Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00304


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi

Urteil vom 13. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller

Fertig Keller Rechtsanwälte

Lutherstrasse 2, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, war zuletzt vom Juni 2015 bis Oktober 2018 als Architekturzeichnerin tätig (Urk. 7/20, Urk. 7/30). Unter Hinweis auf Rücken, Schulter- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsschwierigkeiten seit einem Unfall vom 26. November 2017 meldete sie sich am 24. April 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva bei (Urk. 7/12) und gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 18. Juli 2018 (Urk. 7/18) ein internes Job Coaching zum Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes, welches mit Mitteilung vom 9. Oktober 2018 abgeschlossen wurde (Urk. 7/31). Die IV-Stelle holte insbesondere bei der Suva und dem Krankentaggeldversicherer weitere Akten ein (Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/48) und stellte mit Vorbescheid vom 21. Februar 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/50). Nach Ablauf der Einwandfrist gegen den Vorbescheid ersuchten die behandelnden Ärzte der Y.___ die IV-Stelle mit Bericht vom 28. März 2019 um eine erneute Prüfung des Leistungsanspruchs aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten (Urk. 7/54). Mit Verfügung vom 3. April 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/57). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/61, Urk. 7/69), in welchem die Versicherte einen weiteren Arztbericht zu den Akten reichte (Urk. 7/68) und weitere Akten der Krankentaggeldversicherung eingingen (Urk. 7/70-71), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2020 auf das neue Leistungsbegehren vom 28. März 2018 nicht ein (Urk. 7/74 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 13. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten. Eventuell sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen, welches die psychiatrischen Diagnosen und das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands beurteile. Subeventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung des Gesuchs vom 29. Mai 2018 an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes keine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei (S. 1). Es könne weder eine mittelgradige noch eine schwere depressive Symptomatik erkannt werden. Ferner sei die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht gemäss den ICD-10-Kriterien hergeleitet worden und sei daher nicht plausibel nachvollziehbar. Somit könne keine Veränderung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustands erkannt werden (S. 2).

2.2    Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass der behandelnde Psychiater in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2020 schlüssig und nachvollziehbar eine aktuell mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) diagnostiziert habe. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit 2018 sei damit zumindest glaubhaft gemacht, weshalb auf das erneute Leistungsgesuch vom 1. April 2019 einzutreten sei (S. 4 Ziff. 2). Insbesondere aufgrund der vorliegend übereinstimmenden Diagnostik durch verschiedene voneinander unabhängige Spezialärzte bestünden erhebliche Zweifel an der Einschätzung durch die RADÄrztin. Werde nicht ohnehin auf den Bericht des behandelnden Psychiaters abgestellt, sei zwingend ein neutrales Gutachten einzuholen (S. 5 Ziff. 3.1). Wenn bereits im Jahr 2018 eine Depression sowie eine Persönlichkeitsstörung, welche die Depression verursacht habe, vorhanden gewesen seien, müsse die erste Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2019 revidiert oder in Wiedererwägung gezogen werden und unter den neuen Gesichtspunkten beurteilt werden (S. 6 Ziff. 4).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der Verfügung vom 3. April 2019 (Urk. 7/57) wesentlich verschlechtert hat.


3.

3.1    Beim Erlass der Verfügung vom 3. April 2019 (Urk. 7/57) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte vor:

3.2    Die Ärzte des Spitals Z.___ nannten im Notfallbericht vom 1. Dezember 2017 über die Behandlung vom 26. November 2017 (Urk. 7/12/21-22) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad II vom 26. November 2017

- Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 26. November 2017

3.3    Im Bericht der Ärzte der Rehaklinik A.___ vom 25. Mai 2018 über das ambulante Assessment vom 22. Mai 2018 (Urk. 7/12/167-174) wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1):

- HWS-Distorsion Grad II nach Heckkollision vom 26. November 2017

- LWS-Kontusion nach Heckkollision vom 26. November 2017

- Röntgen der HWS/Dens axis vom 26. November 2017: Keine frische ossäre Läsion sichtbar, Dens axis nicht überlagerungsfrei darstellbar

- Röntgen der LWS inklusive thoraco-lumbaler Übergang vom 26. November 2017: Keine frische ossäre Läsion sichtbar

- CT der HWS vom 26. November 2017: Keine frische ossäre Läsion sichtbar

Aus medizinisch-diagnostischer Sicht sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einem intensiven trainingsorientierten Rehabilitationsprogramm eine Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 30. Juli 2018 über die Untersuchung vom 27. Juli 2018 (Urk. 7/41/201-202) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Heckauffahrkollision am 26. November 2017

- episodische Migräne

- cervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- stark reduzierte Belastbarkeit

- Verdacht auf depressive Entwicklung mit Schlafstörung

Die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall vom 26. November 2017 unter einer episodischen Migräne mit immer wieder exzessiven Attacken. Für eine strukturelle Läsion im Bereich des Zentralnervensystems oder peripher würden sich anamnestisch und klinisch keine Hinweise ergeben. Die Migräne sei zwar schon früher aufgetreten, seit Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin jedoch beschwerdefrei gewesen, sodass das Rezidiv eine direkte Unfallfolge sei. Ebenfalls seit dem Unfall leide die Beschwerdeführerin unter hartnäckigen Schulter-Nackenschmerzen rechts (sehr wahrscheinlich cervikospondylogen bedingt) und unter einer stark reduzierten Belastbarkeit mit einer Ein- und Durchschlafstörung, durchwegs direkte Unfallfolgen. Bezüglich der stark reduzierten Belastbarkeit müsse die Belastungsgrenze respektiert werden, was vorderhand eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bedeute, mittel- bis langfristig könne aber mit einer langsamen Besserung gerechnet werden (S. 1).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2018 (Urk. 7/33) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1):

- Status nach unerwarteter Heckauffahrkollision am 26. November 2017

- HWS-Distorsion sowie Schmerzen im lumbosakralen Übergang

- Entwicklung eines posttraumatischen Belastungssyndroms und Exazerbation der vorbestehenden Kopfschmerzthematik mit Spannungskopfschmerzen und Migräne

Durch die initial verminderte psychische und physische Belastbarkeit, beziehungsweise im Verlauf vor allem psychische Komponente, sei die Beschwerdeführerin nur beschränkt arbeitsfähig. Bezüglich der aktuellen Situation verweise er auf die behandelnde psychiatrische Praxis (Ziff. 2). Durch die manuelle Therapie gelinge es die somatische Situation aktuell stabil zu halten beziehungsweise sei diesbezüglich ein erfreulicher Verlauf zu verzeichnen. Schwierig gestalte sich vielmehr das posttraumatische Belastungssyndrom (Ziff. 9).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2. November 2018 (7/37/2-6) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 12. Juli 2018 ambulant behandle (Ziff. 1.1), und nannte eine schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) als Diagnose (Ziff. 2.5) Die Arbeitsfähigkeit werde ab 2019 schrittweise erhöhbar sein (Ziff. 2.7). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, wobei die Prognose zur Eingliederung günstig sei (Ziff. 4.1-4.3).

3.7    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) und lic. phil. E.___, Psychotherapeut, führten in ihrem Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 7/37/7-8) aus, dass sich mindestens seit Behandlungsbeginn im Juli 2018 ein Konglomerat bestehend aus Schmerzen, Problemen in der Familie sowie am Arbeitsplatz gezeigt habe. Dies habe insgesamt dazu geführt, dass eine psychische Dekompensation stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin die auf sie prallenden Probleme nicht mehr von sich aus zu lösen vermocht habe. Sie sei rasch zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 1). Mittels dem am 13. August 2018 erhobenen «Beck-Depressionsinventar», welches einen Wert von 29 Punkten ergeben habe, habe zusammen mit dem Rapportierten eine schwergradige depressive Episode diagnostiziert werden können. Die aktuelle Unfähigkeit, jedweder Arbeit nachzugehen, würden sie als momentan schwergradig, jedoch heilbar beurteilen, da die Depression erstmalig und klar auf externale Faktoren abgestützt werden könne. Sie seien optimistisch, dass die Patientin in einigen wenigen Monaten wieder zumindest teilweise arbeitsfähig sein werde. Bei gutem Verlauf würden sie von einer zukünftigen 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen, wobei die Beschwerdeführerin noch zirka 4-6 Wochen brauchen werde, damit sie mindestens teilweise wieder arbeitsfähig sei. Aus medizinsicher Sicht seien die vor einem Monat gemessenen Symptome bereits leicht abklingend (S. 2).

3.8    Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 15. Februar 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/49/5-6). Sie führte aus, dass aufgrund des Arztberichts von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ vom November 2018 zuhanden der IV-Stelle (vgl. vorstehend E. 3.6) nur schon wegen fehlendem psychopathologischem Befund und einer nicht adäquaten medikamentösen Behandlung keine schwergradige depressive Episode nachvollzogen werden könne. Zudem seien verschiedene psychosoziale Belastungen (familiäre Probleme, beruflicher Druck und Überforderung, Auszug aus der elterlichen Wohnung, Kündigung der Arbeitsstelle) in der Vorgeschichte beschrieben worden, vor allem auch Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, sodass der Verdacht entstehe, dass sich die Beschwerdeführerin aus Arbeitsplatzgründen habe krankschreiben lassen (S. 5). Im Bericht vom November 2018 zuhanden der Suva (vgl. vorstehend E. 3.7) seien im psychopathologischen Befund vor allem Aussagen der Beschwerdeführerin beschrieben worden. Ferner sei angegeben worden, dass die Depression erstmalig und klar auf externale Faktoren abgestützt werden könne. Aktuell sei kein langanhaltender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 6).

3.9    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. H.___, Psychologin, Y.___, führten in ihrem Bericht vom 28. März 2019 (Urk. 7/54), bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 3. April 2019 (vgl. Urk. 7/60/1), aus, die Beschwerdeführerin sich seit 18. Februar 2019 in stationärer Behandlung. Es sei eine mittelgradige depressive Episode vorbekannt. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien erstmals nach einem Auffahrunfall mit Schleudertrauma Ende 2017 aufgetreten. Im Rahmen weiterer psychosozialer Belastungsfaktoren, insbesondere der Kündigung des Arbeitsplatzes im Sommer 2018, der zunehmenden sozialen Isolierung und familiärer Konflikte sei es zu einer weiteren Verstärkung der Symptomatik gekommen. In der Gesamtschau zeige sich bei der Beschwerdeführerin unabhängig von der aktuellen Krisensituation eine sehr unsichere Persönlichkeitsstruktur mit vielen Ängsten und Niedergeschlagenheitsgefühlen sowie einem hohen Pflichtbewusstsein, Leistungsstreben und Perfektionismus seit der frühen Kindheit. Vor diesem Hintergrund erweise sich die aktuelle Arbeitssituation für die Beschwerdeführerin als überfordernd. Zwar habe im Rahmen der gegenwärtigen Behandlung auf der Spezialstation für Depressionserkrankungen eine gewisse Zustandsverbesserung (Antriebssteigerung, Stimmungsaufhellung) erreicht werden können, kognitive Einschränkungen in Form von Konzentrationsstörungen und hohe eigene Leistungsansprüche gepaart mit Überforderungs- und Insuffizienzgefühlen sowie eine damit einhergehende Blockierung bezüglich der Planung der beruflichen Reintegration würden jedoch persistieren. Bei fehlender Unterstützung in diesem Bereich sei eine erneute Verschlechterung des Stimmungszustands und langfristig eine Chronifizierung der depressiven Störung zu prognostizieren. Für eine längerfristige Stabilisierung des Zustands würden daher eine engmaschige Begleitung im schrittweisen beruflichen Wiedereingliederungsprozess sowie belastungsreduzierende Unterstützungsmassnahmen empfohlen. Daher werde die IV-Stelle mit diesem Schreiben um eine erneute Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung gebeten (S. 1).

3.10    Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. April 2019 (Urk. 7/57) davon aus, dass die psychiatrischen Einschränkungen erstmalig aufgetreten und vor allem durch psychosoziale Belastungen ausgelöst worden seien, was von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könne. Somit liege aus Sicht der IV-Stelle keine langandauernde Gesundheitseinschränkung vor, welche eine bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit sich bringe (S. 2).


4.

4.1    Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom13. März 2020 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

4.2    Am 16. Juli 2019 führte Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) zum Bericht von Dr. G.___ und Dr. phil. H.___ vom 28. März 2019 (vgl. vorstehend E. 3.9) aus, es könne darin keine Verschlechterung erkannt werden. Es werde darin keine eigene Diagnose, sondern die vorbekannte mittelgradige depressive Episode genannt und auch kein psychopathologischer Befund aufgeführt. Zudem habe während der Hospitalisation eine gewisse Zustandsverbesserung erreicht werden können. Im Arztbericht von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ vom November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.7) sei noch eine schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) beschrieben worden, demzufolge wäre eine Verbesserung eingetreten. Ferner sei im aktuellen Arztbericht festgehalten worden, dass es in der Zwischenzeit im Rahmen weiterer psychosozialer Belastungsfaktoren, wie der Kündigung des Arbeitsplatzes im Sommer 2018, der zunehmend sozialen Isolierung sowie familiärer Konflikte zu einer weiteren Verstärkung der Symptomatik gekommen sei. Insgesamt könne noch immer kein langanhaltender Gesundheitsschaden erkannt werden. Aus RAD-Sicht wäre eine Unterstützung bei der Stellensuche jedoch erneut zu befürworten, damit die Beschwerdeführerin im Berufsleben möglichst bald wieder Fuss fassen könne.

4.3    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von med. pract. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November 2019 (Urk. 7/68) ein. Darin wurden die folgenden Diagnosen genannt (Ziff. 4):

- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit deutlichen zwanghaften und schizoiden Anteilen sowie paranoiden, vermeidend-unsicheren Anteilen

Die beschriebene kombinierte Persönlichkeitsstörung wirke als eine im Hintergrund bestehende Erkrankung, welche überall im Umgang mit Drittpersonen und Institutionen zu Schwierigkeiten sowie seit einiger Zeit zu einer depressiven Entwicklung führe (Ziff. 5). Trotz der intensiven Therapie (stationär, teilstationär und ambulant) sei leider keine wesentliche Zustandsverbesserung eingetreten. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche auch in naher Zukunft weiterbestehen werde (Ziff. 6). Therapieziel seien die Symptomremission und das Ändern von dysfunktionalen Verhaltensmustern. Die Beschwerdeführerin benötige zur Wiedereingliederung sicherlich eine externe Hilfe, so wie es die Invalidenversicherung anbiete. Zusätzlich wäre ein Job Coach zur Unterstützung im Umgang mit der arbeitsbezogenen Problematik sinnvoll (Ziff. 7).

4.4    Der Beschwerdegegnerin wurden am 30. Dezember 2019 die medizinischen Akten der Taggeldversicherung zugestellt (vgl. Urk. 7/70).

    Dr. D.___ und lic. phil. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 und 3.7) nannten in ihrem Bericht vom 15. März 2019 (Urk. 7/71/15-17) als Diagnose eine schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; Ziff. 4). Bisher sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig; langfristig sehe man an einer anderen Arbeitsstelle eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Hochbauzeichnerin (Ziff. 5). Sie habe sich ab 18. Februar 2019 in stationäre Behandlung begeben (Ziff. 7).

4.5    Dr. G.___ und Dr. phil. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) nannten in ihrem Bericht vom 18. März 2019 (Urk. 7/71/19-23) über die bis 26. März 2018 geplante stationäre Behandlung (vgl. Ziff. 11) die folgenden Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Schleudertrauma der Halswirbelsäule

- Migräne mit Aura

    Die Beschwerdeführerin sei am 18. Februar 2019, auf Zuweisung des behandelnden Psychologen lic. phil. E.___, freiwillig und geplant zu ersten psychiatrischen Hospitalisation in die Klinik Y.___ eingetreten. Sie habe sich deutlich niedergeschlagen, angespannt und weinerlich, aber auch motiviert für eine stationäre Behandlung präsentiert. Sie hätten bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Als auslösende sowie aufrechterhaltende Faktoren seien der Auffahrunfall, die Kündigung, der Auszug aus dem Familienhaus, aber auch prägende Beziehungserfahrungen über die Lebensspanne vor dem Hintergrund einer stark selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur zu erachten (S. 2 Ziff. 2). Im Rahmen der depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin vom ambulanten Behandler zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, was sie in Anbetracht der Stärke der Symptomatik und der Beeinträchtigung in den meisten Lebensbereichen für klar gerechtfertigt erachten würden (S. 3 Ziff. 5). Aktuell werde ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei eine Prognosestellung über den weiteren Krankheitsverlauf und die berufliche Leistungsfähigkeit schwierig sei. Es werde aber davon ausgegangen, dass durch eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, zunächst noch im stationären Setting, anschliessend im teilstationären und ambulanten Rahmen, eine weitere Reduktion der Symptomatik erreicht werden könne. In diesem Rahmen sei auch eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess denkbar (S. 3 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin zeige durch die bisherige Behandlung eine leichte Stabilisierung des Zustands, eine Verbesserung des Schlafs und eine Steigerung des Antriebs (S. 4 Ziff. 10). Im Anschluss werde dringend die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im ambulanten Setting empfohlen. Zudem könne sich eine vorübergehende Anbindung in einer Tagesklinik als prognostisch günstig auswirken (S. 4 Ziff. 11).

4.6    Med. pract. I.___ diagnostizierte mit Bericht vom 20. Mai 2019 (Urk. 7/71/1013) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Ziff. 4) und hielt fest, es sei trotz der intensiven Therapie keine wesentliche Zustandsbesserung eingetreten; es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 5). Es bestünden ausschliesslich medizinische Gründe für die Arbeitsunfähigkeit, dies aufgrund der Antriebsstörung, der deutlichen Konzentrationsstörungen, des Ruminierens sowie der Schlafstörungen, der Müdigkeit und der Erschöpfung (Ziff. 7). Er betreue die Patientin erst seit 6 Wochen (Ziff. 10).

    Diese Angaben wiederholte med. pract. I.___ im Wesentlichen in seinem Bericht vom 6. September 2019 (Urk. 7/71/6-8).

4.7    Im Bericht vom 16. Dezember 2019 (Urk. 7/71/2-4) nannte med. pract. I.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, vermeidend-selbstunsicheren sowie zwanghaften Anteilen (ICD-10 F60.9) als Diagnosen (Ziff. 4). Er führte aus, dass sich im Rahmen einer im Oktober 2019 durchgeführte Testung sowie eines Interviews eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom Cluster A (paranoide sowie schizoide Persönlichkeitsstörung) sowie vom Cluster C (vermeidend-selbstunsichere und zwanghafte Persönlichkeitsstörung) ergeben habe. Die Persönlichkeitsstörung werde als Grunderkrankung angesehen, welche rascher und eher zu relevanten psychischen Krisen und Erkrankungen wie der vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung führe, da bei der Persönlichkeitsstörung das Handlungsrepertoire im Umgang mit Dritten oder Ereignissen nicht variabel, sondern rigide sei. Die aktuelle depressive Symptomatik bestehe offenbar seit Herbst in dieser Form. Genauere Angaben könne med. pract. I.___ nicht machen, da die Behandlung erst am 28. März 2019 begonnen habe. Vom 18. Februar bis 26. März 2019 habe wegen des schlechten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine stationäre Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik Y.___ stattgefunden. Kurz nach Beginn der ambulanten Behandlung bei med. pract. I.___ sei die Beschwerdeführerin zur Intensivierung der Behandlung zusätzlich vom 8. April bis 6. Juni 2019 Teilzeit in die Klinik J.___ eingetreten. Seit dem Austritt aus der J.___ sei ihr Gesundheitszustand gleichbleibend und es komme weiterhin engmaschig zu ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsultationen (Ziff. 1). Trotz der intensiven Therapie (stationär, teilstationär und ambulant) sei leider keine wesentliche Zustandsverbesserung eingetreten. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche auch in naher Zukunft weiterbestehen werde (Ziff. 5). Hinsichtlich der Prognose könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit langsam und stetig erholen könne. Eine genaue zeitliche Prognose könne jedoch nicht gestellt werden. Nachteilig sei ebenfalls, dass sie auf verschiedene klassische Antidepressiva mit massiven Nebenwirkungen reagiert habe, wobei sie das ebenso wirksame Johanniskrautpräparat jedoch gut vertrage (Ziff. 6). Für die Arbeitsunfähigkeit bestünden ausschliesslich medizinische Gründe, so liege insbesondere die Kündigung der letzten Arbeitsstelle schon lange zurück und spiele keine Rolle mehr. Hauptsächlich bestehe die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Antriebsstörung, der deutlichen Konzentrationsstörungen, des Ruminierens, der Schlafstörungen, der Müdigkeit und der starken Erschöpfung (Ziff. 7).

4.8    Am 13. März 2020 nahm RAD-Ärztin Dr. F.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/72/3-4). Sie führte aus, dass die im Bericht der behandelnden Fachpersonen der Y.___ vom 18. März 2019 (vgl. vorstehend E. 4.5) berichteten Beschwerden und der psychopathologische Befund keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkennen lassen würden. Des Weiteren sei eine stark selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur beschrieben worden, was höchstens als Persönlichkeitsakzentuierung interpretiert werden könne. Zudem bestünden die psychischen Auffälligkeiten seit dem Autounfall im Jahr 2017 bei zusätzlichen psychosozialen Belastungsfaktoren. Im Arztbericht von med. pract. I.___ vom 16. Dezember 2019 sei erstmals neben der mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) neu die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, vermeidend-selbstunsicheren sowie zwanghaften Anteilen (ICD-10 F60.9) aufgeführt worden, wobei der angegebene ICD-10-Code keine Persönlichkeitsstörung beschreibe. Die Persönlichkeitsstörung sei mittels einer Testung und eines spezifischen Interviews diagnostiziert worden, allerdings könne dies alleine keinesfalls eine entsprechende Diagnose begründen. Bei unauffälliger Schul- und Berufslaufbahn wären beispielsweise die allgemeinen Bedingungen für eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Im Bericht von med. pract. I.___ vom 11. November 2019 sei im Gegensatz zum Bericht vom 16. Dezember 2019 eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) beschrieben worden, was nicht glaubhaft sei (S. 3). Da weder eine mittelgradige, geschweige denn eine schwere depressive Symptomatik erkannt werden könne, und die nicht gemäss ICD-10-Kriterien hergeleitete Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht plausibel nachvollziehbar sei, könne keine Veränderung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustands erkannt werden (S. 4).

4.9    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichtes von med. pract. I.___ vom 4. Mai 2020 (Urk. 3) erfüllt, weshalb dieser vorliegend berücksichtigt werden kann.

4.10    Med. pract. I.___ führte in seinem Bericht vom 4. Mai 2020 (Urk. 3) aus, dass für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 sechs übereinstimmende Symptome vorhanden seien, obwohl nur vier Symptome notwendig wären. Er könne daher nicht nachvollziehen, weshalb RAD-Ärztin Dr. F.___ das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode verneine. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der RAD-Ärztin müsse der ICD10Code für die kombinierte Persönlichkeitsstörung richtigerweise F61.0 lauten. Wieso seit Ende 2019 zusätzlich die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei, erkläre sich dadurch, dass in der Therapie keine Konflikte aufgetreten seien und sich keine Notwendigkeit ergeben habe, eine Testung durchzuführen. Im Laufe der Therapie könnten sich oft zusätzliche Diagnosen ergeben (S. 1). Des Weiteren sei der depressive Zustand definitionsgemäss episodisch und könne so innert einem Monat von mittelgradig bis schwer oder umgekehrt variieren, was klinisch bei Weitem keine Seltenheit sei (S. 1 f.). Aktuell bestehe wiederum ein mittelgradig depressiver Zustand. Des Weiteren hätten sich in der Entwicklung der Beschwerdeführerin immer dieselben Konfliktfelder gezeigt. Da die Persönlichkeitsstörung als Grunderkrankung immer wieder depressive Episoden verschiedenen Ausmasses bedingen könne, sei vorliegend von einer Zustandsverschlechterung auszugehen (S. 2).


5.

5.1    Nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 3. April 2019 (Urk. 7/57) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend E. 2.1).

5.2    Dem im Rahmen der erstmaligen Anmeldung eingereichten Bericht von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ vom November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.7) ist eine schwergradige depressive Episode als Diagnose zu entnehmen. Sie stellten ein Konglomerat bestehend aus Schmerzen, Problemen in der Familie sowie Problemen am Arbeitsplatz fest, welches in der Folge zu einer psychischen Dekompensation bei der Beschwerdeführerin geführt habe. Die erstmalig aufgetretene depressive Störung führten sie sodann explizit auf externale Faktoren zurück. Gestützt auf die medizinische Aktenlage und insbesondere den Bericht von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ gelangte RAD-Ärztin Dr. F.___ in ihrer Stellungnahme vom Februar 2019 (vorstehend E. 3.8) zum Schluss, dass aufgrund des fehlenden psychopathologischen Befundes keine schwergradige depressive Symptomatik nachvollzogen werden könne und ferner diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen würden. Sie verneinte schliesslich das Vorliegen eines langanhaltenden Gesundheitsschadens.

5.3    Das Schreiben von Dr. G.___ und Dr. phil. H.___ vom 28. März 2019 (vorstehend E. 3.9), mit welchem sie die IV-Stelle um eine erneute Prüfung des Leistungsanspruchs ersuchten, ging nach Lage der Akten am Tag des Erlasses der Verfügung vom 3. April 2019 ein (vgl. Urk. 7/60/1). Der Beschwerdegegnerin war somit im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. April 2019 bekannt, dass die Beschwerdeführerin seit 18. Februar 2019 hospitalisiert war, was aber nicht in die Verfügung vom 3. April 2019 einfloss; der Austrittsbericht wurde gar nicht abgewartet. Dies relativiert vorliegend den Grundsatz, dass an die Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn die erneute Anmeldung nur kurze Zeit nach der ersten Ablehnungsverfügung erfolgt (vgl. vorstehend E. 1.3).

5.4    Dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. I.___ vom November 2019 (vorstehend E. 4.3) ist neben einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) indessen neu die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit deutlichen zwanghaften und schizoiden Anteilen sowie paranoiden, vermeidend-unsicheren Anteilen zu entnehmen. Med. pract. I.___ beurteilte die auf Grundlage einer Testung und eines Interviews diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als eine im Hintergrund bestehende Erkrankung, welche insbesondere zu der depressiven Entwicklung der Beschwerdeführerin geführt habe. In seinen Berichten vom Dezember 2019 (vorstehend E. 4.7) und Mai 2020 (vorstehend E. 4.10) bestätigte er die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, ging jedoch von einer derzeit mittelgradigen Ausprägung der depressiven Störung aus. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin nach der stationären Hospitalisation vom 18. Februar bis 26. März 2019 zur Intensivierung der Behandlung zusätzlich vom 8. April bis 6. Juni 2019 Teilzeit in eine Tagesklinik begeben und nehme seither weiterhin engmaschig ambulant psychiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen in Anspruch (vgl. vorstehend E. 4.7).

5.5    Mit der vom behandelnden Psychiater neu genannten Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie der in psychiatrischer Hinsicht erhöhten Behandlungsintensität (stationäre Hospitalisation, teilstationäre Behandlung und engmaschige ambulante Betreuung) bestehen somit gewichtige Hinweise auf eine möglicherweise anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, welchen eine Relevanz nicht ohne Weiteres abgesprochen werden kann.

Persönlichkeitsstörungen treten bekanntermassen meist in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und bestehen während des Erwachsenenalters weiter (Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.), ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 274). So hielt RAD-Ärztin Dr. F.___ in ihrer Stellungnahme vom März 2020 (vorstehend E. 4.8) insbesondere fest, dass bei einer unauffälligen Schul- und Berufslaufbahn die allgemeinen Voraussetzungen gemäss ICD-10 für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt wären. Die für eine diesbezügliche Beurteilung erforderlichen Abklärungen wurden durch die Beschwerdegegnerin indessen nicht getätigt, sodass einzig gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Der Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. F.___ gingen ferner keine eigenen Untersuchungen voraus, was deren Beweiswert (vgl. vorstehend E. 1.5) grundsätzlich schmälert. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Des Weiteren kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

5.6    Nach dem Gesagten vermag die Aktenbeurteilung durch RAD-Ärztin Dr. F.___ mangels einer diesbezüglich plausiblen Begründung die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose sowie eine möglicherweise relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht zu widerlegen. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen (vorstehend. E. 1.3-1.4). Mit den zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Berichten und den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten des behandelnden Psychiaters und der darin neu genannten Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung liegen konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse im April 2019 vor, womit die entsprechend erhöhten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens hinsichtlich einer erst kürzlich erlassenen Ablehnungsverfügung (vgl. vorstehend E. 1.3 und E. 5.3) erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat mit den von ihr eingereichten medizinischen Berichten eine Verschlechterung seit April 2019 zumindest glaubhaft dargelegt.

5.7    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass das Verfahren zu erneuten Prüfung auch des ersten Gesuchs vom 29. Mai 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 3. April 2019 (Urk. 7/57) unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Das vorliegende Verfahren bezieht sich demzufolge auf das Leistungsgesuch vom 28. März 2019, auf welches die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 nicht eintrat - folglich ist einzig das Eintreten streitig.

5.8    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. März 2019 zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

6.3    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom13. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 28. März 2019 eintrete und dieses materiell prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Britta Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRämi