Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00352


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 26. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren «…», zog sich bei einem Unfall vom 8. Februar 2013 eine Schnittverletzung am Ringfinger der rechten Hand (Urk. 7/14/161 Ziff. 2, 4, 6 und 9) mit anschliessenden Komplikationen (vgl. Urk. 7/14/31-32) zu. Die Versicherte schloss die Berufslehre als Logistikerin EFZ im August 2013 erfolgreich ab (Urk. 7/6/6). Am 11. Dezember 2013 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7).

    Die Suva teilte der Versicherten mit Schreiben vom 6. November 2014 (Urk. 7/33) mit, dass die nach dem Unfall vom Februar 2013 von ihr erbrachten Versicherungsleistungen per 31. Oktober beziehungsweise per 31. Dezember 2014 eingestellt würden.

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 20. November 2014 (Urk. 7/36) Kostengutsprache für eine Umschulung im Rahmen einer Ausbildung zum Handelsdiplom VSH. Die Massnahme wurde am 18. Dezember 2017 nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulung (Urk. 7/105/2) beendet (Urk. 7/96).

1.3    Am 19. November 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/106). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/111, Urk. 7/113, Urk. 7/117-118, Urk. 7/120-121, Urk. 7/125) und eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/129 S. 6 f.) ein. Am 25. September 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/126). Am 16. Dezember 2019 (Urk. 7/130) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 7/131, Urk. 7/135) vorbrachte.

    Mit Verfügung vom 30. April 2020 (Urk. 7/138 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 27. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien berufliche Massnahmen (Wiedereingliederung aus Rente) zuzusprechen und durchzuführen und es sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen. Subeventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt rechtsgenügend abkläre (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie eine weitere Stellungnahme des RAD (Urk. 8) ein.

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 11. September 2020 wurden ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Kopien der Beschwerdeantwort und der Stellungnahme des RAD zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-3).

    Die Beschwerdeführerin stellte mit Replik vom 20. Oktober 2020 in Ergänzung zur Beschwerde neu den Antrag, der Beschwerdegegnerin seien unabhängig vom Obsiegen die Gerichtskosen aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. November 2020 (Urk. 13) auf eine Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, sie habe diverse medizinische Berichte eingeholt. Aus den Akten gehe hervor, dass die vorliegende Einschränkung keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Von somatischer Seite werde nach einer erfolgreichen Operation eine Verbesserung des Gesundheitszustandes attestiert (S. 1 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz allem in der Lage gewesen, eine Ausbildung als Logistikerin EFZ und eine Handelsschule abzuschliessen (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Eltern seien Anfang der 90er Jahre als politische Flüchtlinge vom Y.___ in die Schweiz gekommen. Als sie sechs Jahre alt gewesen sei, sei die Familie plötzlich ausgeschafft worden. Der Vater sei in Z.___ sofort verhaftet worden und die Kinder seien Zeugen von Gewalt geworden. Die Mutter sei anschliessend mit den Kindern über A.___ zurück in die Schweiz geflüchtet. Dem Vater sei ebenfalls die Flucht gelungen. Alle Familienmitglieder hätten daraufhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten und die ganze Familie sei in psychiatrischer Behandlung gewesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 oben).

    Bezüglich der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung müssten die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse von einem Facharzt, der die Arbeitsfähigkeit beurteile, berücksichtigt werden (S. 9 Ziff. 25). Der RAD-Arzt beschränke sich in seiner Beurteilung sodann auf das auslösende Trauma als das «Eintrittskriterium» einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10Es sei daran zu erinnern, dass es sich um ein 6-jähriges Kind gehandelt habe, das die Ausschaffung aus der Schweiz erlebt habe (S. 10 Ziff. 28). Weiter dürfe der RAD-Arzt die Diagnose nicht verneinen, ohne die Beschwerdeführerin persönlich untersucht zu haben (S. 13 Ziff. 42). Schliesslich habe der RAD die von der Therapeutin diagnostizierte Depression nicht abgeklärt (S. 14 Ziff. 47).

    An den Berichten des RAD bestünden nicht nur erhebliche Zweifel, die Würdigung des Arztes sei fachpsychiatrisch falsch (Urk. 10 S. 4 Ziff. 7).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, bezüglich der Schnittverletzung am Ringfinger rechts vom Februar 2013 und der Operation eines Hypophysenadenoms im Oktober 2018 sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich (Urk. 6 S. 1). Die Schnittverletzung, die Operation im Oktober 2018 und der Verschluss der Arteria sphenopalatina im November 2018 stellten keine traumatisierenden Ereignisse dar. Das Kriterium sei daher offensichtlich nicht erfüllt. Ebenso könne nicht behauptet werden, dass die Ereignisse zu einer Retraumatisierung geführt hätten (S. 2 Mitte). Die eingebrachte Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sei weder im ICD-10 noch im DSM-5 als eigenständige Erkrankung definiert. Sie sei daher zum jetzigen Zeitpunkt aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht existent (S. 1 f.). Nach den Stellungnahmen ihres RAD sei nicht nachvollziehbar, dass eine sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkende posttraumatische Belastungsstörung bestehen sollte. Des Weiteren sei mit den vorliegenden Berichten kein objektiver psychopathologischer Befund erstellt, der die Diagnose einer Depression nach den ICD-10 Kriterien bestätigen könnte. Gegen eine anhaltend ausgeprägte depressive Stimmungslage spreche die zuversichtlich in die Zukunft gerichtete Haltung der Beschwerdeführerin (S. 2 unten).

2.4    Die Beschwerdeführerin machte in der Replik vom 20. Oktober 2020 geltend, indem die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung neue medizinische Vorbringen eingebracht habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hätte diese bereits im Einwandverfahren vorbringen müssen (Urk. 10 S. 4 f. Ziff. 8).

    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Ob die Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme zur Diagnose der Depression erst in der Vernehmlassung vom 17. August 2020 (Urk. 6 S. 2 unten) und mit dem Einreichen einer zusätzlichen Stellungnahme ihres RAD (Urk. 8) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte, kann offen bleiben, zumal diese sich hierzu im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels äussern konnte, was einer Heilung einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkäme.

2.5    Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zu prüfen ist insbesondere, ob auf die vorliegenden psychiatrischen Berichte abgestellt werden kann oder ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 8. Februar 2013 eine Schnittverletzung am Fingergelenk des rechten Ringfingers mit anschliessenden Komplikationen (Urk. 7/14/161 Ziff. 2, 4, 6 und 9, Urk. 7/14/31-32) zu.

    Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 25. August 2014 (Urk. 7/28/11-17) gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Wesentlichen die Diagnose postinfektiöse Arthrose MP Dig. IV rechts bei einem Zustand nach streckseitiger Schnittverletzung vom 8. Februar 2013, einem Zustand nach Wundinfektion, einem Zustand nach Bakteriologie, Débridement, Lavage und partieller Synovektomie und einem Zustand nach streckseitiger Tenoarthrolyse mit Bakteriologie und Histologie (S. 5 Mitte). Dr. B.___ kam zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Logistikerin nicht mehr möglich sei, da es sich dabei um eine körperlich schwere Arbeit handle. Die beobachtete Leistungsfähigkeit entspreche einer mittelschweren Tätigkeit (S. 7 unten).

3.2    Die Ärzte des Adipositas Zentrums C___, Spital D.___ stellten im Bericht vom 2. August 2018 (Urk. 7/117/8-10) folgende Diagnosen (S. 1):

- ACTH-abhängiges, am ehesten hypophysäres Cushing-Syndrom

- MRI-Sella: rundliche Raumforderung in der linken Adenomhypophyse

- Hirsutismus, am ehesten im Rahmen von Diagnose 1

- Adipositas, Grad III, Differentialdiagnose: im Rahmen von Diagnose 1

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik G.___, berichteten am 2. November 2018 (Urk. 7/113) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik G.___ vom 29. Oktober bis 2. November 2018 und die Operation vom 30. Oktober 2018. Am 30. Oktober 2018 sei eine transsphenoidale mikrochirurgische Adenom-Exstirpation unter intraoperativer Neuronavigation vorgenommen worden (S. 1). Bei zentralem Morbus Cushing bei einem kleinen Makroadenom sei die Indikation zur Operation gestellt worden. Postoperativ habe sich der erhoffte Cortisol-Abfall gezeigt (S. 2).

3.4    PD Dr. med. H.___, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie, Oberärztin, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung, Spital D.___, gab im Bericht vom 29. November 2018 (Urk. 7/111/1-5) an, die ambulante Behandlung habe vom 1. August bis 7. November 2018 gedauert (Ziff. 1.1). Sie attestierte für die Zeit vom 11. Oktober bis 13. Dezember 2018 für eine Büro- und Handarbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.3). PD Dr. H.___ gab zur Anamnese an, es sei ein zentrales Cushing-Syndrom festgestellt worden (Ziff. 2.1). Als objektive Befunde bestünden eine Müdigkeit, eine Antriebslosigkeit, psychische Veränderungen, Übelkeit, Erbrechen und eine Muskelschwäche (Ziff. 2.4). Es seien die Fortführung der Hormonsubstitution, regelmässige Laborkontrollen sowie eventuell eine Anpassung der Dosierung geplant (Ziff. 2.8). Eine klinische Verbesserung sei zu erwarten (Ziff. 4.3).

3.5    Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, Hormon Zentrum J.___, Klinik G.___, stellte im Bericht vom 7. März 2019 (Urk. 7/117/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):

- Zustand nach transsphenoidaler, mikrochirurgischer Hypophysenadenom-Exstirpation vom 30. Oktober 2018

- Zustand nach ACTH-abhängigem Cushing-Syndrom

- Adipositas Grad III

- Autoimmunthyreoiditis

- latente Hypothyreose

- Vitamin-D-Mangel

    Dr. I.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin habe nach der Entlassung aus dem Spital täglich vier Tabletten Hydrocortison eingenommen. Im Spital D.___ sei ihr eine Reduktion der Dosis empfohlen worden. Die Patientin habe aktuell berichtet, dass sie unter einer Tagesmüdigkeit, Vergesslichkeit und Einschlafstörungen leide. Des Weiteren habe sie über eine muskuläre Schwäche und Appetitlosigkeit berichtet. Darüber hinaus sei es seit der Operation zu Gelenkschmerzen an den Ellenbogen, den Daumen, den Knien und an den Fusssohlen gekommen (S. 1 unten). Aufgrund von massiv erhöhter TPO-Antikörper sei die Diagnose einer Autoimmunthyreoiditis gestellt worden (S. 2).

3.6    Dr. E.___ gab im Bericht vom 12. April 2019 (Urk. 7/118/2-5) an, bei einem weiteren positiven Verlauf, insbesondere aus endokrinologischer Sicht, sollte eine berufliche Tätigkeit in Zukunft möglich sein (Ziff. 4.1).

3.7    Dr. I.___ führte im am 22. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht (Urk. 7/121) aus, aus endokrinologischer Sicht bestehe seit dem 7. März 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 1 Ziff. 1.3).

3.8    Die Beschwerdeführerin begab sich im Oktober 2018 erneut bei Dr. med. L.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in ambulante Behandlung. Die Ärztin gab im Bericht vom 9. September 2019 (Urk. 3/3/7-10 = Urk. 7/125/7-10) an, eine erste Therapie bei ihr sei von April «…» bis Dezember «…» erfolgt (S. 1 Ziff. 1.1). Die aktuelle Behandlung finde seit August 2019 in wöchentlichen Abständen statt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei von den somatisch behandelnden Ärzten von Oktober 2018 bis zum 15. März 2019 zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 1 Ziff. 1.3)

    Dr. L.___ verwies auf ihr Schreiben an die Schweizerische Asylkommission vom 8. Februar 2001 (vgl. Urk. 7/125/11-13), worin sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) der Eltern der Beschwerdeführerin und die Reaktion der Kinder darauf beschrieben habe (S. 1 Ziff. 2.1). Nach dem Unfall von 2014 (richtig: 2013) und mehreren Operationen sei es zu einem Leistungsknick mit einem wachsenden Gefühl der Ohnmacht gekommen. Wegen der Behinderung der rechten Hand sei eine Umschulung zur Bürokraft erfolgt. Verschiedene Arbeitsversuche seien anschliessend gescheitert. Im November (richtig: Oktober) 2018 sei das Hypophysen-Adenom operiert worden mit postoperativem Nachbluten (S. 2 Ziff. 2.1 oben).

    Die Beschwerdeführerin erlebe sich als apathisch, deprimiert, innerlich leer und ziehe sich zunehmend zurück. Sie habe Mühe, den kleinen Haushalt zu erledigen. Für kleinste Aktivitäten, wie das Putzen des Badezimmers, benötige sie sehr lange und müsse sich dabei mehrfach ausruhen. Mit den Eltern und den Geschwistern bestehe ein sehr enger Kontakt. Ihre Herkunftsfamilie sei ihr ein «sicherer Hafen». Die Familie umsorge sie. Daneben bestünden verpflichtende Kontakte an den Wochenenden mit der Familie des Ehemannes. Im Übrigen sei sie isoliert (S. 2 Ziff. 2.2). Weiterhin erfolge eine Substitution von Kortison und Thyroxin (S. 2 Ziff. 2.3).

    Die sehr verhalten wirkende junge Frau zeige im Gespräch eine gute Intelligenz. Es seien eine ausgeprägte Leere und Einsamkeit spürbar und sie sei in einem Zustand der Ohnmacht blockiert. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber Ärzten sehr misstrauisch, da sie aus ihrem Empfinden heraus aufgrund falscher Entscheide von Ärzten viele Komplikationen erlitten habe. Es bestehe ein Traumamuster. Die Familie der Beschwerdeführerin sei unmittelbar vor Beginn des Y.___-Krieges aus der Schweiz ausgewiesen worden. Später hätten sie vom Bund Schadenersatz erhalten, da die Asylbehörde zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom Kriegsbeginn gehabt habe. Es bestünden abgespaltene Kindheitserfahrungen. Die Beschwerdeführerin vermeide es, die Familienerfahrung mit ihrer jetzigen Problematik in Zusammenhang zu bringen. Bei ihrem Mann und gegenüber den Eltern und Geschwistern zeige sie sich immer lächelnd und rede wenig. Sie könne ihnen ihre tiefe Traurigkeit nicht zeigen (S. 3 Ziff. 2.4).

    Dr. L.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):

- anhaltende, mittelgradige depressive Episode

- Status nach Operation eines Hypophysenadenoms

- abklingendes Cushing-Syndrom

- posttraumatische Belastungsstörung im Sinne eines komplexen Entwicklungstraumas (ICD-10 F43.1)

- Bewegungseinschränkung des Dig. IV der rechten Hand nach einer Schnittverletzung und postoperativen Komplikationen

- therapieresistente Furunkulose

    Es erfolge eine ambulante traumaspezifische, psychotherapeutische Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen unter Einbezug des Ehemannes und der Herkunftsfamilie. Weiter erfolge aktuell eine medikamentöse Unterstützung mit Escitalopram. Gegebenenfalls werde eine weiterführende medikamentöse Behandlung erfolgen (S. 3 Ziff. 2.8).

    Die Beschwerdeführerin könne aktuell keiner Tätigkeit nachgehen (S. 4 Ziff. 3.3). Als Einschränkung bestehe eine depressive Stimmung mit vegetativen Erschöpfungszeichen mit fehlendem Antrieb, fehlender Motivation und Konzentrationsschwierigkeiten sowie einer Einschränkung des Arbeitsgedächtnisses. Die Behinderung an der rechten Hand verunmögliche eine Arbeit als Logistikerin (S. 4 Ziff. 3.4). Sie sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 4.1-4.2).

3.9    Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 6. Dezember 2019 (Urk. 3/11 = Urk. 7/129 S. 6 f.) Stellung zu den Akten. Er führte aus, es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 6 unten).

    Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe kein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. In Hinblick auf die Verletzung des Ringfingers der rechten Hand seien die gesundheitlichen Einschränkungen umfassend abgeklärt worden. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe insofern eine volle Arbeitsfähigkeit. Ein Hypophysenadenom sei im Oktober 2018 erfolgreich operiert worden. Hinsichtlich der Diagnose einer Autoimmunthyreoiditis bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben). Gemäss Dr. L.___ sei aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die von ihr gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, eine erste Ausbildung zur Logistikerin und eine von der Invalidenversicherung unterstützte Umschulung zu absolvieren. 2013 habe sie während der Weihnachtszeit als Aushilfe in einem Geschäft gearbeitet. 2018 habe sie befristet von Juli bis Dezember 2018 im Büro einer Nachhilfe-Akademie gearbeitet. Es bestehe eine familiäre Einbindung und der Wunsch nach einem beruflichen Wiedereinstieg. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin könnten bei Bedarf genauer geprüft werden (S. 7 Mitte).

3.10    Dr. L.___ erstattete am 1. Februar 2020 (Urk. 3/4 = Urk. 7/134/1-6) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht. Sie führte zur Anamnese aus, die Eltern der Beschwerdeführerin seien Anfang der 90er Jahre als politische Flüchtlinge in die Schweiz gekommen. Ihr Asylstatus sei offen gewesen. Sie hätten sich aber relativ sicher gefühlt, dass sie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden. Die Familie sei dann im Januar «…» ausgeschafft worden. Der Vater sei anschliessend auf dem Flughafen in Z.___ sofort von der Polizei verhaftet worden. Im April «…» sei die Familie zurück nach N.___ gereist (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bei der ersten Behandlung ab April «…» ein sehr zurückhaltendes, scheues Kind gewesen, das versucht habe, möglichst nicht aufzufallen und den belasteten Eltern keine Sorgen zu bereiten. Beide Eltern seien in eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung geraten mit Flashbacks, Hypervigilanz und körperlicher Erschöpfung (S. 2 oben). Die Situation der Familie habe sich in der Folge langsam stabilisiert und die Beschwerdeführerin habe sich soweit unauffällig entwickelt und die schulischen Anforderungen gemeistert (S. 2 Mitte).

    Der Ehemann und die Eltern hätten eindrücklich geschildert, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall mit der Verletzung am Finger der rechten Hand zunehmend aggressiver geworden sei. Die Aggressivität habe bis zu einem «Kollaps» stetig zugenommen (S. 2 unten). Zum Verlauf vom 9. September 2019 bis 28. Januar 2020 wurde angegeben, die Grundstimmung sei leicht aufgehellter und die Beschwerdeführerin sei affektiv besser spürbar. Die Vertrauensbasis zur Therapeutin habe sich etabliert. Die Beschwerdeführerin habe einen besseren Zugang zu ihren Ressourcen, erlebe aber auch Flashbacks klar und stark. Daneben bestünden Flashback bezüglich ihrer letzten Arbeitsstelle kurz vor dem «Kollaps» und der Diagnose eines Morbus Cushing (S. 3 unten).

    Die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung seien in allen sechs Störungsbereichen erfüllt. Dr. L.___ nannte als Diagnosen eine anhaltende, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), einen Status nach Operation eines Hypophysenadenoms und ein abklingendes Cushing-Syndrom. Die Diagnosen bestünden im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne eines komplexen Entwicklungstraumas (ICD-10 F43.1). Weiter nannte sie als Diagnosen eine Bewegungseinschränkung des Dig. IV der rechten Hand nach einer Schnittverletzung und postoperativen Komplikationen und eine therapieresistente Furunkulose (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen Traumafolgestörung im Sinne eines Entwicklungstraumas. Sie sei sieben (richtig wohl: sechs) Jahre alt gewesen, als ihre Familie kurz vor der weiteren Eskalation des Krieges in Y.___ aus der Schweiz ausgeschafft worden sei. Das Entwicklungstrauma werde in der Literatur beschrieben. Es sei aber nicht in das DSM V aufgenommen worden und es werde diskutiert, ob es in das ICD-11 aufgenommen werde. Das Trauma werde somit weiterhin im Sinne einer Untergruppe einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert (S. 4 unten). Das ICD-10 sei aktuell in Überarbeitung. Insbesondere der Teil der Trauma-Diagnostik solle dem neuesten Stand der Forschung angepasst werden. Diese besage, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht direkt nach einer traumatischen Erfahrung auftreten müsse, sondern irgendwann im Leben auftreten könne. Ob und wann die Störung auftrete, richte sich danach, wie die Ressourcen der betreffenden Person und traumatischen Erinnerungen zueinander im Verhältnis stünden. Im DSM V, das seit 2018 in Gebrauch sei, würden bereits keine zeitlichen Angaben zwischen einer traumatischen Erfahrung und dem Auftreten der Symptome mehr vorgegeben (S. 5 oben).

    Die Beschwerdeführerin sei schon als Kind durch ihr verhaltenes Wesen und ihr fundamentales Bemühen aufgefallen, ihre Mutter und ihren Vater nicht mit schwierigen Gefühlen oder negativem Verhalten zu belasten. Das Bemühen sei klar in der traumatischen Erfahrung der Ausschaffung der Familie aus der Schweiz begründet. Der Unfall von 2013 und die damit verbundene Notwendigkeit einer Umschulung sowie der sich entwickelnde Morbus Cushing hätten das fragile Gleichgewicht zunehmend ins Wanken gebracht. An verschiedenen Arbeitsplätzen seien erneut verletzende Erfahrungen im Sinne einer Retraumatisierung hinzugekommen. 2018 sei es dann zum körperlichen «Kollaps» gekommen (S. 5 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, da neben einem Morbus Cushing auch eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, einhergehend mit einer protrahierten Depression und einer körperlichen Erschöpfung (S. 5 unten).

3.11    Dr. M.___ führte in der Stellungnahme vom 29. April 2020 (Urk. 3/12 = Urk. 7/137 S. 2 f.) aus, wie von der behandelnden Ärztin geschildert, lägen bei der Beschwerdeführerin zweifellos ungünstige Entwicklungsbedingungen vor. Das Konstrukt einer «komplexen posttraumatischen Belastungsstörung» werde in Fachkreisen diskutiert. Im derzeit gültigen ICD-10 werde es als Diagnose jedoch nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung werde begrenzt zum Eintrittskriterium gemäss ICD-10 Stellung genommen. Die Störung entstehe als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation von kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (S. 3 oben). Die Ausschaffung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz im Januar «…» sei als belastendes Ereignis einzustufen. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass mit der erfolgten Ausschaffung eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass vorgelegen habe, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Bezüglich der körperlichen Beschwerden bestehe nach den vorliegenden Berichten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte). Weiter sei auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin hinzuweisen, schwierige Lebenssituationen ohne anhaltende Beeinträchtigung (Resilienz) zu überstehen. Trotz der ungünstigen Bedingungen in der Kindheit sei es der Beschwerdeführerin gelungen, das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Logistikerin zu erwerben und im Februar 2017 eine Umschulung zur Handelsfachfrau erfolgreich abzuschliessen. Im Januar 2018 habe sie geheiratet. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege aus versicherungsmedizinischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor. An der Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 werde festgehalten (S. 3 unten).

3.12    Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Vernehmlassung vom 17. August 2020 (Urk. 6) eine nicht datierte (gemäss Beschwerdeantwort: vom 24. Juli 2020) und nicht visierte Stellungnahme eines Arztes/einer Ärztin des RAD (Urk. 7 S. 3, Urk. 8) ein. Darin wurde ausgeführt, Dr. L.___ habe im Bericht vom 1. Februar 2020 die Grundstimmung als leicht aufgehellter beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei als affektiv besser spürbar beschrieben worden. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei von ihr beibehalten worden. Mit den vorliegenden Berichten sei objektivierend kein psychopathologischer Befund erstellt, der die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bestätigen würde. Gegen eine anhaltend ausgeprägte depressive Stimmungslage spreche die zuversichtlich in die Zukunft gerichtete Haltung der Beschwerdeführerin, begleitet von dem geäusserten Wunsch nach einer Berufstätigkeit und der Gründung einer Familie. Im Rahmen der somatischen Erkrankung und Behandlung sei eine organisch/hormonell/pharmakologisch bedingte, vorübergehende depressive Stimmungslage nicht auszuschliessen. Eine solche müsse differentialdiagnostisch in Betracht gezogen werden. Eine mittelgradige depressive Episode sei als psychiatrische Diagnose behandelbar und entspreche nicht einem die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden.


4.

4.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


5.

5.1    Der Beschwerdeführerin war die Tätigkeit als Logistikerin EFZ nach Abschluss der Berufslehre aufgrund des Unfalles vom Februar 2013 gesundheitsbedingt nicht möglich (E. 3.1). Eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung schloss sie im Februar 2017 mit dem Erwerb des Handelsdiploms VSH erfolgreich ab (Urk. 7/83).

    Die somatisch behandelnden Ärzte nannten nach der Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung vom 19. November 2018 (Urk. 7/106) als Diagnosen einen Status nach transsphenoidaler, mikrochirurgischer Hypophysenadenom-Exstirpation vom 30. Oktober 2018, einen Status nach ACTH-abhängigem Cushing-Syndrom, Adipositas Grad III, eine Autoimmunthyreoiditis, eine latente Hypothyreose und einen Vitamin-D-Mangel (E. 3.5 hiervor). Nach Einschätzung durch die behandelnden Ärzte besteht nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach der Operation vom 30. Oktober 2018 aus somatischer Sicht seit März 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.4-3.7).

    Die Beschwerdeführerin ist zudem seit Oktober 2018 bei Dr. L.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Ärztin nannte in den Berichten vom 9. September 2019 und vom 1. Februar 2020 als psychiatrische Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen eines komplexen Entwicklungstraumas. Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.8 und 3.10). Der RAD der Beschwerdegegnerin bestritt demgegenüber, dass bezüglich eines komplexen Entwicklungstraumas die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 erfüllt seien (vorstehend E. 3.9 und 3.11). In einer nicht datierten und nicht visierten Stellungnahme nahm ein Mitglied des RAD eine Beurteilung der von Dr. L.___ gestellten Diagnose einer Depression vor und kam aus näher genannten Gründen zum Schluss, die Diagnose - falls sie überhaupt gestellt werden könne - entspreche keinem dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden (E. 3.12).

5.2    Mit den behandelnden Ärzten und dem RAD der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Operation vom 30. Oktober 2018 und die weiteren somatischen Diagnosen eines Status nach ACTH-abhängigem Cushing-Syndrom, einer Adipositas, einer Autoimmunthyreoiditis, einer latenten Hypothyreose und eines Vitamin-D-Mangels seit März 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.

5.3    In Bezug auf die psychischen Beschwerden liegen lediglich zwei Berichte der behandelnden Psychiaterin und die davon abweichenden Einschätzungen des RAD vor. Diese medizinische Aktenlage ermöglicht die abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und insbesondere auch die Durchführung des erforderlichen strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vorstehend E. 4.2) nicht.

    So legten RAD-Arzt Dr. M.___ und ein allenfalls weiteres RAD-Mitglied ohne persönliche Untersuchung einzig gestützt auf die zwei Berichte der Behandlerin aber ohne Bezugnahme auf die darin festgehaltenen leistungshindernden Befunde, jedoch unter weitgehend einseitiger Betonung der von der Beschwerdeführerin geäusserten Zukunftsperspektiven sowie unter Bezugnahme auf eine veraltete Rechtsprechung (gute Behandelbarkeit einer Depression, vgl. vorstehend E. 4.2) dar, weshalb die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung seiner Ansicht nach nicht erfüllt sind.

    Dabei hielt Dr. L.___ unter anderem fest, es seien eine ausgeprägte Leere und Einsamkeit spürbar, die Beschwerdeführerin sei in einem Zustand der Ohnmacht blockiert. Sie sei misstrauisch gegenüber Ärzten; es bestünden ein Traumamuster und abgespaltene Kindheitserfahrungen. Weiter nannte sie als einschränkende Befunde eine depressive Stimmung mit vegetativen Erschöpfungszeichen mit fehlendem Antrieb, fehlender Motivation und Konzentrationsschwierigkeiten sowie eine Einschränkung des Arbeitsgedächtnisses (vgl. vorstehend E. 3.8). Zwar erwähnte Dr. L.___ in ihrem späteren Bericht eine leicht aufgehelltere Grundstimmung und eine affektiv bessere Spürbarkeit. Trotzdem erlebe die Beschwerdeführerin klare und starke Flashbacks (vgl. vorstehend E. 3.10). Zu diesen Befunden und Einschränkungen nahm der RAD nicht in begründeter Weise Stellung.

    Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Da RAD-Arzt Dr. M.___, wie oben erwähnt, zu den leistungshindernden Befunden und Einschränkungen nicht begründet Stellung genommen hat, bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit an dessen Einschätzungen, was zur Folge hat, dass nicht darauf abgestellt werden kann.

    Indes kann auch auf die Einschätzungen von Dr. L.___ nicht abschliessend abgestellt werden, zumal sich nicht beurteilen lässt, ob und inwiefern sich die beschriebenen Erlebnisse in der Kindheit der Beschwerdeführerin sowie die Depression auf ihre aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken. Insbesondere ermöglichen ihre Berichte die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nicht.

    Im Hinblick auf die genaue Bezeichnung der relevanten Diagnose(n) ist ferner festzuhalten, dass unter anderem massgebend ist, inwiefern psychiatrisch zu erhebende Befunde vorliegen, welche geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen sowie schlussendlich ein Abwägen von leistungshindernden Belastungsfaktoren und Ressourcen.     

5.4    Die Beschwerdegegnerin hat die in den Berichten von Dr. L.___ beschriebenen funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht genügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zuckzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten, welches die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt und die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erlaubt, einhole. Anschliessend hat sie über einen Rentenanspruch und allenfalls berufliche Massnahmen erneut zu verfügen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 SVGer hat die obsiegende Beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Beschwerdeführerin ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 3’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Bettina Umhang

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger