Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00326


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 28. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, ist ohne Berufsabschluss. Nach einer langjährigen Anstellung bei Y.___ (von 1986 bis 1990; Urk. 8/1/1, Urk. 8/7/2) war er ab März 1990 als Monteur bei der Z.___AG in A.___ angestellt (Urk. 8/1/1, Urk. 8/8/1). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin per Ende Oktober 2004 (Urk. 8/8/1; vgl. auch Urk. 8/8/8 f.). Am 18. Januar 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach Prüfung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/7-8, Urk. 8/10, Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/20-21, Urk. 8/23, Urk. 8/34) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Juni 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005, den Anspruch des Versicherten sowohl auf Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 8/22, Urk. 8/36). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2006.00052 vom 18. Dezember 2006 ab (Urk. 8/46).

1.2    Am 28. März 2008 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 8/53). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und prüfte den Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/55-59, Urk. 8/66-67, Urk. 8/76 f., Urk. 8/84, Urk. 8/91). Mit Verfügung vom 5. November 2009 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/92). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.3    Ein weiteres Leistungsgesuch stellte der Versicherte am 23. Juli 2012 (Urk. 8/93). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. September 2012 in Aussicht, sie werde auf das Leistungsbegehren nicht eintreten (Urk. 8/99). Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben und Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 8/103-4, Urk. 8/107), trat die IV-Stelle auf das Gesuch ein und holte das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2013 ein (Urk. 8/114-115). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/120, Urk. 8/121) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2013 das Leistungsgesuch ab (Urk. 8/124). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00980 vom 27. März 2015 ab (Urk. 8/132).

1.4    Am 13. November 2017 stellte der Versicherte wiederum ein Leistungsgesuch (Urk. 8/134). Die IV-Stelle nahm die vom Versicherten mit dem Leistungsgesuch eingereichten Arztberichte zu den Akten und holte selber weitere ein (Urk. 8/133, Urk. 8/139-141, Urk. 8/144 f., Urk. 8/149 f.). Ferner holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 8/137). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Ärzte des Zentrums D.___ (Urk. 8/158). Diese erstatteten ihr Gutachten am 19. Februar 2019 (Urk. 8/165). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/168). Hierzu nahm dieser am 26. August 2019 Stellung (Urk. 8/176). Am 8. April 2020 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides (Urk. 2 = Urk. 8/181).


2.    Gegen die Verfügung vom 8. April 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2020 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2020 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wurde als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, nach der Neuanmeldung im November 2017 seien verschiedene Sachverhaltsabklärungen durchgeführt und insbesondere das D.___-Gutachten eingeholt worden, dem die erforderliche Beweiskraft zukomme. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die bisherige Tätigkeit als Schaltschrankmonteur seit Juli 2017 nicht mehr zumutbar sei. Der Ausübung einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit hingegen stehe nichts entgegen. Eine solche Tätigkeit sei seit Februar 2018 im Umfang von 80 % zumutbar. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 27 %. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, aktuell seien die Folgen der im Juli 2017 erlittenen Radiusfraktur an der rechten dominanten Hand zu berücksichtigen. Hinzu komme die Therapieresistenz der seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Störung mit chronifizierten Schmerzen. Die von den D.___-Gutachtern gestellte günstige Prognose in Bezug auf eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung überzeuge nicht. Sodann seien die Gutachter ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen, eine somatoforme Schmerzstörung bestehe nicht mehr. Unklar sei, welche Verweistätigkeit überhaupt in Frage komme. Selbst ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil gemäss D.___-Gutachten sei zu bezweifeln, dass aufgrund der Einschränkungen die Restarbeitsfähigkeit tatsächlich erwerblich verwertbar sei. Überdies sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung das Gutachten bereits eineinhalb Jahre alt gewesen und habe nicht mehr die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse wiedergegeben. Verschlechtert habe sich in jüngster Zeit insbesondere der psychische Zustand. Das D.___-Gutachten bilde damit keine rechtsgenügliche Grundlage für die Invaliditätsbemessung (Urk. 1 S. 3 ff.).


3.    Im Urteil IV.2013.00980 vom 27. März 2015, das unangefochten geblieben ist, hatte das Gericht festgehalten, als wesentliche Diagnosen habe der rheumatologische Gutachter Dr. B.___ ein chronisches, lumbal betontes Panvertebralsyndrom diagnostiziert und festgehalten, die geklagten Beschwerden liessen sich nur teilweise mit den objektiven Untersuchungsbefunden in Einklang bringen, weswegen von einem somatisch nicht ausreichend abstützbaren generalisierten Schmerzsyndrom auszugehen sei. Im Zusammenhang mit den organisch nicht objektivierbaren Schmerzen nannte der psychiatrische Experte Dr. C.___ als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Schmerzproblematik habe im Jahr 2004 mit Rückenproblemen begonnen. Die Schmerzen bildeten den Hauptfokus, verbunden mit hypochondrischen Befürchtungen. Lebensprobleme, insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundene Verlust des Kontakts zu Arbeitskollegen, führten zu einer Verstärkung der Problematik. Neben der Schmerzproblematik sei eine depressive Störung aufgetreten. Die Tagesstruktur aber sei erhalten. Insgesamt liege ein mildes depressives Bild vor, weswegen die Diagnose einer Dysthymie zu stellen sei. Da zudem weder eine chronische körperliche Begleiterkrankung noch ein sozialer Rückzug oder eine prämorbide Persönlichkeitsstruktur festzustellen seien, könne keine über 15 % hinausgehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Es sei zumutbar, die bestehenden Beschwerden mittels geeigneter medizinischer Massnahmen in Form einer psychiatrischen Behandlung und einer körperlichen Rekonditionierung anzugehen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Alle leicht- bis mittelgradig belastenden Arbeiten seien weiterhin zumutbar (Urk. 8/132/6 ff. E. 5). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen stufte das Gericht trotz der seinerzeit vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände als überzeugend ein und bestätigte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2013 (Urk. 8/132/8 ff. E. 6).

    Dieser Entscheid beinhaltete eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches. Im vorliegenden Neuanmeldeverfahren ist daher zu prüfen, ob sich der Ausgangssachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der dem Urteil zu Grunde liegenden Verfügung vom 30. September 2013 (Urk. 8/124) zeigte, im Sinne von Art. 17 ATSG wesentlich verändert hat und ob nunmehr ein Rentenanspruch besteht.


4.

4.1    Mit der Neuanmeldung, auf die die Beschwerdegegnerin in der Folge eintrat, reichte der Beschwerdeführer Berichte des Instituts E.___ vom 24. Juli 2017 und des Spitals F.___ vom 5. September 2017 ein, gemäss denen er sich am 10. Juli 2017 eine distale intraartikuläre und nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts zugezogen habe. Die Ärzte des Spitals F.___ hielten fest, die Fraktur sei noch nicht vollständig konsolidiert. Bei fehlender Druckdolenz über dem Frakturspalt sei nun mit der Mobilisation und einem Belastungsaufbau zu beginnen (Urk. 8/133/1-3).

    Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2017 ein. Darin hielt der Arzt fest, der psychische Zustand sei seit September 2013 unverändert. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischen Schmerzen. Manchmal verschlechtere sich die Befindlichkeit aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden Körperschmerzen. Weder die medikamentöse noch die therapeutische Behandlung habe zu einer Besserung geführt, weswegen von einer Therapieresistenz auszugehen sei. In Frage komme eine Beschäftigung in einem geschützten Rahmen während rund vier Stunden pro Tag (Urk. 8/133/4).

4.2    Der seit dem Jahr 2012 behandelnde Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, vom Rehazentrum I.___, führte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin im Bericht vom 12. April 2017 aus, das Grundleiden im Bereich der Wirbelsäule, das chronische lumbospondylogene Syndrom mit Osteochondrosen und Segmentinstabilitäten und muskulärer Insuffizienz, sei unverändert. Dazu bestünden weiterhin eine somatoforme Schmerzstörung und depressive Episoden. Die Fraktur am rechten Handgelenk sei nicht konsolidiert. Eine operative Behandlung habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Funktionell sei er somit Einhänder ohne die Möglichkeit, die dominante rechte Hand einzusetzen. Die bisherige Tätigkeit als Schaltanlagenmonteur sei nicht mehr zumutbar. Sowohl bezüglich des Rückenleidens als auch bezüglich der Fraktur am rechten Handgelenk bestünden konkret keine Behandlungsoptionen mit Aussicht auf eine wesentliche Besserung. Die Tätigkeit als Schaltanlagenmonteur sei nicht mehr zumutbar. In Übereinstimmung mit Dr. G.___ sei ab März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit attestiert worden. Seit dem 10. Juli 2017 bestehe unfallbedingt erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/139/1-3).

4.3    Die Ärzte des Spitals F.___ ergänzten in den Berichten vom 10. November 2017 und vom 22. Januar 2018, klinisch zeige sich ein Verlauf nach konservativer Behandlung der Handgelenksfraktur. Eine operative Behandlung habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Radiologisch sei die Fraktur noch deutlich abgrenzbar mit einem Zusammensintern an der Bruchstelle. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor gegen jegliche operative Versorgung, weshalb eine Fortführung der Ergotherapie angezeigt sei. Die persistierenden Schmerzen und die eingeschränkte Beweglichkeit seien Folge der Fehlstellung (Urk. 8/140/1-4).

    In den Berichten vom 17. April und 7. Mai 2018 ergänzten die Ärzte des Spitals F.___, es zeige sich ein klinisch protrahierter Verlauf mit einer stationären Konsolidierung in Fehlstellung. Die Schmerzen und die Bewegungseinschränkung seien als Folge der Heilung in Fehlstellung zu interpretieren. Die Behandlung der Fraktur sei gegen den ärztlichen Rat auf Wunsch des Beschwerdeführers konservativ erfolgt. Zwecks Behandlung der Folgesymptome sei die Ergotherapie weiterzuführen. Sie bescheinigten eine Arbeitsunfähigkeit seit 24. Juli 2017 (Urk. 8/144/1 f., Urk. 8/149/1 ff.).

4.4    Dr. G.___ führte am 29. Mai 2018 aus, der Beschwerdeführer leide weiterhin unter verschiedenen Körperschmerzen mit somatoformer Schmerzstörung und einer rezidivierenden mittelgradigen Depression. Wegen der Chronifizierung habe sich der Zustand verschlechtert. Wegen der Schmerzen seien auch die Konzentration und die Ausdauer vermindert. Die Prognose sei schlecht. Eine Arbeitsstelle habe er nicht. Der Beschwerdeführer habe bereits verschiedene Programme zur Arbeitsintegration absolviert. Die bisherige Tätigkeit sei seit Februar 2013 nicht mehr zumutbar (Urk. 8/150/2-5).

4.5    Die Ärzte der Gutachterstelle D.___ untersuchten den Beschwerdeführer internistisch (Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin; Urk. 8/165/51 ff.), rheumatologisch (Dr. med. K.___, Spezialarzt für Orthopädie; Urk. 8/165/6 ff.) sowie psychiatrisch (Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 8/165/60 ff.) und es erfolgte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 8/165/38 ff.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom mit Osteochondrosen und Spondylarthrose, einen Status nach konservativ behandelter nach dorsal dislozierter distaler Radiusfraktur mit Pseudarthrose, Radiocarpalarthrose sowie Handgelenksganglion und eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden (ICD-10 F33.0 und F33.1; Urk. 8/165/35). Die Gutachter hielten fest, seit 2005 leide der Beschwerdeführer ohne vorgängiges Trauma unter stärker werdenden lumbalen Schmerzen, die den Schlaf beeinträchtigten und das Gehen und Sitzen auf eine Stunde beschränkten. Auch das Bücken, das Heben und das Tragen von Lasten führe zu Schmerzen. Im Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer gestolpert und auf den rechten dominanten Arm gefallen. Hierbei habe er sich eine dorsal dislozierte Radiusfraktur zugezogen. Die empfohlene Operation habe der Beschwerdeführer abgelehnt, weswegen die Fraktur konservativ mit einem Gips behandelt worden sei. Seit dem Unfall persistierten unverändert Schmerzen am Handgelenk, insbesondere bei Kraftanwendung. Die ersten psychischen Probleme seien 2007 im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden aufgetreten. Die psychotherapeutische Behandlung habe bisher zu keiner wesentlichen Besserung geführt. Das psychische Zustandsbild sei trotz subjektivem Gefühl der Verschlechterung im Wesentlichen unverändert geblieben (Urk. 8/165/34).

    Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden und Beeinträchtigung des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit betrage die Arbeitsfähigkeit als Schaltanlagenmonteur seit Januar 2017 bei voller Stundenpräsenz 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %). Im Rahmen der posttraumatischen Rehabilitation der Fraktur am Handgelenk habe ab Juli 2017 vorübergehend für jegliche Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die angestammte Tätigkeit als Monteur von Server- und Schaltschränken sei körperlich schwer und erfordere häufig eine inklinierte Haltung. Auch Körperrotationen und Kraftanwendungen mit der rechten Hand seien regelmässig erforderlich. In einer solchen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit spätestens seit Februar 2018 insgesamt 10 % bezogen auf eine volle Stundenpräsenz. Körperlich leichte und wechselbelastende Arbeiten mit klaren Strukturen und Vorgaben ohne erhöhte emotionale oder Stressbelastung, ohne Anforderungen an die Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne der Beschwerdeführer indessen seit Februar 2018 in einem Pensum von 80 % ausüben. Eine angepasste Tätigkeit sollte vorzugsweise in einem temperierten Raum stattfinden und keine häufigen Inklinationen, Rotationen des Körpers und des rechten Handgelenks und keine Kraftanwendung der rechten Hand und keine repetitiven Bewegungen des rechten Handgelenks erfordern. Die psychotherapeutische und die medikamentöse antidepressive Therapie sollten fortgeführt werden. Damit lasse sich in Abhängigkeit von den psychosozialen Faktoren im günstigen Fall innerhalb eines Jahres eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 90 % bei voller Stundenpräsenz erreichen (Urk. 8/165/35 f.).

4.6    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2019 fest, eine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes seit Juli 2017 sei aufgrund des Gutachtens ausgewiesen. Bis Januar 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Hernach sei die angestammte Tätigkeit als Schaltanlagenmonteur aus somatischer Sicht nur noch im Umfang von 10 % zumutbar gewesen. In Kombination mit der Leistungsminderung von 30 % aus psychiatrischer Sicht habe in der bisherigen Tätigkeit gesamthaft aber keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestanden. Eine angepasste Tätigkeit könne aus somatischer Sicht seit Februar 2018 vollschichtig ausgeübt werden. Unter Berücksichtigung der Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht könne eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 80 % ausgeübt werden (Urk. 8/167/11).

    In der Stellungnahme vom 28. Februar 2020 ergänzte Dr. M.___, es ergäben sich keine Anzeichen für die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren erwähnte mögliche ossäre Tangierung der Nervenwurzel L5. Hierfür typische Symptome seien anlässlich der Begutachtung nicht erhoben worden. Im Gutachten sei ferner schlüssig dargelegt worden, weswegen keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Auch die Berichte des behandelnden Psychiaters seien bei der Begutachtung berücksichtigt worden. Die Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung sei im Rahmen der depressiven Störung zu verorten. Im Belastungsprofil sei eindeutig festgelegt worden, welche Belastungen der rechten Hand möglich seien. Im Ergebnis komme es nicht darauf an, ob es sich um die dominante Hand handle (Urk. 8/179/3 f.).

4.7    Dr. G.___ hielt im Bericht vom 14. Mai 2020 fest, er behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2007 ambulant. Grund für die Behandlung seien wiederkehrende depressive Rückfälle mit Lust- und Freudlosigkeit bei seit Jahren vorhandenen Rückenschmerzen. Die Folge der depressiven Symptomatik und der zunehmenden Rückenschmerzen sei ein sozialer Rückzug und ein vermindertes Selbstwertgefühl. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt und enttäuscht darüber, dass ihm seitens der Invalidenversicherung kein Glaube geschenkt werde. Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung mit somatischen Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der Zustandsverschlechterung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3).


5.

5.1

5.1.1    Aus rheumatologischer Sicht hat sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten, mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. März 2015 (Urk. 8/132) bestätigten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2013 (Urk. 8/124) verändert. Die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule lassen sich grösstenteils auf die bildgebend nachgewiesene Osteochondrose und Spondylarthrose im Bereiche der Lendenwirbel L4 und S1 zurückführen (Urk. 8/165/24). Im Jahr 2013 hatten die Untersuchungen, die ebenfalls bildgebende Abklärungen beinhalteten, noch keine Hinweise auf degenerative Veränderungen im Sinne von Chondrosen respektive Osteochondrosen ergeben (Urk. 8/114/12). Neu hinzugetreten sind sodann die Beschwerden im rechten Handgelenk als Folge der 2017 erlittenen Handgelenksfraktur. Sowohl die Befunde an der Wirbelsäule als auch diejenigen am Handgelenk führen bei insgesamt ungünstiger Prognose zu einer Beeinträchtigung der funktionellen Leistungshigkeit und Belastbarkeit (Urk. 8/165/25 ff.). Die Folge ist gemäss der rheumatologischen Beurteilung im D.___-Gutachten eine weitgehende Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als Monteur von Server- und Schaltschränken. Diesbezüglich beträgt die Arbeitsunfähigkeit gemäss D.___-Gutachten 90 %. Weiterhin zumutbar sind hingegen seit Februar 2018 körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, die in einem uneingeschränkten zeitlichen Umfang ausgeübt werden können (Urk. 8/165/27 f.).

5.1.2    Der Beschwerdeführer wandte ein, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die rechte Hand die dominante sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Richtig ist, dass die geltend gemachte Dominanz der rechten Hand in den Darlegungen des rheumatologischen Experten Dr. K.___ keine explizite Erwähnung fand. Zu beachten ist aber, dass die an der rechten Hand bestehenden Beschwerden, die in dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ausmass im Wesentlichen als objektivierbar eingestuft wurden (Urk. 8/165/35), und die sich daraus ergebenden funktionellen Limitierungen bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils umfassend Berücksichtigung fanden. Als zumutbar gelten ausschliesslich körperlich leichte Tätigkeiten ohne Kraftanwendung der rechten Hand und ohne repetitive Bewegungen des rechten Handgelenks (Urk. 8/165/36). Inwiefern der Umstand der Rechtshändigkeit das im Gutachten skizzierte Zumutbarkeitsprofil in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit zusätzlich erheblich beeinflusst, legte der Beschwerdeführer nicht näher dar. Eine beweismässige Unverwertbarkeit des D.___-Gutachtens ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht.

5.1.3    Weitere Einwände im Zusammenhang mit der rheumatologischen Untersuchung und mit der darauf basierenden Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit sind den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Die Darlegungen von Dr. K.___ sind insgesamt nachvollziehbar. Sie sind Ergebnis einer detaillierten Befunderhebung und einer Würdigung der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dabei fanden sowohl die Vorakten als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden Beachtung (Urk. 8/165/5 ff.). Zur Verfügung standen überdies die Ergebnisse der zusätzlich durchgeführten EFL, welche eine erhebliche Symptomausweitung, eine Selbstlimitierung und Inkonsistenzen zeigte (Urk. 8/165/38 ff.). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Beurteilung der uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten, das heisst körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Kraftanwendung für die rechte Hand und ohne repetitive Bewegungen des rechten Handgelenks (Urk. 8/165/28). Weitere Beeinträchtigungen aus somatischer Sicht liegen gemäss der objektivierten medizinischen Betrachtungsweise keine vor. Die internistische Untersuchung ergab keine auffälligen Befunde. Ein die erwerbliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigendes Leiden besteht demnach aus internistischer Sicht nicht (Urk. 8/165/50 ff.), was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellte. Da die Neuanmeldung am 13. November 2017 erfolgte (Urk. 8/134), bestünde gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab Mai 2018 Anspruch auf eine Rente. Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ist demgegenüber bereits seit Februar 2018 möglich (Urk. 8/165/28).

5.2

5.2.1    Bei Erlass der mit Urteil vom 27. März 2015 bestätigten Verfügung vom 30. September 2013 litt der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht an einer somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymie. Das Leiden wirkte sich in dem Sinne auf die Erwerbsfähigkeit aus, als von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 15 % (Arbeitsfähigkeit von 85 %) in der angestammten oder auch bezüglich einer anderen aus somatischer Sicht in Frage kommenden Berufstätigkeit auszugehen war (Urk. 8/114/7, Urk. 8/114/10, Urk. 8/115/22 f.; vgl. auch vorstehende E. 3).

5.2.2    Gemäss dem D.___-Gutachten vom 19. Februar 2019 rechtfertigt sich aus psychiatrischer Sicht neu die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden. Der Gutachter Dr. L.___ begründete dies damit, im Gegensatz zur Dysthymie mit vorherrschend leichten Verstimmungssymptomen sei aufgrund der Befunde von einem Verlauf mit nicht nur leichten, sondern mit teilweise auch mittelschweren depressiven Episoden auszugehen, wobei zum Untersuchungszeitpunkt die Symptome einer leichten Episode vorherrschend gewesen seien, mit vermindertem Antrieb, mit negativistischem und auf die körperlichen Beschwerden eingeengtem Denken, mit wechselnden Ein- und Durchschlafstörungen und mit gelegentlichen Suizidgedanken, jedoch ohne konkrete Suizidalität (Urk. 8/165/81 f.).

    Eine weiterhin bestehende somatoforme Schmerzstörung verneinte der psychiatrische Gutachter mit der Begründung, es lägen keine andauernden, schweren und quälenden Schmerzen vor. Ebenso fehle es an einer Verbindung derselben mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen. Zu bejahen sei allerdings eine Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik. Zum Untersuchungszeitpunkt habe allerdings keine Verdeutlichung der körperlichen Beschwerden und kein demonstratives Hinweisen auf die Beschwerden festgestellt werden können. Es hätten sich auch keine Anzeichen für eine Aggravation oder einen sekundären Krankheitsgewinn erkennen lassen (Urk. 8/165/82 f.). Die Schlussfolgerungen von Dr. L.___ gründen auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers mit ausführlicher Anamnese, auf der Kenntnis der Vorakten sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erfolgten unter Würdigung der Persönlichkeit, des sozialen Kontextes und der Ressourcen des Beschwerdeführers (Urk. 8/165/60 ff.).

5.2.3    Der Beschwerdeführer wandte gegen das Gutachten ein, entgegen der Auffassung von Dr. L.___, der bezüglich des psychischen Leidens von einer günstigen Prognose im Falle einer fortgesetzten psychotherapeutischen Behandlung ausgegangen sei, liege tatsächlich eine Therapieresistenz bezüglich der seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Störung mit chronifizierten Schmerzen vor. Dies habe der behandelnde Psychiater Dr. G.___ in seinem Bericht vom 27. Oktober 2017 bestätigt (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4 u. Ziff. 6).

    Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2007 aufgrund rezidivierender depressiver Episoden von leichter bis mittelgradiger Ausprägung bei Dr. G.___ in einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung befindet (Urk. 3, Urk. 8/165/65 ff.). Zu Beginn der Behandlung hatte Dr. G.___ noch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Urk. 8/165/70), im weiteren Verlauf aber diese Diagnose nicht mehr erwähnt. Von anderen behandelnden Ärzten oder Stellen war eine Persönlichkeitsstörung zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden, namentlich nicht von Dr. H.___ vom Rehazentrum I.___ und auch nicht von den Ärzten der psychiatrischen Klinik N.___ (Urk. 8/165/69 u. 71). Auch der Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, er leide unter einer Persönlichkeits- respektive einer Verhaltensstörung.

    Vom 10. Juli bis 30. August 2012 hatte eine stationäre psychiatrische Behandlung in der psychiatrischen Klinik N.___ stattgefunden (Urk. 8/165/80). Zum Therapieverlauf hielt Dr. L.___ fest, unter stationärer und nachfolgender ambulanter Behandlung habe eine leichte Besserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können (Urk. 8/165/80), und prognostisch kam er zum Schluss, es seien noch nicht alle Therapieoptionen genutzt worden. Von der Fortsetzung einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung, kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation könne eine weitere Besserung der Symptomatik erwartet werden. Die medikamentöse Behandlung könne im Bedarfsfalle auch intensiviert werden. Profitieren könne der Beschwerdeführer auch von einer schlafverbessernden antidepressiven Medikation. Vom Beschwerdeführer könne eine ausreichende Kooperation und Compliance erwartet werden. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor. Sollte die Fortsetzung der ambulanten Behandlung zu keiner ausreichenden Besserung führen, sei eine teilstationäre oder tagesklinische Behandlung in Betracht zu ziehen (Urk. 8/165/84).

    Dr. G.___ hatte im Bericht vom 27. Oktober 2017 festgehalten, trotz Verhaltenspsychotherapie und Medikamenten habe sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Es sei von einer Therapieresistenz auszugehen (Urk. 8/133/4). Im jüngsten Bericht vom 14. Mai 2020 hingegen erwähnte er keine Therapieresistenz mehr (Urk. 3). Ob er die Beurteilung aus dem Jahr 2017 als überholt betrachtete oder nach wie vor die damalige Auffassung vertritt, lässt sich nicht beurteilen. Hinzu kommt, dass der blosse Hinweis, der Gesundheitszustand habe sich trotz Verhaltenspsychotherapie und Medikamenten nicht gebessert, nicht hinreichend nachvollziehbar ist. Vielmehr verhält es sich so, dass die im Rhythmus von 7 bis 10 Tagen stattfindende ambulante Behandlung bei Dr. G.___ (vgl. Urk. 8/165/76) trotz der unverändert schwierigen psychosozialen Situation mit Arbeitslosigkeit, nur wenigen sozialen Kontakten und Abhängigkeit von der Sozialhilfe (Urk. 8/165/75 f.) zwar nicht zu einer Genesung, jedoch zu einer Stabilisierung geführt hat. Dekompensationen über die Jahre sind nicht aktenkundig. Es erscheint damit plausibel, dass mit einer Intensivierung der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung eine weitere Zustandsbesserung erwartet werden kann, was es erlaubt, von einer weiterhin günstigen Prognose auszugehen.

5.2.4    Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, zwischen der Ausfertigung des Gutachtens am 19. Februar 2019 und der Exploration davor am 21. November 2018 lägen eineinhalb Jahre, weswegen dem Gutachten keine Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand entnommen werden könnten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Tatsächlich verstrichen zwischen der Untersuchung und der Ausfertigung des Gutachtens lediglich rund drei Monate. Bis zum Erlass der Verfügung am 8. April 2020 verstrich dann etwas mehr als ein Jahr. Inwiefern sich in dieser Zeit am Gesundheitszustand erneut etwas geändert hat, legte der Beschwerdeführer nicht näher dar. Auch Dr. G.___, der in seinem Bericht vom 14. Mai 2020 (Urk. 3) in Abweichung vom Gutachtensergebnis vom Vorliegen einer mittel- anstelle einer leichtgradigen depressiven Störung ausging und auf eine Verschlechterung hinwies, begründete weder seine diagnostische Einschätzung näher noch nahm er Bezug auf die Beurteilung von Dr. L.___. Ebenso wenig nannte er Umstände, die eine Zustandsverschlechterung seit der Begutachtung nahelegen würden. Somit ist gemäss den Darlegungen von Dr. L.___, der insgesamt nur wenig ausgeprägte Befunde erhob, von einer nur leichtgradigen bis höchstens mittelgradigen depressiven Symptomatik auszugehen (Urk. 8/165/78 f.). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Einschätzung von Dr. G.___, der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 3), als nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist von einer in deutlich geringerem Umfang beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dr. L.___ bezifferte diese mit einleuchtender Begründung auf 20 % (Urk. 8/165/88 f.).

5.2.5    Dr. L.___ legte die Gründe dafür dar, weswegen er die vom Vorgutachter Dr. C.___ gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/115/18) nicht mehr bestätigen konnte. Ausschlaggebend dafür waren das Fehlen eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes und das Fehlen einer Verbindung desselben mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen (Urk. 8/165/82 f.; vgl. auch vorstehende E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei auch weiterhin von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Weswegen den Feststellungen von Dr. L.___ nicht gefolgte werden könnte, führte er aber nicht näher aus. Aus objektiver Sicht ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass auf die Feststellungen von Dr. L.___ nicht abgestellt werden könnte. Auch der behandelnde Psychiater Dr. G.___ erwähnte im Bericht vom 14. Mai 2020 keine somatoforme Schmerzstörung, sondern allein die depressive Symptomatik (Urk. 3). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist auf die Beurteilung von Dr. L.___ abzustellen.

5.3

5.3.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

5.3.2    Aufgrund der vom Gutachter erhobenen Befunde und der gestellten Diagnose ist von einer depressiven Symptomatik mit vorwiegend leichten und bisweilen höchstens mittelgradigen Episoden auszugehen. Eine psychische Komorbidität, insbesondere eine somatoforme Schmerzstörung, liegt nicht (mehr) vor. Dr. L.___ ging allein von einer Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik aus (Urk. 8/165/82 f.). Die von den Schlussfolgerungen der D.___-Experten abweichende Beurteilung von Dr. G.___ erweist sich, wie dargelegt wurde, als nicht überzeugend (vgl. vorstehende E. 5.2.3-5). Diese Umstände rechtfertigen es, vorliegend von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens abzusehen und auf die von Dr. L.___ in seinem Teilgutachten attestierte leichtgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus psychischen Gründen abzustellen (Urk. 8/165/88). Diese Einschränkung fand in der Konsensbeurteilung aller beteiligter Gutachter Bestätigung (Urk. 8/165/36 f.). Aus somatischer Sicht kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich nur noch Tätigkeiten zumutbar sind, die auf das Rückenleiden und die beschränkte Einsetzbarkeit der rechten Hand Rücksicht nehmen (vgl. vorstehende E. 5.1). Damit liegt im Vergleich zur letzten Leistungsbeurteilung gemäss Verfügung vom 30. September 2013 (Urk. 8/124) eine qualitativ und quantitativ geringere Restarbeitsfähigkeit vor.


6.

6.1

6.1.1    Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, das Vorhandensein einer Verweistätigkeit nachzuweisen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

6.1.2    Die D.___-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Kraftanwendung für die rechte Hand und ohne repetitive Bewegungen des rechten Handgelenks (Urk. 8/165/36). Hierbei handelte es sich um Einschränkungen, die den Gesamtfächer von Einsatzmöglichkeiten zwar einschränken und von einem Arbeitgeber unter Umständen ein gewisses Entgegenkommen verlangen. Abgesehen von den genannten Limiten ist der Beschwerdeführer aber weiterhin vielseitig einsetzbar. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine Stellen mehr für ihn bereithalte. Es kann noch nicht einmal davon gesprochen werden, für den Beschwerdeführer stünden lediglich noch Nischenarbeitsplätze offen, wobei der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst solche Stellen kennt, Für die Invaliditätsbemessung ist es im Übrigen nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Arbeitsmarktverhältnisse tatsächlich auch vermittelt werden kann. Entscheidend ist allein der Umstand, ob er die verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich noch nutzen könnte. Dies ist hier nach dem Gesagten zu bejahen.

6.2

6.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2.2    Die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Z.___AG, führte im Arbeitgeberbericht vom 4. Februar 2005 aus, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2004 sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern hierfür sei die mangelnde Leistung des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen (Urk. 8/8/1; vgl. auch Urk. 8/8/15). Der Beschwerdeführer hätte sich somit auch dann eine neue Stelle suchen müssen, wenn der Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre. Somit sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen hypothetisch zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung können für die Einkommensbemessung auf diese Weise die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

6.2.3    Der Beschwerdeführer verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/165/75). Bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens sowie auch seither standen respektive stehen dem Beschwerdeführer somit in erster Linie ungelernte Tätigkeiten offen. Dies rechtfertigt es, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen. In diesem Fall erübrigt sich eine genaue Ermittlung. Vielmehr entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Die von den Gutachtern festgestellte erwerbliche Beeinträchtigung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit entspricht somit dem Invaliditätsgrad. Dieser gibt keinen Anspruch auf eine Rente (vgl. vorstehende E. 1.3). Demgemäss ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung verneint hat.

    Dies hat die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge.


7.

7.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 800.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2020 Gelegenheit gegeben, vor der Fällung des Endentscheides eine Honorarnote einzureichen. Für den Unterlassungsfall erfolgte der Hinweis, die Entschädigung werde nach Ermessen festgesetzt (Urk. 12). Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weswegen die Entschädigung für Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein vom Gericht ermessensweise festzusetzen ist. Massgebend sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’800.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).

7.3    Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWilhelm