Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00325
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 21. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
diese substituiert durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Z.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 29. August 2007 wegen psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 25. Januar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2008 zu (Urk. 10/48 und Urk. 10/55).
Nach einer im Februar 2010 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 10/59) hob die IV-Stelle die bisherige Rente des Versicherten mit Verfügung vom 30. April 2012 per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 10/92). Die dagegen am 30. Mai 2012 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. November 2013 in dem Sinne gut, als es den Anspruch des Versicherten auf die bisherige Dreiviertelsrente bestätigte und die Sache hinsichtlich des Anspruchs auf eine ganze Rente zur erneuten Prüfung zurückwies (Prozess Nr. IV.2012.00579; Urk. 10/98).
1.2 In Umsetzung des Rückweisungsurteils veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gutachten am 20. März 2015 erstattete (Urk. 10/155). Nachdem der Versicherte eine Bereitschaftserklärung betreffend seine Mitwirkungspflicht unterzeichnet hatte (Urk. 10/169), wurde er erneut durch Prof. A.___ begutachtet (Gutachten vom 13./30. September 2016; Urk. 10/172). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/180; Urk. 10/183; Urk. 10/186), in dessen Rahmen der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Rentenerhöhung zurückzog, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2017 die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 10/187). Die dagegen am 12. Januar 2018 (Urk. 10/197/3-13) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht nach Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 10/223/2-120) mit Urteil vom 28. Februar 2020 gut, wobei es die Rentenaufhebung grundsätzlich bejahte. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers seien jedoch zunächst Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, weshalb er einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 10/228; Prozess Nr. IV.2018.00048). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Der Versicherte bezieht seit 1. Juni 2014 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sinne einer notwendigen lebenspraktischen Begleitung (Verfügung vom 21. August 2014; Urk. 10/137). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 (Urk. 10/208) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 31. Januar 2018 in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwände (Urk. 10/210, Urk. 10/218) erhob. Mit Verfügung vom 21. April 2020 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 31. Januar 2018 auf (Urk. 10/229 = Urk. 2). Diese Verfügung wurde aufgrund eines Schreibfehlers bei ansonsten unverändertem Inhalt durch die Verfügung vom 20. Mai 2020 ersetzt (Urk. 10/232 = Urk. 7/2).
2. Der Versicherte erhob am 19. Mai 2020 (Urk. 1) beziehungsweise am 8. Juni 2020 (Urk. 6) Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. April 2020 (Urk. 2) sowie die Verfügung vom 20. Mai 2020 (Urk. 7/2) mit dem Antrag auf Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 31. Mai 2020 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
1.4 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
1.6 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV:
a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2, Urk. 7/2) wie folgt: Die Hilflosenentschädigung werde per 31. Januar 2018 aufgehoben (S. 1). Die Invalidenrente sei per 31. Januar 2018 eingestellt worden. Die Hilflosenentschädigung in Form einer lebenspraktischen Begleitung sei untrennbar mit der Rente verbunden und könne nur ausgerichtet werden, wenn mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Somit erlösche der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in Form von lebenspraktischer Begleitung gleichzeitig mit dem Erlöschen der Rentenleistung. Das Sozialversicherungsgericht habe mit Urteil vom 28. Februar 2020 festgestellt, dass seit September (richtig: Dezember; vgl. Urk. 7/2 S. 2) 2017 ein Invaliditätsgrad von 30 % und damit grundsätzlich kein Rentenanspruch mehr bestehe. Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % seien auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr gegeben, da mindestens eine Viertelsrente erforderlich sei (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 31. Januar 2018 in Aussicht gestellt. Dagegen habe er Einwand erhoben und nebst der Aufhebung des Vorbescheids die Sistierung des Verfahrens beantragt, bis über den Rentenanspruch rechtskräftig entschieden sei. Nach Erhalt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts habe die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erlassen, ohne nochmals einen Vorbescheid zu erlassen. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. April 2020 sei das Urteil noch nicht rechtskräftig gewesen. Ausserdem habe er nach Erhalt des Urteils nicht davon ausgehen können, dass die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 31. Januar 2018 einstelle, zumal er gemäss Urteil weiterhin Anspruch auf die Dreiviertelsrente habe und die Frage einer Meldepflichtverletzung gar nie thematisiert worden sei. Eine solche sei jedoch Voraussetzung für eine rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung. Somit hätte die Beschwerdegegnerin zumindest nochmals einen Vorbescheid erlassen sollen. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (S. 6). Diese sei bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, da er nicht zu einer Beschwerde gezwungen worden wäre, hätte er sich nochmals im Rahmen eines Einwands äussern können (S. 7). Da keine Meldepflichtverletzung vorliege, bestehe kein Raum für eine rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung. Diese sei erst per 31. Mai 2020 aufzuheben (S. 10).
2.3 Streitig und zu prüfen ist einzig der Zeitpunkt der als solche unbestrittenen Aufhebung der Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sinne von lebenspraktischer Begleitung. Nachdem der Beschwerdeführer sinngemäss selbst von einer Heilung des allfällig verletzten rechtlichen Gehörs ausgeht (vgl. vorstehend E. 2.2), ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hob mit Verfügung vom 28. November 2017 die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 10/187). Am 13. Dezember 2018 erliess sie den Vorbescheid betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 31. Januar 2018 (Urk. 10/208). Aus den Akten ergibt sich, dass die zuständige Ausgleichskasse die Auszahlung der Hilflosenentschädigung gleichzeitig mit den Rentenzahlungen per 31. Januar 2018 eingestellt hat, dies zunächst ohne dass die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Verfügung erlassen hatte (vgl. Urk. 10/211). Diese erging am 21. April 2020, mithin nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2020.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2020 rechtskräftig festgestellt, dass im Vergleich zur gesundheitlichen Situation, wie sie sich im April 2012 darstellte, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist und deshalb seit Dezember 2017 ein Invaliditätsgrad von 30 % und damit kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl. Urk. 10/228 E. 8.1). Die Dreiviertelsrente wird lediglich aufgrund des Umstands, dass vor Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, weiter ausbezahlt, und nicht aus Invaliditätsgründen im engeren Sinne.
3.3 Die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit wurde 2014 infolge der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung zugesprochen (vgl. Urk. 10/137). Nachdem der Beschwerdeführer einzig an psychischen Beschwerden leidet, ist dafür mindestens eine Viertelsrente erforderlich (vgl. Art. 38 Abs. 2 IVV). Mit anderen Worten ist die Ausrichtung der Entschädigung für lebenspraktische Begleitung nur möglich, wenn auch ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente besteht. Fällt dieser Rentenanspruch weg, so stellt dies eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG dar (vgl. vorstehend E. 1.4). Da der Anspruch auf Entschädigung für lebenspraktische Begleitung abhängig vom Anspruch auf eine Rente ist, stellt sich die Frage nach einer Veränderung des Grades der Hilflosigkeit nicht, ebenso wenig wie diejenige einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. vorstehend E. 1.6). Vielmehr entfällt der Anspruch auf Entschädigung für lebenspraktische Begleitung zeitgleich mit dem weggefallenen Anspruch auf die Rente, da die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung nicht mehr besteht.
3.4 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 31. Januar 2018 aufhob.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, ist die unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Gerichtsverfahren zu bewilligen.
4.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard