Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00344
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 22. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene X.___ ist gelernte Tiefbauzeichnerin (Urk. 7/2, Urk. 7/3/4). Ab dem 1. Oktober 1998 arbeitete sie zu 70 % als Kreditorenbuchhalterin bei der Y.___ AG (Urk. 7/3/4), nachdem sie zuvor eine Umschulung zur Buchhalterin absolviert hatte (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/86/12). Am 8. März 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout und ihre Krankschreibung ab dem 10. November 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3/3, Urk. 7/3/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche (Urk. 7/8-9, Urk. 7/14) und medizinische (Urk. 7/13, Urk. 7/22) Abklärungen und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 7/11, Urk. 7/24). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/27, Urk. 7/31, Urk. 7/34; vgl. auch Urk. 7/25) verneinte sie mit Verfügung vom 17. November 2015 einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen, da keine Gesundheitsschäden vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkten (Urk. 7/35). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/42/3-10) wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.00007 vom 10. November 2016 gutgeheissen mit der Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/51). Diesen Entscheid focht die IV-Stelle am 15. Dezember 2016 beim Bundesgericht an (Urk. 7/55). Dieses hiess die Beschwerde mit dem Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/63/10-11).
1.2 Die IV-Stelle holte daraufhin zunächst Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/71-72) und danach das psychiatrische Gutachten des Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2018 ein (Urk. 7/86). Danach nahm sie eine Ressourcenprüfung aus Rechtsanwendersicht vor (Urk. 7/93/6-8). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/92-98) verneinte sie mit Verfügung vom 21. April 2020 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, mit Eingabe vom 25. Mai 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr spätestens ab dem 1. November 2015 eine – eventuell abgestufte – angemessene IV-Rente auszurichten; eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Die Beiladung der AXA Winterthur Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 (Urk. 9) wurde vom Gericht am 17. November 2020 wiedererwägungsweise rückgängig gemacht (Urk. 12), nachdem der Rechtsdienst Vorsorge der AXA mit Eingabe vom 11. November 2020 erklärt hatte, die Bezeichnung AXA Winterthur Berufliche Vorsorge entspreche keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung und die eigentlich beizuladende Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur, erkläre den Teilnahmeverzicht am Beschwerdeverfahren (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente wendet das Bundesgericht in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV analog an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die erneute Ablehnung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit, der beauftragte psychiatrische Gutachter habe zwar ein psychisches Leiden festgestellt und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Prüfung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe jedoch ergeben, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht übernommen werden könne. Das psychische Leiden sei leichtgradig; die gestellten Diagnosen seien aus rechtlicher Sicht keine Erkrankungen, welche zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führten. Die Beschwerdeführerin nehme sodann seit zwei Jahren nicht mehr an stationären oder teilstationären Behandlungen teil und habe die psychopharmakologische Therapie selbst abgesetzt. Die aktuelle Therapie mittels körperorientierter Psychotherapie sei weniger auf die Behebung von psychischen Einschränkungen ausgerichtet als auf Selbstfindung. Besser geeignet wäre eine erneute medikamentöse Therapie oder eine Kombinationstherapie. Insgesamt lasse dies nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen. Weiter bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren wie etwa eine Entfremdung vom Arbeitsmarkt und eine innere Umorientierung, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschwerten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung habe die IV-Stelle kein stimmiges Gesamtbild erkennen können, welches auf ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden hindeute. Somit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, trotz ihrer Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Gesuch um Gewährung von IV-Leistungen müsse deshalb abgewiesen werden (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe spätestens ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine – allenfalls abgestufte – Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Die von der IV-Stelle getroffene Annahme, mit der von Dr. Z.___ diagnostizierten Dysthymia und der Persönlichkeitsakzentuierung lägen lediglich leichte Gesundheitsschädigungen vor, sei unzutreffend. Dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, ab Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit anerkannt hätten, spreche dafür, dass die Diagnose Dysthymia klar falsch sei und eine mindestens mittelgradige depressive Störung beziehungsweise ein mittelschweres psychisches Leiden vorliege (Urk. 1 S. 14 und 18). Diese Störung sei ferner therapieresistent, habe sie doch in den letzten fünf Jahren sämtliche Therapieoptionen - einschliesslich zweier mehrmonatiger stationärer Therapien und eines mehrmonatigen teilstationären Klinikaufenthalts – wahrgenommen (Urk. 1 S. 14 f.). Die Ressourcen seien massiv eingeschränkt; es sei ihr während Jahren nicht gelungen, an ihr früheres Leben anzuknüpfen, es habe eine «Flucht in die Krankheit» stattgefunden (Urk. 1 S. 14 und 20). Psychosoziale Faktoren lägen nicht vor. Die Entfremdung vom Arbeitsmarkt sei eine Folge des Stellenverlusts wegen der schweren seelischen Erkrankung (Urk. 1 S. 14). Ferner sei unzutreffend, dass die aktuelle körperorientierte Psychotherapie mehr auf die Selbstverwirklichung ausgerichtet sei; hierbei handle es sich um eine eidgenössisch anerkannte Therapieform mit nachgewiesener Wirksamkeit (Urk. 1 S. 14-16). Aus diesen Gründen genügten sowohl das Gutachten des Dr. Z.___ wie auch die Ressourcenprüfung der IV-Stelle den Anforderungen nicht. In ihren Stellungnahmen vom 10. Juli 2019 und 11. Mai 2020 hätten Dr. B.___ und die behandelnde Psychologin Dr. C.___ dargelegt, dass in den letzten fünf Jahren klare depressive Episoden mittelschweren bis schweren Ausmasses vorgelegen hätten. Gleichzeitig hätten sie der gutachterlichen Einschätzung einer aktuell 50%igen Arbeitsfähigkeit zugestimmt (Urk. 1 S. 15 und 17). Damit liege klar eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkrankung vor. Demnach habe sie nach Ablauf des Wartejahrs ab 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Da Dr. Z.___ ab Dezember 2016 eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, bestehe auch ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch (Urk. 1 S. 18-21). Eventuell sei aufgrund der Mängel des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ ein neutrales psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 21 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 10. April 2015, wo die Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis zum 28. März 2015 hospitalisiert war, wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.1) und eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0; Burn-out-Syndrom) gestellt (Urk. 7/13/6). Die Ärzte hielten fest, zu Beginn der Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin in einem äusserst instabilen Zustand befunden. Bis zum Austritt habe sie sich psychisch und physisch stabilisieren können. Der Leidensdruck habe sich deutlich reduziert, sie habe ihre Ängste abbauen können (Urk. 7/13/8). Am 28. März 2015 sei sie in deutlich gebessertem Zustand entlassen worden (Urk. 7/13/9). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Januar 2015 und bis auf Weiteres 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 7/13/2).
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte die Beschwerdeführerin anschliessend ambulant im wöchentlichen Rhythmus mit verhaltenstherapeutischen und tiefenpsychologischen Elementen sowie antidepressiver Medikation (Urk. 7/22/2, Urk. 7/24/2, Urk. 7/24/21, Urk. 7/68/8). In ihrem Bericht vom 6. August 2015 wiederholte sie die in der Klinik D.___ gestellten Diagnosen und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Die Prognose sei längerfristig grundsätzlich gut, die Arbeitsfähigkeit könne trainiert und allmählich gesteigert werden (Urk. 7/22).
3.2 Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Urk. 7/68/4). Gemäss Angaben in der Expertise vom 29. Dezember 2015 erhob Dr. F.___ eine eingeschränkte Konzentrationsdauer, formale Denkstörungen mit eingeschränkter geistiger Flexibilität, eine allgemeine Ängstlichkeit, Deprimiertheit, eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Antriebsstörungen und eine verlangsamte Psychomotorik. Dieser Befund sei mit einer mittelgradigen depressiven Symptomatik und mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigungen der Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Anwendung fachlicher Kompetenzen vereinbar (Urk. 7/68/8-9). Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Erkrankung während 17 Jahren zu 70 % als Kreditorenbuchhalterin gearbeitet. Seiner Einschätzung nach sei es infolge einer während drei Jahren bestehenden beruflichen Überlastung zu einer Störung der Stressmodulationsfähigkeit (fehlende Erholung bei Schlafstörungen) mit anschliessendem Ausbruch einer generalisierten Angststörung gekommen. Dies habe die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zunehmend eingeschränkt, bei stressbedingter Schwächung des Immunsystems zu häufigen Erkältungen und im November 2014 zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie einer deutlichen psychophysischen Erschöpfung geführt. Deshalb sei ihr ab 10. November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne aufgrund der aktuell erhobenen psychopathologischen Befunde bestätigt werden. Trotz der in der Folge absolut fachgerecht unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin durchgeführten therapeutischen Massnahmen (Urk. 7/68/10, Urk. 7/68/12) habe sich der psychische Zustand nur intermittierend gebessert, wobei die Krebserkrankung der Tochter im Sommer 2015 zu einer massiven Verschlechterung geführt habe. Den anamnestischen Angaben sei eine Verbesserung der psychischen und körperlichen Verfassung seit Mitte November 2015 zu entnehmen. Als weitere therapeutische Massnahme sei nun eine stationäre psychosomatische Rehabilitation von vier bis sechs Wochen zu empfehlen. Danach sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/68/10). Anschliessend könne mit einer monatlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 25 % bis zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 7/68/11).
Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 12. Februar 2016 absolvierte die Beschwerdeführerin vom 11. Januar bis 13. Februar 2016 in der Klinik G.___ eine psychosomatische Rehabilitation (Urk. 7/68/13). Laut dem Austrittsbericht vom 10. März 2016 hatte sie beim Eintritt im Beck Depressionsinventar (BDI II), einem Selbstbeurteilungsinstrument, eine Punktzahl von 28 erreicht, was auf eine mittelgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik hinwies. Beim Austritt erreichte sie nur noch die Punktzahl von 14, was auf eine rückläufige Tendenz der depressiven Symptomatik hinwies (Urk. 7/68/22). Die Ärzte der Klinik G.___ legten dar, im Verlauf habe eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen und physischen Zustandsbildes erzielt werden können mit Teilremission der Konzentrationsstörung, Aufhellung der Stimmung, Rückgang der inneren Unruhe, Verbesserung des Antriebs sowie vermehrter Pflege von sozialen Kontakten. Die vorbestehende antidepressive Medikation mit Trittico sei mit gutem Effekt auf den Schlaf beibehalten worden. Eine Wiedereinführung des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt abgesetzten Cipralex, respektive die Einnahme eines anderen Antidepressivums zur Kombination, sei von der Beschwerdeführerin aktuell nicht gewünscht worden (Urk. 7/68/14). Aus Rekonvaleszenzgründen sei die Beschwerdeführerin noch bis Ende Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die ambulante Psychotherapie sollte weitergeführt werden, für die weitere Stabilisierung sei der Besuch einer Tagesklinik zu empfehlen (Urk. 7/68/14).
Auf Zuweisung der Klinik G.___ (Urk. 7/68/25) wurde die Beschwerdeführerin in der Folge vom 4. April bis 30. November 2016 in der Tagesklinik der psychiatrischen Klinik H.___ teilstationär behandelt. Die Therapie erfolgte während vier halben Tagen pro Woche multimodal unter anderem mit Körperpsychotherapie, aber ohne Abgabe von Medikamenten (Urk. 7/68/30, Urk. 7/68/33-34). Dem Austrittsbericht vom 9. Dezember 2016 ist in diagnostischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zu entnehmen (Urk. 7/68/30). Die Ärzte hielten fest, im Verlauf der Behandlung habe sich das Zustandsbild leicht stabilisiert. Fortschritte hätten vor allem hinsichtlich des Denk- und Konzentrationsvermögens, der Aktivität und des Antriebes erzielt werden können. Auch die initial bestehende depressive Stimmung, die Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie die Schlafstörungen hätten sich leicht regredient gezeigt (Urk. 7/68/33). Die Ärzte bescheinigten der Beschwerdeführerin in Zeugnissen vom 20. Oktober 2016 und 8. November 2016 ab dem 9. November 2016 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich in der Buchhaltung oder in einer anderen einfachen Tätigkeit (Urk. 7/68/28-29).
Am 30. November 2016 beendete die Beschwerdeführerin die Behandlung bei Dr. E.___. Am 1. Januar 2017 begann sie, betreut durch die Psychologin C.___, eine körperorientierte Psychotherapie in knapp wöchentlichem Rhythmus (Urk. 7/68/1, Urk. 7/71/2, Urk. 7/71/6-7, Urk. 7/72/3-5; vgl. auch Urk.7/86/13). Im Verlaufsbericht vom 15. Mai 2018 diagnostizierten die Psychologin C.___ sowie die Psychiaterin Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin gemeinsam im Ambulatorium I.___ behandelten, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73.0). Sie hielten fest, aufgrund des bisherigen Verlaufes, der langen Dauer und der kaum erkennbaren Verbesserung des psychischen Zustandsbildes sähen sie keine Integrationsmöglichkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt. Es müsse von einer langfristigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit ohne ausreichendes Besserungspotential ausgegangen werden (Urk. 7/72/3-6, Urk. 7/72/9).
3.3 Das Bundesgericht hielt in Erwägung 4.5.2 und 5.1-2 des Rückweisungsurteils 8C_841/2016 vom 30. November 2017 fest, aufgrund der Aktenlage könne nicht auf eine rentenbegründende Invalidität geschlossen werden. Weder der Gutachter Dr. F.___ noch die Ärzte der Klinik G.___ hätten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum sie trotz der von ihnen klinisch festgestellten Verbesserung der diagnostizierten Leiden weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeitsbereichen attestiert hätten. Dem Austrittsbericht der Klinik G.___ lasse sich nicht entnehmen, weshalb die Ärzte – bei einem seit November 2015 gebesserten Zustand und im Rahmen der Selbstbeurteilung nach BDI leichter Symptomatik – selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit überhaupt kein funktionelles Leistungsvermögen mehr angenommen hätten. Die Sache sei daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten mit besonderem Augenmerk auf Therapieerfolg oder –resistenz einhole. Dabei sei es Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultierten, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Gestützt darauf habe die IV-Stelle in Berücksichtigung des medizinischen Verlaufs neu zu entscheiden (Urk. 7/63/10).
3.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. November 2018 basiert auf der Exploration der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2018 sowie den Akten der IV-Stelle (Urk. 7/86/2). Laut Dr. Z.___ bezeichnete sich die Beschwerdeführerin ihm gegenüber als eine zwanghaft-perfektionistische Person (Urk. 7/86/14-15). Ihr Vater sei besonders der Mutter gegenüber gewalttätig gewesen, habe sie als ein «Störobjekt» in der Familie betrachtet und mit 20 Jahren des Hauses verwiesen (Urk. 7/86/10-11). Sie kenne depressive Symptome seit ihrer Jugendzeit; diese habe sie mit Hilfe ihrer zwanghaft-perfektionistischen Seite in Schach halten können (Urk. 7/86/15, Urk. 7/86/17). Verstärkt seien die Stimmungsschwankungen mit Beginn des Klimakteriums 2010 aufgetreten. 2012 seien vegetative Symptome wie Schwindel und Übelkeit sowie Rückenschmerzen und Panikattacken hinzugekommen. Etwa in dieser Zeit habe die Firma, für die sie während 16 Jahren mit grossem Engagement als Buchhalterin tätig gewesen sei, massiv expandiert. Ihre Aufgaben hätten zugenommen, ohne dass das Personal aufgestockt worden sei, und das Betriebsklima habe sich verschlechtert (Urk. 7/86/16). Der Auszug ihrer zwei erwachsenen Kinder 2013 habe eine weitere Belastung dargestellt und eine grosse Leere hinterlassen. In der Folge habe sie sich umso mehr in die Arbeit gestürzt. Im Sommer 2014 sei es zu einem Bandscheibenvorfall gekommen, den sie rückblickend als Signal des «Zusammenbruchs» deute (Urk. 7/86/15-16). Die von den behandelnden Ärzten in der Folge diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und einem Erschöpfungssyndrom sei auf ihre Überforderung und eine schwere Kränkung am Arbeitsplatz zurückgeführt worden: Die Firma sei für sie wie eine zweite Familie gewesen, in der sie sich wichtig und geschätzt gefühlt habe. Nachdem sie ihren Chef über ihr Burn-out-Syndrom informiert habe, habe er sie auf den finanziellen Charakter ihrer Beziehung hingewiesen und ihr gekündigt. Dies habe sie furchtbar enttäuscht (Urk. 7/86/8-9, Urk. 7/86/12, Urk. 7/86/18). Im Jahr 2015 sei ihre Tochter an Darmkrebs erkrankt, was sie ebenfalls sehr bedrückt habe. Seit einer Operation sei die Tochter nun aber tumorfrei (Urk. 7/86/11, Urk. 7/86/17). Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sich trotz der verschiedenen ambulanten und stationären Behandlungsversuche in den letzten Jahren an der Symptomatik mit Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Deprimiertheit und Schlafstörungen wenig geändert (Urk. 7/86/16). Die verordneten Psychopharmaka habe sie deshalb abgesetzt und nehme nur noch Baldrian oder sonstige pflanzliche Mittel (Urk. 7/86/9, Urk. 7/86/16). Lobend habe sie hervorgehoben, dass sie im stationären Rahmen ihre kreativen und handwerklichen Interessen wiederentdeckt habe. Sie beschäftige sich seither regelmässig mit Töpfern und könne sich eine berufliche Tätigkeit im gestalterischen Bereich mit einem stark eingeschränkten Beschäftigungsgrad von 20 % vorstellen. Zudem empfinde sie die körperorientierte psychotherapeutische Behandlung als hilfreich. Stationäre und teilstationäre Behandlungen fänden seit zwei Jahren nicht mehr statt (Urk. 7/86/16-17). Diese Umstände wie auch der Wegfall der damaligen Belastungen in Beruf und Familie sprächen für eine Besserung des depressiven Zustands (Urk. 7/86/17).
Das Gefühl der Erschöpfung sei wahrscheinlich weniger eine Folge konkreter Überarbeitung als eine solche des Verlusts ihrer bisher vertrauten Beziehungsformen: So, wie ihre Kinder selbständig geworden seien und das Elternhaus verlassen hätten, sei die Firma gewachsen und habe ihr das frühere Gefühl der Geborgenheit verweigert (Urk. 7/86/18). Im Fall einer positiv verlaufenen Behandlung wäre eine zumindest teilweise innere Distanzierung von diesen kränkenden Trennungserfahrungen zu erwarten gewesen. Dazu sei es offenbar nur ansatzweise gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in einer narzisstischen Gegenwelt eingerichtet, ohne Absicht, zu einer regelässigen Berufstätigkeit zurückzukehren, ohne wesentliche soziale Kontakte und verbunden mit projektiven Schuldzuweisungen. Es sei zweifelhaft, ob die von ihr favorisierte Körpertherapie diesen Tendenzen entgegenwirken könne; diese Therapieform sei von ihrer Konzeption her eher regressionsfördernd und weniger auf eine Auseinandersetzung mit Grenzen, Verzicht und Konfliktbewältigung gerichtet als auf eine narzisstisch geprägte Selbstfindung und gegen die Anpassung an die Forderungen des Alltags (Urk. 7/86/18, Urk. 7/86/22). Laut Dr. Z.___ wies die Beschwerdeführerin anlässlich seiner Untersuchung auf Schlafstörungen (sie schlafe erst morgens ein), vegetative Beschwerden und Panikattacken hin, welche schon als Folge der Einladung zur Begutachtung aufgetreten seien. Die geklagte Müdigkeit habe sich im Gespräch aber nicht gezeigt; während der zweistündigen Exploration sei sie wach und aufmerksam geblieben (Urk. 7/86/14-15). Das subjektive Gefühl der Erschöpfung, Müdigkeit und Traurigkeit habe in deutlicher Diskrepanz zu dem intakten psychomotorischen Antrieb und den gut erhaltenen intellektuellen und kognitiven Funktionen gestanden. Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei nicht nur depressiv, sondern auch gekränkt-vorwurfsvoll gewesen. Aktuell seien die diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung nach ICD-10: F32-33 nicht erfüllt. Vielmehr sei eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) zu diagnostizieren (Urk. 7/86/18-19). Hierbei handle es sich gemäss ICD-10 um eine chronische depressive Verstimmung, wobei die Betroffenen in der Regel fähig seien, mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden. Die Symptome würden häufig schon in der Adoleszenz beginnen und dauerten manchmal lebenslang. Im Rahmen der genannten Belastungen sei diese Störung 2014 in eine regelrechte, offenbar schwere Depression übergegangen, es habe dann eine sogenannte «double depression» vorgelegen. Diese habe nach Auffassung der Mehrheit der Behandler das Ausmass einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung gehabt. Die soziophobischen Ängste der Beschwerdeführerin rechtfertigten seiner Ansicht nach nicht die Diagnose einer zusätzlichen Angststörung; sie liessen sich mit ihrer Depression und der ebenfalls zu diagnostizierenden akzentuierten Persönlichkeit mit vorwiegend anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1) vereinbaren. Die Depression sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inzwischen weitgehend abgeheilt, so dass wieder die Dysthymia vorherrsche. Die vom Ambulatorium I.___ am 15. Mai 2018 gestellte Diagnose einer chronischen schweren Depression sei nicht nachvollziehbar und werde im entsprechenden Bericht auch nicht kritisch diskutiert (Urk. 7/86/15, Urk. 7/86/18-19, Urk. 7/86/24).
Eine hohe Motivation zur Arbeitsaufnahme sei schon aus äusseren Gründen kaum zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe bei einer eher geringen Umstellungsfähigkeit und Trennungsängsten eine langjährige Arbeit verloren, welche ihren Bedürfnissen offenbar optimal angepasst gewesen sei. Nach vierjähriger Arbeitsunfähigkeit sei sie, nunmehr 58 Jahre alt, deutlich vom Arbeitsmarkt entfremdet. Ihr Ehemann habe sich inzwischen vorzeitig pensionieren lassen, und die Eheleute seien offenbar dabei, ihre Bedürfnisse so weit einzuschränken, dass sie auch mit reduzierten Einkünften ihren gemeinsamen Lebensabend gestalten könnten. Auch ihre Interessen hätten sich in eine andere Richtung verlagert, nachdem sie ihre kreativen Fähigkeiten wiederentdeckt habe. Diese Beweggründe stellten keinen psychischen Krankheitszustand dar, erklärten allerdings eine gewisse Tendenz der Beschwerdeführerin, auf ihrer Symptomatik zu beharren beziehungsweise diese zu verdeutlichen. Darauf deute beispielsweise die Anwendung der ICF-Kriterien zur Quantifizierung von Fähigkeitsstörungen im Kontext psychischer Störungen (vgl. auch Urk. 7/86/19) hin: Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin müsste davon ausgegangen werden, dass unverändert wie bereits im Gutachten von Dr. F.___ im Jahr 2015 festgestellt (Urk. 7/68/9) mittelgradige bis schwere Beeinträchtigungen der Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Anwendung fachlicher Kompetenzen bestünden. Allerdings handle es sich bei diesen Einschränkungen jeweils um komplexe Konstrukte aus tatsächlichen Defiziten, Ängsten, geringer Motivation und mangelnden konkreten Erfahrungen, so dass die Anwendung dieser Kriterien im Fall der Beschwerdeführerin kaum zusätzliche Erkenntnisse zur objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Ur. 7/86/20). Mit Bezug auf die Ressourcen und Belastungen könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihres manifesten Verhaltens bis zu ihrer aktuellen Erkrankung als sozial wie beruflich gut angepasst, intelligent und einsatzfreudig erwiesen habe. Die schwere psychopathologische Symptomatik infolge der genannten Belastungen sei aus objektiver Sicht inzwischen wieder deutlich zurückgegangen. Wegen der inneren Umorientierung sei die Rückkehr zur früheren Arbeitstätigkeit höchstens noch sehr eingeschränkt möglich. Die Ausrichtung auf einen gemeinsamen Ruhestand mit ihrem Ehemann reduziere die Motivation für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in relevantem Ausmass. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass sowohl die prämorbide Persönlichkeit als auch die kognitiven Funktionen im Wesentlichen erhalten geblieben seien (Urk. 7/86/20). In der bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin betrage die Arbeitsunfähigkeit seit 2014 überwiegend 100 %; aktuell gehe er, Dr. Z.___, von einer höchstens 20%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus. Optimal leidensangepasst seien Tätigkeiten am Schreibtisch und PC ohne viel Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an die Konzentration oder Übernahme besonderer Verantwortung, ohne Zeitdruck und ohne Schichtarbeit. In einer solchen Tätigkeit bestehe nach anfänglicher vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab November 2014 seit zwei Jahren, nachdem die Beschwerdeführerin selbst die medikamentöse Behandlung abgesetzt und die hauptsächlich der Selbstverwirklichung dienende körperorientierte Psychotherapie aufgenommen habe, wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es müsse mit einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten gerechnet werden (Urk. 7/86/21-22, Urk. 7/86/24). Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin in den Bereichen Grosseinkauf und weitere Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen) auf die Mithilfe ihres Ehemanns angewiesen. Für die Pflege von Kindern oder anderen Angehörigen fehle der Beschwerdeführerin zudem zurzeit die notwendige Empathie. Die attestierte Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde durch die Beanspruchung im Haushalt nicht eingeschränkt (Urk. 7/86/23).
3.5 Der RAD-Psychiater Dr. A.___ wies in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 29. November 2018 darauf hin, im Prinzip gelte weder die Diagnose einer Dysthymia noch die Z-Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung als Gesundheitsschaden, der zu anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters könne aber nachvollzogen werden, weshalb er in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Buchhalterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab November 2014 attestiert habe. Gestützt auf die Expertise könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit von November 2014 bis November 2016 vollständig und ab Dezember 2016 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/93/5; vgl. auch Urk. 7/98/3).
3.6 Im Bericht vom 10. Juli 2019 hielten die behandelnde Psychologin C.___ und die Psychiaterin Dr. B.___ vom Ambulatorium I.___ (Urk. 7/96) zum Behandlungsverlauf fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nach dem Austritt aus der Klinik G.___ im Februar 2016 gebessert gewesen und habe durch die anschliessende Behandlung in der Tagesklinik der psychiatrischen Klinik H.___ noch mehr an Stabilität gewonnen. Unzutreffend sei, dass es bei der anschliessenden körperorientierten Behandlung ausschliesslich um Selbstfindung gehe (Urk. 7/96/2). Anlässlich der Wiederaufnahme der Psychotherapie nach der Rückkehr von C.___ aus dem Mutterschaftsurlaub (nach einer Unterbrechung vom 1. Juni bis 14. November 2017; vgl. Urk. 7/68/1) habe die Beschwerdeführerin ein schwer depressives Zustandsbild gezeigt. Berufliche Unsicherheiten beim Ehemann und eigene fehlende finanzielle Ressourcen hätten einen negativen Effekt auf ihren Genesungsprozess gehabt. Da die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg kaum auf die psychopharmakologische Behandlung reagiert habe, sei nach einer Evaluation mit den beiden Therapeutinnen entschieden worden, sich auf der homöopathischen Ebene Unterstützung zu holen. Insgesamt könne nun festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an psychophysischer Stabilität dazugewonnen habe, wieder mehr Vitalität besitze, mehr um soziale Kontakte bemüht sei und den Haushalt mehrheitlich mit wiederkehrenden Pausen verrichten könne (Urk. 7/96/3). Die depressiven Episoden hätten im ambulanten Rahmen aufgefangen werden können. Trotzdem liege nach wie vor eine rezidivierende Depression vor, wobei sich in Belastungssituationen die fragile psychische Resilienz manifestiere und ein Rückfall im Sinne einer erneuten mittelschweren bis schweren depressiven Episode möglich bleibe. Derzeit sei die depressive Episode remittiert. In den letzten fünf Jahren hätten jedoch klare depressive Episoden mittelschweren bis schweren Ausmasses vorgelegen (Urk. 7/96/4).
Im Bericht vom 11. Mai 2020 hielt die behandelnde Psychologin C.___ fest, der psychische Zustand sei vom Sommer 2019 bis Februar 2020 wieder deutlich besser gewesen. Ab Sommer 2019 könne deshalb mit dem Gutachter von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin selbst sei auch dieser Meinung (Urk. 3 S. 2 f.).
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten des Dr. Z.___ ist in Kenntnis der medizinischen Vorakten und der übrigen IV-Akten abgegeben worden (Urk. 7/86/2-7). Es basiert auf einer ausführlichen Befragung der Beschwerdeführerin zur Anamnese sowie ihren aktuellen Beschwerden (Urk. 7/86/7- 14) und der Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Urk. 7/86/14-15) im Rahmen eines zweistündigen Explorationsgesprächs (Urk. 7/86/2). Dr. Z.___ hat die Krankheitsursachen und –dynamik nachvollziehbar dargelegt und die gestellten Diagnosen einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) und einer akzentuierten Persönlichkeit mit vorwiegend anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1) überzeugend anhand der Untersuchungsbefunde begründet (Urk. 7/86/15-20). Insbesondere lässt sich die von Dr. Z.___ erhobene leichte depressive Symptomatik gut mit den diagnostischen Leitlinien für eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) vereinbaren, hingegen sehr schlecht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten (Urk. 1 S. 14) mindestens mittelschweren depressiven Störung (ICD-10: F32.1/F33.1; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 173, 179 und 183 f.). Insofern kann auf die Expertise abgestellt werden (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, Dr. Z.___ habe im Gegensatz zu den vorberichtenden Ärzten keine psychometrischen Tests durchgeführt (Urk. 1 S. 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Seinen Ausführungen im Gutachten ist zu entnehmen, dass er die Angaben der Beschwerdeführerin mit den ICF-Kriterien abgeglichen hat, dann aber zum Schluss gelangt ist, dass das Ergebnis aufgrund der Symptomverdeutlichung seitens der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Aufschlüsse zur objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lieferte (Urk. 7/86/19-20). Im Übrigen liegt es im Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie psychologische Tests durchführen will. Einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein (Urk. 1 S. 12 und 16), dass sie die antidepressive medikamentöse Behandlung entgegen der Angabe in der Expertise nicht in Eigenregie (Urk. 7/86/20), sondern in Absprache mit ihren Therapeutinnen absetzte (Urk. 7/96/3). Für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs ist dies aber, wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist, nicht entscheidend, zumal kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin habe dem Gutachter nicht effektiv angegeben, sie habe die Medikamente abgesetzt (Urk. 7/86/14). Ebenfalls ohne Einfluss auf den Ausgang ist, wie sich zeigen wird, die zwischen dem Gutachter Dr. Z.___ und den Therapeutinnen der Beschwerdeführerin strittige Frage nach der Wirksamkeit der zuletzt absolvierten körperorientierten Psychotherapie (Urk. 7/86/18, Urk. 7/86/22, Urk. 7/96/2).
4.2
4.2.1 Dr. Z.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ab November 2014. Zwei Jahre vor seiner gutachterlichen Untersuchung habe wieder eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Buchhaltertätigkeit und eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden (Urk. 7/86/21-22). Zu prüfen ist, ob die vom begutachtenden Psychiater bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2) überzeugt.
4.2.2 Der Expertise von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass der Gutachter aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und gestützt auf die medizinischen Vorakten davon ausging, dass sie bereits in der Adoleszenz unter einer Dysthymia litt, welche im November 2014 aufgrund äusserer Belastungsfaktoren in eine «double depression» mit einer mittelschweren bis schweren depressiven Symptomatik mit somatischen Symptomen und ein Erschöpfungssyndrom überging. Mithin ist für die Zeit ab November 2014 von einer schwer ausgeprägten psychischen Symptomatik auszugehen (Urk. 7/86/16-17, Urk. 7/86/19-20, Urk. 7/86/24).
Am 11. Oktober 2018 erhob Dr. Z.___ hingegen nur noch eine depressive und gekränkt-vorwurfsvolle Stimmung, bei zugleich intaktem psychomotorischem Antrieb und gut erhaltenen intellektuellen und kognitiven Funktionen. Auch die von der Beschwerdeführerin geklagte Müdigkeit konnte er aufgrund seiner Beobachtungen nicht bestätigen (Urk. 7/86/14-15, Urk. 7/86/18). Die behandelnden Therapeutinnen Dr. B.___ und C.___ bemerkten in ihrem Verlaufsbericht vom 10. Juli 2019 ebenfalls, die Depression sei derzeitig remittiert (Urk. 7/96/4). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin schloss der Sachverständige des Weiteren auf eine zwanghaft-perfektionistische Persönlichkeitsstruktur, die er wegen des anamnestisch während Jahrzehnten guten sozialen und beruflichen Funktionsniveaus als akzentuierte Persönlichkeit interpretierte. Ebenfalls vorhandene soziophobische Ängste führte der Gutachter auf die depressive Symptomatik und die akzentuierten Persönlichkeitszüge zurück (Urk. 7/86/15, Urk. 7/86/19-20). Es kann also angenommen werden, dass diese nicht besonders ausgeprägt waren, zumal die Beschwerdeführerin dem Gutachter selbst angab, leichte soziophobische Symptome hätten immer schon bestanden (Urk. 7/86/16). Des Weiteren wird im Gutachten eine geringe Umstellungsfähigkeit beziehungsweise Flexibilität erwähnt, die aber nach Massstab der ICF-Kriterien nicht mehr schwer war (Urk. 7/86/19-20). Dr. Z.___ ging davon aus, dass die seit November 2014 bestehende deutliche psychopathologische Symptomatik zwei Jahre vor der Begutachtung den von ihm beobachteten deutlich geringeren Schweregrad erreicht hatte, nachdem berufliche und familiäre Belastungen weggefallen waren und die Beschwerdeführerin nur noch ambulant und ohne Antidepressiva behandelt wurde (Urk. 7/86/16-17, Urk. 7/86/20). Laut seiner Einschätzung hatte sie sowohl hinsichtlich der Persönlichkeit als auch der kognitiven Funktionen im Wesentlichen wieder das prämorbide Niveau erreicht, so dass wieder die Dysthymia vorherrschte (Urk. 7/86/19-20). Damit sind zwei Jahre vor der Begutachtung nur noch leicht bis sehr leicht ausgeprägte diagnoserelevante pathologische Befunde ausgewiesen.
Zu keiner anderen Einschätzung führt die von den behandelnden Therapeutinnen Dr. B.___ und C.___ in ihren Berichten vom 15. Mai 2018 und vom 10. Juli 2019 erwähnte schwer depressive Phase von Dezember 2016 bis mindestens April 2017 (Urk. 7/72/5, Urk. 7/96/3; vgl. auch Urk. 7/68/1). Einerseits wies Dr. Z.___ zu Recht darauf hin, dass in den Berichten der behandelnden Therapeutinnen eine kritische Diskussion der Angaben der Beschwerdeführerin fehlt (Urk. 7/86/19). Zum anderen handelt es sich bei den erwähnten Auslösern der schwer depressiven Episode, den damaligen beruflichen Unsicherheiten beim Ehemann und eigenen fehlenden finanziellen Ressourcen (Urk. 7/96/3), um invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigende psychosoziale Belastungsfaktoren.
Dr. Z.___ erwähnte eine innere Umorientierung hin zu kreativen und handwerklichen Interessen und die Neuausrichtung auf den gemeinsamen Ruhestand mit dem Ehemann, welche zur subjektiven Annahme der Beschwerdeführerin beigetragen hätten, sie sei nicht mehr in relevantem Ausmass erwerbsfähig, beziehungsweise ihre Motivation zur Arbeitsaufnahme einschränkten (Urk. 7/86/19-20). Diese Beweggründe besitzen keinen Krankheitswert, wie Dr. Z.___ zu Recht festgehalten hat (Urk. 7/86/19), und dürfen deshalb nicht – wie dies Dr. Z.___ offenbar trotzdem getan hat (Urk. 7/86/20) – bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin war zwischen dem 15. Januar 2015 und dem 13. Februar 2016 zweimalig während insgesamt rund dreieinhalb Monaten stationär hospitalisiert (Urk. 13/13/6, Urk. 13/68/13), erhielt Antidepressiva (Urk. 7/68/8, Urk. 7/68/14) und wurde im Anschluss an die letzte Hospitalisation in der Klinik G.___ bis zum 30. November 2016 in der psychiatrischen Klinik H.___ teilstationär weiterbehandelt (Urk. 7/68/30). Sowohl die im Austrittsbericht der Klinik G.___ festgestellte Zustandsbesserung (Urk. 7/68/14, Urk. 7/68/22) als auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Eintritt in die Klinik G.___ eine antidepressive Medikation nicht mehr wünschte (Urk. 7/68/14) – ungeachtet dessen, ob sie diese in Eigenregie oder nach Absprache mit ihren ambulanten Therapeuten absetzte – und nach Klinikaustritt nur noch ambulanter Psychotherapie bedurfte, sprechen für einen Erfolg der intensiven therapeutischen Massnahmen. Diese Auffassung vertraten auch die behandelnden Therapeutinnen Dr. B.___ und C.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 10. Juli 2019 (Urk. 7/96/2). Die anschliessende homöopathische Behandlung und die körperorientierte Psychotherapie bewirkten hingegen offenbar keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit, ging Dr. Z.___ doch davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Jahre vor dem Begutachtungstermin in gleichem Umfang arbeits(un)fähig war (Urk. 7/86/17, Urk. 7/86/22, Urk. 7/86/24).
Zu den persönlichen Ressourcen hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer zwanghaft-perfektionistischen Persönlichkeitsstruktur vor Beginn der Erkrankung im November 2014 beruflich und sozial gut angepasst gewesen. Inzwischen habe sie – nach weitgehender Abheilung der Depression – hinsichtlich der Persönlichkeit und der kognitiven Funktionen wieder das prämorbide Niveau erreicht (Urk. 7/86/19-20). Zum sozialen Kontext ist der Expertise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer stabilen Ehe lebt und über intakte Beziehungen zu ihren Kindern verfügt. Ausserhalb der Familie hat sie nur wenige Kontakte (Urk. 7/86/12-13). Damit sind hinsichtlich der Persönlichkeit und des sozialen Kontexts keine besonders ressourcenhemmenden Faktoren ausgewiesen. Wie bereits dargelegt hat Dr. Z.___ die ICF-Kriterien zur Quantifizierung von Fähigkeitsstörungen im Fall der Beschwerdeführerin als nicht hilfreich zur objektiven Bemessung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit erachtet. Seinen Ausführungen kann aber dennoch entnommen werden, dass er die Feststellung von Dr. F.___, dem vom Krankentaggeldversicherer beauftragten psychiatrischen Vorgutachter, dass Ende 2015 mittelschwere bis schwere Fähigkeitsstörungen bestanden (Urk. 7/68/9), nicht bezweifelte; aufgrund der von ihm erhobenen geringgradigeren Beeinträchtigungen konnte er das Fortbestehen solcher Funktionseinschränkungen aber nicht mehr bestätigten (Urk. 7/86/19-20).
Zum beweisrechtlich entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz (vgl. vorstehend E. 1.2) führte Dr. Z.___ aus, er habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und seinen Beobachtungen während der Exploration bemerkt (Urk. 7/86/18). Weiter wies er darauf hin, die aktuellen Lebensumstände bewegten die Beschwerdeführerin wohl dazu, auf ihrer Symptomatik zu beharren beziehungsweise diese zu verdeutlichen (Urk. 7/86/19). Dementsprechend ging Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung von einer leichtgradigeren Symptomatik aus, als dies beim unkritischen Abstellen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre. Ebenfalls dafür, dass die psychische Symptomatik die Beschwerdeführerin nur leichtgradig einschränkte, spricht ein Seitenblick auf ihre aussererwerblichen Aktivitäten in den letzten Jahren. Bereits den sie teilstationär behandelnden Ärzten der psychiatrischen Klinik H.___ gab sie an, ihre Freizeitinteressen seien Sport (Joggen, Pilates, Snowboard fahren), Lesen und Handarbeiten (Urk. 7/68/31). Dem Gutachter schilderte sie, im stationären Rahmen ihre kreativen und handwerklichen Interessen wieder entdeckt zu haben, seither regelmässig zu töpfern und sich eine berufliche Tätigkeit im kreativen Bereich (mit stark eingeschränktem Beschäftigungsgrad) vorstellen zu können (Urk. 7/86/16). Auch absolvierte sie die körperorientierte Psychotherapie offenbar mit grossem Interesse, wobei aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen von Dr. Z.___ davon ausgegangen werden kann, dass diese Therapieform zumindest teilweise auch der Selbstfindung dient (Urk. 7/86/18). Dies spricht für weitgehend erhaltene persönliche Interessen und im Umkehrschluss – bei ebenfalls erhaltenem Antrieb - gegen eine erhebliche depressive Symptomatik (vgl. auch Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 169).
Wie bereits eingangs erwähnt, ging Dr. Z.___ gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte davon aus, dass die Beschwerdeführerin anfänglich fachgerecht und intensiv mit stationären und teilstationären Rehabilitationen und antidepressiver Medikation behandelt wurde (Urk. 7/86/16, Urk. 7/86/22, Urk. 7/86/24). Dr. F.___ hielt in seiner Expertise vom 29. Dezember 2015 denn auch ausdrücklich fest, die bisherigen therapeutischen Massnahmen seien absolut fachgerecht erfolgt, unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/68/10, Urk. 7/68/12). Damit ist für die erste, von Dr. Z.___ als schwer eingestufte Krankheitsphase ein behandlungsanamnestischer Leidensdruck ausgewiesen. Die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage nach einer (weitgehenden) Therapieresistenz der Symptomatik in diesem Zeitraum (vorstehend E. 3.3) ist folglich zu bejahen. Für die letzten zwei Jahre vor der Begutachtung durch Dr. Z.___ fällt demgegenüber auf, dass die Beschwerdeführerin ihre antidepressive Medikation nicht mehr einnahm und auch nicht mehr (teil-)stationär hospitalisiert war. Sie macht zwar geltend, die antidepressive Medikation sei abgesetzt worden, weil sie nicht wirksam gewesen sei, und nicht wegen einer Besserung der Depression (Urk. 1 S. 12 und 16). Dem ist aber zu entgegnen, dass die fehlende Wirksamkeit durchaus als Indiz für das Fehlen einer erheblichen depressiven Symptomatik gewertet werden kann, zumal zur Behandlung von Depressionen verschiedene Medikamente zur Verfügung stehen; dies verringert die Wahrscheinlichkeit, dass für einen Patienten keine wirksame Therapie existiert. Bereits die Klinik G.___ bot der Beschwerdeführerin, die bei Klinikeintritt das Medikament Cipralex abgesetzt hatte, die Einnahme eines anderen Antidepressivums an. Die Beschwerdeführerin lehnte dies aber ab (Urk. 7/68/14). Auch laut dem Gutachter Dr. Z.___ bestanden noch medikamentöse Therapieoptionen (Urk. 7/86/22). Mithin ist nicht hinreichend erstellt und erstellbar, dass die fehlende Wirksamkeit antidepressiver Medikation für die Absetzung der Medikamente ursächlich war. Insgesamt spricht die im Verlauf geringere Therapieintensität durchaus für eine Abnahme des Leidensdrucks.
4.2.3 Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten während der ersten Krankheitsphase ab November 2014 ausgewiesen ist. Damals bestand trotz adäquater intensiver Therapie eine schwere Symptomatik mit mittelschweren bis schweren Funktionseinschränkungen und einem behandlungsanamnestisch ausgewiesenen erheblichen Leidensdruck. Dr. Z.___ äusserte sich zum Ende dieser schweren Krankheitsphase zwar etwas vage, indem er angab, diese sei zwei Jahre vor der Begutachtung bereits beendet gewesen. Ausgehend vom Gutachtensdatum vom 22. November 2018 und dem Ende der teilstationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik H.___ am 30. November 2016 (Urk. 7/68/30), welches von Dr. Z.___ im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Besserung erwähnt wird (Urk. 7/86/17), rechtfertigt es sich, das Ende der schweren Krankheitsphase auf den 30. November 2016 anzusetzen. Diese Einschätzung entspricht auch der Beurteilung des RAD-Psychiaters Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 29. November 2018 (Urk. 7/93/5).
Für die darauffolgende Zeit stehen leichte bis sehr leichte psychopathologische Befunde einer nicht krankheitsbedingten, geringen Motivation zur Wiederaufnahme einer Arbeit in erheblichem Ausmass gegenüber. Das Fehlen eines stimmigen Gesamtbildes wurde von Dr. Z.___ zwar nachvollziehbar aufgezeigt, bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aber nicht angemessen berücksichtigt. Insbesondere darf die von ihm erwähnte, nicht krankheitsbedingte innere Umorientierung, welche der Wiederaufnahme einer Arbeit hinderlich war, bei einer objektiven Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Damit hat sich der Gutachter für die Zeit ab Dezember 2016 nicht an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten (vgl. vorstehend E. 1.2). Die von ihm attestierte 80%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit sowie 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hält einer juristischen Überprüfung nicht stand; mithin liegt ein triftiger Grund vor, davon abzuweichen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 sowie 144 V 50 E. 4.3). Angesichts der von Dr. Z.___ erhobenen leichten bis sehr leichten psychopathologischen Befunde und der deshalb gestellten Diagnosen einer Dysthymia und einer akzentuierten Persönlichkeit mit vorwiegend anankastischen Zügen, welche üblicherweise nicht mit einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehen (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 183 f.), sind von der beantragten Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Deshalb kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden. Der Beweis einer auf die psychische Symptomatik zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2016 ist damit nicht erbracht und auch nicht zu erbringen; dies wirkt sich nach den Regeln über die materielle Beweislast zuungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.4 sowie 144 V 50 E. 4.3 und 6.1mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des Gesagten kann ebenfalls nicht von einer erheblichen psychisch bedingten Einschränkung bei der Verrichtung der Haushaltarbeit ausgegangen werden.
4.3 Soweit ersichtlich gingen die behandelnden Therapeuten Dr. B.___ und C.___ vom Ambulatorium I.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin von November 2014 bis Mitte 2019 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war. Mit Blick auf die Angaben in ihren Verlaufsberichten vom 15. Mai 2018, 10. Juni 2019 sowie 11. Mai 2020 ist aber festzustellen, dass eine kritische Diskussion der subjektiven Beschwerdeangaben beziehungsweise der Versuch einer Objektivierung der geklagten Einschränkungen nicht stattgefunden hat (Urk. 7/73/3-9, Urk. 7/96, Urk. 3). Darauf hat bereits Dr. Z.___ hingewiesen (Urk. 7/86/19). Da es zudem einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), sind ihre Berichte für sich allein nicht geeignet, den Beweis für eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit in der massgeblichen Zeitspanne zu erbringen. Sie vermögen daher ein Abweichen vom Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Sinne der vorstehenden Erwägung nicht zu begründen und geben keinen Anlass zu weiteren Abklärungen.
5.
5.1 Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand ab dem 10. November 2014 (Urk. 7/3/3). Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war folglich am 10. November 2015 abgelaufen. Da sich die Beschwerdeführerin bereits am 8. März 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/2), war am 10. November 2015 auch die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen.
5.2 Für die anschliessende Zeit vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten vom 10. November 2015 bis zum 30. November 2016 kann zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich auf die ziffernmässig genaue Ermittlung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin ohne ihren Gesundheitsschaden hätte verdienen können (Valideneinkommen), verzichtet werden. Bei einem Invalideneinkommen von Null beträgt der gemäss Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG mittels eines Einkommensvergleichs zu ermittelnde Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf jeden Fall 100 %. Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu mindestens 70 % erwerbstätig zu qualifizieren sei (Urk. 7/98/1; vgl. auch Urk. 7/14/2, Urk. 7/25/2). Es kann offen bleiben, ob daneben ein mit bis zu 30 % zu gewichtender Aufgabenbereich Haushalt besteht. Ebenfalls nicht näher zu prüfen ist die Höhe der Einschränkung in einem solchen Aufgabenbereich in der Zeit von November 2015 bis November 2016, zumal sich der Gutachter Dr. Z.___ hierzu nicht äusserte (Urk. 7/86/22-23). Selbst wenn angenommen würde, dass damals keine Einschränkung im mit 30 % gewichteten Aufgabenbereich Haushalt bestand, resultierte aufgrund der mit 70 % zu gewichtenden Einschränkung im Erwerbsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 70 %, der zum Anspruch auf eine ganze Rente führt (vorstehend E. 1.3).
Für die darauffolgende Zeit braucht mangels eines invalidisierenden, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschadens kein Einkommensvergleich vorgenommen zu werden. Auch auf einen Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG zur Ermittlung der Einschränkung in einem allfälligen Aufgabenbereich Haushalt kann verzichtet werden, ergibt sich doch sowohl aus der Expertise von Dr. Z.___ als auch aus dem Bericht der behandelnden Therapeutinnen vom 10. Juli 2019, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltarbeit durch die psychische Symptomatik nicht mehr wesentlich beeinträchtigt wurde. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte, dass sie sich um Angehörige kümmern musste, in welchem Bereich ihr Dr. Z.___ eine gewisse Limitierung attestierte (Urk. 7/86/23, Urk. 7/96/3).
5.3 Der Rentenanspruch ist im November 2015 entstanden, so dass die ganze Rente gestützt auf Art. 29 Abs. 3 IVG ab 1. November 2015 auszuzahlen ist (vorstehend E. 1.3). Diese Rente ist in analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 1. Dezember 2016, welche einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 16 ATSG darstellt (vorstehend E. 1.4), per 1. März 2017 aufzuheben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). Mithin ist der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde für die Zeit von November 2015 bis Februar 2017 rückwirkend eine befristete ganze Rente zuzusprechen.
6.
6.1 Es rechtfertigt sich, von einem rund hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weil ihr zwar eine befristete ganze Rente für 15 Monate zuzusprechen, gleichzeitig aber die beantragte Ausrichtung einer unbefristeten Rente für die darauffolgende Zeit abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind deshalb je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Dies ist hier der Fall, da sich nur rund die Hälfte der Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit dem befristeten Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2017 befasst (vgl. Urk. 1). Die unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessende Prozessentschädigung ist deshalb um die Hälfte auf Fr. 1’300.-- zu kürzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. April 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von November 2015 bis Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt