Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00347


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 6. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann

Habegger Biedermann Rechtsanwälte

Wiesenstrasse 1, Postfach 1538, 4901 Langenthal


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1963 geborene X.___ arbeitete zuletzt seit November 2010 in einem 80 %-Pensum als Pflegeassistentin für die Y.___ (vgl. Urk. 6/13/8-12), als sie sich am 23. Januar 2012 unter Hinweis auf Bandscheibenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/6). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab; weiter wurde die Versicherte am 21. Juni 2012 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers SWICA neurologisch-psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 29. Juli 2012; Urk. 6/30). Mit Verfügung vom 11. April 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 6/49). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. November 2014 ab (Urk. 6/69; Prozess IV.2013.00440). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2015 ab (Urk. 6/77).

1.2    Wegen Rückenbeschwerden mit Nervenschmerzen meldete sich die Versicherte am 6. Januar 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/70). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. August 2015 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/80) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 23. September 2015 fest (Urk. 6/82). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als dass es die Sache an die IV-Stelle zur Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung zurückwies (Urk. 6/95; Prozess IV.2015.01102).

1.3    In der Zeit vom 15. März bis 21. April 2017 besuchte die Versicherte im Zusammenhang mit einer depressiven Episode die Akuttagesklinik des Spitals Z.___ (Urk. 6/104). In der Zeit vom 26. April bis 24. Mai 2017 fand eine stationäre Abklärung an der Universitätsklink für Neurologie des Spitals A.___ statt (Urk. 6/177/26 ff). Vom 20. Juni bis 22. August 2017 liess sich die Versicherte an der psychiatrischen Rehabilitationsklink des Spitals Z.___ behandeln (Urk. 6/130). Das von der IV-Stelle in die Wege geleitete polydisziplinäre Gutachten wurde am 21. Februar 2018 erstattet (B.___-Gutachten, Urk. 6/143). Im Auftrag der SVA Zürich klärte die IV-Stelle Bern die Einschränkung im Haushalt ab (Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Juni 2018, Urk. 6/153). Die berufliche Eingliederung musste am 11. Januar 2019 aus gesundheitlichen Gründen beendet werden (Urk. 6/170).

    Mit Vorbescheid vom 9. August 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. März 2017 die Ausrichtung einer Viertelsrente und für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2017 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 6/188). An dieser Einschätzung hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2020 fest (Urk. 2/1).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 26. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. September 2017 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten, eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerblich und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. März 2017 sei dabei im erwerblichen Bereich von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen, was in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 52 % und einer Teilinvalidität von 42 % führe. Aufgrund der im Haushalt bestehenden Einschränkung von 6.2 % führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 43.24 %. Für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2017 sei eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ausgewiesen, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe. Für die Zeit ab 1. September 2017 sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 66 % auszugehen, was im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 38 % und einer Teilinvalidität von 30 % führe; nach Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31.24 % (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten seien nicht überzeugend (Urk. 1 S. 3). Weiter sei eine neuropsychologische Abklärung angezeigt, auch dränge sich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit auf (S. 4). Im Haushalt sei von einer erheblicheren Einschränkung auszugehen, der diesbezügliche Abklärungsbericht sei nicht verwertbar (S. 5). Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 72’018.85 erzielen könne, sei wirklichkeitsfremd, das Invalideneinkommen sei vielmehr anhand der LSE TA1, Kompetenzniveau 1, zu ermitteln (S. 6). Zusammenfassend ergebe sich auch für die Zeit nach dem 1. September 2017 ein IV-Grad von mindestens 50 % (S. 7).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die gerichtlich beurteilte Verfügung vom 11. April 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012 eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde.

    In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ von der Klinik E.___ vom 29. Juli 2012, welche dannzumal die folgenden Diagnosen stellten (Urk. 6/30 S. 10):

- Chronische Lumbago bei Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation im 2011, aktuell kein Anhalt für ein assoziiertes behinderndes radikuläres Defizit

- Adipositas

- Hypertonie

- Analgetikafehlgebrauch

Laut dem psychiatrischen Teil des Gutachtens (Urk. 6/30/20-32) bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8). Die neurologische Untersuchung (Urk. 6/30/4-19) habe ein leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) in alle Richtungen vor dem Hintergrund einer stattgehabten lumbalen Bandscheibenoperation sowie einer deutlichen Adipositas ergeben (S. 10 f.). Die beklagte Symptomatik finde im klinischen Befund lediglich ein partielles Korrelat (S. 12). In einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung aus wechselnden Positionen (gehend, stehend, sitzend ausgeübt) bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 11).

    Das hiesige Gericht erwog hiezu, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die beweiskräftige Expertise vom 29. Juli 2012 habe abstellen dürfen (Urk. 6/69 E. 6.5). Die Schlussfolgerung, wonach kein relevantes psychisches Leiden vorliege und aus somatomedizinischer Sicht nach Abheilung der Operationsfolgen ab 29. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar sei, hat das Bundesgericht geschützt (Urk. 6/77). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob zwischenzeitlich eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist.


3.

3.1    Die für das B.___-Gutachten vom 21. Februar 2018 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/143/26):

- Rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend vollständig remittiert (ICD-10 F33).

- Chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)

- Failed Back Surgery-Syndrom (ICD-10 M54.4)

- Verdacht auf persistierende radikuläre Reizung S1 links

- Lumbospondylogener Schmerz rechts

- Status nach Dekompression L2/3, L3/4, L4/5 und L5/S1 von links, komplette Facettektomie L5/S1, L4/5 sowie L3/4, dorsale Spondylodese L3 bis S1 mit Expedium und PEEK-Cages

- MRI LWS neu: narbige Umscheidung der Wurzel L4 links, L5 links und S1 links, gering progrediente fokale Diskushernie L2/3 rezessal links mit Kontakt und geringer Reizung der Nervenwurzel L3 rezessal links; fokale Diskushernie L3 bis L4 median und paramedian links (vorbestehend) sowie L4 bis L5 median/paramedian links neu, beide ohne begleitende Nervenkompression

    In der bisherigen Tätigkeit sei seit Juni 2012 aus rheumatologischer Sicht von einer anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/143/32). In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber seit Juni 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, da ein hoher Bedarf an Schmerzmedikamenten bis zum Zeitpunkt des Aufenthaltes im Spital F.___ und für kurze Zeit danach ausgewiesen sei. Seit die Beschwerdeführerin nicht mehr auf das Opiat angewiesen sei, sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit stehend, gehend und sitzend mit Verzicht auf Heben und Bücken, insbesondere mit Gewichtsbelastungen über 5 kg von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/143/33). Aus psychiatrischer Sicht sei für den Zeitraum der stationären und teilstationären Behandlung von April bis August 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Demgegenüber bestehe ab 2015 eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 25 bis maximal 33 % (Urk. 6/143/32-33). Gesamtmedizinisch bestehe in einer angepassten Tätigkeit somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 75 % (Urk. 6/143/33).

3.2    Im Rahmen der Haushaltsabklärung vor Ort (Bericht vom 21. Juni 2018) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde; sie wäre eventuell sogar noch bei der Y.___ tätig (Urk. 6/153/6). Die Abklärungsperson ermittelte im Bereich Haushalt eine Einschränkung von 6.2 % (Urk. 7/153/14).


4.

4.1    Für den Zeitraum bis zum 31. August 2017 zog der Vertreter der Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit sowie die Invaliditätsbemessung nicht substantiiert in Zweifel. Die B.___-Gutachter legen den medizinischen Sachverhalt für diesen Zeitraum in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Verschlechterung im Sommer 2017 sowie der eingenommenen Schmerzmedikation. Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht vermag weiter auch aufgrund der langjährigen mehrsegmentalen Problematik mit multiplen operativen Eingriffen und Infiltrationen mit beschränktem Erfolg zu überzeugen.

    Gestützt auf die Ausführungen der Gutachter ist demnach ab Juni 2012 bis August 2017 in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der rheumatologischen Beschwerden grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bezüglich des Zeitraums April bis August 2017 ist anzumerken, dass aufgrund der echtzeitlichen Akten vom 15. März bis 25. August 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 6/104, Urk. 6/177/26-29, Urk. 6/130).

4.2    Für die Zeit ab September 2017 gingen die Gutachter aufgrund der Opiatreduktion von einer aus rheumatologischer Sicht nunmehr zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % aus. Diese Argumentation vermag insbesondere in Anbetracht der echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen sowie der weiteren Behandlung der Rückenbeschwerden nicht zu überzeugen. Dem massgebenden Austrittsbericht der Universitätsklink für Neurologie des Spitals A.___ vom 2. Juni 2017 kann dabei nicht entnommen werden, dass die Reduktion der Opiatmedikation im Zusammenhang mit einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes gestanden hat (Urk. 6/177/26-29). So ist dem genannten Bericht insbesondere zu entnehmen, dass die am 1. Mai 2017 erfolgte erneute Infiltration keine Beschwerdeverbesserung gebracht, sondern vorübergehend zu einer Schmerzverstärkung geführt hat. Bezüglich der Opiatreduktion habe die Beschwerdeführerin keine eindeutigen Entzugssymptome gezeigt, sei aber über eine mögliche Schmerzzunahme besorgt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich des Aufenthalts zur Ruhe gekommen und habe Möglichkeiten kennen gelernt, mit den körperlichen Schmerzen und den psychischen Belastungen umzugehen. Im Abschlussgespräch habe sie ausgeführt, sich durch den Aufenthalt insbesondere in psychischer Hinsicht gestärkt zu fühlen (Urk. 6/177/27). Auch die weitere Schmerztherapie in der Schmerzpraxis des Spitals Z.___ zeigt, dass die Opiatreduktion nicht im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Verbesserung gestanden hat. So ist dem Bericht vom 16. März 2018 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Tramadol in Reserve verwendet hat, was aber zu Erbrechen geführt habe. Um eine Daueropioidtherapie weiterhin zu vermeiden, wurde der Beschwerdeführerin in Reserve neu Palexia verschrieben (Urk. 6/180/36-38). Die Opioidtherapie war auch in den folgenden Konsultationen Thema, so ist dem Bericht vom 15. Mai 2018 etwa zu entnehmen, dass diese Option bei anamnestisch geringer Wirksamkeit sowie hohem Abhängigkeits- und Morbiditätspotential möglichst zu vermeiden sei (Urk. 6/180/31). Dem Bericht vom 14. Dezember 2018 ist dabei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wieder vermehrt Palexia aus der Reserve einnehmen musste (Urk. 6/180/17); zudem wurde am 18. Dezember 2018 an der linken Hüfte eine Infiltration nötig, bei Verdacht auf Coxarthrose links (Urk. 6/180/13). Auch die mit Operation vom 8. Februar 2019 etablierte Hinterstrangstimulation auf Höhe Th8-10 führte zu keiner Schmerzverbesserung (Urk. 6/180/8-9). Dem Bericht vom 5. Juni 2019 ist weiter die nunmehr gesicherte Diagnose einer beginnenden Coxarthrose links bei leichter Pincer-Impingement-Konstellation zu entnehmen (Urk. 6/184/11).

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Sommer 2017 erfolgte Absetzung der dauerhaften Opiatmedikation nicht im Zusammenhang mit einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes gestanden hat, sondern vielmehr mit der Vermeidung einer Abhängigkeit bei ohnehin mässiger Wirksamkeit der Behandlung. Dass die Beschwerdeführerin weiterhin an erheblichen Schmerzen litt, ist der weiteren Schmerzbehandlung zu entnehmen, welche bis hin zu einer ebenfalls erfolglosen Hinterstrangstimulation erfolgte. Auch wenn aufgrund der neu aufgetretenen Hüftbeschwerden in einer ohnehin angepassten Tätigkeit vorerst keine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit wahrscheinlich erscheint, hat die neue Problematik sicher nicht zu einer Entspannung der Gesamtsituation geführt. Vor diesem Hintergrund ist auch für die Zeit nach dem 1. September 2017 in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.

4.3    Hinsichtlich der Würdigung des Haushaltabklärungsberichts ist anzumerken, dass die festgestellten Einschränkungen zu einem Gesamttotal von 6.8 % und nicht 6.2 % führen würden. Aufgrund der nunmehr festgestellten weiterhin bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit - auch in einer angepassten Tätigkeit – sind die Ergebnisse der Haushaltsabklärung, wo entsprechend dem Gutachten von einer 70%-75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, aber ohnehin einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin alleine lebt (Urk. 6/153/4). Im Bereich Ernährung ist entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie unter Reduktion auf einfachere Mahlzeiten die entsprechenden Arbeiten bewältigen kann (Urk. 6/153/10). Im Bereich Wohnungs- und Hauspflege fallen eine Vielzahl schwerer Arbeiten an, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr verrichten kann, wobei die Spitex dabei einen wesentlichen Beitrag leistet (Urk. 6/153/11). Bei Würdigung der in einer angepassten Tätigkeit (kein Heben über 5 kg, kein Bücken, kein Nachvornebeugen; vgl. Urk. 6/143/57-59) feststehenden verminderten Leistungsfähigkeit um 50 % erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin in diesem Bereich Staubsaugen (Anteil 15 %), Böden aufnehmen (15 %), Bettwäsche wechseln und Matratzen wenden (2 %) und die Grundreinigung (10 %) gar nicht und die Reinigung der sanitären Anlagen zur Hälfte (5 %) möglich ist. Unter Berücksichtigung der weiter ermittelten Einschränkungen von 4 % bei den leichten Reinigungsarbeiten sowie von 1 % beim Recycling ist von einer Einschränkung von 52 % auszugehen, was bei einer Gewichtung mit 30 % einer Einschränkung von 15.6 % entspricht. Im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen erscheint es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die anfallenden Arbeiten in Etappen zu verrichten (Urk. 6/153/1213). Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege fallen erfahrungsgemäss erneut für die Einschränkungen der Beschwerdeführerin ungünstige Arbeiten an; so ist sie auch in diesem Bereich die Mithilfe der Spitex angewiesen (Urk. 6/153/13). In Würdigung dessen, dass der Beschwerdeführerin weder der Transport der Wäsche (5 %) noch Bügeln (20 %) möglich sind erscheint in diesem Bereich eine Einschränkung von mindestens einem Viertel ausgewiesen, zumal die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf die Mithilfe eines Mitbewohners zählen kann. Bei einer Gewichtung mit 15 % ergibt sich eine Einschränkung von 3.75 %.

    Zusammenfassend ist im Bereich Haushalt demnach von einer Einschränkung von 19.35 % auszugehen. Die gegenüber dem erwerblichen Bereich deutlich geringere Einschränkung ergibt sich dabei allein aufgrund der möglichen etappenweisen Verrichtung der Arbeiten, da die Beschwerdeführerin alleine wohnt und keine Schadenminderungspflicht eines Mitbewohners in Betracht fällt.


5.

5.1    Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Dies führt im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades zur Anwendung der gemischten Methode. Dabei ist für den Zeitraum bis 31. Dezember 2017 auf die bis dahin geltenden Bestimmungen abzustellen, während ab dem 1. Januar 2018 das neue Berechnungsmodell Anwendung findet.

5.2    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entsprechend den Ausführungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 24. November 2014 vom zuletzt erzielten Einkommen als Pflegeassistentin auszugehen (Urk. 6/69 E. 7.2); dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung angab, im Gesundheitsfall eventuell immer noch für die Y.___ tätig zu sein (E. 4.2). Bei einem Pensum von 80 % ist so per 2012 von einem Einkommen von Fr. 3'650.-- x 13 auszugehen, was nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2015: 2686; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2015 einem Einkommen von Fr. 48'460.35 entspricht. Die Beschwerdegegnerin ging entgegen der Rechtsprechung von einem auf ein Vollzeitpensum aufgerechnetes Valideneinkommen aus (Urk. 6/185 und Urk. 2).

    Das per 2015 massgebende Invalideneinkommen ergibt sich aufgrund der LSE 2014. Da die Beschwerdeführerin im behinderungsangepassten Bereich lediglich über ein Bürofachdiplom verfügt (Urk. 6/165/5), ist dabei auf die Zahlen des Kompetenzniveaus 1 abzustellen. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen per 2014 von Fr. 4‘300.-- (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1) ergibt sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2014: 2673, Stand 2015: 2686; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ein Jahreseinkommen von Fr. 54'054.60, was bei einem zumutbaren Pensum von 50 % zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 27'027.30 führt. Davon ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So ist der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Auch ergeben sich aufgrund des nunmehr noch zumutbaren Pensums von 50 % keine schlechteren Verdienstmöglichkeiten (LSE 2014 Tabelle T18). Dem erhöhten Pausenbedarf wird dabei mit der Pensumsreduktion Rechnung getragen, sodass eine erneute Berücksichtigung im Rahmen des leidensbedingten Abzugs ausser Betracht fällt.

    Per 2015 führt dies im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 44.22 % ([Fr. 48'460.35 - Fr. 27'027.30] x 100 / Fr. 48'460.35 = 44.22), was in diesem Bereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 35.38 % führt. Daneben ist im Bereich Haushalt von einer Teilinvalidität von 3.87 % (19.35 % von 20 %) auszugehen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % führt.

5.3    Für die Zeit vom 15. März bis 25. August 2017 ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente (Erwerbsunfähigkeit von 80 % allein im Bereich Erwerb). Ein solcher Anspruch ergibt sich bis Ende November 2017 (Art. 88a Abs. 1 IVV).

5.4    Für die Zeit ab 1. Dezember 2017 richtet sich die Invaliditätsbemessung erneut nach der aufgrund der bis Ende 2017 gültigen Berechnungsmethode. Bei einem Pensum von 80 % ist so per 2012 von einem Einkommen von Fr. 3'650.-- x 13 auszugehen, was nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2017: 2719; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2017 einem Einkommen von Fr. 49'055.70 entspricht.

    Ausgehend von einem monatlichen Einkommen per 2016 von Fr. 4‘363.-- (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1) ergibt sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2017: 2719; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ein Jahreseinkommen von Fr. 54'782.60, was bei einem zumutbaren Pensum von 50 % zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 27'391.30 führt. Davon ist entsprechend der obgenannten Ausführungen kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (E. 6.2, vgl. auch LSE 2016 Tabelle T18).

    Per 2017 führt dies im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 44.16 % ([Fr. 49'055.70 - Fr. 27'391.30] x 100 / Fr. 49'055.70 = 44.16), was in diesem Bereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 35.33 % führt. Daneben ist im Bereich Haushalt von einer Teilinvalidität von 3.87 % (19.35 % von 20 %) auszugehen, was für den Monat Dezember 2017 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % führt.

5.5    Demgegenüber findet ab 1. Januar 2018 das neue Berechnungsmodell Anwendung, wobei das Valideneinkommen unter Aufrechnung auf ein 100%iges Pensum zu ermitteln ist. Ausgehend von einem Einkommen per 2012 bei einem Pensum von 80 % von Fr. 47'450.-- führt dies unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2018: 2732; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2018 bei einem Pensum von 100 % zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 61'612.85.

    Das per 2018 massgebende Invalideneinkommen ergibt sich aufgrund der LSE 2018. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘371.-- (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1) führt dies nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 54'681.20, was bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 27'340.60 führt. Entsprechend den Ausführungen unter E. 6.2 ist kein leidensbedingter Abzug angezeigt (vgl. auch LSE 2018 Tabelle T18).

    Per 2018 führt dies im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 55.63 % ([Fr. 61'612.85 - Fr. 27'340.60] x 100 / Fr. 61'612.85 = 55.63), was in diesem Bereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 44.50 % führt. Daneben ist im Bereich Haushalt von einer Teilinvalidität von 3.87 % (19.35 % von 20 %) auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 48 % führt (vgl. BGE 130 V 121).

5.6    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. März bis 30. November 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, vom 28. April 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Biedermann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty