Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00353


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 5. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Advokat Martin Boltshauser

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1963 in Portugal geborene X.___ reiste 2006 in die Schweiz ein, wo sie anfänglich als Hausfrau und später bei verschiedenen Reinigungsfirmen sowie zuletzt in einem Privathaushalt als Allrounderin tätig war. Am 12. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenprobleme infolge einer Fraktur (Deckplattenimpressionsfraktur BWK12 ohne Hinterkantenbeteiligung am 22. August 2015 [vgl. Urk. 6/9/82]) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, zog die Akten der Helsana Unfall AG bei (Urk. 6/9, 6/37) und beauftragte die Medizinische Abklärungsstelle Y.___ mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 30. Mai 2017 [Urk. 6/52]). Mit Verfügung vom 25. September 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 6/64).

    Am 7. Oktober 2019 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte eine weitere IV-Anmeldung ein und verwies dabei erneut auf die Fraktur am Rücken sowie verschiedene Arztberichte in der Beilage (Urk. 6/78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. November 2019 [Urk. 6/82]; Einwand vom 6. Dezember 2019 [Urk. 6/83] mit ergänzender Begründung vom 26. Februar 2020 [Urk. 6/92]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2020 abermals einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 6/97).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.2.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Vorakten unverändert sei. Es lasse sich insbesondere keine Verschlechterung bestätigen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der letzten Anmeldung aufgrund neuer Diagnosen verändert habe und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege. Der Rentenanspruch sei daher neu zu prüfen und gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ bestehe Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1).


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 25. September 2017 (Urk. 6/64) und der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 2) die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, dergestalt verändert haben, dass ihr nun eine Invalidenrente zusteht.

3.2    Der Verfügung vom 25. September 2017 lag im Wesentlichen das Gutachten der Y.___ vom 30. Mai 2017 (Urk. 6/52) zugrunde. Darin wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Folgende Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/52/22):

- PHS Schulter rechts bei/mit

- AC Gelenksarthrose bei Bigliani Typ II und nachgewiesenem Impingement

- Tendinopathie und kleine Partialruptur des Supraspinatus bursaseitig ventral mit leichter Supraspinatus-Atrophie

- Mit gutem Ansprechen auf Infiltrationen

- Lumbovertebrales Syndrom ohne radikuläre Zeichen bei TH12-Fraktur (stabil, nicht gross komprimiert) am 22. August 2015

- Zervikalsyndrom ohne radikuläre Zeichen bei altersentsprechender Degeneration

- Beginnende Coxarthrosen beidseits links betont

- Osteopenie (Abklärung Spital A.___)

- Schmerz, anderenorts nicht klassifiziert (R52.0), sonst keine psychiatrische Diagnose

- Arterielle Hypertonie, medikamentös therapiert

- Cavernöses Hämangiom in der Leber 2014 (anamnestisch)

- St. n. Hysterektomie 2012

    Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, dass der neurologische Untersuchungsbefund im Wesentlichen unauffällig gewesen sei. Es hätten sich hinsichtlich der angegebenen Schmerzen keine Hinweise auf akute oder chronische radikuläre Schädigungen gezeigt und keine relevanten Ausfälle bestanden, die auf eine neurologische Erkrankung hinweisen würden. Die Schultersymptomatik und auch die Frakturfolgen seien im Wesentlichen orthopädisch zu beurteilen. Auf neurologischem Fachgebiet ergäben sich keine eigenständigen Diagnosen, welche das Fähigkeitsprofil einschränkten (Urk. 6/52/31 f.).

    Ebenso würden aus allgemein-internistischer Sicht keine Befunde und Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urk. 6/52/37).

    Der orthopädische Gutachter führte aus, dass die Befunde im Bereich der HWS und LWS klinisch und radiologisch altersentsprechend seien und die Situation in TH12 stabil ohne Zusammensintern sei. Die Hüften seien nur bei Bewegungsprüfung empfindlich. Einzig im Bereich der rechten Schulter zeige sich eine Impingementproblematik, welche klinisch und radiologisch nachvollziehbar sei und offensichtlich mehrmals gut auf Infiltrationen angesprochen habe. Es fänden sich zudem keine Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen weder in der Szintigraphie vom 23. Mai 2016 noch im neuen Labor. Hinweise auf eine Fibromyalgie ergäben sich weiter nicht, wie dies auch bereits vom Rheumatologen Dr. B.___ im Juli 2016 festgehalten worden sei. Der Gutachter legte folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg beidseits sei nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und monotoner Rumpfhaltung sowie rein sitzende, rein gehende und rein stehende Arbeiten. Überkopfarbeiten rechts sowie das Hantieren mit schlagenden und vibrierenden Maschinen seien ebenfalls nicht mehr möglich (Urk. 6/52/15 f.). Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bestehe eine 100%ige, vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/52/53).

    In der psychiatrischen Untersuchung zeigten sich keine Ängste, keine depressiven Störungen, keine Psychosen und keine kognitiven Störungen. Die Beschwerdeführerin sei konzentriert und aufmerksam gewesen. Es hätten sich keine psychischen Auffälligkeiten gefunden, der psychopathologische Befund sei unauffällig gewesen. Auch hätten sich keine relevanten Anhaltspunkte für eine somatoforme Störung ergeben und es bestehe auch keine Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6/52/42 f.).

    Zur Befundkonsistenz äusserten die Gutachter, dass sich erhebliche Anzeichen von Aggravation gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin habe ein demonstrierendes Verhalten beim Barfussgang, beim Einbeinstand und auch bei der Bewegungsprüfung gezeigt, was auch bereits in früheren Untersuchungen festgestellt worden sei. Die beschriebene intensive Einnahme von Schmerzmitteln habe mit den Medikamentenspiegeln sodann nicht nachvollzogen werden können. Einzelne Medikamente seien gar nicht messbar und das Oxycodon nur in Spuren nachweisbar gewesen, so dass auch an den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin in diesem Ausmass erheblich gezweifelt werden müsse. Zusammengefasst könnten die Beschwerden der Beschwerdeführerin orthopädisch im Bereich der rechten Schulter teilweise nachvollzogen werden, jedoch sei auch auf mehrfach gutes Ansprechen auf Infiltrationen hinzuweisen. Die Beschwerdeangaben im Bereich beider Hüften, der HWS und der LWS gingen jedoch weit über das zu erwartende Ausmass hinaus (Urk. 6/52/21).

3.3    Im Rahmen des mit Gesuch vom 7. Oktober 2019 (Eingangsdatum, Urk. 6/78) angehobenen Neuanmeldeverfahrens waren insbesondere folgende Arztberichte neu aktenkundig:

3.3.1    In den Berichten des Spitals A.___, Klinik für Rheumatologie, vom 20. März und 11. September 2019 (Urk. 6/73/1 ff. und 4 ff.) wurden ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, ein inguinales Schmerzsyndrom rechts, ein fibromyalgisches Syndrom, eine manifeste Osteoporose, eine Dupuyten-Kontraktur beidseits linksbetont, eine arterielle Hypertonie und ein Status nach Impingementsyndrom Schulter rechts diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, dass die Patientin langjährig nicht nur an chronischen lumbospondylogenen, sondern insbesondere auch an peritrochanteren Schmerzen leide, welche unter der bisherigen Therapie (Physiotherapie, mehrmalige Infiltrationen) kaum besserten. Konventionell radiologisch liege eine geringe Coxarthrose vor, laboranalytisch und MR-tomografisch beständen keine Hinweise für eine Spondylarthropathie. Sämtliche Infiltrationsbehandlungen hätten keine Besserung gebracht. Aus ergotherapeutischer Sicht könne erwartet werden, dass die Patientin trotz der sprachlichen Barriere die in der stationären rheumatologischen Komplextherapie erlernten Entspannungs- und Entlastungsstellungen mit Hilfe der ihr ausgehändigten Bilderbroschüre umsetzen und zeitnah wieder in ihren Arbeitsalltag einsteigen könne. Sie sei über Mechanismen bei chronischen Schmerzen informiert worden.

3.3.2    Das MRI LWS und ISG der Klinik C.___ vom 21. Juni 2019 (Urk. 6/73/5) zeigte eine unverändert kleine diskret rechts mediane Diskushernie L5/S1 ohne Nachweis einer neuralen Kompression, während eine Sakroiliitis oder eine sichtbare knöcherne Stresszone nicht festgestellt werden konnte.

3.3.3    Der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte sich am 4. November 2019 zu den neuen Berichten und stellte fest, dass im Vergleich zur interdisziplinären Begutachtung von Mai 2017, bei welcher bezüglich der Knochendichte von einer Osteopenie die Rede gewesen sei, nun rheumatologisch eine manifeste Osteoporose behandelt werde. Die übrigen Diagnosen und röntgentechnischen Befunde seien offenbar gleichgeblieben. Versicherungsmedizinisch bestehe neben einer erhöhten subjektiven Beschwerdewahrnehmung und einer lege artis behandelten Osteoporose ansonsten ein stationärer Gesundheitszustand. Da weder objektiv funktionell noch radiologisch (keine Zunahme der Wirbelkörpersinterung) namhafte fortschreitende Osteoporosefolgen erkennbar seien, könne die Diagnose manifeste Osteoporose jedoch auch nicht als wesentliche IV-relevante Verschlechterung im Gesundheitszustand gewertet werden. Somit handle es sich bei der jetzt genannten Arbeitsfähigkeitsbemessung um eine andere Beurteilung eines versicherungsmedizinisch stationären Gesundheitszustandes (Urk. 6/86/2 f.).

3.3.4    Mit Bericht vom 10. Februar 2020 (Urk. 6/93) stellte Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, dieselben Diagnosen wie das Spital A.___ in seinen Berichten vom 20. März und 11. September 2019 (vgl. Urk. 3.3.1) und führte dazu aus, dass im Vergleich zur ersten IV-Anmeldung die Diagnose «Peritrochantäres Schmerzsyndrom und Coxalgie rechts» hinzugekommen sei. Differentialdiagnostisch sei man sich nicht sicher, ob die Beschwerden auf eine Insertionstendinopathie oder auf eine aktivierte Coxarthrose zurückzuführen seien. Wahrscheinlich bestehe ein Mischbild von beidem. Da die Infiltrationen in der Hüfte bisher keine deutliche Besserung gebracht hätten, sei man der Meinung, dass auch ein Hüftgelenksersatz keine wesentliche Besserung der Beschwerden bringen würde. Die Hauptbeschwerden der Patientin seien jedoch auf ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen im Sinne von Spondylarthrosen der unteren LWS, eine Haltungsinsuffizienz und deutliche myofasziale Befunde lumbogluteal zurückzuführen. Für eine Diskushernie hätten sich im letzten MRI keine Anhaltspunkte finden lassen. Leider bestehe bei der Patientin ein chronisches Schmerzsyndrom, dessen damit einhergehende Beschwerden trotz ausgebauter Schmerztherapie und intensiver wiederholter Physiotherapie nur leicht hätten reduziert werden können. Einzig die Wassertherapie zeige einen guten Effekt. Die Patientin sei durch ihre Schmerzen im Alltag sehr eingeschränkt und könne ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr nachgehen. Längeres Gehen oder Stehen sei schmerzhaft. Die Patienten berichte, dass sie die täglichen Hausarbeiten nicht erledigen könne. Sie sei auf Hilfe des Ehemannes angewiesen. Die gesundheitliche Situation der Patientin sei seit der ersten IV-Anmeldung stabil schlecht.

3.3.5    Der RAD-Arzt Dr. D.___ stellte hierzu am 23. März 2020 fest, dass es sich bei der neuen Diagnose um Beschwerden einer sogenannten Insertionstendinopathie im Hüftbereich rechts ohne wesentliche krankhaft morphologische Hüftveränderung m/b chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom handle. Diese Beschwerden hätten offenbar jetzt kurativmedizinische Bedeutung. Eine neue dauerhafte organische Veränderung im Gesundheitszustand liege damit jedoch nicht vor. Der Gesundheitszustand werde zudem von der Behandlerin seit der ersten IV-Anmeldung als stabil bezeichnet. Mit den neuen Berichten sei somit versicherungsmedizinisch nicht von einem dauerhaft arbeitsfähigkeitsrelevanten veränderten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 6/95/2 f.).


4.

4.1    Was die Hüftbeschwerden der Beschwerdeführerin anbelangt, ist – wie Dr. D.___ zu Recht festhält (vgl. E. 3.3.5) – im Vergleich zur Situation im Jahr 2017 (E. 3.2) keine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen:

    Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

    Bereits im Gutachten der Y.___ vom 30. Mai 2017 wurden aus orthodischer Sicht beginnende Coxarthrosen beidseits links betont diagnostiziert (Urk. 6/52/17). Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über chronische Schmerzen in beiden Leisten rechts betont mit Ausstrahlungen in das rechte Bein geklagt habe, wobei die Schmerzen täglich und belastungsabhängig seien und auf der VAS-Skala eine durchschnittliche Stärke von 8 aufweisen würden (Urk. 6/52/13). Wenn Dr. Z.___ nunmehr eine Coxalgie rechts und ein Peritrochantäres Schmerzsyndrom feststellte, wobei wahrscheinlich ein Mischbild zwischen Insertionstendinopathie und aktivierter Coxarthrose bestehe (vgl. E. 3.3.4), ist darin folglich keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation zu sehen. Wie der RAD plausibel darlegte, besteht insbesondere keine wesentliche krankhaft morphologische Hüftveränderung (E. 3.3.5). Die Beschwerden haben offenbar nunmehr kurativmedizinische Bedeutung bekommen, allerdings liegt damit keine dauerhafte organische Veränderung vor. Auch wies der RAD zutreffend darauf hin, dass Dr. Z.___ – welche die Beschwerdeführerin bereits seit dem 22. August 2015 behandelt (vgl. Urk. 6/6/7) – den Gesundheitszustand seit der ersten IV-Anmeldung als stabil (schlecht) bezeichnete (vgl. E. 3.3.4), was ebenfalls gegen eine Verschlechterung spricht. So stellte sie denn auch bereits in einem Bericht vom 10. Juli 2017 (Urk. 6/55) und damit vor der Rentenablehnung im September 2017 eine aktivierte Coxarthrose fest und berichtete, dass im Vordergrund die lumbosakralen und/oder Hüftschmerzen rechts stünden, welche ins rechte Bein ausstrahlten. Die Patientin könne kaum gehen oder sitzen, sie habe nach einigen Metern Gehstrecke massive Schmerzen im LWS Bereich/Hüfte und Bein rechts. Trotz ausgebauter Schmerztherapie sei die Patientin stark beeinträchtigt im Alltag. Selbst leichte Hausarbeiten könne sie kaum erledigen. Im neuen Bericht vom 10. Februar 2020 schilderte Dr. Z.___ die beklagten Einschränkungen nahezu identisch, womit keine Verschlechterung der Hüftbeschwerden erkennbar ist. Ausserdem beurteilte Dr. Z.___ die Hüftbeschwerden im Vergleich zum chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom nunmehr offenbar als weniger einschränkend, deklarierte sie letztere doch als Hauptbeschwerden (E. 3.3.4).

4.2    In Bezug auf die übrigen Beschwerden führte Dr. D.___ ebenfalls schlüssig aus, dass es an einer wesentlichen IV-relevanten Verschlechterung mangelt. So wird gemäss den Berichten des Spitals A.___ (vgl. E. 3.3.1) nunmehr zwar eine manifeste Osteoporose rheumatologisch behandelt, während bei der interdisziplinären Begutachtung noch von einer Osteopenie die Rede war. Da aber weder objektiv funktionell noch radiologisch namhafte fortschreitende Osteoporosefolgen erkennbar sind, ist darin keine relevante Veränderung im Gesundheitszustand zu sehen (vgl. Urk. 6/86/2 f.). Insbesondere geht damit keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit einher. Auch die übrigen Befunde und Diagnosen waren bereits bei der Begutachtung im Mai 2017 vorhanden und haben damit ebenso wenig eine namhafte Veränderung erfahren. Insbesondere liessen sich auch in der MRI-Untersuchung LWS und ISG vom 21. Juni 2019 – im Vergleich zum MRI vom April 2017 (vgl. Urk. 6/55/3) – bei Status nach BWK12-Fraktur weiterhin lediglich eine leichte Höhenminderung des Wirbelkörpers und eine kleine diskret rechts mediane Diskushernie L5/S1 ohne Nachweis einer neuralen Kompression finden, hingegen keine knöcherne Stresszone und keine Sakroiliitis (Urk. 6/73/5).

4.3    Damit fehlt es augenfällig an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts nicht genügt.


5.    Zusammenfassend ist folglich weiterhin nicht von einer massgebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Martin Boltshauser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



VogelSchilling