Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00359


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 30. Oktober 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1967 geborene X.___, Vater eines 2005 geborenen Kindes, ohne in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung, meldete sich am 30. Januar 2009 unter Hinweis auf psychische Gründe zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Nach Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/21 ff.) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/31). Die am 13. Dezember 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/32/3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2010.01208 vom 15. Februar 2012 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/34).

1.2.    In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids veranlasste die IV-Stelle das rheumatologische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. August 2013 (Urk. 6/49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/52 f.) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2014 erneut ab (Urk. 6/61). Die am 26. Februar 2014 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/62/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00237 vom 10. Februar 2015 ab (Urk. 6/64). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.3    Am 28. März 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenprobleme erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/65). Nach medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/82, Urk. 6/84) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2020 abermals ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 1. Juni 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 (Versanddatum) zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Journalist zu 70 % arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit hätten sich die Ärzte nicht geäussert; erfahrungsgemäss sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit indes höher. Daraus resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, entscheidrelevant sei, dass seit der Verfügung vom 6. Februar 2014 keine wesentliche Änderung eingetreten sei (Urk. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, hinsichtlich der angestammten Tätigkeit bestehe eine ärztlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 60 %. Gestützt darauf ergebe sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1).


3.    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 28. März 2019 (Urk. 6/65) eingetreten; zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung bildet die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 6. Februar 2014, welche sich auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. August 2013 abstützte (Urk. 6/49; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00237 vom 10. Februar 2015, Urk. 6/64).

3.1    Darin hielt Dr. Y.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/49/12). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen an:

- Anamnestisch Angabe von rezidivierenden Blockierungssituationen zervikal und lumbal mit/ bei

- derzeit Fehlen eines zervikovertebralen oder lumbovertebralen Syndroms

- leichte Fehlform (Hohlrundrücken)

- kongenitaler Blockwirbel C5/6

- Knick-/Senk-/Spreizfüsse beidseits (Urk. 6/49/12)

    Weiter hielt er fest, das Achsenorgan zeige einen Hohlrundrücken mit Betonung der Brustwirbelsäule (BWS)-Kyphose und etwas weniger Betonung der Lendenwirbelsäule (LWS)-Lordose. Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei beweglich; auch Extremstellungen wie Reklination und Rotation nach beiden Seiten hätten keinerlei Brachialgien getriggert. Lokal fänden sich keinerlei Verspannungen oder Druckdolenzen; weder im Bereich der HWS noch im Bereich der Schulternackengürtelpartie, so dass keinerlei Befunde zu verzeichnen seien. An den oberen Extremitäten seien Kraft, Sensibilität und Reflexbild unauffällig. Es fänden sich weder Umfangasymmetrien noch Atrophien. Die BWS zeige eine diskrete Einschränkung von allseits 1/3. Letzteres sei indes für den Rundrücken normal. Die Testung habe hier keinerlei Schmerzen ausgelöst. Ebenso sei die LWS frei, indolent und gut beweglich. Auf den bei der Röntgendokumentation liegenden Bildern der HWS aus den Jahren 2009 und 2013 finde sich zwar ein Blockwirbel C5/6. Dabei handle es sich indes um eine Anlagestörung, entsprechend einer kongenitalen Blockwirbelbildung, welche bezüglich der Wirbelsäule insofern keine Relevanz aufweise, als dass sich hier klinisch weder eine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit noch eine vermehrte Abnutzung ober- und unterhalb dieses Blockwirbels habe feststellen lassen. Es sei im Zeitraum von vier Jahren daher nicht zu einer Verschmälerung der benachbarten Zwischenwirbelräume gekommen. Aufgrund des anlässlich der Untersuchung angefertigten Röntgenbildes der LWS hätten sich ebenfalls keine Abnutzungen feststellen lassen. Das Röntgenbild sei als normal zu bezeichnen (Urk. 6/49/14-15).

    Zusammenfassend hielt Dr. Y.___ fest, aufgrund seiner Befunde bestünden beim Beschwerdeführer für jegliche Männerarbeit keinerlei Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus sei aus somatischer Sicht nicht dokumentiert, dass letzterer je über eine längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht sowohl zum Zeitpunkt der Exploration als auch retrospektive für jegliche Tätigkeit als vollschichtig, das heisst 100 %, arbeitsfähig zu beurteilen (Urk. 6/49/15-16).


4.    Im Rahmen der Neuanmeldung stellte sich die medizinische Aktenlage wie folgt dar:

4.1    Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 gab der seit August 2015 behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Arbeitsmedizin, einen Auszug der Krankengeschichte zu den Akten. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer von 2017 bis 2019 ca. drei Mal jährlich zufolge LWS- und linksseitigen Schulterbeschwerden vorstellig wurde. Dr. Z.___ diagnostizierte im Wesentlichen rezidivierende Lumbalgien, ein akutes Lumbovertebralsyndrom, eine Frühphase von Coxarthrose, ein chronisch rezidivierendes cervicolumbales Syndrom und Schulterbeschwerden links sowie verschiedentlich degenerative Veränderungen im Bereich der HWS auf Höhe C2-C5 (Urk. 6/71).

4.2    Die MRI-Untersuchung der LWS vom 29. Oktober 2015 zeigte (1) verschiedentlich Chondrosen, (2) eine Hernierung bei L3/L4 mit Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts, (3) einen dorsalen Anulusriss auf Höhe L4/L5 ohne Kompressionen und (4) ein dorsaler Anulusriss mit Hernierung auf Höhe L5/S1 mit leichtem Berühren der Nervenwurzel S1 (Urk. 6/71/8).

4.3    Die am 24. Januar 2018 durchgeführte MR-Arthrographie der linken Schulter brachte (1) eine Tendinose der Fussplatte der Supraspinatussehne mit fraglichem Einriss in den ventralen Anteilen, (2) minimale Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea, (3) vermutungsweise Impingement und (4) ein Enchondrom am Übergang vom Humeruskopf zum Tuberculum minus zur Darstellung (Urk. 6/71/7).

4.4    Das MRI der HWS vom 26. April 2019 zeigte im Wesentlichen die vorbekannte Blockwirbelbildung C5/6 sowie verschiedentlich geringe bis mässige degenerative Veränderungen auf Höhe C2-C5 und C6-Th1 zur Darstellung (Urk. 6/71/6).

4.5    Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2019 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer leide seit 2005 an wiederkehrenden, schubweise exazerbierenden Lumboischialgien und Hals- Nacken-Beschwerden, welche häufig nur durch Injektionen in den Griff zu bekommen seien. Als Journalist sei der Beschwerdeführer teils längerfristig nicht in Zürich; er habe mittlerweile selbst Diprophos-Injektionsmaterial und orale NSAR, um die schmerzhaften bis blockierenden Beschwerden erträglich zu halten. Weiter bestehe eine Physiotherapie und hausärztliche Haltungsinstruktion mit entsprechendem Heimtraining. Die Beschwerden hätten bei den schweren multiplen degenerativen Veränderungen der LWS zugenommen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer gelernt, mit medikamentöser Hilfe besser mit seinen Beschwerden umzugehen. Eine Operation mache bei den multiplen Diskopathien keinen Sinn. Längerfristig bestehe eine ca. 30%ige Einschränkung als Journalist. Der Beschwerdeführer sei mental fit, jedoch körperlich vermindert belastbar; Lasten Tragen und Heben sei möglichst zu vermeiden (Urk. 6/80).

4.6    Im einspracheweise eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Januar 2020 hielt dieser bei unveränderter Befundlage eine seit 2010 bestehende 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Journalist und Reporter und zudem eine generelle Beeinträchtigung durch teils massive Schmerzschübe und Blockaden, die auch das Konzentrationsvermögen negativ beeinträchtigten, fest. Der Beschwerdeführer sei durchschnittlich ca. zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 6/87/3).


5.    Ausweislich der IK-Auszüge vom 9. Februar 2009 und 4. April 2019 erzielte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2001 bis 2018 kein AHV-relevantes Erwerbseinkommen; einzig im Jahr 2016 ist ein Jahreseinkommen von insgesamt Fr. 1050.-- ausgewiesen (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/10, Urk. 6/68). Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Y.___; der Beschwerdeführer gab an, er habe keine feste Tagesstruktur, bereite sich auf eine Taxiprüfung vor und betätige sich 1-2 Mal monatlich für eine halbe Stunde als Journalist im Rahmen der Sendung «A.___» für ein lokales alternatives Radio. Zudem bekomme er manchmal kleine Übersetzungsaufträge (Deutsch-Arabisch). Er lebe von der Sozialhilfe. Das 2005 geborene und bereits damals schulpflichtige Kind lebe bei der Kindsmutter (Urk. 6/49/7 f.; vgl. auch den Arztbericht vom 16. Juni 2010, wonach der Beschwerdeführer vermutlich gelegentliche, unbezahlte Arbeit als Journalist tätige sowie Einzelunterricht in Arabisch erteile, Urk. 6/19/3 f.). Mit anderen Worten erzielte der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens kein Einkommen. Bei einem Valideneinkommen von de facto Fr. 0.-- im Referenzzeitpunkt 2014 bleibt offensichtlich kein Raum für eine wesentliche Verschlechterung. Aus den bis zur erstmaligen Verneinung von Versicherungsansprüchen im Februar 2014 aufgelegten medizinischen Akten, insbesondere dem Gutachten vom 8. August 2013 (Urk. 6/49), ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin nie anhaltend aus gesundheitlichen Gründen an einer erwerblichen Tätigkeit oder im allfälligen Aufgabenbereich als Vater behindert war. Das Fehlen einer massgeblichen Erwerbstätigkeit wurde mit psychosozialen Gründen, fehlender landesspezifischer Ausbildung, sprachlichen Hindernissen sowie Motivationsproblemen begründet (vgl. Urk. 6/19/3, Urk. 6/19/5, Urk. 6/19/7, Urk. 6/39). Damit vermag die Zunahme von degenerativen Veränderungen bei dem 1967 geborenen Beschwerdeführerin zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu führen und erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen über das Ausmass der somatischen Einschränkungen. Dies umso mehr, als die wiederkehrenden ischialgieformen Blockaden bereits im Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. Y.___ beklagt und bei der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen wurden (E. 3.1) und der behandelnde Dr. Z.___ darlegte, der Beschwerdeführer habe mit den wiederkehrenden schubweise exazerbierenden Ischialgien gelernt umzugehen (E. 4.5). Dass damit eine längerfristige Einschränkung als Journalist im Ausmass von 40-50% verbunden wäre (E. 4.6), begründete Dr. Z.___ in keiner Weise medizinisch und dies vermag angesichts der vormals attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit bei mental fittem Zustand und einzig einer körperlich verminderten Belastbarkeit beim Lastentragen und -heben (E. 4.5) jedenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen als Journalist oder in jeder das Tragen und Heben von Lasten ausschliessender bzw. vermeidender Tätigkeit keine rentenrelevante Veränderung seit der letztmaligen Beurteilung (Februar 2014) eingetreten ist und der Bericht vom 16. Januar 2020 im Hinblick auf das Rentenbegehren ausgestellt wurde.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger