Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00334


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 17. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona

Advokaturbüro

Neugasse 116, 8005 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, war bereits im Alter von 12 Jahren mehrmals aufgrund eines Myxoms im linken Oberkiefer operiert worden Urk. 6/2/10-11). Ab dem Jahr 1998 wurden weitere kieferchirurgische Eingriffe vorgenommen (Urk. 6/2/12 ff.). Die Versicherte war ab dem 4. Januar 2000 ohne Ausbildung als Mitarbeiterin Verkauf bei der Genossenschaft Y.___ mit einem Pensum von durchschnittlich 4.8 Stunden pro Tag tätig (Urk. 6/2/5, Urk. 6/11/1 f., Urk. 6/9/1). Daneben war sie seit Juni 1998 in der Reinigungsbranche tätig, zuletzt seit dem 6. Mai 2003 bei der Z.___ AG, mit einem Pensum von 3.75 Stunden pro Tag (Urk. 6/9/1, Urk. 6/12/2). Sie war aus kieferchirurgischer Sicht ab dem 14. Februar 2001 zunächst in unterschiedlichem Ausmass und dann ab zirka Dezember 2003 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder (Urk. 6/2/3, Urk. 6/11/1). In der Folge war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 6/9/1).

    Am 16. März 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im Kiefer, Kopfschmerzen und Augenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3/5 und 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, wobei sie die Versicherte vom Institut A.___ internistisch, neurologisch und psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 2. November 2005, Urk. 6/27).

1.2    Im Anschluss erteilte die IV-Stelle am 22. Februar 2006 Kostengutsprache für die Ausbildungsvorbereitung und am 6. Juli 2006 für die erstmalige berufliche Ausbildung in der Form des Handelsdiploms an der Handelsschule B.___ (Urk. 6/55/1). Dazu erbrachte sie Taggeldleistungen (Urk. 6/56/1). Die beruflichen Massnahmen wurden per 22. August 2006 abgebrochen, da die Versicherte mitgeteilt hatte, ihr Gesundheitszustand habe sich so stark verschlechtert, dass sie zurzeit nicht in der Lage sei, die Handelsschule zu besuchen (Urk. 6/73/1, Urk. 6/74).

1.3    Die IV-Stelle leitete daraufhin die Rentenprüfung ein. Dabei qualifizierte sie die Versicherte als Vollerwerbstätige (Urk. 6/88/6). Sodann ging sie gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 2. November 2005 von einem Mittelgesichtsschmerz links mit neuropathischer Komponente im ersten und zweiten Trigeminusast links und einer dadurch begründeten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie einer 50%igen Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus (Urk. 6/27/16 f., Urk. 6/88/4 f.). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2. April 2008 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % zu (Urk. 6/101, Urk. 6/99/1 f.).

1.4    Am 25. Juli 2008 kam der Sohn C.___ zur Welt (Urk. 6/103/3). Anlässlich der in den Jahren 2009/2010 durchgeführten Rentenrevision (Urk. 6/106 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. Dezember 2010 die Dreiviertelsrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 6/119). Auch die Qualifikation als Vollerwerbstätige stellte sie nicht in Frage (Urk. 6/118/4). Die Versicherte wurde sodann im Jahr 2011 Mutter ihres zweiten Sohnes D.___ (Urk. 6/121/1, Urk. 6/141/1). Die in den Jahren 2016/2017 durchgeführte Rentenrevision (Urk. 6/123 ff.) führte ebenfalls zur Bestätigung der Dreiviertelsrente bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad und unveränderter Qualifikation (Mitteilung vom 8. März 2017, Urk. 6/143, Urk. 6/141/1).

1.5    Schliesslich nahm die IV-Stelle im April 2018 erneut ein Rentenrevisionsverfahren an die Hand (Urk. 6/144). Im Rahmen der Abklärungen liess sie die Versicherte erneut vom A.___ internistisch, orthopädisch, psychiatrisch sowie neurologisch begutachten (Gutachten vom 7. Januar 2019, Urk. 6/163). Zudem führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 11. April 2019, Urk. 6/165). Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte gestützt darauf neu als zu 50 % im Haushalt und zu 50 % im Erwerbsbereich tätig (Urk. 6/167/5). Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit und einer uneingeschränkten Zumutbarkeit der Haushalttätigkeit ermittelte die
IV-Stelle mittels der gemischten Methode nunmehr einen Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 6/167/6). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2019 stellte sie der Ver-sicherten die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 6/168). Dagegen erhob die Versicherte am 29. Juli, ergänzt am 5. September 2019, Einwand (Urk. 6/169/1, Urk. 6/175) und reichte am 18. September 2019 einen Bericht ihres Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. September 2019 zu den Akten (Urk. 6/176/1 f.). Am 20. März 2020 verfügte die
IV-Stelle im angekündigten Sinne und stellte die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 6/181 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Erwägung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit Oktober 2018 eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit zu 75 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % im Haushalt und zu 50 % im Erwerbsbereich zu qualifizieren. Eine Einschränkung im Haushalt liege nicht vor. Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 14 %. Es bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und des Invaliditätsgrades gegeben (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Abklärungen des A.___ aus dem Jahre 2005 hätten eine Einschränkung von 20 % im Haushaltsbereich ergeben (Urk. 1 S. 4 f.). Daran habe sich nichts geändert. Die gemischte Methode sei in diesem Revisionsverfahren nicht anzuwenden. Eventualiter sei jedenfalls eine Einschränkung von mindestens 20 % im Haushalt gegeben (Urk. 1 S. 5). Im Weitern sei die Anwendung der gemischten Methode im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Di Trizio auch diskriminierend (Urk. 1 S. 6).


3.

3.1    Die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, ist nur zulässig, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

    Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten.

    


    Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

    Ob die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Pflicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach langjährigem Rentenbezug auch auf Rentenrevisionen anwendbar ist, welche allein auf einer Änderung des Status basieren, liess das Bundesgericht soweit ersichtlich bis anhin offen (Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.2.2). Da im vorliegenden Fall nebst der veränderten Qualifikation auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Raum steht (Erhöhung der Leistungsfähigkeit von 50 % auf 75 % in einer adaptierten Tätigkeit, Urk. 6/163/9) und sich die Beschwerdegegnerin allein darauf beruft (Urk. 2 S. 1), braucht auf diese Frage indessen nicht näher eingegangen zu werden.

3.2    Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. April 2008 (rückwirkend ab 1. Dezember 2004) eine Dreiviertelrente zugesprochen (Urk. 6/101/1). Im massgebenden Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. März 2020 (Urk. 2, vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1), bezog sie ihre Rente damit seit über 15 Jahren (vgl. BGE 139 V 442 E. 4.3). Sie fällt somit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis und es ist ihr die Selbsteingliederung grundsätzlich nicht mehr zumutbar.

3.3    Mit Bezug auf die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Experten des A.___ ohne nähere Begründung davon ausgingen, berufliche Massnahmen seien aufgrund der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin kaum sinnvoll durchführbar (Urk. 6/163/10). Die Beschwerdeführerin selbst erwähnte im Rahmen der Begutachtung, sie fühle sich nicht arbeitsfähig (Urk. 6/163/22), was jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass sie sich Eingliederungsmassnahmen entgegenstellen würde, die nach Lage der Akten weder durch die Gutachter - denen auch keine entsprechenden Fragen unterbreitet wurden (Urk. 6/151/3) - noch im weiteren Abklärungsverfahren thematisiert wurden. Allein aufgrund dieser Aussage im Rahmen der Begutachtung lässt sich ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht verneinen. Diese hätten vielmehr Anlass gegeben, die Motivation der Beschwerdeführerin für Eingliederungsmassnahmen näher zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.3), obschon sie sich bei der Beschwerdegegnerin nach der Rentenzusprechung nicht von sich aus um Eingliederungsmassnahmen bemüht oder nach einer geeigneten Stelle gesucht hat (Urk. 6/165/3).

3.4    Eine nicht invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgeleitet werden kann, liegt vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbstintegration aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführerin war gemäss Gutachten des A.___ aus dem Jahr 2005 durchgehend seit der Zusprechung der Dreiviertelrente im Jahr 2008 (Urk. 6/101/1) ein Pensum von 50 % in einer Verweistätigkeit zumutbar (Urk. 6/27/18 f.). Trotzdem war sie unbestrittenermassen seit Dezember 2003 nicht mehr erwerbstätig (Urk. 6/11/1, Urk. 6/163/21).

    Allerdings wurde die Beschwerdeführerin im Juli 2008 – kurz nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. April 2008 und ferner im Jahr 2011 Mutter von zwei Söhnen und widmete sich der Familie respektive der Kindererziehung. Dies bestätigte sie auch anlässlich der Begutachtung durch das A.___ vom 29. Oktober 2018, als sie ausführte, seit der Geburt ihrer beiden Söhne habe sie ausschliesslich im Haushalt gearbeitet (Urk. 6/163/27), was sie voll ausgelastet habe (Urk. 6/163/32). Laut Haushaltabklärungsbericht vom 11. April 2019 bewältigt sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen praktisch sämtliche im Haushalt anfallenden Arbeiten und die Kindererziehung selbständig, indem sie diese in Etappen erledigt und sich zwischendurch ausruht (Urk. 6/165/2; vgl. auch Urk. 6/163/36). In Anbetracht dieses Aufgabenbereichs kann nicht gesagt werden, sie habe die ihr aus ärztlicher Sicht zumutbare Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund kann es der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich mit der ab dem 1. Dezember 2004 ausgerichteten Dreiviertelrente – welche seither jeweils bestätigt wurde (Urk. 6/119, Urk. 6/143) – begnügte und sich nicht zusätzlich um eine Erwerbstätigkeit bemühte.

    Letztlich verlangt die Rechtsprechung konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin keine abgeschlossene Ausbildung hat und lediglich die obligatorische Schulzeit absolvierte (Urk. 6/3/4, Urk. 6/163/21 f.). Im Anschluss arbeitete sie nur während rund fünf Jahren – von 1998 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2003 – in verschiedenen Anstellungen im Verkauf und in der Reinigung, welche Tätigkeiten ihr nicht mehr zumutbar sind. Danach war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 6/9/1, Urk. 6/11/1, Urk. 6/163/21, Urk. 6/27/19). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht auf eine – und sei es auch weit zurückliegende – gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen kann, welche für die Selbsteingliederung nutzbar wäre. Zudem hat sie auch wenig Kontakte ausserhalb der Familie (Urk. 6/163/38). Entscheidend ist damit, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise dem von der einschlägigen Rechtsprechung skizzierten Bild einer besonders agilen und gewandten sowie im gesellschaftlichen Leben integrierten Person oder einer solchen mit einer besonders breiten Ausbildung und Berufserfahrung entspricht.

    Trotz der fehlenden Bemühungen um eine Eingliederung kann auch nicht leichthin gesagt werden, die Beschwerdeführerin selbst wolle keine beruflichen Massnahmen. Immerhin nahm sie im Februar 2006 im Rahmen von beruflichen Massnahmen die Vorbereitungen für die Handelsschule auf, die im Sommer 2006 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden mussten (Urk. 6/41, Urk. 6/55/1, Urk. 6/73/1).

3.5    In einem vergleichbaren Fall verneinte das Bundesgericht denn auch die Selbsteingliederungsfähigkeit einer Versicherten, welche als zu 50 % im Haushalt und zu 50 % im Erwerb qualifiziert worden war und bei der überhaupt keine (invaliditätsbedingte) langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt vorlag (Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 4.2.1 und E. 4.3).

    Schliesslich ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit jenem gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 vergleichbar, da es dort um eine arbeitsmarktliche Absenz infolge Drogenkonsums ging (vgl. Erwägung 4.3.2).

    Das Selbsteingliederungspotential der Beschwerdeführerin erreicht nach dem Gesagten insgesamt nicht ein Ausmass, welches die Beschwerdegegnerin von der Prüfung und allenfalls der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen entheben würde. Dies hat sie bisher unterlassen. Damit ist die Rentenaufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung - gegebenenfalls unter Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Erst hernach wird allenfalls zu prüfen sein, wie es sich mit dem weiteren Rentenanspruch verhält.

    Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelrente hat.

3.6    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich (einstweilen) die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rentenrevision. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass eine Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar ist. Ein Revisionsgrund kann unter Umständen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) - auch (wieder) in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts im Sinn eines familiär bedingten Statuswechsels von einer Vollerwerbstätigkeit (bzw. Nichterwerbstätigkeit) hin zu einer Teilerwerbstätigkeit bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Dies gilt hier umso mehr, als die angefochtene Verfügung vom 20. März 2020 in Anwendung des am 1. Januar 2018 neu in Kraft getretenen Berechnungsmodells der gemischten Methode gemäss Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ergangen ist (Urk. 6/167/6). Mit dieser Bemessung der Invalidität im Erwerbs- und Aufgabenbereich, je bezogen auf ein Vollzeitpensum, und der anschliessenden Gewichtung entsprechend dem zeitlichen Anteil entfällt die vom EGMR hauptsächlich beanstandete zweifache Berücksichtigung der Teilzeiterwerbstätigkeit und folglich auch die Diskriminierung teilerwerbstätiger Personen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2).


4.

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Anwendung dieser Grundsätze erscheint vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. März 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Marco Mona

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrReiber