Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00307


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 4. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, war vom 2. Mai 2001 bis 14. Februar 2006 als Pharmaassistentin bei der Apotheke Y.___ anfänglich in einem 100%-Pensum, ab September 2002 aufgrund einer Weiterbildung in einem 90%-Pensum angestellt (Urk. 6/8). Nach einem plötzlichen Herzstillstand, Reanimation und ICD-Implantat im Februar 2004 sowie anschliessender kardiologischer Rehabilitation (Urk. 6/10) nahm die Versicherte ab August 2004 ihre Arbeit vorübergehend in einem 30%-Pensum wieder auf (Urk. 6/8).

    Am 14. Oktober 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Non-Compaction zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Z.___ (Urk. 6/39) und sprach der Versicherten ausgehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % und später von 70 % mit Verfügungen vom 16. Oktober 2008 (Urk. 6/53 und Urk. 6/54) eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2005 zu.

1.2    Im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum A.___, über welche am 28. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 6/93). Gestützt auf dieses Gutachten und nach einem beratenden Gespräch über mögliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/103/9) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2017 die Rentenleistungen ein (Urk. 6/112). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.00369 vom 24. August 2018 ab (Urk. 6/119).

1.3    Am 26. September 2018 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte einen Antrag auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a (Urk. 6/120). In der Folge fand am 14. November 2018 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 6/135). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Kostengutsprache für Berufspraktische Vorbereitung vom 3. Januar bis 31. März 2019 bei der Stiftung B.___ (vgl. Mitteilung vom 16. Januar 2019, Urk. 6/126). Mit Verfügung gleichen Datums sprach die IV-Stelle der Versicherten die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente für die Dauer der Massnahme zur Wiedereingliederung, längstens bis 31. März 2019, zu (Urk. 6/127). Gestützt auf den Schlussbericht der Stiftung B.___ (Urk. 6/133) brach die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Vorbescheid vom 3. April 2019, Urk. 6/134) mit Verfügung vom 28. Mai 2019 Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. März 2019 ab und stellte die Weiterausrichtung der Invalidenrente ebenfalls per 31. März 2019 ein (Urk. 6/139).

1.4    Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 6/142) reichte die Versicherte am 31. Oktober 2019 (Eingangsdatum) ein neues Leistungsbegehren ein (Urk. 6/144). Die IV-Stelle veranlasste eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Die RAD-Ärzte Dr. med. C.___ sowie Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahmen am 8. November respektive 5. Dezember 2019 Stellung (Urk. 6/146). Von keiner wesentlichen Änderung der Arbeitsfähigkeit ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/147), wogegen die Versicherte am 11. Dezember 2019 (Urk. 6/148) sowie ergänzend vom 24. Februar 2020 (Urk. 6/153) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 17. April 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/154 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 17. April 2020 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zur Durchführung einer neutralen polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 17. April 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Aktenlage zeige keine Veränderungen der psychischen oder der neuropsychologischen Befunde. Es sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit auszugehen.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im August 2018 habe eine gesundheitliche Verschlechterung stattgefunden. Die neuropsychologische Abklärung im Universitätsspital E.___ am 2. April 2019 bestätige die Feststellung der Stiftung B.___, wonach die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich noch maximal 25 % betrage.

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2019 (Eingangsdatum, Urk. 6/144) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 6/112) erfolgten Rentenaufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2020 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die erneut Anspruch auf eine Rente begründet.


3.    

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Rentenverfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 6/112), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde lagen:

3.2    Prof. Dr. med. F.___, Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen, hielt in seinem Arztbericht vom 10. Oktober 2013 (Urk. 6/73) zu Händen der IVStelle fest, die Beschwerdeführerin berichte glaubhaft über Arthralgien, welche aber mit Ausnahme einer Bursitis subacromialis auf der rechten Seite mittels der Untersuchungsbefunde nicht objektiviert werden könnten. Dr. F.___ äusserte, diese Diskrepanz könne möglicherweise durch die zusätzliche depressive Verstimmung erklärt werden. Auch die durch Dr. med. G.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, durchgeführte Kernspintomografie der Hals-, Brust und Lendenwirbelsäule sowie der Ileosacralgelenke (Urk. 6/73/11) würden keine Hinweise auf eine Sacroileitis oder entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule zeigen. Einzig eine subakromiale Bursitis der rechten Schulter sei ersichtlich. Bereits Dr. med. H.___, Rheumatologie und Innere Medizin, legte im Rahmen einer konsiliarischen Untersuchung am 22. März 2012 (Urk. 6/73/9f.) dar, die Beschwerdeführerin leide nach eigenen Angaben seit 2007 an Schmerzen in diversen Gelenken. Es würden sich jedoch weder anamnestisch, klinisch noch im Labor Anhaltspunkte für ein entzündlich systemisches rheumatologisches Leiden finden. Dr. H.___ vermutete, die Beschwerden würden mechanisch bedingten Arthralgien entsprechen, bedingt durch interkurrente Überbelastung der Gelenke. Ferner berichtete auch Prof. Dr. med. I.___, Fachärztin Kardiologie und Innere Medizin, am 19. April 2013 (Urk. 6/73/6ff.), der Zustand der Beschwerdeführerin sei gegenüber 2011 unverändert. Sie leide an Schmerzen im Bereich der Gelenke sowie Rückenschmerzen. Weiter habe sie Mühe mit dem Atmen. Aus kardialer Sicht sei der Verlauf hingegen ausgezeichnet, sprich die systolische und diastolische Funktion seien erhalten. Echokardiographisch würden sich typische Hinweise für eine Non-Compaction finden. Dr. I.___ äusserte, wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin sich regelmässig körperlich betätige. In diesem Zusammenhang sei eine Abklärung der Situation mit den Gelenkschmerzen sicherlich angezeigt.

    Neben wandernden Arthralgien am ganzen Körper nannte Dr. F.___ in seinem Arztbericht (Urk. 6/73) ausserdem ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine depressive Grundstimmung als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin 100 % (acht Stunden pro Tag) arbeitsfähig, wobei repetitive Arbeiten über dem Kopf zu vermeiden seien.

3.3    Aufgrund eines im Vordergrund stehenden depressiven Syndroms, wurde die Beschwerdeführerin von Dr. I.___ bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur psychiatrischen Abklärung und Behandlung angemeldet. Dieser stellte in seinem Arztbericht vom 26. April 2015 (Urk. 6/90) zu Händen der A.___ folgende Diagnosen:

- Längere, leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom F32.11, nur teilweise gebessert;

- Verdacht auf anhaltende Persönlichkeitsänderung nach schwerer somatischer Erkrankung F62.

    Er hielt fest, die kognitiven Hauptfunktionen der Beschwerdeführerin schienen intakt zu sein. Sie sei jedoch vergesslich und mache oft Fehler beim Ausführen einfacher Routinearbeiten zu Hause. Nach Angaben der Beschwerdeführerin würden sie insbesondere die ständige Müdigkeit sowie die Gelenkschmerzen am ganzen Körper einschränken. Sie fühle sich niedergeschlagen, entmutigt, vom Pech verfolgt und in vielen Aufgaben überfordert. Insbesondere die Kinderbetreuung fordere sie stark, da ihre Tochter an Typ I Diabetes leide und regelmässig Spritzen benötige. Dr. J.___ schlug eine antidepressive Medikation, kombiniert mit kognitiv-verhaltensorientierter und systemischer Psychotherapie, vor, wobei die Beschwerdeführerin beidem gegenüber grosse Skepsis entgegengebracht habe.

    Dr. J.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da sie gemäss eigenen Angaben auch im Alltag häufig Fehler mache und viele Dinge vergesse (vgl. Urk. 6/95). Aus therapeutischer Sicht sei eine Wiedereingliederung im administrativen Bereich zu 20 bis 30 % im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle sinnvoll. Gleichzeitig müsse aber eine Entlastung im Bereich des Haushalts und der Kinderbetreuung erfolgen. Überdies scheine die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Diabetes der Tochter eine intensive Edukation zu benötigen.

3.4

3.4.1    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte die A.___ eine polydisziplinäre Abklärung durch, über welche am 28. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 6/93). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/93 S. 19):

- Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)

- Lupus erythematodes

- Zervikothorakovertebrales Syndrom

- Periarthropathia humeroscapularis links.

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seien folgende Diagnosen:

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10: F45.41)

- Nicht authentische kognitive Funktionsstörungen

- Rezidivierende Harnwegsinfekte

- Anamestisch «Asthma»

- Non-Compaction des linken Ventrikels

- Leichte Neigung zu orthostatischem Blutdruckverhalten.

3.4.2    Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die aufgrund eines Herzstillstands im Februar 2004 und prolongierter Laienreanimation entstandenen internistischen Komplikationen (disseminierte intravasale Gerinnung, Pneumonie, vorübergehende Herzinsuffizienz) würden sich nicht ungünstig auf den Gesundheitszustand auswirken. Die Beschwerdeführerin klage jedoch über eine Atembeengung, wobei Abklärungen kein typisches Asthma ergeben hätten. Aus internistischer Sicht würden sich keine Hinweise auf ein die Leistungsfähigkeit respektive die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Leiden ergeben. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Pharmaassistentin voll arbeitsfähig (Urk. 6/93 S. 38).

3.4.3    Der Gutachter im Bereich der Kardiologie hielt fest, die diagnostizierte Non-Compaction-Kardiomyopathie im linken Ventrikel sei bis heute lokalisiert geblieben und beeinträchtige mithin weder die systolische noch die diastolische Funktion des Herzens. Der Krankheitsverlauf sei erfreulich günstig. Unter Berücksichtigung des schlanken Habitus und des fehlenden körperlichen Trainings befinde sich die körperliche Leistungsfähigkeit im Normbereich. Zusammenfassend gehe derzeit vom Herzen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus. In Anbetracht des eher asthenischen Habitus und der Grundkrankheit müsse jedoch vorsichtshalber von ganz schweren körperlichen Tätigkeiten abgeraten werden. Die Beschwerdeführerin beschreibe ausserdem eine Neigung zu Präkollapszuständen, welche den zu tiefen Blutdruckwerten zuzuschreiben seien. Sie habe diese Symptomatik durch ein geeignetes Verhalten jedoch durchaus unter Kontrolle, so dass auch von dieser Seite her keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten sei (Urk. 6/93 S. 45f.).

3.4.4    Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung äusserte die Gutachterin, bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2004 eine angeborene Anomalie des Herzmuskels festgestellt worden, welche im Verlauf der protrahierten Entwicklung zu einer deutlichen Herabsetzung der emotionalen Belastbarkeit mit anhaltenden Konzentrationsdefiziten, erhöhter Ermüdbarkeit, Erschöpfung, durchgängiger Antriebsschwäche, kognitiver und mnestischer Leistungseinschränkung mit Aufmerksamkeitsstörungen, Vergesslichkeit und Defiziten im Durchhaltevermögen geführt habe. Überdies sei eine emotionale Labilität mit Stimmungsschwankungen sowie Reizbarkeit mit erhöhter Nervosität und Explosivität hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin zeige sich nach wie vor beeinträchtigt hinsichtlich der kognitiven und psychischen Defizite. Diesbezüglich sei jedoch zu erwähnen, dass seit 2007 bis 2014 keine konsequente fortlaufende ambulante, teilstationäre oder stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung bestanden habe. Während der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin denn auch nur wenig veränderte Beschwerden geschildert. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin in einem ausschliesslich somatischen Erklärungsmodell auf ihren Beschwerden verharre und die psychische Komponente nicht wahrnehme, wenngleich sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine Hinweise auf eine hirnorganische Genese der subjektiv beklagten Symptomatik ergeben habe (vgl. nachfolgend E. 3.4.5).

    Die begutachtende Psychiaterin führte weiter aus, die diagnostizierte depressive Störung könne zumindest teilweise für die kognitiven Defizite, besonders bei Antriebsleistung, schwerer Verlangsamung sowie schwachen Lern- und Informationsverarbeitungsleistungen, ursächlich sein. Eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich hingegen nicht erhärten, könne doch kein ausgewiesener, ausreichend schwerer innerseelischer Konflikt festgestellt werden. Des Weiteren würden sich auch keine schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren finden. Es liege kein primärer psychischer Faktor vor, der für die Auslösung der Schmerzsymptomatik identifiziert werden könne. Vielmehr sei von einer dysfunktionellen Schmerzverarbeitung mit sekundärer Symptombildung auszugehen. Bei den ursprünglich auslösenden somatischen Faktoren könne man die aufrechterhaltenden psychischen Faktoren bei der Beschwerdeführerin genau identifizieren. Unter anderem seien dies maladaptive Kognitionen in Form von gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben, Katastrophisierung von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und rigide Attribution der Ursachen auf organische Faktoren. Es bestehe eine ausgeprägte emotionale Belastung im Sinne einer Verzweiflung bei subjektiv unerträglichen Schmerzen. Infolge des eben Gesagten und des Verhaltens mit zunehmender Depressivität, Schon- und Fehlhaltung sowie daraus resultierender körperlicher Dekonditionierung und reduzierten sozialen Kontakten, diagnostizierte die Gutachterin ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10: F45.41). Unter Berücksichtigung einer Wechselwirkung der depressiven Symptomatik einerseits sowie den chronischen Schmerzen andererseits sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung, zu einer dysfunktionalen Schmerzbewältigung und zur Selbstlimitierung gekommen. Infolge dessen lasse sich jedoch keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aus der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ableiten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe durch das Schmerzsyndrom kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Berücksichtige man zudem die enge Verknüpfung von Schmerzerleben einerseits sowie der depressiven Entwicklung andererseits, so sei medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt, aber keineswegs aufgehoben. In Bezug auf die aktuell diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als um rund 30 % reduziert zu betrachten. Somit resultiere aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 %. Tätigkeiten, in denen eine schnelle Einstellung und Umstellung auf neue Situationen und Anforderungen an kognitive Flexibilität im Vordergrund stünden, seien ungeeignet. So auch eine Arbeit mit hohen Anforderungen im Multitasking-Bereich. Überdies seien Arbeiten oder Tätigkeiten mit grösseren Anforderungen an Verlässlichkeit und Genauigkeit problematisch. Büroarbeiten ohne Stress und in einer ruhigen Umgebung sowie körperliche Arbeiten unter Anleitung seien durchaus denkbar. Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit, wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/93 S. 56-59).

3.4.5    Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin würden sich leichte, mittelschwere, schwere und sehr schwer gestörte kognitive Funktionen zeigen. Dabei komme es in keinem der geprüften kognitiven Funktionsbereiche zu einem alters- und bildungsentsprechenden Befund. Insbesondere bei Aufgaben, die aktive und selbständige Informationsverarbeitung erfordern, würden sich schwere bis sehr schwere Störungen zeigen. Es komme sowohl quantitativ wie qualitativ innerhalb einzelner Funktionsbereiche zu Diskrepanzen mit inhaltlich bizarren Antworten und Fehlern als auch zu groben Abweichungen von Erwartungs- und Normwerten. Dies kontrastiere mit immer wieder auch inhaltlich sehr guten und äusserst schnell erbrachten und präzisen Antworten und kognitiven Leistungen. Die Leistungen seien zudem im Vergleich zu klinischen Erwartungs- und Normwerten bei neurologischen Patientengruppen sehr auffällig und nicht erklärbar. Die Symptomvalidierung sei quantitativ und qualitativ sowohl im Aufmerksamkeits- als auch im Gedächtnisbereich hoch auffällig. Dabei seien die Ergebnisse in den Symptomvalidierungsverfahren weitaus schlechter als sie im Vergleich zu neurologischen Gruppen mit leichter oder fortgeschrittener Demenz erwartet werden würden. Des Weiteren stellte die begutachtende Psychologin starke Verhaltensauffälligkeiten im Testverhalten fest (passiv-inaktives Verhalten, fehlendes Zuhören, fehlende aktive Informationsverarbeitung), wobei sich dieses Testverhalten nicht durchgängig beobachten lasse. Vereinzelt sei auch ein aktives und völlig unauffälliges Testverhalten unabhängig vom Schweregrad einer Aufgabe möglich gewesen. Es stehe aber ein allgemein passiv-inaktives Verhalten, mehrheitlich ohne Anstrengungsbereitschaft im geistigen und psychischen Bereich im Vordergrund. Somit sei aus neuropsychologischer Sicht von nicht authentischen kognitiven Funktionsstörungen auszugehen. Leichte authentische kognitive Funktionsstörungen seien zwar nicht auszuschliessen, aktuell aber eher unwahrscheinlich und nicht objektivierbar. Die aktuell vorhandenen Hinweise auf eine chronifizierte und generalisierte kognitive Symptomatik würden sich am ehesten durch mangelndes Training und völlige Inaktivierung erklären lassen. Entsprechend könne bei nicht möglicher Identifizierung von authentischen kognitiven Funktionsstörungen und bei generalisierter und chronifizierter psychischer Symptomatik keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit, aufgeführt werden (Urk. 6/93 S. 66f.).

3.4.6    Der behandelnde Rheumatologe diagnostizierte in seinem Teilgutachten Lupus erythematodes, ein zervikothorakovertebrales Syndrom sowie Periarthropathia humeroscapularis linksseitig. Die Behandlung sei erfolgreich, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr durch Gelenkschmerzen geplagt sei und sich die Gelenkuntersuchung klinisch unauffällig zeige. Das bereits früher beschriebene zervikothorakovertebrale Syndrom sei hingegen auch heute klinisch fassbar. Es würde sich eine schmerzhafte Tendomyose im Trapezius links befinden. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom liege jedoch nicht vor. Die Schmerzen in der linken Schulter würden einer leichten Periarthropathie mit Impingementsymptomatik entsprechen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserte der Gutachter, medizinisch-theoretisch könne aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Einschränkung vollzeitig ausgeübt werden. Die Feingliedrigkeit und die muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz und zervikothorakalem Syndrom würden das Hantieren von schweren Gegenständen verunmöglichen. Ebenso seien repetitive Arbeiten auf Schulterhöhe oder darüber zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Pharmaassistentin nicht limitiert. Ebenso sei sie für eine körperlich leichte Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6/93 S. 72f.).

3.5    Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Ärztin Dr. C.___ am 2. Juni 2015 Stellung (Urk. 6/103) und äusserte, die willentliche Überwindung der Schmerzempfindungen erscheine möglich. Es werde eine polydisziplinäre Rehabilitation empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass eine Verbesserung der geistigen und körperlichen Dekonditionierung dadurch erreicht werden könne.

3.6    Dr. J.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 7. Februar 2017 fest (Urk. 6/115/17), der psychopathologische Befund sei praktisch durchgehend derselbe wie beim Erstgespräch (Mai 2014, vgl. E. 3.3). Die Beschwerdeführerin sei schüchtern, wortkarg, erschöpft wirkend, affektmässig traurig, depressiv und hoffnungslos. Im Denken sei sie verlangsamt sowie eingeengt auf ihre Schmerzen und die gesundheitlichen Probleme ihrer Kinder. Aufgrund ihrer praktisch permanenten Schmerzen im Bereich der Hände, der Schultern und auch der Beine sowie der extremen Müdigkeit empfinde sie die Lebensqualität massiv eingeschränkt. Ausserdem traue sie sich wegen ihrer Zerstreutheit nichts mehr zu. Die Beschwerdeführerin sei die verkörperte Hoffnungs- und Hilflosigkeit, sehe sich als Opfer ihres Schicksals und habe vollkommen resigniert. Einzige Lichtblicke seien die Sommerferien im Süden mit der Familie. Dr. J.___ äusserte weiter, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Medikation regelmässig einnehme, wobei deren Wirkung eher gering zu sein scheine. Zu einer zeitweisen Entlastung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie könne allenfalls eine stationäre psychosomatische Rehabilitationskur beitragen. Hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit könne er sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund ihres mittlerweile derart stark negativ geprägten Selbstkonzepts bei chronischer Depression schaffe sie selbst im Haushalt nur das Minimum. Plausible Anhaltspunkte für Aggravation sehe er nicht.


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2019 liegen einzig die von ihr eingereichten Arztberichte betreffend die neuropsychologische Untersuchung im E.___ vom 2. April 2019 und derjenige von Dr. J.___ vom 23. Juli 2019 (Urk. 6/142) sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärzte (Urk. 6/146) vor.

4.2    Am 2. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin neuropsychologisch untersucht. Die Fachpersonen des E.___ konstatierten, die neuropsychologische Untersuchung zeige schwergradige kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration sowie Lernen und Gedächtnis. Die psychomotorische Verarbeitungsgeschwindigkeit der Beschwerdeführerin sei schwer reduziert, was zu einer deutlich reduzierten Erfassungsspanne und verlangsamten Reaktionszeiten mit Fehlreaktionen beitrage. Die Beschwerdeführerin habe enorme Schwierigkeiten, neue verbale oder figurale Informationen zu lernen und wieder abzurufen, wobei die Wiedererkennungsleistung im Verhältnis etwas besser ausfalle. Im Bereich der Exekutivfunktionen falle eine reduzierte verbale und figurale Ideenproduktion auf, allenfalls im Rahmen einer Antriebsminderung. Weiter sei die Interferenzanfälligkeit erhöht bei intakter kognitiver Umstellfähigkeit. In der Verhaltensbeobachtung der Beschwerdeführerin zeige sich eine ausgeprägte Müdigkeit, welche im Verlauf der zweistündigen Exploration zugenommen habe. Trotz stark reduzierter Belastbarkeit habe sie die ihr vorgelegten Aufgaben mit konstanter Motivation bearbeitet. Es würden sich aus der Beobachtung sowie testdiagnostisch keine Hinweise auf Aggravationstendenzen ergeben. Die Beschwerdeführerin wirke stark belastet und niedergestimmt, der Affekt sei nur bedingt modulierbar. Die untersuchende Neuropsychologin führte weiter aus, bei vorliegendem Befund mit vordergründig schwergradigen attentionalen und mnestischen Beeinträchtigungen sowie schweren affektiven Auffälligkeiten sei von einer mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung auszugehen. Die neuropsychologische Störung sei im Rahmen des Status nach Herz-Kreislaufstillstandes mit allfälliger hypoxischer Hirnschädigung sowie auch der psychiatrischen Auffälligkeiten zu verstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es aber nicht möglich, eine klare Zuordnung der Defizitursachen bzw. deren Anteile vorzunehmen. Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin von einer drastischen Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit nach dem Herz-Kreislaufstillstand mit Verlust der Arbeitsstelle berichtet. Daher sei zu vermuten, dass eine hirnorganische Schädigung nach Reanimation vorliege, wobei die schwere affektive Störung die daraus resultierenden Defizite verstärken dürfte. Weiter sei anzumerken, dass sich auch die Schmerzen leistungsmindernd auswirken würden, wobei in der heutigen Untersuchung von der Beschwerdeführerin keine Schmerzen beklagt worden seien und diese erst auf Nachfrage in mittlerer Ausprägung eingeschätzt worden seien.

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, bei einer mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung betrage der Grad der Arbeitsunfähigkeit 70 bis 90 %. Eine allfällige Arbeitstätigkeit müsse ihren Beeinträchtigungen und Defiziten angepasst werden (Urk. 6/142/1-2).

4.3    Dr. J.___ führte in seinem Arztbericht vom 23. Juli 2019 (Urk. 6/142/4-6) aus, die depressive Symptomatik habe sich seit dem Verlust der Rente hartnäckig gehalten bzw. eher verstärkt, insbesondere die Antriebs- und Energielosigkeit, die Hoffnungslosigkeit und die wiederkehrenden Schlafstörungen. Im Rahmen eines 3-monatigen Eingliederungsversuchs hätten sich die vorbestehenden, nun teils verstärkten kognitiven Einschränkungen besonders gezeigt. Trotz hoher Motivation habe die Beschwerdeführerin sich kaum je länger als 30 Minuten am Stück auf eine einfache Aufgabe konzentrieren können und habe danach eine rasch erhöhte Fehlerquote gezeigt. Dr. J.___ äusserte weiter, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter einer mittelgradigen bis schweren chronifizierten depressiven Störung mit somatischem Syndrom, welches klar in ursächlichem Zusammenhang zum 2004 erlittenen Herzstillstand mit konsekutivem, hypomischem Hirnschaden stehe. Gemäss der kürzlich erneut durchgeführten ausführlichen neuropsychologischen Testung vom 2. April 2019 liege eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung vor, mit vordergründigen schwergradigen attentionalen und mnestischen Beeinträchtigungen sowie schweren affektiven Auffälligkeiten (vgl. E. 4.2). Zudem habe Prof. F.___ eine Systemerkrankung diagnostiziert, welche chronische, teils schubförmige Schmerzen an mehreren Gelenken, insbesondere den Händen verursache. Dabei soll es sich am ehesten um einen bisher mild verlaufenden Lupus erythematodes handeln, welcher mit einer Dauertherapie aus Basistherapie und hochdosierten Entzündungshemmern behandelt werde.

    Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J.___ fest, er könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nachdem sie auch im Haushalt bloss das Minimum schaffe, und zwar nicht bloss wegen der Schmerzen, sondern aufgrund ihres mittlerweile derart stark negativ geprägten Selbstkonzepts bei chronischer Depression. Ebenso wenig gebe es plausible Anhaltspunkte für eine Aggravation und er bezweifle auch, dass sich der psychische und körperliche Zustand unmittelbar und markant verbessern würde, wenn sie die Rente erneut zugesprochen erhalte. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der neuropsychologischen Störung betrage 70 bis 90 %. Da die Störung im Rahmen des 2004 erlittenen Herzkreislauf-Stillstandes mit wahrscheinlich dabei erlittener hypoxischer Hirnschädigung aufgetreten sei und die Einschränkungen insgesamt seither objektiv und subjektiv erhalten blieben, dürften auch weitere Wiedereingliederungsversuche wie der jüngst misslungene trotz hoher Motivation scheitern. Die kognitiven Einschränkungen seien nicht durch das vorliegende depressive Syndrom erklärbar.

4.4    RAD-Arzt D.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 (Urk. 6/146 S. 3), anhand der ärztlichen Berichte würden sich keine Veränderungen der psychischen oder neuropsychologischen Befunde zeigen. Anzumerken sei, dass die neuropsychologische Testung ohne Symptomvalidierung erfolgt sei.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2019 (Eingangsdatum; Urk. 6/144) eingetreten und hat damit eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 6/112) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 5. Dezember 2019 (Urk. 6/146).

5.2    RAD-Arzt Dr. D.___ wies darauf hin, dass die von den Ärzten des E.___ sowie von Dr. J.___ im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens gestellten Diagnosen - namentlich diejenige der chronifizierten Depression mit schwerer Antriebsstörung und ausgeprägter Fatigue - bereits seit vielen Jahren bzw. schon seit der letztmaligen Begutachtung durch die A.___ im Mai 2015 bekannt seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Diesbezüglich äusserte Dr. J.___ in seinem Bericht vom 23. Juli 2019, dass sich die depressive Symptomatik seit dem Verlust der Rente eher verstärkt habe (E. 4.3), ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung oder Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu nennen. Dr. J.___ hob zwar die Antriebs- und Energielosigkeit, die Hoffnungslosigkeit sowie die Schlafstörungen hervor und verwies auf die nun verstärkten kognitiven Einschränkungen, welche sich auch im Rahmen des dreimonatigen Eingliederungsversuches gezeigt hätten (vgl. Urk. 6/133), dieses psychiatrische Krankheitsbild wurde jedoch bereits im Jahr 2015 beklagt. So wurden die deutliche Herabsetzung der emotionalen Belastbarkeit mit anhaltenden Konzentrationsdefiziten, die erhöhte Ermüdbarkeit, Erschöpfung, durchgängige Antriebsschwäche, kognitive und mnestische Leistungseinschränkung mit Aufmerksamkeitsstörungen, die Vergesslichkeit und Defizite im Durchhaltevermögen im psychiatrischen Teilgutachten der A.___ vom 28. Mai 2015 bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, wobei die psychiatrische Gutachterin - anders als Dr. J.___ in seiner Beurteilung vom Juli 2019 (Urk. 6/142/6) - die diagnostizierte depressive Störung teilweise für die kognitiven Defizite ursächlich erachtete (E. 3.4.4). Ebenso ergibt sich ein im Wesentlichen unverändertes Beschwerdebild, wenn man das neuropsychologische Teilgutachten der A.___ (Urk. 6/93) mit den Untersuchungsergebnissen des E.___ (Urk. 6/142/1ff.) vergleicht. Sowohl im Rahmen der Exploration im Mai 2015 als auch bei der Untersuchung im E.___ am 2. April 2019 haben sich schwergradige kognitive Beeinträchtigungen gezeigt (vgl. E. 3.4.5, E. 4.2). Infolge eines Symptomvalidierungsverfahrens wurden die Ergebnisse von den A.___-Gutachtern jedoch anders interpretiert und als nicht authentische kognitive Funktionsstörungen beurteilt. Die Einschätzung der E.___-Neuropsychologin erfolgte hingegen lediglich aufgrund klinischer Beobachtungen und ist nicht evidenzbasiert. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 90 % aufgrund der mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung durch die Ärzte des E.___ beruht auf einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Grunde gleichen Sachverhalts. Seit der Rentenaufhebung im Jahr 2017 ist entsprechend keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Dass die Beschwerdeführerin stark dekonditioniert ist, ist angesichts der völligen Inaktivierung und langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (seit 2004) nicht erstaunlich. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Abschlussbericht der Stiftung B.___ keine ernsthaften Zweifel an der fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___-Gutachter zu wecken. Dem Abschlussbericht lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im kaufmännischen Tätigkeitsfeld grosse Schwierigkeiten in der Konzentration gehabt habe und jeweils am Nachmittag erschöpft und müde gewesen sei, sodass kaum mehr eine Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Ferner sei es ihr schwer gefallen, sich die einzelnen Arbeitsabläufe zu merken und insbesondere nachzuvollziehen, wie die Computerstrukturen aufgebaut seien. Schliesslich wurde im Bericht festgehalten, bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt bestehe keine Leistungsfähigkeit. Empfohlen werde eine leichte, körperlich wenig anstrengende Tätigkeit im Bereich der Pharma-Assistenz, ohne Verantwortung und mit wenig Kundenkontakt sowie einfachen und klar strukturierten Arbeitsabläufen (Urk. 6/133). Neue Aspekte im Zusammenhang mit den kognitiven Einschränkungen oder depressiven Symptomen wurden jedoch nicht genannt. Ein neu aufgetretenes Leiden respektive eine wesentliche Verschlechterung seit der Begutachtung durch die A.___ wird weder durch den Abschlussbericht der B.___, durch den Untersuchungsbericht des E.___ noch durch den Arztbericht von Dr. J.___ vom 23. Juli 2019 dargetan. Vielmehr gab letzterer auch in seinem aktuellen Bericht dieselbe abweichende Beurteilung wieder wie bereits im Februar 2017 (vgl. E. 3.6).

5.3    Eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung ist seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 6/112) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 17. April 2020 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler