Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00375


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 8. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1998, 2004 und 2006), meldete sich am 16. Januar 2018 unter Hinweis auf Brustkrebs, einen Bandscheibenvorfall sowie chronische Muskelschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 1. Februar 2018 mit, es seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/15). Zudem veranlasste sie eine Haushaltabklärung, worüber am 30. Juli 2018 berichtet wurde (Urk. 7/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/38-40; Urk. 7/45-46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2020 (Urk. 7/51 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 9. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine polydisziplinäre Abklärung anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. August 2020 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 9/1-4). Mit Verfügung vom 31. August 2020 (Urk. 15) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort und der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. August 2020 zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2017 vorübergehend eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Gemäss den Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause würde sie heute bei guter Gesundheit zu 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die restlichen 30 % würden in die Erledigung des Haushaltes und der Kinderbetreuung fallen. Nach Ablauf des einjährigen Wartejahres im Mai 2018 sei die Beschwerdeführerin wieder in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen, womit sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Daran ändere auch der eingereichte ärztliche Bericht nichts, wonach die Beschwerdeführerin aktuell an einer schweren depressiven Episode leide, gehe doch der Regional Ärztliche Dienst (RAD) davon aus, dass die Beschwerdeführerin eher an einer vorübergehenden reaktiven Störung im Sinne einer Anpassungsstörung nach schwerer Erkrankung leide. Ferner sei eine depressive Episode per Definition vorübergehend und könne daher keinen langandauernden Gesundheitsschaden begründen. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass auf Seiten der Beschwerdegegnerin keine vertiefte versicherungsmedizinische Auseinandersetzung erfolgt sei. So habe der RAD gar nicht über sämtliche, potenziell IV-relevanten Diagnosen und Syndrome Rechenschaft abgelegt beziehungsweise sei nicht weiter auf ihre eindrückliche Symptomatik eingegangen. Die vom RAD fokussierte schwere depressive Episode sei nicht ihr einziges schwerwiegendes Leiden. Hinsichtlich der Beurteilung ihres psychischen Leidens sei der RAD dahingehend zu kritisieren, dass dieser ausschliesslich an der Diagnostik der seit September 2019 behandelnden Psychiaterin festhalte und ausführe, dass eine Episode kein dauerhaftes Leiden sein könne. Dabei werde ausser Acht gelassen, dass sie seit April 2017 von der belastenden Diagnose Kenntnis gehabt habe und seither eine Vielzahl von belastenden, zum Teil schmerzhaften Eingriffen und Behandlungen über sich habe ergehen lassen müssen. Ferner sei nicht verständlich, dass auf Seiten der Beschwerdegegnerin die in den Akten schon früher auftauchende Fatigue keine weitere Beachtung gefunden habe, da sie dieses Leiden nebst den Schmerzen stark einschränke. Naheliegend wäre, dass es sich bei dieser Fatigue um eine Cancer-related Fatigue (CrF) handle. Diesbezüglich sei eine sorgfältige Diagnostik zu verlangen. Ebenfalls sei mit dem Ganzkörperschmerzsyndrom beziehungsweise mit dem krebsspezifischen Schmerzsyndrom im Bereich der erfolgten Axilladissektion keine Auseinandersetzung erfolgt. Schliesslich fänden sich im Feststellungsblatt auch keine Einlassungen auf die Parästhesien im Arm und die deutlichen kognitiven Defizite. Das Ausmass dieser Einschränkung sei mittels einer neuropsychologischen Untersuchung näher zu bezeichnen (S. 8 ff. Rz 23 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere auf eine Rente hat.


3.

3.1    PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, erstattete am 17. Januar 2018 im Auftrag der Beschwerdeführerin ein Konsilium im Hinblick auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung der involvierten Ärzte und Spitäler (Urk. 3/1). Dabei legte er dar, dass der behandelnden Gynäkologin Dr. Z.___, dem Spital A.___, in welchem die Biopsie entnommen worden sei, und dem Stadtspital B.___, in welchem das Biopsiematerial untersucht worden sei, Verstösse gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden könnten. Damit verteile sich die Verantwortung für die Verzögerung der Krebsdiagnose der Beschwerdeführerin um acht Monate gleichermassen auf alle drei beteiligten Instanzen. Ob diese Diagnoseverzögerung einen Einfluss auf den zukünftigen Krankheitsverlauf habe, könne er nicht abschliessend beurteilen (S. 7).

3.2    Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, führte in seinem Bericht vom 10. April 2018 (Urk. 7/18/2-5) aus, dass bei der Beschwerdeführerin im April 2017 Brustkrebs diagnostiziert worden und sie seit Ende Mai 2017 bei ihm in Behandlung sei (Ziff. 1.1, Ziff. 2.1). Aktuell leide die Beschwerdeführerin an einem Schmerzsyndrom (Ziff. 2.2, Ziff. 2.5). Die bisherige Tätigkeit als Aushilfe in der Spielgruppe sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 2.7, Ziff. 4.1-4.2).

3.3    In seinem Bericht vom 9. Oktober 2018 (Urk. 7/26) nannte Prof. C.___ einen Brustkrebs beidseitig, Narbenbeschwerden und eine anamnestische Depression als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin zwei Stunden pro Tag ausüben (Ziff. 2.1). Es liege eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von zirka 50 % vor (Ziff. 2.2). Die Prognose sei recht gut (Ziff. 3.3).

3.4    Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, erstattete die durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene konsiliarischen Beurteilung am 29. April 2019 (Urk. 3/2) und nannte dabei ein Mammakarzinom links (Erstdiagnose April 2017) und ein duktales Karzinom in situ rechte Mamma (Erstdiagnose Mai 2017) als Diagnosen (S. 2 f. Ziff. 1). Die psychische Belastung und Invalidisierung durch die erfolgten Therapien wären vermutlich unverändert. In wie weit die psychische Belastung jedoch durch das Wissen um die verzögerte Diagnosestellung und die vermutlich minimal schlechtere Prognose mitbedingt sei, könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht beantworten werden. Zusammenfassend habe die verzögerte Diagnosestellung aller Wahrscheinlichkeit nach keine Ausweitung der notwendigen therapeutischen Massnahmen bedingt, wohl aber zu einer minimal schlechteren Prognose geführt (S. 6 f.).

3.5    In seinem Bericht vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/34) nannte Prof. C.___ (vorstehend E. 3.2) neben dem Brustkrebs und einem chronischen Schmerzsyndrom eine chronische Fatigue als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführerin sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar, ihre Leistungsfähigkeit sei zu 100 % vermindert (Ziff. 2.1-2.2). Es sei unklar, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Ziff. 4.1). Es bestünde zudem keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag (Ziff. 4.2).

3.6    PD Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte in seinem durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen und am 29. Juni 2019 erstatteten Konsilium (Urk. 3/3) aus, dass das Konsilium von Prof. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) klar und schlüssig sei. Einerseits hätten anlässlich der Abklärung vom Juni/Juli 2016 ausnahmslos alle ärztlich Beteiligten Fehler begangen und damit die Diagnose und Behandlung um fast ein Jahr verzögert. Andererseits habe diese Verzögerung keine Konsequenz in Bezug auf die Art der Behandlung und eine nur minime Auswirkung auf die statistische Lebenserwartung der Beschwerdeführerin (S. 1 Mitte).

3.7    Dipl.-Med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, nannte in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2019 (Urk. 7/37/4-6) ein Mammakarzinom (Erstdiagnose April 2017), ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine Fatigue als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin dahingehend eingeschränkt, dass sie keine schweren und mittelschweren Arbeiten sowie Tätigkeiten, welche ein Anheben der Arme über die Horizontale erfordern würden, verrichten könne. Seit dem 30. Mai 2017 bestehe denn auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer für schwere körperliche Tätigkeiten. Für die Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Spielgruppe liege seit Mai 2018 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Angepasste, leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin abgesehen von dem Zeitraum, in dem Operationen/Chemotherapien/Bestrahlung notwendig gewesen seien, zumutbar, wobei es der Beschwerdeführerin ermöglicht werden sollte, Pausen einzulegen. Für solche angepassten Tätigkeiten habe vom 30. Mai 2017 bis zirka April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, spätestens ab Mai 2018 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig gewesen. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht seien zudem vorübergehende Einschränkungen der Tätigkeit im Haushalt plausibel, eine dauerhafte Einschränkung könne hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.

    Der behandelnde Arzt Prof. C.___ beziehe sich bei seiner Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.5) ausschliesslich auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und beziehe hier versicherungsfremde Aspekte ein, wenn er die Prognose bezüglich einer Wiedereingliederung beurteile. Hinsichtlich der Begründung der krankheitserhaltenden Faktoren bleibe er vage. Es könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführerin zu 100 % und auf Dauer in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Zudem sei keine psychische Erkrankung mit Krankheitswert ausgewiesen, die Beschwerdeführerin habe sich zu keinem Zeitpunkt in fachspezifischer Behandlung befunden.

3.8    Med. pract. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2019 (Urk. 7/46/3-6) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 16. September 2019 ambulant behandle und seither sechs Gespräche stattgefunden hätten. Im Gespräch habe sich aufgrund der Sprachbarriere - die Beschwerdeführerin sei türkisch sprechend und habe nur eine basale aktive Sprechfähigkeit im Deutschen -, wobei der Ehemann übersetzt habe, eine deutliche Unsicherheit gezeigt (S. 1). Im Frühjahr sei die Beschwerdeführerin an Brustkrebs erkrankt, die diagnostische Phase und somit der Behandlungsbeginn hätten sich schleppend entwickelt. Darunter leide sie heute noch. Die Beschwerdeführerin sei davon überzeugt, dass ihr Krankheitsverlauf deutlich weniger komplikationsreich und weniger psychisch belastend hätte verlaufen können (S. 2 unten).

    In Zusammenschau mit dem klinischen Bild, dem psychopathologischen Befund, den psychometrischen Untersuchungen und der Anamnese ergäben sich die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.3), eines Zustands nach Mammakarzinom (März 2017) und eines Verdachts auf einen Bandscheibenprolaps C5/C6. Zudem leide die Beschwerdeführerin aufgrund von chronischen Schmerzen, Tinnitus und sorgevollem bis quälendem Gedankenkreisen an massiven Ein- und Durchschlafstörungen, die bisher auch medikamentös kaum hätten kupiert werden können. Es sei deutlich eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Es liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor; allein schon aufgrund der aktuellen depressiven Erkrankung zu 80 bis 100 %. Die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2015 in einer Spielgruppe in Wädenswil zu zirka 20 % tätig, wobei sie nach der Krebserkrankung dieses geringe Arbeitspensum kaum habe uneingeschränkt bewältigen können. Sie könne die meisten Arbeiten dort nur noch mit Unterstützung oder Entlastung der anderen Mitglieder aus dem Team leisten. Sie könne kaum etwas tragen oder sich rasch bewegen (S. 3).

3.9    RAD-Ärztin Dipl.-Med. E.___ (vorstehend E. 3.7) legte in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2020 (Urk. 7/50/2-3) dar, dass im Bericht der Psychiaterin med. pract. F.___ vom Dezember 2019 (vorstehend E. 3.8) eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) diagnostiziert worden sei. Die psychische Symptomatik sei durch die Krebserkrankung ausgelöst worden und es bestehe eine Indikation für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Ob diese tatsächlich begonnen worden sei, in welcher Frequenz Therapien stattfänden und ob Medikamente verordnet worden seien, sei dem Bericht nicht zu entnehmen. Aus Sicht des RAD handle es sich wahrscheinlich um eine vorübergehende reaktive Störung im Sinne einer Anpassungsstörung nach schwerer Erkrankung. Die Befunderhebung mit dem Ehemann als Übersetzer müsse als fachlich fragwürdig angesehen werden. Es fehlten jegliche Angaben zum Verlauf und zur Prognose. Eine depressive Episode sei per definitionem vorübergehend und belege daher keinen dauerhaften Gesundheitsschaden. Die mitgeteilte Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % für die angestammte Tätigkeit (20 % in einer Spielgruppe seit 2015) begründe die Psychiaterin zudem fachfremd, so sei die Beschwerdeführerin nach Angabe der Spielgruppenleitung nicht mehr in der Lage, etwas zu tragen oder sich zu bewegen. Es werde daher an der Stellungnahme vom 29. August 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) festgehalten.

3.10    In ihrem Bericht vom 27. April 2020 (Urk. 3/5) führte med. pract. F.___ (vorstehend E. 3.8) aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell medikamentös mit Escitalopram behandelt werde. In Bezug auf den bisherigen Verlauf legte sie dar, dass sich die Beschwerdeführerin im Herbst 2019 mit einem schweren depressiven Zustandsbild vorgestellt habe. Zunächst sei vor allem symptomorientiert auf die ausgeprägte depressive Symptomatik mit einem Antidepressivum behandelt worden, was bereits gute Wirkung tue. Allerdings befinde sich die Beschwerdeführerin in einer anhaltenden belastenden familiären Situation und habe auch wirtschaftliche Sorgen (S. 1). Sie stehe der Beschwerdeführerin für regelmässige Gesprächstermine zur Verfügung, in denen tagesaktuelle Probleme angegangen würden als auch ihre persönliche Krankheitsgeschichte aufgearbeitet werde (S. 2 oben).

3.11    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2020 (Urk. 3/4) aus, dass sich die Beschwerdeführerin wieder bei ihm in der Sprechstunde gemeldet habe, nachdem er sie längere Zeit nicht gesehen habe. Anlässlich des Gesprächs vom 28. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin über tägliche Schmerzen im Rücken und im Schulter- und Achselbereich berichtet. Nach der Lymphknotenentfernung in der Axilla habe sie Mühe mit dem Arm heben und habe Schmerzen im Bereich der Brust. Sie könne nur wenig Gewicht heben (zirka bis 1 kg) und sei deswegen im Haushalt massiv eingeschränkt. Sie müsse zirka alle ein bis zwei Stunden eine Pause einlegen und sich hinlegen. Der Ehemann und die Tochter würden den Hauptanteil im Haushalt verrichten, die Belastung im Haushalt sei um zirka 70 % eingeschränkt. Ein Minimalpensum in der Kinderkrippe könne sie absolvieren (zirka drei Stunden pro Woche), dies jedoch nur in Ergänzung zu den anderen Mitarbeitern (S. 1 f. Ziff. 2).

    Dr. G.___ legte dar, dass er seitens des onkologischen Leidens keine Prognose abgeben könne. Die psychische Situation hänge wohl sehr vom Ansprechen der onkologischen Behandlung und der psychosozialen Belastung ab (S. 2 Ziff. 4).

3.12    Med. pract. F.___ (vorstehend E. 3.8) legte in ihrer E-Mail vom 16. Juni 2020 (Urk. 9/1) dar, dass die Therapie regulär, zurzeit wöchentlich, fortgesetzt werde. Zurzeit arbeite sie mit der Beschwerdeführerin im Einzelsetting. Es zeigten sich zwar sprachlich bedingte Einschränkungen für die Gesprächstherapie, aber die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert, komme pünktlich und zuverlässig und habe einen hohen Leidensdruck und damit einen starken Verbesserungswunsch. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine rezidivierende depressive Erkrankung und sie leide unter anhaltenden erschwerten Bedingungen (körperlich und psychosozial), die eine Genesung stark beeinträchtigten. Die Beschwerdeführerin nehme einige Medikamente ein, vor allem aber gegen die Folgen der Krebserkrankung und gegen die Nebenwirkungen der Behandlung dieser Krebserkrankung. Gegen die Symptome der Depression nehme sie ein Antidepressivum (S. 3).

    Insgesamt frage sie sich, ob es nicht Sinn machen würde, ein polydisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, da die Beschwerdeführerin unter anhaltenden Schmerzen nach den Operationen klage, aber auch über neurologische Symptome wie Tinnitus, Kopfschmerzen, Schwindel und Nystagmus. Zudem leide sie an rezidivierenden depressiven Episoden (S. 1).

3.13    Prof. C.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 25. Juni 2020 (Urk. 9/4) über den neuesten Verlauf, wobei die Beschwerdeführerin über diverse Missempfindungen, auch im Bereich der Kognition, Konzentration, emotionalen und körperlichen Empfindung, und auch was die Sexualität anbelange, berichtet habe. Zudem bestünden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe und des Rückens links, aber auch der beiden Brustimplantate sowie eine Dysästhesie in angrenzenden Hautbereichen. In der klinischen Untersuchung habe sich eine Druckdolenz bei erhaltener guter Verschiebbarkeit der Muskelhaut-Faszie im Bereich der linken hinteren Thoraxapertur gefunden, zudem hätten sich keine pathologischen Lymphknotenstationen, keine Knoten im Bereich der Brustoperationsstellen gezeigt (S. 1).

3.14    In ihrer E-Mail vom 29. Juni 2020 (Urk. 9/2) berichtete med. pract. F.___ (vorstehend E. 3.8) über die durchgeführte neuropsychologische Testung mit dem Hamburg-Wechsler-Intelligenz-Test (WAIS-IV), woraus deutlich folge, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit aufweise. Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass dies vor ihrer Krebserkrankung noch nicht der Fall gewesen sei. Während der neuropsychologischen Testung habe die Beschwerdeführerin darüber geklagt, dass sie auch nicht lang mit dem Blick etwas habe fokussieren können. Nun stelle sich dabei die Frage, ob hier ein Nystagmus vorliege, im Sinne eines Fixationsnystagmus. Sie werde ein neurologisches Konsil veranlassen.


4.

4.1    Am 5. Juli 2018 fand eine Haushaltabklärung statt, worüber am 30. Juli 2018 berichtet wurde (Urk. 7/24). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den drei Kindern (Jahrgänge 1998, 2004 und 2006) in einer Wohnung zusammenlebe. Die zwei jüngsten Kinder gingen in die Schule (6. Klasse und 1. Sekundarstufe), die älteste Tochter arbeite auf Provision als Versicherungsberaterin, investiere aber viel Zeit für die Betreuung ihrer Mutter, sowohl im Haushalt als auch als Begleitperson zu Terminen. Der Ehemann arbeite in einem 100 %-Pensum (S. 4 Ziff. 2.3.1).

4.2    Die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit in einem 100 %-Pensum arbeiten, die Kinder seien selbständig. Sie habe ursprünglich gedacht, dass sie Schicht arbeiten würde, und habe vor der Erkrankung auch Schichtanstellungen gesucht, damit sie und ihr Ehemann gemeinsam die Kinderbetreuung hätten sicherstellen können. Sie habe sich gezielt beworben und Stellen im Internet gesucht. Als arbeitssuchend sei sie nicht gemeldet gewesen (S. 6 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge hingegen als zu 70 % Erwerbstätige und als zu 30 % im Haushalt Tätige. Dies begründete sie damit, dass eine 100%ige Erwerbstätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar sei. Hätte die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen arbeiten wollen, hätte sie dies auch früher, spätestens als alle Kinder in die Schule gekommen seien, umsetzen können. Abgesehen von einem vereinzelten Einsatz in der H.___ und Aushilfstätigkeiten in Kinderspielgruppen habe die Beschwerdeführerin keine Anstellung gehabt. Eine zum jetzigen Zeitpunkt 100%ige Tätigkeit sei nicht mit ihrer Erwerbsbiografie vereinbar. Auch sei sie nicht als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Nichtsdestotrotz könne der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie jetzt, wo die Kinder grösser seien, aus dem Haus kommen und anderweitig tätig sein möchte als lediglich im Haushalt, gefolgt werden. Überwiegend wahrscheinlich hätte sie zum jetzigen Zeitpunkt eine Teilerwerbstätigkeit ausüben können. Gestützt auf die Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) «Erwerbsmodelle bei Paaren mit und ohne Kind(er) im Haushalt» seien im Bereich «Paare, jüngstes Kind 13-24 Jahre», 32.7 % der Partnerinnen bei einem 100%igen arbeitenden Partner teilzeiterwerbstätig, dies im Rahmen von 50 % bis 89 %. Für die Beschwerdeführerin sei vom Mittelwert, und daher von einer 70%igen Erwerbstätigkeit auszugehen; die restliche Zeit hätte sie für den Haushalt und die Kinderbetreuung aufgewendet (S. 6 Ziff. 2.6.1).

4.3    Die Abklärungsperson ermittelte sodann eine Einschränkung von 42 % im Haushalt (S. 7 ff. Ziff. 6), was bei einem 30%igen Anteil im Haushaltsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 12.6 % ergab (S. 11 Ziff. 7).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des einjährigen Wartejahres im Mai 2018 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, womit sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schweren depressiven Episode ging sie gestützt auf die Beurteilung durch den RAD (vgl. vorstehend E. 3.10) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vielmehr an einer vorübergehenden reaktiven Störung im Sinne einer Anpassungsstörung nach schwerer Erkrankung leide (vorstehend E. 2.1).

5.2    Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Mitte September 2019 bei med. pract. F.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet (vorstehend E. 3.8). Im Juni 2020 legte die Psychiaterin med. pract. F.___ dar, dass die Therapie regulär, zurzeit wöchentlich, stattfinde (vorstehend E. 3.12). Wie regelmässig die Beschwerdeführerin vorher therapiert wurde, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht genau eruieren. Im Dezember 2019 diagnostizierte med. pract. F.___ sodann eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.3; vorstehend E. 3.8; vgl. vorstehend E. 3.10). Im Juni 2020 berichtete med. pract. F.___, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung leide, ohne eine genauere Diagnose zu nennen (vorstehend E. 3.12). Den Akten lässt sich ausserdem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, zumindest seit April 2020, mit dem Antidepressivum Escitalopram medikamentös behandelt wurde (vorstehend E. 3.10, E. 3.12). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ging med. pract. F.___ im Dezember 2019 davon aus, dass die Beschwerdeführerin allein schon aufgrund ihrer depressiven Erkrankung in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 80 bis 100 % eingeschränkt sei (vorstehend E. 3.8). Weitere Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht.

    Aufgrund der Berichte der behandelnden Psychiaterin med. pract. F.___ liegen entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin Dipl.-Med. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) gewisse Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, und es sich dabei nicht nur um eine vorübergehende reaktive Störung im Sinne einer Anpassungsstörung nach schwerer Erkrankung handelt. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin med. pract. F.___ ist jedoch einerseits nicht klar erstellt, an welcher psychiatrischen Erkrankung die Beschwerdeführerin genau leidet und wie sich diese auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt. Andererseits ist eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren, die nach der neuen Praxis des Bundesgerichts bei sämtlichen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist (vgl. vorstehend E. 1.4), nicht möglich.

    Eine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der Frage, welche Arbeitsleistung ihr noch zugemutet werden kann, ist gestützt auf die vorliegenden Berichte somit nicht möglich.

5.3    Bei der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ging die RAD-Ärztin Dipl.-Med. E.___ von einem Mammakarzinom, einem chronischen Schmerzsyndrom und einer Fatigue aus und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine schweren und mittelschweren Arbeiten sowie Tätigkeiten, welche ein Anheben der Arme über die Horizontale erfordern würden, verrichten könne. Angepasste, leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten seien ihr hingegeben abgesehen von dem Zeitraum, in dem Operationen/Chemotherapien/Bestrahlung notwendig gewesen seien, spätestens seit Mai 2018 wieder voll zumutbar (vorstehend E. 3.7).

    Den Akten lässt sich entnehmen, dass die behandelnde Psychiaterin med. pract. F.___ Mitte Juni 2020 über neurologische Symptome wie Tinnitus, Kopfschmerzen, Schwindel und Nystagmus der Beschwerdeführerin berichtete (vorstehend E. 3.12). Auch Prof. C.___ berichtete im Juni 2020 über diverse Missempfindungen der Beschwerdeführerin unter anderem im Bereich der Kognition und Konzentration (vorstehend E. 3.13). Ende Juni 2020 berichtete med. pract. F.___ über eine durchgeführte neuropsychologische Testung, welche erhebliche Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der kognitiven Leistungsfähigkeit aufgezeigt habe (vorstehend E. 3.14). Es bestehen demnach gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine abschliessende Beurteilung ist angesichts der diesbezüglichen dürftigen Aktenlagen aber nicht möglich.

5.4    Nach dem Gesagten kann der psychische und somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

    Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen umfassend abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Da der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Frank Goecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger