Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00312


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 1. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1975 und seit März 2000 als Geschäftsführer und Creative Director bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 6/9), meldete sich am 4. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2014 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/12). Nachdem der Versicherte dagegen am 7. Juli und 28. August 2014 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/13, Urk. 7/19), nahm die IVStelle weitere medizinischen Abklärungen vor und holte ein Gutachten ein, das von den Ärzten der Z.___ am 22. Dezember 2016 erstattet (Urk. 7/77) und am 17. Februar 2017 ergänzt (Urk. 7/82) wurde. Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/85). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht diese Verfügung mit Urteil vom 15. Januar 2018 im Verfahren Nr. IV.2017.00916 auf (Urk. 7/95) und wies die Sache zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (Dispositiv Ziff. 1).

1.2    In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. März 2018 die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 7/98), wogegen dieser am 26. April (Urk. 7/100) und 1. Juni 2018 (Urk. 7/103) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 7/105). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht diese Verfügung mit Urteil vom 29. Januar 2019 im Verfahren Nr. IV.2018.00750 auf (Urk. 7/113) und wies die Sache zur Invaliditätsbemessung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Dispositiv Ziff. 1).

1.3    Nach Einholung der Buchhaltungsabschlüsse (Urk. 7/124) und einer Erhebung der beruflichen Einschränkungen vor Ort (Abklärungsbericht vom 5. Juli 2019, Urk. 7/129) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. August 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab September 2014 in Aussicht (Urk. 7/132), wogegen der Versicherte am 23. September 2019 (Urk. 7/136) und 25. Oktober 2019 (Urk. 7/140) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 8. April 2020 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab September 2014 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/158 in Verbindung mit Urk. 7/144 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 14. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2020 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente ab September 2014, eventuell die Ausrichtung einer halben Rente ab September 2014 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2020, welche dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Mit Beschluss vom 10. August 2020 zog das Gericht eine reformatio in peius in Erwägung und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich hierzu zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 9. September 2020 zog das Gericht antragsgemäss (vgl. Urk. 11) die Krankentaggeldabrechnungen betreffend den Beschwerdeführer (Urk. 16/1-2) bei (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Oktober 2020 auf Stellungnahme hierzu (Urk. 21), während sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 hierzu äusserte (Urk. 24). Darüber wurden die Parteien am 4. Februar 2021 gegenseitig in Kenntnis gesetzt (Urk. 25).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


2.

2.1    Mit Urteil vom 29. Januar 2019 (Urk. 7/109) kam das Gericht zum Schluss, dass das Z.___-Gutachten vom 22. Dezember 2016 (Urk. 7/77) in Beachtung der massgebenden normativen Rahmenbedingungen erstattet worden sei und insbesondere die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren erfolgt seien. Demnach sei auf die Feststellungen im Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit abzustellen, womit der Sachverhalt dahingehend erstellt sei, dass für angepasste Tätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten Belastungsprofil entsprächen, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe (E. 5.3).

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2 Begründungsteil) damit, die Abklärungen im Betrieb des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass er ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 187'338.55 erzielen könnte. Aus medizinischer Sicht sei es ihm möglich, ein Einkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 111'789.zu erwirtschaften. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultiere eine Einbusse von Fr. 75'549.55 was einem Invaliditätsgrad von 40 % entspreche (S. 1 Mitte).

    Der Beschwerdeführer arbeite nicht mehr in seiner Firma. Er habe im Rahmen seiner gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Streit mit seinem Geschäftspartner gehabt, was dazu geführt habe, dass er seine Anteile an der Firma anfangs 2018 verkauft habe. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er die Firma unter anderem aufgrund seiner gesundheitlichen Situation verkauft habe. Die gesundheitlichen Einschränkungen bestünden seit 2012, er habe die Firma aber erst 6 Jahre später verkauft, weshalb daran festzuhalten sei, dass er heute ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin als Selbständigerwerbender tätig wäre (S. 1 unten).

2.3    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe seine Anteile an der Firma zwar erst 2018 verkauft, sein Rückzug aus der Firma habe aber bereits Jahre zuvor stattgefunden. Er habe seine Aufgabe als Geschäftsführer etappenweise eingestellt beziehungsweise diese seinen gesundheitlichen Beschwerden angepasst. Aber auch mit den Anpassungen habe er seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können, weshalb sein Arbeitspensum zuletzt bis auf 40 % reduziert worden sei. Dies habe zu Spannungen mit dem Geschäftspartner geführt. Nachdem er auch das Pensum von 40 % nicht mehr habe erreichen können, habe er seine Anteile an der Firma Anfang 2018 verkauft und sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet. Eine Stelle in einem 40%igen Teilzeitpensum habe er im Rahmen seines Leistungsprofils nicht finden können (S. 6 f. Ziff. 19).

    Das Gericht habe die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit 60 % bestätigt. Da er zuletzt beim RAV gemeldet gewesen sei, sei das Invalideneinkommen praxisgemäss aufgrund der LSE-Tabelle festzulegen (S. 7 Ziff. 20).

    Die Tätigkeit in der eigenen Firma sei nicht eine leidensangepasste Tätigkeit. Zudem wäre dort gemäss Z.___-Gutachten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 7 Ziff. 21).

2.4    Gegen die in Aussicht gestellte reformatio in peius (vgl. Urk. 9) führte der Beschwerdeführer aus (Urk. 11), es seien bis zum 21. September 2015 Krankentaggelder ausbezahlt worden und der ausbezahlte Grundlohn und Bonusanteil habe nicht der Leistung entsprochen und sei demnach sozial motiviert gewesen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). Die vom 30. September 2013 bis 21. September 2015 bezogenen und in seinem Lohn enthaltenen Krankentaggelder seien vom Invalideneinkommen abzuziehen (Urk. 24 S. 2 Ziff. 1).

2.5    Streitig und zu prüfen ist die Invaliditätsbemessung und insbesondere, welche Validen- und Invalideneinkommen der Berechnung zugrunde zu legen sind. Gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 22. Dezember 2016 (Urk. 7/77/44-83) ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit oder von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Urteil vom 29. Januar 2019, Urk. 7/113). Für die Anspruchsbegründung ist die kleinere Einkommensdifferenz massgebend.


3.

3.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

3.2    Der potenzielle Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht, unbestritten auf September 2014.

3.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

3.4    Laut der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Z.___-Gutachten (Urk. 7/77/44-70) hat sich der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers seit 2012 schleichend entwickelt (S. 21 Ziff. 6.6). Somit sind für die Bestimmung des Valideneinkommens die Einkommen vor 2012 heranzuziehen.

    Gemäss Bericht über die berufliche Abklärung vom 5. Juli 2019 (Urk. 7/129) bezahlte sich der Beschwerdeführer jährlich ein fixes Gehalt von Fr. 136'500.aus (13 x Fr. 10'500.). Hinzu kamen jährliche Boni. Dies stimmt allerdings nicht mit den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 10. April 2014 (Urk. 7/9) überein, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 ein monatliches Gehalt von Fr. 7'600. (x 12) zuzüglich Boni erzielt hat. Wie das Verhältnis zwischen Fixgehalt und Boni ausgestaltet war, kann indessen offen bleiben, da auch Boni zum Erwerbseinkommen zu zählen sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).

    Laut Auszug aus den individuellen Konti (IK-Auszug) vom 16. April 2019 (Urk. 7/121) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 200'615. , im Jahr 2010 von Fr. 188'019., im Jahr 2009 von Fr. 186'340., im Jahr 2008 von Fr. 162'821. und im Jahr 2007 von Fr. 142'647.. In den fünf Jahren vor seiner Erkrankung erzielte er somit ein durchschnittliches jährliches Einkommen von rund Fr. 176’088.. Dieses ist für die Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen.

3.5    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr an sich zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.6

3.6.1    Der Beschwerdeführer brachte vor, der von ihm in den Jahren 2014 bis 2016 erzielte Lohn habe nicht seinen Leistungen entsprochen und sei sozial motiviert gewesen (Urk. 21 S. 2 Ziff. 1). Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass in den im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen zwischen 30. September 2013 bis 21. September 2015 ausgerichtete Krankentaggelder enthalten seien, welche vom Invalideneinkommen in Abzug zu bringen seien (Urk. 24 S. 2 Ziff. 1).

3.6.2    Übt die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalideneinkommen, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 953/06 vom 5. April 2007 E. 4.1.2 und 9C_772/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2). Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2008 vom 26. Mai 2008 E. 5.1). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zur versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (ZAK 1980 S. 344, I 91/78 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2007 vom 7. Juli 2008 E. 5.2).

3.6.3    Gegenüber der Abklärungsperson gab der Beschwerdeführer an (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. Juli 2019, Urk. 7/129), aufgrund seiner Erkrankung habe sein Lohn dem Arbeitspensum entsprechend angepasst werden müssen. Am Schluss sei ihm noch ein Lohn als Creative Director für ein Arbeitspensum von 40 % ausgerichtet worden. In Bezug auf die Teilhaberschaft und Verantwortung als Betriebsinhaber sei aber die ganze Situation unverändert geblieben. Die Bonuszahlungen seien zu je 40 % an seinen Geschäftspartner und ihn ausgerichtet worden, die restlichen 20 % seien an eine dritte Person in der Geschäftsleitung gegangen. Diese Aufteilung sei auch nach seiner gesundheitsbedingten Arbeitsreduktion so beibehalten worden. Dies habe schliesslich zu heftigen Streitigkeiten mit seinem Geschäftspartner geführt, der nicht habe akzeptieren wollen, dass ihm trotz massiv reduzierter Arbeitsleistung weiterhin der gleiche Bonusanteil zustehen soll. Dieser Streit habe schliesslich dazu geführt, dass er seine Anteile verkauft habe (S. 3 Mitte).

3.6.4    Laut IK-Auszug vom 16. April 2019 (Urk. 7/121) wurden für den Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2017 folgende Einkommen abgerechnet (S. 2):

- 2014: Fr. 200'349.

- 2015: Fr. 139'322.

- 2016: Fr. 111'616.--

- 2017: Fr. 50'400.

    Laut Abrechnungen des Taggeldversicherers (Urk. 16/2/5-8) hatte er folgenden Anspruch auf Krankentaggelder:

- 2014: Fr. 39'436.65 (1. Januar bis 9. Februar Fr. 16'362., 10. bis 28. Februar Fr. 3'109.35, 1. März bis 30. Juni Fr. 19'965.30)

- 2015: Fr. 69'133.85 (8. bis 31. Januar Fr. 9'817.20, 1. Februar bis 21. September 2015 Fr. 59'316.65)

    In diesem Umfang wurde die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für dessen Arbeitsunfähigkeit entschädigt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Krankentaggeldversicherer nur 90 % des versicherten Verdienstes bezogen auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers entschädigte und damit 10 % des versicherten Verdienstes auf die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin fielen. Auf 100 % aufgerechnet kostete der Arbeitsausfall des Beschwerdeführers die Arbeitgeberin im Jahr 2014 Fr. 43'818.50 und im Jahr 2015 Fr. 76'815.40. Damit kann davon ausgegangen werden, dass er im Jahr 2014 eine geldwerte Leistung von Fr. 156'530.50 und im Jahr 2015 von Fr. 62'506.60 erbrachte.

    Laut den Buchhaltungsunterlagen der Arbeitgeberin (Urk. 7/124) erzielte der Beschwerdeführer erst ab dem Jahr 2016 einen geringeren Lohn als sein Geschäftspartner, woraus zu schliessen ist, dass sein Arbeitspensum formell erst im Jahr 2016 reduziert wurde und der Beschwerdeführer nur noch für die erbrachte Leistung bezahlt wurde.

    Dass seine Leistung nicht dem effektiven (2016) beziehungsweise dem um die Krankentaggelder bereinigten (2014 und 2015) Lohn entsprach, wurde vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber durch nichts nachgewiesen. Wie aus der Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 7/9) hervorgeht, entfiel in den Jahren 2011 bis 2013 mehr als die Hälfte seines Lohnes auf den Bonus (S. 3 Ziff. 2.12), welcher gemäss Abmachung zwischen ihm und seinem Geschäftspartner für beide jeweils in gleicher Höhe ausfiel. Damit partizipierten beide seit jeher zu gleichen Teilen am Geschäftserfolg, unabhängig davon, wer welchen Teil zum Geschäftserfolg beigetragen hatte. Trotz der verminderten Arbeitsleistung des Beschwerdeführers hielten die Geschäftspartner an der Aufteilung des Gewinns der Firma zu gleichen Teilen fest. Es ist daher davon auszugehen, dass der Anteil des Beschwerdeführers an den Geschicken der Firma trotz der verminderten Leistungsfähigkeit bis zum Austritt aus der Gesellschaft von seinem Geschäftspartner - wenn auch angeblich widerwillig - anerkannt wurde. Hinweise darauf, dass es sich bei der Gewinnbeteiligung um Soziallohn gehandelt haben könnte, ergeben sich aus den Akten jedenfalls keine.

3.6.5    Da der Beschwerdeführer seine Geschäftsanteile erst anfangs 2018 veräussert hat, ist bis Ende 2017 beim Invalideneinkommen von den mit der Ausgleichskasse abgerechneten Einkommen der Jahre 2014 bis 2017 auszugehen, bereinigt durch den durch den Krankentaggeldversicherer teilweise gedeckten Leistungsausfall in den Jahren 2014 und 2015.

    Aus dem Vergleich zwischen Invalideneinkommen und tatsächlich erzieltem Einkommen, ergeben sich von 2014 bis 2017 somit folgende Erwerbseinbussen:


Jahr

Valideneinkommen in Fr.

Invalideneinkommen in Fr.

Einbusse in Fr.

Einbusse in %

2014

176’088

156'531

19’555

11.1

2015

176’088

62'506

113’582

64.5

2016

176’088

111’616

64’472

36.6

2017

176’088

50’400

125’688

71.4

3.7

3.7.1    Nachdem der Beschwerdeführer seine Anteile der Firma anfangs 2018 veräussert hatte (Urk. 7/129 S. 3 Mitte), ist ab 2018 von veränderten Verhältnissen auszugehen. Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll leistungsfähig war, veräusserte er seine Anteile. Dies ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 9 unten) als Folge seines Gesundheitsschadens zu sehen, auch wenn er sich erst Jahre nach Eintritt des Gesundheitsschadens zu diesem Schritt veranlasst fühlte. Im Übrigen spielt es bei der Ermittlung des Invalideneinkommens keine Rolle, welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nachgehen würde, sondern dieses ist anhand der tatsächlichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit oder anhand statistischer Löhne festzulegen (vgl. E. 3.5).

    Der Beschwerdeführer veräusserte seine Anteile Anfang 2018, arbeitete jedoch bis zirka Mai/Juni 2018 für das Unternehmen weiter (Urk. 7/129 S. 3). Für das  Jahr 2018  wurde seitens der Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 21'496. abgerechnet. Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertete, und ab Mai/Juni 2018 arbeitslos war, rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen ab 2018 aufgrund der Tabellenlöhne festzusetzen.

3.7.2    Laut Z.___-Gutachten (Urk. 7/77/44-70) sind dem Beschwerdeführer einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Kognition zumutbar, wobei Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder mit gefährlichen Werkzeugen oder Arbeiten, die das berufliche Führen eines Motorfahrzeuges erforderten, sowie unregelmässige Arbeitszeiten, Schichtarbeit und Arbeiten mit ausgeprägten Stosszeiten mit sehr hohem Arbeitsaufkommen vermieden werden sollten (S. 22 Ziff. 6.7).

3.7.3    Der Beschwerdeführer verfügt über ein Diplom als Grafiker und jahrelange Erfahrung in Geschäftsführung. Ihm sind seinem Leiden angepasste Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) zumutbar. Das durchschnittliche Einkommen für Männer betrug im Jahr 2018 Fr. 5'649. (LSE 2018 TA1_tirage-skill-level). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies bei einem Arbeitspensum von 60 % im Jahr 2018 ein hypothetisches Jahreseinkommen von abgerundet Fr. 42‘401. (Fr. 5‘649. x 12 x 41.7 : 40 x 0.6). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 176’088. resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 133'687. beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 75.9 %.

3.8

3.8.1    Gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Abs. 2).

3.8.2    Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente von April 2015 bis März 2016 und auf eine ganze Rente ab April 2017. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


4.

4.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.2    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) erscheint eine um 1/4 gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1’400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer von April 2015 bis März 2016 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und ab April 2017 auf eine unbefristete ganze Rente hat. im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine um 1/4 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher