Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00299
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 31. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
diese vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Z.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1991 geborene X.___ leidet an Trisomie 21 mit geistiger Retardierung und autistischen Zügen sowie diversen somatischen Gesundheitsstörungen, weshalb die Invalidenversicherung seit 1991 unter anderem Kostengutsprachen für medizinische, heilpädagogische und Sonderschulmassnahmen gewährte sowie einen Pflegebeitrag respektive eine Hilflosenentschädigung ausrichtete (Urk. 8/170 S. 1 Ziff. 1, Urk. 8/211 S. 1). Am 7. Juli 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu (Urk. 8/139-140; letztmals bestätigt am 28. August 2013, Urk. 8/191). Mit Urteil vom 20. Juni 2011 (Urk. 8/170, Verfahren IV.2009.00392) hiess das hiesige Gericht die vom Versicherten gegen die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 11. März 2009 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 8/114) erhobene Beschwerde gut und stellte unter anderem fest, dass ersterer ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades für Erwachsene hat.
1.2 Am 11. Dezember 2019 stellte der Versicherte – vertreten durch die Mutter und Beiständin Y.___ - ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags (Urk. 8/211 S. 1). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2019 (Urk. 8/212) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, wogegen der Versicherte am 3. Februar 2020 Einwand (Urk. 8/215, Urk. 8/217) erhob. Am 17. März 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte unter Auflage des Berichts von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 7. Mai 2020 (Urk. 3) am 12. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 17. März 2020 aufzuheben und es sei ihm ein Assistenzbeitrag zuzusprechen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbetrag,
a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird;
b. die zu Hause leben; und
c. die volljährig sind.
Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben und er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater Abs. 2 und Abs. 3 IVG).
1.2 Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit haben gemäss Art. 39b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllen und:
a. einen eigenen Haushalt führen;
b. regelmässig eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren;
c. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder
d. bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Art. 39a lit. c bezogen haben.
1.3 Gemäss Rz 2018 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. April 2020 (KSAB), gelten als Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit Personen, die gemäss Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) oder einem Mitwirkungsbeistand (Art. 396 ZGB) unterstehen. Bei der Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) ist die Handlungsfähigkeit der versicherten Person nur betroffen, wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies ausdrücklich anordnet (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Eine spezielle Form der Vertretungsbeistandschaft ist die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), bei welcher die Erwachsenenschutzbehörde der versicherten Person den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen kann, ohne dabei deren Handlungsfähigkeit zu beschränken. Wird die Handlungsfähigkeit im Verfügungsdispositiv der Erwachsenenschutzbehörde nicht eingeschränkt, hat die versicherte Person Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, ohne die zusätzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 39b IVV erfüllen zu müssen. Gleiches gilt für die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB), auch hier wird die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht eingeschränkt.
1.4 Bezweifelt die IV-Stelle, dass eine versicherte Person handlungsfähig ist, sind aber keine entsprechenden Massnahmen vorhanden, so kann die IV-Stelle gemäss Rz 2023 KSAB mit den zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen und eine Abklärung veranlassen (Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 6a Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) damit, dass die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die bei ihm bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB in rechtlicher Hinsicht nicht eingeschränkt sei, da im Dispositiv des entsprechenden Entscheids der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 18. September 2014 (vgl. Urk. 8/218) keine entsprechende Einschränkung vermerkt sei. Aufgrund der ärztlichen Unterlagen sowie der im Verfahren IV.2009.00392 geltend gemachten Einwände (Urk. 8/170 S. 9) sei beim Beschwerdeführer eine Trisomie 21 mit schwerer geistiger Retardierung und autistischen Zügen diagnostiziert worden, was aus medizinischer Sicht die Handlungsfähigkeit ausgeprägt einschränke. Entsprechend sei beim Beschwerdeführer klar von einer faktischen Handlungsunfähigkeit auszugehen. Für einen Anspruch auf Assistenzbeitrag müsste der Beschwerdeführer deshalb eine der Voraussetzungen gemäss Art. 39b IVV erfüllen, was vorliegend jedoch nicht zutreffe (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich die Beurteilung der Handlungsfähigkeit gemäss KSAB nach der eingerichteten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme richte und nicht nach der subjektiven Beurteilung der Beschwerdegegnerin. Da der Beschwerdeführer gemäss KESB-Beschluss vom 18. September 2014 unter einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB stehe, sei eine Ablehnung des Gesuchs um Assistenzbeitrag unter Hinweis auf eine fehlende Handlungsfähigkeit nicht zulässig. Sollte neben der sehr klaren Grundlage im KSAB auf ärztliche Berichte abgestellt werden, so seien aktuelle Arztberichte beizuziehen und auf das ärztliche Attest von Dr. A.___ (vgl. Urk. 10) abzustellen, welche die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätige. Die von der Beschwerdegegnerin zitierten ärztlichen Unterlagen seien rund zehn Jahre alt und der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Jahren durch starke Förderung im kognitiven Bereich einige Fortschritte erzielen können (S. 2).
3. Gemäss den Berichten von Dr. med. B.___, Kinderärztin FMH, vom 12. Dezember 2008 (Urk. 8/100/6-8 S. 1) und 9. Februar 2009 (Urk. 8/109/1-2 S. 1) leidet der Beschwerdeführer unter anderem an einer Trisomie 21 mit schwerer geistiger Behinderung und ist in jeder – auch noch so kleinster alltäglicher - Verrichtung auf die Anweisungen, Überwachung und Unterstützung seiner Mutter angewiesen.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 (Urk. 8/146) entmündigte der Bezirksrat Horgen den Beschwerdeführer gestützt auf den damals in Kraft stehenden Art. 369 Abs. 1 ZGB und stellte ihn unter die elterliche Sorge seiner Mutter. Dabei wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermöge und zu seinem Schutz dauernd des Beistands und der Fürsorge bedürfe. Aufgrund der offenkundigen Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde auf eine Veröffentlichung der Entmündigung verzichtet (S. 2).
Am 18. September 2014 (Urk. 8/218) übernahm die zwischenzeitlich zuständige KESB der Stadt Zürich die von der KESB Bezirk Horgen überwiesene vormundschaftliche Massnahme per 1. November 2014 und führte die für den Beschwerdeführer bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB weiter, wobei sie die Mutter des Beschwerdeführers zur Beiständin ernannte (S. 1 f.). Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Beschluss vom 18. September 2014 vermerkt.
Die aktuell behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. A.___, bestätigte am 7. Mai 2020, dass der Beschwerdeführer handlungsfähig sei (Urk. 10).
4. Die Beschwerdegegnerin ging unter Hinweis auf die Berichte von Dr. B.___ sowie die im Verfahren IV.2009.00392 erhobenen Einwände von einer Trisomie 21 mit schwerer geistiger Retardierung und autistischen Zügen aus, weshalb die Handlungsfähigkeit aus medizinischer Sicht ausgeprägt eingeschränkt und klar von einer faktischen Handlungsunfähigkeit auszugehen sei (vgl. E. 2.1 hievor). Dieser Schlussfolgerung kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden, nachdem die KESB der Stadt Zürich am 18. September 2014 die Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ohne explizite Einschränkung der Handlungsfähigkeit beschlossen und die behandelnde Ärztin Dr. A.___ am 7. Mai 2020 die Handlungsfähigkeit bestätigt hat. Zudem lagen die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Berichte von Dr. B.___ und die Einwände im Verfahren IV.2009.00392 im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) bereits mehr als zehn Jahre zurück. Dabei ging – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt – die frühere Kinderärztin des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 und 2009 von einer schweren geistigen Behinderung aus und es erfolgte im Juni 2009 eine Entmündigung aufgrund Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 aZGB. In der Beschwerdeschrift ist zwar von einigen Fortschritten im kognitiven Bereich die Rede, welche jedoch nicht näher umschrieben und durch keine medizinischen Unterlagen ausgewiesen sind. Im Weiteren fehlen in den Akten jegliche Angaben über die Gründe für die Umwandlung der vormundschaftlichen Massnahme einer Entmündigung gemäss Art. 369 aZGB in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB. Vor diesem Hintergrund drängt sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin auf, damit diese - wie in Rz 2023 KSAB vorgesehen – betreffend die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der zuständigen KESB Kontakt aufnimmt und allenfalls eine entsprechende Abklärung veranlasst.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.
5.2 Gestützt auf § 34 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG ist die Beschwerdegegnerin ausserdem zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais