Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00342
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 25. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Anwaltskanzlei Stern
Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge: 2002 und 2007), verfügt über keinen erlernten Beruf (Urk. 5/3 S. 1 f. und S. 4). Ab 30. März 2007 bis zu ihrem letzten effektiven Arbeitstag am 20. Juli 2007 arbeitete sie in einem variablen Pensum als Teilzeitreinigungskraft (Urk. 5/13 S. 2 f.). Am 14. April 2009 (Urk. 5/3) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess ein polydisziplinäres Gutachten (Neurologie, Psychiatrie, Innere Medizin; Expertise der Medas Y.___ vom 26. Februar 2014; Urk. 5/58/3-106) und ein psychiatrisches Gutachten (Expertise des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2015; Urk. 5/90) erstellen und auferlegte der Versicherten mit Mitteilung vom 23. März 2015 die Durchführung einer Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer stationären Therapie, zum Beispiel in einer Rehabilitationsklinik (Urk. 5/96). Mit Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 5/124) verneinte sie einen Leistungsanspruch. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 28. September 2017 (Urk. 5/128) meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis, dass sie nun in regelmässiger Behandlung sei, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Z.___ ein (Expertise vom 24. Dezember 2018 [Urk. 5/153/2-64]) und liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Bericht vom 13. Februar 2020, Urk. 5/160). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/167, Urk. 5/175) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. April 2020 (Urk. 2) ab 1. März 2018 eine ganze Invalidenrente zu.
2. Die Versicherte erhob am 20. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. April 2020 und beantragte, es der Anspruch auf eine ganze Rente mit Wirkung ab Januar 2017 zu erkennen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2020 (Urk. 2) aus, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin sowohl die bisherige als auch in eine angepasste Tätigkeit zu 30 % zumutbar. Bei einer Qualifikation als zu 100% Erwerbstätige resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 %, was dem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entspreche. Mit Verfügung vom 4. April 2016 sei das Gesuch aus dem Jahr 2009 abgewiesen worden. Die neue Anmeldung sei erst im September 2017 erfolgt. Der Rentenanspruch entstehe nach Art. 29 IVG erst sechs Monate nach Eingang der Anmeldung, daher per März 2018 (S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 20. Mai 2020 (Urk. 1) vor, umstritten sei lediglich der Rentenbeginn. Die Beschwerdegegnerin sei selber der Auffassung, dass die Invalidität im Januar 2016 bestanden habe, also bereits vor dem negativen Entscheid vom 4. April 2016. Es treffe zwar zu, dass gegen die damalige Verfügung keine Beschwerde erhoben worden sei, sondern am 28. September 2017 eine Neubeurteilung verlangt worden sei. Angesichts der Tatsache, dass ihre Invalidität jedenfalls seit Januar 2016 bestanden habe und der IV-Stelle längst bekannt gewesen sei, dass ein Rentenanspruch geltend gemacht worden sei, erscheine es nicht gesetzeskonform, eine zusätzliche Wartefrist von 6 Monaten ab September 2017 einzuverlangen und den Rentenanspruch erst auf März 2018 statt auf Januar 2017 festzulegen (S. 2-4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs bei am 28. September 2017 (Urk. 5/128) erfolgter Neuanmeldung.
3. Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die auf die Anmeldung vom 28. September 2017 (Urk. 5/128) zurückgehende Verfügung vom 21. April 2020 (Urk. 2), während die Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 5/124) in Rechtskraft erwachsen ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte ein Rentenanspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG erst sechs Monate nach am 28. September 2017 (Urk. 5/128) erfolgter Neuanmeldung entstehen, wenngleich auch das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher erfüllt gewesen war. So statuiert das IVG in den Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 zwei unterschiedliche Arten von Wartezeiten. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG betrifft die materielle Seite des Rentenanspruchs, indem für den Beginn der Invalidenrente unter anderem eine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres vorausgesetzt wird. Es handelt sich somit um eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung. Demgegenüber stellt die Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG zwar auch eine Anspruchsvoraussetzung dar, jedoch eine verfahrensmässiger Natur, indem sie an die Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG anknüpft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Person, die eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat. Die Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG haben somit völlig unterschiedliche Funktionen - als materielle Anspruchsvoraussetzung (ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit) und als formelle Karenzfrist, die mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn einzuhalten ist. Damit ist Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), der das Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung einer Rente zufolge Verminderung des Invaliditätsgrades regelt und laut welchem früher zurückgelegte Zeiten bei der Wartezeit anzurechnen sind, auf die Festlegung der Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anzuwenden (BGE 142 V 547 E. 3.2).
Unabhängig von einem Beginn des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits im Januar 2016 und einer Beendigung per Januar 2017 ist daher für den Beginn der (formellen) Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG einzig der Zeitpunkt der Neuanmeldung am 28. September 2017 massgebend. Dass dabei das Wartejahr trotz der Leistungsverweigerung vom 4. April 2016 (Urk. 5/124) weiterlief, stellt keinen Widerspruch dar. So wurde der damalige Anspruch auch mit der Begründung verweigert, dass bei bestehenden psychischen Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei fehlender genügender therapeutischer Behandlung ein für die Annahme einer leistungsberechtigenden Invalidität notwendiger Leidensdruck nicht ausgewiesen sei (Urk. 5/124). Die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin setzte sich gegen die Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 5/124) – wie sie selber einräumte (E. 2.2) - nicht zur Wehr, sodass diese in Rechtkraft erwuchs. Sofern sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden gewesen sein sollte, hätte sie dagegen Beschwerde erheben müssen. Auch besteht kein Anlass, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2016 mit den Angaben zur aktuellen psychiatrischen Behandlung (Urk. 5/118; vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 5/175) in irgendeiner Weise als (nicht formgerechte) Neuanmeldung zu prüfen, zumal auch dieses zeitlich noch vor der erstmaligen Leistungsverweigerung gestellt worden wäre.
Damit hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierten formellen Karenzfrist und der am 28. September 2020 erfolgten Neuanmeldung den Rentenbeginn zutreffend auf den 1. März 2018 festgelegt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller