Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00371
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 24. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974 und gelernter Mechaniker EFZ, meldete sich erstmals am 14. Oktober 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Beschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 6. Januar 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24). Nachdem der Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/28; ergänzende Einwandbegründungen vom 21. und 28. Januar 2016, Urk. 8/27 und Urk. 8/30) holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, ein (Urk. 8/49; ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 17. August 2016, Urk. 8/53). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten im Rahmen der Mitwirkungspflicht auf, über mindestens sechs Monate abstinent zu bleiben, mit anschliessendem Einreichen der Laborwerte (Urk. 8/55). Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 15. November 2017 mit, dass sie die Kosten für eine Potenzialabklärung in der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 20. November bis zum 15. Dezember 2017 übernehme (Urk. 8/78). Nach Abschluss der Potenzialabklärung (vgl. Abschlussbericht vom 21. Dezember 2017, Urk. 8/91) setzte der Versicherte die IV-Stelle darüber in Kenntnis, dass er sich nicht in der Lage sehe, an einer Integrationsmassnahme teilzunehmen, woraufhin die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen abschloss und in die Rentenprüfung überging (Urk. 8/93).
Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten des Gutachtenzentrums A.___ vom 14. Februar 2019 ein (Urk. 8/111), wozu der Versicherte Stellung nahm (Urk. 8/119-120; vgl. auch Urk. 8/116). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. September 2019, Urk. 8/122; Einwand vom 10. Oktober 2019, Urk. 8/125) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Mai 2020 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab Mai 2016 eine Dreiviertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-135), worüber der Beschwerdeführer am 18. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit seit Frühling 2014 nicht mehr habe nachgehen können. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Gutachtenzentrums A.___ sei eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgewiesen, wobei der 2016 diagnostizierte und entfernte Wartin-Tumor ebenso wie die gestellte Verdachtsdiagnose einer Migraine ophtalmique keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ein ausgeprägter Leidensdruck sei nicht sichtbar und er konsumiere weiterhin täglich Cannabis, welcher als auslösender Faktor des Leidens erachtet werde. Eine schwierige psychosoziale Situation sowie Frustration im Umgang mit Behörden werde nachvollziehbar erläutert, es liege aber keine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung vor. Die in der Untersuchung erbrachten Leistungen entsprächen darüber hinaus nicht seinem Potential. Er sehe sich aus subjektiver Sicht nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen. Er sei allerdings vielseitig interessiert und verfüge über persönliche Ressourcen, welche auf dem Arbeitsmarkt verwertbar seien, so dass es ihm zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass nicht auf das Gutachten des Gutachtenzentrums A.___ abgestellt werden könne. Die Gutachter erachteten einen hirnorganischen Faktor als möglich, bezifferten jedoch das Ausmass nicht, da die Validität der Befunde mangelhaft sei. Darüber hinaus lege der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ausführlich dar, dass das Gutachten nicht beweiskräftig sei, da nicht nur an ein ADHS zu «denken» sei, angesichts evidenter klinischer Befunde und Anamnese. Die Müdigkeit und Erschöpfung werde auf den Cannabis-Konsum zurückgeführt, ohne andere Ursachen zu berücksichtigen, und es sei fraglich, ob dem Beschwerdeführer noch weitere therapeutische Optionen offenstünden nach seinen Bemühungen. Auch äussere sich der psychiatrische Gutachter praktisch nicht zum neuropsychologischen Gutachten, was er jedoch hätte tun müssen, wenn sich Hinweise für eine reduzierte Anstrengungsbereitschaft ergäben. Dr. B.___ attestiere unter Ausschluss von nicht krankheitswertigen Faktoren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, darauf sei abzustellen. Eventualiter sei - gestützt auf Gutachtenszentrum A.___-Gutachten - von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Begutachtungszeitpunkt auszugehen, womit zumindest bis zum Untersuchungszeitpunkt Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Gutachter des Gutachtenszentrums A.___ erhoben folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/111/8):
- Leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0/1)
- differentialdiagnostisch hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabis: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.25)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie 1) psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: Gegenwärtige Abstinenz (ICD-10 F10.20) und 2) mehrfaktoriell bedingte geringe Testleistung.
Beim Beschwerdeführer stünden psychische Probleme im Vordergrund. Er stehe seit seinem Zusammenbruch 2014 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und habe im Jahre 2018 einen Alkoholentzug gemacht. Seither trinke er nichts mehr. Er sei allgemein vom Leben erschöpft. Des Weiteren habe sich seine Konzentrationsfähigkeit verschlechtert, er könne sich nur noch 20 Minuten oder eine halbe Stunde konzentrieren, dann würden Sehstörungen auftreten. Er müsse danach eine Pause machen, etwas trinken oder an die frische Luft gehen. Zudem leide er unter einer ausgeprägteren inneren Unruhe und Nervosität seit dem Zusammenbruch im Jahre 2014. Neu sei auch eine ADHS-Diagnose gestellt worden. Er habe ausgeführt, dass er seit der Entzugsbehandlung in der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 15. Mai bis 5. Juni 2018 keinen Alkohol mehr trinke. Eineinhalb bis zwei Jahre vor Eintritt in die Psychiatrische Klinik Z.___ habe er noch etwa zwei bis drei Dosen Bier täglich getrunken. Nach dem Zusammenbruch, Anfang 2014, habe er übermässig Alkohol getrunken, er habe zum Teil sechs bis neun Büchsen Bier täglich getrunken. Vor dem Zusammenbruch habe er zwei bis drei Büchsen Bier täglich getrunken. Regelmässig Alkohol, respektive Bier, habe er seit dem 13. Lebensjahr getrunken. Selten einmal habe er zu einem Essen noch ein Glas Wein getrunken. Des Weiteren kiffe er gelegentlich, alle zwei bis drei Tage konsumiere er ein bis zwei Joints Cannabis. Er konsumiere Cannabis seit etwa dem 13. Lebensjahr. Mühe habe er auch, wenn er sich konzentrieren müsse, zum Beispiel beim Lesen. Seit der Schulzeit sei er schwach im Rechnen, wobei er deshalb nie eine Klasse habe repetieren müssen (Urk. 8/111/7 f.).
Die Gutachter konstatierten bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen, dass ein hirnorganischer Faktor möglich sei. Dessen Ausmass könne aber aufgrund der mangelhaften Validität der Befunde nicht näher beziffert werden, weshalb keine daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bemessen werden könne (Urk. 8/111/9).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer anderen vergleichbaren Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Aufgrund der unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers liessen sich keine verlässlichen Aussagen über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit machen. Es müsse dementsprechend auf die vorliegenden Akten abgestützt werden. Es liessen sich auch keine verlässlichen Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung der Beschwerden machen. Die 80%ige Arbeitsfähigkeit habe demzufolge ab aktuellem Untersuchungsdatum Gültigkeit. Zuvor sei gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. Juli 2016 von einer 100%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer 50%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Wie weiter im Fachgutachten dargestellt, sei ein hirnorganischer Faktor möglich. Dessen Ausmass könne aber aufgrund der mangelhaften Validität der Befunde nicht näher beziffert werden, weshalb auch keine daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bemessen werden könne. Die durch psychische Faktoren bedingte Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten sei in der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit enthalten (Urk. 8/111/11 f.).
Es werde eine Intensivierung der Sitzungsfrequenz der Gesprächspsychotherapie empfohlen. Andererseits werde eine Psychopharmakotherapie und zudem eine Totalabstinenz von Cannabis und Alkohol empfohlen. Von diesen Massnahmen sei mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
3.2 Dr. B.___ führte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Bericht vom 6. Mai 2019 zusammengefasst aus, dass das psychiatrische Gutachten des Gutachtenszentrums A.___ nicht ohne weiteres überzeuge. Es erscheine eher oberflächlich und schematisch abgefasst, weise verschiedene Inkonsistenzen in diagnostischer Hinsicht auf, enthalte fachliche Ungenauigkeiten und vermöge insbesondere nicht konsistent nachzuweisen, wie der psychiatrische Gutachter von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit komme. Beim Beschwerdeführer bestehe eine zeitüberdauernde psychische Erkrankung, in diagnostischer Hinsicht sei in erster Linie an eine hyperkinetische Störung, differentialdiagnostisch ADHS zu denken. Das Beschwerdebild sei in Bezug auf den jahrelangen Verlauf seit der Jugend hinreichend belegt, die psychopathologischen Befunde seien hierzu kongruent. Der Konsum von psychotropen Substanzen sei in diese Krankheitsentität eingebettet. In einer angepassten Tätigkeit bestehe unter Ausschluss von nicht krankheitswertigen Faktoren wie der psychosozialen Situation oder mangelnder Motivation eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/120).
4.
4.1 Beim Gutachten der Gutachtenstelle A.___ waren Ärzte der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin sowie der Psychiatrie und Psychotherapie und ein Fachpsychologe für Neuropsychologie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 8/109/4 ff.; Urk. 8/112/12 ff.; 8/113/5 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/108; Urk. 8/112/3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 8/109/18 ff.; Urk. 8/112/21 f.). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/111/7 ff.; Urk. 8/109/4 ff.; Urk. 8/112/9; Urk. 8/113/6) und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Das Gutachten des Gutachtenszentrums A.___ erfüllt damit sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3).
4.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.2) auseinander (vgl. Urk. 8/109/22 f.; Urk. 8/111/9 ff.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen insbesondere vor, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei, dass Dr. C.___ nur an ein ADHS «denke», angesichts der evidenten klinischen Befund- und Anamneselage (Urk. 1 S. 5).
Dr. C.___ nahm die Herleitung der Diagnosen ausführlich und schlüssig vor (Urk. 8/109/15 ff.) und konstatierte, dass im Jahr 2016 aufgrund einer neuropsychologischen Untersuchung die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens gestellt worden sei. In den akutellen neuropsychologischen Untersuchungen könne wegen ungenügender Validität keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden, es könne somit auch keine Einstufung des Schweregrads einer neuropsychologischen Funktionsstörung gemäss Leitlinien vorgenommen werden (Urk. 8/109/16). Der neuropsychologische Teilgutachter führte diesbezüglich aus, dass eine absichtliche Verfälschung der Testleistungen nicht belegt sei. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die in der Untersuchung erbrachten Leistungen nicht dem tatsächlichen Leistungspotential entsprächen, da sie nicht mit der erforderlichen Anstrengung, gleichgültig und ohne jeglichen Ehrgeiz bearbeitet worden seien. Von neuropsychologischer Seite her könne dabei nicht sicher differenziert werden zwischen einer krankheitsbedingt verminderten Anstrengungsfähigkeit und einer überwindbaren mangelhaften Anstrengungsbereitschaft (Urk. 8/112/21).
4.3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers führt Dr. C.___ die seitens des Beschwerdeführers geklagte Müdigkeit und Erschöpfung respektive verminderte Energie nicht lediglich auf den Cannabis-Konsum zurück, sondern konstatierte, dass dies in der Untersuchung rein klinisch nicht festzustellen gewesen sei. Es sei aber unter Berücksichtigung aller Faktoren eine depressive Episode in Betracht zu ziehen, aktuell als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen, differentialdiagnostisch wäre an ein ADHS zu denken (Urk. 8/109/16 f.).
Des Weiteren wurde seitens Dr. C.___ plausibel dargelegt, dass ein andauernder, respektive täglicher Gebrauch von Cannabis nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, womit die subjektiv geklagte vermehrte Müdigkeit, verminderte Energie und schnellere Erschöpfbarkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf zurückgeführt werden könne (Urk. 8/109/18). Eine schwerwiegende psychiatrische Krankheit, welche als auslösender Faktor für den Drogenkonsum betrachtet werden könne, schloss Dr. C.___ aus (Urk. 8/109/18).
4.3.3 Dr. C.___ empfahl darüber hinaus eine Intensivierung der Sitzungsfrequenz der Gesprächstherapie, welche aktuell lediglich einmal monatlich stattfindet (vgl. Urk. 8/109/11), sowie eine Psychopharmakotherapie und eine Totalabstinenz von Cannabis und Alkohol, da diese Massnahmen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine weitere Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit bringen würden (Urk. 8/109/26). Diese Massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht durchaus zumutbar (Urk. 8/109/22).
Auch der Beschwerdeführer erachtet diese Massnahmen nicht als unzumutbar, sondern konstatiert mit Verweis auf Dr. B.___ (Urk. 1; vgl. auch Urk. 8/120) lediglich, dass es absurd sei zu glauben, dass durch die Intensivierung von Gesprächen und die Verabreichung eines Antidepressivums ein zeitüberdauerndes Krankheitsbild wie das der hyperkinetischen Störung vom Schweregrad, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, nahezu remittiere.
4.3.4 Des Weiteren führt Dr. B.___ im Bericht vom 6. Mai 2019 (Urk. 8/120) aus, dass die Gutachter keine Stellung bezögen zum 2016 diagnostizierten Warthin-Tumor, welcher 2016 entfernt worden sei. Im Spital D.___ sei darüber hinaus die Verdachtsdiagnose einer Migraine ophtalmique, differentialdiagnostisch eine symptomatische hintere Glaskörperablösung, gestellt worden (Urk. 8/120/4 f.). Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes, beurteilte dies in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2019 als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, was auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb (Urk. 1).
Darüber hinaus gehen aus den Ausführungen von Dr. B.___ keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor, die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden.
Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was vorliegend auch die unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit mitbegründen könnte.
4.4
4.4.1 Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Begutachtungszeitpunkt im Gutachtenszentrum A.___ in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig war. Zu klären ist der zeitliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bzw. der funktionellen Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustandes bis zur Begutachtung im Gutachtenszentrum A.___.
4.4.2 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 14. Oktober 2015 (Urk. 8/2), womit der früheste Rentenbeginn der 1. April 2016 ist. Entsprechend ist der zeitliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2015 bzw. der Erwerbsunfähigkeit vom 1. April 2016 bis zur psychiatrischen Begutachtung im Dezember 2018 (Urk. 8/111/4) zu beurteilen.
Die Gutachter des Gutachtenzentrums A.___ konstatierten hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs, dass sich aufgrund der unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers keine verlässlichen Aussagen über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit machen liessen. Es müsse entsprechend auf die vorliegenden Akten abgestützt werden, da sich auch keine verlässlichen Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung machen liessen. Demnach sei gestützt auf die Ausführungen von Dr. Y.___ vom 22. Juli 2016 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/111/11).
Dr. Y.___ nahm auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 7. August 2016 ausführlich Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und hielt dafür, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein Verzicht auf den Konsum von Cannabis und anderen psychotropen Substanzen empfohlen werde, was ihm voll zumutbar sei. Eine erneute neuropsychologische Beurteilung werde erst nach einem ausgewiesenen, durch regelmässige Drogenscreenings fachärztlich bestätigten Konsumverzicht und einer weiteren regelmässigen fachärztlichen Behandlung, frühestens in sechs Monaten, empfohlen. Eine neuropsychologische Kontrolluntersuchung werde im Verlauf, z.b. in 6-8 Monaten angeraten (Urk. 8/53/4). Im Gutachten führte Dr. Y.___ diesbezüglich aus, dass sich der Konsum von Cannabis negativ auf einige kognitive Leistungen u.a. im Bereich Aufmerksamkeit, Gedächtnisfunktionen und psychomotorische Funktionen auswirke. Effekte auf diese Funktionen könnten nach anhaltendem (chronischem) Konsum über Tage bis Wochen andauern, auch wenn kein weiteres Cannabis konsumiert werde. Unklar sei, inwieweit bei Cannabis-Konsumenten auch nach langanhaltender Abstinenz anhaltende Einschränkungen der kognitiven Funktionen angenommen werden könnten. Aus diesen Gründen werde dringend ein strikter Verzicht auf den Konsum von Cannabis empfohlen (Urk. 8/49/44).
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Y.___ erfolgte allerdings unter Berücksichtigung der neuropsychologisch diagnostizierten mittelschweren kognitiven Störung, welche im Rahmen einer alkoholtoxischen Hirnschädigung und Störwirkungen im Rahmen metabolisch-toxischer Einflüsse bei langjährigem, regelmässigen Alkohol- und Drogenkonsums als gut erklärbar befunden wurden (Urk. 8/53/2).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
Es ist unbestritten, dass der durch Dr. Y.___ beurteilte Gesundheitszustand durch den damals andauernden Cannabis- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers beeinträchtigt war. Entsprechend trifft den Beschwerdeführer die Beweislast in dem Sinne, dass nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Gesundheitszustand sich zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung schlechter als im polydisziplinären Gutachten des Gutachtenszentrums A.___ dargestellt hätte, hätte der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt seinen Substanzmissbrauch reduziert gehabt.
Hinzu kommt, dass der neuropsychologische Gutachter des Gutachtenszentrums A.___ schlüssig darlegte, dass in der neuropsychologischen Voruntersuchung im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durch Dr. Y.___ (vgl. Urk. 8/49/48 ff.) keine Hinweise gefunden worden seien auf eine verminderte Leistungsmotivation/Anstrengungsbereitschaft, was sich nicht decke mit den aktuellen Beobachtungen und den aktuellen Befunden. Der einzige damals durchgeführte Beschwerdevalidierungstest (BVT) sei auch heute unauffällig. Dieser Test reiche aber für eine psychometrisch begründete Aussage zur Anstrengungsbereitschaft nicht aus. Für eine verlässliche Beurteilung der Anstrengungsbereitschaft hätten zwingend zusätzliche BVT-Verfahren eingesetzt werden müssen (Urk. 8/112/21 f.).
Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der (unter Ausklammerung des zumutbarerweise reduzierbaren Substanzmissbrauchs) IV-rechtlich relevante psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum ab April 2016 grössere funktionelle Auswirkungen zeitigte als im Gutachten des Gutachtenszentrums A.___ festgehalten.
4.5 Zusammenfassend ist ab dem rentenrelevanten Zeitraum ab April 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit gestützt auf das Gutachtenszentrum A.___-Gutachten sowie die vorhergehenden Ausführungen zum zeitlichen Ablauf im rentenrelevanten Zeitraum ab April 2016 jeweils zu 80 % zumutbar gewesen (vgl. E. 4).
Ein leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da die begutachtenden Ärzte des Gutachtenszentrums A.___ bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen berücksichtigten. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1), was darüber hinaus auch seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt wurde.
Entsprechend resultiert bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten (und einer angepassten) Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Jürg Leimbacher aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 18. August 2020 (Urk. 10) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova