Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00310
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 26. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1981 geborene X.___, unterdessen Vater zweier Kinder (geboren 2010 und 2018), übte ohne Berufsausbildung verschiedene Hilfstätigkeiten aus. Zuletzt arbeitete er seit Oktober 2005 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Urk. 7/2 und Urk. 7/209/12). Am 28. Januar 2006 erlitt er als Beifahrer einen Autounfall, bei welchem der Personenwagen mit einer Betonwand kollidierte. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/6/2 ff.). Am 5. April 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf Kopf-, Bein- und Rückenschmerzen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/4) sowie die Akten der Unfallversicherungen bei (Urk. 7/6-8, Urk. 7/12, Urk. 7/19, Urk. 7/23 und Urk. 7/31-33) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/25-26). In der Folge liess sie den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 25. Dezember 2008, Urk. 7/34-36). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/64). Am 11. Januar 2010 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte durch seinen behandelnden Psychiater bei der IV-Stelle ein Zusatzgesuch auf Umschulung/Wiedereingliederung (Urk. 7/66). Mit Mitteilung vom 16. Juni 2010 wurde dem Versicherten schliesslich Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung erteilt (Urk. 7/75 ff.).
Am 11. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle erneut mit, dass er eine Umschulung absolvieren möchte (Urk. 7/88). Ab April 2011 arbeitete
er wieder in einem 100%-Pensum auf dem Bau als Bohrmitarbeiter
(Urk. 7/102-103). In der Folge lehnte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. September 2011 Kostengutsprache für eine Umschulung ab (Urk. 7/106 ff.). Kurzzeitig arbeitete er im Jahr 2012 als Gärtner, da diese Tätigkeit für sein Bein schonender war. Da das Arbeitsumfeld für ihn nicht stimmte, wechselte er trotz der starken Belastung für sein Bein wieder in seine Tätigkeit als Bohrmitarbeiter zurück (Urk. 7/114 und Urk. 7/116).
Am 1. März 2017 schlug sich der Versicherte beim Ankuppeln eines Anhängers das Knie an (Urk. 7/128/3). Wiederum erbrachte die Suva als zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/128/7). Am 3. August 2017 (Eingangsdatum) erhielt IV-Stelle unter Hinweis auf eine Knieverletzung und psychische Störungen abermals ein Leistungsbegehren des Versicherten (Urk. 7/121). Zunächst zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/125) sowie die Unfallakten bei (Urk. 7/126, Urk. 7/128 und Urk. 7/135-140). Mit Mitteilung vom 12. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/131). Sodann holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/148 und Urk. 7/150), die berufliche Standortbestimmung vom 22. Juni 2018 der Rehaklinik A.___ (Urk. 7/152), weitere Akten der Suva (Urk. 7/155-157) sowie einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/158). Mit Mitteilung vom 27. August 2018 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/161 ff.). Nachdem der Versicherte am 22. November 2018 einen Auffahrunfall mit seinem Personenwagen verursacht hatte (Urk. 7/195/121), erbrachte die Suva abermals die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/198/4) und die IV-Stelle beendigte mit Mitteilung vom 11. Dezember 2018 vorzeitig das Belastbarkeitstraining (Urk. 7/184). Im Anschluss wurden die Akten der Suva (Urk. 7/186-187, Urk. 7/194-196) sowie aktuelle Arztberichte eingeholt (Urk. 7/197-199) und die IV-Stelle liess den Versicherten durch die Gutachtenstelle B.___ polydisziplinär (allgemein-internistisch, neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch, orthopädisch chirurgisch und traumatologisch) begutachten (Expertise vom 17. Januar 2020, Urk. 7/209-210). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/218), wogegen er am 13. März 2020 Einwand erhob (Urk. 7/220). Mit Verfügung vom 27. März 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach nochmals über die gesetzlichen Leistungen entscheide (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung 7. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, ausweislich des Gutachtens der B.___ sei der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit als Bohrgehilfe eingeschränkt. Seit April 2017 bestehe jedoch wieder eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer körperlich angepassten Tätigkeit. Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres sei somit nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem Gutachten fehle eine Verlaufsbeurteilung und die Wechselwirkung zwischen den einzelnen Leiden sei nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls fehle dem Gutachten eine Schweregradgewichtung, was aber für die folgende Leistungsbeurteilung essentiell sei. Auffallend sei, dass eine interdisziplinäre Diskussion nicht transparent sei. Ein formalisierter Satz, wonach die Beurteilung konsensual zustande gekommen sei, ersetze keine echte interdisziplinäre Diskussion. Bei dem Leiter der Gutachterstelle B.___ handle es sich um den langjährigen ehemaligen Direktor einer Sozialversicherungsanstalt (SVA). Dieser habe seine Stelle im Jahr 2010 gekündigt, da gegen ihn ein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei. Inzwischen sei er Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrates der B.___. Daher werde angezweifelt, dass die B.___ wirklich neutral sei. Sodann gebe es in Tat und Wahrheit keine leichte körperliche Hilfsarbeitstätigkeit. Aus diesem Grund sei die Sache eventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weiter Abklärungen tätige und hernach nochmals über die Ansprüche entscheide. Darüber hinaus sei die Aussage der Beschwerdegegnerin, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % während eines Jahres sei nicht gegeben, nachweislich falsch. Die im Feststellungbericht erfasste Arbeitsunfähigkeit stimme nicht mit den eingereichten Arztberichten und Arztzeugnissen bzw. den Suva-Akten überein. Er sei nachweislich vom 28. Februar 2017 bis am 23. Mai 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ferner habe er das Belastungstraining aus gesundheitlichen Gründen wieder abbrechen müssen. In der Verfügung fehle jede Auseinandersetzung mit diesem Umstand. Am 28. November 2018 habe er erneut einen Autounfall erlitten und sei deshalb seit dem 7. Januar 2019 voll arbeitsunfähig (Urk. 1).
3.
3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren (vgl. E. 1.4) bildet der Entscheid vom 22. Oktober 2009 (Urk. 7/64), welchem in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. Dezember 2008 (Urk. 7/34) und die Stellungnahme des RAD vom 20. Februar 2009 (Urk. 7/41/7) zugrunde liegen.
3.2 Dr. Z.___ erhob in seinem Gutachten vom 25. Dezember 2008 die Diagnose einer Dysthymia, ICD-10: F34.1. Die als Verdeutlichungstendenz zu wertenden Befunde zur Psychomotorik, zur emotionalen Selbstbewertung und zu körperlichen Missempfindungen würden eine objektive Beurteilung erschweren. Zudem zeige sich eine aussergewöhnlich grosse Diskrepanz zwischen subjektiver und objektiver Einschätzung der psychischen Befindlichkeit. Sodann müssten im Fall des Beschwerdeführers verschiedene psychosoziale Faktoren wie Herkunft und fehlende Ausbildung, ganze Rente des Vaters, finanzielle Sorgen, Ehekonflikte, Verärgerung über Ärzte der Suva etc. mitberücksichtigt und von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt werden (Urk. 7/34/13-14). Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nur durch eine Dysthymia begründen. Dies werde in der aktuellen Rechtsanwendung jedoch abgelehnt (Urk. 7/34/18).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2009 für den RAD aus, auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne abgestellt werden, da es umfassend sei, die gesamte Aktenlage und sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtige. Es sei nachvollziehbar und in seiner Feststellung plausibel. Demnach sei beim Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Gesamthaft sei der Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Januar 2006 in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig und seit September 2007 zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Das Tätigkeitsprofil umfasse eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben und Tragen und Transportieren von Lasten > 15 kg. Längere Tätigkeiten in Hockstellung oder kniende Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich (Urk. 7/41/7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 17. Januar 20207 ab (Urk. 7/209-2011). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/209/36, Urk. 7/209/42-70 und Urk. 7/210/1-2), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
4.2 Dr. med. univ. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Fachärztin Neurologie, med. pract. F.___, Assistenzarzt Neurologie, Dipl.-Psych. G.___, Fachpsychologin Neuropsychologie, Dr. med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___, Facharzt Innere Medizin, erhoben im Gutachten vom 17. Januar 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, ICD-10: F45.4.1, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig, ICD-10: F33.0 (Urk. 7/209/5).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben (Urk. 7/209/6):
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), ICD-10: F41.0
- Häufig auftretender episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp, ICD-10: G44.2
- Episodischer kurzandauernde Schwindelattacken mit orthostatischer und phobischer Komponente, ICD-10: R42
- Cervikales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie, ICD-10: M54.2
- Umschriebene Hypästhesie des rechten lateralen Unterschenkels, DD: Läsion eines sensiblen Hautnervens, ICD-10: R20.1
- Knorpelfissuren femoro-patellär trochleär Knie rechts
- Minimale Spondylose und Unkovertebralarthrose HWK 3-7 bei St. n. mehreren Distorsionstraumata der HWS, dokumentiert sind Schleudertrauma 2005 und 2018
- Bewegungseinschränkung OSG links, leicht prominente Narbe über Malleolus medialis
- St. n. Tibiafraktur rechts, nach Marknagelosteosynthese, nach Metallentfernung, beschwerdefrei
- St. n. Entfernung Fadengranulom proximale Unterschenkel medial rechts, beschwerdefrei
- St. n. subkapitaler Metatarsale V-Fraktur links, beschwerdefrei
- Adipositas WHO Stadium I mit BMI von 32.5 kg/m2
- Episodische Tachykardie-Anfälle bei mehrmals negativen kardiologischen Abklärungsergebnissen
- Knie links: Chondropathie femoro-patellär, Extensionsdefizit, Muskelatrophie Oberschenkel bei St. n. Tibiakopffraktur, nach Osteosynthese, nach Metallentfernung (ICD-10: M17.3, M99.96 M62.55)
Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht zeigten sich die Kriterien für das Vorhandensein einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren sowie das Vorhandensein einer derzeit leicht ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfüllt. Es seien wiederkehrende Angstattacken mit Herzklopfen, Erstickungsgefühlen und Brustschmerzen exploriert worden, welche unter der Diagnose Panikstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet werden könnten. Die Diagnosekriterien für das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seien nicht erfüllt. In der Aktenanamnese seien ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit Schonhaltung und Selbstlimitierung in vielen Aktivitäten dokumentiert, sowie zeige sich die Symptomvalidierung der Neuropsychologie auffällig, sodass die subjektiv erlebten kognitiven Defizite nicht objektiviert werden könnten. Aus psychiatrischer klinischer Sicht werde gerade vor dem Hintergrund des maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmusters bei bestehender, schwerer psychosozialer Belastungssituation die gezeigte Symptomatik nicht als nicht authentische Beschwerdeschilderung, sondern als Symptomverdeutlichung eingeordnet. Die Antidepressiva würden regelmässig eingenommen. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe keine objektivierbare Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit führe. Aus neurologischer und internistischer Sicht ergäben sich ebenfalls keine Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/209/5). Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf stünden aus orthopädischer Sicht keine Therapiemassnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Bei Optimierung der Therapie aus psychiatrischer Sicht könnten gerade im Rahmen der Schmerzwahrnehmung sowie des sekundären Krankheitsgewinns Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 7/209/7).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus polydisziplinärer Sicht seien die psychiatrischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führend. Es bestehe sowohl in angepasster als auch in angestammter Tätigkeit aufgrund einer erhöhten Schmerzwahrnehmung bei bestehender leichter, rezidivierender depressiver Störung ebenfalls eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da die Einschränkung von psychiatrischer und somatischer Seite im Hinblick auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nur gering ausgeprägt sei, sei keine negative Wechselwirkung der fächerübergreifenden Diagnosen zu erwarten und aus diesem Grund könne es auch zu keiner Summation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkeiten kommen (Urk. 7/209/5). In der Zusammenschau der Befunde bestehe in der angestammten Tätigkeit seit Februar 2017 und bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. In angepasster Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht seit Februar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die leichte Minderung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten sowie angestammter Tätigkeit sei sowohl auf einen erhöhten Pausenbedarf als auch auf eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit bei Dauerbelastungen bzw. vermehrter Schmerzwahrnehmung zurückzuführen (Urk. 7/209/7).
4.3 Die neuropsychologische Teilgutachterin führte im Einzelnen an, in der Gesamtbeurteilung unter Einbezug der Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdenvalidierungsverfahren, des Testprofils und der Verhaltensbeobachtung sei die Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Untersuchung als unzureichend einzuschätzen. Aufgrund der verminderten Leitungsbereitschaft (Effort) in der Testung habe kein valides Testprofil erhalten werden können. Mit den in den Akten angegebenen Diagnosen seien die aktuell erhobenen z.T. schweren Minderleistungen nicht zu vereinbaren (Urk. 7/209/15).
Die neurologische Teilgutachterin hielt ergänzend fest, im Vordergrund stünden Kopfschmerzen, Schwindel und Nackenschmerzen. Die auf der Anamnese basierende rechnerische Erstmanifestation des Kopfschmerzes zwischen 2016 und 2017 schliesse eine posttraumatische Ursache aus, da in jenem Zeitraum kein Kopftrauma dokumentiert seien. Die Nackenschmerzen seien muskulär bedingt, wofür die Myogelosen der Nackenmuskulatur sprächen. Hinwiese für eine Radikulopathie cervikobrachial bestünden keine. Der Schwindel dürfe aufgrund der anamnestischen Beschreibung eine orthostatische Komponente haben und bei auffallender Ablenkbarkeit eine phobische Komponente. Klinische Hinweise für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Komponente bestünden nicht. Die umschriebene Hypästhesie des lateralen Unterschenkels rechts dürfe a.e. auf eine Hautastläsion eines sensiblen Hautnervens in jener Region zurückzuführen sein, allenfalls entstanden im Rahmen der Operation bei Tibiaschaftfraktur rechts (Urk. 7/209/26).
Der orthopädische/traumatologische Teilgutachter führte im Detail an, die Tibiafrakturen von 2006 zeigten gute radiologische Ergebnisse. Im Februar 2017 (richtig: März) habe der Beschwerdeführer eine Distorsion bzw. Kontusion am Knie links erlitten. Seither gehe er keiner Tätigkeit mehr nach. Zwei Wochen nach dieser Kniekontusion sei ein MRI vom Knie links gemacht worden, das eine Chondropathie femoropatellar, Grad lll patellaseits, Grad l trochleaseits zeige. Das MRI ein Jahr später zeige keine Veränderung der Befunde, es sei zu keiner Zunahme der Chondropathie femoropatellar gekommen. Dies spreche dafür, dass die Knorpelschäden vorbestehend gewesen seien und nicht beim Unfall im Februar 2017 (richtig: März) aufgetreten seien. Für den vorbestehenden Knorpelschaden spreche auch der Eintrag in der Krankheitsgeschichte vom Unispital J.___ ein Jahr nach dem Unfall (03/2007), wo als Diagnose «Anterior knee pain» stehe. Es bestehe eine leichte Streckhemmung und eine leichte Muskelatrophie am Oberschenkel. Nach längerer Belastung würden die Beschwerden zunehmen. Grobpathologische klinische und radiologische Befunde seien an der HWS nicht feststellbar. Bis auf die Einschränkungen am Knie und am OSG links bestünden keine weiteren somatischen Probleme. Damit könne der Beschwerdeführer alle Tätigkeiten ausüben, die das Knie und OSG links schonen (Urk. 7/209/33).
Der allgemein-internistische Teilgutachter führte in seinem Gutachten zudem aus, die seit Mai 2015 wiederkehrenden Tachykardie-Anfälle seien umfangreich abgeklärt worden und hätten keine kardiologische Ursache. Sie würden auf die Panikstörung zurückgeführt (Urk. 7/209/40).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 17. Januar 2020 (Urk. 7/209-210) beruht auf umfassenden fachärztlichen psychiatrischen, neuropsychologischen, neurologischen, orthopädischen und allgemeininternistischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 7/209/36, Urk. 7/209/47-70 und Urk. 7/210/1-2). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 7/16-19, Urk. 7/26, Urk. 7/29, Urk. 7/32-33 und Urk. 7/40). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6).
5.2 Aus somatischer Sicht kritisierte der Beschwerdeführer das Gutachten insbesondere dahingehend, dass die begutachtende Neurologin einer Schmerzstörung oder Nervenbahnschädigung nicht nachgegangen sei, die Schmerzen im Nacken nach wie vor nicht abgeklärt seien und dass zur Beurteilung des Schwindels ein ORL-Arzt hätte beigezogen werden müssen (Urk. 1 Ziff. 24-26). Im Rahmen der umfangreichen Untersuchungen konnte die begutachtende Neurologin keine Beeinträchtigung der Motorik oder des muskuloskelettalen Status feststellen und lediglich eine leichte Sensibilitätsstörung für alle Qualitäten am lateralen
Unterschenkel rechts ohne klaren Dermatombezug bei jedoch erhaltener Sitz-Stumpf-Diskrimination. Die Nackenschmerzen konnte sie aufgrund der Myogelosen als lokal und muskulären Ursprungs taxieren. Daher ist nicht zu beanstanden, dass sie es dem orthopädischen Gutachter überliess zu eruieren, ob sich die Nackenschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, zumal sie keine Hinwiese auf eine Radikulopathie zervikobrachial erkennen konnte. Sodann konnte sie anlässlich ihrer Exploration am 25. November 2019 keine Schwindelsensation auslösen und hielt in ihrer Beurteilung fest, dass keine klinischen Hinweise für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Komponente bestünden (Urk. 7/209/25-26). Was den geklagten Schwindel betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser auch für den Beschwerdeführer nicht eine arbeitsbeeinträchtigende Relevanz zu haben scheint. Gemäss den Akten erwähnte er diesen bis anhin in keiner ärztlichen Untersuchung - auch nicht nach dem Auffahrunfall am 22. November 2018, seit welchem er über neu hinzugetretene Nackenschmerzen klagte. Selbst in der Exploration vom 25. November 2019 bejahte er den Schwindel erst auf Nachfrage der Neurologin und erwähnte, dieser trete jeweils auf, wenn er den Kopf schnell bewege oder zu schnell aufstehe. Dann käme es 1-2 Sekunden zu einem Schwankschwindel, der dann schnell wieder sistiere (Urk. 7/209/22). Demnach kann dem Schwindel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zukommen.
Somit kam die begutachtende Neurologin zum überzeugenden Schluss, dass nie relevante einschränkende Diagnosen bestanden hätten. An dieser Stelle
ist anzumerken, dass sämtliche von ihr in Deutschland erworbenen
Titel am 24. Januar 2018 durch die Schweiz anerkannt wurden (https://www.medregom.admin.ch). Wie die neurologische Beurteilung basiert auch die orthopädische auf umfangreichen Untersuchungen. Dabei setzte sich der begutachtende Orthopäde insbesondere mit den radiologisch erhobenen Befunden auseinander. In der Exploration vom 26. November 2019 konnte bei der Untersuchung der Halswirbelsäule lediglich ein leichtes Ziehen im Nacken erhoben werden, weshalb den geklagten Nackenschmerzen aufgrund der Stärke keine Relevanz in der Diagnoseerhebung zugeordnet wurde, zumal diese nach der Schilderung des Beschwerdeführers nicht dauernd bestünden (Urk. 7/209/28) und darüber hinaus von der begutachtenden Neurologin als muskulär bedingt eingeordnet werden konnten.
5.3 Aus psychiatrischer Sicht machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, in Bezug auf den Schweregrad der depressiven Symptomatik müsse auf die Einschätzungen von Dr. K.___ im Bericht vom 13. Mai 2020 (vgl. Urk. 3/4) abgestellt werden. Gemäss Dr. K.___ liege beim Beschwerdeführer eine depressive Störung einer mittel- bis zeitweise schwergradigen Symptomatik vor (Urk. 1 Ziff. 14). Dem ist entgegenzuhalten, dass der begutachtende Psychiater sämtliche von Dr. K.___ erhobenen Befunde berücksichtigte und in die Beurteilung einfliessen liess. Der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, gibt nicht Anlass zu weiteren Abklärungen und vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen; anders würde es sich dann verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die den ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst haben (vgl. Urteil U 58/06 des Bundesgerichts vom 2. August 2006 E. 2.2) – was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde schlüssig dargelegt, dass aufgrund des erhobenen psychopathologischen Befunds die Kriterien für das Vorhandensein einer rezidivierenden depressiven Störung, leichtgradig, erfüllt seien. Sodann könne gerade in Hinblick auf die festgestellten Inkonsistenzen bezüglich der neuropsychologischen Ergebnisse der Einschätzung der behandelnden Psychiatrien bezüglich dem Schweregrad nicht gefolgt werden (Urk. 7/209/17-18). Die beim Gutachten mitwirkende Neuropsychologin begründete einlässlich, weshalb in der Testung kein valides Testprofil erhalten werden konnte. Daraufhin hätten zwei unabhängig angewandte Beschwerdevalidierungsverfahren, welche insbesondere auch für Personen mit niedriger Bildung oder Intelligenzminderung - und nicht nur für Patienten mit einem schweren Schädelhirntrauma - ohne Probleme zu bewältigen seien, hingedeutet. Nach diesen habe der Beschwerdeführer in sämtlichen erhobenen Parametern der Symptomvalidierung Ergebnisse auf Zufallsniveau erzielt. Somit sei in der Gesamtbeurteilung die Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Untersuchung als unzureichend einzuschätzen gewesen. Hinzu komme, dass die in den Akten angegebenen Diagnosen nicht mit den zum Teil erhobenen schweren Minderleistungen zu vereinbaren seien (Urk. 7/210/5-6). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und konkludent. Daran ändert auch der durch den Beschwerdeführer behauptete Umstand nichts, die Mitwirkung an den Tests sei aufgrund einer Kombination der Panik- und Konzentrationsstörung mit einer Überforderung unzureichend gewesen (Urk. 1 Ziff. 29). Denn darauf angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung, die Flut von Informationen auf dem Computer habe ihn überwältigt, weshalb in ihm der Drang aufgekommen sei, irgendetwas zu drücken, sodass es zur Verfälschung der Ergebnisse gekommen sei (Urk. 7/209/19). Damit steht fest, dass die Testergebnisse auf Zufallsniveau basieren, da der Beschwerdeführer nicht korrekt mitwirkte. Sodann wurde die Überforderung bei der Testdiagnostik aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, indem sie unter anderem zu einer mässigen Einschränkung der Fähigkeit sich an „Regeln und Routinen anzupassen“ führte, mithin in die um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit einfloss (Urk. 7/209/20). Demnach konnte sich der begutachtende Psychiater den von einer spezialisierten Fachperson erhobenen neuropsychologischen Ergebnissen vollumfänglich anschliessen, wobei er diese entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 Rz. 1. 20 und Ziff. 22) nicht ohne eigene Würdigung übernahm. Denn die neuropsychologischen Ergebnisse auf Zufallsniveau bei der Beschwerdevalidierung wurden unter Berücksichtigung der psychiatrischen Einschätzung (Urk. 7/209/19) im interdisziplinären Kontext
– anders als im neuropsychologischen Gutachten festgehalten – nicht als Hinweis auf eine bewusste Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen - gewertet, sondern als Symptomverdeutlichung (Urk. 7/209/5). Letzteres erscheint umso überzeugender, als der Beschwerdeführer bereits in der kurzen
psychiatrischen Testdiagnostik 2008 durch Dr. Z.___ Anzeichen für Verdeutlichungstendenzen gezeigt hatte (E. 3.2) und der begutachtende Psychiater aktenanamnestisch ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit Schonhaltung und Selbstlimitierung erheben konnte (Urk. 7/209/19). Nicht einzusehen ist, weshalb die bisherigen medizinischen Akten nicht berücksichtigt werden sollen, da eine valide medizinische Beurteilung gerade nur unter deren Berücksichtigung entstehen kann und es insbesondere im Neuanmeldeverfahren auch darum geht, die Verhältnisse bei der ersten Ablehnungsverfügung mit den aktuellen zu vergleichen. Ferner zielt auch das vom Beschwerdeführer erhobene Argument, die Diagnose der leichten Depression sei nicht nach wissenschaftlichen Standards bzw. mit einem Test (Urk. 1 Ziff. 18) erhoben worden, ins Leere, da solchen Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung ohnehin höchstens eine ergänzende Funktion zukommen darf. Entscheidend ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteile 8C_772/2016 vom 23. Januar 2017 E. 6.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.7). Weiter hielt der begutachtende Psychiater ausführlich und nachvollziehbar fest, weshalb die Kriterien für das Vorhandensein einer Panikstörung erfüllt waren, jedoch diejenigen für die Stellung der Diagnose einer generalisierten Angststörung nicht. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die Angstattacken dem Beschwerdeführer zufolge immer wieder einmal pro Woche in Form einer Panik aufträten und der Beschwerdeführer bei der Erzählung der Schilderung wenig angsterfüllt gewirkt habe, weshalb die Panikstörung nachvollziehbar als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet wurde (Urk. 7/209/18).
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, es müsse insgesamt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von Dr. K.___ vom 13. Mai 2020 abgestellt werden (Urk.3/4), da sich diese als schlüssig erweise, derweil das Gutachten der L.___ (richtig: B.___) als unvollständig zu qualifizieren sei (Urk. 1 Ziff. 48). Die nach Verfügungserlass zuhanden des Beschwerdeführers erstellte Stellungnahme von Dr. K.___ vom 13. Mai 2020 befasst sich zwar mit der seit dem August 2017 stattfindenden psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers, enthält aber keine neuen medizinischen Erkenntnisse, sondern hat weitgehend die vorhergehenden Diagnosen und Anamnesen übernommen, welche im Gutachten bereits berücksichtigt wurden. Im Übrigen lässt diese die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 k 170 E. 4) zu Tage treten sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
5.4 Zusammenfassend ist das polydisziplinäre Gutachten vom 17. Januar 2020 (Urk. 7/209-210) somit voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen und BGE 136 I 229 E. 5.3) zu verzichten ist. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf seine Behauptungen über den Leiter der Gutachterstelle B.___ auf die Befangenheit der übrigen Gutachter schliessen lassen will (Urk. 1 Ziff. 7 41-42), ist darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten Behauptungen alleine schon aufgrund seiner fehlenden fachlichen Beteiligung am Gutachten nicht zu hören sind.
6.
6.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
6.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
6.3 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht ausgeprägt erscheinen. So sind die Kriterien zur Erhebung der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung einer gegenwärtigen leichtgradigen Episode, die Kriterien für das Vorhandensein einer chronischen Schmerzstörung mit psychiatrischen und somatischen Faktoren sowie diejenigen für das Vorhandensein einer Panikstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfüllt. Ferner haben zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren (Krebserkrankung der Ehefrau, Geburt Kind, Finanzen) einen überdurchschnittlich hohen Einfluss auf das Zustandsbild des Beschwerdeführers. Insgesamt misst der Beschwerdeführer den eigenen Beschwerden einen hohen Stellenwert bei, so dass die mangelnde Mitarbeit in der Testpsychologie im Rahmen der Schwere der aktuell bestehenden psychosozialen Situation als Symptomverdeutlichung eingeordnet wurde. Weitere psychiatrische Erkrankungen wie eine Erkrankung des schizophrenen Formenkreises, eine bipolare affektive Störung, eine phobische Störung oder eine andere eigenständige Angststörung, eine Zwangsstörung, eine PTBS, eine Persönlichkeitsstörung oder eine hirnorganische oder dementielle Entwicklung konnten anhand der beschriebenen Untersuchungsbefunde ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer einmal pro Woche bei Dr. K.___ in Behandlung ist (Urk. 3/4) und auch die verschriebenen Psychopharmaka ordnungsgemäss einnimmt (Urk. 7/209/17-19). Sodann bestehen keine weitergehenden Komorbiditäten, welche sich ressourcenmindern auswirken würden, als diejenigen zwischen der rezidivierenden depressiven Störung sowie der chronischen Schmerzstörung (Urk. 7/209/6, Urk. 7/209/18 und Urk. 7/209/20).
6.4 Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es gemäss dem Gutachten zu beachten, dass keine relevanten Persönlichkeitsaspekte festgestellt worden sind, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeigten (Urk. 7/209/6). Die Fähigkeiten bei der Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit, die Produktivität und Spontanaktivität, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten wurden als mässig beeinträchtigt taxiert. Sodann liegt eine leichte Beeinträchtigung der Kompetenz- und Wissensanwendung, des Planens und Strukturierens von Aufgaben, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, der Selbstpflege, Selbstversorgung und Mobilitäts- und Verkehrsfähigkeit vor. Nicht eingeschränkt sind die Urteils- und Entscheidungsfähigkeiten (Urk. 7/209/6 und 7/209/20). Der Tagesablauf weist auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Der Beschwerdeführer geht jedoch täglich zwischen einer bis eineinhalb Stunden spazieren (Urk. 7/209/13, Urk. 7/209/23, Urk. 7/209/30 und Urk. 7/209/38) und kann kurze Strecken mit dem Auto zurücklegen und an manchen Tagen sogar länger mit dem Auto fahren (Urk. 7/209/10 und Urk. 7/209/13).
6.5 Hinsichtlich des Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit beiden Kindern, der Ehefrau und den Eltern in einer 4.5-Zimmerwohnung lebt, wobei ihm der Vater finanziell etwas aushilft. Der Beschwerdeführer hat einen geregelten Tagesablauf sowie einen bestehenden Freundeskreis und verbringt die Ferien zusammen mit seiner Familie in seiner Heimat (Urk. 7/209/13, Urk. 7/209/23, Urk. 7/209/30 und Urk. 7/208/38). Demnach verfügt er insgesamt über ein sehr intaktes soziales Umfeld mit vielen mobilisierenden Ressourcen.
6.6 Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zunächst festzuhalten, dass sich anlässlich der psychiatrischen Exploration keine Anhaltspunkte für eine Aggravation ergaben. Aus psychiatrischer Sicht zeigte sich aber bereits in der Vergangenheit ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit Schonhaltung und Selbstlimitierung in vielen Aktivitäten. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation komme es zu einer verstärkten Schmerzwahrnehmung, welche als Symptomverdeutlichung gewertet wurde (Urk. 7/209/6). Zudem bestehen genügend Ressourcen, welche eine Arbeitsfähigkeit begründen. Der Beschwerdeführer ist in ein funktionierendes Familiensystem aus Ehefrau und Mutter eingebettet, verfügt über soziale Kontakte sowie einen geregelten Tagesablauf. Sodann unternimmt er tägliche Spaziergänge, legt kurze Strecken mit dem Auto zurück und kann mit seiner Familie verreisen (E. 6.4-6.5).
6.5 Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die vom psychiatrischen Teilgutachter postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren von 20 % in den bisherigen und angepassten Tätigkeiten aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als plausibel erscheint. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1; 9C_396/2014 vom 15. April 2015
E. 5.4, je mit Hinweisen).
7. Zu prüfen bleiben die Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.
7.1 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit für gegeben (E. 4.2). Dies vermag nicht zu überzeugen. Im orthopädischen Gutachten wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne sämtliche Tätigkeiten ausüben, die Knie und OSG links schonen würden. Dabei wurde unterlassen, ein genaues Belastungsprofil zu definieren (E. 4.2). Unter Punkt 4.5 des Hauptgutachtens lässt sich ein Ansatz eines Belastungsprofils entnehmen, indem ausgeführt wurde, aus orthopädischer Sicht lägen die Ressourcen in der Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 7/209/6). In der Stellungnahme für den RAD vom 18. April 2018 führte Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie unter Berücksichtigung der bisherigen medizinischen Akten aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Bohrgehilfe aufgrund der reduzierten Belastbarkeit beider Kniegelenke und der Bewegungseinschränkung am Knie links seit dem 1. März 2017 voll arbeitsunfähig. Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von schweren Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, längerem Abwärtsgehen oder Herunterspringen, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie überwiegende Geh- und Stehbelastung sollten vermieden werden. Hingegen seien dem Beschwerdeführer wechselbelastende, überwiegend sitzende, gelegentlich ebenerdig gehend oder stehend ausgeführte Tätigkeiten zumutbar (Urk. 7/216/6). Auch Dr. med. N.___, Fachärztin Anästhesiologie erachtete den Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung für die Suva vom 17. Juli 2018 aufgrund der gezeigten mässig eingeschränkten Belastungstoleranz des linken Kniegelenkes sowie einer leichten Belastungsintoleranz des rechten Kniegelenkes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in überwiegend sitzender Tätigkeit ohne kauernde und kniende Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/155/8). Dass sich hieran während der nachfolgenden Zeit der gutachterlichen Abklärungen etwas geändert hätte, wird weder geltend gemacht noch liegen hierfür - auch angesichts der vom begutachtenden Orthopäden geschilderten Einschätzung, das MRI ein Jahr nach dem Unfall im Februar 2017 (richtig: März) zeige keine Veränderung der Befunde (Urk. 7/209/33) – keine Anhaltspunkte vor. So umschrieb auch Dr. M.___ unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Akten sowie des polydisziplinären Gutachtens vom 17. Januar 2020 in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2020 für den RAD folgendes Belastungsprofil: Schwere körperliche Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Gelände seien nicht geeignet. Leichte und mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten seien zumutbar. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf (Urk. 7/216/17-18).
7.2 Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall am 1. März 2017 als Bohrarbeiter nicht mehr, in jeder anderen, dem vom RAD zuletzt umschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit (E. 7.1), jedoch zu 80 % arbeitsfähig ist und damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin eine 100 % Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit) über ein Jahr gegeben, was auch die Suva-Akten belegen (Urk. 7/135 ff., Urk. 7/140 ff., Urk. 7/148/8, Urk. 7/150/2, Urk. 7/186 ff., Urk. 7/195 ff. und Urk. 7/198 ff.). Somit ist die Voraussetzung des Wartejahres erfüllt.
8. Der Beschwerdeführer war immer in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 7/9 und Urk. 7/158), weshalb der Invaliditätsgrad mittels eines reinen Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG bemessen wird (1.7).
8.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
8.2 Der Beschwerdeführer würde ohne gesundheitliche Einschränkungen unbestrittenermassen immer noch als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig sein. Deshalb ist das Valideneinkommen anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen. Gemäss dem IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 73’166.--. Dieses ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahre 2018 – den frühestmöglichen Rentenbeginn - anzupassen (Fr. 73‘166.-- : 102.9 x 103.8; vgl. die Tabelle T1.1.10 [Nominallohnindex, Männer 2011-2018] Branche Baugewerbe/Bau 41-43 von 102.9 [2016] auf 103.8 [2018]). Das Valideneinkommen für das Jahr 2018 beträgt demnach rund Fr. 73‘806.--.
8.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (Urteil des Bundesgericht 9C_837/2016 vom 13. Juni 2017 E. 4.1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt, und Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist das Invalideneinkommen 2018 ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2016, Tabelle TA1, alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1 zu ermitteln. Dies führt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T 39) von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2’260 Punkte im Jahr 2018 bei einem Vollzeitpensum zu einem Einkommen von rund Fr. 67’430.-- (Fr. 5’340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2'239 x 2’260). Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 53'944.--.
8.4 Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 73'806.-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 53'944.-- gegenübergestellt, resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 27 %. Ein Rentenanspruch ist daher zu verneinen. Selbst wenn beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilzeitarbeit, wobei gemäss dem Bundesgericht bei Teilzeitarbeit in einem 80%-Pensum bei Männern noch kein Abzug gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2016 vom 5. April 2016
E. 4.2.2), ein Abzug von 15 % vorgenommen würde, würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 38 % resultieren.
9. Nach dem Gesagten würde aus dem Einkommensvergleich selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn ein Abzug auf dem Invalideneinkommen von 15 % berücksichtigt würde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Prüfung, ob seit der letzten abweisenden Verfügung eine für den Rentenanspruch relevante Änderung eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz