Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00361


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Perandres

Urteil vom 18. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Mai 2020 das Leistungsgesuch von X.___ abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Juni 2020, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung beantragt hat (Urk. 1), und in die ebenfalls auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2020 (Urk. 5), sowie die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2020, wonach sie mit der Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen einverstanden sei (Urk. 9),

in Erwägung,

dass der übereinstimmende Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage steht, da sich mit Blick auf die Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) beurteilen lässt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat und sich insbesondere nicht erstellen lässt, ob der Abbruch der im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegten psychiatrischen Behandlung (Urk. 6/27) im Herbst 2019 auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist,

dass somit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme, und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge,

dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,

dass die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG) hat, wobei die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

dass vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint,


erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin




PhilippPerandres