Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00348
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 2. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1993, meldete sich nach zwei abgebrochenen Lehrstellen und einer neuropsychologischen/neurologischen Untersuchung (Bericht vom 25. August 2016, Urk. 7/13) am 17. Januar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte mit Mitteilung vom 11. April 2017 Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungscoachings und Unterstützung bei der Lehrstellensuche durch die Z.___, Zürich (Urk. 7/26). Nach einer erfolgreich absolvierten Schnupperwoche in der A.___ vom 9. bis 12. Mai 2017 (Urk. 7/28) gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 18. Mai 2017 Kostengutsprache für die Berufsvorbereitung in der A.___ vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 (Urk. 7/29) und anschliessend mit Mitteilung vom 16. August 2017 für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Konditorin-Confiseurin EBA (Eidgenössisches Berufsattest) bei der A.___ ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 (Urk. 7/49). Die Versicherte absolvierte in der Folge erfolgreich ihre Lehre sowie die Berufsschule (vgl. zahlreiche Gesprächsprotokolle/Zwischenberichte über den Ausbildungsverlauf, Urk. 7/60, Urk. 7/63, Urk. 7/66-67, Urk. 7/71-74, Urk. 7/77-83, Urk. 7/85-86, Urk. 7/89-91, Urk. 7/93, Urk. 7/95, sowie Abschlussbericht vom 3. September 2019, Urk. 7/103/1-5) und erlangte das Berufsattest als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA (Urk. 7/103/6-7).
1.2 Nach nahtlosem Übertritt in eine Festanstellung als Verkäuferin Bäckerei-Konditorei in der B.___ (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 7/103/8-9) kam es zu einer psychischen und physischen Dekompensation mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/104), worauf die IV-Stelle nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (Mitteilung vom 26. September 2019, Urk. 7/105) die Rentenprüfung einleitete und nach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/121; Urk. 7/133) mit Verfügung vom 28. April 2020 einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 7/138 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und über weitere Eingliederungsmassnahmen oder einen Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 13. Juli 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. April, 14. November 2019 und 23. April 2020 (Urk. 7/92, Urk. 7/120/4-5 und Urk. 7/137/3), davon aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, die eine langandauernde und wesentliche Erwerbsunfähigkeit begründen könne. Es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Weitere Abklärungen seien keine erforderlich und es bestehe kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei nicht zutreffend, dass sie erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert worden sei (S. 5 unten). Sie habe zwar im August 2019 ihre neue Tätigkeit bei der A.___ begonnen, jedoch habe es sich um eine Tätigkeit im Detailhandel gehandelt, die nicht der abgeschlossenen Ausbildung entsprochen habe. Die Tätigkeit habe zu einer massiven Überforderung geführt, weshalb sie nach wenigen Tagen arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Sie habe daraufhin im November 2019 einen Probemonat mit Aussicht auf einen Arbeitsvertrag als Konditorin bei der C.___ im geschützten Rahmen zu 50 % begonnen. Auch diese Tätigkeit habe sie aufgrund des Gesundheitszustandes wieder beenden müssen. Die Festanstellung bei der A.___ habe weder dem Belastungsprofil noch der erlernten Tätigkeit entsprochen. Dass sie selbst im geschützten Rahmen mit einem Pensum von 50 % nicht habe tätig sein können, zeige klar, dass sie sich nicht lediglich subjektiv nicht in der Lage fühle, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben, sondern auch objektiv nicht könne (S. 6). Dass sie eine überdurchschnittliche Motivation oder Eigeninitiative gezeigt habe, eine Arbeitstätigkeit auszuüben, sei sowohl den Akten als auch den eigenständigen Bemühungen nach Abschluss der Eingliederung zu entnehmen (S. 7 oben). Der RAD-Arzt weiche von der Einschätzung der Behandler ab, indem er argumentiere, dass die Berichte des Ausbildungsinstituts keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung ergeben hätten. Ebenfalls erachte er die von den behandelnden Ärzten attestierten Diagnosen und Verdachtsdiagnosen als nicht plausibel und schliesse daraus, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege (S. 7 unten). Woher er diese Kenntnis nehme, ohne sie überhaupt einmal gesprochen oder gesehen zu haben, sei nicht verständlich. Sollte der RAD-Arzt die Berichte der Behandler als nicht schlüssig erachten, so wären mindestens weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer Begutachtung in die Wege zu leiten gewesen. Es werde ebenfalls bestritten, dass die Ausbildungsberichte keine Hinweise auf psychiatrische Einschränkungen enthalten würden. Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes genüge den Anforderungen bezüglich Beweiswert nicht, weshalb auf dessen Einschätzung nicht abgestellt werden könne. Es dränge sich vielmehr auf, abschliessend zu klären, ob und in welcher Höhe eine effektive Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorliege. Sofern eine solche vorliege, seien ihr weiterhin berufliche Massnahmen zu gewähren. Wenn keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorliege, so stehe ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (S. 8 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.
3.
3.1 Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. phil. E.___, Neuropsychologin, berichteten am 25. August 2016 (Urk. 7/13) von einer neuropsychologischen/neurologischen Untersuchung und kognitiven Standortbestimmung. In ihrer Beurteilung führten sie aus, die aktuelle verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung zeige bei der allseits orientierten, schüchtern und unsicher wirkenden sowie indifferenten Ambidexterin mit etwas flachem Affekt sowie etwas unterdurchschnittlichem verbalem Leistungsniveau (kristalline Intelligenz) bei gleichzeitig durchschnittlichem non-verbalem Leistungsniveau (fluide Intelligenz) im Vordergrund stehende leichte bis schwere Einbussen in attentionalen und exekutiven Funktionen (Konzentration, Fehlerkontrolle, fokussierte und geteilte Aufmerksamkeit, phasische Alertness, verbale und figurale Ideenproduktion, Impulskontrolle). Hinzu kämen auch auf Verhaltensebene beobachtbare Schwierigkeiten in der Handlungsplanung sowie an die attentionalen Einbussen assoziierte Müdigkeitserscheinungen in den Reaktionszeiten. Ebenso würden sich verbal betonte mittelgradige mnestische Einbussen (Lernen und Abrufen verbaler Inhalte, Lernen figuraler Inhalte), leichte konstruktiv-planerische Schwierigkeiten und auf sprachlicher Ebene ein eingeschränkter Wortschatz sowie eine deutliche Lese- und Rechtschreibschwäche zeigen. Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltensebene würden auf Minderfunktionen links betont bifronto-limbischer, präfrontaler sowie temporaler Hirnareale hinweisen. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben sowie des unauffälligen neuroradiologischen Befundes seien diese aktuell am ehesten auf Basis einer frühkindlichen cerebralen Entwicklungsstörung mit Sprachverarbeitungsstörung und deutlichen Aufmerksamkeitsschwierigkeiten (differentialdiagnostisch Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom) zu interpretieren. Aufgrund der deutlichen mnestischen sowie attentionalen Einbussen sowie der Sprachverarbeitungsstörung sei von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch aus psychologischen Gründen sowie unter Berücksichtigung der anamnestisch guten praktischen Arbeitsfähigkeiten sei jedoch ein probatorischer Versuch einer Berufslehre in dem von der Patientin gewünschten Bereich als Kleinkinderzieherin zu unterstützen. Allerdings gelte es dabei eine Überforderungssituation zu vermeiden, da dann ein erhöhtes Risiko für eine kognitive/affektive Dekompensation bestehe. Zudem gelte es, die Schwächen der Patientin zu berücksichtigen (individuelles Lerncoaching, Lernunterstützung im Rahmen der Berufsschule sowie Coaching im praktischen Bereich, ausreichend Zeit zum Aneignen neuer Inhalte, ausreichend Zeit beim Absolvieren der Prüfungen, Einsatz eines computerbasierten Rechtschreibeprogrammes, etc.) – am besten im Rahmen einer geschützten Massnahme der Invalidenversicherung (S. 3).
3.2 Prof. Dr. med. F.___ sowie med. pract. G.___, beides Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, nannten im Bericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 7/19/1-6) als Diagnosen eine frühkindliche cerebrale Entwicklungsstörung mit Sprachverarbeitungsstörung bestehend seit Geburt, eine leichte depressive Episode bestehend seit zirka zwei Jahren sowie eine Lese- und Rechtschreibeschwäche, bestehend seit Schulalter (Ziff. 1.1). Als Auszubildende Kinderbetreuerin/Kindererzieherin bestehe eine andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Auf der körperlichen und geistigen Ebene bestünden keine relevanten Einschränkungen. Auf der psychischen Ebene bestünden kognitive Defizite, vor allem in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis. Weiter bestünden deutliche Einschränkungen im Lernbereich, wodurch es zu häufigen Überforderungssituationen mit Gefahr kognitiver/affektiver Dekompensation kommen könne. Die Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis würden sich in erheblichem Mass einschränkend auf die Leistungsfähigkeit auswirken (Ziff. 1.7).
3.3 Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom RAD hielt in der (internen) E-Mail vom 30. April 2019 (Urk. 7/92/1) fest, in den zahlreichen Berichten der A.___ seien die neuropsychologischen Befunde nicht bestätigt worden, zumindest nicht bei Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau EBA. Die in den Berichten wiedergegebene Anamnese werde durch keine anderen Unterlagen aus der Vorgeschichte gestützt, so dass diese Angaben bisher nicht hätten validiert werden können. Im Falle einer Rentenanfrage sei sicherlich ein Gutachten in Betracht zu ziehen oder ein ausführlicher aktueller psychiatrischer Bericht gefordert, da die vorliegenden Unterlagen bisher zumindest aus versicherungsmedizinischer Sicht keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für ein Rentenbegehren darstellen würden.
3.4 Dr. D.___ berichtete zusammen mit lic. phil. J.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, am 1. Juli 2019 (Urk. 7/97) über eine verhaltensneurologisch-neuropsychologische Verlaufsuntersuchung. Zusammengefasst hielten sie fest, im Vergleich zur Voruntersuchung im August 2018 zeige sich in der verbalen Abrufleistung sowie in der Reaktionsgeschwindigkeit bei der Überprüfung der phasischen Alertness eine Befundverschlechterung; die Leistungen in den übrigen geprüften kognitiven Bereichen seien relativ stabil geblieben. Die Leistungsverschlechterung sei am ehesten bedingt durch die aktuell etwas akzentuierte affektpathologische Symptomatik mit der dafür typischen Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre. Aufgrund der affektpathologischen Symptomatik sei im Hinblick auf das Vermeiden einer psychischen Dekompensation bei multiplen Stressfaktoren (alleinerziehende Mutter, Stellensuche, kürzliche Trennung) die Wiederaufnahme einer fachpsychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung dringend empfohlen. Aufgrund der Befunde sowie der berufsanamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass die Patientin als Folge der Leistungsschwächen keine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt aufrechterhalten könne (S. 3 f.).
3.5 Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, L.___, nannte im Bericht vom 10. September 2019 (Urk. 7/104) als Diagnosen (Ziff. 2.5) den Verdacht auf Schizophrenie (ICD-10 F20), differentialdiagnostisch eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.3) respektive eine schizoaffektive Störung gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1). Vordergründig habe die Patientin von einer Schlafstörung begleitet von Ängsten berichtet. Die weitere Exploration habe Symptome aus dem schizophreniformen Formenkreis wie Wahrnehmung von Stimmen und Schattengestalten ergeben. Es bestehe der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie, wobei zum aktuellen Zeitpunkt differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung nicht ausgeschlossen werden könne, da die Patientin zusätzlich eine schwere depressive Symptomatik zeige. Familienanamnestisch sei eine Schizophrenie bei der Mutter sowie bei zwei Geschwistern bekannt (Ziff. 2.2). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit oder in geschütztem Rahmen (Ziff. 2.7). Es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit, ein vermindertes Durchhaltevermögen, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, eine Störung des Gedächtnisses und eine damit einhergehende Unsicherheit. Bei kognitiver Tätigkeit bekomme die Patientin schnell Kopfschmerzen (Ziff. 3.4). Aufgrund der Diagnosen sei eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt fraglich. Eine länger dauernde Überforderung und der damit einhergehende Stress würden sich auf die Schizophrenie ungünstig auswirken, weshalb eine Arbeit im geschützten Rahmen empfohlen werde, dies um die Patientin zu entlasten (Ziff. 4.3). Die eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit sowie die Symptomatik und Diagnosen stünden einer Eingliederung im Wege (Ziff. 4.4).
3.6 Med. pract. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 14. November 2019 (Urk. 7/120/4-5) aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor. Die Versicherte habe die Ausbildung im Juli 2019 abgeschlossen. Anlass für die dokumentierten Abwesenheiten im Verlauf der Ausbildung seien in erster Linie Erkrankungen des Sohnes gewesen. In sämtlichen der zahlreich vorliegenden Berichten des Ausbildungsinstituts gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. In den Berichten der neuropsychologischen Untersuchung würden bezüglich einer Diagnose Vermutungen angestellt, eine Diagnose werde nicht gestellt. Auf ein Symptomvalidierungsverfahren sei verzichtet worden. Während der Zeit der vorgesehenen Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei es zum Besuch des L.___ gekommen. Dort werde isoliert das Wahrnehmen von Stimmen und Schattenspielen angegeben. Die angegebenen verdachts- und differentialdiagnostischen Überlegungen seien unter Berücksichtigung der Kenntnis des Verlaufes und der aus den vorliegenden Berichten hervorgehenden Alltagsfertigkeiten nicht plausibel. Die Versicherte sei in der Lage, den Alltag und die Versorgung des Kleinkindes problemlos zu meistern. Die Angaben zu den Beschwerden könnten vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres als glaubhaft eingeordnet werden. Natürlich seien die Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der psychosozialen Faktoren (Betreuung des Kindes, alleinerziehend, fehlende familiäre Unterstützung, persönlicher Entscheid, nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden) äusserst gering. So wie sich der Sachverhalt darstelle, sei ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden überwiegend unwahrscheinlich. Zwecks weiterer Objektivierung des Sachverhalts könnte an die Einholung eines Arbeitgeberberichtes beim vormaligen Arbeitgeber gedacht werden.
3.7 Dr. K.___ berichtete am 15. Januar 2019 (Urk. 7/132) über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und ihre Einschätzung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Derzeit sei am ehesten von einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) begleitet von einer schweren depressiven Symptomatik (ICD-10 F32.2) auszugehen, bei komorbid bestehender Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1). Aufgrund der akuten Schlafstörung, begleitet von optischen Halluzinationen, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Die Anfang November 2019 in geschützten Rahmen begonnene 50%ige Tätigkeit bei der C.___ habe nach einer Pensumsreduktion wegen Beschwerdeverschlimmerung per Ende Dezember 2020 ganz abgebrochen werden müssen. Die bisherige therapeutische Begleitung habe die Stabilisierung mit psychoedukatorischen Elementen und eine Psychopharmakotherapie beinhaltet (S. 2). Aufgrund des Schweregrades der Symptome sowie der Überforderung, selbst im reduzierten Pensum im geschützten Rahmen tätig zu sein, sei von einer mittel- bis langfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3).
4.
4.1 Soweit sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. M.___ vom 14. November 2019 (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie vom 23. April 2020 (vgl. Urk. 7/137/3) abstützte und sich auf den Standpunkt stellte, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, die eine langandauernde und wesentliche Erwerbsunfähigkeit begründen könne (vgl. vorstehend E. 2.1), kann ihr nicht gefolgt werden.
Bereits im Rahmen der neuropsychologischen und neurologischen Untersuchung durch Dr. D.___ im August 2016 zeigten sich kognitive Beeinträchtigungen und wurde die Arbeitsfähigkeit aufgrund der deutlichen mnestischen sowie attentionalen Einbussen sowie der Sprachverarbeitungsstörung als eingeschränkt beurteilt. Dr. D.___ unterstützte aus psychologischen Gründen sowie unter Berücksichtigung der anamnestisch ausgewiesenen praktischen Fähigkeiten den versuchsweisen Beginn einer Berufslehre, wies dabei aber auf ein in Überforderungssituationen bestehendes erhöhtes Risiko für eine kognitive oder affektive Dekompensation hin und erachtete die Berücksichtigung der Schwächen der Beschwerdeführerin als wichtig (vorstehend E. 3.1). Vor dem Hintergrund dieses Berichtes erachteten auch die Ärzte der H.___ die Leistungsfähigkeit aufgrund der Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis in erheblichem Mass als eingeschränkt und gingen von einer andauernden 50%igen Arbeitsfähigkeit als auszubildende Kleinkinderzieherin aus (vorstehend E. 3.2). Anlässlich einer verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung am 1. Juli 2019, bei welcher entgegen der Ansicht des RAD eine Beschwerdevalidierung stattfand (vgl. Urk. 7/97 S. 2, Testverfahren), stellte Dr. D.___ in gewissen kognitiven Teilbereichen eine Befundverschlechterung fest und ging aufgrund der Befunde sowie der berufsanamnestischen Angaben davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen Leistungsschwächen eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht aufrechterhalten könne (vorstehend E. 3.4). Schliesslich erachtete auch die behandelnde Psychiaterin Dr. K.___ aufgrund der (Verdachts-)Diagnose einer paranoiden Schizophrenie begleitet von einer schweren depressiven Symptomatik sowie der eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als fraglich, attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit oder in geschütztem Rahmen und empfahl aufgrund der ungünstigen Auswirkungen einer dauernden Überforderung und dem damit einhergehendem Stress auf die Schizophrenie eine Arbeit im geschütztem Rahmen (vorstehend E. 3.5 und E. 3.7).
4.2 Angesichts dieser fachärztlichen Feststellungen und der deutlichen Hinweise auf kognitive Einschränkungen, durfte sich die Beschwerdegegnerin ohne weitere medizinische Abklärungen nicht mit der Feststellung des RAD begnügen, dass die zahlreichen Ausbildungsberichte der A.___ keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung enthalten würden und die gestellten Diagnosen unter Berücksichtigung des Verlaufs und der Alltagsfertigkeiten nicht plausibel seien (vgl. vorstehend E. 3.6).
Wohl können der berufliche Werdegang und die Biografie Anhaltspunkte und Hinweise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit liefern. Dies entbindet die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der absolvierten Ausbildung im geschützten Rahmen, der in der Folge gescheiterten Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, der fachärztlich festgestellten Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie der im Raum stehenden Diagnosen hingegen nicht von weitergehenden medizinischen Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihrer Beurteilung nicht, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin nach mehrmaligem Lehrabbruch absolvierten erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA bei der A.___ nicht um eine Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt handelte (vgl. Urk. 7/41 S. 2 unten, Urk. 7/106 S. 2 unten). Ferner geht aus dem Zwischenbericht der A.___ vom 27. August 2018 hervor, dass trotz guter Noten in der Berufsschule und erreichter Lern- und Leistungsziele im ersten Lehrjahr eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als verfrüht erachtet wurde (vgl. Urk. 7/80 S. 3 oben). Weiter ergibt sich aus den zahlreichen Gesprächsprotokollen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere im schulischen Bereich in der internen Lernwerkstatt durch die Ausbildnerin stark unterstützt und gefördert wurde (vgl. Gesprächsprotokolle A.___, Urk. 7/60, Urk. 7/63, Urk. 7/66-67, Urk. 7/71-74, Urk. 7/77-83, Urk. 7/85-86, Urk. 7/89-91, Urk. 7/93, insbesondere Urk. 7/95). Sodann berichtete die Beschwerdeführerin selber, dass sie täglich zwischen ein und drei Stunden die Möglichkeit erhielt, für die Schule zu lernen (vgl. Urk. 7/97/1). Angesichts der auch aus den Gesprächsprotokollen der A.___ ersichtlichen Lernschwierigkeiten und der benötigten Unterstützung (vgl. Urk. 7/106 S. 8 Mitte) sind entgegen der Ansicht des RAD (vgl. vorstehend E. 3.3) deutliche Hinweise für die ärztlicherseits festgehaltenen neuropsychologischen Befunde vorhanden. Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt relativiert sich damit die effektive Qualifikation der abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
4.3 Die vorliegenden medizinischen Berichte sowie die Erwerbsbiographie enthalten nach dem Gesagten deutliche Anhaltspunkte für relevante psychiatrische Diagnosen und Einschränkungen, welche mit dem blossen Verweis auf die absolvierte Ausbildung, unter Ausserachtlassung einer differenzierten Auseinandersetzung mit den fachärztlich festgestellten Befunden, nicht ohne Weiteres verneint werden können. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Aktenbeurteilung des RAD und es darf ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ohne weitere Abklärungen verneint werden. Es fehlt an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Es ergibt sich kein schlüssiges Bild über das berufliche Leistungsvermögen. Damit fehlt es an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid.
Entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 28. April 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist zur umfassenden, insbesondere psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärung und zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch und gegebenenfalls den Anspruch auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrP. Sager