Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00369
damit vereinigt
IV.2020.00480


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 27. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ war ab 2011 als selbständiger Zügelunternehmer tätig (Urk. 12/149) und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. September 2014 erlitt er bei einem Unfall mit einem Spanngummi eine Bulbusberstung rechts (Urk. 12/43/41). Er erblindete rechtsseitig (Urk. 12/64/2). Die Suva erbrachte Taggelder (Urk. 12/43/1-3, Urk. 12/223/1-3). Am 14. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/32). Die IV-Stelle kam im Sinne von Frühinterventionsmassnahmen für die Kosten von Deutsch-Intensiv-Kursen auf (Urk. 12/54) und erteilte Kostengutsprache für eine vom 27. Juli bis 21. August 2015 dauernde berufliche Abklärung (Urk. 12/56) sowie ein vom 24. August bis 20. November 2015 dauerndes Arbeitstraining bei der Y.___ (Urk. 12/67). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden. Der Versicherte müsse sich aktuell weiteren Operationen unterziehen und fühle sich zurzeit subjektiv nicht in der Lage, die angebotenen Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen (Urk. 12/81). Nachdem die IV-Stelle Akten der Suva beigezogen (Urk. 12/88, Urk. 12/90) und einen Bericht von pract. med. Z.___ eingeholt hatte (Urk. 12/89), erteilte sie am 23. September 2016 Kostengutsprache für ein vom 3. Oktober 2016 bis 2. April 2017 dauerndes Arbeitstraining (Urk. 12/92) und sprach dem Versicherten ein Taggeld zu (Urk. 12/93, Urk. 12/97-102). Ab November 2016 arbeitete der Versicherte im Rahmen des Arbeitstrainings als Hilfs-Monteur für die A.___ AG (Urk. 12/105, Urk. 12/117). Nachdem der Versicherte ab dem 2. Februar 2017 aufgrund eines eiternden Auges krankgeschrieben war (Urk. 12/110, Urk. 12/117/4), teilte ihm die IV-Stelle am 29. März 2017 mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschossen würden und er betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalte (Urk. 12/112). In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Berichte ein (Urk. 12/124, Urk. 12/125, Urk. 12/128) und zog weitere Akten der Suva bei (Urk. 12/129, Urk. 12/131). Nachdem am 20. März 2018 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den Akten Stellung genommen hatte (Urk. 12/134/7-9), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/135) mit Vergung vom 24. Mai 2018 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 12/143).

    Am 3. Juli 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 12/150). Ab dem 1. Oktober 2018 war der Versicherte in einem Pensum von 100 % bei der C.___ AG angestellt (Urk. 12/156). Die IV-Stelle gewährte während der Anlern- bzw. Einarbeitszeit Einarbeitungszuschüsse (Urk. 12/159). Am 25. März 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 24. Mai 2018, mit welcher sie einen Rentenanspruch des Versicherten verneint hatte, wiedererwägungsweise auf (Urk. 12/173; vgl. Urk. 12/172). Die C.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. März 2019 (Urk. 12/178/9), worauf dieser ab dem 1. April 2019 in einem Pensum von 30 % für die D.___ SA tätig war (Urk. 12/196). Die IV-Stelle teilte am 16. April 2019 mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden (Urk. 12/177). In der Folge zog sie weitere Akten der Suva bei (Urk. 12/182) und holte diverse ärztliche Berichte (Urk. 12/183, Urk. 12/186-187, Urk. 12/189) ein. Mit Vorbescheid vom 2. August 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 12/192). Dagegen erhob dieser am 11. September 2019 Einwand und beantragte die Einholung eines Gutachtens (Urk. 12/198). Nachdem am 6. November 2019 die den Versicherten behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie, der IV-Stelle berichtet hatte (Urk. 12/201) und Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD zu den Akten Stellung genommen hatte (Urk. 12/203/4-5), erliess die IV-Stelle am 23. Dezember 2019 einen neuen Vorbescheid und stellte in Aussicht, dem Versicherten vom 1. September 2015 bis 31. August 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2018 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 12/205). Dagegen liess der Versicherte, dessen Arbeitsverhältnis mit der D.___ SA per 29. Februar 2020 gekündigt worden war (Urk. 3), wieder Einwand erheben und die Ausrichtung von mindestens einer halben Rente beantragen (Urk. 12/210). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 erklärte die IV-Stelle (Urk. 2), dass der Versicherte vom 1. September 2015 bis am 31. August 2018 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. September 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Sie setzte die Höhe der Viertelsrente inklusive dreier Kinderrenten ab Mai 2020 auf Fr. 367.-- fest. Gleichzeitig erklärte sie, dass die Verfügung über die rückwirkenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolge.


2.

2.1    Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2020 erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Prozess Nr. IV.2020.00369). Da der Beschwerdeführer seiner Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 5) Frist angesetzt, um diesen einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ein (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7 und Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) festgehalten, dass sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. April 2020, während welcher er Anspruch auf eine Viertelsrente habe, eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 7'324.-- leiste.

    Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (Urk. 13/1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Prozess Nr. IV.2020.00480). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren Nr. IV.2020.00369. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13/6).

2.3    Mit Verfügung vom 15. September 2020 (Urk. 14) wurde der Prozess Nr. IV.2020.00480 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2020.00369 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess IV.2020.00480 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeantworten vom 8. September 2020 (Urk. 11 und Urk. 13/6) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

    Mit Beschluss vom 16. Februar 2021 (Urk. 16) hielt das Gericht fest, dass nach einer ersten summarischen und vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht auszuschliessen sei, dass sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig abgeklärt erweisen könnte und die Sache daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3

1.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).

1.5    Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d ATSG und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 144 V 153 E. 4.4.2, 143 V 295 E. 4.1.5, 122 V 166 E. 2b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2 und Urk. 13/2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem Unfall vom 15. September 2014 bis Mai 2018 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Juni 2018 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

2.2    Die Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1 und Urk. 13/1), im vom RAD formulierten Anforderungsprofil würden diverse Parameter beschrieben, die sein Tätigkeitsfeld erheblich einschränkten. Die Schwierigkeiten, eine an die Gesundheit angepasste Tätigkeit zu finden, habe sich auch bei den Eingliederungsbemühungen gezeigt. Die Beschwerdegegnerin zeige nicht auf, welche Tätigkeiten dem vom RAD erstellten Anforderungsprofil entsprächen. Es sei nicht erstellt, welche Arbeitsgelegenheiten für ihn überhaupt noch infrage kämen. Damit könne das Invalideneinkommen nicht bestimmt werden, denn es sei fraglich, ob überhaupt eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sei, die dem Anforderungsprofil genüge. In diesem Punkte habe die Beschwerdegegnerin Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, weshalb der Sachverhalt weiter abzuklären sei.


3.

3.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

3.2    Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. Mai 2020 festgehalten (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 bis 31. August 2018 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Sie setzte die Höhe der Viertelsrente inklusive dreier Kinderrenten ab Mai 2020 auf monatlich Fr. 367.-- fest. Gleichzeitig erklärte sie, dass die Verfügung über die rückwirkenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. April 2020, während welcher er Anspruch auf eine Viertelsrente habe, eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 7'324.-- leiste. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Nachzahlungen für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2016 in Höhe von Fr. 23'775.70 netto (Urk. 12/241-246) und für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. August 2018 in Höhe von Fr. 24'599.-- netto (Urk. 12/247-252) zu. Während der Beschwerdeführer die Verfügungen vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) und vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) anfocht, erhob er gegen die Verfügungen vom 15. Juni 2020 (Urk. 12/241-252) keine Beschwerde.

3.3    Nach BGE 125 V 413 liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen wird, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann, wenn die Zusprechung der Leistung und deren Anpassung an inzwischen eingetretene veränderte Verhältnisse (z.B. aus technischen Gründen) in zwei oder mehreren separaten Verfügungen gleichen Datums angeordnet werden. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet, denn am Verfügungsinhalt ändert sich nichts. Das Bundesgericht hat sich in BGE 131 V 164 mit der Frage auseinandergesetzt, wie es sich mit der gerichtlichen Prüfungsbefugnis verhält, wenn die leistungszusprechende Verfügung und eine allfällige zweite oder weitere Verfügung über deren rückwirkende Abänderung zufolge Anpassung an eingetretene veränderte Verhältnisse zeitlich auseinanderliegen. Dazu hat es erwogen, dass ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, aus den in BGE 125 V 413 dargelegten materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.3).

3.4    Nach dem Gesagten ist es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht nicht relevant, dass vorliegend die Auszahlungsmodalität der Rentenleistungen des Beschwerdeführers in mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Verfügungen eröffnet wurde. Entsprechend ist die Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. September 2015 als einheitliches Rechtsverhältnis im Sinne von BGE 125 V 416 E. 2b zu verstehen. Damit ist weder eine Teilrechtskraft eingetreten noch ist die richterliche Überprüfungsbefugnis eingeschränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab 1. September 2015 zu überprüfen ist.


4.

4.1    RAD-Arzt Dr. B.___ nannte mit Stellungnahme vom 20. März 2018 (Urk. 12/134/8-9) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Eviszeration des rechten Auges nach Perforationsverletzung ohne neurologisch überwiegend wahrscheinlichen Hinweis auf zentrale Deafferenzierungsschmerzen (sog. Phantomschmerzen). Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom September 2014 nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei noch zumutbar, es bestehe aber eine 20%ige Leistungseinbusse. Zumutbar seien nur noch Tätigkeiten ohne Verletzungsgefahr für das Auge (Tragen einer Schutzbrille). Tätigkeiten auf Leitern seien nicht mehr möglich. Bei Tätigkeiten, welche räumliches Sehen erforderten, habe der Beschwerdeführer einen erhöhten Zeitbedarf. Für feinmechanische Tätigkeiten bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse.

4.2    RAD-Ärztin Dr. F.___ erklärte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 (Urk. 12/203/4-5), es seien folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen:

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) im Sinne von chronischen Stimmungsveränderungen aufgrund somatischer Beschwerden nach einem Berufsunfall

    Der psychische Gesundheitsschaden habe sich inzwischen verselbständigt. Für die angestammte Tätigkeit bestehe seit dem Unfall keine Arbeitsfähigkeit mehr, da der Beschwerdeführer nicht mehr räumlich sehen könne. Bis mindestens Mai 2018 habe eine 100%ie Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bestanden. Aufgrund der psychischen Begleitsymptomatik müsse von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit/50%igen Arbeitsunfähigkeit seit spätestens November 2019 ausgegangen werden. Überwiegend wahrscheinlich könne von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit Juni 2018 ausgegangen werden. Angepasst seien zeitlich flexible und genau strukturierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, die in einer wohlwollenden, ruhigen, reizarmen und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre bei ausreichender Fremdkontrolle ausgeübt würden. Zu vermeiden seien jegliche Tätigkeiten mit einer Verletzungsgefahr für das linke Auge (Tragen einer Schutzbrille). Tätigkeiten auf Leitern könnten nicht mehr ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer habe einen erhöhten Zeitbedarf bei Tätigkeiten, die normalerweise ein räumliches Sehen erforderten. Für feinmechanische Arbeiten bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse. Es bleibe abzuwarten, ob der Beschwerdeführer im Verlauf die Arbeitsfähigkeit langfristig wieder steigern könne.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungszusprache im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 5. Dezember 2019 (Urk. 12/203/4-5; Urk. 12/203/6, Urk. 2).

5.2

5.2.1    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

5.2.2    Die Einschätzung von Dr. F.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei ihren Ausführungen handelt es sich mangels selbst durchgeführter Untersuchungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhandenen Befunde wurden von ihr gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Ihr Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.3    Aus der Stellungnahme von Dr. F.___ erschliesst sich nicht, basierend auf welche Befunde beziehungsweise Einschränkungen in der Zeit bis Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sein soll. Die diesbezügliche Einschätzung von Dr. F.___ lässt sich jedenfalls nicht auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___ stützen, welcher im März 2018 noch von einer 20%igen Leistungseinschränkung ausgegangen war (vgl. E. 4.1; Urk. 12/134/8-9). Ebenfalls von einer lediglich – befristeten 20%igen Einschränkung war im Januar 2017 Dr. med. G.___, Facharzt für Ophthalmologie, von der Suva ausgegangen (Urk. 12/129/63-65). Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, welcher den Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 untersucht hatte, verneinte aus psychiatrischer Sicht sowohl einen unfallkausalen als auch einen nicht-unfallkausalen psychiatrischen Gesundheitsschaden (Urk. 12/131/28-43). Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ attestierte zwar eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, hielt aber eine Leistungsfähigkeit von 50 % respektive von 70 % mit reduzierter Effizienz für möglich (Berichte vom 28. Juli 2017 resp. 6. November 2019, Urk. 12/125/7, Urk. 12/201/3). PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, welcher den Beschwerdeführer gleichentags wie Dr. H.___ untersucht hatte, erklärte schliesslich, dass auf neurologischem Fachgebiet keine Leistungseinschränkung begründet werden könne (Urk. 12/131/44-53). Die von Dr. F.___ retrospektiv bis Mai 2018 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit findet nach dem Gesagten in den übrigen, aktenkundigen ärztlichen Berichten keine Stütze. Da Dr. F.___ – wie ausgeführt nicht erklärt, gestützt auf welche Beschwerden bzw. Befunde sie die Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist ihre Beurteilung nicht nachvollziehbar.

    Ab Juni 2018 hielt Dr. F.___ weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit fest. Aus ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 ergibt sich nicht, ob bzw. inwieweit sie anhand des Indikatorenkatalogs (BGE 143 V 418; vgl. E. 1.2) die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft hat. Die ab Juni 2018 von Dr. F.___ attestierte Leistungsfähigkeit ist daher ebenfalls nicht nachvollziehbar.

5.4    Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen aktenkundigen ärztlichen Berichte sowohl der somatische als auch der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend feststellen lässt, erweist sich sein Gesundheitszustand als ungenügend abgeklärt. Die angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) und vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) sowie die Verfügungen vom 15. Juni 2020 (Urk. 12/241-252) sind daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einholt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2015 neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.-- festzusetzen.

    Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2    Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 6. Mai 2020 sowie vom 11. und vom 15. Juni 2020 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler