Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00362


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 8. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, arbeitete seit Februar 2000 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 6/17/8 Ziff. 1 und 3), als er sich am 26. April 2019 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall sowie Schmerzen in der Schulter und der Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 6/6, Urk. 6/18) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/19) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/24, Urk. 6/31, Urk. 6/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2020 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/37 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 3. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte die Rückweisung der Sache zur rheumatologischen Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter im Mailhandling nach Ablauf der Wartefrist nur noch in einem geringen Pensum zumutbar sei. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei er jedoch in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 1). Insgesamt resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) stütze sich dabei auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Abklärungen der Krankentaggeldversicherung. Es seien keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes oder ergänzende Abklärungen begründen könnten. Da der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleide, die höher sei als 20 %, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführer werde sowohl von Dr. Z.___ als auch von Dr. A.___ und Dr. B.___ als zu 100 % arbeitsfähig angesehen in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen und sei somit in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Die geltend gemachte Notwendigkeit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei nicht ersichtlich. Eine solche sei nur indiziert, wenn sie von ärztlicher Seite ausdrücklich als zweckmässigste Massnahme für eine zuverlässige und anders nicht mögliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit empfohlen werde (S. 2 Ziff. 1). Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person alles Zumutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mindern. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe nicht, es sei Sache des Beschwerdeführers, sich um eine geeignete Arbeitsstelle zu kümmern (S. 2 Ziff. 3).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, seit 2014 leide er unter invalidisierenden Rückenschmerzen und bereits damals sei ihm ein Berufswechsel auf eine leichtere Tätigkeit empfohlen worden (S. 4 Ziff. 5.3). Aufgrund der starken, invalidisierenden lumbalen Schmerzen sei er vom 7. bis 20. Juli 2018 erstmals arbeitsfähig gewesen. Zwei Arbeitsversuche habe er wieder abbrechen müssen und sei nun seit 3. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 5.4). Die Beschwerdegegnerin habe trotz mehrfacher Rüge keine eigenen medizinischen Abklärungen durchgeführt. Die im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durchgeführte Abklärung durch Dr. Z.___ entspreche nicht den Anforderungen an ein IV-Gutachten. Immerhin habe selbst Dr. Z.___ die Durchführung einer EFL-Abklärung empfohlen, damit das im anstehenden IV-Prozess sinnvolle Job-Profil eingegrenzt werden könne. Diese sei jedoch bis heute nicht vorgenommen worden (S. 8 Ziff. 6.2). Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung von Dr. Z.___ in seiner angestammten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sein solle (S. 9 Ziff. 6.3). Indem die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht abgeklärt habe, habe sie gegen die Untersuchungsmaxime verstossen (S. 9 Ziff. 6.4). Angesichts des absolut mangelhaft festgestellten medizinischen Sachverhaltes sei gegenwärtig völlig unklar, ob er Anspruch auf eine angemessene (Teil-)Rente habe. Die Rentenberechnung könne erst nach Durchführung einer rheumatologischen Begutachtung inklusive EFL-Testung verbindlich durchgeführt werden (S. 9 Ziff. 7.3).

    Melde sich eine versicherte Person bei der IV-Stelle an, so habe diese von Amtes wegen abzuklären, ob vor der Gewährung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien (S. 10 Ziff. 8.3). Anhand der spärlich vorliegenden medizinischen Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass er seine angestammte schwere Tätigkeit, die er über 20 Jahre lang verrichtet habe, aufgrund des Rücken- und Schulterleidens nicht mehr ausüben könne. Er müsse sich beruflich völlig neu orientieren. Dafür benötige er die Unterstützung der Beschwerdegegnerin, damit er möglichst rasch wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden könne. Auf diese Unterstützung habe er rechtlichen Anspruch, zumal bei Annahme eines korrekten Validen- und Invalideneinkommens und eines leidensbedingten Abzuges der Invaliditätsgrad sicher höher als 20 % ausfalle (S. 11 Ziff. 8.5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, und falls ja, ob ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers besteht.


3.

3.1    Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 8. April 2019 folgende Diagnosen (Urk. 6/17/15-16 Ziff. 2):

- rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links

- Differentialdiagnose (DD): S1 Radikulopathie

- degenerative Veränderungen (paramediane Diskushernie L5/S1 links)

    Der Beschwerdeführer klage seit Jahren über rezidivierende lumbale Beschwerden (Ziff. 4.1). Vom 7. bis 20. Juli 2018, vom 6. August bis 2. September 2018 sowie seit dem 3. Oktober 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 7).

3.2    Am 18. Juni 2019 untersuchte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankentaggeldversicherers und nannte in seinem Bericht vom 20. Juni 2019 folgende Diagnosen (Urk. 6/17/21-28 S. 5 Ziff. 3):

- rezidivierendes lumbovertebrales bis -spondylogenes Schmerzsyndrom links

- degenerative Veränderungen der LWS (paramediane Diskushernie L5/S1 links, erosive Osteochondrosen, mehrsegmentale Spondylarthrosen)

- aktuell klinisch keine fassbare Neurokompression

- klinisch diskrete Periarthropathia humeroscapularis (PHS) der rechten Schulter mit Impingement Symptomatik

    Der Beschwerdeführer habe ab 2014 unter zunehmenden lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein gelitten, aber langjährig versucht, die Beschwerden ohne hausärztliche Betreuung mit Therapie und Fitness im Griff zu behalten. Ab 2018 seien dann zunehmende Beschwerderezidive aufgetreten, nun auch auf der rechten Seite ohne Ausstrahlung mit lokalem Schmerz. Entsprechend sei er seit Oktober 2018 arbeitsunfähig. Aktuell habe er, von den Belastungen der Arbeit dispensiert, Schmerzen im Bereich des Beckenkamms beidseits sowie paralumbal in den Weichteilen. Ein Husten-, Nies- oder Pressschmerz bestehe nicht, ebenso keinerlei Ausstrahlungen. Die Beschwerden nähmen zu beim Stehen wie auch bei längerem Sitzen aber auch durch Bücken und Wiederaufrichten aus vorgeneigter Körperposition. Beschwerdelinderung ergebe sich durch Entlastung und Ruhen im Liegen, teils auch durch Bewegung (S. 3 Ziff. 1).

    In der angestammten Tätigkeit bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, der Verlauf sei ungewiss. Aus rheumatologischer Sicht erscheine eine Reintegration in die zuletzt ausgeübte körperlich schwer belastende Tätigkeit aufgrund der langjährigen und progredienten Rückenproblematik ungünstig. Mit Beschwerderezidiven und neuerlichen Ausfällen müsse gerechnet werden, sodass eine berufliche Umorientierung mit Unterstützung der Invalidenversicherung sinnvoll erscheine. Der Beschwerdeführer arbeite in einer körperlich belastenden Tätigkeit, in welcher der Arbeitgeber derzeit nicht mehr bereit zu sein scheine, den Beschwerdeführer durch regelmässige Zuordnung leichterer Arbeitsplätze zu schonen und im Arbeitsprozess zu halten. Aufgrund der einmaligen Untersuchung sei eine Quantifizierung der noch ohne Gefährdung zu erbringenden Leistungsfähigkeit nicht möglich. Bei prinzipiell gegebener Motivation zur Reintegration in den Arbeitsprozess erscheine eine Abklärung mit EFL sinnvoll, auch um im anstehenden IV-Prozess das Job-Profil einzugrenzen (S. 6 Ziff. 4).

    In einer körperlich leicht belastenden Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen und ohne Überlastung der rechten Schulter durch gewichtsbelasteten Einsatz achsenfern oder im Überkopfbereich sei der Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht ab 24. Juni 2019 vollständig arbeitsfähig (S. 6 Ziff. 5). Trotz fortbestehenden Rückenbeschwerden sei der Beschwerdeführer langjährig weiter seiner körperlich schwer belastenden und prognostisch ungünstigen Tätigkeit nachgegangen, bis es nun für ihn nicht mehr gehe. Nachdem die gestellte schlechte Prognose bezüglich Zunahme der Rückenbeschwerden eingetreten sei und zudem der Verlust des Arbeitsplatzes anstehe, zeige er sich nun motiviert, die berufliche Umorientierung anzugehen (S. 7 Ziff. 6). Eine arbeitsmedizinische Abklärung mit EFL oder eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) erscheine sinnvoll (S. 7 Ziff. 8).

3.3    In seinem Bericht vom 16. Dezember 2019 (Urk. 6/19) diagnostizierte Dr. B.___ ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen (Ziff. 2.5) und hielt fest, der Beschwerdeführer leide seit längerer Zeit unter lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein, welche vor allem belastungsabhängig auftreten würden (Ziff. 2.1). Er sei eingeschränkt für Arbeiten mit vermehrter Belastung wie auch bei vermehrten Hebetätigkeiten, welche eine Exazerbation seines Leidens auslösten (Ziff. 2.2). Derzeit sei er wenig eingeschränkt und kursorisch / neurologisch unauffällig (Ziff. 2.4). In seiner früheren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten, wechselseitigen Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 5 bis 10 kg, ohne Kälte- und Nässeexposition und ohne Nachtarbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7). Eine Berufsberatung wie auch Hilfe zur Wiedereingliederung seien sinnvoll (Ziff. 5).

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ging am 3. Januar 2020 gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ davon aus, dass für die bisherige Tätigkeit vom 6. August 2018 bis 23. Juni 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, diese Tätigkeit ab dem 24. Juni 2019 aber wieder in einem Pensum von 40 % zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit erachtete Dr. A.___ als seit dem 24. Juni 2019 zu 100 % zumutbar. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden (Urk. 6/22 S. 3 f.).


4.

4.1    Für die Beurteilung des Leistungsanspruches ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nur noch in einem geringen Pensum arbeitsfähig sei. Die Berechnung des Invaliditätsgrades erfolgte in der Folge jedoch ausschliesslich unter Berücksichtigung des möglichen Einkommens in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit (E. 2.1). Ob die Ausführungen von Dr. Z.___, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nach wie vor in einem Pensum von 40 % zumutbar sei, tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht (E. 2.2) - als nicht nachvollziehbar zu beurteilen sind, kann demnach offenbleiben.

4.2    Was sodann die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, gingen sowohl der Hausarzt Dr. B.___ als auch der Gutachter Dr. Z.___ übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leicht belastende Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen und ohne Überlastung der rechten Schulter durch gewichtsbelasteten Einsatz achsenfern oder im Überkopfbereich (Dr. Z.___; E. 3.2) beziehungsweise eine leichte, wechselseitige Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 5 bis 10 kg, ohne Kälte- und Nässeexposition und ohne Nachtarbeit (Dr. B.___; E. 3.3) vollumfänglich zugemutet werden kann.

    Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, der Gutachter selber habe eine Quantifizierung der noch ohne Gefährdung der Gesundheit zu erbringenden Leistungsfähigkeit aufgrund der einmaligen Untersuchung für nicht möglich erachtet (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5.8), bezog sich Dr. Z.___ bei dieser Aussage ausschliesslich auf die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 6/17/26 Ziff. 4). Unbegründet ist sodann auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die volle Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Juni 2019 nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.12). Die Beurteilung durch Dr. Z.___ erweist sich aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden beziehungsweise der gestellten Diagnose als nachvollziehbar und plausibel und deckt sich auch mit der Beurteilung durch den Hausarzt Dr. B.___. Es liegen denn auch weder Arztberichte vor, in welchen eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert wurde, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf weitergehende Beeinträchtigungen.

    Die vom Beschwerdeführer beantragte EFL oder FOMA zur Eingrenzung des Job-Profils ist sodann entbehrlich, nachdem das Invalideneinkommen im Rahmen des Einkommensvergleiches gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen ist (vgl. nachfolgend E. 5.3) und das Belastungsprofil des Beschwerdeführers hierzu genügend klar eingegrenzt ist.

4.3    Insgesamt kann damit auf weitere Abklärungen verzichtet werden und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

    Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer als Betriebsmitarbeiter im Mailhandling der Y.___ AG (Urk. 6/18 Ziff. 1 und 2.1-2). Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht würde das Einkommen bei einem vollen Pensum im Jahr 2019 monatlich Fr. 5'440.-- betragen, mithin Fr. 65'280.-- pro Jahr (Fr. 5'440.-- x 12).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Nachdem der Beschwerdeführer aktuell keiner Tätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln. Gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch Dr. Z.___ und Dr. B.___ kann ihm eine körperlich leicht belastende Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen und ohne Überlastung der rechten Schulter durch gewichtsbelasteten Einsatz achsenfern oder im Überkopfbereich, ohne Heben von Lasten von mehr als 5 bis 10 kg sowie ohne Kälte- und Nässeexposition und ohne Nachtarbeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden. Im Jahre 2018 belief sich der Tabellenlohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 5'417.-- monatlich (LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 65'004.-- im Jahr (Fr. 5'417.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2’260, Stand 2019: 2’279; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich für das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 68'336.-- (Fr. 65'004.-- : 40 x 41.7 : 2'260 x 2'279).

5.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

    In Würdigung der gesamten Umstände erscheinen damit die beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen (nur körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen sowie mit weiteren Beschränkungen) als bereits in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten und rechtfertigen damit keinen zusätzlichen, leidensbedingten Abzug.

5.5    Insgesamt ist damit das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 68'336.-- (vorstehend E. 5.3) höher als das Valideneinkommen von Fr. 65'280.-- (vorstehend E. 5.2), welches der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter im Mailhandling erzielt hat. Damit liegt keine Invalidität vor und es besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

    Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.6    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter Berücksichtigung eines - kaum gerechtfertigten - Abzuges von 10 % das Invalideneinkommen insgesamt rund Fr. 61'502.-- (Fr. 68'336.-- x 0.9; vorstehend E. 5.3-4) beträgt, womit sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'280.-- (vorstehend E. 5.2) eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'778.-- sowie ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5.78 % ergibt. Damit erweist sich auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf berufliche Massnahmen als unbegründet.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig