Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00331


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 18. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1965 geborene X.___, welche in ihrem Heimatland eine Ausbildung als Schneiderin absolviert hatte, reiste im Oktober 1996 in die Schweiz ein und erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 14. September 2016) – nebst zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit – bescheidene Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit als Angestellte oder als Selbständigerwerbende. Am 5. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung, bestehend seit dem Jahr 2014, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1, Urk. 7/14 und Urk. 7/18). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/27). In der Folge liess sie die Versicherte polydisziplinär (internistisch, orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Urk. 7/41). Das Y.___ erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 25. Januar 2018 (Urk. 7/52). Nach Rückfragen (Urk. 7/53) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde das Gutachten am 19. April 2018 ergänzt (Urk. 7/58). Daraufhin wurde die Versicherte am 27. Juni 2018 zusätzlich von Dr. Z.___ untersucht, welche ihren Bericht am 24. Juli 2018 erstattete (Urk. 7/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Oktober 2018 [Urk. 7/71], Einwand vom 2. November 2018 [Urk. 7/76] inklusive Ergänzung vom 7. Dezember 2018 [Urk. 7/79]) sowie Einholung eines Berichts der psychiatrischen Klinik A.___ vom 20. Mai 2019 (Urk. 7/81) beziehungsweise einer Stellungnahme der Versicherten dazu vom 9. Dezember 2019 (Urk. 7/87) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. April 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/89]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Da das Gericht zum Schluss gelangte, es könne in psychiatrischer Hinsicht nicht schlüssig beurteilt werden, welcher ärztlichen Einschätzung – der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin des Y.___ oder der RAD-Fachärztin – zu folgen sei, stellte es mit Beschluss vom 10. Juli 2020 in Aussicht, ein Gerichtsgutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen. Es gewährte der Beschwerdeführerin zudem die unentgeltliche Rechtspflege und beschloss, keinen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin sodann zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 (Urk. 12) beschied das Gericht den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2020 auf Durchführung einer zusätzlichen neuropsychologischen Untersuchung sowie auf Ergänzung des Fragenkatalogs (Urk. 10) abschlägig. Es hielt am in Aussicht gestellten Fragenkatalog fest und ernannte Dr. B.___ zum Gutachter. Dieser erstattete sein Gutachten am 29. März 2021 (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2021, es sei vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen und die Beschwerde sei gutzuheissen (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (Urk. 24) auf die Stellungnahme des RAD vom 5. Mai 2021, welcher die Einschätzung von Dr. B.___ teilte (Urk. 25). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurden die vorgenannten Stellungnahmen der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


1.4    Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/aa).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme kein regelmässiges und erhebliches Einkommen erzielt. Angesichts dessen und in Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin seien keine beruflichen Massnahmen eingeleitet worden. Aus den eingeholten ärztlichen Berichten hätten bei sich widersprechenden Diagnosen keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden können. Gemäss den medizinischen Abklärungen würden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine langdauernde Erwerbsunfähigkeit begründen. Dies habe die Untersuchung beim RAD gezeigt. Es seien massive Inkonsistenzen und starke Hinweise auf Aggravation sichtbar geworden. Im Y.___-Gutachten seien im kurzen Befund nur die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden aufgeführt worden; Inkonsistenzen seien nicht diskutiert worden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, sie leide an einer paranoiden Schizophrenie. Es könne nicht auf die Beurteilung des RAD abgestellt werden. Vielmehr sei ihr gestützt auf das Y.___-Gutachten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Der Verlauf der Erkrankung werde auch durch die behandelnden Ärzte der A.___ als chronifiziert betrachtet. Die Beurteilung des RAD stehe in absoluter Diskrepanz zum psychiatrischen Gutachten und zum aktenkundigen Verlauf. Das Y.___-Gutachten sei beweiskräftig. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens sei sodann unzulässig (Urk. 1).


3.    Dr. B.___ führte in seinem Gutachten vom 29. März 2021 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 19 S. 48):

- Chronische paranoide Schizophrenie, mit zunehmendem Residuum zwischen den Episoden (ICD-10 F20.04)

- Prodromalphase in der Adoleszenz

- Erste paranoide Psychose (2001/2002) mit vollständiger Remission

- Zweite paranoide Psychose (10/2006-2011) mit Teilremission

- mit optischen und akustischen (kommentierenden/imperativen) Halluzinationen

- mit Wahnwahrnehmungen und systematisiertem Wahn

- Dritte Psychose (ab 8/2013) mit Residuum (kognitive Störungen, allgemeiner Interesseverlust, Rückzug aus sozialen Bezügen, Apathie/ Anhedonie, verflachter/inadäquater Affekt, Antriebsarmut, Verwahrlosungstendenz)

- mit taktilen Halluzinationen (Dermatozoenwahn) ab 2015

- mit agoraphobischem Vermeidungsverhalten (ÖV, Haus alleine verlassen)

- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) ab circa 2009

- mit unkontrollierbaren Sorgen bzgl. künftigem Unglück, Nervosität, erhöhter motorischer Spannung mit Muskelschmerzen und vegetativer Übererregbarkeit

Der Gutachter hielt in seiner Expertise fest, die Beschwerdeführerin sei 1965 in Casablanca (Marokko) als zweites von fünf Kindern geboren worden und aufgewachsen. Bei einem schweren Autounfall circa im Jahr 1964 sei ihre Mutter im Gesicht schwer verletzt worden, der jüngste Bruder und das Au-Pair-Mädchen seien gestorben. Im Alter von 14 Jahren habe die Beschwerdeführerin ihren Vater verloren, dieser sei an einem Herzleiden gestorben. Zwei Jahre vor der Matura sei es zu einer Adoleszentenkrise gekommen. Nach einer Psychotherapie, einem Schulwechsel und einem Umzug zu Verwandten habe sie doch noch einen erfolgreichen Abschluss absolviert. Danach habe sie eine Schneiderlehre in Casablanca besucht, Spanisch gelernt und eine Modeschule in Paris besucht. Zurück in Marokko habe sie zunächst an der Rezeption einer Import-Exportfirma gearbeitet und schliesslich ein eigenes Modegeschäft in Casablanca erfolgreich geführt. 1994 habe sie ihren späteren Ehemann kennengelernt, welchen sie 1996 geheiratet habe. In der Schweiz sei die Beschwerdeführerin mangels anderer Möglichkeiten als Kellnerin in Restaurants tätig gewesen. 2001 sei die erste Psychose aufgetreten mit der Angst, der Ehemann wolle sie vergiften. 2002 sei es zur Trennung und 2005 zur Scheidung gekommen. Die Psychose sei vollständig remittiert. 2005 habe die Beschwerdeführerin eine zweite Beziehung (ohne Heirat) mit einem gut situierten US-amerikanischen Geschäftsmann begonnen und mit ihm in einer teuren Wohnung in C.___ gewohnt. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt bei der Schwester in der Westschweiz ab Oktober 2006 sei die zweite Psychose aufgetreten; die Beschwerdeführerin habe das Gefühl gehabt, ihr Partner habe mit der CIA zu tun und überwache sie mit in ihren Zähnen implantierten Sendern. Sie habe sich damals die Zähne ziehen lassen, um von diesen Sendern befreit zu werden. Im Mai 2008 sei es zu einem Arbeitsversuch in einer Reinigung in D.___ gekommen, welcher wegen paranoiden Ängsten gescheitert sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin im Winter 2009/2010 obdachlos geworden und habe Traumatisches erlebt. Durch das Sozialwerk E.___ sei die Beschwerdeführerin wieder aufgefangen worden und es sei zur Teilremission der psychotischen Symptome gekommen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, sozial ausreichend zu funktionieren und die in den Hintergrund getretenen Halluzinationen und Verfolgungsängste nach aussen zu verheimlichen. Im weiteren Verlauf habe sich die psychotische Symptomatik aufgrund eines schwierigen Arbeitsklimas (Stelle durch RAV vermittelt) wieder verstärkt. Die Beschwerdeführerin habe geglaubt, sie werde gesucht und habe sich ab August 2013, im Rahmen einer dritten Psychose, nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. In der Folge sei sie in ihrer Wohnung geblieben, abgesehen von seltenen Arztbesuchen und versorgt durch die Nachbarin. Ihre Schwester aus der Westschweiz habe zunehmend besorgt Kontakt gesucht, sei aber nicht eingelassen worden. Als es dieser im August 2016 mit Hilfe der Sozialberatung gelungen sei, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, sei diese vermüllt gewesen und die Beschwerdeführerin – sonst eine sehr saubere und gepflegte Person – sei in einem verwahrlosten und gemäss Schwester abgemagerten Zustand gewesen. Es sei zu einer langen Phase sozialpsychiatrischer Reintegration mit Hospitalisationen, tagesklinischer Behandlung sowie betreutem Wohnen gekommen. Aktuell lebe die Beschwerdeführerin in einem Zimmer, eingebettet in eine grössere betreute Wohngemeinschaft. Sie sei knapp in der Lage, für sich zu kochen, beim Einkaufen benötige sie mitunter Begleitung oder müsse zumindest ermuntert werden, ebenso bei der Hygiene (Duschen sei weiterhin angstbesetzt). Ihre Freizeit verbringe sie passiv mit Rauchen. Hier würden entsprechend der schizophrenen Negativsymptomatik Antrieb, Motivation, Interesse, Konzentration und Durchhaltevermögen fehlen. Die bis zum Krankheitsbeginn vorhandenen Ressourcen würden nun fehlen. Geblieben sei eine (kindlich anmutende) Kooperationsbereitschaft, wobei die Beschwerdeführerin ohne soziale Animation im Wollen steckenbleibe. Für die verbindliche Umsetzung übernommener Aufgaben, einschliesslich Besuch von Therapieterminen und medikamentöser Compliance, fehlten der Antrieb, die Konzentration, der Fokus und die Ausdauer (Urk. 19 S. 49 f.). Das Aktivitätsniveau sei in den unterschiedlichen Lebensbereichen vergleichbar eingeschränkt (Urk. 19 S. 51).

Dr. B.___ konstatierte, der späte Behandlungsbeginn, die fehlende Offenheit gegenüber Bezugspersonen und Ärzten, durch die eine wirksame Behandlung verschleppt worden sei, sei krankheitsbedingt und keine Frage von Kooperation oder Ressourcen. Die Behandlung mit Leponex und Risperdal sei lege artis. Zusätzliche Massnahmen, welche zu einer überwiegend wahrscheinlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen sollten, könnten nicht benannt werden (Urk. 19 S. 50). Die geklagten Symptome und/oder Funktionsbeinbussen seien konsistent und plausibel, die Untersuchungsergebnisse valide und nachvollziehbar (Urk. 19 S. 51).

Der Gutachter gelangte zum Schluss, seit Beginn der dritten Psychose im August 2013 bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 19 S. 65).


4.    

4.1    Es besteht kein Anlass, von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Dr. B.___ tätigte sorgfältige und umfassende Abklärungen, wobei er eigens Auskünfte bei der Schwester der Beschwerdeführerin, der behandelnden Psychiaterin und der Leiterin des Betreuten Wohnens einholte (Urk. 19 S. 7). Er legte sodann in Auseinandersetzung mit den Vorakten in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die geklagten Symptome und/oder Funktionsbeinbussen der Beschwerdeführerin konsistent und plausibel und die Untersuchungsergebnisse valide seien. In diesem Zusammenhang begründete er auch schlüssig und unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien gemäss BGE 141 V 281, weshalb er sich der Einschätzung von Dr. Z.___ (RAD) nicht anschliessen könne (Urk. 19 S. 51 ff.). Seine Beurteilung steht überdies im Einklang mit der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin des Y.___ im polydisziplinären Gutachten vom 25. Januar 2018 (Urk. 7/52), welche der Beschwerdeführerin ebenfalls aufgrund einer paranoiden Schizophrenie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 7/52/24 und 33). Dem Gerichtsgutachten, welches von den Parteien in den Stellungnahmen vom 22. April 2021 (Urk. 23) und 5./10. Mai 2021 (Urk. 24 und 25) nicht in Frage gestellt wurde, kommt somit volle Beweiskraft zu.

4.2    Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit August 2013 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. Angesichts dessen erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Da sich die Beschwerdeführerin erst am 5. September 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 7/14), kann ein Rentenanspruch (vorliegend ein Anspruch auf eine ganze Rente) gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG frühestens nach der sechsmonatigen Anmeldefrist, das heisst per März 2017 entstehen.

4.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2017 zuzusprechen.

5.    

5.1    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    

5.2.1    Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Gericht gelangte mit Beschluss vom 10. Juli 2020 (Urk. 8) zum Schluss, es könne aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilt werden, welcher der beiden ärztlichen Einschätzungen, der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin des Y.___ oder der Psychiaterin des RAD, zu folgen sei. Die beiden Fachärztinnen (Gutachterin und RAD) hätten derart unterschiedliche Befunde erhoben und das Verhalten der Beschwerdeführerin bezüglich Konsistenz dermassen gegensätzlich bewertet, dass die eine Beurteilung die andere zwangsläufig ausschliesse. Problematisch erscheine, dass eine Abgrenzung zwischen den von der begutachtenden Psychiaterin selbst erhobenen und den von ihr gestützt auf die Anamnese festgestellten Befunden praktisch nicht möglich sei. Damit lasse sich auch nicht feststellen, ob sie sich bei ihrer Beurteilung primär auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt habe oder nicht. Die festgestellten Inkonsistenzen würden möglicherweise auf eine Aggravation schliessen lassen. Ebenso sei aber auch denkbar, dass diese mit einer Einschränkung des Gesundheitszustands in Zusammenhang stehen könnten, was vom Gericht nicht beurteilt werden könne. Die Einholung einer psychiatrischen Expertise erweise sich daher als notwendig.

5.2.2    Die Differenzen in den Beurteilungen der beiden obgenannten Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie liessen sich aufgrund der Akten nicht auflösen. Damit lag ein durch die Verwaltung ungenügend abgeklärter Sachverhalt vor, weshalb die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 9’000.-- (Urk. 20) der Beschwerdegegnerin zu überbinden sind.

5.3    Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wobei diese dem mit Beschluss vom 10. Juli 2020 (Urk. 8) für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, zuzusprechen ist. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der geltend gemachte Verfahrensaufwand von 11.5 Stunden (Urk. 23 S. 2) erweist sich als angemessen. Rechtsanwalt Kaspar Gehring ist deshalb mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. April 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 9'000.-- zu erstatten.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro