Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00317


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 21. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder

Schnyder Rechtsanwälte & Wirtschaftsberater

Sihlquai 253, Postfach 2067, 8031 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1 Die 1962 geborene X.___, diplomierte Krankenschwester, meldete sich im März 1999 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten am 25. August 2000 ab 1. Dezember 1998 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70 %) zuzüglich Ehegatten- sowie Kinderrente zu (Urk. 6/19-20), welche am 18. August 2003 und 15. August 2007 im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigt wurde (Urk. 6/43, Urk. 6/53).

Im Rahmen eines weiteren im Herbst 2009 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens gewährte die IV-Stelle der Versicherten am 7. Juli 2010 für die Dauer eines Jahres Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Y.___ AG (Urk. 6/63). Am 29. April 2013 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente unter Hinweis auf eine Verletzung der Meldepflicht per Ende Mai 2013 verfügungsweise auf (Urk. 6/107), da die Versicherte – ungeachtet dessen, dass ihr aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bescheinigt worden sei - seit 2002 ein regelmässiges Einkommen erzielt habe respektive seit mindestens 2009 in ihrem angestammten Beruf mit einem Pensum von 80 bis 100 % tätig gewesen sei (S. 2).

Am 10. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/120-121), wobei die IV-Stelle am 11. April 2017 einen Leistungsanspruch unter Hinweis auf das Fehlen eines langdauernden, erheblichen Gesundheitsschadens verneinte (Urk. 6/166).

1.2    Am 2. Juli 2018 und 21. März 2019 reichte die Versicherte unter Verweis auf einen Treppensturz am 26. März 2018 mit einhergehenden Prellungen, eine Bandscheibenproblematik bei engem Spinalkanal sowie eine schlechte Psyche respektive einen Bandscheibenvorfall (2012), Diabetes (2007) und eine paranoide Schizophrenie (2001) eine neue Anmeldung bei der Invalidenversicherung ein (Urk. 6/172, Urk. 6/185), worauf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte und unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog. Mit Vorbescheid vom 13. August 2019 (Urk. 6/198) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 31. August 2019 Einwand (Urk. 6/199, Urk. 6/213) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 6/214) ein. Nach Eingang einer Stellungnahme der Versicherten dazu wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) ab.


2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 17. März 2020 aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zuzusprechen. Eventuell sei ein psychiatrisches Obergutachten zur Klärung der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen (S. 2). In formeller Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass keine relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation vorliege und weiterhin keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei, welche eine Einschränkung der bisherigen Tätigkeit begründe (S. 1). Die im Arztbericht der Klinik Z.___ beschriebene Situation sei bereits bekannt gewesen und der krankheitsbedingte Verlauf und die erwähnten Unfälle seien abgeklärt worden. Die psychischen Beeinträchtigungen seien bereits ausführlich abgeklärt und widerlegt worden (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass gemäss den aktuellen Arztberichten für die Zeit vom 8. April bis 31. Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und von einer langfristigen vollen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Trotz Remission der florid-psychotischen Symptomatik seien eine mittelschwer reduzierte Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie eine Konzentrationsstörung bei komplexer Tätigkeit festgestellt worden. Im Weiteren sei eine schwere Verwahrlosungstendenz zu beobachten und eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt scheine dieses Mal rein objektiv nicht mehr möglich. Diese Aspekte seien im psychiatrischen Gutachten vom Februar 2017 nicht berücksichtigt worden (S. 9 f. Ziff. 3).

2.3    Die Beschwerdeführerin beruft sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine erhebliche Veränderung ihres psychischen Gesundheitszustands. Eine Verschlechterung der somatischen Situation, insbesondere im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden im Nachgang an die Treppenstürze vom 26. März und 16. September 2018 (vgl. Urk. 6/178/38, Urk. 6/183/15), wurde demgegenüber nicht geltend gemacht. Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob seit der Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 6/166) eine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ihr infolgedessen ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zusteht.


3.

3.1    

3.1.1    Die leistungsabweisende Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 6/166) beruhte im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2017 (Urk. 6/159/1-57).

3.1.2    In der Expertise nannte Dr. med. A.___ folgende psychiatrische Diagnosen (S. 52):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Personen, die das Gesundheitswesen aus anderen Gründen in Anspruch nehmen: Person, die Krankheit vortäuscht (Simulantin, ICD-10 Z76.5)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- Status nach (zeitweiser schwerer) depressiver Episode (ICD-10 F32), gegenwärtig remittiert, (damals) infolge

- psychosozialer Belastungsfaktoren (Probleme mit Bezug auf die primäre Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer Umstände, ICD-10 Z63; Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen, ICD-10 Z59; Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, ICD10 Z56)

    Die Gutachterin führte aus, in der Gesamtschau erscheine aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht in der Zeit vom Dezember 1997 bis April 1999 eine genuine, durch psychosoziale Belastungen ausgelöste, zeitweise schwere depressive Entwicklung vorgelegen zu haben. Ab der dritten psychiatrischen Hospitalisation im Sommer 2000 hätten sich dann merkwürdige Elemente eingeschlichen, wobei es so erscheine, als dass die Beschwerdeführerin hier zumindest ihren Zustand aggraviert habe. Der Übergang zur eigentlichen Simulation scheine spätestens im Juli 2001 stattgefunden zu haben, da die Beschwerdeführerin ab dann uneingeschränkt berufstätig gewesen sei und auf der psychiatrischen Bühne schwere «Schizophrenie»-ähnliche Zustände demonstriert habe. Die Aggravation entspreche dem Verhalten ab Sommer 2000, als die Beschwerdeführerin die damals wohl noch vorhandene, aber abklingende depressive Störung bewusst verschlimmert respektive überhöht dargestellt habe. Auch im 2007 sei noch von auslösenden psychosozialen Faktoren die Rede, die allenfalls ein früheres psychisches Leiden wieder hätten anklingen lassen. In den Jahren 2007 sowie 2015 bis 2016 seien den behandelnden Psychiatern die Diskrepanzen aufgefallen, die Diagnose sei relativiert worden und schliesslich sei im 2015 erstmals eine Simulation genannt worden. Spätestens in den Jahren 2015 bis 2016 sei aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Simulation auszugehen. Dabei handle es sich um ein bewusstes, absichtliches Vortäuschen einer krankhaften Störung («katatone Schizophrenie») zu klar erkennbaren Zwecken beziehungsweise um materielle und andere unmittelbare Vorteile (Invalidenrente) zu erlangen, wobei die Steuerungsfähigkeit erhalten sei. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin stets Meisterin der Situation geblieben, was auch für die Hospitalisationen in den 2000er Jahren gelte, wo sie stets einen schnellen Austritt habe bewirken können. Abgesehen von der etwa 1½jährigen depressiven Episode von Dezember 1997 bis April 1999 seien somit keine eigentlichen überdauernden arbeitsmedizinisch relevanten psychischen Störungen objektivierbar (S. 47).

    Die Gutachterin hielt ferner fest, dass bereits die F60-Kriterien der Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Ziele teilweise mit illegalen Mitteln angestrebt habe und einmal ihre Kündigung wegen Belastung der Arbeitsatmosphäre durch unangenehmes Verhalten erfolgt sei, seien ansonsten keinerlei anhaltende oder wiederkehrende pathologische Verhaltens-, Interaktions- oder Erfahrungsmuster in den Bereichen der Kognition, Affektivität, Impulskontrolle, Bedürfnisbefriedigung und der Art des Umgangs mit anderen Menschen respektive keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige gestörte Persönlichkeitsentwicklung/-störung feststellbar. Im Weiteren sei auch die kriminelle Energie der Beschwerdeführerin nicht mit einer etwaigen krankheitswerten dissozialen Psychopathologie gleichzusetzen. Etwaige dissoziale Züge im Sinne von ICD-10 F60.2 seien – auch retrospektiv – nicht ersichtlich (S. 47 f.).

    Es bleibe schliesslich nur die Feststellung eines histrionisch-appellativen Interaktionsstils mit reaktiver, aber themenadäquater Affektvariabilität anlässlich der Begutachtung bei einer ansonsten - bis auf eine gelegentliche Dysphorie und fordernde Grundhaltung - normvarianten Beschwerdeführerin. Es seien insbesondere keine schizophrenietypischen Symptome (Wahn, Ich-Störungen, Halluzinationen) oder formale Denkstörungen festzustellen. Psychomotorisch lägen schliesslich auch keinerlei Hinweise auf etwaige depressive oder ängstliche Störungen vor. Entsprechend könnten gegenwärtig auch rückblickend für die letzten zehn Jahre keine psychiatrischen Diagnosen beziehungsweise psychische Störungen mit Krankheitswert gestellt werden. Anamnestisch habe von Dezember 1997 bis April 1999 eine (zeitweise schwere) depressive Episode (ICD-10 F32.2) als Reaktion auf psychosozialen Belastungsfaktoren vorgelegen. Diese sei seit Jahren stabil remittiert. Die «ängstliche Depression» in der psychiatrischen Klinik B.___ (Dezember 2015 bis Januar 2016) sei simuliert worden und habe weder von der unmittelbar zuvor behandelnden Psychiaterin noch von den anschliessend während zwei Wochen behandelnden Ärzten der Klinik C.___ festgestellt worden können (S. 48 f.).

    Unter dem Titel arbeitsmedizinische Beurteilung bemerkte die Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 1997 bis April 1999 durch ihr depressives Leiden eingeschränkt gewesen sei. Danach könne eine etwaige andauernde Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr objektiviert werden. Im Jahre 2007 habe wohl noch eine akute Belastungsreaktion stattgefunden, wobei zu diesem Zeitpunkt die Mechanismen der Aggravation und beginnenden Simulation derart prominent gewesen seien, dass deren Auswirkungen – einhergehend mit einer relativ kurzen Reaktion respektive mit kurzzeitiger psychiatrischer Hospitalisation mit rascher Zustandsverbesserung – kaum eine langdauernde Arbeitsfähigkeit zu begründen vermochten. Gegenwärtig liege keinerlei Psychopathologie vor, die eine etwaige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau begründen könne (S. 52). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie insbesondere in ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben aus objektiv-psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Ebenso wenig seien die Belastungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit, Fähigkeit zur Selbstpflege, Verkehrsfähigkeit und die Urteils-/Entscheidungsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 53).

3.2    

3.2.1    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage in psychischer Hinsicht wie folgt:

3.2.2    Die Z.___-Ärzte berichteten am 4. April 2019 über die siebte Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 20. Februar bis 27. März 2019 und diagnostizierten in psychiatrischer Hinsicht eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) bei aktenanamnestisch bekannten katatonen Zustandsbildern (Urk. 6/194 S. 1). Bei Klinikeintritt habe der Sohn der Beschwerdeführerin von einem stark verminderten Schlafbedürfnis und visuellen, olfaktorischen und taktilen Halluzinationen berichtet. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Medikation Amisulprid eigenständig abgesetzt, wobei sich ihr Zustand auch nach Wiedereinnahme des Medikaments nicht wesentlich gebessert habe (S. 1 f.). Die Z.___-Ärzte führten weiter aus, dass der Befund und die Anamnese für eine paranoide Schizophrenie sprächen, wobei die Beschwerdeführerin deutlich zerfahren und inkohärent gewesen sei und ein Beeinträchtigungswahn, einhergehend mit einer Einengung auf somatische Symptome, sowie eine Angst vor Hypoglykämien vorgeherrscht hätten. Im Rahmen der stationären Behandlung sei die Vormedikation mit Amisulprid wieder angesetzt worden und die Beschwerdeführerin habe am multimodalen stationsspezifischen Therapieprogramm teilgenommen. Im Verlauf habe sich die Symptomatik gebessert und die Beschwerdeführerin sei weniger weitschweifig gewesen und habe sich auf Gespräche einlassen können. Am 27. März 2019 sei sie in deutlich gebessertem Zustand, welcher gemäss den Angaben des Sohnes dem stabilen Residuum entsprochen habe, entlassen worden (S. 3).

3.2.3    In seinem Bericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 6/214/1-4) stellte Dr. med. D.___, Oberarzt an der integrierten Psychiatrie E.___, als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0, Erstdiagnose 2009; S. 2 Ziff. 2.5). Er attestierte für die Zeit vom 8. April bis 31. Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (S. 1 Ziff. 1.3) und hielt fest, dass unter Medikation ein positiver klinischer Verlauf mit Remission der florid-psychotischen Symptomatik zu beobachten sei. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit nannte der E.___-Arzt als relevante Funktionseinschränkungen eine mittelschwer reduzierte Durchhaltehigkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie eine Konzentrationsstörung bei komplexer Tätigkeit. Mit einer Rückkehr zur Arbeit wäre die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit deutlich überfordert, mit einer Gefahr einer psychotischen Dekompensation (S. 2 Ziff. 2.2). Im Zusammenhang mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26. November 2019 verwies Dr. D.___ unter anderem auf eine normale Auffassung, eine leicht reduzierte Konzentration im Gespräch, einen fehlenden klinischen Anhalt für relevante Gedächtnisstörungen/Wahn/Sinnestäuschungen, eine leichte formalgedankliche Weitschweifigkeit, insgesamt geordnet und kohärent, einen leicht reduzierten Antrieb sowie eine reduzierte Durchhaltefähigkeit (Ziff. 2.4). In Anbetracht der Krankengeschichte und des aktuellen klinischen Befundes inklusive Funktionsstörungen sei von einer langfristigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (einschliesslich angepasste Tätigkeiten) auszugehen (S. 3 Ziff. 2.7).

3.2.4    Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wies in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2020 (Urk. 6/217/3) darauf hin, dass seitens der E.___ offenbar davon ausgegangen werde, dass seit dem Jahre 2009 eine Schizophrenie bestehe. Von der E.___ und Klinik Z.___ seien indessen keine weiteren Unterlagen eingeholt worden, so dass sich die entsprechenden Ärzte nicht genötigt gesehen hätten, ihre Diagnose zu revidieren, obwohl die jeweiligen psychopathologischen Befunde keine klaren Hinweise auf eine psychotische Symptomatik ergeben hätten. Die «Befunde» hätten sich vorwiegend auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen gestützt. Es sei zudem unklar, wie bei dem aktuell praktisch unauffälligen psychopathologischen Befund die Beurteilung zustande gekommen sei, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des klinischen Bildes zu 100 % arbeitsunfähig. Entsprechend sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 4. Februar 2017 abzustellen, in welchem eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgeschlossen und auf eine Simulation hingewiesen worden sei. Es hätten sich somit keine neuen medizinischen Fakten ergeben und es könne weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 2. August 2019 abgestellt werden.

4.    

4.1    Gemäss dem nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ war bei der Beschwerdeführerin eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration nicht ausgewiesen und es war spätestens ab 2015/2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Simulation eines psychiatrischen Krankheitsbildes durch die Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. E. 3.1.2).

    Die Z.___- und E.___-Ärzte gingen in ihren nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 6/166) verfassten Berichten von einer paranoiden Schizophrenie aus (vgl. E. 3.2.2-3).

4.2    

4.2.1    Die Z.___-Ärzte stützten ihre am 4. April 2019 (Urk. 6/194) gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie auf den Befund sowie auf die Anamnese respektive die ihrer Ansicht nach vorbekannten katatonen Zustandsbilder ab. Als relevante Befunde wurden einzig eine deutliche Zerfahrenheit und Inkohärenz der Beschwerdeführerin, ein Beeinträchtigungswahn sowie die vom Sohn bei Klinikeintritt geschilderten Sinnestäuschungen aufgeführt (S. 2f.), wobei die Ärzte insbesondere keine Angaben über deren konkreten Inhalt und Umfang machten. Dem in Frage stehenden Bericht ist keine nachvollziehbare Herleitung und Begründung der Diagnose zu entnehmen und die darin erwähnten psychopathologischen Befunde lassen mangels einer näheren Umschreibung der Befunde und ihrer Ausprägung keine klaren Rückschlüsse auf eine schizophrenietypische Symptomatik zu (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Aufl., Bern 2015, S. 129, wonach mindestens ein eindeutiges Symptom der Gruppen 1a-1d [wie Gedankenlautwerden, Kontrollwahn, kommentierende oder dialogische Stimme, anhaltender, kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer Wahn] oder Symptome aus mindestens zwei der Gruppen 2a–2d [wie anhaltende Halluzinationen, Gedankenabreissen, katatone Symptome, „negative Symptome“ wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte] vorliegen müssen). Bezüglich der Anamnese legt der Bericht nahe, dass die Z.___-Ärzte nicht über sämtliche Angaben betreffend die Krankheitsgeschichte und Biographie der Beschwerdeführerin verfügten, so fehlen im Bericht insbesondere Ausführungen betreffend die Erwerbstätigkeit während der Zeit der Rentenausrichtung/Arbeitsvermittlung sowie die Delikte/Gefängnisaufenthalte und die verfügte Rentenaufhebung (vgl. S. 2 Mitte). Insbesondere hatten sie keine Kenntnis vom psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ und der darin festgestellten Simulation eines psychotischen Krankheitsbildes (vgl. S. 3 Mitte; E. 3.1.2). Im Z.___-Bericht finden sich schliesslich keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit.

4.2.2    Nichts anderes gilt mit Bezug auf den Bericht des E.___-Arztes vom 2. Dezember 2019 (Urk. 6/214/1-4). Dr. D.___ verneinte einen klinischen Anhalt für Wahnvorstellungen und Sinnestäuschungen und erwähnte als objektive Befunde lediglich eine leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit, eine leichte formalgedankliche Weitschweifigkeit, einen diskret reduzierten Antrieb sowie eine reduzierte Durchhaltefähigkeit und beschrieb im Übrigen einen (weitgehend) unauffälligen psychischen Status (S. 2 Ziff. 2.4). Im Weiteren berichtete er von einem positiven Verlauf mit Remission der florid-psychotischen Symptomatik unter Medikation, wobei konkrete Angaben zum Inhalt und Umfang der zuvor aufgetretenen Symptomatik fehlen (S. 2 Ziff. 2.2). Ungeachtet der mangelnden psychotischen Symptome und unter Hinweis auf eine mittelschwer reduzierte Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie eine Konzentrationsstörung bei komplexer Tätigkeit postulierte der E.___-Arzt ab 8. April 2019 in jeglicher Tätigkeit eine langfristige 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3, S. 3 Ziff. 2.7). Die erwähnten Funktionseinschränkungen wurden nicht näher umschrieben und sind zudem nur schwer vereinbar mit dem bereits genannten weitgehend unauffälligen Psychostatus (S. 2 Ziff. 2.4). Es fehlen sodann konkrete Ausführungen darüber, weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sein soll. Gleiches gilt für die von Dr. D.___ im Zusammenhang mit einer Rückkehr zur Arbeit erwähnte deutliche Überforderung mit Gefahr einer psychotischen Dekompensation (S. 2 Ziff. 2.2). Im Weiteren finden sich auch im E.___-Bericht keine Hinweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ und die bereits erwähnte Krankheits- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schwere Verwahrlosungstendenz (Urk. 1 S. 10) ist schliesslich zu festzuhalten, dass der E.___-Arzt lediglich in pauschaler Weise eine zunehmende Verwahrlosung erwähnte und diese zudem lediglich für die Zeit vor dem Klinikeintritt im Februar 2019 beschrieb (S. 2 Ziff. 2.1) und sie für die Zeitperiode danach nicht mehr thematisiert wurde.

4.3    Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Berichte der Klinik Z.___ und der E.___ vom 4. April und 2. Dezember 2019 das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie nicht erstellt. Eine (anspruchsrelevante) gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum ist damit nicht ausgewiesen und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) abzusehen. Zum gleichen Ergebnis führt im Übrigen auch ein Vergleich der aktuellen Z.___- und E.___-Berichte mit Berichten der gleichen Institutionen über frühere stationäre Aufenthalte der Beschwerdeführerin. So wurden im Bericht der Klinik Z.___ vom 8. Juli 2003 mit Bezug auf die sechs stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin festgehalten, dass im Vordergrund der Symptomatik immer ein mutistisch stuporöses Zustandsbild mit einer ausgeprägten Ambivalenz gestanden habe, wobei die Beschwerdeführerin ungepflegt und exsikkotisch gewirkt habe, da sie mehrere Tage vor Klinikeintritt weder gegessen noch getrunken habe. Innert kurzer Zeit habe jeweils eine recht gute Krankheitsremission erzielt werden können (Urk. 6/41 Ziff. 1). Mit Bericht vom 17. Februar 2016 führten die Ärzte der E.___ zum zweiwöchigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik aus, das hochdramatische Zustandsbild bei Aufnahme sei nach Medikation bereits innerhalb weniger Stunden weitgehend abgeklungen und es habe sich danach eine weitgehend unauffällige Patientin gezeigt. Im Psychostatus hielten sie eine massive Beeinträchtigung des Auffassungsvermögens und eine erhebliche Verlangsamung fest, die teils blockiert anmute. Inhaltlich seien bis auf anklingende Vergiftungsideen keine Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen zu explorieren gewesen. Die Beschwerdeführerin sei affektiv starr und ihr Antrieb und Psychomotorik seien leicht reduziert gewesen (Urk. 6/131 S. 2). Auch ein Vergleich mit früheren Befunden ergibt somit keine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung.

Damit ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 10), ist ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 3 f.) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bestellen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, wird mit Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Schnyder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais