Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00322


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 9. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, Staatsangehörige der Schweiz und von Spanien, wurde am 7. Februar 1991 in der Schweiz geboren (Urk. 10/41/16 und 10/10). Infolge einer Hemiparese rechts, einer ausgeprägten psychomotorischen Ungeschicklichkeit und eines allgemeinen Entwicklungsrückstands (Urk. 10/4/72 f., 10/4/57 und 10/4/46) wurden ihr von der IV-Stelle Schaffhausen Sonderschulmassnahmen gewährt (Urk. 10/4/63 ff.). In der Schweiz besuchte sie letztmals am 12. April 2001 die Sonderschule in Y.___ (Urk. 10/4/20 und 10/4/27). Danach lebte sie in Argentinien (Urk. 10/4/17, 10/4/8 und 10/2/4).

    Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz meldete sie sich im April 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Diese liess X.___ neuropsychologisch abklären (Urk. 10/14) und leistete alsdann Kostengutsprache für eine erstmalige Ausbildung zur Praktikerin Floristik mit Gärtnereikenntnissen (Pra nach INSOS) im geschützten Rahmen von August 2015 bis August 2016 (Urk. 10/29). Diese Ausbildung brach X.___ Anfang Oktober 2015 im Hinblick auf einen Wegzug nach Spanien ab (Urk. 10/34 und 10/45/1). In der Folge verneinte die IV-Stelle Schaffhausen mit Verfügung vom 7. März 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/49).

1.2    Im Mai 2017 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/56). Die neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte zunächst Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 10/60 und 10/66). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 1. März 2018 erneut einen Renten-anspruch (Urk. 10/72).

    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. April 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 10/84/3 ff.). Das Gericht kam in seinem Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 E. 6 zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Rente abermals verneint worden sei. Der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bilde im Rahmen der Auslegung nach Treu und Glauben indessen nicht Gegenstand der Verfügung vom 1. März 2018. Eine Ausdehnung des Prozessgegenstandes auf diese Rentenart scheitere daran, dass sich die Sache nicht als spruchreif erweise. Dementsprechend wies das Gericht die Beschwerde ab und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle, damit diese den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente prüfe (Urk. 10/94/13). Auf die dagegen von X.___ erhobene Beschwerde trat das Bundesgerichts mit seinem Urteil 9C_633/2019 vom 1. Oktober 2019 nicht ein (Urk. 10/96).

1.3    Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 10/94/16) und Auskünfte bei der Stadt Y.___ (Urk. 10/100, 10/105), der Stadt Z.___ (Urk. 10/101) sowie der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Urk. 10/107) ein. Anschliessend kündigte sie X.___ mit Vorbescheid vom 18. Februar 2020 eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 10/110), wogegen diese Einwand erhob (Urk. 10/112). Am 24. April 2020 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Mai 2020 Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr sei eine ausserordentliche Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Ihr prozessuales Gesuch substantiierte und belegte sie mit Eingabe vom 19. Juni 2020 (Urk. 6-8). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente hat (vgl. Urk. 10/94). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, da das Bundesgericht mit Urteil 9C_633/2019 vom 1. Oktober 2019 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat (Urk. 10/96).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die inzwischen weiter getätigten Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2013 in die Schweiz eingereist sei und nicht freiwillig bei der Alters- und Hinterlassenen- respektive der Invalidenversicherung versichert gewesen sei. Damit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente nicht gegeben. Dabei spiele es keine Rolle, weshalb die Beiträge nicht bezahlt worden seien. Die Invalidität sei bereits im März 2009 eingetreten (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, sie sei in der Schweiz geboren und habe hier einen grossen Teil ihres Lebens verbracht sowie versucht, eine Ausbildung zu absolvieren, deren Kosten die Invalidenversicherung übernommen habe. Sie habe aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nichts dagegen tun können, dass ihre an einer psychischen Erkrankung leidende, eine Invalidenrente beziehende Mutter sie nach Argentinien und Spanien mitgeschleppt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ausser Acht gelassen, dass sie ihre Ausbildung in der Schweiz fortgesetzt habe, und gemäss Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Arbeitsunfähigkeit erst im Jahr 2017 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode sowie posttraumatischen Belastungsstörung infolge des Missbrauchs eingetreten sei (Urk. 1).


3.

3.1    Das Sozialversicherungsgericht legte in E. 5.1 des Urteils IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 dar, dass weder in der Rentenverfügung vom 7. März 2016 (Urk. 10/49) noch derjenigen vom 1. März 2018 (Urk. 10/72) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ausserordentliche Rente entschieden worden sei. Deren Wortlaut sei nicht eindeutig gewesen, jedoch habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ihr Anspruch anhand der jeweils angeführten gesetzlichen Grundlagen (Art. 36 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) geprüft worden sei (vgl. Urk. 10/94/9). Diese Feststellungen wurden weder von den Parteien beanstandet, noch ergibt sich diesbezüglich etwas Neues aus den Akten.

3.2    Des Weiteren erörterte das Sozialversicherungsgericht in E. 4 des soeben erwähnten Urteils ausführlich die wesentlichen rechtlichen Grundlagen des vorliegend strittigen Anspruchs: Kann mangels dreijähriger Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente geltend gemacht werden, ist der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente zu prüfen. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVG Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht.

3.3    Von Bedeutung sind dabei allein die Versicherungsjahre, für die das Gesetz eine allgemeine Beitragspflicht vorsieht und die grundsätzlich für die Berechnung einer ordentlichen Rente massgebend sind. Tritt der Versicherungsfall daher nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres ein, muss die invalide Person ab Jahresbeginn bis zum Risikoeintritt grundsätzlich lückenlos Beiträge geleistet haben (Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 AHVG; vgl. BGE 131 V 390 E. 2.4 in Pra 2006 Nr. 151 S. 1031 f., Urteil des Bundesgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.2). Dafür muss sie grundsätzlich – abgesehen von hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmen und von der freiwilligen Versicherung – in der Schweiz wohnhaft sein oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a und 2 AHVG; BGE 131 V 390 E. 6.2 übersetzt in Pra 2006 Nr. 151). Besteht das invalidisierende Leiden seit der Kindheit, so tritt die Invalidität allerdings wie bei der ordentlichen Rente bereits im Monat ein, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2013 vom 21. März 2014 E. 7.1). Eine in einem EU-Staat zurückgelegte Versicherungszeit findet in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung (vgl. BGE 131 V 390 übersetzt in Pra 2006 Nr. 151, ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_259/2016 vom 19. Juli 2016 E. 5).

3.4    Die versicherungsmässigen Voraussetzungen wie der Wohnsitz in der Schweiz, die Schweizer Staatsangehörigkeit und die Versicherungsjahre müssen grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität erfüllt sein. Dies gilt indes nicht absolut. So ist eine erneute Anspruchsprüfung bezogen auf den Zeitpunkt möglich, indem eine bisher nicht erfüllte, aber noch realisierbare Voraussetzung neu gegeben ist. Dazu gehören nach Auffassung des Bundesgerichts etwa der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts oder die Wohnsitznahme in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2013 vom 21. März 2014 E. 6.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 111 V 110 E. 3d und das Urteil 9C_1042/2008 vom 23. Juli 2009 E. 3.3; vgl. auch Rz. 5017 KSBIL, Stand 1. Januar 2019).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin leidet, wie bereits im Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 E. 3.2 dargetan (vgl. Urk. 10/94/6), seit frühester Kindheit an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand (kognitiv, sprachlich, verbal), mit Status nach Hirnschädigung mit leichter rechtsseitiger Halbseitenlähmung als Folge eines hypovolämischen Schocks im Alter von sieben Monaten, aufgrund dessen sie auf dem ersten Arbeitsmarkt überfordert wäre (vgl. Urk. 10/4/72, 10/4/57, 10/14/11-13, 10/50/5 und 10/41). Nach dem in E. 3.3 Ausgeführten trat die Invalidität somit im Folgemonat nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 7. Februar 2009 ein. Die zu Taggeldern berechtigenden Eingliederungsmassnahmen konnten erst nach ihrer Anmeldung im April 2013 (Urk. 10/2) an die Hand genommen werden (Urk. 10/46) und bezweckten die Eingliederung im geschützten Rahmen. Dem Eintritt des Versicherungsfalls am 1. März 2009 stand deshalb auch keine über die Volljährigkeit hinaus andauernde Eingliederung entgegen (vgl. AHI-Praxis 3/2001 S. 152 ff., BGE 137 V 417 E. 2.4).

4.2    Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang erneut auf den Bericht vom 10. Oktober 2017, verfasst von Dr.  A.___ (Urk. 10/66/1-6), bei der die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2017 in Behandlung steht. Dazu wurde bereits im Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 E. 3.3 ausgeführt, dass es – ungeachtet des ungeklärten Ausmasses der allein psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit – aufgrund der Akten als unwahrscheinlich erscheine, dass eine allfällige Invalidität aus psychischen Gründen erst nach Erlass der Verfügung vom 7. März 2016 eingetreten sei. Dr. A.___ habe zwar erstmals aktenkundig eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Dazu habe sie jedoch erläutert, die Beschwerdeführerin sei in Argentinien von ihrer Tante misshandelt und von ihrem schizophrenen Onkel sexuell missbraucht worden. Dabei habe sie mitunter über seit dem 15. Lebensjahr bestehende Symptome berichtet (Urk. 10/66/1-2). Es komme hinzu, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Telefonat vom 8. Juni 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin erwähnte habe, die Beschwerdeführerin sei bereits in Argentinien psychiatrisch behandelt worden (Urk. 10/58/1).

    Weder aus der Argumentation der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergibt sich etwas Neues. Ein nach der Volljährigkeit aufgetretenes psychisches Leiden, das sich erst im Jahr 2017 auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, lässt sich nicht mit dem im Bereich des Sozialversicherungsrechts nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen. Im Übrigen würde ein solches letztlich nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. So müsste die Beschwerdeführerin auch bei Eintritt des Versicherungsfalls nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres lückenlos Beiträge – diesfalls bis ins Jahr 2017 – geleistet haben (vgl. E. 3.3).

4.3    Der von der Beschwerdegegnerin inzwischen bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Y.___ eingeholten Adressauskunft vom 26. November 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 7. Februar 1991 in Y.___ geboren wurde. Am 16. März 2001 wurde ihr Wegzug nach Argentinien gemeldet. Per 1. April 2013 erfolgte ihr Zuzug aus B.___ in Deutschland. Von Juni 2014 bis Januar 2015 lebte sie in C.___, bevor sie nach Y.___ zurückkehrte, um sich alsdann per 18. Oktober 2015 nach Spanien abzumelden (vgl. Urk. 10/105/1-2; ferner Urk. 10/100). Gemäss Telefonnotiz zum Gespräch mit der Einwohnerkontrolle Z.___ meldete die Beschwerdeführerin anschliessend ihren erneuten Zuzug in die Schweiz (von Barcelona) per 1. November 2016 (vgl. Urk. 10/101).

    Aufgrund der Akten ist es somit nach wie vor als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die geburts- oder zumindest frühinvalide Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität im März 2009, dem Folgemonat nach ihrem 18. Geburtstag, ihren Wohnsitz in Argentinien oder zumindest im Ausland hatte (vgl. auch Urk. 10/84/4). Sie selbst gab stets an, im Sommer 2012 in die Schweiz eingereist zu sein (Urk. 10/2/4 und 10/14/6). Daran hielt sie auch im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 1 Ziff. 3). Obschon ihr die Bedeutung des Einreisedatums inzwischen bewusst sein muss, hat sie ihre Behauptung bis heute nicht überprüfbar substantiiert oder belegt. Im Auszug aus dem Individuellen Konto vom 9. Juni 2017 findet sich zwar ein Eintrag für die Monate Juni bis Dezember 2012 betreffend die Werkstätte D.___ in Y.___ (vgl. Urk. 10/59/1). Der in der Adressauskunft angegebene Zuzugsort B.___ liegt aber unmittelbar hinter der Grenze, sodass die Beschwerdeführerin innerhalb weniger Fahrminuten mit dem Zug oder Auto von B.___ nach Y.___ und umgekehrt gelangen konnte. Im Oktober 2015 zog die Beschwerdeführerin nach Spanien (vgl. auch Urk. 10/66/2) und kehrte wohl im November 2016 erneut zurück in die Schweiz (allenfalls falsche Jahreszahl in der Sozialhilfebestätigung: Urk. 10/84/18).

4.4    Zusammenfassend nahm die Beschwerdeführerin nach mehrjährigem Aufenthalt im Ausland unstrittig wieder Wohnsitz in der Schweiz, was nach der in Erwägung 3.4 dargelegten Rechtsprechung eine erneute Anspruchsprüfung erlaubt. Mit Blick auf die geforderte gleiche Anzahl Versicherungsjahre wie der eigene Jahrgang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 das 20. Altersjahr vollendete. Von den in Erwägung 3.3 aufgezählten Möglichkeiten, in der Schweiz versichert zu sein, kommen aufgrund der Akten mangels einer ausgeübten Erwerbstätigkeit im relevanten Zeitraum nur Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a lit. a AHVG) oder freiwillige Versicherung (Art. 2 AHVG) in Betracht. Da die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses neu zu prüfen sind, setzt die Bejahung einer gleichen Anzahl von Versicherungsjahren wie ihr Jahrgang folglich voraus, dass die Beschwerdeführerin entweder spätestens am 31. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste oder vom 1. Januar 2012 bis zur Einreise hier freiwillig versichert war.

    Aufgrund der neuen Abklärungen ist nun mit dem im Sozialversicherungsrecht nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin von April 2001 bis April 2013 im Ausland lebte. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK bestätigte sodann, dass die Beschwerdeführerin nie bei der freiwilligen Alters- und Hinterlassenen- (AHV) respektive Invalidenversicherung (IV) versichert war (Urk. 10/107), was diese nicht bestritten hat.


5.    Bezüglich der wiederholt vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihre Mutter sinngemäss mit der Wahrung ihrer Interessen überfordert gewesen seien, kann wiederum auf das im Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 in E. 5.5 Ausgeführte verwiesen werden. Ihre Mutter wäre damals verpflichtet gewesen wäre, der Invalidenversicherung den Abbruch der von ihr finanzierten Sonderschule sowie den Wegzug ins Ausland mitzuteilen. Auch wäre es der Mutter freigestanden, sich bei der Invalidenversicherung über die Voraussetzungen eines späteren Leistungsbezugs zu erkundigen zumal niemand Vorteile aus der eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/aa). Ihr Verhalten verunmöglichte es der Invalidenversicherung zudem, ihre fortgesetzte Leistungspflicht zu prüfen bzw. sie über einen allfälligen Leistungsverlust näher zu informieren (vgl. Urk. 10/4/4-14). Eine Verletzung der Informationspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2010 vom 7. März 2011 E. 4) fällt somit ausser Betracht. Letztlich hat sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreterin wie ihr eigenes anrechnen zu lassen.


6.    Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente nicht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Diese sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, da sie die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. Urk. 8).


Das Gericht beschliesst:

    Der Beschwerdeführerin wird in Bewilligung ihres Gesuchs vom 19. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti