Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00321
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 30. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 in Y.___ geborene X.___ reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein und war zuletzt bei der Gemeinde Z.___ als Mitarbeiter im Strasseninspektorat in der Funktion als Strassenwärter zu 100 % angestellt, als er am 7. Mai 2016 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/29/394). Am 18. Januar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/20). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/29) und veranlasste insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des A.___ am 13. November 2019 erstattet wurde (Urk. 7/66 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Dezember 2019 [Urk. 7/77]; Einwand vom 20. Januar 2020 [Urk. 7/84]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. April 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 7/89).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach nochmals über die Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit könne körperlich leichte und mittelschwere, einfach strukturierte und klar vorgegebene Tätigkeiten beinhalten. Gemäss dem Bundesamt für Statistik könne der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 67'405.95 erwirtschaften, woraus ein rentenausschliessender IV-Grad von 3 % resultiere (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Gutachten nicht verwertbar sei. Es sei in sich widersprüchlich und unvollständig, der psychiatrische Gutachter sei befangen und der Beizug eines neurologischen Gutachters sei vorgängig nicht von der IV-Stelle angekündigt worden. Zudem sei kein auf chronische Schmerzen spezialisierter Facharzt SSIPM beigezogen worden (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 13. November 2019 (Urk. 7/66 ff.). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, und lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, stellten darin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73/9):
- Chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz (rechts)
- St. n. kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 07.05.2016
- HWS-Distorsion QTF II
- Mögliche leichte traumatische Hirnverletzung
- BWS-Kontusion
- Leichte degenerative HWS-Veränderungen
- Kein Nachweis eines medullären und/oder radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende erhoben (Urk. 7/73/9 f.):
- Hypercholesterinämie
- Adipositas Grad 1
- Diabetes mellitus Typ 2
- Chronische koronare Herzkrankheit
- Axiale Hiatushernie
- St. n. VKB-Plastik links am 24.02.2009
- St. n. Somatisierungsstörung, aktuell remittiert (ICD-10 F45.1)
- DD: St. n. möglichen dissoziativen Störungen (ICD-10 F44)
- Verdacht auf eine zumindest leichte neuropsychologische Störung mit attentionalen und exekutiven Funktionsschwächen
- Nicht organische Zuckungen des Kopfs
- Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung
- Anamnestisch Verdacht auf leichte Polyneuropathie
Die Arbeitstätigkeit in angestammter Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar beurteilt, während eine entsprechend adaptierte Beschäftigung mit folgendem Belastungsprofil vollschichtig möglich eingeschätzt wurde:
Wechselbelastende Tätigkeit mit Limitierung auf leichte und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen sowie Vermeidung nichtebenerdiger Arbeiten und repetitiver Überkopfarbeiten (Kopfreklination), zudem einfach strukturierte und klar vorgegebene Arbeit (Urk. 7/73/13 f.).
3.2 Im allgemein-internistischen Teilgutachten vom 12. August 2019 konnten keine Diagnosen erhoben werden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (Urk. 7/74/11).
3.3 Aus orthopädischer Sicht wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches therapierefraktäres zervikales Schmerzsyndrom festgehalten. Der orthopädische Gutachter führte dazu aus, dass diverseste Bildgebungen nur diskrete bis allenfalls moderate degenerative HWS-Veränderungen gezeigt hätten und neurologische Untersuchungen weitestgehend unauffällig ausgefallen seien. Bei der Untersuchung habe sich eine schmerzbedingt eingeschränkte HWS-Beweglichkeit nach links gezeigt, wobei im spontanen Verhalten der Kopf weitgehend frei getragen und bewegt worden sei. Lokal habe sich keine klar auslösbare, zuordenbare und reproduzierbare Druckdolenz im HWS-Bereich gefunden. Der Beschwerdeführer sehe sich aufgrund der chronischen HWS-Beschwerden nicht mehr fähig, einer Arbeit nachzugehen und führe dafür weitere Einschränkungen an, wie ein Zittern am ganzen Körper, Konzentrationsschwierigkeiten, Übelkeit und Lähmungserscheinung im Bereich der gesamten rechten Körperhälfte. Die letzteren Symptome könnten orthopädisch nicht erklärt werden. Aufgrund der chronischen HWS-Beschwerden sei jedoch davon auszugehen, dass ständig schwere Arbeiten und Überkopftätigkeiten nicht mehr möglich seien. Leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Überkopftätigkeiten und ohne Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position seien jedoch vollschichtig zumutbar. Aus orthopädischer Sicht sei es erstaunlich, dass die vom Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 7. Mai 2016 beklagten Dauerbeschwerden sich in keinerlei Weise beeinflussen liessen und keine therapeutischen Verfahren trotz angeblich massiver Beschwerden gegriffen hätten (Urk. 7/69).
3.4 Der begutachtende Psychiater schilderte, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung sehr undifferenziert Antwort gegeben und die Beschwerden sehr generalisierend und verallgemeinernd beschrieben habe. Er habe pauschalisierend angegeben, dass sein Körper kaputt sei und er dadurch nicht mehr arbeiten könne. Der Psychostatus erscheine weitgehend unauffällig. Insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf affektive, kognitive und psychomotorische Beeinträchtigungen. Aufgrund seiner Angaben könne einzig angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den Tag sehr passiv verbringe, ohne dass er irgendwelchen Interessen nachgehe, was allerdings schon vorgängig der Fall gewesen sei.
Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung könnten nicht gefunden werden und seien auch in den Unterlagen nie aufgeführt. Ebenso wenig ergäben sich Anhaltspunkte für eine affektive Störung, insbesondere keine dauernd gedrückte Stimmung und Freudlosigkeit. Bezüglich einer Somatisierungsstörung bedürfe es multipler und wiederholt auftretender wechselnder körperlicher Symptome seit einigen Jahren. Der Explorand weise vorwiegend auf Nackenbeschwerden hin und gebe an, dass er den Kopf nicht mehr drehen könne. Aus diesen Gründen könne die Diagnose einer Somatisierungsstörung allerdings nicht bestätigt werden, zumal nicht weiterhin multiple, häufig wechselnde, körperliche Symptome angegeben würden. Solche könnten möglicherweise in der Vergangenheit eine gewisse Rolle gespielt haben, doch ständen diese Beschwerden aktuell nicht im Vordergrund.
Eine generalisierte Angststörung äussere sich in frei flottierender Angst mit verschiedenen Beschwerden wie beispielsweise Nervosität, Zittern, Anspannung, Schwitzen, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühlen. Als Befürchtung gebe der Explorand aber einzig an, dass er Angst davor habe, dass die Krankheit ihn in Zukunft schwer beeinträchtigen und er im Rollstuhl landen könnte. Es handle sich dabei um eine Angst, wie sie bei Erkrankungen oft auftrete, allerdings nicht im Sinne einer generalisierten Angststörung. Hinweise darauf, dass frei flottierende Ängste beständen, könnten aktuell nicht gefunden werden. Es müsse daher diesbezüglich ebenfalls angenommen werden, dass diese Störungen aktuell nicht im Vordergrund seien.
In der Vergangenheit sei auch die Möglichkeit einer Konversionsstörung oder dissoziativen Störung in Betracht gezogen worden. Charakteristisch seien dabei Symptome, die nicht einer somatischen Ursache zugeordnet werden und dem Krankheitsbild der betroffenen Person entsprechend zu Störungen führen könnten. Derartige Störungen seien aktuell ebenfalls nicht vorgefunden worden, weswegen diesbezüglich eine Remission anzunehmen sei. Auch der aktuell behandelnde Psychiater stelle diese Diagnosen nicht.
Beim Beschwerdeführer zeige sich eine eher einfach strukturierte Persönlichkeit. Es beständen Bildungsdefizite und sprachliche Beeinträchtigungen. Zeitlebens sei der Explorand zudem kaum irgendwelchen Interessen nachgegangen. Hinweise darauf, dass er aufgrund der Persönlichkeit im zwischenmenschlichen und beruflichen Bereich beeinträchtigt gewesen wäre oder anderweitige Schwierigkeiten gehabt hätte, fänden sich aber nicht, womit keine Anzeichen für gravierende Persönlichkeitsauffälligkeiten beständen. In den Unterlagen würden diesbezüglich ebenfalls keine Angaben gemacht.
Differentialdiagnostisch könne sicher eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren in Betracht gezogen werden, wobei auch diese Diagnose hinterfragt werden müsse. Der Explorand wirke in der Untersuchung bezüglich allfälliger Beschwerden nicht beeinträchtigt, so dass auf eine derartige Diagnose verzichtet werde, zumal sie auch in den Unterlagen nicht aufgeführt worden sei.
Zur Konsistenz äusserte der Gutachter, dass die Angaben des Exploranden nicht ohne Weiteres nachvollziehbar seien. Es zeigten sich in der Untersuchungssituation deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen: So wirke der Beschwerdeführer bezüglich der Kopfbewegung nicht eingeschränkt, obwohl er angebe, dass er den Kopf überhaupt nicht wenden könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Explorand tagsüber überhaupt nichts esse und sein Gewicht relativ stabil bleibe. Er gebe sodann stärkste Einschränkungen an und wirke demgegenüber in der Untersuchung nicht sehr beeinträchtigt. Die Akteninformationen seien zudem teilweise sehr knapp und nicht nachvollziehbar. Der Explorand sei aufgrund des psychischen Zustandes durchaus in der Lage, auf seine Fähigkeiten und Ressourcen zurückzugreifen. Die psychosoziale Situation dürfte aber möglicherweise eine gewisse Auswirkung auf seinen Zustand haben. Es müsse bedacht werden, dass der Explorand an die hiesigen Verhältnisse nur ungenügend adaptiert sei. Er weise bildungsmässige und sprachliche Defizite auf und habe im Vorfeld auch Mühe gehabt, eine Arbeit zu finden.
Aufgrund dieser Erwägungen stellte der psychiatrische Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Somatisierungsstörung, aktuell remittiert (ICD-10 F45.1), und als Differentialdiagnose einen Status nach möglichen dissoziativen Störungen (ICD-10 F44) fest (Urk. 7/71).
3.5 Die neuropsychologische Begutachtung führte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer formal zwar insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilende attentionale und exekutive Funktionsdefizite beständen. Allerdings hätten sich auf der Verhaltensebene einige Inkonsistenzen respektive Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz ergeben und die vom Beschwerdeführer angeführten lebensalltäglichen Gedächtnisprobleme hätten sich auch psychometrisch nicht ausweisen lassen. Des Weiteren hätten sich der abklärungsbegleitend durchgeführten Symptomvalidierung zufolge Hinweise ergeben, welche die Authentizität der Befunde als fraglich und damit letztlich nicht mit der gebotenen Gewähr als gesichert erscheinen liessen und so eine Diagnosestellung verunmöglichten. Allfällige wesentliche, in Abhängigkeit von Schmerzen, von Medikamentennebenwirkungen und/oder von der unterdurchschnittlichen kognitiven Ressourcenlage dennoch bestehende, kognitive Funktionsschwächen könnten so weder zuverlässig ausgewiesen noch genauer quantifiziert oder qualifiziert werden. Folglich könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht sicher beurteilt werden. Aber auch bei einem tatsächlichen Bestehen der formal ausweisbaren neuropsychologischen Funktionsstörungen sollten dem Beschwerdeführer einfache, ausführende, von vertrauten Routinen bestimmte, manuelle und beschwerdeadaptierte Tätigkeiten mehrstündig vormittags und nachmittags möglich sein (Urk. 7/70).
3.6 Aus neurologischer Sicht wurde ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz (rechts) festgehalten. Der Neurologe legte dabei dar, dass sich in der Untersuchung mehrfache Inkonsistenzen – insbesondere auch im Vergleich zwischen beobachteten und unbeobachteten Momenten – gezeigt hätten. Auch wenn der als Beschwerdeursprung geltend gemachte Verkehrsunfall vom 7. Mai 2016 ein zervikogenes Schmerzsyndrom zumindest vorübergehend plausibilisiert habe, seien die geltend gemachten massiven Auswirkungen und der chronisch nicht nur vollständig refraktäre, sondern gar kontraproduktive Therapieverlauf, anhand der Befunde und der Aktenlage nicht plausibel. Ebenso könnten die nur geringfügigen degenerativen HWS-Veränderungen das geltend gemachte invalidisierende Ausmass der zervikogenen Schmerzen nicht erklären. Ausserdem seien die Funktionseinschränkungen der HWS nicht konsistent nachweisbar. Die präsentierte Bewegungsstörung, mit teils gröberen ruckartigen Zuckungen des Kopfes, lasse sich sodann nicht zwanglos einer bestimmten neurologischen Funktionsstörung zuordnen und wirke nicht authentisch. Zudem sei dabei keine Schmerzreaktion oder Schmerzhemmung ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma sowie der leichten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der chronischen Schmerzen seien körperlich schwere Verrichtungen nicht zumutbar. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, mit Limitierung auf leichte und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen, sowie Vermeidung nichtebenerdiger Arbeiten und repetitiver Überkopfarbeiten, bestehe aus neurologischer Sicht hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66).
4.
4.1 Das Gutachten des A.___ vom 13. November 2019 beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, beantwortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb darauf abzustellen ist.
4.2 Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerdeschrift insbesondere das psychiatrische Teilgutachten und machte unter anderem geltend, dass die Untersuchung lediglich eine Stunde gedauert habe und der Gutachter voreingenommen gewesen sei, was sich insbesondere an den falschen Aussagen bezüglich der Medikamenteneinnahme und den an die Untersuchung mitzubringenden Unterlagen gezeigt habe (Urk. 1 S. 9 f.).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es allerdings nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend klar zu bejahen ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt insbesondere stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. D.___ setzte sich mit den in Frage kommenden psychiatrischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb aktuell keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachbereich gestellt werden kann. Dabei befasste er sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 und S. 11 f.) auch mit den beklagten Schmerzen und einer allfälligen affektiven Störung. Der Gutachter äusserte hierzu nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Beschwerden sehr generalisierend und verallgemeinernd schilderte, wobei sich deutliche Inkonsistenzen ergaben. Auch liessen sich keine Hinweise darauf finden, dass er durch allfällige Beschwerden oder Schmerzen beeinträchtigt wäre. Der Psychostatus erschien sodann weitgehend unauffällig und es zeigten sich keine affektiven, kognitiven oder psychomotorischen Beeinträchtigungen. Dr. D.___ hielt zwar fest, dass differentialdiagnostisch eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren in Betracht gezogen werden könnte, verneinte aber eine entsprechende Diagnose, da der Beschwerdeführer wie erwähnt diesbezüglich nicht beeinträchtigt erschien und auch von den Vorbehandlern keine entsprechende Diagnose gestellt worden war (vgl. Urk. 7/71/11 f., E. 3.4). Überdies erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zum einen die kurze Begutachtungsdauer bei Dr. D.___ beanstandete, gleichzeitig aber auch kritisierte, dass ihn die polydisziplinäre Begutachtung in diesem Ausmass, insbesondere die lange Dauer der neuropsychologischen Exploration, überfordert habe (Urk. 1. S. 12). Vielmehr erhellt, dass der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Disziplinen ausführlich untersucht, mithin die Begutachtung mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurde.
Ob sich die Aussage des Gutachters, wonach keine medikamentöse Behandlung durchgeführt werde (Urk. 7/71/10), auf die fehlende Einnahme von eigentlichen Psychopharmaka oder auf den im Labor gefundenen tiefen Medikamentenspiegel hinsichtlich Lyrica und Tramal (Urk. 7/69/7, 7/72/3) bezieht, erscheint etwas unklar. Dr. D.___ führte jedenfalls die vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamente (Lyrica, Tramadol, Mydocalm und bei Bedarf Novalgin und Dafalgan) in seinem Gutachten korrekt auf (Urk. 7/71/4). Im Übrigen kommt diesem Umstand bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes aber ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu, da der Gutachter hieraus vorliegend keine (diagnostischen) Schlüsse zieht. Dasselbe gilt für die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Vorfeld der psychiatrischen Begutachtung – neben dem Einladungsschreiben vom 8. Juli 2019 (Urk. 7/62) – tatsächlich ein Fragebogen zugesandt und er zudem gebeten wurde, einen Lebenslauf und allfällig einzunehmende Medikamente mitzubringen (Urk. 7/71/8 f.). So oder anders kann aus diesen Umständen mitnichten auf eine Voreingenommenheit des Gutachters geschlossen werden.
Bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bildet sodann die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Zusatzuntersuchungen in Form von psychodiagnostischen Instrumenten (Selbst- und Fremdrating, Fragebögen, mehr oder weniger strukturierte Interviews) können sodann gemäss den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für versicherungspsychiatrische Gutachten (2016, S. 18; im Internet einsehbar, unter: https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissionen/leitlinien [19.3.2021]) ohnehin nur der Ergänzung der klinischen Exploration dienen. Der Verzicht auf entsprechende Zusatzdiagnostik stellt die Beurteilung von Dr. D.___ – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) – daher ebenfalls nicht in Frage.
Alsdann erscheint es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) nicht widersprüchlich, wenn ihm Dr. D.___ – insbesondere auch wegen IV-fremden psychosozialen Belastungsfaktoren – wenig Ressourcen attestiert, ihn aber dennoch in der Lage sieht, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (Urk. 7/71/14 f.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner psychiatrischen Diagnose, auch nicht an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, leidet. Da die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG jedoch eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl. E. 1.2), und eine solche nicht vorliegt, ist selbstredend auch keine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 f.) ist auch hierin nicht beizupflichten.
Schliesslich gilt noch festzuhalten, dass sich bei der Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes keine Auseinandersetzung mit der Frage aufdrängte, warum der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vorübergehend unter Vormundschaft im Sinne von aArt. 372 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) stand (Urk. 7/1, 7/5, 7/18). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall offensichtlich uneingeschränkt zu 100 % und zur Zufriedenheit des Arbeitgebers seiner Tätigkeit bei der Gemeinde Z.___ nachgehen konnte (vgl. Urk. 1 S. 4, 7/19), die Vormundschaft weder anlässlich der diversen medizinischen Behandlungen in der Vergangenheit noch anlässlich der Begutachtung in irgendeiner Art und Weise thematisiert und in der Zwischenzeit (per 8. Juli 2013) auch wieder aufgehoben wurde und im Rahmen der Begutachtung der aktuelle gesundheitliche Zustand zu erheben war. Folglich erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen.
4.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass er von einem Neurologen begutachtet worden sei, obwohl dies im Vorfeld durch die Beschwerdegegnerin nicht geplant und entsprechend auch nicht mitgeteilt worden sei (Urk. 1 S. 7). Inwiefern darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll, ist allerdings nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; bestätigt etwa mit Urteil 9C_514/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 4 und Urteil 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3). Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in Riemer-Kafka/Rumo-Jungo, Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, FS Murer, 2010, S. 419, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen). Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.1). Vorliegend wurde anlässlich der allgemein-internistischen Begutachtung vom 12. August 2019 festgestellt, dass aufgrund der geschilderten Beschwerden eine neurologische Abklärung erforderlich ist. Der Beschwerdeführer wurde hierüber informiert und erklärte sich schriftlich mit einer entsprechenden Untersuchung durch Dr. E.___ einverstanden (Urk. 7/64/1, 7/74/6). Die neurologische Untersuchung fand in der Folge erst am 22. Oktober 2019 statt (Urk. 7/66), weshalb von einer «Überrumpelung» des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr ausreichend Zeit, sich gegen die angekündigte neurologische Begutachtung oder den neurologischen Gutachter zur Wehr zu setzen. Er machte aber weder vorgängig noch nachträglich irgendwelche Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegenüber Dr. E.___ geltend und erklärte selbst im Rahmen der Beschwerde nicht, was konkret gegen eine neurologische Begutachtung sprechen sollte. Schliesslich diente diese Untersuchung der Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und erfolgte damit in seinem eigenen Interesse.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis, wonach der Dolmetscher nicht neutral gewesen sei (Urk. 1 S. 7), etwas zu seinen Gunsten ableiten. Wie aus dem allgemein-internistischen Teilgutachten hervorgeht (Urk. 7/74/10 f.), wünschte der Sohn des Beschwerdeführers, anlässlich der Begutachtung anwesend sein zu können. Es wurde ihm daraufhin erklärt, dass keine Familienangehörigen anwesend sein dürften, dass aber ein neutraler und professioneller Dolmetscher des G.___ beigezogen werde. Daraufhin äusserte der Sohn seine Zweifel, ob dieser Dolmetscher neutral sei. Mithin brachten der Beschwerdeführer und sein Sohn keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen den konkreten Dolmetscher vor, sondern äusserten vielmehr allgemein ihren Unmut über die Tatsache, dass keine Familienmitglieder anlässlich der Begutachtung zugelassen werden. Allerdings schliessen Rechtsprechung, Begutachtungsleitlinien und Lehre den Beizug Angehöriger zur Übersetzung insbesondere – aber nicht nur – von psychiatrischen Begutachtungsgesprächen regelmässig aus. Denn Angehörige eignen sich grundsätzlich nicht als Dolmetscher, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu «familienrollenkonformem» Verhalten befangen sind. Zudem vermögen sie in der Regel nicht die für die Begutachtung erforderliche sprachliche Übersetzungsqualität zu gewährleisten (vgl. insbesondere BGE 140 V 260). Mangels konkreter Ausstands- beziehungsweise Ablehnungsgründe gegenüber dem Dolmetscher des G.___ erfolgte dessen Beizug durch den Gutachter deshalb zu Recht. Auch wurden nachträglich keine Übersetzungsfehler oder dergleichen geltend gemacht oder ergeben sich solche aus den Akten.
Sodann beanstandete der Beschwerdeführer, dass der neurologische Gutachter keine weiteren Abklärungen in Bezug auf eine hirndegenerative Erkrankung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 8). Diesbezüglich führte Dr. E.___ aus, dass im Verlauf der ärztlichen Behandlung der zerebrale MRI-Befund überprüft werden sollte, angesichts des Umstands, dass gemäss Aktenlage in einer der MRI-Untersuchungen eine zerebrale Atrophie beurteilt worden sei. Falls sich dieser Befund im Rahmen weiterer MRI-Untersuchungen bestätige und eine Progression ersichtlich werde, müsste gegebenenfalls eine Reevaluation bei Frage nach einer hirndegenerativen Erkrankung durchgeführt werden (Urk. 7/66/28). Aus diesen Ausführungen folgt, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegt. Dies könnte sich aber im Falle einer Progression der allfälligen zerebralen Atrophie wandeln, weshalb dem Beschwerdeführer nahegelegt wird, dies im Verlauf überprüfen zu lassen. Dies ändert allerdings nichts an der vorgenommenen Einschätzung, welcher die im Zeitpunkt der Untersuchung aktuellen Befunde zugrunde liegen.
4.4 Schliesslich vermag auch die Kritik des Beschwerdeführers am neuropsychologischen Teilgutachten nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 8 f.) legte lic. phil. F.___ nachvollziehbar dar, dass sich in den beiden Validierungsverfahren Medical Symptom Validity Test (MSVT oder MVST) und Non-Verbal Medical Symptom Validity Test (NV-MSVT oder NV-MVST) einige atypische, teils in sich widersprüchliche Werte (vgl. IR [unmittelbare Wiedererkennung], DR [verzögerte Wiedererkennung], CNS [Konsistenz], PA [Paarassoziationen], FR [freier Abruf]) zeigten. Da auch die Prüfung der weiteren eingebetteten Indizes vereinzelt Hinweise auf eine zumindest phasenweise ungenügende Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers lieferten und bereits auf der klinischen Verhaltensebene wiederholt Verdeutlichungstendenzen zu beobachten waren, erscheint die Authentizität der neuropsychologischen Befunde als fraglich und damit letztlich nicht mit der gebotenen Gewähr als gesichert. Jedenfalls dürfte die Anstrengungsbereitschaft zumindest phasenweise leicht eingeschränkt gewesen sein (Urk. 7/70/11). Dagegen vermag der Bericht von lic. phil. H.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. I.___, Verhaltensneurologin, vom 21. Januar 2019 (Urk. 7/54), welcher sich nur in zwei Sätzen mit der – bloss anhand eines einzigen Verfahrens durchgeführten – Symptomvalidierung auseinandersetzte, das neuropsychologische Teilgutachten nicht zu entkräften. Insbesondere waren lic. phil. H.___ und Dr. I.___ auch die diversen Inkonsistenzen, welche sich in allen gutachterlichen Untersuchungen deutlich zeigten, nicht bekannt. Folglich ist gestützt auf die Ausführungen von lic. phil. F.___ aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
4.5 Zusammenfassend ist dem Gutachten des A.___ in Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit voller Beweiswert beizumessen und für die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsfähigkeit auf das unter E. 4.8 der Konsensbeurteilung notierte Belastungsprofil abzustellen (Urk. 7/73/14, E. 3.1); damit besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12/14) nicht zwingend ein Gutachter mit Fähigkeitsausweis SSIPM (Swiss Society for Interventional Pain Management) beizuziehen.
5. Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 15) anbelangt, übersieht er, dass der zu unterstellende ausgeglichene Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Wohl trifft zu, dass nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. Indessen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Sodann richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). Im hier massgeblichen Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des A.___ vom 13. November 2019 verblieb dem am 15. Mai 1963 geborenen Beschwerdeführer eine Aktivitätsdauer von über acht Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung. Nachdem das Bundesgericht in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nur bei über 60-jährigen versicherten Personen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren verblieb, verneint (vgl. Urteile 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013 S. 57, sowie Urteile 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3 und 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.4), ist auch unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers sowie des eingeschränkten Leistungsprofils auf körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, seine zeitlich uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Auch bietet weder der psychische Zustand (vgl. Urk. 7/73/14) noch die Berufsbiographie des lediglich über eine Bäckerei-/Konditorei-Anlehre in J.___, aber über eine langjährige berufliche Tätigkeit in verschiedenen Bereichen in der Schweiz verfügenden Beschwerdeführers, Anlass anzunehmen, die notwendige Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sei nicht gegeben. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer denn auch keine substantiierten stichhaltigen Einwände vor. Da von weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 14 f.) keine entscheidrelevanten neuen Ergebnisse zu erwarten sind, ist denn auch in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5., 136 I 229 E. 5.3).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall erzielten effektiven Jahresverdienst von Fr. 68'630.-- (gemäss IK-Auszug [Urk. 7/34]) ab, welchen sie an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 anpasste (Fr. 68'630.-- x 1.006 x 1.004 x 1.005 [Urk. 2, Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Ziff. 05-96, Total), wodurch ein Valideneinkommen von Fr. 69'665.-- resultierte.
6.4 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist mit der IV-Stelle auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 x 12) für ein vollschichtiges Pensum. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 (x 1.004 [2017] x 1.005 [2018]; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.1.15) ergibt sich folglich ein Invalideneinkommen von Fr. 67'406.--.
6.5 Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermitteltes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Darüber hinaus ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Die IV-Stelle stellte zur Berechnung des Invalideneinkommens bereits auf das Kompetenzniveau 1 ab. Es besteht folglich kein Anlass, hievon einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen.
6.6 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 69'665.--; Invalideneinkommen Fr. 67'406.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'259.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 3 % entspricht.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. April 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling