Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00337


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 5. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1980, meldete sich am 21. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 21. April 2005 eine ganze Rente ab Februar 2004 zu (Urk. 10/41).

    Am 8. Januar 2009 teilte die inzwischen zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/55).

1.2    Mit Verfügung vom 30. November 2018 sistierte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente per Ende Oktober 2018 (Urk. 10/114) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Y.___ am 20. Juni 2019 erstattet wurde (Urk. 10/139-140).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/147, Urk. 10/157) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2020 die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend ab September 2013 auf (Urk. 10/164 = Urk. 2/1) und forderte mit Verfügung vom 28. April 2020 Fr. 222'154.-- zurück (Urk. 10/171 = Urk. 2/2).


2.    Der Versicherte erhob am 19. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 14. und 28. April 2020 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm über Oktober 2018 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Rente nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle für die Zukunft auf eine halbe Rente herabzusetzen, subeventuell sei festzustellen, dass keine zu einer Rückforderung berechtigende Meldepflichtverletzung vorliege (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2020 (Urk. 18) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.

    Am 8. Januar 2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 20) und am 25. März 2021 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 8. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).     

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).

    

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.7    Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab zirka 2013 über ein näher umschriebenes hohes Aktivitätsniveau verfügt habe, womit ein Revisionsgrund ausgewiesen sei (S. 2). Gemäss dem 2019 eingeholten Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 % (S. 2 unten). Validen- und Invalideneinkommen seien aufgrund des gleichen Tabellenlohns zu bestimmen, womit der Invaliditätsgrad 20 % betrage und kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 3 oben). Da der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt habe, werde die Rente rückwirkend per Ende August 2013 aufgehoben (S. 3 Mitte).

    In ihrer Duplik machte die Beschwerdegegnerin ferner im Sinne einer substituierten Begründung geltend, die 2005 erfolgte Rentenzusprache sei aus näher dargelegten Gründen zweifellos unrichtig gewesen, womit sie wiedererwägungsweise aufzuheben sei (Urk. 24).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die getätigten Abklärungen seien nicht geeignet, eine wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes als überwiegend wahrscheinlich zu belegen (S. 9 f. lit. b), weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei (S. 10 f. lit. c). Der Vergleich der Feststellungen im Y.___-Gutachten von 2019 mit denjenigen in früheren Beurteilungen zeige, dass der Sachverhalt bezüglich des orthopädischen Leidens seit 2004 im Wesentlichen gleich geblieben sei, womit lediglich eine revisionsrechtlich unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung vorliege (S. 15 litddd). Im Y.___-Gutachten von 2019 sei das 2004 erstattete psychiatrische Gutachten mit zutreffender Begründung kritisiert worden (S. 16 f. lit. bbb). Aus näher dargelegten Gründen liege keine Meldepflichtverletzung vor (S. 18 f. Ziff. 2). Vor einer allfälligen Rentenaufhebung wäre, nach mehr als 15-jährigem Rentenbezug, die Frage der Selbsteingliederung zu prüfen (S. 19 f. Ziff. 3).


3.

3.1    Am 10. Oktober 2002 war der Beschwerdeführer an einem Auffahrunfall beteiligt (Urk. 10/15/3; vgl. Urk. 10/53 S. 3, Urk. 10/74 S. 10 Ziff. 3.3).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 5. Juli 2004 (Urk. 10/11) aus, er habe den Beschwerdeführer von 1995 bis Januar 2004 behandelt (lit. D1), und er habe bei gestörtem Vertrauensverhältnis und fehlender Therapiecompliance eine Weiterbetreuung abgelehnt (lit. D7). Er nannte als Diagnosen ein Cervicobrachialsyndrom und eine reaktive depressive Entwicklung (lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit bezeichnete er als unklar (lit. B).

3.3    Am 14. Januar 2004 erstattete Dr. med. Dr. phil. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/28). Er führte aus, das Zustandsbild könne als prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.25) sicher mittelschweren Grades mit mittelschwerer bis schwerer «neurotischer Somatisierung», allenfalls als Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), codiert werden (S. 6 Ziff. 2.4). Eine berufliche Tätigkeit sei dem Versicherten im Umfang von 20-30 % theoretisch zumutbar (S. 9 Ziff. 4.3).

3.4    Am 23. Dezember 2004 erstatteten die Fachpersonen des B.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/29 = Urk. 10/79/6-17).

    Sie nannten folgende Diagnosen (S. 5 Mitte):

- chronisches, sensorisches, zerviko-radikuläres Reizsyndrom C5 links mit / bei

- Fehlform und Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit ausgeprägter Knickbildung C2 zu C3

- medio-links-laterale Diskushernie C4/5 mit möglichem Kontakt zur abgehenden Nerven-Wurzel C5 links

- Dekonditionierung

- muskuläre Dysbalance

- prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.25)

    Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer Funktionsstörung der Halswirbelsäule mit einer daraus resultierenden verminderten Belastbarkeit des Nackens und der oberen Extremitäten, insbesondere links (S. 5 Ziff. 4.1.1).

    Die angestammte berufliche Tätigkeit - als angelernter Holzarbeiter (vgl. Urk. 10/32/4-5 S. 2 Mitte) - sei nicht zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1.2). Zumutbar sei leichte Arbeit, halbtags. Dabei seien statische Haltungen mit vorgeneigter Körperlängsachse und Arbeiten über Schulterhöhe nur selten möglich (S. 6 Ziff. 4.1.3).

    Im Sinne einer interdisziplinären Beurteilung bestehe eine 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sich durch die vorliegende psychiatrische Erkrankung begründen lasse. Aus rheumatologischer Sicht sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ohne vermehrte Kopfzwangshaltungen auszugehen. Es verbleibe somit eine 20-30%ige Restarbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei langfristig von dieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 6 Ziff. 5).

3.5    C.___ (vgl. Urk. 10/34), Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 10. Januar 2005 aus, das B.___-Gutachten vom 23. Dezember 2004 sei umfassend und medizinisch schlüssig; somit bestätige er die Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 70-80 % (psychiatrisch und rheumatologisch) in körperlich leichten Tätigkeiten ohne Kopfzwangshaltungen (Urk. 10/31).

    In der Folge wurde dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 79 % eine ganze Rente ab Februar 2004 zugesprochen (Urk. 10/41).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte mit Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 10/46/1-2) aus, der Gesundheitszustand sei unverändert (Ziff. 1).

3.7    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 14. Oktober 2008 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/53). In seiner Beurteilung führte er aus, die psychogene Problematik sei beim Versicherten nicht sonderlich ausgeprägt. Die Depressivität sei nicht im Vordergrund stehend, dies könne sowohl anamnestisch wie befundmässig belegt werden. Der Versicherte sei zwar resigniert, eher zurückgezogen und passiv, nicht aber schwermütig gedrückt. Er könne selbständig den Tag verbringen und pflege soziale Kontakte (S. 6 unten). Die von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung sei korrekt gewesen (S. 6 f.). Eine derartige Störung könne gemäss ICD-10 nicht länger als 2 Jahre diagnostiziert werden, heute zeige sich beim Versicherten eine Dysthymie (S. 7 oben).

    Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 1):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4)

- Dysthymie (F34.1)

- lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (Z56)

    Der Versicherte sei nicht in erster Linie aus psychiatrischen-psychosomatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 8 Ziff. 2), es finde sich keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 3).

    Derzeit seien die krankheitsfremden Faktoren zu stark ausgeprägt, als dass berufliche Massnahmen als sinnvoll angesehen werden könnten (S. 8 Ziff. 5).

    Diagnostisch seien keine Differenzen zum Bericht von Dr. A.___ zu finden. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, dass 2004 eine lediglich reaktive psychische Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % hätte verursachen sollen (S. 9 Ziff. 6).

    Auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert könne die Arbeitsunfähigkeit nicht zurückgeführt werden. Es sei anzunehmen, dass die geschilderten ungünstigen psychosozialen Faktoren dafür verantwortlich seien. Möglich sei auch eine somatisch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zu der er sich nicht äussern könne (S. 9 Ziff. 8).

3.8    Med. pract. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte mit Stellungnahme vom 3. November 2008 (Urk. 10/54 S. 3 f.) aus, gemäss Dr. E.___ sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen. Laut Dr. E.___ lägen keine Differenzen in diagnostischer Hinsicht vor, jedoch sei die 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Somit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, sondern es liege eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit 2004 und aktuell vor. Somatisch ergebe sich keine Änderung der im B.___-Gutachten von 2004 attestierten rheumatologischen Restarbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Tätigkeiten (S. 3 unten).

    In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/55).


4.

4.1    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) nannte mit Bericht vom 8. März 2013 (Urk. 10/60) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronische Zervikobrachialgie bei Diskushernie C4/5

- chronische gemischte Anpassungsstörung mit ausgeprägter Depression

    Die Fragen zur Arbeitsunfähigkeit liess er unbeantwortet (Ziff. 1.6 f.), und die Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, verneinte er (Ziff. 1.9).

4.2    Am 27. Dezember 2013 erstatteten die Ärzte des G.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/74).

    Im Rahmen der Konsenskonferenz wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 37 Ziff. 7):

- chronisches zervikoradikuläres Syndrom links mit Fehlform, -haltung und -funktion der Halswirbelsäule (HWS), reaktiven Tendomyosen im Schultergürtelbereich und Spannungskopfschmerz bei

- mediolateraler Diskushernie C3/4, breitbasigen Protrusionen C3/4/5/6 mit Einengungen der Neuroforamina C4/5 und C5/6, myelopathischen Veränderungen bei C4/5 (MRI HWS 6. Mai 2013)

- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 10. Oktober 2002

- Somatisierungsstörung mit ängstlicher Symptomfehlverarbeitung

- Dysthymia

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 37 Ziff. 8):

- Dekonditionierung mit statischer Dekompensationssymptomatik thorakal und lumbosakral

- Verdacht auf Meralgia paraesthetica rechts

- Verdacht auf arterielle Hypertonie

- Adipositas (BMI 30.7)

    Aus psychiatrischer Sicht sei die diagnostische Einteilung nicht ganz einfach. Auf der einen Seite beschreibe sich der Versicherte als schwer psychisch krank. Er sei klinisch knapp durchschnittlich intelligent, er zeige auch deutliche schulische Defizite, habe nur die Hilfsschule besucht und nur eine Anlehre tätigen können. Ausserdem sei er seit dem Unfall 2002 arbeitsunfähig, seit 2004 voll berentet und unterdessen auch der Arbeit entwöhnt. Im Vordergrund stehe heute eine ängstliche Symptomfehlverarbeitung, wobei der Versicherte eher über multiple Körpersymptome klage, die im Rahmen der Somatisierungsstörung mit hypochondrischen Befürchtungen und unspezifischen Befürchtungen zu werten seien. Er zeige auch eine deutliche Tendenz, von seinen Symptomen ängstlich beeindruckt zu sein, so resultiere auch eine gewisse Selbstlimitierung, die seit Jahren angehalten habe. Wegen den funktionellen Symptomen, wie rasche Ermüdbarkeit, weiche Knie, Angst umzufallen, Angst nicht genügend Kraft zu haben, traue er sich nicht einmal mehr, einen Kilometer zu laufen, was gesichert auch zu einer psychischen und organischen Dekonditionierung beigetragen habe (S. 38 Mitte).

    Im Vordergrund stehe die knapp durchschnittliche Intelligenz. Der Versicherte erweise sich klinisch deutlich erschwert fähig, Anpassungsleistungen an seine multiplen Symptome zu erbringen. Er erlebe sich selbst als psychisch krank, könne jedoch wegen der knapp durchschnittlichen Intelligenz auch wenig präzise über seine Gefühle und über sein Erleben Auskunft geben. So resultiere eine breite Palette an Symptomen aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörung, wobei der Versicherte nicht einmal übermässig über dauernde und quälende Schmerzen klage, obwohl er organisch einen deutlichen Befund im HWS-Bereich habe (S. 38 unten).

    Die psychiatrische Gesamtkonstellation erlaube es dem Versicherten nicht, in einer angepassten Tätigkeit, welche dringend notwendig wäre, genügend Anpassungsleistungen zu erbringen. So sei er zum Beispiel erschwert schulungsfähig, er könnte keine Ausbildung mehr tätigen, er könne auch nicht in hochkognitiv anforderungsreichen Tätigkeiten eingesetzt werden, was die teilweise Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht noch zusätzlich erschwere. Seine Schulungs- und Bildungsfähigkeit und seine Fähigkeit, Anpassungsleistungen zu erbringen, seien deutlich minimiert. Er sei auch emotional instabil, reizbar, frustrationsintolerant, ertrage Autoritäten schlecht und sei auch hier der Arbeit unterdessen entwöhnt und auch nicht mehr gewohnt, sich in äussere Strukturen einzulassen. All diese Faktoren erschwerten eine berufliche Rehabilitation erheblich (S. 39 Mitte).

    Für die angestammte Tätigkeit als Schreiner sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (S. 39 Ziff. 10).

    Aus rein somatischer Sicht wäre eine adaptierte, körperlich leichte, nicht HWS-belastende Tätigkeit ohne körperliche Zwangshaltungen, ohne Überkopftätigkeiten, rein theoretisch noch zu 80 % möglich. Hinzu komme aber die erwähnte deutliche Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Der Versicherte sei nicht fähig, kognitiv anforderungsreiche Tätigkeiten durchzuführen, er könne nicht unter Hektik und Stress arbeiten, er sei nicht umschulbar auf eine intellektuelle Tätigkeit, er sei aus psychischen Gründen wegen mangelnder Belastbarkeit den heutigen Anforderungen der freien Wirtschaft nicht vollumfänglich gewachsen, er sei emotional instabil, vermindert anpassungsfähig und seit zehn Jahren der Arbeit entwöhnt. All diese Faktoren hätten zur Folge, dass er auch in einer adaptierten Tätigkeit nur noch marginal arbeitsfähig wäre. Es resultiere aktuell noch eine Restarbeitsfähigkeit von zirka 30 %. Er wäre nur noch in geschütztem Rahmen einsetzbar. Damit ergebe sich gegenüber der Begutachtung von 2004 aus versicherungsmedizinischer Sicht zwar keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit, jedoch wären bei diesem jungen Versicherten therapeutische und berufliche Massnahmen indiziert (S. 39 f. Ziff. 11).

    Aus psychiatrischer Sicht sei anzumerken, dass sich das Gutachten von Dr. A.___ überhaupt nicht an die Richtlinien einer psychiatrischen Begutachtung gehalten habe. Insbesondere die Diagnostik sei vor allem auch angesichts der hohen attestierten Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich. Insbesondere könne nicht verstanden werden, weshalb eine gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens zu einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % führen solle, wenn als Nebendiagnose eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, sprich Rentenbegehren, diagnostiziert werde (S. 31 oben).

    Die von Dr. E.___ 2008 gestellte Diagnose, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe, könne nicht bestätigt werden. Es stehe eine Somatisierungsstörung im Vordergrund, da multiple Symptome geklagt würden (S. 74 Ziff. 14).

    Gegenüber 2004 handle es sich um eine Verbesserung vor allem des psychischen Gesundheitszustandes (S. 41 Ziff. 15.1). Der Gesundheitsschaden sei psychiatrisch gegenüber der 2004 erfolgten Beurteilung eher besser, er werde aber auch anders beurteilt als bei Dr. A.___ (S. 42 Ziff. 15.3). Gemäss Aktenlage lasse sich ein Verlauf aus psychiatrischer Sicht nicht eindeutig ablesen. Der einzige psychiatrische Bericht sei das Gutachten von Dr. E.___ vom Oktober 2008. Der Psychiater habe damals eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht für gerechtfertigt erachtet. Es könne heute retrospektiv nicht unterschieden werden, ob der Versicherte anlässlich dieses psychiatrischen Verlaufsgutachtens einen stationären Gesundheitszustand aufwies wie 2004, der aber vom zweiten Gutachter anders beurteilt worden sei, oder ob es sich tatsächlich um eine deutliche Verbesserung aus psychiatrischer Sicht gehandelt habe. Vermutlich habe es sich um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts gehandelt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne also erst mit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung festgestellt werden (S. 42 Ziff. 15.4).

4.3    Dr. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 26. Juni 2014 (Urk. 10/85 S. 3 f.) aus, das Gutachten sei zwar umfassend, aber bezüglich der Auswirkung auf die Rest-Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht schlüssig. Eine Somatisierungsstörung und eine Dysthymie vermöchten keine weitere Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit zu begründen. Die Gesundheitsschäden im psychiatrischen Bereich hätten sich seit den Untersuchungen von 2004 und 2008, wenn auch teilweise diskrepant beurteilt, insgesamt verbessert (S. 3 unten). So sei 2004 noch eine mittelschwere depressive Störung beschrieben worden, 2008 und 2013 aber nur noch eine Dysthymie vor dem Hintergrund einer Somatisierungsstörung (S. 3 f.). In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit seit dem aktuellen Gutachten 20 % (S. 4 oben).

4.4    Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 10/79/1-5) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2015 (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (Ziff. 1.1):

- chronische Cervikobrachialgie links

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom

- chronische Depression

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2002 (Ziff. 1.6).

4.5    Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 26. Februar 2016 (Urk. 10/80) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 25. Februar 2015 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose (Ziff. 1.1) eine rezidivierende depressive Störung, anhaltende Depression (ICD-10 F33). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Behandlungsbeginn (Ziff. 1.6).

4.6    Ein MRI vom 27. September 2016 der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS) ergab eine Diskushernie C3/4, eine Diskushernie C4/5, eine zirkuläre Protrusion C5/6 sowie weitgehend unauffällige Verhältnisse der BWS (Urk. 10/82).

    Ein MRI vom 6. Februar 2019 ergab ähnliche Befunde (Urk. 10/124).

4.7    Mit Bericht vom 8. April 2019 über die gleichentags erfolgte Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde der Universitätsklinik K.___ (Urk. 10/138) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):

- zervikale und C7/8 Radikulopathie beidseits, linksbetont

- Spinalkanalstenose C4/5, C5/6 bei Diskusprotrusion

- Diskusprotrusion C3/4 mit Kompression C4 rechts

- Autounfall 2001

- Lumbalgie und Ischialgie rechts

- Depression

    Es wurde eine Spondylodese auf den Höhen C3-6 empfohlen und für den 9. Mai 2019 in Aussicht genommen (S. 2 Mitte).

    Mit Bericht vom 2. Mai 2019 über die gleichentags erfolgte neurologische Untersuchung in der Universitätsklinik K.___ (Urk. 10/137) wurde ausgeführt, die Befunde der Wirbelsäulensprechstunde hätten reproduziert werden können (S. 2 Mitte). Die geplante Operation betreffend wünsche der Patient weitere Bedenkzeit (S. 2 unten).


5.

5.1    Am 20. Juni 2019 wurde das Y.___-Gutachten erstattet (Urk. 10/139/1-16), basierend auf den verfügbaren Akten (S. 17 ff.) und Teilgutachten der Disziplinen Psychiatrie (S. 27 ff.), Orthopädie (S. 44 ff.), Innere Medizin (S. 57 ff.) sowie Neuropsychologie (Urk. 10/140).

5.2    In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit genannt (S. 8 Ziff. 4.2):

- chronisches zervikales spondylogenes Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose, DD: cervicale Myelopathie) mit möglichen rezidivierenden Nervenwurzelreizungen bei bekannter zervikaler Stenose und Neuroforamenstenosen

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit mittelgradiger Funktionseinschränkung, aktuell ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit wurden genannt (S. 8 unten):

- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)

- Verdacht auf chronische Bronchitis

- Dyslipidämie

- Übergewicht, BMI 27.5 kg/m2

5.3    Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde / Diagnosen wurde ausgeführt, die körperliche Belastbarkeit sei reduziert, auch die emotionale Belastbarkeit sei eingeschränkt (S. 9 Ziff. 4.3).     

    Bezüglich eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von der Persönlichkeit her verträglich, kontaktfreudig, offen. Es bestünden keine Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder störung (S. 9 Ziff. 4.4).

    Zu Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde ausgeführt, eine Ressource sei der stabile familiäre Hintergrund (S. 9 Ziff. 4.5). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zudem erwähnt, dass der Versicherte nach der Rentensistierung und der Leistungseinstellung durch das Sozialamt (mit dem Hinweis, seine Lebensgefährtin könnte und sollte ihn unterstützen), umgezogen sei, seine Lebenssituation neu organisiert habe und jetzt ganz in der Nähe der Freundin, die er regelmässig besuche, lebe. Er habe sich aufgrund der verschlechterten finanziellen Situation letztlich erfolgreich neu organisiert und halte umfangreich den Kontakt zu seinen Kindern und zu seiner Freundin aufrecht, was im Übrigen auch gegen eine krankheitswertige Depression spreche (S. 35 unten).

    Zum Belastungsprofil wurde ausgeführt, emotional belastende Tätigkeiten sollten vermieden werden. Der Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 10 kg durchzuführen. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen durchgeführt werden. Tätigkeiten in Zwangshaltung (Vorbeuge, Oberkopfarbeiten) sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter dem Einfluss von extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe oder Zug vermieden werden (S. 9 Ziff. 4.5).

5.4    Die Konsistenz betreffend wurde ausgeführt, dass sich der Versicherte zu einer beruflichen Tätigkeit von 20 bis 30 % in der Lage sehe, sei aus psychiatrischer diskrepant zu den Aktivitätenniveaus in den Bereichen Freizeit und Haushalt. Es bestünden ferner erhebliche Hinweise für eine Aggravation, sowohl im Hinblick auf die psychiatrische Untersuchung als auch im Hinblick auf die Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Untersuchung (S. 9 Ziff. 4.6). Beide im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen durchgeführten Leistungsvalidierungsverfahren seien deutlich auffällig gewesen (S. 33 unten).

    Bei einer negativen Antwortverzerrung könne eine Aggravation in der Regel nur ausgeschlossen werden, wenn eine der eigenen Reaktion entzogene fälschliche Beschwerdedarstellung und eine überwiegend unbewusste Motivation dafür positiv festgestellt und nachvollziehbar belegt werden könne. Hinweise dafür lägen bei dem Versicherten aber nicht vor, im Gegenteil, bei zweifelsfrei bewusstem externalen Krankheitsgewinn (angestrebte Wiederausrichtung der Invalidenrente) und fehlender alternativer Erklärung seien, so werde aus psychiatrischer Sicht eingeschätzt, die Auffälligkeiten mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Aggravation zu erklären. Von neuropsychologischer Seite werde ferner darauf hingewiesen, dass, auch wenn die testpsychologisch festgestellten neuropsychologischen Auffälligkeiten als nicht authentisch anzusehen seien, dennoch nicht auszuschliessen sei, dass eine authentische neuropsychologische Störung vorliege. Aus psychiatrischer Optik sei hierzu aber festzuhalten, dass diesfalls unter Berücksichtigung der klinisch-psychiatrischen Untersuchung allenfalls eine geringgradige neuropsychologische Störung infrage komme, mit keiner oder allenfalls minimaler Beeinträchtigung der quantitativen Arbeitsfähigkeit (S. 8 oben).

    In orthopädischer Hinsicht bestehe durchaus eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen, eine Einschränkung für leidensadaptierte Tätigkeiten werde indes nicht erkannt. Die Funktionseinbussen und Leistungsminderung für mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien konsistent und plausibel. Das Ausmass der beklagten Schmerzen lasse sich orthopädisch nicht begründen. Aus internistischer Sicht falle auf, dass der Versicherte angebe, wegen seiner Schmerzen keine berufliche Tätigkeit ausüben zu können, andererseits aber in seinen privaten Aktivitäten (beispielsweise Ferienreise ans Rote Meer) nicht dementsprechend eingeschränkt erscheine (S. 9 unten).

5.5    Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 0 %, dies schätzungsweise seit dem Unfallereignis vom 10. Oktober 2002 (S. 10 Ziff. 4.7).

    Die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten betrage 80 % (8.5 Stunden täglich, Leistungsminderung von 20 %). Vom 8. Januar 2009 bis zum 27. Februar 2013 bestehe eine Dokumentationslücke. In dieser Zeit werde von einem stabilen orthopädischen Gesundheitszustand ausgegangen. Ein zu diesem Zeitpunkt (2009) bestehendes chronisches zervikales spondylogenes Schmerzsyndrom schränke den Versicherten leidensadaptiert um 20 % in der Arbeitsfähigkeit ein. Ein zusätzlich seit 2006 bestehendes Handgelenksganglion (DD: Sehnenscheidenganglion) schränke die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich ein. Aus orthopädischer Sicht lasse sich die Arbeitsfähigkeit mit der Begutachtung aus dem Jahre 2013 unverändert auf 80 % taxieren (S. 10 Ziff. 4.8).

5.6    In psychiatrischer Hinsicht sei es im Vergleich zu 2008/2009 zu einer Verbesserung gekommen, eine Dysthymie liege inzwischen nicht mehr vor (S. 11 oben). Es sei davon auszugehen, dass bereits seit dem Gutachten von Dr. E.___ von 2008 keine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe (S. 12 Ziff. 4).

    In orthopädischer Hinsicht werde für die nicht dokumentierte Zeit von 2009 bis 2013 von einem stabilen orthopädischen Gesundheitszustand ausgegangen. Erstmalig erscheine mit der Begutachtung von 2013 eine «Dekonditionierung mit statischer Dekompensationssymptomatik thorakal und lumbosakral». Die mit dem MRI von 2016 beschriebenen Veränderungen hätten bis heute keine klinische Relevanz in Form einer sensomotorischen Defizitsymptomatik bekommen. Klinisch bestehe seit 2009 unverändert ein chronisches zervikales spondylogenes Schmerzsyndrom. Während im MRI von 2013 myelopathische Veränderungen C4/5 beschrieben worden seien, werde mit dem Gutachten von 2013 eine eher ungünstige Prognose einer eventuell voranschreitenden Myelopathie in Aussicht gestellt. Das MRI der HWS von 2016 zeige indes nur noch leichte Myelopathie-Zeichen C4-C6 auf, und das aktuelle MRI von 2019 führe eine ähnliche spinale Enge C4-C6 wie in der Vorbefundung auf; Myelopathie-Zeichen würden nicht mehr aufgeführt. Der cervikale Befund werde ebenfalls als konstant bewertet. Klinisch relevante Verschlechterungen seien auch lumbal nicht eingetreten (S. 11 Ziff. 1).

5.7    Auf Fragen zu von der Beschwerdegegnerin dokumentierten Facebook-Einträgen des Beschwerdeführers und einem Besprechungsprotokoll vom 26. November (richtig: Oktober) 2018 (nachstehend E. 6) führten die Gutachter aus, Fotos und in der Regel kurze Filmsequenzen, wie sie sich auf Facebook fänden, seien ganz allgemein mit grosser Vorsicht zu interpretieren. Es lasse sich aber zumindest feststellen, dass aus dem diesbezüglichen Protokoll ein über die Jahre doch recht hohes Aktivitätenniveau im Bereich Freizeit deutlich werde, einschliesslich der Wahrnehmung von sozialen Kontakten und Fernreisen (S. 12 f. Ziff. 6).

    Das passe insgesamt nicht zu den dokumentierten Beschwerdebildern im Gutachten von 2013 sowie im psychiatrischen Bericht von Dr. J.___ von 2016. Ein Aktivitätenniveau im Bereich Freizeit, wie es in der Internetrecherche trotz aller Vorbehalte und auch der Gefahr der Überinterpretation letztlich doch zum Ausdruck komme, werde weder im Gutachten von 2013 noch im psychiatrischen Bericht von Dr. J.___ von 2016 beschrieben und sei den Untersuchern offensichtlich nicht bekannt gewesen (S. 13 oben).

    Aus orthopädischer Sicht sei eine Diskrepanz zwischen dem im Protokoll aufgezeigten Aktivitätenniveau (im Bereich Freizeit) und den in den Akten dokumentierten Beschwerdebild festzustellen (S. 13 oben). Klinisch liessen sich leichte bis mittelgradige Funktionseinschränkungen an HWS und LWS nachvollziehbar aufzeigen. Ein hohes Leidenspotential werde nicht erkannt. Die vorgelegten Fotodokumente zeigten den Versicherten, wenn sie ihn darstellten, in einer entspannten Position. Einschränkungen von Aktivitäten könnten den Bildern nicht entnommen werden, einen schmerzgeplagten Eindruck vermittelten diese Bilder nicht (S. 13 Ziff. 7).

    Bezogen auf den Bericht vom 26. Oktober 2018 wurde aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, es falle doch sehr auf, wie stark eingeschränkt sich der Versicherte im ersten Teil der Besprechung hinsichtlich Ausübung von Aktivitäten und Wahrnehmung sozialer Kontakte beschreibe und wie er dann den ganz anderen Eindruck, der sich aus den Fotos und Filmsequenzen ergebe, bagatellisiere. Der von ihm mehrfach mitgeteilte Einwand der Einnahme eines Antidepressivums belege selbstverständlich keinesfalls das Vorliegen einer Depression (S. 14 Ziff. 9).

5.8    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde unter anderem ausgeführt, im B.___-Gutachten von 2004 werde in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer prolongierten gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (F43.25) genannt. Diese finde sich auch im zugehörigen psychiatrischen Teilgutachten, zusätzlich würden dort aber noch die «formalen sekundären Nebendiagnosen» einer «Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen» (F68.0) sowie die Diagnose «klinisch reizbar-asthenisch-hypochondrische Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung» (F62.1) genannt. Abgesehen von der Frage der Diagnosen sei der Versicherte zur damaligen Zeit in affektiver Hinsicht offensichtlich noch deutlich beeinträchtigter gewesen als im weiteren Verlauf. So werde im psychiatrischen Teilgutachten in affektiver Hinsicht ein depressives Syndrom leichten bis mittelschweren Grades mit mittelschwerer bis schwerer depressiv-konversionsneurotischer Somatisierung genannt. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ von 2008 werde nur noch eine mässig ausgeprägte Depressivität beschrieben und es werde die Diagnose einer Dysthymie (F34.1) gestellt. Die gleiche Diagnose finde sich auch im psychiatrischen G.___-Gutachten von 2013, wo zudem ausgeführt werde, der Versicherte wirke klinisch maximal subdepressiv bis leicht depressiv, gesichert nicht mittelgradig bis schwer depressiv (S. 37 Ziff. 7.2).

    Aktuell werde eingeschätzt, dass sich das Bild einer Dysthymie nicht mehr ergebe. Auch wenn die Dysthymie als leichtere depressive Störung anzusehen sei und in der ICD-10 explizit darauf hingewiesen werde, dass die Symptomatik niemals oder nur selten ausgeprägt genug sei, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung (F33.0, F33.1) zu erfüllen, handle es sich dabei durchaus um eine deutliche psychische Störung mit Leidensdruck und Beeinträchtigung der Lebensqualität. Nach Abzug der erwähnten Aggravation unter Berücksichtigung des Eindrucks in der Untersuchungssituation ergebe sich bei dem Versicherten nicht das Bild einer Dysthymie. Es werde eingeschätzt, dass bei dem Versicherten keine affektive Störung vorliege (S. 37 unten).

    Die im B.___-Gutachten genannte Diagnose einer prolongierten gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (F43.25) beziehe sich auf die Entwicklung nach dem Unfall vom Oktober 2002 und sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die in den ICD-10 festgelegten Zeitkriterien (die genannte Diagnose könne gemäss ICD-10 maximal sechs Monate lang gestellt werden) nicht erfüllt seien. Bezüglich der im psychiatrischen Teilgutachten zusätzlich diagnostizierten «klinisch reizbar-asthenisch-hypochondrischen Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung» (F62.1) erscheine sehr ungewöhnlich, dass bereits nach so kurzer Zeit nach dem Unfall von 2002, ohne dass eine psychiatrische oder psychotherapeutische Therapie stattgefunden hätte (nach aktuellen Angaben erfolge eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie erst seit Anfang 2015), eine derartige, Irreversibilität zum Ausdruck bringende Diagnose gestellt werde. Sie treffe denn auch eindeutig nicht zu. Wesentliches Kennzeichen dieser Diagnose sei gemäss ICD-10 eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit, davon könne bei dem Versicherten aber nicht die Rede sein. Er sei durchaus sozial funktionsfähig gewesen, habe in einer Partnerschaft gelebt, eine Familie gegründet und zwei Kinder bekommen (S. 38).

    Eine weitere im psychiatrischen B.___-Teilgutachten ebenfalls genannte Diagnose (Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, F68.0) werde nur selten vergeben und sei, wie der dazu in der ICD-10 angegebene Begriff der «Rentenneurose», sehr umstritten. Mit ihr solle zum Ausdruck gebracht werden, dass neurotische/unbewusste Wünsche nach Versorgung und Sicherheit in körperliche Symptome konvertierten. Eine solche Dynamik sei selten und liege beim Versicherten nicht vor. Es werde eingeschätzt, dass bei ihm durchaus organmedizinisch nicht erklärbare körperliche Symptome vorlägen, dies werde aber ausreichend zum Ausdruck gebracht mit der Diagnose F54, psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (S. 38 unten).

    Im Gutachten Dr. E.___ von 2008 werde in affektiver Hinsicht die Diagnose einer Dysthymie genannt, was für die damalige Situation nachvollziehbar sei. Ferner finde sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4). Diesbezüglich sei aber, so werde aktuell eingeschätzt, nicht ausreichend beachtet, dass diese Diagnose voraussetze, dass emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungsfaktoren die Hauptursache sowohl in der Entstehung als auch der Entwicklung der Schmerzsymptomatik darstellen müssten. Das sei beim Versicherten nicht der Fall. Insofern werde eingeschätzt, dass nicht diese Diagnose, sondern die bereits genannte Diagnose F54 zutreffe. Von Dr. E.___ sei keine psychiatrisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit gesehen worden. Der Versicherte habe alsdann aber weiterhin seine ganze Rente erhalten, wobei dies, soweit aus den Unterlagen zu ersehen, nicht einen medizinischen, sondern einen juristischen Hintergrund gehabt habe (S. 39 oben).

    Im psychiatrischen G.___-Gutachten von 2013 werde die Diagnose einer Dysthymie und die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ohne Angabe eines ICD-10-Codes) genannt. Gemäss ICD-10 sei eine Somatisierungsstörung durch multiple, wiederholt auftretende und häufige wechselnde körperliche Symptome gekennzeichnet. Dieses Bild ergebe sich aktuell nicht. Der Versicherte sei im Verlauf internistisch begutachtet worden, wobei eine umfassende Erfassung körperlicher Symptome erfolgt sei. Ein Bild wie das einer Somatisierungsstörung habe sich nicht gezeigt (S. 39 Mitte).

    Dr. J.___ habe im Februar 2016 als Diagnose eine «rezidivierende depressive Störung, anhaltende Depression (F33)» genannt. Üblicherweise werde, wenn die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung F33 genannt werde, der gegenwärtige Schweregrad (von remittiert über leicht und mittelgradig bis schwer) mitgeteilt, das sei leider nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung der beiden Vorgutachten Dr. E.___ von 2004 und des G.___-Gutachtens von 2013 sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte aktuell nichts von einer Verschlechterung nach 2013 berichtet habe, werde eingeschätzt, dass nur eine Dysthymie vorgelegen habe (S. 39 unten).


6.    Am 26. Oktober 2018 führten ein Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer (Urk. 10/106).

    In einem ersten Gesprächsteil (S. 2 ff.) wurde er nach seinem Gesundheitszustand gefragt, den er als schlecht schilderte. In einem zweiten Gesprächsteil wurden ihm zuerst die gesundheitlichen Beschwerden unterbreitet, die er anlässlich der Begutachtung von 2013 und laut späteren Berichten von behandelnder Seite geklagt hatte (S. 9 f.), was er als zutreffend bestätigte (S. 10 oben).

    Sodann wurde seine Stellungnahme zu Aufnahmen erbeten, die er auf Facebook veröffentlicht hatte, so unter anderem (S. 9 ff.):

- Oktober 2013: auf einem Brückengeländer im Kosovo sitzend

- November 2013: mit Kind am Schlittschuhlaufen

- Mai 2014: Reise in Frankreich

- August 2014: mit einer anderen Person in Tuzla

- September 2014: in Pristina (Kosovo)

- Oktober 2014: am Meer

- Mai 2015: in Reims (Frankreich)

- Juli 2015: in Prizren (Kosovo)

- Oktober 2015: in Antalya (Türkei)

- Dezember 2015: in Istanbul (Türkei)

- Oktober 2016: in Hurghada (Ägypten)

- Dezember 2016: in Sarajewo (Bosnien-Herzegowina)

- März 2017: in Pristina (Kosovo)

- Juni 2017: in Oberstaufen (Deutschland)

- August 2017: mit KFOR-Soldaten (Aufnahme im März oder Juli)

- Oktober 2017: Hurghada (Ägypten)

- November 2017: Istanbul (Türkei)

- März 2018: in Donje Lubinje (Serbien)

- April 2018: in Krk (Kroatien), im Nationalpark Plitvice Lakes (Kroatien), in Velika Kladusa (Bosnien)

- Mai 2018: Nationalpark (Bosnien-Herzegowina)

- August 2018: Kizilot (Türkei)

- Oktober 2018: Hurghada (Ägypten)

    Sodann wurde er gefragt, aus welchem Grund er am 19. September 2018 den Führerschein für die Kategorie A (Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 35 kW) erworben habe. Er erklärte, er habe das unbedingt gewollt. Jetzt sei er wegen der Taxiprüfung am Überlegen (S. 15 oben).


7.

7.1    Im psychiatrischen B.___-Teilgutachten vom Januar 2004 diagnostizierte Dr. A.___ eine prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.25) und eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), und attestierte eine Restarbeitsfähigkeit von 20-30 % (vorstehend E. 3.3). Die erstgenannte Diagnose fand auch Eingang in das B.___-Gutachten vom Dezember 2004, in welchem aus somatischer Sicht ein zervikoradikuläres Reizsyndrom C5 links diagnostiziert und eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätigkeiten, sowie interdisziplinär eine solche von 20-30 % attestiert wurde (vorstehend E. 3.4).

    Dr. E.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten von 2008 als Diagnose nunmehr - statt der Anpassungsstörung - eine Dysthymie sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, und attestierte eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.7).

    Im G.___-Gutachten von 2013 wurden sodann ein chronisches zervikoradikuläres Syndrom links, eine Somatisierungsstörung mit ängstlicher Symptomfehlverarbeitung und eine Dysthymie diagnostiziert, und es wurde aus somatischer Sicht für leichte, nicht HWS-belastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und aus psychiatrischer Sicht eine solche von zirka 30 % attestiert (vorstehend E. 4.2).

    Aus behandelnder Sicht wurden 2016 eine Cervikobrachialgie und ein lumbospondylogenes Syndrom sowie eine Depression beziehungsweise eine rezidivierende Störung (ohne Angabe des Schweregrads) diagnostiziert, und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2002 beziehungsweise seit Februar 2015 attestiert (vorstehend E. 4.4 f.).

    Im Y.___-Gutachten vom Juni 2019 wurden aus somatischer Sicht ein chronisches zervikales spondylogenes Schmerzsyndrom und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F54)  ge-nannt (vorstehend E. 5.2). Aus somatischer Sicht wurde eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für leidensangepasste (vgl. E. 5.3 am Ende) Tätigkeiten attestiert (vorstehend E. 5.5) und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 100 % (vorstehend E. 5.6).

7.2    Das Y.___-Gutachten basiert auf den Teilgutachten der fallrelevanten medizinischen Fachdisziplinen, die ihrerseits gestützt auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers und die durchgeführten Untersuchungen erstattet wurden. Die gestellten Diagnosen und deren bejahte oder fehlende Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sind sorgfältig und nachvollziehbar begründet, ebenso die Schlussfolgerungen betreffend die für die Anspruchsprüfung entscheidende Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Besonders hervorzuheben ist die gründliche Auseinandersetzung mit früheren Beurteilungen sowie der Umstand, dass auf die - in Bezug auf psychische Leiden beachtlichen - Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) in einer Weise Bezug genommen wurde, die den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich gerecht wird. Dass, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die festgestellte Aggravation nicht lege artis diskutiert (Urk. 1 S. 12 unten) beziehungsweise nicht rechtgegend hergeleitet (Urk. 20 S. 2 unten) worden sei, ist unzutreffend. Vielmehr wurde eingehend begründet, aufgrund welcher - konkret genannten Anhaltspunkte auf Aggravation geschlossen wurde (vorstehend E. 5.4). Gleiches gilt im Übrigen auch für den Aspekt der Konsistenz (vorstehend E. 5.4 und 5.7). Das Gutachten erfüllt mit anderen Worten alle praxisgemäss massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1.6), so dass darauf abzustellen ist.

    Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass von einer aus somatischen Gründen um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten und aus psychiatrischer Sicht mangels einer arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnose von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

7.3    Bei der 2005 erfolgten Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das B.___-Gutachten von 2004 und ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit aufgrund des diagnostizierten Nackenleidens um 50 % und aufgrund einer aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten Anpassungsstörung um 70-80 % reduziert sei (vorstehend E. 3.5). In psychiatrischer Sicht ist gemäss dem Y.___-Gutachten von 2019 keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose zu stellen und die Arbeitsfähigkeit beträgt dementsprechend 100 %. Dies stellt fraglos eine im revisionsrechtlichen Sinn erhebliche Sachverhaltsänderung dar.

    Eine solche wäre schon 2008 festzustellen gewesen, ist jedoch von der damals sich äussernden RAD-Ärztin verkannt worden: Dr. E.___ erachtete in seinem 2008 erstatteten Gutachten die von Dr. A.___ 2004 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung zwar als im damaligen Zeitpunkt korrekt, was er (auch) mit der Formulierung zum Ausdruck brachte, diagnostisch seien keine Differenzen zu finden, führte aber seinerseits explizit aus, mittlerweile sei keine Anpassungsstörung mehr zu diagnostizieren, sondern, nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (lediglich) eine Dysthymie (vorstehend E. 3.7). Indem die RAD-Ärztin lediglich die Formulierung «diagnostisch keine Differenzen» registrierte, entging ihr offensichtlich, dass Dr. E.___ mittlerweile erheblich andere Diagnosen stellte als seinerzeit Dr. A.___, so dass sie unzutreffenderweise annahm, es läge lediglich eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (vorstehend E. 3.8).

7.4    Am Gutachten von Dr. A.___ wurde in den Folgegutachten deutliche Kritik geübt. Schon Dr. E.___ erachtete die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit trotz der von diesem gestellten Diagnose als in ihrem Ausmass nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 3.7). Im G.___-Gutachten von 2013 wurde darauf hingewiesen, dass sich Dr. A.___ überhaupt nicht an die Richtlinien einer psychiatrischen Begutachtung gehalten habe (vorstehend E. 4.2). Im Y.___-Gutachten von 2019 schliesslich wurde - zutreffend - dargelegt, dass gemäss ICD-10 die Diagnose einer Anpassungsstörung maximal sechs Monate lang gestellt werden könne, mithin im Januar 2004 bezogen auf das Unfallereignis vom Oktober 2002 (längst) nicht mehr (vorstehend E. 5.8).

    Auch beschwerdeweise wurde das Gutachten von Dr. A.___ kritisiert, dies mit dem Hinweis, dass sich darin keinerlei Anamneseerhebung finde und «schleierhaft erscheint, auf welche Angaben und Erhebungen sich der Psychiater bei seiner Diagnosestellung und Folgeabschätzung überhaupt stützen konnte», weshalb das Gutachten nicht lege artis erstattet worden sei, und es auch nicht nachvollziehbar sei, wie der zuständige RAD-Arzt das Gutachten so ohne weiteres habe ‘durchwinken’ können (Urk. 1 S. 17 oben).

    Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Den relevanten Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass sich der zuständige RAD-Arzt (unbekannter Fachrichtung) mit dem - wie dargelegt mit empfindlichen Mängeln behafteten - Gutachten von Dr. A.___, wenn überhaupt, näher auseinandergesetzt hätte (vorstehend E. 3.5).

    Dies stellt rechtsprechungsgemäss eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, womit sich die 2005 erfolgte Rentenzusprache als zweifellos unrichtig erweist (vorstehend E. 1.5), so dass sich (auch) ihre wiedererwägungsweise Aufhebung mit sich daran anschliessender allseitiger erneuter Anspruchsprüfung rechtfertigt.

7.5    In zeitlicher Hinsicht ist dem beweiskräftigen Y.___-Gutachten zu entnehmen, dass in psychiatrischer Hinsicht bereits seit Oktober 2008 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen haben dürfte (vorstehend E. 5.6). Das zervikale spondylogene Schmerzsyndrom habe, so sei anzunehmen, 2013 die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt (vorstehend E. 5.5), und die 2013 gestellte eher ungünstige Prognose einer eventuell fortschreitenden Myelopathie sei ausweislich der MRI-Befunde von 2016 und 2019 nicht eingetroffen (vorstehend E. 5.6). Diese - nicht übermässig präzisen - zeitlichen Angaben wurden von den Gutachtern auch in Kenntnis der von Oktober 2013 bis Oktober 2018 dokumentierten (Reise-) Aktivitäten des Beschwerdeführers (vorstehend E. 6) nicht mehr weiter präzisiert, was in der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist.

7.6    Zu den auf seine Aktivitäten von 2013 bis 2018 bezogenen Vorhaltungen der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 6) machte der Beschwerdeführer geltend, die auf Facebook publizierten Fotos seien Momentaufnahmen und zeigten ihn nicht beim Arbeiten (Urk. 1 S. 9 lit. b/bb). Die Beschwerdegegnerin wolle ihm offenbar verbieten, seine Familie auf Ferienreisen zu begleiten oder mit ihr Ausflüge zu unternehmen (Urk. 20 S. 6 Mitte). Die Motorradprüfung habe er absolviert, um ein Minimum an Lebensfreude und -qualität zu empfinden (Urk. 20 S. 5 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin vermöge anhand der genannten Aufnahmen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verbessert oder seine Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert habe (Urk. 1 S. 9 lit. b).

    Es trifft (per definitionem) zu, dass Fotos immer nur Momentaufnahmen darstellen. Vorliegend zeigen sie allerdings in ihrer Frequenz und geografischen Variabilität durchaus, dass der Beschwerdeführer in bemerkenswertem Umfang reisefreudig und vor allem -fähig ist und schon ab 2013 gewesen ist. Freizeit- und Ferienaktivitäten der gezeigten Intensität sind nicht berenteten Personen, da sie ein Erwerbseinkommen erwirtschaften (müssen), nur schon aus zeitlichen Gründen verwehrt. Die Bilder lassen auf ein erhebliches Leistungspotential schliessen. Denn bei allem Gewinn an Lebensfreude und -qualität stellen die dokumentierten Aktivitäten Beanspruchungen dar, die im schärfsten denkbaren Kontrast zu dem Bild eines schwer leidenden und zu fast nichts mehr fähigen Menschen stehen, das der Beschwerdeführer jeweils im Rahmen der erfolgten Begutachtungen vermittelt hat. So ist er offenbar in der Lage, in reger Abfolge Strände, Städte, Sehenswürdigkeiten und Nationalparks zu besuchen, während er bei der G.___-Begutachtung angab, er begleite seinen Sohn nicht in den Kindergarten, weil der Weg (1 km) zu lang sei; wenn er manchmal den halben Weg (also ½ km) gehe, sei er schlapp und bekomme weiche Knie und Beine (Urk. 10/74 S. 25 f.). Er war zudem fähig, die Energie für das Erlernen des Motorradfahrens aufzubringen und die Fahrprüfung erfolgreich abzulegen, was sich mit den behaupteten Beeinträchtigungen - er habe keine Lebensfreude, das Schlimmste sei die Halswirbelsäule, er habe immer ein Stechen und Kopfweh, sehr grosse Schmerzen im Nacken, das strahle in die Finger aus, weiter sei er mit der Hausaufgabenhilfe für das Kind überfordert (Urk. 10/106 S. 2-3) - schlicht nicht vereinbaren lässt.

    Die dokumentierten (Ferien-) Aktivitäten belegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weit grössere Beanspruchungen bewältigt, als frühere Gutachter aufgrund der von ihm erteilten Auskünfte angenommen haben, und sie belegen die Richtigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Y.___-Gutachten.

    Sie lassen ferner den Schluss zu, dass die im Y.___-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit bereits im Sistierungszeitpunkt, mithin ab November 2018 bestanden hat.

7.7    Angesichts der langjährigen Abstinenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt rechtfertigt es sich, das hypothetische Einkommen aufgrund von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Gleiches gilt angesichts des gutachterlich umschriebenen Belastungsprofils für das hypothetische Invalideneinkommen. Wird für beide Vergleichseinkommen auf den gleichen Tabellenlohn abgestellt, entspricht der Invaliditätsgrad der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst.

    Dies führt zur Feststellung, dass die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente per Ende Oktober 2018 (Sistierungszeitpunkt) nicht zu beanstanden ist.

7.8    Dass die Arbeitsfähigkeit gemäss Y.___-Gutachten schon ab einem früheren Zeitpunkt bestanden haben könnte, erscheint zwar aufgrund der verfügbaren Indizien nicht unplausibel. Jedoch kann, mit dem Beschwerdeführer, nicht gesagt werden, sie sei schon für die Zeit ab Oktober 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

    Damit fällt eine rückwirkende Aufhebung der Rente schon ab Oktober 2013 ausser Betracht und die entsprechende Rückforderungsverfügung ist aufzuheben.

7.9    Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 14. April 2020 (Urk. 2/1) dahin abzuändern, dass die Rente per 1. November 2018 aufgehoben wird, und die Verfügung vom 28. April 2020 (Urk. 2/2) ist aufzuheben.


8.

8.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss hälftig den Parteien aufzuerlegen. Die auf den Beschwerdeführer entfallende Hälfte ist infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

8.2    

8.2.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

8.2.2    Der von Rechtsanwalt Stephan Kübler mit Eingabe vom 19. Mai 2021 (Urk. 27) geltend gemachte Aufwand von 25 Stunden und 32 Minuten (Urk. 26) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.

    Namentlich erscheinen der Aufwand von insgesamt über 14 Stunden für die Beschwerdeschrift und von 7 Stunden und 20 Minuten für die Replik als überhöht. Für die Beschwerdeschrift ist ein Aufwand von 10 Stunden und für die Replik ein Aufwand von 4 Stunden 20 Minuten angemessen, womit die Honorarnote um insgesamt 7 Stunden zu kürzen ist. Dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Akten bereits im Verwaltungsverfahren bekannt waren, sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge. Somit ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Stephan Kübler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4‘486.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Sie ist im um die Hälfte reduzierten Umfang von der Beschwerdegegnerin dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer und im verbleibenden Umfang aus der Gerichtskasse dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten.

8.2.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. April 2020 dahin abgeändert, dass die Rente per 1. November 2018 aufgehoben wird, und die Verfügung vom 28. April 2020 betreffend Rückforderung wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf den Beschwerdeführer entfallende Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'243.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 2'243.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger