Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00330


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Perandres

Urteil vom 3. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1985, wurde durch seinen Vater am 15. April 1986 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form von medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen angemeldet. Mit Verfügung vom 23. September 1986 wurden X.___ medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) zugesprochen (Urk. 6/1). Der Versicherte schloss im Jahr 2004 eine Lehre als Büroangestellter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab und arbeitete nach mehreren Stellenwechseln ab 2007 als Analyst im IT-Helpdesk der Y.___ (Urk. 6/2, 6/3/4).

1.2    Am 31. Mai 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Myotonia congenita Thomsen, aufgrund derer er Schwierigkeiten bei einzelnen Bewegungen wie beispielsweise dem Gehen habe, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug, namentlich für eine Umschulung zum Übersetzer, an (Urk. 6/3). Der Versicherte kündigte sein Arbeitsverhältnis bei der Y.___ per Ende Oktober 2011 (Urk. 6/14/7). Am 6. Januar 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen werde (Urk. 6/21). Mit Mitteilung vom 25. Januar 2012 wurde festgehalten, dass der Versicherte eine Unterstützung bei der Stellensuche nicht wünsche. Die Arbeitsvermittlung wurde deshalb abgeschlossen (Urk. 6/26). Vom 21. Mai 2012 bis 30. September 2013 arbeitete der Versicherte als Service Desk Mitarbeiter bei der Z.___ (Urk. 6/38/1, 6/73).

1.3    Am 3. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an und wies auf sich verstärkende Krämpfe und Symptome hin (Urk. 6/30). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2014 wurde ihm im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme Arbeitsvermittlung gewährt (Urk. 6/43). Am 25. Februar 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Arbeitsversuch bei der A.___ vom 3. März bis 2. September 2014 zu (Urk. 6/44) und gewährte ihm für diese Zeit Taggelder (Urk. 6/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/62, 6/65, 6/92, 6/99) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. November 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % mit Wirkung ab 1. September 2014 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/109, 6/110).

1.4    Mit Mitteilung vom 4. Februar 2016 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten erneut Arbeitsvermittlung im Rahmen der Frühintervention (Urk. 6/120). Der Versicherte begann per 1. April 2016 für die B.___ als Technischer Agent zu arbeiten, wobei er zunächst bis 30. September 2016 100 % arbeitete und anschliessend in einem Pensum von 50 % (Urk. 6/121). Die Arbeitsvermittlung wurde damit abgeschlossen (Urk. 6/123).

1.5    Nach einem von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren (Urk. 6/133) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 18. Dezember 2018 mit, dass kein Revisionsgrund bestehe und er weiterhin eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % erhalte. (Urk. 6/172). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde per Ende September 2018 durch die B.___ gekündigt (Urk. 6/158).

1.6    Am 24. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und ersuchte um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/176). Am 28. Oktober 2019 erklärte die IV-Stelle die Eingliederungsaktivität für abgeschlossen, da der Versicherte sich nicht fähig gefühlt habe, daran teilzunehmen (Urk. 6/184).

1.7    Mit Neuanmeldung vom 19. November 2019 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte eine Erhöhung seiner Rente und wies darauf hin, dass die Symptome seiner Erkrankung ständig zunähmen (Urk. 6/186). Mit Eingabe vom 26. November 2019 reichte er auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 6/187) einen Arztbericht vom 15. November 2019 nach (Urk. 6/189). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/193, 6/198, 6/203) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2020 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 = Urk. 6/206).


2.    Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es sei ihm spätestens ab dem 1. November 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und ein bidisziplinäres Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 28. August 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte nach (Urk. 8, 9/1-2).

    Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Wird ein Revisionsgesuch eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

    Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.5    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die im eingereichten Arztbericht erwähnte Diagnose sei bereits in einem neurologischen Bericht vom Jahr 2017 genannt und der Beschwerdegegnerin daher bekannt gewesen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass er gestützt auf den Arztbericht von PD Dr. med. C.___ vom 15. November 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe glaubhaft machen können (Urk. 1 S. 10). So liege eine neue Diagnose vor, da dem Beschwerdeführer ursprünglich aufgrund der Diagnose Myotonia congenita Thompsen eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei und neu die Diagnose auf eine Myotonia congenita Typ Becker laute. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit der gesundheitlichen Verschlechterung häufiger stürze, weil die kleinsten Schrecksituationen zu Muskelversteifungen führen würden (Urk. 1 S. 11).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat und damit auf das Revisionsgesuch einzutreten und die Sache materiell abzuklären ist.

    Soweit in der Beschwerde die Zusprache von höheren Rentenleistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist mangels Anfechtungsobjekt nicht darauf einzutreten (vgl. E. 1.5).


3.

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die Mitteilung vom 18. Dezember 2018, mit welcher die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers bestätigt wurde (Urk. 6/172). Im Revisionsverfahren, welches in der Mitteilung vom 18. Dezember 2018 mündete, wurde die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers umfassend geprüft und sowohl in gesundheitlicher als auch erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund nach materieller Prüfung des Sachverhalts verneint (Urk. 6/171/4 f.). Damit ist, entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12), nicht die Verfügung vom 16. November 2015 als Vergleichszeitpunkt heranzuziehen.

3.2    Der Mitteilung vom 18. Dezember 2018 lagen in medizinischer Hinsicht folgende Berichte zugrunde (vgl. Urk. 6/171/2-4):

3.2.1    Mit undatiertem Bericht (Eingangsdatum: 26. September 2017) stellte Dr. med.
D.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen (Urk. 6/152/1):

- Myotonia congenita Typ Becker

- Seit der Kindheit

- Depression, sozialer Rückzug

- Überwiegend reaktiv

    Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei eine Sturzgefahr bestehe (Urk. 6/152/3).

    Im ambulaten Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2018 legte Dr. D.___ dar, dass die Symptome der Myotonia congenita Typ Becker aktuell unter Bedarfsmedikation mit Mexiletin zufriedenstellend kontrolliert seien. Die depressiven Symptome und das soziale Rückzugsverhalten hätten sich ebenfalls gebessert (Urk. 6/166/4). Weiter wird eine nächtliche Luftnot unklarer Ätiologie genannt, aufgrund welcher Dr. D.___ den Beschwerdeführer in die pulmologische Abteilung überwies (Urk. 6/166/5).

    Im ebenfalls undatierten Verlaufsbericht (Eingangsdatum: 12. Juni 2018) bestätigte Dr. D.___ die Diagnose einer Myotonia congenita Typ Becker und stellte fest, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht stabil sei und es ihm psychisch eher etwas bessergehe (Urk. 6/154/1). Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 50% arbeitsfähig im Callcenter, wobei das Pensum vorzugsweise in ganztägigen Schichten absolviert werden sollte (Urk. 6/154/2). Der Beschwerdeführer sei in seiner Gang- und Standsicherheit stark eingeschränkt (Urk. 6/154/2). Dr. D.___ prognostizierte ein allenfalls sehr graduelles Voranschreiten der Symptome (Urk. 6/154/3).

3.2.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Pneumologie, hielt in seinem Bericht vom 13. Juli 2018 fest, dass der Beschwerdeführer über unklare Sensationen im Bereich des linken Hemithorax sowie Husten und zum Teil etwas erschwerte Atmung in den letzten Monaten (bei ausgeprägtem Cannabis- und erheblichem Nikotinkonsum) berichtet habe. In der Zusammenschau der Befunde habe jedoch keine Pneumopathie objektiviert werden können. Eine geplante nächtliche respiratorische Polygraphie habe nicht ausgewertet werden können, da der Beschwerdeführer das Gerät vor dem Zubettgehen nicht angezogen habe. Dr. E.___ empfahl einen Nikotin- und Cannabisverzicht und sah keine weitere Kontrolle vor (Urk. 6/166/6 f.).

3.2.3    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. F.___, Praktischer Arzt, bestätigte im Bericht vom 20. September 2018 ebenfalls die Diagnose einer Myotonie, ohne deren Typ zu spezifizieren. Weiter diagnostizierte er eine rezidivierende reaktive Depression (Urk. 6/166/1). Betreffend die Arbeitsfähigkeit gab er an, dass der Beschwerdeführer sowohl angestammt wie auch angepasst zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei eine rasche Ermüdbarkeit und psychische Empfindlichkeit vorliege (Urk. 6/166/1 f.).

3.2.4    RAD-Arzt med. pract. G.___, Facharzt für Neurologie, hielt am 6. November 2018 fest, dass aus medizinischer Sicht keine wesentliche Veränderung gegenüber der anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache erstellten RAD-Stellungnahme vom 3. September 2013 gegeben sei (Urk. 6/171/4).


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer reichte zur Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin einen Arztbericht von PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, Klinik für Neurologie des H.___, vom 15. November 2019 ein (Urk. 6/189). Dr. C.___ diagnostizierte darin eine Myotonia congenita Typ Becker mit Nachweis von zwei Mutationen im CLCN1-Gen und hielt fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass sich diese seit dem Kindesalter manifestiere. So sei der Beschwerdeführer bereits als Kind häufig hingefallen. Als Jugendlicher hätten die Beschwerden zugenommen, die Muskeln seien noch verhärteter gewesen und das Risiko umzufallen habe ebenfalls zugenommen. Aktuell berichte der Beschwerdeführer, dass er 50 Minuten in der Ebene laufen könne, aber bereits bei kleinsten Hindernissen blockiert sei. Rennende Kinder und Hunde oder ein hupendes Auto würden zu Blockaden führen. Er stürze daher häufig (Urk. 6/189/3). Eine medikamentöse Umstellung werde vom Beschwerdeführer nicht gewünscht (Urk. 6/189/4).

4.2    In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2020 hielt RAD-Ärztin Dr. med. I.___ fest, dass sich anhand des Berichtes vom 15. November 2019 bei Vorliegen der Diagnose einer Myotonia congenita Typ Becker eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar ableiten lasse. Es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes anhand der Befunddokumentation ersichtlich und weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/192/2).


5.

5.1    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2    Dr. C.___ bestätigte im Bericht vom 15. November 2019 die bereits 2017 bekannte Diagnose der Myotonia congenita Typ Becker. Eine neue Diagnose ist somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) ohnehin nicht gegeben. Der Beschwerdeführer machte jedoch auch eine Verschlechterung der Symptomatik geltend, was sich im Bericht von Dr. C.___ im Sinne einer Wiedergabe der geschilderten Beschwerden widerspiegelt (Urk. 6/189/3). Klinisch hielt Dr. C.___ nunmehr einen Lid-lag, ein Warming-up-Phänomen und eine beidseitige Fussheberschwäche fest (Urk. 6/189/3), doch führte bereits Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, in ihrem Bericht vom 29. Juni 2011 unter dem ärztlichen Befund eine mögliche leichte Abduktionsschwäche des rechten Auges und eine generelle hypertrophe Muskulatur auf, wobei beim Faustschluss die Hände nicht sofort wieder geöffnet werden könnten. Auch bezeichnete sie den Gang des Beschwerdeführers bereits dannzumal als breitbeinig und plump, wobei der Fersengang auch damals nur knapp möglich war (Urk. 6/13/3). Nachdem der neurologische Befund in der Folge ärztlicherseits konstant als unverändert beurteilt wurde (Urk. 6/33/3, 6/55/1), so auch von Dr. D.___ in seinem undatierten Verlaufsbericht zu Handen des mit Mitteilung vom 18. Dezember 2018 abgeschlossenen Revisionsverfahrens (Urk. 6/154), weisen weder das von Dr. C.___ im Befund aufgeführte Lid-lag noch das Warming-up-Phänomen auf eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes hin. Die Sturzgefahr wurde sodann bereits im Bericht vom Dr. D.___ aus dem Jahr 2017 aufgeführt (6/152/3). So stellte Dr. D.___ dannzumal schon eine starke Einschränkung der Gang- und Standsicherheit fest (Urk. 6/154/2). Eine Erhöhung des Leidensdrucks ist zudem auch aufgrund des Verzichts des Beschwerdeführers, die medikamentöse Therapie zu ändern, fraglich (Urk. 6/189/1). Dr. C.___ äusserte sich sodann nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, attestierte mithin auch keine Einschränkung derselben.

    Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes häufiger am Arbeitsplatz gefehlt habe, weshalb ihm der Arbeitgeber schliesslich aus gesundheitlichen Gründen per Ende Dezember 2018 gekündigt habe (Urk. 1 S. 9); hierauf ist aber weder dem Kündigungsschreiben vom 28. Juni 2018 noch den übrigen Akten ein schlüssiger Hinweis zu entnehmen (Urk. 11/158).

    Für eine Verschlechterung der psychischen oder pneumologischen Symptomatik sind keine Anhaltspunkte gegeben und eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

5.3    Betreffend die vom Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte (Urk. 9/1-2) ist anzumerken, dass diese vom 25. und 26. August 2020 datierenden Berichte (vgl. E. 4.3) nach Verfügungserlass vom 21. April 2020 (Urk. 2) erstellt und im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Da es der versicherten Person obliegt, die relevante Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen, und diesbezüglich der Untersuchungsgrundsatz nicht spielt (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV), hat das Gericht beschwerdeweise die Überprüfung der Nichteintretensverfügung anhand des Sachverhalts, wie er sich der Verwaltung bot, durchzuführen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Somit sind nur die ärztlichen Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Verfügung vom 21. April 2020 vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben.

5.4    Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 15. November 2019 nicht, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 18. Dezember 2018 glaubhaft zu machen, und es sind auch keine weiteren Anhaltspunkte hierfür gegeben. Mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 sowie Urk. 9/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPerandres