Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00351
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 27. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Die im Zusammenhang mit der Begutachtung entstandenen Reisekosten von Fr. 1'480.-- werden der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse vergütet.
5. Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 37 und Urk. 38
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage von je einer Kopie von Urk. 2/1-2, Urk. 5, Urk. 32, Urk. 34-35
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Dieses Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen von der Zustellung an von einer Partei oder einer zur Anfechtung berechtigten Behörde schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht ab Zustellung des begründeten Entscheids. Verzichten die Parteien auf die Begründung des Urteils, reduzieren sich die Gerichtskosten auf die Hälfte.
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt