Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00355


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 31. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1958 geborene X.___, seit 1995 als Liftmonteur bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/32), meldete sich am 10. August 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Hüft- sowie eine Knieoperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Visana Services AG bei (Urk. 6/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Februar 2020 [Urk. 6/44]; Einwand vom 11. März 2020 [Urk. 6/46]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. April 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 6/50).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm nach Ablauf des Wartejahres eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 10. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 9) und am 11. September 2020 einen Nachtrag dazu (Urk. 10) ein, mit welchem er den Verfahrensantrag stellte, für den Fall notwendiger ergänzender medizinischer Abklärungen seien diese durch das Gericht anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Oktober 2020 auf eine Duplik (Urk. 14), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.3    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

1.5    Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, dass dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zukomme. Damit resultiere bei Durchführung eines Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein nicht anspruchsrelevanter IV-Grad von 23 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er lediglich über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der etwas angepassten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber verfüge. In einer anderen Tätigkeit sei jedoch keine wirtschaftlich verwertbare Resterwerbsfähigkeit gegeben (Urk. 1).

    In der Replik präzisierte der Beschwerdeführer sodann, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem erfolgten Einwand aufgrund einer seit Januar beziehungsweise Frühjahr 2020 manifestierten Rückenproblematik weiter verschlechtert habe, sodass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nur noch bei 2 bis 3 Stunden täglich liege (Urk. 9).


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer wurde von seinem Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ab dem 15. März 2018 aufgrund von Polyarthrosen in Knie-, Hüft- und Schultergelenken in seiner bisherigen Tätigkeit bis auf weiteres zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 6/1/8).

3.2    Am 15. Juni 2018 unterzog sich der Beschwerdeführer im Kantonsspital A.___ einer Implantation einer Hüft-Totalendoprothese rechts bei symptomatischer Coxarthrose (Urk. 6/29/23 f.). Es wurde ihm für drei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/1/1). Mit Bericht vom 21. September 2018 wurde seitens des A.___ festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Liftmonteur aus Sicht der Hüfte wieder aufnehmen könnte. Allerdings ständen nun die Knieprobleme im Vordergrund (Urk. 6/29/21 f.).

3.3    Anschliessend wurde beim Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018, ebenfalls im A.___, eine Knie-Totalendoprothese links bei medial betonter Pangonarthrose implantiert (Urk. 6/29/15 f.), was ebenfalls eine längere vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Urk. 6/18/35, 6/18/38, 6/29/7 ff.). Im Bericht des A.___ vom 3. Mai 2019 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem 20. Mai 2019 wieder zu 50 % beim bisherigen Arbeitgeber tätig sein werde. Er werde dabei zunächst Lehrlinge anleiten. Nach 6 Wochen solle dann die weitere Arbeitsfähigkeit hausärztlich beurteilt werden (Urk. 6/29/7 f.).

3.4    Am 27. Juli 2019 berichtete der Hausarzt Dr. Z.___, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Mai 2019 wieder halbtags bei seinem bisherigen Arbeitgeber arbeite. Er unterstütze und werde unterstützt durch den Lehrling. Wenn der Lift nicht funktioniere, müsse er Treppen steigen. Das gehe bei kaltem Wetter besser als bei Wärme. Wenn es im Herbst kälter werde, wolle der Beschwerdeführer versuchen, das Pensum zu steigern. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zu vier bis fünf Stunden pro Tag (im Bericht vom 21. Juni 2019 nannte Dr. Z.___ noch acht Stunden [Urk. 6/21]) zumutbar. Allerdings erachte Dr. Z.___ eine Umschulung oder Büroarbeit eher nicht für möglich. Der Beschwerdeführer sei ein «Baupflock» (Urk. 6/30). Mit E-mail vom 27. Oktober 2019 teilte der Hausarzt sodann mit, dass bis anhin noch keine Steigerung möglich gewesen sei (Urk. 6/35). Am 15. November 2019 berichtete Dr. Z.___ weiter, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht in Sicht sei. Für den Beschwerdeführer sei die jetzige Situation von Seiten der Beschwerden und für den Arbeitgeber von Seiten der Einsetzbarkeit im Tagesbetrieb tragbar. Montage sei im Moment zu anstrengend, das Knien sei erschwert, der Palettrolli mit schweren Lasten mache Mühe und der Beschwerdeführer sei nicht genügend flink und beweglich. Ressourcen für eine Umschulung (Bürojob) beständen nach Ansicht des Hausarztes keine (Urk. 6/38).

3.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 fest, der Beschwerdeführer leide an folgenden Diagnosen:

- Gonarthrosen beidseits bei

- Zustand nach Knie-Totalendoprothese links (26.10.2018)

- Arthrose der Hüfte rechts bei

- Zustand nach Hüft-TP (15.06.2018)

    Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er Adipositas und arterielle Hypertonie auf. Weiter stellte er fest, dass der Beschwerdeführer vom 15. März 2018 bis 19. Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 20. Mai 2019 sei er in seiner angestammten Tätigkeit als Liftmonteur wieder zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei sollten Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, mit Gehen auf unebenem Grund, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie mit überwiegender Geh- und Stehbelastung vermieden werden. Möglich seien hingegen überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung (Urk. 6/43/4 f.).

3.6    Mit Bericht vom 24. und 31. März 2020 (Urk. 6/48) stellte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, unter Bezugnahme auf Röntgenbilder von Knie und Patella rechts und Lendenwirbelsäule ap vom 12. März 2020 (Urk. 6/48/8 f.) und ein MR der Lendenwirbelsäule vom 30. März 2020 (Urk. 6/48/6 f.) folgende Diagnosen:

- Lumbale degenerative Spinalkanalstenose osteodiscal, sp L4/5 mit hypertrophen Spondylarthrosen L4/5, Verlagerungen Wurzel L5 und S1 bds, re>li (MRI 30.03.20)

- neu symptomatisch ab 15.01.20

- lumbospondylogenes Syndrom re>li, belastungsabhängig

- Gangunsicherheit, Vibrationssinn-Minderung 4/8 malleolär bds, Strichgang unsicher

- bds Beinschwäche, kann Beine nicht anheben bei längerer Gehstrecke, bessert mit Sitzen

- Röntgen LWS mit Listhesis 2 Etagen L3-L5 (LWK 4 nach anterior), Spondylarthrosen L4-S1

- Polyarthrosen, hyperostotisch

- mässige Coxarthrose links, erfolgreiche Hüft-TP rechts 15.06.18

- Varusgonarthrose rechts, Knie-TP links 26.10.18

- Heberden-Arthrosen, Spreizfuss mit Hallux valgus

- Adipositas (BMI 39)

- Hypertonie

- Kindskopfgrosse Skrotalhernie, sanierungsbedürftig und kleine Umbilikalhernie

- Rektusdiastase

    Dr. C.___ führte hierzu aus, dass ab dem 15. Januar 2020 neu eine Lumbalgie aufgetreten sei, initial mit einer akuten Blockade der LWS. Diese habe mit Physiotherapie und ergonomischen Anpassungen gebessert. Die Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung vom Kreuz über die rechte Leiste bis zum rechten Knie verstärkten sich, wenn der Beschwerdeführer vier bis fünfmal pro Stunde ins Geschäftsauto ein- und aussteigen müsse. Ausser Haus sei er mit Stöcken maximal langsam eineinhalb Stunden gehfähig. Bergauf könne er die Füsse beidseits wegen dem Kreuz nicht heben und habe keine Kraft in den Beinen. Nach 10 Minuten Sitzen sei die Kraft in den Beinen wieder zurück. Alle Bewegungen seien langsam möglich. Es bestehe eine Gangunsicherheit auf unebenem Boden. Wenn der Beschwerdeführer als Helfer auf Montage mitgehe, sei er viel zu langsam für die Akkordarbeiten, da er die Bewegungen nur langsam sicher machen könne. Das 500 kg Messwägeli könne er nicht alleine ziehen. Er könne auch nicht rasch auf den Boden knien, nur langsam mit Abstützen. Es bestehe keine Sicherheit auf Leitern. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen, wenn er bei der Liftsanierung oder Montage die Treppe nach unten nehmen oder den Lift zu Fuss holen müsse. Es bestünden keine Nachtschmerzen, jedoch Anlaufschmerzen vom Kreuz bis zum rechten Bein und morgens sei die Treppe nur mit Handlauf bewältigbar. Nach zwei Stunden auf der Baustelle bestehe seit dem 15. Januar 2020 eine Schmerzverstärkung auf der rechten Seite. Auch bei langem Stehen bestünden ziehende Beschwerden auf der rechten Seite. Das Arbeiten sei erschwert und umständlich, da er für die Arbeiten auf der Baustelle zwei Stöcke benutzen müsse wegen der Gangunsicherheit. Zuhause benötige er nur den Handlauf. Das einzige, was gut gehe, seien Aussenarbeiten mit Ausmessung für Liftpläne, wo der Beschwerdeführer viel Erfahrung habe und kein Zeitdruck und keine körperliche Arbeit bestände. Büroarbeiten gingen auch, wenn die Möglichkeit bestehe, zwischen Stehen und Sitzen zu wechseln.

    Weiter schilderte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Einschränkungen als Lift-Monteur, auch als Zudiener, nicht einsetzbar sei. Die auf die Cox-/Gonarthrosen fokussierte externe Beurteilung habe eine ganztägige Hilfsarbeit veranschlagt, bisher aber die degenerative Rückenproblematik nicht berücksichtigt. Zudem müsse mit aktuellem Stand auch das Gefährdungspotenzial bei der Arbeit berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sollte nicht auf Leitern arbeiten und es sei doch fraglich, wie weit seine Sicherheit gewährleistet sei, wenn er auf der Baustelle wegen der Gangunsicherheit und den Schwierigkeiten, die Beine anzuheben, mit zwei Stöcken gehen müsse. Ein halbtägiges Büropensum oder Ausmessen für ein neues Liftprojekt ohne körperliche Belastung und ohne Zeitdruck (langsame Bewegungen seien tolerabel) könnte theoretisch bewältigbar sein. Das wären dann 25 % vom ursprünglichen Pensum. Ohne Arbeitsbelastung bestünden wenig Schmerzen und die Limitierung sei vor allem bergauf und bei längerem Gehen sowie beim Ein- und Aussteigen im Personenwagen gegeben.

3.7    Am 7. April 2020 verwies RAD-Arzt Dr. B.___ auf das von ihm am 3. Dezember 2019 formulierte Belastungsprofil (vgl. E. 3.5) und stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Anpassung der bisherigen Tätigkeit mit einer Minderung der Belastung und einer Reduktion der Arbeitszeit nicht der versicherungsmedizinisch theoretisch angepassten Tätigkeit gemäss diesem Anforderungsprofil entspreche. Die funktionellen Einschränkungen sowie das erstellte Belastungsprofil würden die neu hinzugekommenen Diagnosen bereits berücksichtigen, weshalb an der Stellungnahme des RAD vom 3. Dezember 2019 festzuhalten sei. Zudem sei zu erwähnen, dass die Beeinflussung des BMI in eine gesunde Richtung nachweislich jederzeit beeinflussbar sei (Urk. 6/49/2 f.).


4.

4.1    Der Entscheid vom 27April 2020 (Urk. 2) erfolgte gestützt auf die Beurteilungen des RAD. Danach ist dem Beschwerdeführer seine angestammte, den Bedürfnissen soweit möglich angepasste Tätigkeit nur noch eingeschränkt zumutbar. In einer optimal angepassten, überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung sei demgegenüber eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. E. 3.5 und 3.7 hiervor).

    Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes Dr. B.___ beruht auf der Würdigung sämtlicher vorangegangener Arzt- und bildgebender Untersuchungsberichte. Hierbei ist festzuhalten, dass seine Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen von derjenigen der behandelnden Ärzte grundsätzlich nicht abweicht. Dr. C.___ schilderte zwar weitergehende Einschränkungen, bezog diese aber primär auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche dieser soweit möglich seinen Bedürfnissen angepasst hatte (vgl. E. 3.6). Wie Dr. B.___ nachvollziehbar darlegte, entspricht die vom Beschwerdeführer dergestalt angepasste Tätigkeit allerdings bei weitem nicht dem am 3. Dezember 2019 festgelegten Belastungsprofil, wie aus der Arbeitsbeschreibung von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 24. und 31. März 2020 (vgl. E. 3.6) eindrücklich hervorgeht. Warum der Beschwerdeführer in einer optimal dem Anforderungsprofil angepassten Tätigkeit nicht vollschichtig arbeitsfähig sein sollte, begründete Dr. C.___ demgegenüber nicht. Im Gegenteil führte sie aus, dass ohne Arbeitsbelastung wenig Schmerzen bestünden und eine Limitierung vor allem bergauf und bei längerem Gehen sowie beim Ein-/Aussteigen im Personenwagen bestehe. Indem sie präzisierend ausführte, Aussenarbeiten mit dem Ausmessen von Liftplänen ohne körperliche Arbeiten sowie Tätigkeiten im Büro mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Stehen und Sitzen, gingen (gut), (E. 3.6), bestätigte sie nachgerade, dass auch das Rückenleiden funktionell keine Auswirkungen zeitigt, solange das Belastungsprofil eingehalten wird. Ebenso ist nicht erkennbar, inwiefern sich der BMI für Tätigkeiten mit dem vom RAD formulierten Belastungsprofil (vgl. E. 3.5) einschränkend auswirken könnte. Insofern sodann Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 27. Juli 2019 (Urk. 6/30) eine angepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von vier bis fünf Stunden täglich als zumutbar erachtete, bleibt auch er eine Begründung schuldig beziehungsweise ist dies wohl darauf zurückzuführen, dass Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer für Tätigkeiten ausserhalb der Baubranche offenbar generell keine Chancen einräumt (vgl. Urk. 6/30/5, 6/38/1), zumal er bloss einen Monat zuvor - mithin bevor der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % wieder aufnahm - noch von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen war (Urk. 6/21).

    In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medizinischen Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtete. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mangels widersprechender Beurteilungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Auf die Stellungnahme von Dr. B.___ kann deshalb grundsätzlich abgestellt werden. Allerdings legte Dr. B.___ den Beginn der wiedererlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Wiederaufnahme der Arbeit bei der Y.___ AG auf den 20. Mai 2019 fest. Es ist jedoch nicht erkennbar, warum dem Beschwerdeführer eine angepasste Arbeitstätigkeit nicht schon früher hätte möglich sein sollen. Die Implantation der Knie-Totalendoprothese fand bereits am 26. Oktober 2018 statt (Urk. 6/29/15 f.). In den Berichten des A.___ vom 6. Februar und 25. März 2019 (Urk. 6/29/9 ff.) wurde geschildert, dass ein guter Verlauf mit flüssigem Gangbild bestehe, der Beschwerdeführer noch vor allem bei stärkeren Belastungen wie Treppensteigen oder beim Versuch des Kniens unter deutlichen Schmerzen leide, während in Ruhe eigentlich keine Probleme beständen. Auch würden keine Schmerzmittel mehr eingenommen. Es wurde denn auch lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Liftmonteur attestiert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass spätestens mit Ablauf des Wartejahres im März 2019 bereits eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorlag.

4.2    Für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer die ärztlich attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung verwerten kann, sind unter anderem das Alter des Beschwerdeführers und die voraussichtlich verbleibende Dauer seiner Erwerbstätigkeit von Bedeutung.

    Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Gemäss BGE 143 V 431 E. 4.5.1 und BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme von Dr. B.___ vom 3. Dezember 2019 (Urk. 6/43/4 f.) der Fall (vorstehend E. 3.5), während die im April 2020 vorgenommene Ergänzung (E. 3.7) lediglich die frühere Beurteilung bestätigte. Der im Oktober 1958 geborene Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 61 Jahre alt, womit noch eine Erwerbstätigkeit während knapp vier Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters in Aussicht stand.

4.3    Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht:

- Urteil 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5: 61 1/2-jähriger Versicherter, der leidensangepasste Erwerbstätigkeiten (in körperlicher Hinsicht leicht, ohne überwiegendes Gehen) uneingeschränkt auszuüben vermochte.

- Urteil 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4: 60-jähriger Versicherter, der sowohl über eine abgeschlossene Ausbildung als auch über Erfahrung in leichte(re)n Arbeiten verfügte, die er in einer ihm zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit nutzen konnte; Aktivitätsdauer von vier Jahren und sieben Monaten.

- Urteil 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.4: 60 3/4-jährige Beschwerdeführerin, die nach ihrem Unfall vom 1. April 2013 invaliditätsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, aber in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nicht mehr eingeschränkt und zeitlich voll disponibel war, zudem schon in unterschiedlichsten Berufen gearbeitet hatte, weshalb von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben auszugehen war.

- Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitätsdauer im Beurteilungszeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 %.

- Urteil 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4.1: Restaktivitätsdauer im Zeitpunkt des Gutachtens noch mindestens 3 1/4 Jahre.

    Verneint wurde die Verwertbarkeit vom Bundesgericht in neuerer Zeit in folgenden Fällen:

- Urteil 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.2 ff.: Versicherte war – selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen – nicht in der Lage, die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit von 20 % – längerfristig – wirtschaftlich zu verwerten.

- Urteil 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.3: 59-jährige Versicherte mit ausgeprägter arbeitsmarktlicher Desintegration.

- Urteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.3 und E. 6: Die Versicherte wäre bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62-jährig gewesen, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters.

- Urteil 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.1 und E. 5: Alter 62.5 Jahre, Restaktivitätsdauer eineinhalb Jahre. Die 62 1/2-jährige Versicherte ohne erlernten Beruf, die seit 2005 als Montagemitarbeiterin am Fliessband arbeitete, was ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte; Altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung wurde von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit ausgegangen.

    Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640).

4.4    Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt 61 Jahre alt (E. 4.2). Er ist gelernter Maschinenschlosser (Urk. 6/33) und hat seit 1995 als Liftmonteur bei der Y.___ AG gearbeitet (vgl. Urk. 6/32). Seit dem 20. Mai 2019 hat er beim bisherigen Arbeitgeber eine angepasste Tätigkeit ausgeübt und sich unter anderem um die Ausbildung von Lehrlingen gekümmert (Urk. 6/7, 6/21/5, 6/22/2). Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Liftmonteur nur noch eingeschränkt und mit Anpassungen möglich. Er kann nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben (vorstehend E. 3.5). Auch wenn sich seine berufliche Erfahrung im Wesentlichen in der langjährigen Tätigkeit als Liftmonteur erschöpft, bringt er damit doch nicht nur einen Berufsabschluss (Maschinenschlosser) und jahrzehntelange Berufserfahrung mit sich. Er war auch in der Lage, sich nach Auftreten der gesundheitlichen Beschwerden anzupassen und sich insbesondere um die Ausbildung von Lehrlingen zu kümmern. Auch ist der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache, was eine Umstellung auf einen angepassten Arbeitsplatz erleichtert. Angesichts dessen und der zeitlich nicht eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sind die Chancen des Beschwerdeführers auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt als intakt zu bezeichnen (E. 1.4). Schliesslich hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Damit ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage wirtschaftlich verwerten könnte, woran auch dessen Hinweis auf die aktuelle Situation der Corona-Pandemie nichts zu ändern vermag, handelt es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt doch um einen theoretischen und abstrakten Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1).

    Was das vom Beschwerdeführer angeführte, fortgeschrittene Alter anbelangt, lässt ein solches aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.3) für sich alleine nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen. Da Hilfsarbeiter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014., Art. 28 N 13f.), ist ein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt zu verneinen.


5.    

5.1    Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

    Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer im Jahr 2017 erzielten effektiven Jahresverdienst von Fr. 93’705.-- (gemäss IK-Auszug [Urk. 6/37]) ab, welchen sie an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2019 anpasste (Fr. 93’705.-- x 1.005 x 1.005 [Urk. 6/42]), wodurch ein Valideneinkommen von Fr. 94’644.-- resultierte. Nachdem zwischenzeitlich die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 definitiv auf 1,0 % festgelegt worden ist (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Ziff. 41-43 Baugewerbe/ Bau), erhöht sich dieser Wert auf Fr. 95'115.--.

5.4    

5.4.1Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung subsidiär Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4.2    Bei der Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA1 der LSE 2016 heran und ermittelte ausgehend vom branchenübergreifenden Zentralwert von Fr. 7’183.-- von im privaten Sektor auf Kompetenzniveau 3 tätigen Männern ein Einkommen von Fr. 91'123.-- für das Jahr 2019. Hiervon gewährte sie einen Leidensabzug von 20 %, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 72'899.-- resultierte (Urk. 2, 6/42).

    Mit dieser Vorgehensweise wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer in einer den gesundheitlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit uneingeschränkt einsatzfähig ist und er dadurch seine Arbeitsfähigkeit besser verwerten kann als in Ausübung seiner Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber im Umfang von höchstens 50 %. Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Allerdings rechtfertigt es sich vorliegend nicht, auf das Kompetenzniveau 3 – und auch nicht auf das Kompetenzniveau 2 – abzustellen, bringt der Beschwerdeführer für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit doch weder eine Ausbildung noch besonders viel Erfahrung mit, nachdem er über 20 Jahre als Liftmonteur tätig gewesen ist. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich bei der Bemessung des Invalideneinkommens das Abstellen auf den Totalwert im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, anderenfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert entscheidend (Urteile des Bundesgerichts 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2; 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3). Derartige besondere Fertigkeiten und Kenntnisse sind vorliegend nicht ausgewiesen. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit dem vom RAD definierten Anforderungsprofil noch mannigfaltige Beschäftigungen möglich sind (vgl. E. 3.5). Jedoch verfügt er beispielsweise nicht über Führungserfahrung oder übte erfolgreich eine selbständige Tätigkeit aus, was für die Anwendung von Kompetenzniveau 2 sprechen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.2, 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 2 und 5.2). Folglich ist vorliegend das Kompetenzniveau 1 LSE 2018 massgebend. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 68’377.-- (Fr. 5'417.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.009 [2019]; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.1.15, Ziff. 05-96, Total).

5.4.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

    Vorliegend liegt der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 20 % beträchtlich über dem vom Gericht nachfolgend als angemessen bezeichneten Abzug, was unter anderem auch mit der Anwendung eines tieferen Kompetenzniveaus zusammenhängt:

    Nach dem Gesagten hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn von Fr. 68’377.-- zu korrigieren ist, von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Der Beschwerdeführer kann lediglich für eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, ohne Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, mit Gehen auf unebenem Grund, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie mit überwiegender Geh- und Stehbelastung eingesetzt werden (Urk. 6/49/3). Damit ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen allenfalls leicht benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirken kann. Allerdings ist er in zeitlicher Hinsicht nach wie vor uneingeschränkt leistungsfähig und Dr. B.___ berücksichtigte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (bis mittelschweren) Tätigkeiten umfasst. Angesichts des Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, zumal der Beschwerdeführer auch über eine Berufsausbildung verfügt. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die überwiegend sitzend ausgeführt werden können. Gleichzeitig werden in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet, während den Überwachungsfunktionen – wie auch im Dienstleistungsbereich – grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Sodann fällt das Alter des Beschwerdeführers nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig angeboten werden und sich das Alter im Kompetenzniveau 1 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Ebenso die aktuell vorliegende Situation bezüglich dem Coronavirus. Schliesslich bestehen auch keine weiteren persönlichen oder beruflichen Gründe, die Auswirkung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall trägt eine Herabsetzung um höchstens 10 % diesen Tatsachen – insbesondere den körperlichen Einschränkungen – angemessen Rechnung, wodurch sich das Invalideneinkommen auf Fr. 61'539.-- reduziert.

5.5    Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 95'115.--; Invalideneinkommen Fr. 61'539.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33’576.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 27. April 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling