Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00302
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 17. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1995 geborene X.___ litt seit seiner Kindheit an den Geburtsgebrechen Ziff. 273, Ziff. 404 und Ziff. 208 des Anhanges der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; vgl. Urk. 14/1, 14/3, 14/5, 14/7, 14/13, 14/15, 14/16, 14/18, 14/23, 14/27, 14/28, 14/32, 14/37). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten aus diesem Grund für den Zeitraum von April 1996 bis November 2015 Leistungen der Invalidenversicherung (Sonderschulmassnahmen, medizinische Massnahmen, psychomotorische Therapie, Psychotherapie) zu (Urk. 14/4, 14/9, 14/12, 14/17, 14/19, 14/25, 14/30, 14/38).
1.2 Am 10. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS, bestehend seit Geburt), wiederkehrende depressive Phasen, Adipositas und fehlende soziale Kontakte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 14/39). Die IV-Stelle führte in der Folge ein Standortgespräch durch (Urk. 14/42, 14/44), holte Arztberichte ein (Urk. 14/46) und auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 13. April 2017 eine Schadenminderungspflicht in Form einer Gewichtsreduktion (Zielgewicht von 120 kg) sowie einer fachpsychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 14/48). Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 wies die IV-Stelle, wie mit Vorbescheid vom 13. April 2017 (Urk. 14/49) in Aussicht gestellt, das Leistungsbegehren ab (Urk. 14/50).
1.3 Unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung sowie auf eine Adipositas dritten Grades meldete sich der Versicherte am 18. Oktober 2019 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 14/52). Auf Aufforderung der IV-Stelle vom 4. November 2019 hin (Urk. 14/55) reichte der Beschwerdeführer medizinische Berichte ein (Urk. 14/56, 14/57). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten abermals die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 14/59). Am 7. Februar 2020 liess der Krankentaggeldversicherer der IV-Stelle die Akten zukommen (Urk. 14/60); diese wies mit Verfügung vom 17. März 2020 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 14/62]).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme ergänzender medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Innert mit Gerichtsverfügung vom 19. Mai 2020 gewährter Nachfrist (Urk. 5) beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2020 ergänzend, es sei festzustellen, dass die ihm mit Schreiben vom 13. April 2017 auferlegte Schadenminderungspflicht zur Gewichtsabnahme auf 120 kg unzumutbar sei (Urk. 7).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 16. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht und zugleich mitgeteilt wurde, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 15).
2.2 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 16, 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Mosimann, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2; 130 V 71 E. 2.2).
1.3 Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Eine solche Änderung kann insbesondere in einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, in veränderten Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich liegen. Demgegenüber stellt die bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar, ebenso wie das blosse Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund darstellt, weil damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die neu eingereichten medizinischen Unterlagen hätten keine neuen Erkenntnisse beinhaltet, zumal die darin genannten Diagnosen alle bereits bekannt seien. Ab 26. Juni 2019 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab Mitte September 2019 bereits eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, eine Steigerung um weitere 10 % sei im Dezember 2019 geplant gewesen. Da die «genannten Diagnosen besserungsfähig» seien, sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, welche eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 führte die IV-Stelle ergänzend aus, Adipositas sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles als invalidisierend zu betrachten, sofern sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden könne, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in Behandlung, auch seien eine medikamentöse Therapie sowie eine Esstherapie geplant, allenfalls seien auch eine Bewegungstherapie oder eine Operation durchzuführen, was allesamt geeignete Behandlungen für eine zumutbare Gewichtsreduktion seien. Weder hinsichtlich des Atemwegsinfektes noch hinsichtlich der Fussverletzung seien Komplikationen ausgewiesen worden; da diese Beschwerden keine relevante Schwere erreicht hätten, sei von weiteren Abklärungen abgesehen worden. Indem sämtliche Unterlagen berücksichtigt worden seien, sei dem Untersuchungsgrundsatz nachgekommen worden (Urk. 13).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zunächst sei das Wartejahr im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im März 2020 noch nicht erfüllt gewesen, weshalb der abweisende Entscheid verfrüht ergangen sei. Angesichts der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei die IV-Stelle im Herbst 2019 zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten, aufgrund der Verfügung und nach Akteneinsicht sei jedoch davon auszugehen, dass die IV-Stelle keine genügenden Abklärungen getätigt und den Entscheid nicht gestützt auf die aktuelle medizinische Situation getroffen habe. Dazu wäre sie aufgrund der Berichte des Zentrums Y.___ jedoch verpflichtet gewesen, zumal aus diesen nachvollziehbar hervorgehe, dass er als Folge der morbiden Adipositas an diversen somatischen Beschwerden leide, welche sowohl die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit verunmöglichten als auch zum Abbruch der zweiten Lehre geführt hätten. Anlässlich der Behandlung seiner Adipositas habe er bereits eine Reduktion des Gewichtes erreichen können. Das von der IV-Stelle angeführte Zielgewicht sei jedoch weder erreichbar noch zumutbar, was von seiner behandelnden Ärztin ausdrücklich bestätigt werde, weshalb die diesbezügliche Auflage der IV-Stelle unzumutbar sei. Die integrierte Psychiatrie Z.___, bei der er sich seit April 2020 einer teilstationären psychiatrischen Behandlung unterziehe und somit eine der Auflagen zur Schadenminderung erfülle, beurteile seine Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnosen zudem nachvollziehbar pessimistischer als sein behandelnder Psychiater. Weitere Abklärungen hätten auch aufgrund der bekannten Geburtsgebrechen, wegen des Atemwegsinfektes und den erheblichen Fussbeschwerden infolge eines Unfalles erfolgen müssen, weshalb nun die Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung als angezeigt erscheine, auch um die versäumten aber gebotenen beruflich-erwerblichen Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 und 7).
Hinsichtlich der Bemessung des hypothetischen Valideneinkommens sei angesichts der seit Kindheit bestehenden Beschwerden zu prüfen, ob er als Frühbehinderter zu qualifizieren sei; andernfalls sei auf das Einkommen eines Metallbauers abzustellen. Schliesslich seien aufgrund der noch mehr als ein Jahr dauernden Behandlung zur Erlangung einer Teilarbeitsfähigkeit berufliche Massnahmen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht zu prüfen, auch wenn ihm diese ein grosses Anliegen seien (Urk. 1).
3.
3.1 Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüberstellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (BGE 130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).
3.2 Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 14/50) wies die IV-Stelle – nach Durchführung eines Standortgespräches und nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht – das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 2. Juni 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
4.
4.1 Die Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 14/50) basierte im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 20. März 2017 (Urk. 14/46 S. 1-5). Dr. A.___ stellte – unter Einbezug der Berichte des Spitals B.___ (Urk. 14/46 S. 6-10) sowie des Universitätsspitals C.___ (Urk. 14/46 S. 11-14) – folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Obstruktive Ventilationsstörung (ICD-10: J45)
- Am ehesten Adipositas-induziertes Asthma bronchiale
- Eigensekundenkapazität (FEV1): 66 %
- Leichtes Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom (ICD-10: G47.3)
- Morbide Adipositas, WHO-Grad III, BMI 48 kg/m2 (ICD-10: E66)
- Adipositas-assoziierte Komorbiditäten: Rückenschmerzen, vermindertes Selbstwertgefühl, Hyperhidrose
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie folgende fest:
- Bekannte ADHS (ICD-10: F90, F98.8)
- Binge-eating-Störung (ICD-10: F50.9)
- Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0)
- Steatosis hepatis (Fettleber; ICD-10: K76.0)
Dr. A.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit der Kindheit Übergewicht, welches sich zu einer morbiden Adipositas ausgeweitet habe. Er berichte über Schwierigkeiten bei der Körperhygiene, der Beweglichkeit und bei der Alltagsgestaltung. Seit ein paar Monaten seien nächtliche Atemstörungen sowie morgendliche Müdigkeit aufgetreten. Nach einer Gewichtsreduktion von über 30 % sei die Prognose gut; zurzeit bestehe aufgrund der Adipositas eine reduzierte Belastbarkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, weshalb der Beschwerdeführer zu 50-60 % arbeitsunfähig sei. In frühestens sechs Monaten, allenfalls in einem Jahr, könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von mehr als 50 % gerechnet werden.
4.2 Vor diesem Hintergrund verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und hielt fest, dieser könne sich bei fortbestehendem hohen Gewicht ereignen (Urk. 14/47 S. 3). Sie auferlegte dem Beschwerdeführer zwecks Verbesserung seines Gesundheitszustandes mit Schreiben vom 13. April 2017 (Urk. 14/48) eine Schadenminderungspflicht (Gewichtsreduktion mit Zielgewicht von 120 kg; fachpsychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung) und lehnte mit Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 14/50) das Leistungsbegehren ab.
5.
5.1 Anlässlich der Neuanmeldung vom 18. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:
Dipl.-Med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im undatierten Bericht (Urk. 14/56) folgende Diagnosen auf:
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
- Adipositas dritten Grades bei einem BMI von 52.6 (ICD-10: E66.0)
Er hielt fest, der Beschwerdeführer berichte über eine gedrückte Stimmungslage und Traurigkeit, seine Fähigkeit, sich zu freuen, sei deutlich gemindert. Zudem bestünden Angst, innere Unruhe, Gedankenkreisen. Er ziehe sich zunehmend zurück, vermeide soziale Kontakte, der Schlaf sei gestört. Der Beschwerdeführer wirke in der Stimmung traurig und deprimiert, im Affekt gedrückt, angespannt, ängstlich, im Antrieb gehemmt. Formalgedanklich sei er auf die aktuelle negative Problematik eingeengt, inhaltlich bestehe Gedankenkreisen, jedoch seien keine Wahrnehmungsstörungen vorhanden. Aufmerksamkeit und Konzentration seien gemindert. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer seit 26. Juni 2019 zu 100 % und seit 16. September 2019 zu 50 % arbeitsunfähig. Im Dezember sei eine Steigerung um 10 % geplant.
5.2 Dr. med. E.___, Y.___, führte im Bericht vom 29. November 2019 (Urk. 14/57) folgende Diagnosen auf:
- Metabolisches Syndrom mit/bei
- Adipositas, WHO-Grad IV, BMI 53.68 kg/m2
- Diabetes mellitus Typ 2 (DmT2) mit massiver Insulinresistenz nüchtern und postprandial
- Hyperlipoproteinämie (HLP)
- Hyperurikämie
- Hypogonader Hypogonadismus
- Verdacht auf Steatosis hepatis
- Vitamin D-Mangel
- Depressive Störung
- ADHS
Sie führte aus, die Therapie des Beschwerdeführers bedürfe verschiedener Schritte, zunächst sei eine psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden. Ein Gewicht von 120 kg sei zudem selbst mit einer chirurgischen Therapie eine absolute Illusion, das medizinische Zielgewicht betrage 152 kg; mittels chirurgischer Therapie könne allenfalls ein Gewicht von 130-140 kg erreicht werden, ein tieferes Gewicht sei hingegen weder nötig noch möglich. Aufgrund der psychiatrischen Situation sei der Beschwerdeführer zurzeit jedoch nicht operabel. Ergebnisse seien frühestens in zwölf Monaten zu erwarten; zurzeit sei der Beschwerdeführer zumindest teilweise arbeitsunfähig, den genauen Umfang der Arbeitsunfähigkeit müsse der mitbetreuende Psychiater beurteilen.
5.3 Dr. E.___ und M.Sc. F.___, Psychologe FSP, hielten im Bericht vom 24. Dezember 2019 (Urk. 14/60 S. 23-25) zuhanden des Krankentaggeldversicherers dieselben wie vorstehend unter E. 5.2 aufgeführten Diagnosen fest und führten aus, der Beschwerdeführer stehe seit Jahren in Behandlung wegen der ADHS und der Depression, wobei sich letztere vor allem in Form einer generellen Antriebsschwäche zeige, wodurch er möglicherweise in der körperlichen Aktivität gebremst sei. Die Motivationsanalyse habe einen Leidensdruck unter der jetzigen Gewichtssituation gezeigt, für sportliche Aktivitäten fehlten ihm jedoch Antrieb und Motivation. In seiner Freizeit sei er vor allem zu Hause und spiele Computerspiele. Er besuche ungefähr ein- bis zweimal monatlich seinen behandelnden Psychiater. Er wirke in der Schwingungsfähigkeit reduziert, Antriebslosigkeit und Motivationsschwäche würden berichtet, er sei psychomotorisch verlangsamt.
5.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 27. Januar 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers, er habe den Beschwerdeführer infolge eines Infektes der oberen Atemwege am 1. und am 16. Dezember 2019 gesehen. Aufgrund eines Unfalles mit Verletzung der Fussfläche habe zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 10. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 vorgelegen (vgl. auch Urk. 8/3, 8/4). Ein Teilpensum sei nicht vorgesehen, vielmehr gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall wieder wie zuvor arbeitsfähig sei (Urk. 14/60 S. 10 f.).
5.5 Der Beschwerdeführer reichte schliesslich mit Eingabe vom 12. Mai 2020 den Bericht von Dr. med. univ. H.___ und lic. phil. I.___, Z.___, vom 7. Mai 2020 (Urk. 3/5) zu den Akten. Darin bestätigten sie den am 20. April 2020 erfolgten Eintritt des Beschwerdeführers in die Akuttagesklinik zur teilstationären tagesklinischen Behandlung sowie die von Dipl.-Med. D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, zudem eine ADHS und ein metabolisches Syndrom mit Adipositas WHO-Grad IV (ICD-10: F32.1, F90). Es ergäben sich zudem deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Selbstwertproblematik, interpersonellen Schwierigkeiten und deutlichen Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F61.0, F63.8), welche einer ausführlichen psychodiagnostischen Abklärung bedürfe, da sie erhebliche Auswirkung auf den weiteren Behandlungsverlauf habe. Ungeachtet der langjährigen hohen psychischen Belastung befinde sich der Beschwerdeführer erst seit Mitte 2019 in adäquater Behandlung; das jeweilige geplante Vorgehen der Arbeitsintegration habe die tatsächlichen aktuellen physischen und psychischen Kapazitäten weitgehend überschritten. Er benötige eine längerfristige (mindestens ein Jahr dauernde) kombinierte somatische und psychiatrische Behandlung, um wieder arbeitsfähig zu werden. Eine verfrühte Rückkehr ins Arbeitsleben berge die Gefahr einer Chronifizierung und einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit allenfalls auch somatischen Folgeschäden. Bei hinreichender Unterstützung und genügend Zeit könne von einer tendenziell positiven Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
6.
6.1 Aufgrund der vergleichenden Gegenüberstellung der Sachverhalte im entscheidrelevanten Referenzzeitraum bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 2. Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) verändert haben könnte.
6.2 Aus somatischer Sicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Grad der Adipositas erhöht und zu einem metabolischen Syndrom mit einem Diabetes mellitus Typ 2, einer Hyperlipoproteinämie, einer Hyperurikämie sowie einem hypogonaden Hypogonadismus entwickelt hat. In welchem Ausmass diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen, zumal Dr. E.___ zwar festhielt, der Beschwerdeführer sei zumindest teilweise arbeitsunfähig, die genaue Arbeitsunfähigkeit könne jedoch nur der mitbetreuende Psychiater beurteilen (vgl. vorstehend E. 5.2).
Hingegen ist mit der IV-Stelle nicht davon auszugehen, dass der Atemwegsinfekt oder die Fussverletzung eine längere Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermochten, zumal der diesbezüglich behandelnde Arzt Dr. G.___ von einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. vorstehend E. 5.4).
6.3 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte die behandelnde Ärztin Dr. A.___ im März 2017 eine leichte depressive Episode ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, begründete diese Einschätzung indes nicht näher (vgl. vorstehend E. 4.1). Demgegenüber stellte Dipl.-Med. D.___ im Oktober 2019 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, begründete diese Diagnose ausführlich und hielt fest, der Beschwerdeführer sei bis Mitte September 2019 vollständig arbeitsunfähig und ab Mitte September 2019 zu 50 % arbeitsfähig, eine Steigerung um 10 % sei per Dezember 2019 geplant. Die depressive Episode wurde auch von Dr. E.___ und M.Sc. F.___ bestätigt; sie hielten im November und Dezember 2019 fest, der Beschwerdeführer wirke in der Schwingungsfähigkeit reduziert, es lägen Antriebslosigkeit und Motivationsschwäche vor. Vor dem Hintergrund dieser psychiatrischen Beschwerden führten sie aus, es sei zunächst eine psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung zurzeit nicht operabel sei (vgl. vorstehend E. 5.2 und E. 5.3).
Entsprechende Verlaufsberichte wurden von der IV-Stelle in der Folge nicht eingeholt, auch auf Ausführungen zu den Standardindikatoren – anhand welcher seit BGE 143 V 409 insbesondere auch die Auswirkungen leichter bis mittelschwerer Depressionen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sind – wurde gänzlich verzichtet. Vielmehr stützte sich RAD-Ärztin Dr. med. J.___, praktische Ärztin, Mitte Dezember 2019 ausschliesslich auf den Bericht Dipl.-Med. D.___s, ohne jedoch die Ausführungen in psychiatrischer Sicht von Dr. E.___ und M.Sc. F.___ einzubeziehen, und hielt fest, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien besserungsfähig (Urk. 14/58 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich jedoch auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen.
Dies gilt umso mehr, als – allerdings erst mit Beschwerdeerhebung, mithin nicht im Verfügungszeitpunkt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 zur zeitlichen Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis) – im Bericht der Z.___ im Mai 2020 eine mittelgradige depressive Störung, eine ADHS sowie deutliche Hinweise auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Selbstwertproblematik, interpersonellen Schwierigkeiten und deutlichen Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F61.0, F63.8) diagnostiziert wurden (vgl. vorstehend E. 5.5).
6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauerhaft verschlechtert haben könnte, eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorhandenen Akten jedoch nicht möglich ist. Folglich erweist sich der Sachverhalt aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht als ergänzungsbedürftig.
Letzteres gilt auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle auferlegten Pflicht zur Gewichtsreduktion auf 120 kg (Urk. 14/48). Vor dem Hintergrund, dass Dr. E.___ ein Gewicht von 120 kg ausdrücklich als eine «absolute Illusion» und als «weder nötig noch möglich» bezeichnete (vgl. vorstehend E. 5.2), sich RAD-Ärztin Dr. J.___ mit dieser Aussage hingegen in keiner Weise auseinandersetzte (vgl. Urk. 14/58 S. 3), kann vorliegend ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt werden, ob eine solche Gewichtsreduktion für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
6.5 Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen in Form einer polydisziplinären Begutachtung tätige sowie allenfalls den beruflich-erwerblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und hernach unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufes über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Sollte sich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ergeben, wird zudem zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1 f.; 143 V 418 E. 7.2).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.6 Abschliessend ist der Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, die angefochtene Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) sei aufgrund des noch nicht erfüllten Wartejahres verfrüht erlassen worden (vgl. vorstehend E. 2.2), darauf hinzuweisen, dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) von der versicherten Person im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung im Zeitpunkt der rechtsgenüglich erwiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive des festzusetzenden Rentenbeginnes bestanden sein muss (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 28 N 23-25). Verneint die IV-Stelle jedoch – wie vorliegend – die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ist sie ihrerseits nicht verpflichtet, vor Erlass der leistungsabweisenden Verfügung das Wartejahr abzuwarten.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 23. Oktober 2020 (Urk. 17) und unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.
7.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme