Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00333
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 11. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war zuletzt von Mai 2015 bis August 2016 als Küchenhilfe sowie von Februar 2016 bis August 2016 als Betreuungsassistentin tätig (Urk. 7/16 Ziff. 5.4, Urk. 7/2). Unter Hinweis auf eine Arthrose in den Handgelenken, Fingern und Schultern meldete sie sich am 1. Juli 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16 Ziff. 6, Urk. 7/17 Ziff. 5.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 5. August 2016 (Urk. 7/35) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Unterstützung der manuellen Fähigkeiten und mit Mitteilungen vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/51) und 18. April 2017 (Urk. 7/77) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Ausbildungskursen. Am 26. Juni 2017 erteilte die
IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining von Juli 2017 bis Januar 2018 (Urk. 7/84), welches mit Mitteilung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 7/121) bis März 2018 verlängert wurde Urk. 7/134).
Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2018 (Urk. 7/142) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 21. Mai 2018 Einwände erhob (Urk. 7/144). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 7/152) und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 12. September 2019 erstattet wurde (Urk. 7/202). Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2019 auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form der Durchführung einer Behandlung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/207). Nach einer am 10. Dezember 2019 durchgeführten Ressourcenprüfung (Urk. 7/2018) stellte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 10. Dezember 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/209), wogegen die Versicherte am 20. Februar 2020 Einwände erhob (Urk. 7/221).
Mit Verfügung vom 15. April 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 7/224 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 19. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 24. Juli 24. Juli 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 17. November 2020 (Urk. 12) wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen, welche mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes seien aus somatischer Sicht keine Befunde vorhanden, welche die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Küchenhilfe
verunmöglichten. Auch aus psychiatrischer Sicht wirkten die geklagten Beschwerden aufgesetzt, theatralisch mit einem Hang zur Symptomverdeutlichung, was als Ausschlussgrund gewertet werden müsse. Eine gleichermassen vorhandene Einschränkung in allen Lebensbereichen liege aufgrund des regelmässigen Tagesablaufs sowie der Alltagsaktivitäten und Interessen an kreativen Tätigkeiten nicht vor. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt lasse aus rechtlicher Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung begründen. Gestützt auf BGE 141 V 281 habe der Rechtsanwender die Befugnis, aus triftigen Gründen, welche vorliegend vorhanden seien, von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (S. 1 f.). So hätten insbesondere nur wenig ausgeprägte psychopathologische Befunde objektiviert werden können und auch die Tagesgestaltung der Beschwerdeführerin sei nicht schwerwiegend beeinträchtigt. Ferner seien im rheumatologischen Teilgutachten verschiedene Inkonsistenzen aufgeführt worden, welche für das stimmige Gesamtbild zu berücksichtigen seien. Am Entscheid werde daher festgehalten (S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass ihr aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie der Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Im psychiatrischen Teilgutachten der Z.___ sei darauf hingewiesen worden, dass der Hang zur Symptomverdeutlichung der Persönlichkeitsstörung geschuldet sei. Die Leistungseinschränkung beruhe nicht auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, ein Ausschlussgrund sei daher zu verneinen (S. 7 Ziff. 3). Die von der Verwaltung herangezogenen Umstände, die für keine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen sprächen (Tagesstruktur, kein sozialer Rückzug, Alltagsaktivitäten und vorhandene Interessen), seien bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bereits berücksichtigt worden. Die funktionellen Auswirkungen seien medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt worden. Die Verwaltung habe somit eine unzulässige rechtliche Parallelprüfung vorgenommen (S. 8 Ziff. 4, S. 11 Ziff. 8). Es sei auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzustellen, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Es bleibe der Verwaltung überlassen, im Rahmen der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht revisionsweise zu überprüfen, ob sie der Auflage nachgekommen sei und ob sich dadurch die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessert habe (S. 11 f. Ziff. 8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Z.___-Gutachten vom September 2019 abwich und einen Rentenanspruch verneinte.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 23. Februar 2017 (Urk. 7/66) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Januar 2013 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seit 2012 (ICD-10 F33.1)
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, seit Jahren (ICD-10 F60.1)
Nach Durchführung einer stationären oder teilstationären Behandlung sei die Prognose als gut einzuschätzen (Ziff. 1.4-1.5). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin und Aufseherin im Kinderhort bestehe seit 15. Juni 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). In welchem Umfang und ab wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sein werde, könne derzeit nicht
eingeschätzt werden (Ziff. 1.7). Nach der Durchführung einer stationären oder teilstationären Behandlung sei eine stufenweise Steigerung des Arbeitspensums vermutlich bis auf 80 % möglich (Ziff. 1.8).
3.2 Die Fachpersonen der psychiatrischen Klinik B.___, Akut-Tagesklinik, berichteten am 27. August 2018 über die tagesklinische Behandlung vom 13. Juni bis 17. August 2018 (Urk. 7/164), und stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (narzisstisch, histrionisch, emotional-instabil; ICD-10 F61)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seit zirka 6 Jahren (ICD-10 F33.1)
Vom 13. Juni bis 12. August 2018 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige und vom 13. August bis 2. September 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert worden (Ziff. 1.3). Aktuell werde von einer günstigen Prognose ausgegangen (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der emotionalen Instabilität wechselhafte Objektvorstellungen, was einen vorhersehbaren interpersonellen Umgang erschweren könne. Daraus könne eine Konfliktbasis entstehen. Sie reagiere sehr empfindlich auf Kränkungen, könne sich jedoch bei subjektiv empfundenen Zurückweisungen zur Wehr setzen (Ziff. 3.4). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei beginnend in einem Pensum von 20-30 % zumutbar und könne im Verlauf gesteigert werden (Ziff. 4.2). Es werde von einer
günstigen Prognose ausgegangen (Ziff. 4.3).
3.3
3.3.1 Die Ärzte der MEDAS Z.___ erstatteten am 12. September 2019 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/202/115). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 7/202/16-27), die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 7/202/28 S. 7 ff.) und ihre am 12., 27. März und 24. Juli 2019 in den Disziplinen Innere Medizin (Urk. 7/202/28-46), Rheumatologie (Urk. 7/202/47-73) und Psychiatrie (Urk. 7/202/74-104) erhobenen Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/202/8-15 S. 9 Ziff. 4.2.1):
- sonstige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.8)
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (narzisstisch histrionisch, emotional instabil, selbstunsicher, dysthym; ICD-10 F61.0)
3.3.2 Auf allgemein-internistischem Fachgebiet (Urk. 7/202/28-46) bestünden keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (S. 14 Ziff. 6.1-6.3).
Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 16 Ziff. 7.4).
3.3.3 In rheumatologischer Hinsicht (Urk. 7/202/47-73) seien im Bereich des gesamten Bewegungsapparates, sowohl von orthopädischer als auch von rheumatologischer Seite, keine Auffälligkeiten gefunden worden (S. 17 Ziff. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin sei auf diesem Fachgebiet auch schon seit mehreren Monaten nicht mehr in Behandlung. Generell sei aufgrund der Aktenlage, auch in den letzten Jahren, keine nennenswerte Behandlung zu erkennen. Das Hauptproblem liege wohl auf psychiatrischem respektive psychosomatischem Gebiet (S. 18 Ziff. 6.3). Bei der rheumatologischen Untersuchung müsse von einer gewissen Verdeutlichung
ausgegangen werden. Ein Teil könne sicherlich durch die Psychiatrie und Psychosomatik erklärt werden, jedoch nicht alles. Das massive Jammern von Anfang an, mithin von der Anamneseerhebung an bis hin zur teilweisen Verweigerung der Untersuchungsschritte, sei aufgrund der völlig blanden körperlichen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Schlussendlich, nach mehrmaligem Wiederholen und Zureden mit Engelsgeduld, seien keine Auffälligkeiten im Bereich des gesamten Bewegungsapparates feststellbar gewesen. Rheumatologischerseits seien die genannten Beschwerden nicht nachvollziehbar (S. 20 Ziff. 7.3.1). Es entstehe der Eindruck, dass überhaupt kein Interesse an einer geregelten Arbeit bestehe (S. 22 Ziff. 8.3.1).
3.3.4 Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/202/74-104) wurde festgehalten, dass sich in der Untersuchungssituation doch deutlich das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung abzuzeichnen schien. Zum Teil seien die Symptome etwas plakativ, lehrbuchartig berichtet worden. Insbesondere vor dem Hintergrund der Exploration und der Aktenlage müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestanden habe. Es sei vorliegend eher die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit den Anteilen narzisstisch, histrionisch, emotional instabil, aber auch selbstunischer und dysthym, anzuführen, welche mit der Diagnose im Bericht der B.___ vom August 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2) vergleichbar sei. Die Persönlichkeitsstörung sei vor dem Hintergrund der psychosozialen Entwicklungsbedingungen zu verstehen und es sei auch noch an eine bestehende familiäre Belastung für psychische Erkrankungen zu erinnern. Die Persönlichkeitsstörung habe die Beschwerdeführerin über ihr Leben hinweg beschränkt, wenn gar behindert, sei aber weitgehend kompensiert gewesen. Einen Einbruch habe die Versicherte 2012 respektive anfangs 2013 erlitten. Die vorbestehenden dysthymen herabgestimmten Phasen hätten dann eine depressive Störung überlagert, welche ambulant und tagesklinisch behandelt worden sei. Auch bei der Exploration habe sich eine depressive Herabgestimmtheit deutlich dargestellt, die sich im Psychostatus, aber auch testpsychiatrisch habe aufzeigen lassen. Es habe mindestens eine leichte bis mittelgradig depressive Störung bestanden. Aktuell schränke die bestehende depressive Störung die Beschwerdeführerin sicherlich ein und es bestehe eine Behandlungsbedürftigkeit, sodass die Aufnahme der geplanten tagesklinischen Behandlung dringend empfohlen werde. Bis zu dieser Zeit scheine die Beschwerdeführerin aktuell arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass sie keiner Tätigkeit mit Rendement nachgehen und auch nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen könne. In einem geschützten Rahmen, in einem wohlwollenden Umfeld, ohne Publikumsverkehr, in welchem sich die Beschwerdeführer den Kontakt zu anderen weitgehend selbst gestalten und steuern könne, könne nach der tagesklinischen Behandlung dann vielleicht ein Arbeitspensum von 50 % erzielt werden. Die Arbeitsfähigkeit müsse nach der durchgeführten Massnahme erprobt werden. Inwieweit die Versicherte überhaupt fähig sein werde, nochmals auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, könne aktuell nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit solle für die nächsten 12 Monate unter der Voraussetzung gelten, dass eine adäquate Therapie durchgeführt werde. Hernach solle die Beschwerdeführerin gegebenenfalls monodisziplinär psychiatrisch erneut vorgestellt werden. Bedingt durch die bestehende Persönlich-
keitsstörung seien das Ausmass und die Einschränkungen durch die zu diagnostizierende Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis ausgeprägter, schwerwiegender und behindernder. Auch müsse vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf noch vorhandene Ressourcen zumindest erschwert, wenn nicht aktuell verunmöglicht sei. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen unter Berücksichtigung der Standardindikatoren (S. 21 f. Ziff. 6.3).
Auch sei die bestehende antidepressive Medikation entsprechend den Leitlinien gegebenenfalls nochmals zu überprüfen. Die Prognose könne abschliessend nicht mit Sicherheit bestimmt werden, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie allenfalls noch als verhalten positiv zu bezeichnen sein dürfte (S. 25 Ziff. 7.2).
Bei der Exploration habe die Beschwerdeführerin etwas aufgesetzt, theatralisch mit einem gewissen Hang zur Symptomverdeutlichen gewirkt, was aber der bestehenden Persönlichkeit geschuldet sei (S. 26 Ziff. 7.3.1).
Aktuell sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit mit Rendement, insbesondere nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt, nachgehen könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell, integral eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zunächst solle die angedachte teilstationäre Behandlung durchgeführt werden und hernach eine erneute Standortbestimmung erfolgen (S. 27 ff. Ziff. 8.11-8.1.3, Ziff. 8.2.2-8.2.4).
3.3.5 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 7/202/8-15) gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden stünden, wobei vor allem die über weite Strecken vorliegende mittelgradig ausgeprägte Störung zu nennen sei (S. 10 Ziff. 4.3). Von einer gewissen Aggravation müsse bei der Untersuchung ausgegangen werden. Ein Teil könne durch die Psychiatrie und Psychosomatik erklärt werden, jedoch nicht alles. Das massive Jammern von der Anamneseerhebung an bis hin zur teilweisen Verweigerung der Untersuchungsschritte sei aufgrund der völlig blanden körperlichen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht seien die genannten Beschwerden absolut nicht glaubhaft. In der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin etwas aufgesetzt, theatralisch mit einem gewissen Hang zur Symptomverdeutlichung gewirkt, was aber der bestehenden Persönlichkeit geschuldet sein dürfte (S. 11 Ziff. 4.6.1). Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und wahrscheinlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit. Vor einer abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei
jedoch eine teilstationäre Behandlung durchzuführen. 12 Monate nach dieser Behandlung könne bemessen werden, ob eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise allenfalls sogar eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Hierzu bedürfe es nach einem Jahr einer erneuten monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung. Auf Grundlage der von ihnen erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erschienen ihnen die echtzeitlich vorgenommenen Beurteilungen als nachvollziehbar, da auch sie eine volle Arbeitsunfähigkeit sehen würden, wie dies seit 2016 attestiert worden sei. Im Vordergrund stehe bei der Arbeitsunfähigkeit die psychiatrische Diagnose (S. 12 Ziff. 4.7).
3.4 Die Fachpersonen der psychiatrischen Klinik B.___, Zentrum für integrative Psychiatrie, berichteten am 17. September 2019 über die stationäre Behandlung vom 15. Juli bis 19. September 2019 (Urk. 7/204), und nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Diagnostik vor 5 Jahren (ICD-10 F33.1)
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (emotional-instabil, narzisstisch, histrionisch), womöglich seit Kindheit (ICD-10 F61)
- chronische obstruktive Lungenkrankheit
- beginnende Fingergelenksarthrose
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin werde im Anschluss an die stationäre Behandlung ab 23. September 2019 in eine Tagesklinik übertreten (Ziff. 1.1). Sie zeichne sich durch Stimmungsschwankungen, mangelnde Impulskontrolle, schweren Beziehungsaufbau und Misstrauen verbunden mit Aggression und Wut aus. Es belasteten sie eine Antriebsminderung, Schlafstörung, Appetitminderung ohne Gewichtsabnahme sowie somatische Beschwerden, Asthma bronchiale und Rheuma (Ziff. 2.1). Sie trete nach Remission der depressiven Symptomatik und in deutlich gebessertem Zustandsbild in die Tagesklinik über (Ziff. 2.8). Eine volle Berufstätigkeit sei nicht realistisch, da die Beschwerdeführerin für einige Stunden einsatzfähig wäre, jedoch nicht für einen ganzen Arbeitstag. Es sei für eine Arbeitstätigkeit von 50 % zu plädieren (Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführerin habe Ressourcen und zeige sich sehr kreativ und daran interessiert, ehrenamtlich zu arbeiten. Ferner habe sie Freude an Bewegung und Kunst. Aufgrund der peruanischen Wurzeln seien Reisen zur Mutter und den Geschwistern nicht auszuschliessen. Aufgrund der vielen Jobs und Wohnungswechsel habe sie es geschafft, einen Freundeskreis in verschiedenen Ländern und Orten aufzubauen. Sie sei sehr gläubig und pflege ihre Religion regelmässig (Ziff. 3.5). Es sei ein Halbtagspensum sowie eine Teilrente aufgrund der Arthrose und der psychischen Beschwerden denkbar. Eine Erwerbstätigkeit sei aus ihrer Sicht nicht möglich. Es seien nur freiwillige Arbeiten denkbar, die keine Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Belastung und Pünktlichkeit erforderten (Ziff. 4.1).
3.5 Am 23. September 2019 nahm Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/206 S. 3-5) und hielt fest, dass auf das insgesamt umfassende und nachvollziehbare polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne. Gestützt auf das Gutachten sei seit 9. Februar 2016 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen. Nach einem Jahr unter Behandlung könne ein 50%-Pensum oder allenfalls sogar ein höheres Pensum erreicht werden. Eine Wiedervorlage nach 12 Monaten werde empfohlen (S. 5).
3.6 In der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ressourcenprüfung vom 10. Dezember 2019 (Urk. 7/208) wurde festgehalten, eine gleichermassen vorliegende Einschränkung in allen Lebensbereichen aufgrund des regelmässigen Tagesablaufes wie auch der Alltagsaktivitäten liege nicht vor. In psychiatrischer Hinsicht lägen wenig ausgeprägte objektivierbare Befunde vor. Die Beschwerdeführerin sei weder bei der Selbstsorge noch bei der Reisefähigkeit eingeschränkt. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Sie könne Tätigkeiten, welche in ihrem Interesse lägen, ausführen (Palliative Care, Tätigkeit im Bereich Aktivierung). Fabrikarbeiten seien ihr zu wenig anspruchsvoll. Somit könne insgesamt aus Sicht des Rechtsanwenders der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht gefolgt werden. Es lasse sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine relevante Einschränkung begründen (S. 3).
3.7 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der Fachpersonen der psychiatrischen Klinik B.___ vom 8. Mai (Urk. 3/4) und vom 30. Juni 2020 (Urk. 9) erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können.
3.8 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik B.___, Tagesklinik D.___, vom 8. Mai 2020 über die teilstationäre Behandlung vom 23. September 2019 bis 1. Mai 2020 (Urk. 3/4) stellten die behandelnden Fachpersonen die folgenden Diagnosen (S. 1):
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (emotional-instabil, narzisstisch, histrionisch)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- chronische obstruktive Lungenkrankheit
- beginnende Fingergelenksarthrose
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
Eine günstige Prognose im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit sei aufgrund der Chronifizierung unwahrscheinlich und nur unter enger Begleitung im einzel- sowie gruppentherapeutischen Setting mit einer reduzierten Arbeitstätigkeit von etwa 50 % denkbar (S. 6).
3.9 Im Bericht der psychiatrischen Klinik B.___, Ambulatorium D.___, vom 30. Juni 2020 (Urk. 9) wurden dieselben Diagnosen genannt wie im Bericht vom Mai 2020 (vgl. vorstehend E. 3.8). Die Persönlichkeitsstörung sei per se eine chronisch-überdauernde Erkrankung mit einer nur sehr eingeschränkten Behandlungsprognose. Auch bei guter Nutzung therapeutischer
Möglichkeiten und bei grundsätzlich guten Ressourcen für eine solche Nutzung seien nur Teilfortschritte beispielsweise im Sinne einer weiteren Verbesserung der Anpassungsfähigkeit realistisch. Unter Voraussetzung von weiteren störungsspezifischen Therapien im Einzel- und Gruppensetting sei eine Reduktion der Symptomatik zumindest denkbar. Selbst im günstigsten Fall könnte allerdings nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % erreicht werden (S. 2 Ziff. 1). In der angestammten Tätigkeit als Hilfsköchin und als Hilfskraft in der Betreuung bestehe aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitsstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es werde eine berufliche Wiederbeschäftigung perspektivisch angestrebt, welche in einem gesundheitlich sehr stark angepassten Umfeld
versucht werden müsse. Die notwendigen Anpassungen der Arbeitsplatzbedingungen seien dabei so deutlich, dass es nicht absehbar realistisch sei, dass eine solche Beschäftigung den Charakter einer vollwertigen Erwerbsarbeit haben könne. Das Zeitpensum einer solchen Tätigkeit könne 50 % nicht überschreiten (S. 2 Ziff. 2-3).
4.
4.1 Das Z.___-Gutachten vom September 2019 (vorstehend E. 3.3) erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztliche Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden.
4.2 Die Gutachter diagnostizierten eine sonstige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.8) sowie kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (narzisstisch histrionisch, emotional instabil, selbstunsicher, dysthym; ICD-10 F61.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht gingen sie von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. In einer Verweistätigkeit bestehe wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei vor einer abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eine teilstationäre Behandlung durchgeführt werden sollte. Nach einem Jahr solle der psychische Gesundheitszustand erneut geprüft werden. Allenfalls könne sogar ein höheres Pensum erreicht werden (vgl. vorstehend E. 3.3).
RAD-Ärztin C.___, welcher das Z.___-Gutachten durch die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung vorgelegen wurde, erachtete dieses als umfassend und nachvollziehbar. Gestützt auf das Gutachten ging sie von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit seit 9. Februar 2016 aus. Nach einem Jahr unter Behandlung könne in einer angepassten Tätigkeit ein 50%-Pensum oder allenfalls sogar ein höheres Pensum erreicht werden. Entsprechend der Empfehlung im Gutachten befürwortete sie eine Wiedervorlage nach 12 Monaten (vgl. vorstehend E. 3.5).
Demgegenüber gelangte die Beschwerdegegnerin - abweichend von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.3) - auf Grundlage ihrer Ressourcenprüfung vom Dezember 2019 (vorstehend E. 3.6) zum Schluss, dass die in psychiatrischer Hinsicht attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung begründen lasse (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ
vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im
Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
4.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Organe der Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der massgebenden normativen Rahmenbedingungen (vgl. vorstehend E. 4.3) von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2). Als vorliegend unstreitig erweist sich, dass das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom September 2019 die entsprechenden Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5 und 4.1) erfüllt und grundsätzlich als Beweisgrundlage herangezogen werden kann.
Hinsichtlich der von den Gutachtern (vgl. vorstehend E. 3.3) und den behandelnden Fachpersonen (vorstehend E. 3.1 f., 3.4, 3.8 f.) diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie der kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen ist ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.3 und 4.3). Eine umfassende und systematisierte Prüfung der Standardindikatoren ist dem psychiatrischen Teilgutachten nicht zu entnehmen; der psychiatrische Gutachter nahm indessen punktuell Stellung zu den einzelnen Indikatoren. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob das beigezogene Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlaubt oder nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist eine sinngemässe Prüfung anhand der rechtserheblichen Indikatoren gestützt auf das Z.___-Gutachten möglich.
5.
5.1 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.2 Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» lässt sich den psychopathologischen Befunden im psychiatrischen Teilgutachten entnehmen, dass die Affektivität der Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration deutlich dysthym depressiv herabgestimmt und zum depressiven Pol hin verschoben sowie eine eingeschränkte Schwingungsfähigkeit beobachtbar war. Ferner wirkte sie etwas theatralisch, weinte mehrfach und zeigte sich insgesamt instabil und wechselnd im affektiven Ausdruck. Neben der aggressiven Haltung mutete sie manchmal auch klein und kindlich verletzlich an. In ihrer Psychomotorik wirkte sie teilweise «eingesunken», dann aber auch wieder angespannt, unruhig, belastet, teilweise «wie auf dem Sprung» und angriffsbereit (Urk. 7/202/91 Ziff. 4.3.1). Bei der testpsychiatrischen Untersuchung mit der Hamilton Depressions-Skala erzielte sie einen Punktewert, welcher für das Vorliegen einer mittelschweren depressiven Störung sprach. Anhand des Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) liessen sich in diversen Bereichen ausgeprägte sowie leicht bis mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen feststellen (Urk. 7/202/92-93 Ziff. 4.3.2). Der psychiatrische Gutachter legte das Vorliegen einer mindestens leicht bis mittelgradigen depressiven Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung anhand der von ihm erhobenen Befunde somit nachvollziehbar dar (Urk. 7/202/94-95 Ziff. 6.3). Die während der Exploration auffallende Theatralik mit einem gewissen Hang zur Symptomverdeutlichung wurde vom psychiatrischen Gutachter explizit thematisiert und nachvollziehbar in Relation mit der diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit den Anteilen narzisstisch, histrionisch, emotional instabil, selbstunsicher und dysthym gebracht. Demzufolge ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.1) - das verdeutlichende Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als Ausschlussgrund zu werten.
Gestützt auf die medizinische Einschätzung im psychiatrischen Teilgutachten, welche nach interdisziplinärer Konsensbesprechung Eingang in die abschliessende Gesamtbeurteilung fand, stellten die Gutachter eine über weite Strecken vorliegende mittelgradig ausgeprägte Störung fest (Urk. 7/202/10 Ziff. 4.3), was sich in Anbetracht der erhobenen Befunde als schlüssig erweist. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass nur wenig ausgeprägte psychopathologische Befunde objektiviert werden konnten (vgl. vorstehend E. 2.1), lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Berichte und mangels einer diesbezüglich plausiblen Begründung nicht nachvollziehen. Gesamthaft ist somit von einer mittelgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.
In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz» ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage seit 2013 in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. vorstehend E. 3.1). Von Juli 2017 bis März 2018 nahm sie berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings wahr und begab sich anschliessend von Juni bis August 2018 in tagesklinische Behandlung. Der psychiatrische Gutachter beurteilte die vorhandene depressive Störung im Zeitpunkt der Exploration als sicherlich einschränkend, weshalb er diesbezüglich von einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit ausging. Er empfahl vor einer erneuten Standortbestimmung in einem Jahr dringend die Aufnahme der angedachten tagesklinischen Behandlung (Urk. 7/2020/95 S. 22 Mitte),
welcher die Beschwerdeführerin sodann nachkam. Von April bis Mai 2019 begab sie sich in tagesklinische und von Mai bis September 2019 in stationäre Behandlung. Nach dem stationären Aufenthalt war sie erneut von September 2019 bis Mai 2020 in einer Tagesklinik und nahm ab Juni 2020 an einer ambulanten Gruppenpsychotherapie für soziales Kompetenztraining teil
(vgl. Urk. 9 S. 3 Ziff. 4). Im psychiatrischen Gutachten wurde ferner empfohlen, die bestehende antidepressive Medikation gegebenenfalls entsprechend den Leitlinien erneut zu reflektieren (Urk. 7/202/98 S. 25 Ziff. 7.2). RAD-Ärztin C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom September 2019 (vorstehend E. 3.5) fest, dass sich im Labor ein Medikamentenspiegel deutlich unter dem Wirkbereich gezeigt habe. Da der psychiatrische Gutachter die vorhandene depressive Störung als aktuell einschränkend beurteilte, erweist sich die von ihm empfohlene erneute Reflexion der antidepressiven medikamentösen Behandlung - entgegen den Ausführungen der behandelnden Fachpersonen (vgl. Urk. 9 S. 4 f. Ziff. 7) - somit als grundsätzlich nachvollziehbar.
Als «Komorbidität» ist zu beachten, dass das Ausmass und die Einschränkung der vorhandenen Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis bedingt durch die bestehende Persönlichkeitsstörung ausgeprägter, schwerwiegender und behindernder sind (vgl. Urk. 7/202/95 S. 22 unten).
5.3 Zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung der Zugriff auf noch vorhandene Ressourcen zumindest aktuell deutlich erschwert, wenn nicht verunmöglicht ist (vgl. Urk. 7/202/95 S. 22 unten). Trotz der auf dem psychiatrischen Fachgebiet zu stellenden Diagnose der Persönlichkeitsstörung hat die Beschwerdeführerin vor der Dekompensation über Jahre im Alltag bestanden und konnte ihr Leben gestalten, was als Ressource zu werten ist (vgl. Urk. 7/202/99 Ziff. 7.4). Insgesamt verfügt sie zumindest über ein gewisses soziales Netzwerk mit Kontakten zu Familie und Freunden. So wurde sie für die Begutachtung von einer Freundin aus der Kirchgemeinde begleitet (vgl. Urk. 7/2020/83 S. 10 oben) und erhält regelmässig Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten (Urk. 7/202/88 S. 15 oben), was als eine begünstigende Ressource angesehen werden kann. Aktuell bestehen neben den Arztkontakten wenige soziale Kontakte (Urk. 7/2020/10 Ziff. 4.5).
5.4 Zu prüfen ist im Weiteren die beweisrechtlich ausschlaggebende Kategorie der «Konsistenz». Die Beschwerdeführerin verfügt über eine grundsätzlich geordnete Tagesstruktur, welche sie aktuell jedoch nur mit Einschränkungen bewältigen kann (vgl. Urk. 7/202/10 Ziff. 4.5). Anlässlich der allgemeinmedizinischen Begutachtung erwähnte sie insbesondere, dass sie maximal zweimal pro Woche Sport ausübe (vgl. Urk. 7/202/37 Ziff. 3.2.12) und bis maximal zweimal pro Monat nachts auf Abruf in der Palliative Care tätig sei (Urk. 7/202/36 S. 9 Ziff. 3.2.7). Ferner besuchte sie einen Intensiv-Deutschkurs vom Sozialamt, welcher sie nach eigenen Angaben vorzeitig habe abbrechen müssen (vgl. Urk. 7/202/82 S. 9 oben, Urk. 1 S. 9 Ziff. 5). Über den Tag würde sie versuchen, Deutsch zu lernen, male, besuche regelmässig den Gottesdienst und halte Kontakt mit einer Freundin aus der Kirchgemeinde (vgl. Urk. 7/202/87-88 S. 14 f. Ziff. 3.2.12). In der Vergangenheit habe sie eine Reise nach Spanien sowie Reisen nach Peru unternommen, um ihre kranke Mutter zu besuchen (vgl. Urk. 7/202/38 S. 11 oben, Urk. 7/203). Aus ihren Angaben anlässlich der Begutachtung lässt sich schliessen, dass sie bei
erhaltener gesundheitlicher Stabilität grundsätzlich durchaus über Ressourcen verfügt, ihren Alltag zu bewältigen, ihre Freizeit zu gestalten, Beziehungen zu Freunden und Verwandten zu pflegen sowie Reisen zu tätigen.
Aktuell dürften diese jedoch - in Übereinstimmung mit der Beurteilung im Z.___-Gutachten - eingeschränkt sein. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin nach den von Juli 2017 bis März 2018 durchgeführten beruflichen Massnahmen und kurzzeitiger Anstellung (von März bis Mai 2018), von Juni bis August 2018 sowie von April 2019 bis Mai 2020 durchgehend in tagesklinischer und stationärer Behandlung befand (vgl. Urk. 9 S. 3 Ziff. 4), was in psychiatrischer Hinsicht einen grossen Leidensdruck erkennen lässt. Vor diesem Hintergrund sind die im Gutachten festgestellten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit als konsistent zu werten, respektive kann für den Zeitraum der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
angenommen werden. Daran vermag auch die bei der rheumatologischen Untersuchung festgestellte Verdeutlichung nichts zu ändern, welche in der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands durch die Gutachter bereits vollumfängliche Berücksichtigung fand (vgl. vorstehend E. 3.3).
5.5 Zusammenfassend lässt sich die gutachterlich attestierte volle Arbeitsunfähigkeit - welcher sich im Übrigen auch die RAD-Ärztin anschloss (vorstehend E. 3.5) - im Lichte der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung insbesondere hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der vorhandenen Komorbiditäten, der aktuell deutlich eingeschränkten persönlichen Ressourcen sowie des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks nachvollziehen. Das Z.___-Gutachten genügt somit sinngemäss den Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren. Die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung hat demzufolge auch aus juristischer Sicht
Bestand und es liegt kein triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung vor, der ein Abweichen davon in rechtlicher Hinsicht gebietet. Ferner ist stets dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 und 4.3). Indem die Beschwerdegegnerin entgegen der RAD-Beurteilung und lediglich gestützt auf die Ressourcenprüfung vom Dezember 2019 (vorstehend E. 3.6) - welche im Übrigen ohne Ressourcensprechstunde und ersichtliche Fachkompetenz erging - von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Z.___-Gutachten abwich, nahm sie eine unzulässige juristische Parallelbeurteilung vor (vgl. vorstehend E. 4.3).
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass seit Februar 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit ausgewiesen ist (vgl. auch E. 3.5). Die Gutachter erachteten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach der Durchführung der tagesklinischen Behandlung prognostisch indessen als realistisch. Der Beschwerdegegnerin steht es nach dem Gesagten frei, die Erfüllung der auferlegten Schadenminderungspflicht sowie eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit respektive des Leistungsanspruchs in revisionsrechtlicher Hinsicht zu überprüfen.
6.
6.1 Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Vorliegend ist für die Eröffnung des Wartejahrs auf die echtzeitliche Bescheinigung durch Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie, Stadtspital F.___, vom 1. April 2016 abzustellen, welcher der Beschwerdeführerin ab 9. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeit attestierte (Urk. 7/1). Demnach entsteht der Rentenanspruch am 1. Februar 2017, womit auch die 6-monatige Karenzfrist nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs erfüllt ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Bei fehlender Eingliederungsfähigkeit stehen beabsichtigte Eingliederungsmassnahmen dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht entgegen, sondern der damit einhergehende Taggeldanspruch führt lediglich zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 12 und 14 zu Art. 29). Während der Dauer des Aufbautrainings erhielt die Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2017 bis 2. März 2018 Taggelder (Urk. 7/94, Urk. 7/123). Gemäss Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 IVG werden die Renten längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt, gewährt. Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Vorliegend erstreckte sich die Dauer des Taggeldbezugs über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin endete somit vorübergehend Ende Oktober 2017 (Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgte).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Aufbautraining am 5. März 2018 (vgl. Urk. 7/134) eine Arbeitstätigkeit in einem 100%-Pensum aufnahm, welche sie am 8. Juni 2018 (Urk. 7/151/3) aufgrund einer erneuten gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. Urk. 7/151/2) fristlos kündigte. Da die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht mindestens drei Monate ohne wesentliche Unterbrechung andauerte, führte dies vorliegend zu keiner Änderung des Rentenanspruchs (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Eine Erwerbseinbusse erlitt sie in diesem Zeitraum indessen nicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG). Ihr Rentenanspruch lebte somit per 1. Mai 2018 wieder auf.
6.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 sowie erneut ab dem 1. Mai 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. April 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 sowie erneut ab dem 1. Mai 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRämi