Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00341
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 25. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, erwarb im Jahr 2006 das Diplom als Jurist an der Universität Y.___ (Urk. 5/4/1) und im Jahr 2010 das Diplom als Sachbearbeiter Export bei der Business Schule Z.___ (Urk. 5/4/2). Ab dem Jahr 2007 war er an verschiedenen Orten, vor allem im Vertragswesen (Contract Management) und im IT-Bereich, erwerbstätig und bezog während unterschiedlichen Phasen auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. IK-Auszug vom 29. November 2018, Urk. 5/8, sowie diverse Lohnausweise und Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, Urk. 5/4/3-29). Zuletzt hatte er vom 20. November bis zum 22. Dezember 2017 bei der A.___ Ltd. (Urk. 5/4/3) eine Arbeitsstelle. Seither übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus, ist als Hausmann tätig und bezieht Leistungen der Sozialhilfe (Urk. 5/5/4+7). Am 22. November 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Dezember 2018 (Urk. 5/11) und von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 6. Juli 2019 (Urk. 5/24/1-6, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 5/24/7-16) ein. Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2019 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/26). Dagegen erhob er am 5. September 2019 Einwand (Urk. 5/27). Mit Verfügung 23. April 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 22. Mai 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine langdauernde und erhebliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit begründe. Die psychischen Beeinträchtigungen seien mit entsprechender Psychotherapie gut behandelbar und deshalb nicht von langdauerndem Charakter. Gemäss den Angaben des Hausarztes lägen sodann keine körperlichen Einschränkungen vor, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führen würden. In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 (Urk. 4) hielt die Beschwerdegegnerin ausserdem fest, dass ein Burnout-Syndrom gemäss ICD-Klassifikation zu den Problemen verbunden mit Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung gehöre. Die beim Beschwerdeführer gestellte Diagnose beinhalte Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit. Diese Zusatzdiagnosen hätten als invaliditätsfremd zu gelten und dürften bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Eingang finden. Bezüglich der somatischen Diagnosen sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, da die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers keine grösseren körperlichen Belastungen mit sich bringe.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es lägen bei ihm gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, welche die Ausübung seiner angestammten und einer ähnlichen Tätigkeit ausschliesse. Infolge mehrerer Burnouts sei die Leistungsfähigkeit seines Gehirns eingeschränkt. Er könne qualitativ und quantitativ nicht mehr die erforderlichen Arbeitsleistungen erbringen. Er habe keine Stressresistenz, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit, Druckbeständigkeit, Belastbarkeit usw. Vielmehr leide er seit Jahren unter einer chronischen Depression, Reizbarkeit, Energielosigkeit, bedrücktem Zustand, plötzlichen unerwarteten Angstzuständen, Belastungsstörungen, Kraftlosigkeit, Panikattacken, Blackouts in Stresssituationen usw. Ausserdem habe er aufgrund einer Perthes-Erkrankung im Jahr 1989 die Hüfte rechts operieren müssen. Sein Körper habe sich mit der Zeit schief gestellt und es hätten sich diverse Deformierungen gebildet. Sein Körper klemme regelmässig so stark, dass ihm nur ein Osteopath mit mehreren Behandlungen helfen könne. Es würden sich an fast allen Körperteilen Verklemmungen bilden und die Blockaden seien wegen Bewegungseinschränkungen und starken Schmerzen schlecht ertragbar. Er könne höchsten 10 bis 20 Minuten am Arbeitstisch sitzen. Danach sei sein Körper verklemmt und er gerate auch sofort in einen psychisch instabilen emotionalen Zustand. Ohne Dritthilfe könne er die Blockaden nicht lösen und die verschriebenen Medikamente würden seinen Blutdruck derart ansteigen lassen, dass er in einen Angstzustand gerate und sich nur noch bewegungslos flach auf den Boden legen könne. Er habe alles Mögliche unternommen, um sich beruflich wieder einzugliedern. Dies sei aber nicht möglich gewesen und seit März 2018 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei ihm nicht mehr möglich (Urk. 1).
3.
3.1 Laut dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 26. Dezember 2018 (Urk. 5/11) bestehen beim Beschwerdeführer Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) mit Ausgebranntsein (Burnout-Syndrom) und Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (affektiv/narzisstisch). Der Beschwerdeführer sei Dr. B.___ durch den Hausarzt zugewiesen worden. Laut seinen Angaben habe der Beschwerdeführer bereits zwei Mal ein Burnout gehabt (2011 und 2015) und er sei auch seit dem 16. Lebensjahr immer wieder depressiv gewesen. Seit Herbst 2017 leide er an zunehmender Erschöpfung. Er klage über Erschöpfung, Antriebsschwäche, Reizbarkeit, Anspannung, Ängstlichkeit und psychosomatische Beschwerden (Kopfweh, Bauchweh, Durchfall). Die organische Abklärung durch den Hausarzt habe unauffällige Befunde gezeigt. Die von ihr erhobenen Befunde seien weitgehend unauffällig. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei ausgeglichen, er äussere aber eine Desillusionierung bezüglich der Menschheit und ein Grundmisstrauen. Er ziehe sich ins Familienleben zurück und orientiere sich an diesem. Er gebe eine schnelle Reizbarkeit an, vor allem im Kontakt mit Mitmenschen. In der Konsultation sei aber keine Reizbarkeit spürbar. Es gebe eine Störung der Vitalgefühle mit Kraftlosigkeit, Erschöpfung und Insuffizienzgefühlen. Vor allem bei der Erledigung von administrativen Angelegenheiten fühle sich der Beschwerdeführer schnell überfordert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit eher wenig wahrscheinlich bzw. die Prognose sei eher ungünstig. Gegenwärtig übe der Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit mehr aus. Angaben über die berufliche Situation lägen ihr nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt durch eine verminderte und psychische Belastbarkeit. In welchem Umfang ihm eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, könne nicht eingeschätzt werden. Angesichts der hohen beruflichen Qualifikation sei die Prognose eher ungünstig. Der Beschwerdeführer sei der Überzeugung, dass die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit auch in Zukunft für ihn nicht mehr möglich sei.
3.2 Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 6. Juli 2019 (Urk. 5/24/1-6) besteht aus somatischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, allenfalls sei der Beschwerdeführer wegen einer Depression in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein behandelbarer Morbus Scheuermann. Der Beschwerdeführer komme ca. einmal pro Monat zu einer Konsultation in die Praxis. Aufgrund seiner eigenen Angaben sei er seit dem 29. März 2018 als arbeitsunfähig zu betrachten. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen, weshalb ihm hypothetisch für alle Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Es habe sich über mehrere Jahre hinweg eine zunehmende Anpassungsstörung und eine Unmöglichkeit, im täglichen Leben zu bestehen, entwickelt. Es bestünden beim Beschwerdeführer keine somatischen und physischen Defekte. Zur psychischen Situation sei die behandelnde Psychiaterin zu befragen. Da der Beschwerdeführer arbeitslos sei, könne keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine aktuelle Erwerbstätigkeit abgegeben werden. Somatische Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Der Beschwerdeführer verfüge auch über Ressourcen, um sich wieder ins Erwerbsleben eingliedern zu können. Die bisherige Tätigkeit habe er aus psychischen und finanziellen Gründen aufgegeben. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer 8-9 Stunden pro Tag ausüben. Die Prognose sei unsicher. Die Gesamtsituation stehe einer Eingliederung im Weg. In der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung.
4.
4.1 Gemäss der Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ liegt beim Beschwerdeführer keine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung vor, welche zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Die vorhandenen Beeinträchtigungen erweisen sich als behandelbar, Überweisungen an Spezialärzte musste Dr. C.___ nur wenige vornehmen und es waren keine längerdauernden Behandlungen notwendig. Beispielhaft ist hierzu anzumerken, dass der Beschwerdeführer wegen einer am 2. März 2019 erlittenen Fingerquetschung Dig. V links von Dr. C.___ am 29. Mai 2019 ins Kantonsspital D.___ überwiesen wurde. Laut dessen Bericht vom 6. Juni 2019 (Urk. 5/29/7) präsentierte sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand und war voll orientiert. Eine Behandlung des Problems am Finger konnte letztlich aber nicht vorgenommen werden, weil der Beschwerdeführer sich aggressiv verhielt und die Notfallstation schliesslich wieder verliess. Der Leidensdruck war beim Beschwerdeführer mithin nicht allzu hoch.
4.2 Was die psychischen Beeinträchtigungen anbelangt, so ist festzuhalten, dass ein Burnout bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten kann. Burnout wird zwar unter dem Diagnose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt, es entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Bei den sogenannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind jedoch für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Ein Burnout als solches fällt somit nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3, vgl. auch Urteile 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1 und 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3 Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose «Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) mit Ausgebranntsein (Burnout-Syndrom) und Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (affektiv/narzisstisch)» stellt im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Diagnose aus der Z-Kategorie des ICD-10-Systems kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden dar. Dr. B.___ hält zwar einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (affektiv/narzisstisch) fest, eine unter die F-Kategorie des ICD-Systems fallende Persönlichkeitsstörung liegt beim Beschwerdeführer aber nicht vor. Ausserdem erweisen sich die Probleme als behandelbar. Aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er zwar wiederholt Mühe hatte, sich an seinem jeweiligen Arbeitsplatz einzuordnen und den gestellten Anforderungen vollumfänglich gerecht zu werden. Dabei scheint er aber primär an seinen eigenen Anforderungen und nicht an denjenigen des Arbeitgebers gescheitert zu sein. Zumindest ein Teil der Arbeitsverhältnisse wurden jedenfalls nicht durch den Arbeitgeber wegen ungenügender Leistungen des Beschwerdeführers aufgelöst, sondern weil der Beschwerdeführer selber die Arbeitsstelle kündigte (vgl. Urk. 5/10/3, Urk. 5/24/15-16). Der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit steht in erster Linie die Überzeugung des Beschwerdeführers im Weg, dass dies für ihn nicht mehr möglich ist. Es ist dem Beschwerdeführer aber zumutbar, eine entsprechende Willensanstrengung aufzubringen und wieder eine Erwerbstätigkeit in seinem angestammten Tätigkeitsgebiet aufzunehmen.
4.4 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgewiesen war. Bei fehlender Invalidität besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger