Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00366


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 29. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1969 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Gehörlosigkeit (Urk. 10/16). Nach der Einreise aus ihrem Heimatland Y.___ in die Schweiz (Dezember 2014) meldete sie sich mit Formular vom 3. Februar 2016 zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. April 2016 ab, da die Versicherte mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei und folglich die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen respektive eine Invalidenrente nicht erfüllt seien (Urk. 10/9). Auf ein neuerliches Leistungsbegehren der Versicherten vom 14. Juni 2016 (Eingangsdatum, Urk. 10/11) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2018 nicht ein (Urk. 10/15).

    Mit Formular vom 13. März 2020 meldete sich X.___ zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. April 2020, Urk. 10/21, Einwand vom 29. April 2020, Urk. 10/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2020 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 4. Juni 2020 Beschwerde erheben und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung beantragen. Eventualiter sei eine Verletzung der Abklärungspflicht festzustellen und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Prozessual liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Deecke zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wurde das prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik vom 13. Oktober 2020 an den eingangs gestellten Anträgen hatte festhalten lassen (Urk. 14), verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. November 2020 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), was der ersteren mit Verfügung vom 16. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

1.4    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1, 133 V 196 E. 1.4).

    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen (Art. 69 Abs. 2 IVV) vornehmen. Gemäss Randziffern 8130 und 8131 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über die Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand 1. Januar 2018) hat die IV-Stelle unter anderem im Falle einer erstmaligen Anmeldung um eine Hilflosenentschädigung immer eine Abklärung vor Ort und Stelle durchzuführen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, die Voraussetzungen einer lebenspraktischen Begleitung seien nicht erfüllt, sei doch davon auszugehen, dass die erforderlichen zwei Stunden anrechenbare Begleitung pro Woche nicht erreicht würden. Sodann könnten die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall nicht geprüft werden, weil die Beschwerdeführerin keine Hörgeräteversorgung habe (Urk. 2). Mit der Vernehmlassung ergänzte sie ihre Begründung dahingehend, dass für die Hilflosenentschädigung im Sonderfall die korrigierten Hörwerte massgebend seien, die Beschwerdeführerin jedoch nicht mit Hörgeräten versorgt sei. Was den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV anbelange, bestehe bei der Beschwerdeführerin keine psychische Beeinträchtigung. Sodann lebe sie mit ihrem Ehemann zusammen; die Gefahr sich zu isolieren oder schwer zu verwahrlosen, bestehe folglich nicht. Der Umstand, dass die erlernte Gebärdensprache in der Schweiz nicht verstanden werde, sei iv-fremd und bleibe daher für die Beurteilung unbeachtlich. Auch liege die Hilfestellung näher bei der funktionellen Hilflosigkeit denn bei der der lebenspraktischen Begleitung (Urk. 9 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, sie leide unter vollständiger Gehörlosigkeit und damit einer schweren Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV. Ob im Falle einer solchen eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliege, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Einzelfall abzuklären. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch keinerlei Abklärungen vorgenommen, weder ein Gespräch mit ihr durchgeführt, noch eine Abklärung vor Ort veranlasst, weshalb die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an letztere zurückzuweisen sei. Da sie bloss eine Gebärdensprache ihres Heimatlandes Y.___ und die deutsche Sprache auch nicht schriftlich beherrsche, könne sie ohne Mithilfe ihres Ehemannes, welcher selber unter Schwerhörigkeit leide, nicht mir der Umwelt in Kontakt treten und sei bei sämtlichen Tätigkeiten ausser Haus auf seine Hilfe angewiesen. Ihre Einschränkungen liessen sich weder durch Hilfsmittel noch durch einen Gebärdendolmetscher minimieren. Dass sie kein Hörgerät verwende, spreche entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht gegen, sondern für das Vorliegen einer Hilflosigkeit, habe doch die versuchte Hörmittelversorgung das Hörvermögen nicht beeinflussen können.

    Aber selbst wenn sie sich in der Schweiz mit anderen Gehörlosen verständigen könnte, stünde dies einer Hilflosigkeit nicht entgegen, könnten doch Gehörlose selbst unter optimalen Bedingungen im besten Fall nur 30-60 % der Gesprächsinhalte mittels Lippenlesen erkennen. Zusammenfassend sei eine umfassende lebenspraktische Begleitung bei sämtlichen Verrichtungen ausser Haus not-wendig, andernfalls sie ernsthaft gefährdet sei, sich dauerhaft von der Aussenwelt zu isolieren. Der Schwellenwert von zwei Stunden pro Woche werde weit überschritten, sei sie doch bei sämtlichen Aussenkontakten auf Dritthilfe angewiesen. Sie verfüge über kein soziales Netzwerk, ihre einzige Bezugsperson sei ihr Ehemann (Urk. 1 S. 3 ff., 14).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin. Dabei steht zwischen den Parteien nicht im Streite, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen solchen gegeben sind, ging doch die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus (vgl. Urk. 10/23), dass für die Staatsangehörigen von Y.___ im Verfügungszeitpunkt gestützt auf entsprechende Erklärungen der beteiligten Staaten weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Republik Z.___ über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4; vgl. Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Y.___ vom 5. Juni 2020, BBl 2020 5793 mit dem Hinweis auf die Erklärungen über die Weiterführung des Sozialversicherungsabkommens). Gestützt auf den in Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens postulierten Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung weder im Abkommen noch im Schlussprotokoll durch eine abweichende Regel aufgeweicht wird, ist die Beschwerdeführerin einer schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung keine minimale Versicherungszeit respektive keine minimale Aufenthaltsdauer in der Schweiz bei Eintritt der Invalidität im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVG voraussetzt.


3.

3.1    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Hörschädigung leidet, wobei es sich gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. Dezember 2019 um eine absolute Gehörlosigkeit handelt (Urk. 10/16/1; vgl. auch: übersetzter Invalidenrentenbeschluss des Kantons B.___, kantonales Sozialarbeitszentrum, B.___, vom 13. November 2012, Urk. 10/17/2-4, mit dem Hinweis auf eine Untersuchung des Instituts für medizinische Begutachtung von medizinischen Zuständen vom 4. Oktober 2012, anlässlich welcher eine 100%ige Schädigung des Organismus festgestellt worden sei).

3.2    Gemäss Angaben im Anmeldeformular zum Bezug von Hilflosenentschädigung bedarf die Beschwerdeführerin infolge der seit Geburt bestehenden Gehörlosigkeit täglicher Hilfe Dritter bei der Fortbewegung respektive der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, weil die in Y.___ erlernte Gebärdensprache in der Schweiz nicht gebraucht werden könne. Hilfe werde durch ihren Ehemann geleistet; Hilfsmittel seien keine vorhanden (Urk. 10/18/1-6). Im Formularteil 7 «Angaben des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin», welcher mutmasslich von Dr. A.___ ausgefüllt, nicht aber unterzeichnet wurde, wurde die Frage 7.3, ob die Hilflosigkeit durch Hilfsmittel vermindert werden könne, verneint (Urk. 10/18/8). Die Beschwerdegegnerin nahm die mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen zu den Akten (Urk. 10/16-17), verzichtete in der Folge aber auf weitere Abklärungen.

3.3    Unstrittig und durch die Akten nicht in Frage gestellt ist, dass die Beschwerdeführerin weder in schwerem noch in mittelschwerem oder gestützt auf die Tatbestände von Art. 37 Abs. 3 lit. a-c IVV in leichtem Grad hilflos ist. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat, weil sie im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV wegen einer Sinnesschädigung nur dank regelmässiger und erheblicher Dritthilfe gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder weil sie im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 IVV angewiesen ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben im Anmeldeformular und der übrigen Akten den Anspruch der Beschwerdeführerin ohne eigene Abklärungen rechtsgenüglich beurteilen konnte oder ob sie von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen hat (E. 1.4).

3.4    Unbestrittenermassen liegt bei der schwer hörgeschädigten Beschwerdeführerin eine schwere Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV vor. Soweit die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit leichten Grades gestützt auf diese Bestimmung mit der Begründung verneint, eine Hilflosigkeit im Sonderfall von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV scheide aus, weil hierfür korrigierte Hörwerte massgebend seien, die Beschwerdeführerin aber gemäss Aktenlage nicht mit Hörgeräten versorgt sei (E. 2.1), verkennt sie offensichtlich, dass die Abgabe von Hilfsmitteln nicht Bedingung für das Vorliegen einer Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV ist. Vielmehr ist der Hilfsmittelvorbehalt in Art. 37 Abs. 3 IVV im Lichte der Schadenminderungspflicht so zu verstehen, dass eine entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nur dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, indem sie geeignete und zumutbare Massnahmen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen, nicht trifft (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481, KSIH Rz 8085). Sodann schliessen Hilfsmittel nur soweit eine Hilflosigkeit aus, als sie von der Sozialversicherung auch entschädigt werden (BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2).

    Vermag hingegen auch der Einsatz von Hilfsmitteln die Hilflosigkeit nicht zu vermindern, mithin vorliegend der Einsatz von Hörmitteln oder Gehörprothesen keine Verständigungsmöglichkeit herzustellen, kann der Beschwerdeführerin dies nicht zum Vorwurf gereichen. Andernfalls entfiele auch die Annahme einer Hilflosigkeit bei Blinden, deren Versorgung mit einer Brille widersinnig wäre, obwohl blinde Versicherte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se ohne Einzelfallprüfung als leicht hilflos gelten (BGE 108 V 222 E. 1 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 10.1; vgl. auch KSIH Rz 8064).

    Die Beschwerdegegnerin stellte sodann weder in Frage, dass die Beschwerdeführerin, wie von Dr. A.___ bestätigt (Urk. 10/16/1), vollständig gehörlos ist, noch behauptet sie, eine Hörmittelversorgung könnte die Hilflosigkeit verringern, was denn auch im Anmeldeformular verneint wurde (Urk. 10/18/8). Weiter ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung eines entsprechenden Hilfsmittelanspruchs anhand genommen hätte.

3.5    Die fehlende Hörmittelversorgung der Beschwerdeführerin lässt damit die Annahme einer leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nicht per se entfallen. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin, nachdem bei erwachsenen Schwerhörigen und Tauben im Gegensatz zu blinden Versicherten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zwar nicht grundsätzlich erfüllt, aber im Einzelfall abzuklären sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_691/2019 vom 31. März 2020 E. 4.2, 8C_863/2011 vom 20. September 2012 E. 2.2, I 127/00 vom 26. März 2001 E. 3b/ee; vgl. auch KSIH Rz 8066), den Tatbestand von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV abklären müssen. Eine ärztliche Stellungnahme hierzu fehlt aber ebenso wie ein Abklärungsbericht. Ein Absehen von jeglichen Abklärungen trotz entsprechendem Gesuch könnte sich aber nur dann rechtfertigen, wenn aufgrund der Angaben im Anmeldeformular und den übrigen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechtserheblichen Hilflosigkeit vorlägen (BGE 110 V 48 E. 4a).

    Hiervon kann aber beim Vorliegen der unbestritten schweren Hörschädigung der Beschwerdeführerin bei geltend gemachtem täglichem Hilfsbedarf bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und gemäss aktueller Aktenlage weitgehend fehlenden Kompensationsmöglichkeiten nicht die Rede sein, zumal die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewegung/Kontaktaufnahme auf Begleitung angewiesen ist (Urk. 9 S. 3).

    Sodann ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass eine Hilflosigkeit selbst unter der Annahme, dass sie die in der Schweiz gebräuchliche Gebärdensprache beherrschen würde, nicht zum vornherein ausgeschlossen werden könnte, ermöglichte ihr dies doch lediglich den Aussenkontakt zu Personen, welche die Gebärdensprache ebenfalls beherrschen. In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Umschreibung der Hilflosigkeit in Art. 9 ATSG von derjenigen der Invalidität gemäss Art. 8 ATSG abweicht. So wird in Art. 9 ATSG von einer Beeinträchtigung der Gesundheit anstelle der Invalidität ausgegangen, was eine gewisse Ausweitung darstellt, indem der Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck bringt, dass die Anspruchsberechtigung nicht auf Versicherte, die durch ihren Gesundheitsschaden in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind, beschränkt werden soll (SVR 2005 IV Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts I 127/04 vom 2. Juni 2004 E. 2.2.1). Der Ausschluss invaliditätsfremder Gründe wie er in Art. 7 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Legaldefinition der Erwerbsunfähigkeit explizit angeführt wird, fand in Art. 9 ATSG bezeichnenderweise keinen Niederschlag. Des Weiteren können auch bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit invaliditätsfremde Gründe nicht schlechthin vom Gesundheitsschaden abgesondert werden, sondern finden im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt Eingang. Sowie Faktoren wie das Alter, die Sprachkenntnisse oder Berufserfahrungen zwar keinen Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung haben, haben sie doch direkten Einfluss auf die Bestimmung des der versicherten Person offenstehenden Arbeitsmarkts und fallen bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit dennoch in Betracht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Nrn. 59-63 zu Art. 7 ATSG).

    Auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit gemäss Art. 9 ATSG hat dieselbe bezogen auf die konkrete Person zu erfolgen und Faktoren wie die Sprachkenntnisse können, wenn auch nicht Teil der Gesundheitsbeeinträchtigung, so doch im Ergebnis nicht unberücksichtigt bleiben. Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Fall der Beschwerdeführerin der fehlende Erwerb der deutschen Schrift- und Gebärdensprache möglicherweise durch die Gehörlosigkeit mitbedingt ist und damit wohl teilweise gar der Gesundheitsstörung zuzuordnen ist.

3.6    Ein Absehen von weiteren Abklärungsmassnahmen lässt sich bei der gegebenen Aktenlage auch nicht mit der Schadenminderungspflicht begründen. Zwar gilt dieselbe auch im Bereich der Hilflosigkeit. So sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären, doch dürfen den Familienangehörigen dadurch keine unverhältnismässigen Belastungen entstehen (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit diversen Hinweisen). In welchem Umfang der angeblich ebenfalls hörgeschädigte Ehemann der Beschwerdeführerin infolge deren Hörschädigung Mithilfe leistet und ihm dieselbe zumutbar ist, lässt sich aufgrund der Akten ebenfalls nicht abschliessend beurteilen.

3.7    Was letztlich den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin zwar darin zuzustimmen, dass das Zusammenleben mit dem Ehemann der Annahme, die Beschwerdeführerin sei gefährdet, sich sozial zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV), wohl entgegensteht (vgl. KSIH Rz 8052.2). Ob es sich aber rechtfertigt, davon auszugehen, die für die Voraussetzung der Regelmässigkeit der lebenspraktischen Begleitung erforderlichen zwei Stunden anrechenbare Begleitung pro Woche (BGE 133 V 450; KSIH Rz 8053) werden nicht erreicht, wovon die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ohne Begründung ausging (Urk. 2 S. 2), wird, sofern sich nicht bereits eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) ergibt, im Rahmen der zu ergänzenden Abklärungen zu prüfen sein. Dasselbe gilt für die Frage, ob die fraglichen Hilfestellungen näher bei einer funktionellen Hilflosigkeit liegen denn bei einer lebenspraktischen Begleitung.

3.8    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit dem Verzicht auf jegliche Abklärungen den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die gegebene Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung nicht zu. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen.


4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rainer Deecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro