Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00309
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 31. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1978 geborene X.___ meldete sich am 28. Juli 2008 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen durch einen Arbeitsunfall erlittenen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/12, 7/17) und beauftragte Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 11. Mai 2009 [Urk. 7/20] und Gutachten vom 12. Dezember 2009 [Urk. 7/28]). Mit Verfügungen vom 18. Juli 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 eine ganze und vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2009 eine halbe Invalidenrente (jeweils inklusiv Kinderrenten) zu (Urk. 7/49 ff.).
1.2 In der Nacht vom 3. auf den 4. November 2017 erlitt der Versicherte erneut einen Arbeitsunfall, als er während seiner Beschäftigung als Nachtbäcker eine Hebebühne mit mehreren Brotblechen in den Ofen hineinschieben wollte und die Hebebühne nach unten fiel und seinen Arm mitzog. Am 16. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den betreffenden Unfall sowie Schmerzen im linken Schulterbereich und eine Blaufärbung des Armes wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/65). Die IV-Stelle klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab, zog die Akten der Unfallversicherung Basler Versicherung AG (Urk. 7/74) bei und gab insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung bei der A.___ in Auftrag (Gutachten vom 18. Oktober 2019 [Urk. 7/121]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. November 2019 [Urk. 7/123]; Einwand vom 10. Dezember 2019 [Urk. 7/124] mit ergänzender Begründung vom 9. März 2020 [Urk. 7/133]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2020 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 7/140).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen
im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten in seiner bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne wesentliche Einschränkungen arbeitsfähig sei. Die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten sowie die wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen würden gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sprechen. Aus somatischer Sicht könnten die Beschwerden keiner bestimmten Ätiologie zugeordnet werden. Zudem bestehe aufgrund des seltenen Auftretens von funktionell einschränkenden Symptomen keine dadurch bedingte wesentliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er von allen Spitälern und untersuchenden Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden sei. Dem A.___ Gutachten komme aufgrund der vielen unbeantworteten Fragen, den Widersprüchen und dem fehlenden Konsensus kein Beweiswert zu (Urk. 1).
3. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 18. Oktober 2019 (Urk. 7/121). PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten darin die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/121/21 f.):
- Nicht eindeutig ätiologisch einordenbare Gefässregulationsstörung im Bereich der Hände und Füsse (ICD-10 I73.9)
- Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.5)
- Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit grosser linkslateraler Diskushernie BWK6/7 und beginnender Myelonkompression (ICD-10 M54)
- im MRI der BWS vom 19.03.2008, regredient im Verlauf im MRI vom 19.09.2008 links
- ohne klinischen Hinweis für eine Affektion spinaler motorischer oder sensibler Bahnen
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54)
- Chronische Nacken-Schulter-Brust-Arm-Handbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M54.2/M79.60)
- Status nach Thoraxkontusion links am 15.10.2007
- aktenanamnestisch Status nach Schulterverletzung am 04.11.2017
- aktenanamnestisch keinerlei Ansprechen auf subakromiale Infiltration, Infiltration der langen Bizepssehne, des Akromioklavikulargelenkes sowie Stellatumblockaden
- radiologisch mediane Diskushernie HWK3/4 ohne sicheren Hinweis für Neurokompression und regelrechte Verhältnisse an Plexus brachialis sowie Schulter (Röntgen 04.11.2017, MRI 08.11.2017 und 23.05.2019)
- klinisch unter Gegenhalten oberhalb der Horizontalen verminderte Schulterbeweglichkeit ohne objektivierbare Hinweise für längerdauernde Schonung der Extremität
- mit begleitenden diffusen myofaszialen Schmerzen mit linksbetonten zervikozephalen Schmerzen und Kopfschmerzen sowie vegetativer Symptomatik mit Kältegefühl, vermehrtem Schwitzen, subjektiver Schwäche
- Chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnten demgegenüber nicht erhoben werden (Urk. 7/121/21).
Die Gutachter führten aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nur zum Teil einer bestimmten Ätiologie zugeordnet werden könnten, welche dann aber auch nicht das Ausmass und die angegebenen Einschränkungen im Alltag erklären könnten. Hinweise für eine rheumatologische Systemerkrankung mit einer Organmanifestation seien unwahrscheinlich, die laborchemische Autoimmundiagnostik und die Röntgen-Thorax-Untersuchung zeigten keine richtungsweisenden pathologischen Befunde. Auf Ebene des Bewegungsapparates seien keine höhergradigen Veränderungen objektivierbar. Gemäss der Aktenlage, der aktuellen Exploration und der neurologischen Untersuchung bestünden sodann keine Hinweise, die für eine durch eine primäre Nervenschädigung bedingte Schmerzsymptomatik sprechen würden. Zwar bestehe eine leichte depressive Episode bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und vor allem auch die täglichen Aktivitäten, die dem Exploranden prinzipiell möglich seien, sowie die wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen würden allerdings gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sprechen.
Die Hautveränderungen und die damit assoziierten Schmerzen im Bereich der linken Schulter und oberen Extremitäten hätten in der somatischen Exploration einen grossen Raum eingenommen. Eine genaue und in sich schlüssige
ätiologische Einordnung der wahrscheinlich auf eine Gefässregulationsstörung zurückführbaren Hautveränderungen im Bereich der oberen und – weniger ausgeprägt – unteren Extremitäten könne im Rahmen des Gutachtens nicht erfolgen. Von rheumatologischer Seite werde diskutiert, dass das Vorliegen eines Raynaud-Phänomens unwahrscheinlich sei, da beim Raynaud-Phänomen der Daumen typischerweise ausgespart sei. Ausserdem komme es beim Beschwerdeführer weniger zu Farbunterschieden, sondern eher punktförmigen Verfärbungen. Neurologischerseits werde gemäss Akten und durch den Teilgutachter ein Raynaud-Phänomen jedoch für möglich gehalten. Bei einem Raynaud-Syndrom bestehe meist eine Fehlregulation durch den sympathischen Teil des autonomen Nervensystems und es komme zu einer abnormen Gefässverengung der Endarterien. Durch den ausgelösten Gefässspasmus werde der Blutfluss in den betroffenen Arealen eingeschränkt und es komme dann zu Verfärbungen der Haut und teilweise zu schmerzhaften Missempfindungen. Meist lösten sich diese Spasmen wieder von selbst. Nicht selten werde ein Anfall durch Kälteexposition oder psychische Belastung ausgelöst. Von einem primären Raynaud-Syndrom spreche man, wenn die Symptome ohne erkennbare Grunderkrankung auftreten würden. Das Raynaud-Syndrom mit den zuvor geschilderten Phänomenen manifestiere sich häufig an den Akren, und eine Aussparung des Daumens sei nicht obligat. Im Rahmen einer ausführlichen autoimmunologischen Labordiagnostik hätten keine Hinweise für eine zugrundeliegende rheumatologische Erkrankung identifiziert werden können. Im rheumatologischen und internistischen Teilgutachten sowie in den Akten würden noch andere alternative Ätiologien der Hauterscheinungen und damit assoziierten Symptome diskutiert, die jedoch in sich auch nicht schlüssig seien:
i) So könnten vom Aspekt her die Befunde an den Händen im Rahmen eines Morbus Bürger interpretiert werden. Dabei handle es sich um eine Durchblutungsstörung, die sowohl die Arterien als auch die Venen betreffen könne, und häufig bei jungen Männern mit starkem Nikotinkonsum auftrete. Der Explorand sei jedoch nach eigenen Angaben Nichtraucher.
ii) Es könnte auch eine Kälteagglutinine-assoziierte Störung vorliegen. Hier müsste der Explorand über ein temperaturabhängiges Auftreten der Symptome berichten, was jedoch nicht der Fall zu sein scheine.
iii) Im internistischen Teilgutachten werde sodann die Diagnose einer Livedo reticularis gestellt. Die Hautveränderungen im Rahmen dieser Erkrankung seien jedoch häufig nicht akral-betont, seien wärme-/kältesensitiv und gingen, wenn sie nicht mit einer autoimmunologisch-rheumatologischen Erkrankung assoziiert seien, normalerweise nicht mit Schmerzen einher.
iv) Die Voraussetzungen für ein CRPS nach den Budapest-Kriterien seien aktuell und auch vorgängig nicht erfüllt.
Die unterschiedlichen Einschätzungen im internistisch-rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten seien zumindest teilweise durch den unterschiedlichen medizinischen Background zu erklären. Letztlich entscheidend für die Einschätzung der funktionellen Einschränkung durch dieses ätiologisch nicht eindeutig zuordenbare Phänomen seien jedoch die anamnestischen Angaben des Exploranden, dass an einem normalen Tag zwischen 16 und 17 Stunden keine Schmerzen im Bereich der Hände bestünden. Aufgrund des dann doch seltenen Auftretens von funktionell einschränkenden Symptomen im Bereich der Hände bestehe keine wesentliche, dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit.
Schliesslich nahmen die Gutachter eine Konsistenzprüfung vor. Dabei wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Beschwerden gezeigt habe, die rheumatologisch schwer erklärbar seien. Die Beschwerden seien nicht auf die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule oder der Schulter beschränkt, sondern gingen weit darüber hinaus. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer an ganz unterschiedlichen Körperregionen Schmerzen angegeben. Das subjektive Empfinden der Schmerzen sei diskrepant zu den objektivierbaren Befunden. Orthopädischerseits habe angesichts des gezeigten kraftvollen und spontanen Einsatzes sowie der Umfangsmessungen der Muskulatur die vermeintliche längerdauernde Schonung der linken oberen Extremität im Alltag nicht nachvollzogen werden können. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung habe auch nach expliziter Nachfrage nicht plausibel erklärt werden können, wie bei der geschilderten, derart ausgeprägten (Schmerz-)Symptomatik zu den Zeiten, in denen die Ehefrau arbeite (6.00 bis 11.30 Uhr und 17.00 bis 21.00), der Beschwerdeführer die kleineren Kinder im Alter von 2 und 7 Jahren suffizient versorgen könne. Basierend auf den Akten werde von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Einschränkung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Planung und Strukturierung von Aufgaben ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei aber voll urteilsfähig und strukturiere seinen Tagesablauf selbst (Urk. 7/121/23 ff.).
4.
4.1 Das Gutachten der A.___ vom 18. Oktober 2019 beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, beantwortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise
(vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.
4.2 Insofern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Hautveränderungen und die Schmerzproblematik Widersprüche innerhalb der und zwischen den einzelnen Teilgutachten zu erkennen glaubt, ist ihm nicht zu folgen. Die Teilgutachter setzten sich sowohl einzeln als auch in der Konsensbeurteilung ausführlich mit möglichen Ursachen für die Gefässregulationsstörung und die damit assoziierten Symptome auseinander. Weder internistisch noch rheumatologisch oder orthopädisch konnte jedoch eine plausible Ursache für die vorliegenden Beschwerden eruiert werden. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers allerdings nicht, dass der medizinische Sachverhalt diesbezüglich nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Vielmehr ist in Anbetracht der umfassenden und sorgfältigen Abklärungen zu schliessen, dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in diesen Fachgebieten kein organisches Korrelat für die beklagte Schmerzsymptomatik und die angegebenen Einschränkungen finden lässt und keine relevanten Funktionsstörungen objektiviert werden können (vgl. insbesondere Urk. 7/121/114 f.).
Aus neurologischer Sicht konnte sodann keine Diagnose aus dem genuin-neurologischen Fachgebiet gestellt werden. Es bestanden keine Hinweise für eine Radikulopathie, Plexopathie oder andere periphere Nervenschädigung, welche eine Schmerzsymptomatik bedingen könnten. Auch konnte ein CRPS nachvollziehbar ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zum rheumatologischen Teilgutachter (Urk. 7/121/85) führte der Neurologe PD Dr. B.___ die vaskulären Phänomene im Bereich der Hände und Füsse zwar auf ein Raynaud-Phänomen zurück. Doch legte er schlüssig dar, dass die Schmerzsymptomatik keinen direkten Zusammenhang mit dem vaskulären Phänomen im Bereich der Hände und Füsse hat. Vielmehr muss sie als eine von der Schulter ausgehende Schmerzsymptomatik getrennt gesehen werden, die sich dann bei Exazerbation der Schmerzen letztlich über die ganze linke Seite und im Verlauf auch zunehmend zur rechten Seite ausdehnt. Dasselbe gilt für die Kopfschmerzen, welche sich im Rahmen dieser intermittierend auftretenden Schmerzexazerbation von nuchal nach frontal ausstrahlend entwickeln, mit Ursprung im Bereich der Schulter, so dass auch diesbezüglich nicht von einer isolierten Spannungskopfschmerz-Erkrankung ausgegangen werden kann. Vielmehr müssen auch diese Kopfschmerzen im Rahmen des zunehmend generalisierten zentralisierten Schmerzsyndroms gesamthaft beurteilt werden. Zwar erscheint es gemäss den Ausführungen des Neurologen möglich, dass sich aufgrund des Raynaud-Phänomens bei entsprechender Vasokonstriktion Kribbelparästhesien und Schmerzen einstellen können. Allerdings ist der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bezüglich der lokalen Veränderungen im Bereich der Hände und Füsse bis zu 17 Stunden pro Tag beschwerdefrei (Urk. 7/121/128 f.), womit sich die von ihm beklagten starken Schmerzen und Einschränkungen sowie die angegebene Schonung nicht vereinbaren lassen (Urk. 7/121/135 f.).
Folglich ist die ätiologische Einordnung der beim Beschwerdeführer bestehenden Gefässregulationsstörung im Bereich der Hände und Füsse nicht ausschlaggebend, da selbst bei Vorliegen eines Raynaud-Syndroms eine Assoziation mit der Schmerzsymptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die diversen Diskrepanzen in Bezug auf die beklagten Schmerzen und die angegebene Schonung hinzuweisen. Insbesondere legte der orthopädische Gutachter – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) – schlüssig dar, dass die vermeintliche längerdauernde Schonung der linken oberen Extremität im Alltag nicht nur angesichts der Umfangmessung, sondern insbesondere auch in Anbetracht des gezeigten kraftvollen und spontanen Einsatzes nicht nachvollziehbar ist. Daneben zeigten sich im Rahmen der orthopädischen Untersuchung weitere deutliche Inkonsistenzen. So waren namentlich unter Ablenkung beziehungsweise in vermeintlich unbeobachteten Momenten teilweise merklich weniger Einschränkungen ersichtlich als bei der expliziten Prüfung (Urk. 7/121/107 ff., Urk. 7/121/113 ff.). Der neurologische Gutachter wies sodann zutreffenderweise darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nur schwer mit den Betreuungspflichten gegenüber seinen kleineren Kindern vereinbar sind, welche der Beschwerdeführer bei Abwesenheit seiner Ehefrau zu übernehmen hat (Urk. 7/121/137). Und der Rheumatologe bemerkte schliesslich, dass das subjektive Empfinden der Schmerzen diskrepant zu den objektivierbaren Befunden ist (Urk. 7/121/88, vgl. auch E. 3).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es bestünden Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den Berichten der behandelnden Therapeuten (Urk. 1 S. 6 ff.), ist er zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Die somatischen Gutachter haben sich in ihren Expertisen sehr ausführlich mit den medizinischen Vorakten, den divergierenden Einschätzungen sowie den unterschiedlichen Erklärungsmodellen für die Symptomatik des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. insbesondere Urk. 7/121/59 f., 7/121/84 ff., 7/121/115 ff., 7/121/135 ff.) und sind dabei nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass sich die Schmerzen des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklären lassen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) haben sie auch schlüssig dargelegt, weshalb die gemäss MRI der Halswirbelsäule vom 30. November 2017 möglichen C4-Wurzelkompressionen bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation keine entscheidende Rolle spielen. So erklärte der rheumatologische Gutachter hierzu verständlich, dass die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule zwar grundsätzlich Beschwerden auslösen können, jedoch nicht das vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdesyndrom, welches weit darüber hinaus geht (Urk. 7/121/84).
4.4 Die von den Gutachtern aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit erscheint vor diesem Hintergrund schlüssig (vgl. Urk. 7/121/26 f.). Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90
E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Zu prüfen bleibt, ob auf die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht – insbesondere auch hinsichtlich der Schmerzsymptomatik – ebenfalls abzustellen ist.
5.
5.1 Wie dargelegt (E. 1.2.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.
5.2
5.2.1 Was den Komplex «Gesundheitsschaden» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass die diagnostizierte depressive Episode gemäss Gutachten lediglich in leichter Ausprägung vorliegt (ICD-10 F32.0), gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit verminderter Freude und einem gewissen Interessensverlust sowie durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und Schuldgedanken. Die Aufmerksamkeit, Auffassung und das Gedächtnis sind hingegen nicht gestört, das Denken ist formal geordnet und inhaltlich bestehen keine Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Bei der Hamilton-Depressionsskala-Testung erreichte der Beschwerdeführer denn auch eine entsprechend geringe Punktezahl. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ist gekennzeichnet durch somatische Beschwerden mit vor allem ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat. Die Symptomatik manifestierte sich unfallbedingt. Daneben bestehen psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielen, wie die angespannte finanzielle Situation und Spannungen mit der Ehefrau. Die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und vor allem auch die täglichen Aktivitäten, die dem Exploranden möglich sind, sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen sprechen aus Sicht der Gutachter gegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/121/151 ff.).
Mit Blick auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu
berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Er war in einer Schmerzgruppe, die allerdings abgeschlossen wurde (Urk. 7/121/156).
Hinsichtlich des Indikators «Komorbidität» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an somatischen Symptomen leidet, welche allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. E. 4).
5.2.2 Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, ist festzuhalten, dass von den Gutachtern keine Persönlichkeitsstörung festgestellt wurde (Ur. 7/121/155) und der Beschwerdeführer grundsätzlich eine gute Kindheit schilderte (Urk. 7/121/147). Insgesamt fehlt es an Anhaltspunkten, welche für eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur sprechen.
5.2.3 Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer über gute und regelmässige Kontakte innerhalb der Familie und im Freundeskreis verfügt. Er geht nach wie vor gerne an Einladungen, Hochzeiten und Verlobungen und besucht gelegentlich, wenn auch eher selten, den albanischen Club. Zudem geht er gerne spazieren, hilft ein wenig im Haushalt, kocht einfache Gerichte und tätigt kleine Einkäufe. Des Weiteren betreut er gemäss seinen eigenen Angaben (Urk. 7/121/130) – und entgegen den nun in der Beschwerde gemachten Ausführungen (Urk. 1 S. 13) – während der Abwesenheit der Ehefrau jeweils die kleineren Kinder. Er benutzt die öffentlichen Verkehrsmittel und fährt auch mit seinem eigenen Auto kurze Strecken. Mit seinem Velo fährt er nur noch selten (Urk. 7/121/147 ff.).
5.2.4 Bezüglich der beweisrechtlich relevanten Kategorie «Konsistenz» ist auf die von den Gutachtern gemachte Feststellung hinzuweisen, wonach die vom Beschwerdeführer – etwas dramatisierend – beklagten Beschwerden nicht mit seinen täglichen Aktivitäten (regelmässige Spaziergänge, Kochen, Erledigen kleiner Einkäufe, Kontakte mit Nachbarn und Kollegen, Einladungen, Unterhaltungen über Politik und Kultur, Flugreise) vereinbar sind. Auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen haben sich keine relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen gezeigt. Das Zurücklegen von kurzen Strecken mit dem eigenen Auto spricht sodann gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen (Urk. 7/121/149 f. und 156).
Ein Leidensdruck ist zudem nur bedingt ausgewiesen. So nimmt der Beschwerdeführer keine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahr und besucht auch keine Schmerzgruppe mehr (Urk. 7/121/156).
5.2.5 Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind und weder Behandlungsresistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer zudem über gute mobilisierende Ressourcen. Massgebend für die Beurteilung sind schliesslich auch die vorstehend aufgeführten Inkonsistenzen. Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer möglich sind, sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
6. Damit steht gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 18. Oktober 2019 fest, dass der Beschwerdeführer sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig ist. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling