Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00356


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 25. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1986 geborenen X.___, bei welchem eine angeborene Epilepsie (Ziff. 387 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV) diagnostiziert worden war (Urk. 7/2), besuchte von August 1999 bis anfangs 2002 eine Kleingruppen-Klasse. Die obligatorische Schulzeit schloss er im Sozialpädagogischen Zentrum Y.___ ab (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/22/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, kam für die entsprechenden Kosten auf (Urk. 7/18, Urk. 7/20). Von August 2003 bis Juli 2004 absolvierte X.___ in der Stiftung Z.___ ein Sonderschuljahr (Urk. 7/41, Urk. 7/42), wobei die IV-Stelle einen Schulgeld- und einen Kostgeldbeitrag leistete (Urk. 7/31). Anschliessend begann X.___ in der gleichen Institution ein Berufsvorbereitungsjahr. Die IV-Stelle kam wiederum für die anfallenden Kosten auf (Urk. 7/43) und erbrachte ab 1. November 2004 Taggelder (Urk. 7/54, Urk. 7/5960). Die vorberufliche Ausbildung wurde per 14. Juli 2005 abgebrochen (Urk. 7/65; Urk. 7/68).

    Am 21. Juli 2005 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass für die Abklärung seines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine medizinische Abklärung notwendig sei. Diese werde von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt (Urk. 7/67). Nachdem Dr. A.___ X.___ am 2. September 2005 untersucht hatte, erstattete er am 11. Oktober 2005 sein Gutachten (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 3. November 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 7/82).

    Von 2009 bis 2012 absolvierte X.___ eine Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt, welche er jedoch nicht erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 7/90/17-22).

1.2    Am 5. März 2020 meldete sich X.___ unter Hinweis auf kognitive Einschränkungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/92-93). Mit Vorbescheid vom 26. März 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten (Urk. 7/98). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/101), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2020 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 7/104).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 29. Mai 2020 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1), es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Streitsache materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Zudem liess er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), um das neue Gesuch des Beschwerdeführers prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten sie nicht feststellen können. Ohne Abstinenz könne der medizinische Sachverhalt nicht neu beurteilt werden. Es könne ein neues Gesuch eingereicht werden, wenn der Beschwerdeführer die Abstinenz nachweisen und der behandelnde Psychiater eine Diagnose ohne Substanzkonsum stellen könne.

1.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), aus dem mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und MSc. C.___, Psychologin FSP/Neuropsychologin, ergebe sich, dass sich in verhaltensneurologisch-neuropsychologischer Hinsicht der Sachverhalt verändert habe. Zum Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung seien bei ihm keine solchen Beeinträchtigungen festgestellt worden. Es sei ihm auch keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Dr. B.___ attestiere nun aber eine reduzierte Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 30 bis 50 %.

    Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 sei es nicht statthaft, die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren zu fordern, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhalte, habe die Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren aber erst zu untersuchen.


2.

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.2.1).

2.2    Nach langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).

Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).


3.

3.1    Vergleichsbasis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seines Gesundheitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 3. November 2005, hatte die Beschwerdegegnerin doch mit Verfügung von diesem Datum (Urk. 7/82) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

3.2    Die Beschwerdegegnerin war in der Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 7/82) davon ausgegangen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, sondern andere, invaliditätsfremde Gründe im Vordergrund stünden. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 11. Oktober 2005 (Urk. 7/80; vgl. Urk. 7/81).

    Dr. A.___ hatte in seinem Gutachten (Urk. 7/80) ausgeführt, die Diagnose sei unklar. Differentialdiagnostisch biete sich ein ganzer Strauss von Diagnosen an: epileptische Wesensveränderung, leichtes psychoorganisches Syndrom durch Geburtstrauma, charakterneurotische Entwicklung zu einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung hin, verlängerte Pubertätskrise, toxikomane Wesensveränderung. Für alle diese Differentialdiagnosen gebe es Anhaltspunkte, die sie stützen, und andere, die eher Zweifel streuten. Die epileptische Wesensveränderung könne man weitgehend ausschliessen. Der Beschwerdeführer habe aktenmässig ausgewiesen nur zwei grosse Anfälle erlitten (nach eigenen Angaben drei). Es sei ziemlich ausgeschlossen (mit grosser Wahrscheinlichkeit), dass eine so kurze Erkrankung eine solche Veränderung verursachen könne. Auch wenn die Epilepsie durch die EEG-Untersuchung (spikes and waves) habe wahrscheinlich gemacht werden können, zweifle er an der Diagnose genuine (erbliche) Epilepsie. In der Familie sei nichts Derartiges nachgewiesen – die angebliche «Nervosität» des Vaters habe mit Epilepsie nichts zu tun -, und der weitere Verlauf mit fehlenden Anfällen, auch ohne Medikamente, spreche gegen eine solche Diagnose. Es könnte sich ja auch um eine symptomatische Epilepsie (beispielsweise durch eine nicht diagnostizierte – exo- oder endogene – akute Vergiftung) gehandelt haben, die längst ausgeheilt sei. Das psychoorganische Syndrom sei durch den Bericht der Mutter über eine völlig normal verlaufene Geburt und fehlende Unfälle in der Anamnese unwahrscheinlich. Auch die toxikomanische Wesensveränderung schliesse er mit grosser Wahrscheinlichkeit aus. Dazu sei die Suchtmittelanamnese zu wenig gravierend und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf Cannabis beschränkt (auch wenn es ein Charakteristikum der toxikomanen Wesensveränderung sei, besonders bezüglich der Suchtanamnese die Unwahrheit zu sagen; der Beschwerdeführer wirke aber glaubhaft, wenn er beteure, seine Sucht sei auf Cannabis beschränkt).

    Gegen die Annahme einer blossen verlängerten Pubertätskrise spreche das frühe Auftreten von Verhaltensstörungen auf der Unterstufe der Primarschule. Aber von diesen Verhaltensstörungen sei erst nachträglich in Berichten die Rede, die durch Epilepsieanfälle des Beschwerdeführers ausgelöst worden seien. Es sei möglich, dass deren Bedeutung zunächst überschätzt worden sei und die Verhaltensstörungen dann gefunden worden seien, weil man sie auch gesucht habe. Auch an Sprachschwierigkeiten bei einem Fremdarbeiterkind sei zu denken. Daraus habe sich möglicherweise eine Entwicklung ergeben können, wie man sie von sogenannten «Heimkarrieren» zur Genüge kenne: Der Patient werde in ein Heim gesteckt (hier zunächst eine Sonderschulklasse), sei dort unzufrieden, bereite Erziehungsschwierigkeiten, Wechsel der Heime, es komme zu einer emotionalen Eskalation auf beiden Seiten, Erzieher und Erziehendem, die schliesslich im Davonlaufen des Patienten und weiteren, andersartigen Schwierigkeiten ende. Er behaupte nicht, dass es im vorliegenden Fall so geschehen sei. Aber die Möglichkeit sei nicht völlig auszuschliessen. Der Verdacht liege also in der Luft, dass die epileptischen Anfälle des Beschwerdeführers bei seinem medizinisch-pädagogischen Umfeld eine Überbesorgnis und eine entsprechende Überreaktion mit Überversorgung und Überbetreuung ausgelöst hätten. Für eine charakterneurotische Entwicklung spreche schliesslich das Scheidungsschicksal, beide in der Erziehung überforderte Eltern, die nachweisbaren frühen Neurosezeichen und die ethnisch-nationale Entwurzelung (die Vornamengebung, weder portugiesisch noch spanisch noch italienisch, sondern englisch – und das bei einem Italiener! -, die Mutter lebe jetzt im dritten Land, sogar auf dem dritten Kontinent, sprächen ebenfalls dafür!). Charakterneurose und anhaltende Persönlichkeitsstörung oder verlängerte Pubertätskrise halte er für die wahrscheinlichsten Diagnosen, wobei Pubertätskrise prognostisch günstiger sei, so dass vorläufig an ihr festgehalten werden sollte (ICD-10 F98.9).

    Einigermassen sicher (mit hoher Wahrscheinlichkeit) sei die ICD-Diagnose F12.24, psychische und Verhaltensstörungen durch gegenwärtigen Cannabis«gebrauch» (aktive Abhängigkeit). Ein Alkoholabusus sei in den Akten zwar angedeutet, werde vom Beschwerdeführer aber nicht bestätigt, jedenfalls nicht als chronisches Phänomen. Es gebe auch kaum einen objektiven Anhaltspunkt dafür.

    Angesichts der Unsicherheit der Diagnose und des Alters des Beschwerdeführers sollte man vorläufig darauf verzichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit sei also zu verneinen. Möglicherweise heilten die Störungen mit dem Älterwerden aus, bestätige sich die Diagnose Pubertätskrise und der Beschwerdeführer finde auf dem freien Markt eine voll bezahlte Arbeit. Als ernsthaftes Handicap bleibe allerdings sein Cannabismissbrauch. Auch das Bekenntnis, eine Woche drogenfrei gelebt zu haben, sei noch kein Hinweis, dass die Abhängigkeit überwunden sei. Ganz sicher sei der Beschwerdeführer nicht 100%ig arbeitsunfähig. Die Zusprache einer Teilrente wäre für den Beschwerdeführer jedoch kaum eine Hilfe, sondern nur ein weiteres Hindernis, eine Stelle zu finden. Sollte sich im Verlauf der Zeit die Diagnose einer Pubertätskrise nicht bestätigen, könne noch immer ein den Rentenentscheid revidierendes Gutachten erstellt werden.

3.3    Im aktuellen Neuanmeldeverfahren (Urk. 7/90) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. B.___ und MSc. C.___ ein (Urk. 7/90/3-6), welche den Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht hatten. In dieser Untersuchung, durchgeführt unter strukturierten und reizarmen Bedingungen, hätten sich beim 33-jähren Linkshänder folgende kognitive Befunde gezeigt: mnestische Defizite im Sinne einer verbalen Lernschwäche bei intakter Abruf- und Wiedererkennleistung sowie eingeschränkte attentional-exekutive Funktionen wie semantische Ideenproduktion, figurale Ideenproduktion, einfache geteilte Aufmerksamkeit und selektive Aufmerksamkeit (Bearbeitungsgeschwindigkeit). Sprachlich seien orthographische Fehler sowie im sprachlichen Ausdruck Wortfindungs- und Formulierungsschwierigkeiten feststellbar. Im Verhalten zeige sich der etwas schüchtern, nervös und jünger wirkende Beschwerdeführer adäquat.

    Die Befunde entsprächen einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung mit Beeinträchtigung fronto-limbischer Regelkreise als überwiegende Folge einer frühkindlich erworbenen cerebralen Entwicklungsstörung. An die cerebrale Entwicklungsstörung assoziiert seien zudem die im Kindes- und Jugendalter stattgehabten epileptischen Anfälle sowie die nicht-reguläre respektive pathologische Händigkeit.

    Über die gesamte Untersuchung habe sich eine gute Fehlerkontrolle gezeigt, wobei aber die Arbeitsgeschwindigkeit teilweise nicht selbständig angepasst respektive moduliert habe werden können (Fehlerkontrolle zu Ungunsten des Arbeitstempos). Das heisse, in den meisten zeitlich limitierten Aufgaben sei die Bearbeitungsgeschwindigkeit reduziert. Bei den computergestützten – relativ anspruchsvollen – Aufgaben, bei denen aber das Arbeitstempo vorgegeben werde, profitiere der Beschwerdeführer und zeige sowohl eine normgerechte Reaktionsgeschwindigkeit als auch eine intakte Fehlerkontrolle. Aufgrund der Befunde sei die Arbeitsfähigkeit um 30 bis 50 % reduziert. Die Untersuchungsergebnisse deckten sich mit dem im Zuweisungsschreiben beschriebenen «aufwendigen Unterstützungs- und Begleitungsbedarf» am Arbeitsplatz. Sie empfählen aufgrund dieser praktischen Erfahrung als auch ihrer Testresultate einen Ausbildungsrahmen, der gut strukturiert, unterstützend und wohlwollend sei. Unter Berücksichtigung der Befunde seien IV-Massnahmen im Hinblick auf eine erfolgreiche Erstausbildung und eine erfolgreiche berufliche Integration sinnvoll.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ein Eintreten auf die Neuanmeldung im Wesentlichen mit der Begründung, es lägen keine neuen Befunde vor und ohne Abstinenz könne der medizinische Sachverhalt nicht neu beurteilt werden (E. 1.1).

    Wie dargelegt (E. 2.2) hat das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass neu Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann. Daraus ergibt sich, dass es nicht angeht, für das Eintreten auf eine Neuanmeldung Abstinenz vorauszusetzen, würde ein Nichteintreten auf eine Neuanmeldung einzig mit der Begründung fehlender Abstinenz doch – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 8) – bedeuten, dass das Suchtgeschehen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant qualifiziert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2). Im Gegenzug gilt es hingegen auch zu beachten, dass die neue Rechtsprechung betreffend Suchterkrankungen für sich allein keinen Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrund darstellt (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2018.00813 vom 25. September 2019 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 141 V 585 E. 5.3). Das heisst, es ist unabhängig von der Qualifikation des Suchtleidens (vgl. E. 2.2) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 2.1).

4.2    Bei der Würdigung, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, gilt es zu berücksichtigen, dass zwischen der rentenablehnenden Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 7/82) und der nun angefochtenen Verfügung vom 30. April 2020 (Urk. 2) rund 14,5 Jahre vergangen sind. Darüber hinaus fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 7/82) erst 19 Jahre alt war und der damalige Gutachter Dr. A.___ die festgestellten Defizite am ehesten einer Pubertätskrise (ICD-10 F98.9) zugeordnet, gleichzeitig aber auch festgehalten hatte, dass sich allenfalls die Diagnose Pubertätskrise im Verlauf nicht bestätigen werde, was eine neuerliche Begutachtung erfordern könnte (Urk. 7/80/10).

4.3    Im aktuellen Neuanmeldeverfahren wurden dem Beschwerdeführer von Dr. B.___ und MSc. C.___ neuropsychologische Defizite attestiert (E. 3.3), namentlich mnestische Defizite im Sinne einer verbalen Lernschwäche bei intakter Abruf- und Wiedererkennleistung sowie eingeschränkte attentional-exekutive Funktionen wie semantische Ideenproduktion, figurale Ideenproduktion, einfache geteilte Aufmerksamkeit und selektive Aufmerksamkeit (Bearbeitungsgeschwindigkeit). Dr. B.___ und MSc. C.___ hielten aufgrund der erhobenen Befunde eine um 30 bis 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit fest. Im Rahmen der Abklärungen, welche zur rentenablehnenden Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 7/82) geführt hatten, waren hingegen keine neuropsychologischen Defizite des Beschwerdeführers erhoben worden (vgl. E. 3.2; Urk. 7/80).

4.4    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein allfälliger Konsum psychotroper Substanzen kein Ausschlussgrund resp. eine Abstinenz keine Voraussetzung für ein Eintreten auf eine Neuanmeldung bildet. Aus dem Bericht von Dr. B.___ und MSc. C.___ ergeben sich zumindest gewisse Anhaltspunkte, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt in anspruchsrelevanter Weise verändert haben könnte. Unter Berücksichtigung, dass seit der letztmaligen Prüfung des Rentenanspruchs bereits 14,5 Jahre vergangen sind, ist glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dies führt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie das neue Leistungsbegehren materiell prüfe und hernach darüber befinde.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Bei diesem Ausgang erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eintrete und dieses materiell prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler