Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00329


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 23. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, meldete sich erstmals am 15Oktober 2015 unter Hinweis auf eine seit einem Sturz von einem Baum bestehende spongiöse Stauchungsfraktur der rechten Ferse bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 12. Mai 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/67), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22Juni 2018 im Verfahren Nr. IV.2017.00676 bestätigt wurde (Urk. 7/85/1-24 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Am 11. November 2019 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und meldete sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/93). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation vor und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/124, Urk. 7/129) mit Verfügung vom 9April 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 18. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.4    Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.7    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die nach erneuter Anmeldung des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 eingeholten medizinischen Unterlagen ergeben hätten, dass keine für die Invalidenversicherung relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf nicht zu berücksichtigende invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (zum Beispiel Aufenthaltsbewilligung, Arbeitslosigkeit) zurückzuführen. Somit liege weiterhin keine invaliditätsrelevante Beeinträchtigung vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er aufgrund der durch seinen seit dem Jahr 2015 behandelnden Psychiater med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, genannten psychiatrischen Diagnosen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und gestützt auf dessen Berichte ausgewiesen sei, dass eine stetige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes stattgefunden habe (S. 1 f.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im Vergleich mit dem Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 12. Mai 2017 keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, die geeignet sei, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zwar werde in den Berichten von med. pract. Z.___ von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes berichtet, jedoch seien die Befunde im Wesentlichen dieselben, wie in den früheren Berichten. Auch sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 zu 100% arbeitsunfähig sei. Es liege weiterhin lediglich eine andere Beurteilung des Gesundheitszustandes durch den behandelnden Psychiater vor, wie dies bereits im Erstanmeldungsverfahren der Fall gewesen sei (S. 1 f.).

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 7/67) eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.6-7).


3.

3.1    Mit Urteil vom 22Juni 2018 bestätigte das hiesige Gericht die leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 7/67) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, vom 25. November 2016 (Urk. 7/49) sowie auf die ergänzend eingeholte Stellungnahme von Prof. A.___ vom 9. Juni 2018 (Urk. 7/82) und hielt fest, dass soziokulturelle Faktoren sowie auch Aggravation das Beschwerdebild dominierten und beim Beschwerdeführer kein rechtserheblicher invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7/85/1-24 E. 4.6).

    Eingehend dargelegt wurde weiter, weshalb auf die vom C.___-Gutachten vom 25. November 2016 (Urk. 7/49) abweichende Einschätzung der behandelnden Ärzte - namentlich des seit dem Jahr 2015 behandelnden Psychiaters med. pract. Z.___ sowie des Hausarztes med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin - nicht abgestellt werden könne (Urk. 7/85/1-24 E. 4.5).

    Im Folgenden zu prüfen ist, ob seither eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

3.2    Im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 11November 2019 (Urk. 7/93) gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

    Med. pract. D.___ stellte in seinem Bericht vom 12. November 2019 (Urk. 7/95) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- invalidisierende Fussschmerzen

- Status nach spongiöser Stauchungsfraktur des Tuber calcanei rechts vom 22. April 2015 (in diversen Berichten vom Kantonsspital E.___ seien verschiedenen Unfalldaten angegeben, zum Teil auch 10. Mai 2015)

- persistierende Fussschmerzen rechts, Differenzialdiagnose (DD) postresiduell bei Stauchungsfraktur Tuber calcanei, begleitende Fasziitis plantaris mit/bei

- Status nach direktem axialem Stauchungstrauma (Sturz vom Baum) am 27. März 2015

- radiologisch Nachweis einer spongiösen Stauchungsfraktur Tuber calcanei rechts, erstmalig am 10. Mai 2015

- depressive Episode mit psychotischen Symptomen

- Agoraphobie

- chronische Lendenwirbelsäule (LWS)

    Med. pract. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Dezember 2015 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am 12. November 2019 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Er habe dem Patienten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für den Beruf als Gärtner betrage die Arbeitsunfähigkeit schätzungsweise 100 %. Für eine leichte, angepasste Tätigkeit wäre der Patient zu 50 % arbeitsfähig. Es werde auf das Schreiben des behandelnden Psychiaters verwiesen (Ziff. 1.6).

3.3    Med. pract. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 20. November 2019 (Urk. 7/97/1-2) folgende Diagnosen (S. 2):

- rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F33.2

- wahnhafte Störung, ICD-10 F22.1

- Verdacht auf paranoide Schizophrenie, ICD-10 F20.0

- Zustand nach Arbeitsunfall im Jahr 2015 mit Gangbeeinträchtigung und chronischen Schmerzen

    Med. pract. Z.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 in seiner ambulanten Therapie befinde. Er zeige aktuell eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes mit gedrückter Stimmungslage, Energielosigkeit, kognitiven Einbussen und Verfolgungswahnideen. Von August bis September 2019 sei der Beschwerdeführer stationär in einer psychiatrischen Klinik in Griechenland behandelt worden. Diagnostisch handle es sich um eine Psychose (S. 1 Mitte). Der Patient fühle sich trotz der aktuellen Behandlung verfolgt. Er sage: «eine Person sei bewaffnet und wolle ihn umbringen». Zum Befund führte med. pract. Z.___ aus, dass der Patient orientiert und bewusstseinsklar sei. Im Gespräch sei er indifferent und formalgedanklich auf die krankheitsbedingte Situation eingeengt. Inhaltlich bestehe ein Gedankenkreisen, er leide an Ängsten und Verfolgungswahnideen, von der Stimmung her sei er deprimiert, und der Antrieb und die Energie seien bei insgesamt verringerter Belastbarkeit herabgesetzt (S. 1 unten f.). Der Patient zeige bezüglich seiner Wahnideen keine ausreichende Krankheitseinsicht. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien herabgesetzt (S. 2 oben). Zusammenfassend handle es sich beim Beschwerdeführer um eine chronische therapieresistente Störung, die durch wiederholte depressive Episoden sowie einen langandauernden Wahn charakterisiert sei. Aus diesem Grund sei der Patient seit Februar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020 (Urk. 7/123/5-6) aus, dass der Beschwerdeführer die eingeforderte Dokumentation über den Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik in Griechenland vom August bis September 2019 nicht habe vorbringen können. Bezüglich des Krankheitsbildes sei in den Akten verschiedentlich auf eine massive Aggravierung der Beschwerden bei belastender psychosozialer Situation hingewiesen worden. Die psychiatrischen Berichte von med. pract. Z.___ seien überwiegend repetitiv identisch mit minimen stilistischen Abweichungen und seien damit schon 2016 bei einem bidisziplinären Gutachten beurteilt worden. Es werde daher aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen, von einem unveränderten Gesundheitszustand bei starkem Rentenbegehren und unklarem Aufenthaltsstatus auszugehen.

3.5    Die Ärzte des Instituts für Notfallmedizin, Universitätsspital G.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 14. März 2020 (Urk. 7/131) folgende Diagnosen (S. 1):

- Nasenkontusion vom 14. März 2020

- Schizophrenie, Erstdiagnose unbekannt

- Depression, Erstdiagnose unbekannt

    Die Ärzte führte aus, dass am 14. März 2020 eine notfallmässige Selbstvorstellung des Patienten aufgrund eines isolierten Faustschlages von einer bekannten Person gegen die Nase erfolgt sei (S. 1). In der Zusammenschau der Befunde liege eine Nasenkontusion ohne Hinweis auf eine ossäre Beteiligung vor. Der Patient habe aufgrund der Wartezeit eine radiologische Bildgebung abgelehnt und selbständig den Notfall verlassen (S. 2).

3.6    Med. pract. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 17. März 2020 (Urk. 7/126) folgende Diagnosen (S. 2):

- rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.2)

- wahnhafte Störung (ICD-10 F22.1)

- paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)

    Med. pract. Z.___ führte aus, dass der Patient aktuell eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes mit Beeinflussungs- und Verfolgungswahn, akustischen Halluzinationen, Affektverflachung und anhaltender Anhedonie zeige (S. 1). Der Patient sei orientiert, bewusstseinsklar, beim Gespräch indifferent, im Affekt verflacht und formalgedanklich auf die krankheitsbedingte Situation eingeengt. Er leide an Ängsten, Verfolgungs- und Beeinflussungswahn, an akustischen Halluzinationen, und die Stimmung sei deprimiert und der Antrieb herabgesetzt. Der Patient zeige bezüglich seiner Wahnideen keine ausreichende Krankheitseinsicht. Aufmerksamkeit und Konzentration seien herabgesetzt (S. 1 unten). Zusammenfassend handle es sich beim Beschwerdeführer um eine therapieresistente Depression sowie eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und eine chronische Schmerzsymptomatik. Trotz therapeutischer und medikamentöser Bemühungen sei der Alltag des Patienten durch seine wahnhaften Gedanken deutlich geprägt und seine Stimmung sei depressiv. Seine Energie sei deutlich gemindert. Aus diesem Grund sei er seit Februar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte).

3.7    Dr. F.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 4. April 2020 (Urk. 7/147/3) aus, dass med. pract. Z.___ in seinem Bericht vom 17. März 2020 eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers mit Beeinflussungs- und Verfolgungswahn, akustischen Halluzinationen, Affektverflachung sowie anhaltender Anhedonie begründe. Dabei werde die neue Diagnose «akustische Halluzinationen» erwähnt, die jedoch in keiner Weise plausibilisiert werde. Es werde daher aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen, weiterhin von einem unveränderten Gesundheitszustand mit starkem Rentenbegehren bei Verschärfung der psychosozialen Situation auszugehen.


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 11. Februar und vom 4. April 2020 (vorstehend E. 3.4 und E. 3.7) davon aus, das sich seit der letzten eingehenden Prüfung des Leistungsanspruches im Zusammenhang mit der Verfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 7/67) ein unveränderter Gesundheitszustand mit auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführende Einschränkungen zeige. Hinsichtlich der Ausführungen des behandelnden Psychiaters med. pract. Z.___ handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des Gesundheitszustandes, wie dies bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenprüfung der Fall gewesen sei (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3). Dagegen machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen behandelnden Psychiater med. pract. Z.___ geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (vorstehend E. 2.2).

4.2    Auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. F.___ in seinen Stellungnahmen vom 11. Februar und vom 4. April 2020 (vorstehend E. 3.4 und E. 3.7) ist aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründen abzustellen. So fand bereits im Urteil vom 22. Juni 2018, worin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. A.___ und Dr. B.___, C.___, vom 25. November 2016 (Urk. 7/49) davon ausgegangen wurde, dass bei Aggravation der Beschwerden und psychosozialer Belastungssituation kein invalidisierender Gesundheitsschaden beim Beschwerdeführer ausgewiesen sei (Urk. 7/85/1-24 E. 4), eine eingehende Auseinandersetzung mit den anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte med. pract. Z.___ und med. pract. D.___ statt (Urk. 7/85/1-24 E. 4.5).

    Med. pract. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinen Berichten vom 20. November 2019 und vom 17. März 2020 (vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) entgegen den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil vom 22. Juni 2018, wonach aus psychischer Sicht kein invalidisierendes Leiden ausgewiesen sei, rückwirkend ab Februar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Darauf hinzuweisen ist dabei, dass med. pract. Z.___ mit dieser Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit seinen vorherigen Ausführungen in seinen Berichten vom Mai 2016 widerspricht, wo er immerhin noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für zumutbar erachtet hatte (vgl. Urk. 7/19/14, Urk. 7/20 Ziff. 2.1-2).

    Wie RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020 (vorstehend E. 3.4) zu Recht bemerkte, änderte med. pract. Z.___ seine nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom November 2019 (Urk. 7/93) eingegangenen Berichte lediglich geringfügig ab (vgl. Urk. 7/80). Soweit med. pract. Z.___ in seinem Bericht vom 20. November 2019 (vorstehend E. 3.3) die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers damit begründete, dass dieser einen Zustand mit gedrückter Stimmungslage, Energielosigkeit, kognitiven Einbussen und Verfolgungswahnideen zeige, entspricht dies bereits den zum Zeitpunkt des Urteils vom 22. Juni 2018 bekannten von med. pract. Z.___ in seinen damals vorliegenden Berichten beschriebenen Symptomen (vgl. Urk. 7/85/1-24 E. 3.9). Bereits aus den Ausführungen von med. pract. Z.___ in seinen Berichten vom Dezember 2015, Mai 2016 und vom Oktober 2017 (Urk. 7/10/1, Urk. 7/19/14, Urk. 7/20, Urk. 7/80) ging hervor, dass der Beschwerdeführer an einem Verfolgungswahn leide. Auch die im Bericht vom 20. November 2019 (vorstehend E. 3.3) von med. pract. Z.___ wiedergegebene Äusserung des Beschwerdeführers, wonach dieser sage, dass eine Person bewaffnet sei und ihn umbringen wolle, stellt keine wesentliche Veränderung dar, da med. pract. Z.___ bereits in seinem Bericht vom 31. Oktober 2017 ausgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer sage: „Eine Person sei hinter ihm her, sie sei bewaffnet und wolle ihn umbringen. Sie sei überall“ (Urk. 7/80 S. 1). Nur schwer mit diesem von med. pract. Z.___ geschilderten Verfolgungswahn vereinbar ist, dass er den Beschwerdeführer in seinen Berichten vom 20. November 2019 und vom 17. März 2020 (vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) gleichzeitig als vollständig orientiert und bewusstseinsklar beschrieben hat. Unvereinbar damit erweist sich insbesondere auch die von med. pract. Z.___ gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), welche er auch nicht hinreichend begründete. Wie Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 4. April 2020 (vorstehend E. 3.7) zu Recht bemängelte, wurden auch die im Bericht von med. pract. Z.___ vom 17. März 2020 neu aufgeführten akustischen Halluzinationen in keiner Weise plausibilisiert.

    Unverändert zu den Feststellungen im Urteil 22. Juni 2018 mangelt es damit auch den nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 (Urk. 7/93) eingegangenen Berichten von med. pract. Z.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) an einer zureichenden objektiven Befunderhebung, und es handelt sich bei seinen Ausführungen im Wesentlichen um eine Wiedergabe der subjektiven Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers unter Ausblendung der nach wie vor bestehenden psychosozialen Belastungssituation im Zusammenhang mit der Ausweisung aus der Schweiz und der finanziellen Situation (vgl. Urk. 7/90-91, Urk. 7/105-106, Urk. 7/116, Urk. 7/121, 7/132) sowie des unverändert anzunehmenden aggravatorischen Verhaltens. Weiter wurde bereits im Urteil vom 22. Juni 2018 auf die im Rahmen des Ausweisungsverfahrens des Beschwerdeführers evident gewordene Parteistellung von med. pract. Z.___ für den Beschwerdeführer und die damit verbundenen Zweifel an einer objektiven Einschätzung hingewiesen (Urk. 7/85/1-24 E. 4.5).

    Hinsichtlich des von med. pract. Z.___ in seinem Bericht vom 20. November 2019 (vorstehend E. 3.3) erwähnten stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers von August bis September 2019 in einer Klinik in Griechenland, konnte dieser auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 7/115/1, Urk. 7/118/1) weder einen Bericht einreichen noch war ihm die Adresse der Klinik bekannt (Urk. 7/117/1, Urk. 7/120/1), was Zweifel daran aufkommen lässt, ob ein solcher Aufenthalt tatsächlich stattgefunden hat.

    Was den im Wesentlichen zu dem Bericht vom 17. März 2020 (vorstehend E. 3.6) identischen Bericht von med. pract. Z.___ vom 20. April 2020 (Urk. 3/7) anbelangt, ist für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt massgebend, welcher der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2020 (Urk. 2) zugrunde lag, weshalb der nach Verfügungserlass eingereichte Arztbericht von med. pract. Z.___ vom 20. April 2020 (Urk. 3/7) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist.

    Zusammenfassend kann damit der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass sich seit der letzten Prüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers und Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 7/67) den Berichten von med. pract. Z.___ in psychischer Hinsicht keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entnehmen lässt.

4.3    In somatischer Hinsicht stellte med. pract. D.___ in seinem Bericht vom 12. November 2019 (vorstehend E. 3.2) abgesehen von einer neu genannten Diagnose „chronische LWS“ die gleichen Diagnosen wie bereits in seinem Bericht vom 9. Mai 2016 (Urk. 7/19/6-11 Ziff. 1.1). Was genau „chronische LWS“ zu bedeuten hat, lässt sich seinem Bericht nicht entnehmen. Die von med. pract. D.___ in seinem Bericht vom 12. November 2019 aufgeführte Anamnese entspricht sodann wortwörtlich jener im Bericht vom 9. Mai 2016 (Urk. 7/19/6-11 Ziff. 1.4, Urk. 7/95 Ziff. 1.4) und wurde seither auch nicht mehr ergänzt. Gleiches gilt es zu den Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit zu sagen. So wurde lediglich der Textblock aus dem Arztbericht vom 9. Mai 2016 kopiert, wonach med. pract. D.___ auf die von anderen Ärzten, namentlich von med. pract. Z.___, attestierte Arbeitsunfähigkeit verwiesen hatte (Urk. 7/19/6-11 Ziff. 1.6, Urk. 7/95 Ziff. 1.6). Fachärztliche Berichte, aus welchen sich ein relevantes Leiden der LWS entnehmen liesse, liegen keine vor. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die unbegründeten ärztlichen Zeugnisse von med. pract. D.___, worin er dem Beschwerdeführer vom 20. November 2019 bis 10. Januar 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/101, Urk. 7/113/2), keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuweisen. Gleiches gilt es hinsichtlich des unbegründeten ärztlichen Attests vom 10. Dezember 2019 zu sagen, worin med. pract. D.___ ausführte, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten von somatischer und psychischen Seite her massiv verschlechtert habe und er vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/113/1). Auch von Seiten der im Bericht der Ärzte des Instituts für Notfallmedizin vom 14. März 2020 (vorstehend E. 3.5) diagnostizierten Nasenkontusion kann keine relevante dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

4.4    Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22Juni 2018 (Urk. 7/85/1-24) bestätigten Verfügung vom 12Mai 2017 (Urk. 7/67) weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat. Es ist daher davon auszugehen, dass das gezeigte Beschwerdebild bei unverändert anzunehmender Aggravation der Beschwerden vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungssituation seine hinreichende Erklärung findet.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

5.2    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).

5.3    Aufgrund der Aktenlage - insbesondere der Ausführungen im Urteil vom 22. Juni 2018 zu den Berichten der behandelnden Ärzte med. pract. Z.___ und med. pract. D.___ (Urk. 7/85/1-24 E. 4.5) - musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er mit den neuen, lediglich geringfügig von den Vorberichten abweichenden Ausführungen dieser Ärzte keine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszuweisen vermag, zumal auch gestützt auf das beweiskräftige
C.___-Gutachten vom 25. November 2016 (Urk. 7/49) eine das Beschwerdebild dominierende psychosoziale Belastungssituation und Aggravation der Beschwerden festgestellt wurde (Urk. 7/85/1-24 E. 4.6).

Damit bewegt sich die Beschwerdeerhebung im aussichtslosen Bereich, indem die Gewinnaussichten erheblich geringer als die Verlustgefahren sind.

Die Erfolgsansichten der Beschwerde können damit nicht als ernsthaft bezeichnet werden weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

5.4    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchucan