Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00320


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 27. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Renker Bünzli & Partner

Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geb. 2001 und 2009), hat den Beruf der Pflegeassistentin SRK erlernt (Urk. 7/2). Zuletzt arbeitete sie seit dem Jahr 2000 als Pflegeassistentin in einem Umfang von 70 % im Pflegezentrum Z.___. Am 26. August 2014 stiess X.___ während der Arbeit mit dem linken Unterarm gegen die Türkante der Tür eines Bewohnerzimmers (vgl. UVG-Schadenmeldung; Urk. 7/12 S. 2), wobei sie sich am linken Unterarm eine Ulnaschaftfraktur zuzog. Am 2. September 2014 wurde die Versicherte im Spital A.___ operiert (Osteosynthese; Urk. 7/12 S. 26), am 20. Mai 2015 erfolgte im Spital B.___ die Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk. 7/12 S. 9). Unter Hinweis auf den Unterarmbruch links und eine noch immer bestehende Einschränkung in der Beweglichkeit meldete sich die Versicherte mit Gesuch vom 18. Juli 2015 (Eingang IV-Stelle: 3. August 2015) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers Zürich Versicherung bei (Urk. 7/12). Per Anfang 2016 nahm die Versicherte ihre Tätigkeit im Pflegezentrum Z.___ wieder im angestammten Pensum auf (in angepasster Form; vgl. Urk. 7/16-17), worauf die IV-Stelle am 7. Juni 2016 eine Verfügung erliess, mit welcher sie unter Hinweis darauf, dass die Versicherte vor Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt habe, einen Anspruch auf IV-Leistungen (Berufliche Massnahmen/Rente) verneinte (Urk. 7/27).

    Mit Gesuch vom 13. September 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass es ihr nach wie vor nicht möglich sei, ihren ursprünglichen Aufgabenbereich zu bewältigen (Urk. 7/34), sowie Beschwerden am linken Handgelenk und eine teilweise Krankschreibung durch den Hausarzt, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 15. Februar 2017 Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes (Urk. 7/47), welche Massnahme sie mit Mitteilung vom 31. Oktober 2017 abschloss, da das Arbeitsverhältnis auf diesen Zeitpunkt hin seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden war (Urk. 7/48). Am 9. November 2017 wurde der IV-Stelle durch den Unfallversicherer Zürich ein von diesem veranlasstes Gutachten des Zentrums C.___ zur Kenntnis gebracht (Gutachten vom 19. September 2017; Urk. 7/50). Die IV-Stelle holte beim Hausarzt einen ergänzenden Bericht ein (Urk. 7/54). Am 23. April 2018 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 20 % (gemischte Methode) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 7/62). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/64 und Urk. 7/68).

    Vom 4. bis 29. Juni 2018 wurde die Versicherte im Auftrag des RAV durch die Arbeitsintegration D.___ beruflich abgeklärt (vgl. Bericht von 28. Juni 2018; Urk. 7/72). Am 20. August 2018 führte die IV-Stelle alsdann eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht von 31. August 2018; Urk. 7/74), wozu sie die Versicherte Stellung nehmen liess (Urk. 7/77). Mit Mitteilung vom 24. April 2019 gewährte die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung, womit sie die E.___ AG als Durchführungsstelle beauftragte (Urk. 7/92). Mit Mitteilung vom 16. April 2020 schloss sie Arbeitsvermittlung wieder ab, unter Hinweis darauf, dass die Versicherte diverse Schnuppertage absolviert habe, sich jedoch aufgrund der Schmerzen gezwungen gesehen habe, von den jeweiligen Stellen abzusehen (Urk. 7/96). Mit Verfügung vom 17. April 2020 hielt die IV-Stelle gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 24 % an der Verneinung des Rentenanspruchs fest (Urk. 2).


2.    Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 17. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 eine halbe Invalidenrente und ab 1. August 2019 eine Dreiviertelsrente auszubezahlen (1.), eventualiter sei die Verfügung vom 17. April 2020 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), subeventualiter sei die Verfügung vom 17. April 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was X.___ mit Gerichtsverfügung vom 6. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 reichte X.___ eine Kopie des Schlussberichts der E.___ AG vom 18. Juni 2020 ins Recht (Urk. 9-10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

    

1.    Adressatin des mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 (Urk. 9) eingereichten Schlussberichts der E.___ AG vom 18. Juni 2020 (Urk. 10) ist die IV-Stelle. Daher und da die wesentlichen Erkenntnisse des Schlussberichts bereits auch im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 16. April 2020 festgehalten sind (Urk. 7/87 S. 10 f.) – und somit vor Erstattung der Beschwerdeantwort -, rechtfertigt es sich, die Eingabe vom 23. Oktober 2020 mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

2.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


3.    

3.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Versicherte gemäss dem C.___-Gutachten vom 19. September 2017 in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushalt (Anteil 25 %) errechne sich ein Invaliditätsgrad von 24 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

3.2    Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, die IV-Stelle habe zu Unrecht und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf das drei Jahre alte Gutachten des C.___ abgestellt. Weder das Belastungsprofil noch die 100%ige Arbeitsfähigkeit hätten in der Praxis ansatzweise umgesetzt werden können, weshalb weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Alsdann sei aufgrund der Erfahrungen bei den beruflichen Massnahmen von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen, weshalb jedenfalls beim Invalideneinkommen ein Abzug von 20-25 % vorzunehmen sei (Urk. 1).

3.3    Da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 13. September 2016 eingetreten ist, ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 ATSG in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise geändert hat (E. 2.4 hiervor).


4.

4.1    In dem vom zuständigen Unfallversicherer Zürich Versicherungsgesellschaft AG in Auftrag gegebenen polydisziplinären (chirurgisch-internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) Gutachten des C.___ vom 19. September 2017 hatten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/50 S. 61):

    Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- 1. Reflektorisch ausgedehnte myofasziale schmerzhafte Dysbalancen parazervikal und Schultergürtelregion links mit/bei:

- Konsekutiv erhebliches Schonverhalten mit einer ausgeprägten Belastbarkeitseinschränkung

- Status nach distaler Ulnaschaftfraktur links am 26. August 2014 mit Osteosynthese Spital A.___ am 02. September 2014

- Metallentfernung distale Ulna links am 20. Mai 2015

- Entwicklung einer passageren CRPS Stadium I – Komplikation mit Erstmanifestation im August 2014

- Zurzeit keine Hinweise mehr für eine CRPS-I Problematik

- 2. Neuropathische Narbenschmerzen des distalen Unterarmes

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- 3. Adipositas Grad I nach WHO

- 4. Hypercholesterinämie

- 5. Verdacht auf Harnwegsinfekt

- 6. Diskrete Affektion des N. ulnaris links mit leichter Dysästhesie

    Die Experten führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus rheumatologischer und neurologischer Sicht für eine angepasste, leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Belastung für den linken Arm und die linke Hand zu 100 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei eingeschränkt, als Pflegeassistentin sei die Versicherte (nur) für den Anteil an leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (ohne repetitive Belastung für den linken Arm und die linke Hand) arbeitsfähig; das Pensum könne aufgrund der ungenauen Angaben zum Belastungsprofil nicht abschliessend festgelegt werden; dazu wäre eine Arbeitsplatzabklärung notwendig. Aus psychiatrischer und chirurgisch-internistischer Sicht sei die Versicherte für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Das so aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Begutachtung. Aufgrund der vorliegenden Akten sei eine Zunahme der Beschwerden bei Aufnahme des früheren Arbeitspensums von 70 % seit Mai 2016 mit nachfolgend erneut 100%iger Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Bezüglich einer optimal angepassten Tätigkeit lasse sich der Beginn der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht mit der notwendigen Objektivität festlegen (Urk. 7/50 S. 61 ff., insbes. S. 67).

4.2    Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte am 18. Februar 2018 gegenüber der IV-Stelle im Wesentlichen aus, die Versicherte habe sich am 26. August 2014 eine wenig dislozierte Ulnaschaftfraktur links zugezogen. Diese sei im Spital A.___ primärversorgt worden. In Verlauf habe die Versicherte ein CRPS entwickelt – im Universitätsspital F.___ noch mit Verdacht auf zentrale Komponente. Eigentlich sei bei einem CRPS zu erwarten, dass dieses mit der Zeit besser werde. In den letzten drei bis vier Jahren habe sich aber leider keine Besserung eingestellt. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegegehilfin betrage eigentlich 100 %, zwischendurch habe sie etwas reduziert werden können, als man auf der Abteilung entsprechend Rücksicht auf ihr Leiden genommen habe. Insgesamt betrage sie aber 100 %. Auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin habe er die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % ab 9. Februar 2018 reduziert in der Hoffnung, dass sie so vielleicht doch nochmals eine Stelle finde (Urk. 7/54).

4.3    Vom 4. bis 29. Juni 2018 wurde die Versicherte auf Zuweisung des RAV bezüglich ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihres Potentials im Rahmen eines Praxis CHECKs durch die Arbeitsintegration D.___ abgeklärt. Im Bericht vom 28. Juni 2018 hielt die zuständige Fachperson im Wesentlichen fest, die Werkstattarbeiten in zwei der drei Bereiche seien nur bedingt möglich gewesen. Repetitive Arbeiten, die beidhändig und mit Kraft (drücken/ziehen) ausgeführt werden mussten, seien kaum oder nur kurze Zeit möglich gewesen. Die Versicherte habe in der Folge über massive Schmerzen geklagt. Es seien Schwellungen und Rötungen an der linken Hand und dem linken Unterarm zu beobachten gewesen, welche nach kurzer Zeit manuelle Tätigkeiten verunmöglicht hätten. Nach einer Krise am Ende der ersten Woche habe die Versicherte den Praxis CHECK beenden wollen. Die Erfahrung, auch leichte wechselbelastende Tätigkeiten kaum ausführen zu können, sei für sie schmerzlich gewesen. Nach einem Gespräch mit der Beraterin habe sie sich entschieden, zu bleiben, und möglichst viele Arbeiten auszuprobieren, und habe den Kurs trotz Schmerzen bis zum Schluss motiviert absolviert. Als Fazit wurde festgehalten, die Versicherte sei pflichtbewusst und motiviert, eine neue Stelle zu finden. Sie sei jedoch im Arbeitsalltag des Praxis CHECKs nur stark reduziert belastbar gewesen, im Arbeitstempo reduziert, bei feinmotorischen und/oder repetitiven Arbeitsabläufen stark eingeschränkt (Arm und Hand linksseitig; Urk. 7/72).

4.4    Am 31. August 2018 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt welche – unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Familie eine Einschränkung im Haushalt von 7.75 % ergab (Urk. 7/74).

4.5    Im Rahmen der mit Mitteilung vom 24. April 2019 gewährten beruflichen Massnahmen (Urk. 7/92) wurde die Versicherte durch E.___ AG bei der Stellensuche, der Kontaktnahme mit potentiellen Arbeitgebern wie auch bei der Organisation von Probetagen beraten und unterstützt. E.___ AG erstattete am 2. Oktober 2019 einen Beratungs- und Integrationsbericht (Verlaufsprotokoll; Urk. 7/93) und berichtete im Rahmen einer am 15. April 2020 mit der Versicherten und der Eingliederungsberatung der IV-Stelle abgehaltenen Telefonkonferenz über den weiteren Verlauf (Urk. 7/87 S. 10 f.). Diese Erkenntnisse wurden im entsprechenden schriftlichen Schlussbericht vom 18. Juni 2020 an die IV-Stelle noch schriftlich festgehalten (Urk. 10).

    Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung (zur Telefonkonferenz vom 15. April 2020) sowie der damit inhaltlich übereinstimmenden zusammenfassenden Einschätzung im Schlussbericht der E.___ AG vom 18. Juni 2020 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versicherte im Rahmen des Auftrags diverse Schnuppereinsätze in angepasster Tätigkeit mit leichten Arbeiten absolvierte. Zudem seien vier Einführungstage im G.___ durchgeführt und im Hinblick auf eine mögliche Weiterbildung zur Dipl. med. Praxisfachfrau Benedict eine Eignungsabklärung in einer Hausarztpraxis organisiert worden. Gemäss Angaben der zuständigen Case-Managerin hätten die Arbeitsinhalte den Vorstellungen der Klientin entsprochen und diese habe im Beratungsverlauf die Absicht geäussert, beruflich wieder Fuss zu fassen und ein höheres Pensum auszuüben. Jedoch habe die Versicherte bei sämtlichen Einsätzen nach einigen Stunden eine Schmerzzunahme verspürt und die Einsätze teilweise vorzeitig beenden müssen. Unter den gegebenen Umständen habe die Versicherte nicht in eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vermittelt werden können. Auch die Eignungsabklärung für die Weiterbildung als Dipl. med. Praxisfachfrau Benedict in einer Hausarztpraxis habe ergeben, dass die Tätigkeiten nach wenigen Stunden zu einer Schmerzzunahme am linken Arm führten. Die Versicherte habe den Schnuppereinsatz abbrechen müssen (Urk. 10).


5.

5.1    Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien soweit ersichtlich unstreitig, dass die Versicherte aufgrund des Gesundheitsschadens am linken Arm in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig ist hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2020 in medizinischer Hinsicht das Gutachten des C.___ vom 19. September 2017 zugrunde, gemäss dessen Schlussfolgerungen die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann jedoch auf das Gutachten des C.___ nicht vorbehaltlos abgestellt werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

5.2    Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwenden lässt, wirft die medizinisch-theoretische Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit insofern Fragen auf, als sie erheblich mit den Erkenntnissen kontrastiert, wie sie aus den späteren konkreten Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen hervorgegangen sind. So vermochte die Versicherte weder im Rahmen des durch die Arbeitsintegration D.___ durchgeführten Praxis CHECKs noch später bei den durch die E.___ AG begleiteten Probetagen (Schnuppertagen) ein Leistungsvermögen zu realisieren, wie es im Gutachten attestiert worden ist. Vielmehr ergaben die Arbeitsversuche, dass die Versicherte bereits bei geringer und zeitlich beschränkter Belastung des linken Armes (vgl. etwa Urk. 7/72 S. 4: z.B. nach zehn Minuten bei Einziehen von Schnur in einen Saum) an erheblichen - und infolge Schwellung und Rötung denn auch objektivierbaren - Beschwerden litt. Vor diesem Hintergrund hätten sich jedoch Rückfragen an die Gutachter aufgedrängt mit dem Ersuchen an diese, ergänzend zu den zu ihrer medizinisch-theoretischen Einschätzung diskrepanten Resultaten der – letztlich gescheiterten (E. 4.3 und E. 4.5) – Eingliederungsbemühungen Stellung zu nehmen. Zwar ist davon auszugehen, dass den medizinischen Abklärungen gegenüber denjenigen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung ein grösseres Gewicht zukommt. Wie die Versicherte jedoch zu Recht geltend machen lässt (Urk. 1 S. 8), darf nach der Rechtsprechung den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen die Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht einfach ohne Weiteres abgesprochen werden. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar war, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012 9C_737/2011 E. 3.3 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Vorliegend hatte die Versicherte im Eingliederungsprozess Pflichtbewusstsein und Motivation gezeigt (vgl. etwa Fazit des Praxis CHECKs; Urk. 7/72 S. 1), was von der IV-Stelle auch nicht in Frage gestellt wird. Die vorhandenen Diskrepanzen hätten nach der genannten Rechtsprechung mithin das Einholen einer klärenden Stellungnahme nötig gemacht.

5.3    Weitere Abklärungen hätten sich zudem umso mehr aufgedrängt, als das C.___-Gutachten und die Berichte aus den Eingliederungsversuchen zeitlich erheblich auseinanderliegen. Zwar kann der Beschwerdeführerin, soweit sie unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_551/2015 vom 17. März 2016 das Abstellen auf das im Verfügungszeitpunkt rund drei Jahre alte Gutachten bereits aus grundsätzlichen Überlegungen beanstandet, in dieser Form nicht gefolgt werden. Denn das angeführte Urteil äussert sich nicht in absolut geltender Weise zur Frage, wann ein Gutachten zu lange zurückliegt, um eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darzustellen; dies ist nach der Rechtsprechung vielmehr jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 4.3.4). Vorliegend ist jedoch nicht nur festzustellen, dass - nachdem die Erkenntnisse aus den späteren Eingliederungsbemühungen (Jahre 2018 bzw. Jahre 2019/2020) erheblich von der gutachterlichen Einschätzung (Jahr 2017) abwichen aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs fraglich erschien, ob das C.___-Gutachten im Verfügungszeitpunkt noch unverändert Gültigkeit beanspruchen konnte oder ob seit Erstattung des Gutachtens im Jahr 2017 nicht allenfalls im Verlauf eine Verschlechterung eingetreten war. Immerhin hatte auch die Versicherte anlässlich der am 15. April 2020 durchgeführten Telefonkonferenz selber ausgeführt, seit der Anmeldung seien die Schmerzen eher schlechter geworden (Urk. 7/97 S. 10). Kommt hinzu, dass die Akten auch Hinweise darauf enthalten, dass zum Gesundheitszustand, wie er in dem als Entscheidgrundlage dienenden C.___-Gutachten festgehalten wurde, zwischenzeitlich neue gesundheitliche - nämlich psychische - Aspekte hinzugetreten sind: So hielt nicht nur die verantwortliche Fachperson der Arbeitsintegration D.___ fest, dass die Versicherte durch die lange Dauer der gesundheitlichen Probleme und Einschränkungen auch psychisch angeschlagen sei (Urk. 7/72 S.6). Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der IV-Stelle ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Versicherte anlässlich der Telefonkonferenz vom 15. April 2020 ausgehrt hatte, dass sie nun mit einer Psychotherapie begonnen habe, da es ihr auch psychisch nicht gut gehe (Urk. 7/97 S10).

5.4    Nach dem Gesagten stehen die Ergebnisse der Eingliederungsbemühungen im offenkundigen – und klärungsbedürftigen - Widerspruch zur medizinisch-theoretischen Einschätzung der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Gutachten des C.___. Überdies ergeben sich aufgrund der Akten auch Hinweise darauf, dass zwischen Gutachtenserstellung im Jahr 2017 und dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses im April 2020 im Verlauf allenfalls zusätzlich auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte (somatisch und/oder psychisch). Daher und da die IV-Stelle bezüglich keinem dieser Aspekte eine Klärung herbeigeführt hat, liegt keine überzeugende medizinische Grundlage vor, welche die zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten gestatten würde. Mithin sind weitere Abklärungen erforderlich.

5.5    Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre. Im Rahmen dieser Abklärungen wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit einer 20%-30%igen erwerblichen Tätigkeit in der Betreuung nachgeht (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Telefonkonferenz vom 15. April 2020; Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 7/97 S. 10). Hernach wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu entscheiden haben. Dabei wird sie sich auch – was bisher nicht geschah - mit den die Qualifikation der Beschwerdeführerin betreffenden Vorbringen auseinanderzusetzen haben, wonach sie im Gesundheitsfall mit dem Mittelstufeneintritt des jüngeren Kindes ab Sommer 2019 vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und daher ab diesem Zeitpunkt der Invaliditätsgrad gestützt auf einen Einkommensvergleich vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 10 f.).


6.    Steht nach dem Gesagten der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt noch nicht abschliessend fest, kann in erwerblicher Hinsicht zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum leidensbedingten Abzug nicht Stellung bezogen werden. Ebenfalls lässt sich nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin – was Voraussetzung für die Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens als Invalideneinkommen wäre - ihre Restarbeitsfähigkeit in Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuerin in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. zu beidem Urk. 1 S. 10).


7.

7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom vom 17. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9-10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann