Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00364


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 4. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich am 18. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, verneinte mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 6/41) einen Leistungsanspruch.

    Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2016 im Verfahren Nr. IV.2016.00294 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/56).

1.2    Die IV-Stelle erteilte am 31. August 2017 Kostengutsprache für «Arbeitsvermittlung plus» (Urk. 6/73), die sie am 14. Dezember 2017 wieder aufhob (Urk. 6/81; vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 6/82). Am 7. Juni 2018 teilte sie dem Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/104; vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 6/105).

    Sodann holte sie unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 27. Mai 2019 erstattet wurde (Urk. 6/127). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/133, Urk. 6/138, Urk. 6/142, Urk. 6/153, Urk. 6/155-156) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 7. Mai 2020 von Juni bis August 2016 eine Viertelsrente, von September 2016 bis August 2017 eine ganze Rente und von September 2017 bis April 2018 eine halbe Rente zu (Urk. 6/169, Urk. 6/173, Urk. 6/182+160 = Urk. 2, Urk. 6/193 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 4. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer unbefristeten Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juli 2020 wurde ihm dies zur Kenntnis gebracht und es wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 1 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).

1.6    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es  unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).     

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, per 4. Juni 2016 habe während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden und es habe ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden (S. 1 unten). Drei Monate danach habe der Invaliditätsgrad 100 % betragen, womit ab 1. September 2016 Anspruch auf eine ganze Rente bestanden habe. Im Juni 2017 habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, womit ab 1. September 2017 Anspruch auf eine halbe Rente bestanden habe (S. 2 oben). Ab Februar 2018 habe die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 % betragen, womit der Anspruch auf eine halbe Rente nur bis Ende April 2018 bestehe (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit dem 27. Oktober 2014 sei er, anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Februar 2018 seien ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 1 unten). Zudem sei näher genannte psychische Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden (S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitverlauf verhält.


3.

3.1    Ein Assistenzarzt des Y.___ (Urk. 6/4/6 = Urk. 6/36/11 = Urk. 6/45/17), Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 6/4/3-5 = Urk. 6/36/8-10 = Urk. 6/45/14-16) und Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 6/4/1-2 = Urk. 6/36/5-6 = Urk. 6/45/11-13, Urk. 6/9/6) attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Oktober 2014 bis 1. Juni 2015. 

    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 24. Juli 2015 (Urk. 6/22/2-6) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 30. Juni 2015 (Ziff. 1.2), und er sei seit Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Ziff. 1.6). Als Diagnose nannte sie unter anderem - mit Hinweis auf ein MRI vom 12. November 2014 - eine Chondrose L4/5 mit Diskusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links (Ziff. 1.1). Sodann attestierte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Juli bis 18. August 2015 (Urk. 6/36/3 = Urk. 6/45/9).

    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, attestierte mit Zeugnis vom 10. September 2015 (Urk. 6/36/2 = Urk. 6/45/8) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. August bis 11. September 2015 und führte mit Zeugnis vom 12. Oktober 2015 (Urk. 6/36/1 = Urk. 6/45/7) aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2014 arbeitsunfähig und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. September bis 21. November 2015.

    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, attestierte mit Zeugnis vom 3. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. November 2016 bis 21. Februar 2016 (Urk. 6/45/6).

3.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, F.___, nannte mit Bericht vom 7. März 2016 (Urk. 6/47) als Diagnosen einen Verdacht auf ein Wurzelreizsyndrom L4 links bei Foramenstenose sowie einen Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica linksseitig (S. 1 Mitte). Das MRI vom 15. Januar 2016 zeige eine deutliche Bandscheibendegeneration L4/5 mit vorwiegend medialer Diskusprotrusion. Daneben finde sich linksseitig eine Einengung des Neuroforamens der Wurzel L4 aufgrund einer Fazetten- und Flavumverdickung (S. 2 Mitte). Für die klinischen Beschwerden des Patienten, die ja recht eindrücklich seien, finde sich kein sicheres morphologisches Korrelat im MRI. In den neuen Aufnahmen falle als einziges die foraminale Einengung L4 links auf. Hier sei schon im Liegen eine Einengung und mögliche Kompression der Wurzel zu erkennen. Dieser Befund könne zumindest die linksseitigen Schmerzen im ventrolateralen Oberschenkel bis Kniehöhe gut erklären. Aktuell lasse sich über dem Leistenband kein Schmerz auslösen. Aufgrund der schon lange bestehenden therapieresistenten Beschwerden, die einen glaubhaft hohen Leidensdruck erzeugten, und dem Ergebnis der bisherigen diagnostischen Infiltrationen habe er dem Patienten die mikrochirurgische Dekompression der Wurzel L4 im Neuroforamen vorgeschlagen (S. 2).

    Mit Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 6/66/8-9) nannte Dr. E.___ folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 mit Entfernung einer Rezidiv-Diskushernie sowie interkorporeller Fusion und dorsaler Spondylodese L4/5 am 31. Januar 2017

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 foraminal am 22. Juni 2016

    Der Beschwerdeführer habe zunächst einen guten postoperativen Verlauf berichtet, jedoch sei etwa zwei Monate nach Operation eine Stagnation eingetreten (S. 1). Ohne Einnahme von Schmerzmedikamenten habe er auch ohne Belastung regelmässig Schmerzen. Insgesamt gehe es aber deutlich besser als vor der Operation und er sei optimistisch, dass sich die Situation weiter bessere (S. 1 unten). Es sollte an sich ab Juni 2017 eine zumindest halbschichtige Arbeitsfähigkeit für - näher umschriebene - angepasste Tätigkeiten vorhanden sein (S. 2 Mitte).

3.4    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.1), führte mit Bericht vom 11. Juli 2017 (Urk. 6/76/5) aus, inzwischen seien die Beschwerden wieder intensiver geworden. Die Rumpfmobilität sei insgesamt nicht schlecht, es gebe keine Anhaltspunkte für nennenswerte neurologische Defizite.

3.5    Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) führte mit Bericht vom 13. November 2017 (Urk. 6/76/1-2) aus, der Beschwerdeführer berichte von einer insgesamt - im Vergleich zur vier Wochen zuvor erfolgten Konsultation (vgl. Urk. 12/76/3-4) - nun deutlichen Besserung seiner Beschwerden (S. 1 Mitte). In der Bildgebung hätten sich keine sicheren Ursachen für die persistierenden Lumbalgien gefunden (S. 2).

3.6    Dr. med. G.___, Oberärztin, und lic. phil. H.___, Psychologin, I.___, führten mit Bericht vom 16. Februar 2018 (Urk. 6/90) aus, der Beschwerdeführer sei durch sie seit 24. Juni 2015 behandelt worden (Ziff. 1.2), dies bis August 2017 wöchentlich und sodann alle drei Wochen (Ziff. 1.5). Sie nannten folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Dysthymia (ICD-10 F34.1), anamnestisch seit der Kindheit

- anamnestisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

    Zur Prognose führten sie aus, aus psychischer Sicht sei bereits jetzt von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % auszugehen (S. 4 unten). Der Patient leide in erster Linie unter körperlichen Schmerzen, die ihm die Ausführung der bisherigen Arbeit verunmöglichten. Längeres Gehen oder Sitzen führe zu stärkerer Schmerzwahrnehmung. Psychisch sei er zu mindestens 80 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7).

3.7    Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) führte mit Bericht vom 20. Februar 2018 (Urk. 6/91) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2016 in vierteljährlichem Rhythmus (Ziff. 3.1). Als Diagnose nannte er anhaltende Lumboischialgien linksbetont bei Status nach den beiden Eingriffen von 2016 und 2017 (Ziff. 1.2). Es finde sich keine wesentliche Änderung der Befundkonstellation oder der funktionellen Einschränkungen (Ziff. 1.3). In einer - näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit sollte zumindest eine halbschichtige Tätigkeit, mithin 4 ½ h pro Tag, möglich sein (Ziff. 2.1).

    Mit Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 6/107/15-16) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer berichte, dass sich die Schmerzsituation in den letzten zwei Monaten wieder deutlich verschlechtert habe (S. 1 Mitte). Unter den gegenwärtigen Bedingungen sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

3.8    Dr. med. B.___ (vorstehend E. 3.1) nannte mit Bericht vom 5. Juli 2018 (Urk. 6/107/8-11) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (Ziff. 2.5):

- chronische Lumboischialgie bei Verdacht auf Facettengelenksarthrose bei epifusioneller Segmentdegeneration L3/4

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression Januar 2017

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression Juni 2016

- unklare Knieschmerzen links mit/bei Verdacht auf Plica mediopatellaris Kniegelenk links

- Hüftschmerzen beidseits bei Verdacht auf Coxarthrose beidseits (23. April 2018)

    Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche körperliche Tätigkeiten von 100 % vom 30. Juni 2015 bis 6. Februar 2018, von 50 % vom 7. Februar bis 1. Mai 2018 (was sich als unrealistisch erwiesen habe), und wiederum 100 % seit 2. Mai 2018 (Ziff. 1.3).

3.9    Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) führte mit Bericht vom 19. November 2018 (Urk. 6/113/4-6) aus, die Ausübung der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit scheine aufgrund einer im Mai und Juni wieder eingetretenen Verschlechterung zurzeit nicht möglich (Ziff. 2.1). Er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 25. Juli 2018 gesehen. Aufgrund der verschlechterten Situation sei (im Y.___) eine multimodale Schmerztherapie aufgenommen worden (Ziff. 3.1).

3.10    Dr. med. J.___, Oberarzt, Palliativmedizin/Schmerzsprechstunde, Y.___, nannte mit Bericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 6/121/7-8) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1):

- chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren

- rezidivierende depressive Episoden

- chronische Insomnie

- Nierenagenesie links

- Verdacht auf Coxarthrose linksbetont

    Er führte aus, mittlerweile stehe der Patient seit 2 Monaten unter näher bezeichneter Therapie. Insgesamt scheine eine wenn auch nur geringfügige Reduktion der Schmerzsituation zu bestehen (S. 1 unten).


4.

4.1    Am 21. Mai 2019 erstatteten Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, M.___, je ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/127/16-93, Urk. 6/ 127/96-164).

4.2    In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/127/1-15) nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.2):

- belastungsabhängig vermehrtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei:

- knöchern in regelrechter Stellung konsolidierter dorsaler Spondylodese des Segmentes L4/L5; aktuell ohne jedwede Lockerungs-/Lysezeichen mit regelrecht einliegendem Cage

- initialer Spondylarthrose der anschliessenden Segmente L3/4 sowie L5/S1

- muskulärer Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz

- Status nach am 22. Juni 2016 erfolgter mikrochirurgischer Dekompression der Nervenwurzel L4 links

- Status nach am 31. Januar 2017 erfolgter Revision des Segmentes L4/5 mit erneuter Dekompression der Nervenwurzel L4 sowie dorsaler Spondylodese

- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-1 F 54)

- Dysthymia (ICD-10 F 34.1)

    Ferner nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10):

- belastungsabhängig vermehrte linksseitige Gonalgie bei Plica mediopatellaris, gegenwärtig ohne Funktionseinschränkung

- belastungsabhängig vermehrte beidseitige Coxalgie, gegenwärtig ohne Funktionseinschränkung

- initiale palmare Fibromatose mit Affektion des beidseitigen Zeige-, Mittel- und Ringfingers ohne Bewegungseinschränkung, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung

- Status nach im Jahre 1988 respektive im Jahre 1990 erfolgter Verlagerung des linksseitigen N. ulnaris bei Kompressionssyndrom des N. ulnaris, gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung

- rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- schädlicher Gebrauch von THC (ICD-10 F)

- multiple psychosozialen Belastungen mit/bei:

- Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z55)

- Problemen in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (sehr hohe Schulden und Abhängigkeit vom Sozialamt) (ICD-10 Z59)

- Alleinleben (ICD-10 Z60.2)

- Problemen durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)

4.3    Aus rein psychiatrischer Sicht, ohne Bewertung von Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates, liege ein leichtgradiger Gesundheitsschaden vor. Es sei von einer Minderung der psychischen Resilienz bei teilweise erfüllten Standardindikatoren auszugehen, so dass es dem Versicherten nicht komplett zugemutet werden könne, seine Schmerzen zu überwinden. Zudem bestehe eine Dysthymia, die negativ mit den Schmerzen interferiere. Es werde anamnestisch von einer rezidivierenden depressiven Störung berichtet, die aktuell remittiert sei. Es sei von einer deutlichen Diskrepanz der subjektiv berichteten Intensität der psychopathologischen Symptome und der Schmerzen im Vergleich zu den objektiven somatischen und psychiatrischen Symptomen auszugehen. Aufgrund der psychiatrischen Symptomatik sei von einer leichtgradigen Belastbarkeitsminderung und Minderung der Durchhaltefähigkeit auszugehen (S. 11 oben).

    Die festgestellten wesentlichen Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet ergäben folgende Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht: Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten körperfern über 8 kg ohne technische Hilfsmittel, Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, Tätigkeiten mit Rotation der Brustwirbelsäule (BWS)/Lendenwirbelsäule (LWS) im Sitzen/Stehen mit Gewichtsbelastung, Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führen, mehr als gelegentliches Heben von Lasten über die Horizontale (Hyperlordosierung der LWS), Tätigkeiten mit länger währender Einnahme einer stehenden Körperposition, Tätigkeiten, welche überwiegend kniend, stehend sowie im Hocksitz durchgeführt werden, Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund, Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit (S. 11 Mitte). Unter Würdigung der genannten qualitativen Schonkriterien bestehe in einer leidensadaptierten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden, optimal angepassten Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Arbeitspensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 12 oben).

4.4    In der ergebnisoffenen Beurteilung der Standardindikatoren sei aus medizinischer Sicht zu sagen, dass der Versicherte eine schwer belastete Kindheit erlebt und einen ungünstigen Start ins Leben gehabt habe. Hieraus habe sich eine Akzentuierung seiner Persönlichkeit mit misstrauischen-paranoiden Zügen, einem Schwarz-Weiss-Denken und narzisstischen Anteilen entwickelt. Seine soziale Teilhabe sei auch infolge der Schmerzen reduziert. Seine soziale Teilhabe sei mässig. Im Verhalten wirke er klagsam-leidend und sich in die Opferrolle zurückziehend. Es habe sich ebenfalls ein leichte Einschränkung im privaten Aktivitätsniveau gefunden, so dass keine ausgeprägten Diskrepanzen zum beruflichen Kontext erkennbar gewesen seien. Es könne von einem signifikanten behandlungs- und eingliederungsanamnestischen Leidensdruck ausgegangen werden. Gesamthaft seien die psychische Resilienz des Versicherten durch die biographischen Belastungen reduziert und die Standardindikatoren als teilweise erfüllt anzusehen. Diese verminderte psychische Widerstandsfähigkeit des Versicherten führe im Kontext mit den schwierigen psychosozialen Belastungsfaktoren zu einer innerpsychischen Verstärkung der Schmerzwahrnehmung (S. 12 Ziff. 4).

    Ferner komme es zu negativen Interferenzen des krankheitsbedingten Zustandes des Versicherten mit multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren, die das Störungsbild in erheblichem Masse unterhielten. Die Einschätzung von behandelnder Seite, dass sich der psychische Zustand mit Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit und der Möglichkeit, eine Arbeit auszuüben, deutlich verbessern könne, werde gutachterlicherseits uneingeschränkt geteilt und zeige die nicht zu unterschätzende Wirkung der psychosozialen Faktoren auf das Störungsbild des Versicherten auf (S. 12 Ziff. 4.5).

    Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Explorand in der Untersuchung demonstrativ-verdeutlichend verhalten. Er habe ein hohes Schmerzlevel berichtet und ein in der multimodalen Reha-Behandlung erstelltes Spinnendiagramm mit psychiatrischen Testwerten überreicht. Diese hohen Schmerzlevel hätten somatisch nicht erklärt und die depressiv-ängstliche Psychopathologie in dieser Stärke nicht nachvollzogen werden können. Sie seien bei einer Schmerzverarbeitungsstörung und demonstrativem Verhalten mit beginnendem Rückzug in die Opferhaltung zu erklären (S. 13 oben). Der Versicherte habe sich in der Untersuchung misstrauisch verhalten, seine paranoide Persönlichkeitsakzentuierung sei deutlich hervorgetreten. In seinen Angaben zum THC-Konsum sei er zudem nicht offen gewesen, dieser liege entgegen seinen Angaben nicht Wochen zurück. Daher könne ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden. Eine Selbstlimitierung liege nicht vor. Es sei von einer Arbeitswilligkeit des Exploranden auszugehen, der jedoch aktuell beruflich perspektivlos sei (S. 13).

    Aufgrund der psychiatrischen Symptomatik sei von einer leichtgradigen Belastbarkeitsminderung und Minderung der Durchhaltefähigkeit auszugehen. Hierdurch ergebe sich ein (richtig wohl: vermindertes) Rendement von 20 % bezogen auf ein Vollpensum, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der zuletzt ausgeübten und in adaptierter Tätigkeit. Dabei seien psychosoziale Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die langjährige psychiatrische Behandlerin. Die Einschränkung sei seit Auftreten der Schmerzsymptomatik im Jahr 2014 anzunehmen (S. 14 oben).

    Aus orthopädischer Sicht könne der Versicherte die schwere Tätigkeit als Hilfsmonteur spätestens seit dem im März 2016 konstatierten Wurzelreizsyndrom der Nervenwurzel L4 links mit der daraufhin im Juni 2016 erfolgten Dekompression sowie der im Januar 2017 aufgrund einer Rezidivhernie erfolgten Spondylodese des Segmentes L4/5 nicht mehr wettbewerbsfähig ausführen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 0 % (S. 14 Mitte).

    Für eine den genannten Schonkriterien entsprechende Tätigkeit sei von einer spätestens ab Juni 2017 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, und nach einjähriger postoperativer Rekonvaleszenz einer solchen von 100 % spätestens seit Februar 2018 (S. 14 unten).

4.5    Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 3. Juni 2019 (Urk. 6/130 S. 8 f.) aus, in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsmonteur bestehe seit 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychiatrischer Sicht und ab 7. März 2016 gemäss M.___-Gutachten eine solche von 100 % (S. 9 unten). In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden, optimal angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 % von 2014 bis 6. März 2016, 100 % vom 7. März 2016 bis 31. Mai 2017, 50 % von Juni 2017 bis Januar 2018 und 20 % ab Februar 2018 (S. 9 f.).


6.

6.1    In echtzeitlichen Berichten und Attesten, die sich in mehrfacher Ausführung in den Akten finden, ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Oktober 2014 bis 21. Februar 2016 ohne jedenfalls nennenswerten Unterbruch festgehalten (vorstehend 3.1). Der entsprechende sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als berechtigt.

    Die Annahme der Beschwerdegegnerin, im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns sei mangels einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit das Wartejahr noch nicht bestanden gewesen (vgl. Urk. 2 Begründungsteil 2), erweist sich demnach als aktenwidrig. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin dabei auf entsprechende Angaben im M.___-Gutachten abstellte, zumal diese retrospektiv und ohne nähere Begründung (der Divergenz zur echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit) erfolgten.

    Daraus folgt, dass das Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) am 26. Oktober 2015 erfüllt gewesen ist.

6.2    Sodann ist auch gemäss den Angaben im M.___-Gutachten (vorstehend E. 4.4 am Ende) ausgewiesen, dass (auch) ab März 2016 in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand.

    Dies ist allerdings für die Frage des Rentenanspruchs nicht ausschlaggebend, denn dieser richtet sich nach dem Invaliditätsgrad (vorstehend E. 1.3), der ermittelt wird, indem dem Einkommen ohne Gesundheitsschaden das Einkommen gegenübergestellt wird, das als in einer dem Leiden angepassten - also, wie hier, gerade nicht der bisherigen - Tätigkeit zumutbarerweise Einkommen erzielbar erachtet wird (vorstehend E. 1.2). Diese Besonderheit der Invaliditätsbemessung war dem Beschwerdeführer offenbar nicht bekannt, weshalb er in seiner Beschwerde mit der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit argumentierte (vorstehend E. 2.2), die wie dargelegt für die Festlegung der Invalidität keine Rolle spielt.

6.3    Das M.___-Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Bezüglich der psychischen Beeinträchtigungen wurde im Gutachten nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die Standardindikatoren (vorstehend E. 1.6) dargelegt, dass (seit 2014) eine Einschränkung auch in leidensangepasster Tätigkeit von 20 % anzunehmen ist (vorstehend E. 4.4). Dies findet seine Bestätigung im Bericht vom Februar 2018 über die seit Juni 2015 erfolgte psychiatrische Behandlung (vorstehend E. 3.6), wo aus psychiatrischer Sicht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert wurde.

6.4    Hinsichtlich der Rückenproblematik haben die M.___-Gutachter (vorstehend E. 4.4 und der RAD-Arzt (vorstehend E. 4.5) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit «spätestens seit dem im März 2016 konstatierten Wurzelreizsyndrom der Nervenwurze L4» angenommen.

    Dies überzeugt nur bedingt; der Zusatz «spätestens» bedarf der Konkretisierung. Nicht thematisiert wurde dabei nämlich, dass Dr. B.___ bereits im Juni 2015 eine im Dezember 2014 bildgebend nachgewiesene Wurzelreizung angeführt hat (vorstehend E. 3.1). Es erscheint deshalb einleuchtend, die von den Gutachtern auf seit «spätestens» März 2016 datierte Arbeitsunfähigkeit bereits ab den dem Bericht von Dr. B.___ zu entnehmenden Daten (Dezember 2014 oder Juni 2015) anzunehmen.

    Der behandelnde Dr. E.___ ging sodann im April 2017 davon aus, dass ab Juni 2017 zumindest eine halbschichtige angepasste Tätigkeit möglich sein sollte (vorstehend E. 3.3). Im gleichen Sinn äusserte er sich im Februar 2018 (vorstehend E. 3.7). Die Feststellung im M.___-Gutachten, ab Juni 2017 sei von einer Arbeitsfähigkeit (immer in angepassten Tätigkeiten) von 50 % auszugehen (vorstehend E. 4.4 am Ende), erweist sich damit als gut nachvollziehbar.

    Schliesslich gingen die M.___-Gutachter davon aus, nach einjähriger Rekonvaleszenz seit der Revisionsoperation im Januar 2017 - mithin ab Februar 2018 - sei bezogen auf Tätigkeiten, die dem von ihnen formulierten Belastungsprofil (vorstehend E. 4.3) Rechnung tragen, aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen. Auch dies ist als nachvollziehbar zu beurteilen, wurden doch im genannten Belastungsprofil zahlreiche Einschränkungen aufgelistet, die beachtet sein müssen, damit eine Tätigkeit als leidensangepasst gelten kann.

6.5    Zusammenfassend ergibt sich für die durch die Rückenproblematik eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, dass ab Dezember 2014 oder Juni 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit bestand, und von Juni 2017 bis Januar 2018 eine solche von 50 %. Ab Februar 2018 sodann ergibt sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % nur noch aufgrund psychischer Beeinträchtigungen (vorstehend E. 6.4).


7.

7.1    Die Anmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 18. Juni 2015 (Urk. 12/11), womit ein Rentenanspruch frühestens am 17. Dezember 2015 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG).

    In diesem Zeitpunkt war das Wartejahr mit einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (vorstehend E. 6.1) und es bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit (vorstehend E. 6.5). Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG).

7.2     Ab Juni beziehungsweise September (vorstehend E. 1.5) 2017 ist sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Darin kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden.

    Nicht gefolgt werden kann ihrer Feststellung im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich (Urk. 12/129), ein Leidensabzug vom statistischen Tabellenlohn sei nicht angezeigt, weil er in der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 50 % «bereits berücksichtigt» sei (S. 2 oben). Aus dem M.___-Gutachten ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass nur Tätigkeiten in Frage kommen, die den zahlreichen im Belastungsprofil formulierten Einschränkungen Rechnung tragen. In diesem Sinne angepasste Tätigkeiten sind anfänglich gar nicht, dann zu 50 % und schliesslich (aus somatischer Sicht) zu 100 % zumutbar. Die quantitative Reduktion ist also klar kumulativ zu den qualitativen Einschränkungen zu sehen, so dass umgekehrt die qualitativen und zweifellos lohnmindernden Einschränkungen mittels eines Abzugs zu berücksichtigen sind (vorstehend 1.3).

    Berücksichtigt man einen grosszügig bemessenen Abzug von 15 %, so reduziert sich das Invalideneinkommen von Fr. 33'535.-- (S. 1 unten) auf rund Fr. 28'505. (Fr. 33'535.-- x 0.85) und es resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 69'181.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 40'676., was einen Invaliditätsgrad von rund 59 % ergibt. Somit ändert sich im Ergebnis nichts am Anspruch auf eine halbe Rente.     

    Gleiches gilt für die Invaliditätsbemessung ab Februar beziehungsweise Mai 2018, die einen nicht mehr rentenbegründenen Invaliditätsgrad von deutlich unter 40 % ergibt.

7.3    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2015 bis August 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde abzuändern.

8.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Betrag infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Mai 2020 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2015 bis August 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und von September 2017 bis April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher