Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00349
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Perandres
Urteil vom 20. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war bis 2007 als Chauffeur bei der Y.___ tätig (Urk. 10/7/7). Am 25. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Knie- und Rückenschmerzen sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 10/55).
1.2 Am 26. Januar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Nacken-, Hand-, Knie- und Rückenschmerzen sowie eine psychische Beeinträchtigung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/69/6). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 9. Juli 2018 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 10/76).
1.3 Mit Anmeldung vom 1. Juli 2019 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/79). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 10/91). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 30. Oktober und 3. Dezember 2019 Einwand (Urk. 10/92, Urk. 10/96 [Einwandergänzung]). Am 14. Januar 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte (Urk. 10/98). Mit Mitteilung vom 6. März 2020 erklärte die IV-Stelle, dass die Begutachtung durch die Z.___ erfolgen und Abklärungen durch Dr. med. A.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. B.___ (Neurologie), Dr. med. C.___ (Orthopädie) und Dr. med. D.___ (Psychiatrie) beinhalten würde (Urk. 10/103).
Am 13. März 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass die Termine mit der Gutachterstelle bereits abgesprochen seien, er jedoch im Zug grosse Schmerzen habe und deshalb einen Rotkreuz-Fahrdienst organisieren werde (Urk. 10/104). Mit Schreiben vom 19. März 2020 stellte der Versicherte den Antrag, dass auf die Begutachtung durch die Z.___ zu verzichten und eine neue Gutachterstelle mittels Zufallsprinzips auszulosen sei, da dieses durch Überschneidung von Gutachtern mit der E.___ mit solchen der Z.___ unterlaufen werde (Urk. 10/105). Mit Schreiben vom 2. April 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass man an der Z.___ als Gutachterstelle festhalte (Urk. 10/109). Auf entsprechendes Ersuchen (Urk. 10/112) erliess die IV-Stelle die Zwischenverfügung vom 27. April 2020, worin sie an der Begutachtung durch die Z.___ und den bereits genannten Fachgutachtern festhielt (Urk. 2).
2. Der Versicherte liess gegen diesen Entscheid am 26. Mai 2020 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung im Raum Zürich durchzuführen. Eventualiter sei eine Gutachterstellte unter Einhaltung des Zufallsprinzips und unter Ausschluss der Z.___ und E.___ zu bestimmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 27. April 2020 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Z.___ festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.1; in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4).
Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 Rz 92).
1.4 Im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 hat das Bundesgericht entschieden, die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch die IV-Stellen bei den MEDAS – mit denen das BSV Rahmenvereinbarungen nach Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) abgeschlossen hat – und deren Verwendung im Gerichtsverfahren stehe im Einklang mit der Verfassung und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wobei diverse Korrektive notwendig seien: Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip; Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs; Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle; eine Stärkung der Partizipationsrechte der versicherten Person.
1.5 Medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (polydisziplinäre Gutachten), haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 138 V 271 E. 1.1 und 137 V 210 E. 3.1). Für einen Einigungsversuch zur Bestimmung einer Gutachterstelle besteht kein Raum.
Nach der zufallsbasierten Zuweisung der Gutachterstelle, womit – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1), sind lediglich (materielle oder formelle) personenbezogene Einwendungen gegen die einzelnen Sachverständigen zulässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Insbesondere kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen eine Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle richten, da nur die für die Gutachterstelle tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2016 vom 14. März 2016 mit Hinweis)
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 27. April 2020 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass es sich bei der Z.___ um eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV anerkannte Gutachterstelle handle und die dort tätigen Gutachter und Gutachterinnen die notwendigen und qualitativen Voraussetzungen erfüllen würden, um Gutachten für die Invalidenversicherung zu erstellen. Die Z.___ sei im Auslosungsverfahren ermittelt worden und dem Zuweisungssystem SuisseMED@P seien alle Gutachtensinstitute angeschlossen, welche über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen würden.
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das eingereichte ärztliche Attest allgemein gehalten sei und keine neuen oder bislang nicht bekannten Diagnosen oder Befunde enthalte. Es sei aus orthopädischer Sicht nicht plausibel, dass eine Zugfahrt zur Z.___ aufgrund befürchteter «Erschütterungen mit Zunahme von Schwindel und Schmerzen» nicht zumutbar sei. Es lägen damit keine Befunde vor, die eine Bahnfahrt aus medizinischen Gründen verbieten würden, womit es keinen Grund gebe eine erneute MED@P-Auslosung vorzunehmen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die Bahnfahrten zur Begutachtung bei der Z.___ gesundheitlich nicht zumutbar seien. Die Anreise dauere über eineinhalb Stunden und er müsse bei einer Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehrere hundert Meter zu Fuss zurücklegen. Er könne jedoch nur sehr kurze Strecken gehen und benötige immer wieder Pausen. Zusätzlich sei bei der Fahrt mit Erschütterungen zu rechnen, die seine Beschwerden erheblich verstärken würden, was auch bei Anreise mit einem Privatfahrzeug der Fall sei. Die Begutachtung sei deshalb im Raum Zürich durchzuführen (Urk. 1 S. 6).
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Auswahl der Gutachterstelle nicht unter Einhaltung des Zufallsprinzips erfolgt sei. So seien sämtliche Gutachter der Z.___ auch für die E.___ tätig, womit feststehe, dass alle im vorliegenden Fall ausgewählten Gutachter für mehr als eine MEDAS-Stelle tätig seien. Gestützt auf ein Schreiben des Bundeamtes für Sozialversicherungen (BSV), wonach Gutachterteams so zusammenzustellen seien, dass sich Überschneidungen der Gutachter mit einer anderen Gutachterstelle auf eine einzige Person zu beschränken hätten, sei damit das Zufallsprinzip verletzt. Die Z.___ könne daher nicht als Gutachterstelle akzeptiert werden (Urk. 1 S. 8).
2.3 Vorliegend ist die Notwendigkeit der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung nicht strittig. Streitig und zu prüfen ist, ob die Begutachtung ausserhalb des Raums Zürich aus medizinischer Sicht zumutbar ist und ob die Zusammenstellung des Gutachterteams in der Z.___ das Zufallsprinzip verletzt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei, zur Begutachtung an die Z.___ zu reisen. Er stützt sich hierbei auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 15. April 2020 (Urk. 10/113). Dr. F.___ hielt darin fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen polymorbiden Patienten mit vor allem Panvertebralsyndrom und häufigen Exazerbationen handle. Der Beschwerdeführer sei am 30. März 2020 mit grossen Schmerzen bei ihm gewesen. Eine dreimalige Reise zur Z.___ für die Begutachtung sei wegen Erschütterungen und der Zunahme von Schwindel und Schmerzen nicht zumutbar (Urk. 10/113).
Dieses sehr kurz und allgemein gehaltene Arztzeugnis vermag nicht überzeugend darzulegen, aufgrund welcher Befunde die Reise unzumutbar sein sollte. So wird insbesondere nicht aufgezeigt, weshalb die Erschütterungen – welche bei modernen Zügen ohnehin nur in leichtem Ausmass zu erwarten sind - zu einer Zunahme der Schmerzen und des Schwindels führen würden.
Auch aus der restlichen Aktenlage lässt sich nicht erstellen, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre, für die Begutachtung zur Z.___ zu reisen. Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde sodann auf den Bericht von Dr. F.___ vom 2. Dezember 2019. Dr. F.___ hielt darin fest, dass die Untersuchung vom 4. Oktober 2017 – welche mehr als zwei Jahre zurücklag – durch Schwindelbeschwerden erschwert gewesen sei. Der Schwindel habe sich bei Körper- und Kopfbewegungen ohne besondere Richtung eingestellt (Urk. 10/95/2). Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb insbesondere die Fahrt zur Z.___ eine Verschlechterung dieser Beschwerden hervorrufen würde, und der Beschwerdeführer vermag dies auch nicht zu begründen. Es ist weiter nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer während einer Zugfahrt oder als Beifahrer eines Personenwagens grössere Bewegungen machen müsste als in seinem gewöhnlichen Alltag. Die Entfernung vom Wohnort zu den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Beschwerdeführer unabhängig von der darauffolgenden Fahrtdauer zu bewältigen. Die damit verbundene notwendige Bewegung fällt damit unabhängig vom Begutachtungsort an und wird vom Beschwerdeführer beispielsweise auch für die Anreise zu seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung alle zwei Wochen von G.___ nach H.___ in Kauf genommen (vgl. Urk. 10/84/8). Noch am 13. März 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Übrigen telefonisch mit, dass er einen Fahrdienst des Roten Kreuzes organisieren werde, da er im Zug grosse Schmerzen habe (Urk. 10/104). Damit scheint es dem Beschwerdeführer durchaus möglich zu sein, eine Transportmöglichkeit zu organisieren, die ihm zumutbar schien. Aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, vom 8. August 2019, ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Stiftung einen Antrag zur Finanzierung einer Flugreise nach Tunesien eingereicht hatte (Urk. 10/84/10). Der Beschwerdeführer fühlt sich somit subjektiv offensichtlich durchaus in der Lage, einen mehrstündigen Flug inklusive Anreise zum Flughafen zu meistern, bei dem ebenfalls Erschütterungen und langes Sitzen zu erwarten wären. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Fahrt zur Z.___ aufgrund der längeren Dauer eine grössere gesundheitliche Belastung für den Beschwerdeführer darstellen sollte.
Der Beschwerdeführer stützt sich weiter auf den Bericht von Dr. F.___ um darzulegen, dass ihm das Zurücklegen zu Fuss von grösseren Entfernungen nicht möglich sein soll (Urk. 1 S. 5). Dr. F.___ führte im Bericht vom 2. Dezember 2019 aus, dass der Beschwerdeführer sich beim Untersuch vom 4. Oktober 2017 nur langsam habe bewegen können und sich immer wieder habe setzen müssen (Urk. 10/95/2). Doch auch hierbei ist, aus den bereits genannten Gründen, keine erhöhte, nicht zumutbare Belastung durch die Reise an die Z.___ zu erwarten.
Der RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt denn auch in Kenntnis der Vorakten und damit unter Berücksichtigung der gesamten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23. April 2020 überzeugend fest, dass nach derzeitigem Informationsstand keine Befunde vorlägen, die eine Bahnfahrt aus medizinischer Sicht verbieten würden (Urk. 10/120 S. 4).
Vor diesem Hintergrund ist eine Beschränkung der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen und die Anreise an die Z.___ zur Begutachtung ist damit zumutbar.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Zusammenstellung seines Gutachterteams eine Verletzung des Zufallsprinzips nach Art. 72bis IVV darstelle, da alle Gutachter sowohl für die Z.___ wie auch für die E.___ tätig seien (Urk. 1 S. 7 f.).
3.2.2 Vorweg festzuhalten ist hierzu, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen beschwerdeweise keinerlei Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 ATSG vorbringt. Ob sein Einwand betreffend die Verletzung des Zufallsprinzips gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV überhaupt in diesem Verfahren zu beurteilen ist (vgl. obige E. 1.5), kann offenbleiben, da – wie sich auf dem Folgenden ergibt – ohnehin nicht von einer Verletzung desselben auszugehen ist.
3.2.3 Sowohl die Gutachterstelle Z.___ als auch die E.___ fungieren als anerkannte Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV gemäss Art. 72bis IVV verfügen (vgl. Liste Gutachterstellen mit Vereinbarung nach Art. 72bis IVV, Stand 1. Juni 2020, unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/-iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html [17.7.2020]).
Nach Durchsicht der für die Z.___ tätigen Gutachter gemäss deren Website lassen sich bei insgesamt 30 Fachgutachtern sieben Überschneidungen mit der E.___ finden (vgl. Webseite Z.___ und Webseite E.___, Kategorie: Medizinische Gutachter [7.7.2020]). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass es sich bei den beiden Gutachterstellen um ein- und dieselbe handle, die lediglich unter zwei unterschiedlichen Firmennamen auftrete, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk. 1 S. 7).
Bei dem für das vorliegende Gutachten ausgewählten vierköpfigen Fachgutachterteam wiederum ist lediglich eine einzige Überschneidung zu finden. So ist einzig Dr. A.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowohl für die Z.___ wie auch diejenige von E.___ tätig. In dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des BSV vom 26. November 2019 (Urk. 3/4) wird ausgeführt, dass es weder unüblich noch problematisch sei, dass eine Gutachterin oder ein Gutachter für mehr als eine Gutachterstelle tätig sei. Das BSV forderte die Gutachterstellen jedoch auf, die Gutachterteams so zusammenzusetzen, dass sich eine Überschneidung der Gutachter zwischen zwei Gutachterstellen auf höchstens eine einzelne Person beschränkt (Urk. 3/4 S. 2). Somit wertete das BSV die Überschneidung einer einzelnen Gutachterperson in einem Gutachterteam nicht als Verletzung des Zufallsprinzips gemäss Art. 72bis IVV. Dieser Vorgabe des BSV wurde im vorliegenden Fall Rechnung getragen, da sich eine einzige Überschneidung in der Person von Dr. A.___ im gewählten Gutachterteam ergibt. Es erweist sich denn auch als überzeugend, dass bei einer einzigen Überschneidung nicht von einer Verletzung des Zufallsprinzips auszugehen ist. So vermochte auch der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern diese Überschneidung zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil für ihn führen würde. Es gibt daher vorliegend keinen Anlass, zu einem anderen Schluss betreffend Verletzung des Zufallsprinzips durch Überschneidungen in den Gutachterteams zu kommen als das BSV.
Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner.
5.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. So ist insbesondere die Bedürftigkeit nachgewiesen (Urk. 3/5), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.
5.3 Rechtanwältin Annemarie Gurtner machte mit Honorarnote vom 10. Juli 2020 einen Gesamtaufwand von 9.5 Stunden sowie Barauslagen von pauschal Fr. 85.50 geltend (Urk. 12).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Für das Studium der Verwaltungsakten, das Abfassen der 9-seitigen Beschwerdeschrift und weiterer Schreiben erweist sich unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle maximal ein Aufwand von fünf Stunden als gerechtfertigt. Hinzuzurechnen sind die im Übrigen insbesondere für die Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie die Nachbearbeitung geltend gemachten 2.5 Stunden. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert damit ausgehend von einem Gesamtaufwand von 7.5 Stunden ein Honorar von Fr. 1’650.--. Rechtsanwältin Gurtner ist folglich mit Fr. 1'830.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Fr. 1’650.-- plus Barauslagen von Fr. 49.50 [3 %] zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %).
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Mai 2020 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annemarie Gurnter, Zürich, wird mit Fr. 1'830.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelPerandres