Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00346


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 21. Mai 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli

S-E-K Advokaten

Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1969 geborene X.___, zuletzt vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2014 als Kader-Mitarbeiter im Y.___ bei der Z.___ (Z.___) angestellt (Urk. 6/13, vgl. auch Urk. 6/76), erlitt am 27. August 2014 einen Motorradunfall (vgl. etwa Urk. 6/7/46 ff., Urk. 6/7/63); die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 5. Januar 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall und dessen Folgen (Schlaganfall, beeinträchtigtes Seh- und Aufnahmevermögen, Lese- und Merkfähigkeitsschwäche) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Diese tätigte medizinische-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/7/1-67, Urk. 6/20/1-11, Urk. 6/75/1-67) bei. Im April 2014 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 20. April bis 17. Juli 2015 im Zentrum für berufliche Abklärung für Menschen mit einer Hirnverletzung (ZBA, Urk. 6/24), welche aus gesundheitlichen Gründen zugunsten eines Aufbautrainings, zuzüglich eines Taggeldes, im Mai 2014 vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Urk. 6/28, Urk. 6/36 f.; vgl. auch ZBA-Kurzbericht vom 1. Juni 2015, Urk. 6/34). Nach erfolgreichem Abschluss des Aufbautrainings erteilte die IV-Stelle dem Versicherten im August 2015 erneut Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 1. September bis 27. November 2015, zuzüglich eines Taggeldes (Urk. 6/44 ff., vgl. Abklärungsbericht vom 17. Dezember 2015, Urk. 6/53). Sodann übernahm sie die Kosten für ein begleitetes Arbeitstraining vom 1. April bis 30. Juni 2016 bei der A.___, zuzüglich eines Taggeldes (vgl. Urk. 6/68 f., Urk. 6/78, Urk. 6/82 ff.) und richtete Taggelder aus für die Dauer zweier Arbeitsversuche (vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 sowie vom 1. Februar bis 31. Juli 2017) bei der B.___ (vgl. Urk. 6/95 ff., Urk. 6/101 ff.). Ausserdem leistete die IV-Stelle einen Einarbeitungszuschuss an die Stiftung C.___ für die im Juni 2017 angetretene 80%-Stelle des Versicherten als Senior Manager Corporate Fundraising (vgl. Urk. 6/111, Urk. 6/114; mit vorzeitigem Abbruch zufolge gesundheitsbedingter Kündigung per 4. August 2017, vgl. Urk. 6/116, Urk. 6/118). Ab dem 1. September 2017 erbrachte die Arbeitslosenversicherung Vorleistungen (Urk. 6/188/4). Vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 war der Versicherte teilzeitlich (50%) als «Wealth Planning Life Insurance Specialist» bei der D.___ Bank angestellt (Urk. 6/151/18); ab dem 1. November 2018 folgte eine Festanstellung als «Assistant Vice President» (70 %) bei der Z.___ (Urk. 6/165/92, Urk. 6/167/11). Im Hinblick auf die Rentenprüfung (vgl. Urk. 6/121) zog die IV-Stelle die Verlaufsakten der Unfallversicherung (Urk. 6/128/1-27, Urk. 6/136/1-67, Urk. 6/151/1-49; darunter das polydisziplinäre Gutachten des Spitals E.___, F.___, vom 29. Januar 2019, Urk. 6/165/1-102) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/154/1-87) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/169, Urk. 6/173) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2020 vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 befristet eine ganze und ab dem 1. April 2018 eine unbefristete Viertelsrente zu; von der Gesamthöhe der für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 verfügten Nachzahlung (Fr. 18‘800.--) sprach sie gestützt auf den Verrechnungsantrag der Arbeitslosenkasse (Fr. 15‘420.60) Fr. 4‘076.40 zur Auszahlung zu (Urk. 2).


2.    Am 25. Mai 2020 (Datum Poststempel) erhob X.___ Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2020 die gesetzlichen IV-Leistungen ab dem 1. August 2017 gestützt auf ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 300'000.-- jährlich zuzusprechen; es sei der Verrechnungsantrag des beteiligten Sozialversicherers abzuweisen und die rückwirkend auszurichtende Rente dem Beschwerdeführer zuzusprechen; eventualiter seien die Rechtsvertretungskosten als Mehrkosten nach Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) anzuerkennen, in diesem Umfang der Verrechnungsantrag des beteiligten Sozialversicherers abzuweisen und die rückwirkend auszurichtenden Rentenleistungen dem Beschwerdeführer zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    In unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht stellte die zuständige Unfallversicherung die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 4. März 2019 rückwirkend per 31. Januar 2019 ein; zeitgleich verfügte sie rückwirkend vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2019 eine Nachzahlung von Taggeldern gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2019 eine Rente nach Massgabe einer 43%igen Invalidität sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 30 % zu (Urk. 14/A316 im parallel geführten Verfahren UV.2020.00077). Im Teil der zugesprochenen Integritätsentschädigung, der Einstellung der Heilungbehandlung per 31. Januar 2019 sowie Nachzahlung von UV-Taggeldern im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 30. März 2018 blieb die Verfügung vom 4. März 2019 unangefochten (vgl. Urk. 14/A316, Urk. 1 S. 4 im Verfahren UV.2020.00077). Die gegen die Bemessung des Renten- sowie Taggeldanspruchs im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 14/A323 im Verfahren UV.2020.00077) wies die zuständige Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 11. März 2020 ab (Urk. 2 im Verfahren UV.2020.00077). Die am 16. April 2020 (Urk. 1 im Verfahren UV.2020.00077) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2020.00077 vom 21. Mai 2021 in dem Sinne teilweise gut, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 einen Taggeldanspruch auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). Ist aufgrund eines Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt hin, in welchem sie festgestellt worden ist, herabzusetzen oder aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2, 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2 und 9C_810/2010 vom 16. September 2011 E. 4.2).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.6    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

1.7    Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nachzahlungen von Leistungen können jedoch gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG). Laut lit. c dieser Bestimmung können Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen verrechnet werden (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.1). Auch Art. 95 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) weist darauf hin, dass eine versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum (unter anderem) Renten der Invalidenversicherung erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen Ende Juli 2017 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 sei der Beschwerdeführer zu 50 % erwerbstätig gewesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie das ab 1. April 2018 tatsächlich erwirtschaftete Einkommen ein IV-Grad von 49 %. Sodann sei der Beschwerdeführer spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung im Oktober 2018 zu 70 % arbeitsfähig in einer angepassten Verweistätigkeit. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die LSE und das ab 1. November 2018 im Rahmen einer 70%-Stelle tatsächlich erwirtschaftete Einkommen resultiere ein IV-Grad von 43 %. Damit habe der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. April 2018 Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer monierte unter Hinweis auf die als integralen Bestandteil zu würdigende Beschwerde vom 16. April 2020 im hierorts parallel geführten unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren UV.2020.00077 zunächst das von der Beschwerdegegnerin auf Basis der LSE eruierte Valideneinkommen. Vielmehr sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einem Valideneinkommen in Höhe von jährlich mindestens Fr. 300'000.-- auszugehen, entsprechend seinem im IK-Auszug ausgewiesenen, langjährigen Verdienst vor Antritt des Sabbaticals. Sodann bestünden angesichts der rückwirkend ausgerichteten Rentenleistungen Verrechnungsanträge der Arbeitslosenkasse. In diesem Zusammenhang sei die Überentschädigungsberechnung der Beschwerdegegnerin nach Art. 69 ATSG falsch, da sie vom LSE-basierten Valideneinkommen ausgegangen sei. Damit sei auch der Umfang der zur Verrechnung zugelassenen Versicherungsleistungen falsch. Vielmehr sei die Überentschädigung gestützt auf ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 300'000.-- neu zu berechnen. Im Ergebnis werde sich angesichts der hohen Überentschädigungsgrenze keine Überentschädigung des Beschwerdeführers ergeben. Eventualiter seien allfällig ausgewiesenen Verrechnungsansprüchen die Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren als Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG entgegenzuhalten (Urk. 1).

    Mit Beschwerde vom 16. April 2020 machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem strittigen Valideneinkommen im Wesentlichen geltend, aufgrund persönlicher Beziehungen und bereits vor der Auszeit mit potentiellen Arbeitgebern und Head Huntern geführten Gesprächen mit realen Anstellungsaussichten wäre er nach der Auszeit überwiegend wahrscheinlich wieder auf einem vergleichbaren Lohnniveau bei einer Bank oder Versicherung eingestiegen; er sei aufgrund seines langjährigen Leistungsausweises und sehr grossen persönlichen Netzwerks sowie profunder Sachkenntnis und weitreichender Berufserfahrung dafür geradezu prädestiniert gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt gewesen. Der im Rahmen der Auszeit geplante intensive Spanischkurs hätte einen wesentlichen Vorteil für die künftige Karriere gebracht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer für eine LLM-Weiterbildung angemeldet gewesen. Damit hätte er sich im Markt noch besser positionieren können. Der Beschwerdeführer habe seine Stelle bei der Z.___ zwar aufgrund eines Wunsches nach einer längeren Reise gekündigt, aber auch, weil er im Rahmen der bisherigen Stelle ein anspruchsvolles Projekt ohne Potenzial für seine persönliche Entwicklung hätte leiten sollen. Damit hätte er seine Position innerhalb der Z.___ geschwächt. Dass der Beschwerdeführer just in dieser Phase seine hochbezahlte Tätigkeit gekündigt habe, bringe zum Ausdruck, dass er nach der Auszeit den nächsten Karriereschritt habe angehen und wieder habe durchstarten wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer für die Dauer der Auszeit eine Zusatzversicherung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas abgeschlossen und dabei – entsprechend seinem vormaligen Fixlohn - ein Jahressalär von Fr. 200'000.-- versichert. Auch dies zeige klar auf, welche Ansprüche der Beschwerdeführer künftig habe abdecken wollen (vgl. Urk. 1 im Verfahren UV.2020.00077).


3.    In medizinischer Hinsicht ist unbestrittenermassen auf das F.___-Gutachten vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/165), welches den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist, abzustellen. Danach war der Beschwerdeführer seit dem ischämischen Hirninfarkt am 19. Oktober 2014 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig; eine angepasste Verweistätigkeit (Tätigkeiten, welche kein relevantes Leseverständnis erfordern, keiner relevanten verbalen Interaktionen bedürfen und einfach strukturiert sind) war ihm jedenfalls seit Oktober 2018 (Datum der Exploration, vgl. Urk. 6/165/7) zu einem Pensum von 70% mit einer 20%igen Leistungseinschränkung zumutbar (Urk. 6/165/25 f.).

    

4.    

4.1

4.1.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

4.1.2    Vorliegend hat der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ unbestrittenermassen zugunsten eines sog. Sabbaticals (Auszeit) per 30. Juni 2014 und damit bereits vor dem Unfall vom 27. August 2014 selbst gekündigt (Urk. 6/9/2, Urk. 6/13, Urk. 6/122/5). Mit anderen Worten hat er die zuletzt innegehabte Stelle aus IV-fremden Gründen aufgegeben und es kann deshalb nicht auf den bei der Z.___ erzielten Direktorenlohn abgestellt werden. Anlässlich der Eingliederungsberatung vom 9. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe der Bankenbranche nach der Auszeit den Rücken zukehren wollen. Die Firmenpläne der Z.___ seien zuletzt «nicht mehr die seinen gewesen»; so etwa ein zweijähriges Engagement in Singapur, was ihm nicht behagt habe. Zudem habe er im Zuge eines Projektes zuletzt denjenigen Kunden künden müssen, die er und seine Abteilung in den Jahren zuvor akquiriert und über die Ländergrenzen hinweg im Bereich Steueroptimierung/Lebensversicherungen beraten habe. Ohnehin habe er je länger, je mehr einen gewissen Überdruss verspürt ob der immer gleichen Tätigkeit. Komme hinzu, dass er «gegen die 50 zugehe» und ein Wechsel wegen der ansonsten kritischen Chancen wohl vorher erfolgen müsse. Mithin habe er sich die Freiheit genommen, «Knall auf Fall» zu kündigen, zumal er ja auch wenig eigentliche Verpflichtungen habe und finanziell gut dastehe. Er sei im Guten gegangen. Manche hätten ihn wohl ob seines Entschlusses und wegen seiner Unabhängigkeit insgeheim beneidet. Stellenangebote resp. Geschäftsideen von Bekannten habe er quasi kategorisch abgelehnt und diese wissen lassen, dass er die Auszeit ohne jegliche – auch nur implizite – Verpflichtung oder berufliche Pläne angehen werde (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 6/122/2, Urk. 6/122/6 f.). Hinzuweisen ist ausserdem auf seine Aussagen gegenüber den Sachbearbeitern der Unfallversicherung (UV.2020.00077: Telefonnotiz vom 15. September 2014, Urk. 14/A13; Aussendienstbericht über die Besprechung vom 10. November 2014, Urk. 142/A36 S. 3 f.; vgl. ausserdem die Telefonnotiz vom 14. November 2014, wonach der Beschwerdeführer auf Rückfrage hin die zuvor gemachten Angaben wiederholte und bestätigte, Urk. 142/A37): Er habe seine langjährige Stelle bei der Z.___ gekündigt, um im Sinne einer Auszeit von Ende September bis Weihnachten 2014 nach Buenos Aires zu reisen, wo er auch einen Spanischkurs habe belegen wollen. Er habe jahrelang viel gearbeitet und viel verdient. Nun wolle er einen «Break» und mal etwas Neues machen. Danach habe er keine Führungsaufgabe mehr ausüben wollen. Ob er zurück zur Z.___ oder zu einer Konkurrenz gegangen wäre oder etwas Anderes gemacht hätte, sei vor dem Unfall noch völlig offen gewesen. Bei der Kündigung sei ihm bewusst gewesen, dass eine Rückkehr in diese Spezialbranche vielleicht nicht mehr möglich sei, weil die Banken in dieser Nische nicht viel Personal benötigten. Er sei bereit gewesen, auch etwas Anderes zu arbeiten. Dies sei denn auch der Grund für die Kündigung gewesen. Nach der Auszeit wäre er entweder in die Branche zurückgekehrt oder hätte er einen Branchenwechsel gewagt. Damit stehen die initialen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Eingliederungsberatung diametral im Widerspruch zu seinen beschwerdeweisen Vorbringen. Die erst beschwerdeweise postulierte sichere Rückkehr in eine hochqualifizierte und hochbezahlte Tätigkeit innerhalb der Finanz- oder Versicherungsbranche erscheint mithin als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst. Entsprechend stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dass der beabsichtigte Spanischkurs in Argentinien im Dienste eines danach angestrebten Karrieresprungs gestanden haben soll, kann mit Blick auf die innerhalb der Finanzbranche vorherrschende Englischsprachigkeit zudem nicht ernsthaft angenommen werden; die behauptete Anmeldung für eine nicht weiter spezifizierte «LLM-Weiterbildung» im Zeitpunkt der Auszeit ist zudem nicht belegt und steht darüber hinaus im Widerspruch zur gleichzeitig geltend gemachten Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Januar 2015 (vgl. E-Mail vom 17. April 2015, Urk. 14/A323 Beilage im Verfahren UV.2020.00077). Ferner ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, anstelle der Kündigung, einen unbezahlten Urlaub angedacht oder beantragt zu haben. Dass der Beschwerdeführer, der seine Spezialisierung und sein weitreichendes Expertenwissen besonders hervorgehoben hat (Urk. 1 S. 8 im Verfahren UV.2020.00077), seine zuletzt innegehabte, lukrative Stelle, bei welcher es sich um einen Nischenarbeitsplatz handelte (vgl. Urk. 14/A13 im Verfahren UV.2020.00077), definitiv gekündigt hat, spricht jedenfalls nicht ohne Weiteres für die behaupteten Rückkehrpläne in eine Direktoren- und ähnlich entlöhnte Position. Daran vermögen weder allgemeine, unverbindliche Gespräche über eine mögliche Rückkehr zur Z.___ (vgl. Email vom 13. März 2019, Urk. 14/A323 im Verfahren UV.2020.00077) noch die vom Beschwerdeführer abgefasste Abhandlung zum Thema «Too Big to Fail» - Die Kapitalanforderungen für systemrelevante Schweizer Banken, datierend vom Dezember 2015 (Urk. 3/3 im Verfahren UV.2020.00077; vgl. Urk. 6/53/5) oder die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bei der ZBA erstellte Liste «Job Opportunities & Ansprechpartner» (Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 12/M41 S. 6 im Verfahren UV.2020.00077) etwas zu ändern. Dasselbe gilt für die guten Leistungsausweise, behaupteten persönlichen Kontakte und das im Mai 2014 vereinbarte Skype-Interview mit einem Headhunter der G.___ für eine Stelle als «Head of Sales» in Luxemburg (vgl. die einspracheweise aufgelegte
E-Mail-Korrespondenz 23. bis 28. Mai 2014, Urk. 14/A323 im Verfahren UV.2020.00077). Insbesondere räumte der Beschwerdeführer selbst ein, es habe sich dabei lediglich um ein informelles Bewerbungsgespräch gehandelt (Beschwerdeschrift im Verfahren UV.2020.00077 S. 7 f., wonach auch bei der potenziellen Arbeitgeberin «A.___» keine konkreten Absichten schriftlich festgehalten worden seien; vgl. auch die E-Mail vom 17. April 2015, Urk. 14/A323 im Verfahren UV.2020.00077). Dazu passend gab der Beschwerdeführer bereits in seiner E-Mail vom 17. April 2015 an, der Arbeitsplatz in Luxemburg habe ihn «nicht wirklich gereizt» (Urk. 14/A323 im Verfahren UV.2020.00077). Aus dem im Rahmen der Zusatzversicherung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas versicherten Lohn lässt sich ebenso wenig zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten (vgl. Urk. 1, Urk. 3/4 im Verfahren UV.2020.00077). Insbesondere sagt der versicherte Lohn nichts über zukünftige Lohnerwartungen und Berufsabsichten aus. Mithin liegen keine stichhaltigen Hinweise oder Anhaltspunkte für die behauptete Rückkehr in eine Direktoren- oder vergleichbar entlöhnte Position vor. Nach dem Gesagten geht auch die beschwerdeweise Rüge, die IV-Stelle habe im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen kaum eigene Abklärungen getätigt, sondern vielmehr auf die Erkenntnisse aus dem UV-Verfahren abgestellt (Urk. 1 S. 4), ins Leere (vgl. insbesondere das oben zitierte Protokoll, Urk. 6/122/2 und Urk. 6/122/6 f.). Zudem hat die IV-Stelle eine eigene Invaliditätsbemessung vorgenommen (vgl. Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 6/167/10 f.) und sich nicht etwa ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des anderen Sozialversicherers begnügt (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1).

4.1.3    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das – unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles so konkret wie nur möglich zu bestimmende – Valideneinkommen zu Recht auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet. Dass sie dabei auf den Tabellenlohn für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in der Höhe von Fr. 11’692.-- abgestellt hat (LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 64-66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 4; zur Anwendbarkeit von LSE-Lohntabellen in einem ähnlich gelagerten Fall, vgl. etwa den Bundesgerichtsentscheid 9C_271/2018 vom 19. März 2019), ist mit Blick auf die Ausbildung und Berufsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/76) nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2018 (vgl. E. 1.4 sowie hienach E. 4.3.3; Indexstand 101.4 [2016] 103.1 [2018], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019) resultiert ein Valideneinkommen (Basis 2018) von rund Fr. 148'005.85 (Fr. 11’692.-- : 40 x 41.5 x 12 : 101.4 x 103.1).

4.2

4.2.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

4.2.2    Fest steht zunächst, dass der Beschwerdeführer mit vom 1. April bis 30. September 2018 befristetem Arbeitsverhältnis tatsächlich in einem Ausmass (50 %) einer Erwerbstätigkeit nachging, die es ihm bei einem Jahreseinkommen von Fr. 75'000.-- ermöglichte, Fr. 37'500.-- zu erwirtschaften (Urk. 6/151/18). Bei den Akten finden sich keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass seine Gesundheit durch die damalige Tätigkeit im genannten Ausmass beeinträchtigt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbeweis für seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2018 erbracht. Die Tatsache, dass er ab dem 1. November 2018 seine Erwerbstätigkeit weiter ausbauen konnte (vgl. E. 4.2.3) legt zudem den Schluss nahe, dass er seine Gesundheit durch die berufliche Tätigkeit nicht unzumutbarerweise strapazierte und damit gefährdete. Die Gutachter des F.___ konnten letztlich auch nur den aktuellen Gesundheitszustand und die medizinische Zumutbarkeit einer bestimmten Arbeitsfähigkeit beurteilen. Entsprechend hielten sie fest, eine differenzierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei rückwirkend nicht möglich; im Verlauf sei es jedenfalls zu einer deutlichen Verbesserung gekommen (vgl. Urk. 6/165/27). Auch wenn seine Arbeitsunfähigkeit (jedenfalls im angestammten Beruf) damals 100 % betragen haben sollte (vgl. Urk. 6/165/26 f.), war der Beschwerdeführer offenbar nicht in entsprechendem Ausmass erwerbsunfähig. Dass es sich beim bei der D.___ Bank erzielten Lohn um Soziallohn gehandelt habe, wird schliesslich weder behauptet noch gibt es dafür konkrete Anhaltspunkte. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf diesen Zeitpunkt hin zu Recht neu berechnet und zur Bestimmung des Invalidenlohnes ab dem 1. April 2018 zu Recht auf den Lohn bei der D.___ Bank abgestellt. Dies umso mehr, als Invalidität im Sinne des ATSG Erwerbsunfähigkeit bedeutet und damit durch wirtschaftliche und nicht medizinisch-theoretische Faktoren definiert ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_724/2011 vom 24. Juli 2012 E. 3.3 und 4.3). Allerdings ist dabei lediglich auf das infolge Befristung tatsächlich erwirtschaftete Einkommen von Fr. 37'500.-- und – entgegen den Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) - nicht auf den vertraglichen Jahreslohn in Höhe von Fr. 75'000.— (Urk. 6/151/18) abzustellen.

4.2.3    Sodann ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4), dass für das Invalideneinkommen ab dem 1. November 2018 auf das tatsächlich im 70%-Pensum bei der Z.___ erwirtschaftete Einkommen in der Höhe von Fr. 84'000.-- abzustellen ist (Urk. 2; vgl. auch das F.___-Gutachten vom 29. Januar 2019, wonach jedenfalls seit Ende Oktober 2018 [Datum der Exploration] eine Arbeitsfähigkeit in einem 70%igen Pensum bestand, vgl. E. 3; vgl. auch Urk. 6/165/25 f., Urk. 6/165/7).

4.3

4.3.1    Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2014 attestiert (Urk. 6/165/25; vgl. E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der jedenfalls mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall im August 2014 vorverlegte, ist angesichts der somatischen Komplikationen mit stationärer Behandlung (vgl. Urk. 6/7/29) korrekt. Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis August 2015 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls über 70 % (vgl. E. 1.2, vgl. auch Art. 29 Abs. 1 IVG). Allerdings entsteht der Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. E. 1.3). Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per Ende Juli 2017 war der Beschwerdeführer noch immer zu 100 % arbeitsunfähig. Damit hat er ab dem 1. August 2017 (vgl. BGE 126 V 241 E. 5, 121 V 190, Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG, E. 1.3) Anspruch auf eine ganze Rente.

4.3.2    Vom 1. April bis 30. September 2018 erzielte der Beschwerdeführer ein tatsächliches Einkommen von Fr. 37'500.--. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 110'505.85, was einen Invaliditätsgrad von 74.66 %, gerundet 75 %, ergibt. Damit bestand – entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) – über den 1. April 2018 hinaus weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente.

4.3.3    Seit Ende Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine 56%ige Arbeitsfähigkeit (70 % x 0,8) attestiert; ab dem 1. November 2018 erwirtschaftete er in einem 70%-Pensum ein tatsächliches Einkommen von Fr. 85'000.-- (vgl. Urk. 6/165/26, Urk. 6/178 ff.). Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 63'005.85, was einen Invaliditätsgrad von 42.57 %, gerundet 43 %, ergibt. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Verbesserung abweichend von der im Regelfall anzuwendenden Dreimonatsfrist bereits ab Stellenantritt am 1. November 2018 zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4). Insbesondere hat der Beschwerdeführer die (jedenfalls seit Oktober 2018) medizinisch-theoretisch zumutbare Leistung ab diesem Zeitpunkt tatsächlich erbracht und wurde er dafür leistungsgerecht entlöhnt. Damit hat er ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 1.2, E. 1.4).

4.4    Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis 31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

5.    Die Beschwerdegegnerin verrechnete die Nachzahlung der dem Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 auszurichtenden IV-Rente in Höhe von insgesamt Fr. 18‘800.-- mit den im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 bezogenen Vorleistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 2 S. 2, vgl. Art. 70 Abs. lit. b ATSG) in Höhe von Fr. 15‘420.-- (Urk. 6/188/2). Die Arbeitslosenkasse hat ihre Forderung mit nach Lage der Akten unangefochten gebliebener Verfügung vom 14. April 2019 rechtzeitig geltend gemacht (vgl. Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV, Urk. 6/188), die vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand ist. Zudem ist eine versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten der Invalidenversicherung erhält, nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet (vgl. vorstehend E. 1.6). Hat die Arbeitslosenkasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen (Art. 94 Abs. 2 AVIG). Mithin erweist es sich als rechtmässig, wenn die Beschwerdegegnerin von der Gesamthöhe der für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 geschuldeten Nachzahlung (Fr. 18‘800.--) gestützt auf den Verrechnungsantrag der Arbeitslosenkasse deren Rückforderung im Umfang von Fr. 15‘420.60 verrechnete und lediglich der Restbetrag von Fr. 4‘076.40 zur Auszahlung kam (Urk. 2).

    Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Überentschädigungsberechnung im Sinne von Art. 69 ATSG gegen die zur Auszahlung zugesprochene Rentennachzahlung vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 6), erweist sich a priori als unbehelflich, da es nicht um den Ausgleich einer Überentschädigung, sondern um die Verrechnung mit einer Rückforderung geht. Die der Verrechnung zugrundeliegenden Bestimmungen wurden erläutert (vgl. E. 1.6); Art. 69 ATSG ist vorliegend weder einschlägig noch anwendbar (vgl. Art. 69 Abs. 3 ATSG). Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur eventualiter beantragten Anrechnung der Anwaltskosten nach Abs. 2 dieser Bestimmung.     


6.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2020 daher insoweit zu korrigieren als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis 31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG), kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er bis zum 30. September 2018 (anstatt 31. März 2018) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen unterliegt er. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) aufzuerlegen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

7.2    Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen; die am 25. Mai 2020 eingereichte Detailaufstellung der vorprozessualen Rechtsvertretungskosten (im UV- und IV-Verfahren, Urk. 3) ist selbstredend unbeachtlich (vgl. auch Urk. 1 Ziff. 17).


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2020 insoweit korrigiert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis 31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Urs Kröpfli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger