Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00376
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 24. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___, 1982 in die Schweiz eingereist, seit Januar 2001 Schweizer Bürger und Vater dreier 1990, 1992 und 1993 geborener Kinder, arbeitete zuletzt von Juni 1988 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 25. September 2000 als Speditionsmitarbeiter (Chauffeur, Magaziner) bei der Y.___ AG (ehemals Z.___ AG), A.___ (Urk. 2/11/5). Aufgrund der im Februar 2001 unter Hinweis auf ein Rückenleiden erfolgten Anmeldung (Urk. 2/11/2) und nach medizinischen sowie erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 67 % ab dem 1. September 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Verfügung vom 26. November 2001, Urk. 2/11/19), welche nach Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. IVG-Revision per 1. Januar 2004 mit Verfügung vom 27. April 2004 bei einem gleichbleibenden Invaliditätsgrad von 67 % auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2/11/35-37). Im Rahmen der 2009 erhobenen Rentenrevision (Urk. 2/11/43 ff.) wurde der Versicherte polydisziplinär begutachtet (Gutachten der B.___ vom 28. April 2010, Urk. 2/11/63/1-49), woraufhin die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 21. Mai 2010 bei unverändertem Invaliditätsgrad bestätigte (Urk. 2/11/65).
1.2 Im Jahr 2015 erhob die IV-Stelle abermals ein amtliches Revisionsverfahren (Urk. 2/11/79 ff.). Die Abklärung der beruflichen Verhältnisse ergab, dass der Versicherte seit dem 1. November 2011 als Mitarbeiter Sicherheit bei der C.___ AG angestellt war (Urk. 2/11/80, Urk. 2/11/88, Urk. 2/11/89; vgl. auch Urk. 2/11/95 und Urk. 2/11/98; vgl. ausserdem die anonyme Meldung vom 16. September 2015, Urk. 2/11/89). Das Arbeitsverhältnis bei der C.___ AG wurde in gegenseitigem Einvernehmen und auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten per 31. März 2016 aufgelöst (Urk. 2/11/103). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 23. September 2016 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 2/11/107). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste sie das polydisziplinäre (Innere Medizin/Orthopädie/Traumatologie/Psychiatrie/Neurologie) Gutachten der D.___ AG vom 28. März 2017 (Urk. 2/11/117, inkl. ergänzende Stellungnahme vom 10. Mai 2017, Urk. 2/11/119). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Vorbescheid vom 13. April 2018, Urk. 2/11/126; Einwand vom 20. Juni 2018, Urk. 2/11/136) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 16. Juli 2018 rückwirkend per 1. November 2011 auf (Urk. 2/2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei eine neue medizinische Begutachtung anzuordnen und dem Beschwerdeführer die Rückforderung der aus Sicht der Beschwerdegegnerin ab 1. November 2011 zu Unrecht bezogenen Leistungen zu erlassen (Urk. 2/1). Mit Urteil IV.2018.00791 vom 30. September 2019 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 2/17).
3. Die von X.___ am 12. November 2019 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/19) hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 in dem Sinne teilweise gut, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 1, Dispositiv Ziffer 1 und E. 5.4).
4. In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 forderte das Gericht den Beschwerdeführer zunächst auf, sämtliche Arztberichte, inkl. Bilddaten, ggf. Konsiliarberichte sowie Krankengeschichten der ihn im Zeitraum zwischen den gutachterlichen Untersuchungen im Januar/Februar 2017 und der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2018 behandelnden Ärzte, insbesondere von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie sowie der Ärzteschaft der Universitätsklinik F.___ einzureichen; ebenso die von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, dokumentierte Krankengeschichte seit mindestens 2011 (vgl. Verfügungen vom 23. Juni und 15. Oktober 2020, Urk. 3, Urk. 7). Mit Eingaben vom 7. Juli 2020 und 9. November 2020 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen ein. Zeitgleich ersuchte er das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege (vgl. Urk. 5, Urk. 6/1-9, Urk. 9, Urk. 10/1-2). Alsdann veranlasste das Gericht das polydisziplinäre Gutachten (Orthopädie/Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Innere Medizin) der D.___ AG vom 5. Mai 2022 (Urk. 35-37). Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Urk. 41); die Beschwerdegegnerin teilte am 15. Juni 2022 (Eingang) mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 42), was dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 43). Mit Eingabe vom 15. August 2022 gab die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2022 ab (Urk. 44).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 IVG in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung, in Kraft bis Ende 2021 [vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011: Art. 31 Abs. 1 IVG]). Zu berücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86ter IVV).
Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
Ob Art. 31 Abs. 1 IVG auch im Falle einer erstmalig verfügten abgestuften Invalidenrente anzuwenden ist, liess das Bundesgericht offen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 7 zu Art. 30-31 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.7 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV:
a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung; bis zur Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 war für eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung erforderlich, dass die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3 und 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4).
2.
2.1 Im Urteil 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend Invalidenversicherung hielt das Bundesgericht fest, das hiesige Gericht habe neue oder zusätzliche Befunde im Vergleich zum D.___-Gutachten vom 28. März 2017 verneint, obschon die MRI-Untersuchung vom 6. Oktober 2017 zumindest teilweise von den röntgenologischen Befunden vom 14. Februar 2017, auf welche sich die D.___-Gutachter abgestützt hätten, abweiche. Ob die neuen Befunde der MRI-Untersuchung vom 6. Oktober 2017 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom 7. Mai 2018 bekannt gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Inwieweit sich die Befunde gemäss MRI-Untersuchung vom 6. Oktober 2017 sowie die Feststellungen von Dr. E.___ mit den Feststellungen der D.___-Gutachter zum Gesundheitszustand und zur zumutbaren Leistungsfähigkeit mit Blick auf den massgebenden Verfügungszeitpunkt vom 16. Juli 2018 vereinbaren liessen, sei vom hiesigen Gericht durch geeignete medizinische Abklärungsmassnahmen ergänzend untersuchen zu lassen. Alsdann fehlten konkrete, medizinisch nachvollziehbare Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer seit Beginn der geringgradigen Beschäftigung bei der C.___ AG ab dem 1. November 2011 eine angepasste Tätigkeit mit uneingeschränkter Leistungsfähigkeit zuzumuten gewesen sei. Auch diesbezüglich habe das hiesige Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt durch geeignete Massnahmen weiter abzuklären (Urk. 1, E. 5.3.1 f.).
2.2 Strittig und zu prüfen bleibt damit weiterhin, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 16. Juli 2018 zu Recht rückwirkend ab 1. November 2011 aufgehoben hat und in diesem Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung.
Dabei hat das hiesige Gericht bereits im Urteil IV.2018.00791 vom 30. September 2019 festgehalten, dass die Mitteilung vom 21. Mai 2010 zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet (vgl. Urk. 2/17, E. 3.1) und dass im Umfang des beschwerdeweise beantragten Verzichts auf Rückforderung der aus Sicht der Beschwerdegegnerin zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 2/17, E. 3.2). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.
3.
3.1 Der Mitteilung vom 21. Mai 2010 lag das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 28. April 2010 zugrunde (Urk. 2/11/63/1-49).
Darin hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 2/11/63/20 f.):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit chronifizierter tieflumbaler Wurzelreizsymptomatik rechts (ICD-10: M54.5)
- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom und okzipitale Kopfschmerzen (ICD-10: M54.2)
- Rhizarthrose-Symptomatik rechts bei beginnender Daumenbasisgelenksdeformität rechts
- Koronare 3-Ast-Erkrankung (ICD-10: 125.13)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
- Cataracta traumatica links mit Amblyopie links bei Status nach Augenunfall in der Kindheit
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (1) einen Verdacht auf phobische Störung (ICD-10: F40.8), (2) Status nach Urosepsis, akuter Prostata-Urethritis, Begleit-Epididymitis links und begleitende Nephritis beidseits 1997 und (3) Status nach Lithotrypsie bei Nierensteinen rechts 05/1995 (Urk. 2/11/63/21).
Der Beschwerdeführer leide seit 1999 an anhaltenden Rückenschmerzen im Bereich der LWS. Im Jahr 2000 sei eine Diskushernie auf Höhe L5/S1 diagnostiziert und 2008 Zeichen einer Wurzelkompression S1 rechts bildgebend dargestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang mehrmals einen operativen Eingriff abgelehnt. Alsdann sei es 1999 und 2003 zu einer koronaren 3-Ast-Erkrankung mit nachfolgend vierfacher PTCA/Stenteinlage gekommen; in kardialer Hinsicht sei der Beschwerdeführer aktuell stabil. Im weiteren Verlauf habe er die 2009 erstmals dokumentierte depressive Grundstimmung entwickelt. Mithin bestünden psychische und somatische Störungen, aber auch IV-fremde Faktoren (lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, fehlende sportliche Betätigung und damit Dekonditionierung, Urk. 2/11/63/22).
Konsensuell sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten körperlich schweren Tätigkeit als Chauffeur/Magaziner seit 2000 bleibend zu 100 % arbeitsunfähig. Dies aufgrund einer deutlich verminderten Belastbarkeit des Achsenskelettes; ebenso infolge der kardiologischen Leistungseinschränkungen. In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5-7 kg, ohne häufige Überkopfarbeiten oder Arbeiten in Zwangshaltungen (gebückt, kniend), ohne repetitives Fassen oder Greifen mit der rechten Hand und ohne wiederholtes Begehen von Stufen, Treppen oder Leitern sowie Gerüsten bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/11/63/22 f.).
3.2 Im polydisziplinären Gutachten der D.___ AG vom 28. März 2017 hielten die Gutachter mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu (1) eine Schulterarthralgie rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit, ohne Impingementsymptomatik und röntgenologisch unauffälliger Schultergelenkanatomie und (2) eine unklare Polyneuropathie fest (Urk. 2/11/117/16; vgl. demgegenüber Urk. 2/11/117/27, wonach die neu aufgetretene Polyneuropathie keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zeitige).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden (1) ein persistierender Nikotinabusus, (2) Hyperlipidämie, (3) Hypertonie, (4) Übergewicht BM 29,5 kg/m2, (5) positive Familienanamnese, (6) Status nach operativer Behandlung einer Inguinalhernie rechts am 23. Juni 2016 mit geringgradigem Hernienrezidiv, nach eigenen Angaben vorgesehene Re-Operation sowie (7) Status nach operativer Behandlung einer Stammvaricosis linkes Bein, rezidivfrei, diagnostiziert (Urk. 2/11/117/16).
Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur/Magaziner sei dem Beschwerdeführer seit Oktober 2000 nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer körperlich leichten, die Wirbelsäule und den rechten Daumen schonenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne erhöhte Anforderungen an Hören und Sehen, ohne Arbeiten mit besonderer Anforderung an das Gleichgewicht (so etwa auf Leitern und Gerüsten aufgrund der gestörten Tiefensensibilität) und ohne Arbeiten in Dunkelheit, bestehe seit 1. November 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/11/117/18f.).
3.3 Gestützt auf die in der Universitätsklinik F.___ am 6. Oktober 2017 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS hielt die beurteilende Radiologin eine deutliche intraforaminale Enge der L5-Wurzel rechts durch Migration von Diskusanteilen sowie einen regredienten, aktuell rezessalen Kontakt der Diskushernie L5/S1 zur S1-Wurzel rechts parazentral fest (Urk. 6/1).
3.4 Im Konsiliarbericht vom 7. Mai 2018 hielt Dr. E.___ im Wesentlichen den Verdacht auf eine periphere Polyneuropathie und in klinischer Hinsicht fest, die Reflexe im Bereich der unteren Extremitäten seien nicht mehr auslösbar, auch nicht mit Bahnung. Zudem habe die Kraft und Beweglichkeit im Bereich der Füsse abgenommen. Insbesondere sei die Eversion der Füsse deutlich mehr vermindert als die Inversion. Zudem habe die Vibrationsempfindung abgenommen. Im Vordergrund stehe aber mit Sicherheit die Angst-Symptomatik; neben der Existenzangst bestehe auch eine Angst vor körperlichen Problemen, speziell vor einem Herzinfarkt. Diese Angst führe zu einer Verstärkung sämtlicher Symptome (Urk. 6/6).
3.5 Im Gutachten der D.___ AG vom 5. Mai 2022 hielten die begutachtenden Fachärzte im Wesentlichen fest, die MRI-Untersuchung vom 6. Oktober 2017 habe im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 28. April 2008 neu eine deutliche foraminale Enge der L5-Wurzel rechts durch Migration von Diskusanteilen und einen regredienten, aktuell rezessalen Kontakt der Diskushernie L5/S1 zur S1-Wurzel rechts parazentral ergeben. Diese Befunde hätten hinreichende Berücksichtigung in der Bewertung des orthopädisch-traumatologischen Gutachtens vom 28. März 2017 gefunden. So sei ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei eingeschränkter Beweglichkeit der BWS und LWS, L5- und S1-Syndrom rechts, festgehalten worden. Diese Diagnose sei gestützt auf die klinische Symptomatik erfolgt und letztendlich durch den MRI-Befund vom 6. Oktober 2017 bildgebend bestätigt worden. Eine Auswirkung auf das medizinische Belastungsprofil ergebe sich aus dem MRI-Befund vom 6. Oktober 2017 indessen nicht. Ebenso wenig ergebe sich daraus einen sicheren Beleg für eine namhafte nervale Kompression. Insbesondere dürfe der MRI-Befund nicht für sich allein interpretiert, sondern müsse im klinischen Kontext bewertet werden. Insofern bestehe kein Widerspruch zwischen dem MRI-Befund vom 6. Oktober 2017 resp. den Feststellungen von Dr. E.___ und den 2017 sowie aktuell anlässlich der neurologischen Begutachtung erhobenen Befunden. In neurologischer Hinsicht lasse sich die 2017 beschriebene sensible L5/S1-Symptomatik – im Sinne einer Verbesserung - aktuell nicht mehr objektivieren. Eine gewisse Verschlechterung sei insoweit eingetreten, als seither eine langsam progrediente distal-symmetrisch sensible Polyneuropathie, am ehesten im Rahmen eines Diabetes mellitus, bestehe. Insgesamt ergebe sich im Zeitraum zwischen dem B.___-Gutachten vom 28. April 2010 und dem D.___-Gutachten vom 28. März 2017 keine wesentliche Befundänderung. Insbesondere sei die bereits 2001 beschriebene Diskushernie L5/S1 ausschliesslich konservativ behandelt worden und zeige kein wesentliches Fortschreiten; bis auf das 2017 beschriebene sensomotorische Ausfallsyndrom hätten sich auch keine grobmotorischen Ausfälle ergeben. Eine neurologische Symptomatik, welche auf die LWS-Veränderungen, insbesondere die Diskushernie L5/S1 zurückgeführt werden könnte, habe auch aktuell nicht festgestellt werden können. Die bereits 2010 notierte Arthrose im rechten Daumensattel sei zwar fortschreitend, im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit indessen ohne Relevanz. Eine seit dem Vorgutachten 2010 eingetretene wesentliche Veränderung wurde auch auf internistischem, kardiologischem oder psychiatrischem Fachgebiet nicht festgehalten (Urk. 35/42 ff., Urk. 35/55 ff., Urk. 35/60).
Damit kamen die Gutachter zu Schluss, in der Gesamtschau ergebe sich aus dem Vergleich des B.___-Gutachtens 2010 mit dem D.___-Gutachten 2017 keine signifikante Veränderung der Untersuchungsbefunde und sei weiterhin der versicherungsmedizinischen Einschätzung des B.___-Gutachtens vom 28. April 2010 zu folgen (Urk. 35/7 ff.). Übereinstimmend mit dem B.___-Gutachten 2010 sowie D.___-Gutachten 2017 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig; hinsichtlich einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 35/7).
4.
4.1 Im hinreichend aufschlussreichen und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.8) als genügend zu betrachtenden D.___-Gutachten vom 5. Mai 2022 setzten sich die begutachtenden Fachärzte mit den konkreten Fragestellungen einlässlich auseinander und beantworteten diese ausführlich und nachvollziehbar. Sie hielten ausdrücklich und wiederholt fest, dass seit dem B.___-Gutachten vom 28. April 2010 und der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. Juli 2018 keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten und weiterhin auf die Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten vom 28. April 2010 (vgl. E. 3.1) abzustellen ist. Daran ändert auch nichts, wenn die Gutachter dem Beschwerdeführer – vom B.___-Gutachten abweichend - gleichzeitig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit attestierten. Handelt es sich dabei doch um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, welche revisionsrechtlich unbeachtlich ist (vgl. E. 1.4).
Mithin ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Mitteilung vom 21. Mai 2010 bis zum Verfügungszeitpunkt am 16. Juli 2018 nicht wesentlich verändert hat.
Immerhin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die D.___-Gutachter im Gutachten vom 28. März 2017 festhielten, die im B.___-Vorgutachten vom 28. April 2010 noch postulierten Einschränkungen infolge der Depression seien jedenfalls nicht mehr in arbeitsrelevantem Ausmass festzustellen (Urk. 2/117/20). Auch daran soll sich gemäss Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2022 nichts geändert haben (Urk. 35 S. 9).
4.2 Demgegenüber steht in tatsächlicher/erwerblicher Hinsicht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 als Mitarbeiter Sicherheit bei der Firma C.___ AG arbeitstätig war. Bis Ende 2014 arbeitete er im Stundenlohn, ohne fixes Pensum (Urk. 2/11/88), vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 soll er ein fixes Pensum von 50 % erfüllt haben, was arbeitsvertraglich auf Wunsch des Beschwerdeführers (Urk. 2/11/98) per 1. August 2015 wiederum variabel, je nach Vereinbarung und Einsatzplan gestaltet, jedoch explizit auf ein maximales Pensum von 25 % limitiert wurde, mit der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Begründung, «da IV-Rentenbezüger» (Urk. 2/11/95/2). Das Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG wurde per Ende März 2016 im gegenseitigen Einverständnis und auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst (vgl. Aufhebungsvertrag vom 10. Mai 2016, Urk. 2/11/103).
Gestützt auf den IK-Auszug, die von der Arbeitgeberin eingereichten Kumulativjournale und Lohnabrechnungen sind Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 3'123.-- (2011), Fr. 15'566.-- (2012), Fr. 33'905.-- (zzgl. Fr. 3'385.-- Fahrspesen [2013]), Fr. 45'656.-- (zzgl. Fr. 4'283.90 Fahrspesen [2014]) und Fr. 20'204.60 (Januar bis August 2015, zzgl. Fr. 2'270.-- Fahrspesen) ausgewiesen (vgl. Urk. 2/11/80, Urk. 2/11/88, Urk. 2/11/92/2 f., Urk. 2/11/95).
Indem der Beschwerdeführer ab November 2011 ein tatsächliches Invalideneinkommen erzielte und sich dieses von Jahr zu Jahr um zumindest Fr. 1’500.-- verbesserte, ist die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsschwelle jeweils erreicht und liegen damit Revisionsgründe vor (vgl. vorstehend E. 1.5), jedenfalls soweit das effektiv erzielte Erwerbseinkommen anrechenbar ist und sich rentenbeeinflussend auswirkt (vgl. nachfolgend E. 5.3). Praxisgemäss kann auch eine geringfügige Änderung des Sachverhalts, hier konkret der erwerblichen Verhältnisse, Anlass zu einer Revision geben, sofern sie zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes führt (BGE 133 V 545 E. 6; vgl. auch BGE 145 V 141 E. 7.3.1).
4.3 Hierbei ist anzumerken, dass der der Mitteilung vom 21. Mai 2010 (Urk. 2/11/65) zugrundliegende Erwerbsvergleich von einem Invalideneinkommen von Fr. 25'117.79 ausging, bemessen am Valideneinkommen entsprechend einer 33%igen Resterwerbsfähigkeit (vgl. Urk. 2/11/64/5). Dies mit der Begründung, in Bezug auf die gesundheitlichen Einschränkungen und der Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der Rentenzusprache nichts geändert. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache tätigte die Beschwerdegegnerin einen (nicht nachvollziehbaren) Erwerbsvergleich, wobei das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% mit Fr. 22'500.-- beziffert wurde (Urk. 2/11/8-10).
4.4 Aus den bei den Akten liegenden Kumulativjournalen erhellt, dass der Beschwerdeführer von Januar bis und mit Juli 2015 für ein 50%-Pensum einen Monatsgrundlohn (ohne Spesen) in Höhe von jeweils Fr. 2’276.-- brutto erzielte (vgl. Urk. 2/11/88/10, wobei er im August 2015 ausschliesslich für Überzeit kompensiert wurde); von Februar bis Dezember 2013 betrug sein durchschnittlicher Monatsgrundlohn (ohne Ferienentschädigung und Spesen) rund Fr. 2'826.-- brutto (Fr. 31'086.40 : 11) und von Januar bis Dezember 2014 Fr. 3'512.-- brutto (Fr. 42'146.-- : 12, vgl. Urk. 2/11/88/8 f.).
Aus dem Vergleich des von 1. Januar bis 31. Juli 2015 aufgrund eines 50%-Pensums erhaltenen Monatsgrundlohns mit den 2013 (Februar – Dezember) und 2014 im Stundenlohn erzielten Monatssalären (vgl. Urk. 2/11/88/7f.) ergibt sich zwangslos, dass der Beschwerdeführer von Februar bis Dezember 2013 und im Jahr 2014 zumindest in einem 60%-Pensum arbeitete. Der 2013 tatsächlich erwirtschaftete Grundlohn (ohne Ferienentschädigung und Spesen) in Höhe von Fr. 33'905.-- deckt sich auch annähernd mit dem gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010, Tabelle TA1, TOTAL, Anforderungsniveau 4, Männer) für ein zumutbares Pensum von 60 % ermittelbaren hypothetischen Invalidenlohn (vgl. im Detail hienach, E. 5.3.4) in Höhe von Fr. 34'469.35 [Fr. 4'901.-- : 40 x 41.6 x 11 :2151 x 2204 x 0.6]. Sodann sind die bei der C.___ AG getätigten leichten, wechselbelastenden Sicherheits- und Bewachungsdienste (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 2/11/88/2, Urk. 2/11/88/5; vgl. auch Stellenbeschrieb, Urk. 2/11/95/5) mit dem medizinischen Belastungsprofil (vgl. E. 3.1) vereinbar. Darüber hinaus ist dem Gutachten der D.___ AG vom 28. März 2017 zu entnehmen, dass sich die orthopädischen und neurologischen Probleme bei Tätigkeiten entsprechend dem medizinischen Belastungsprofil eher günstig entwickeln dürften (vgl. Urk. 2/11/117/20). Dazu passend hat der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit von 2013 auf 2014 augenscheinlich weiter ausgebaut. Dass er seine Gesundheit dadurch unzumutbarerweise strapazierte und damit gefährdete, ist nicht ersichtlich. Es liegen keine medizinischen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers durch die Tätigkeit bei der C.___ AG beeinträchtigt worden wäre. Eine seit 2010 – wenn auch bloss vorübergehend - eingetretene Verschlechterung in den gesundheitlichen Verhältnissen ist denn auch gestützt auf das D.___-Gutachten vom 5. Mai 2022 zu verneinen (vgl. hievor E. 3.5). Bei dieser Sachlage ist für die Ermittlung des Invalidenlohnes für die Jahre 2013 (Februar bis Dezember) und 2014 auf den bei der C.___ AG effektiv erzielten Lohn abzustellen; der Griff zur Lohnstatistik ist denn auch subsidiär (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Soweit das effektiv erzielte Erwerbseinkommen und nach dem Gesagten der als Invalideneinkommen anzurechnende Lohn jedoch zu einem geringeren Invaliditätsgrad führt, liegt in tatsächlicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor (E. 1.4).
5.
5.1 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand eines Ein-kommensvergleichs neu zu ermitteln und zwar per Eintritt der anspruchsrelevanten Veränderungen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 (vgl. nachfolgend E. 5.3).
5.2 Wie das Gericht bereits im Urteil IV.2018.00791 vom 30. September 2019 unter E. 6.2 ausgeführt hat, kann das Valideneinkommen gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst als Chauffeur/Magaziner/Speditionsmitarbeiter bestimmt werden. Gemäss Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2000 einen Jahreslohn von Fr. 68'900.-- erzielt (Urk. 2/11/5/2). Der Nominallohnerhöhung für Männer bis in die massgeblichen Jahre 2013, 2014 und 2015 angepasst (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016; Indexstand 2000: 1856; Indexstand 2013: 2204; Indexstand 2014: 2220; 2015: 2226) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 81'818.75 (Basis 2013), rund Fr. 82'412.70 (Basis 2014) resp. Fr. 82'635.45 (Basis 2015).
5.3
5.3.1 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 81'818.748 (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem effektiv erzielten Invalideneinkommen von Fr. 31'086.40 (vgl. Urk. 2/11/80, Urk. 2/11/88/9) im Jahr 2013 (Februar bis Dezember) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 47'913.30, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 58,56 bzw. aufgerundet 59 %. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2013 (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, vgl. E. 1.7) Anspruch auf eine halbe Rente.
5.3.2 Da der Beschwerdeführer 2014 eine Einkommensverbesserung von mehr als Fr. 1‘500.-- pro Jahr erzielte, ist der Rentenanspruch gestützt auf das effektive Einkommen wiederum neu zu berechnen (vgl. E. 1.4, E.1.5).
Der Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 82'412.71 (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 45'656.70 (vgl. Urk. 2/11/80, Urk. 2/11/88/8) im Jahr 2014 ergibt eine Einkommenseinbusse von rund Fr. 36'756.--, entsprechend einem verminderten Invaliditätsgrad von rund 45 %. Damit ist die halbe Rente per 31. März 2014 (vgl. E. 1.7) auf eine Viertelsrente herabzusetzen.
5.3.3 Vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 arbeitete der Beschwerdeführer im 50%-Pensum und ab 1. August 2015 zu maximal 25%, da er – so im Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2015 festgehalten - IV-Rentenbezüger ist (vgl. Urk. 2/11/92/1; Urk. 2/11/95/2). Gesundheitliche Gründe für die Reduktion des Pensums sind nicht ausgewiesen. Wie bereits ausgeführt (E. 4.4) wäre ihm diese Tätigkeit weiterhin im bisherigen Umfang zuzumuten gewesen, zumal die medizinisch-theoretisch Arbeitsfähigkeit bei dieser angepassten Tätigkeit mindestens einem 60 %-Pensum entsprach (E. 3.1), woran sich gemäss Gerichtsgutachten nichts änderte.
5.3.4. Da der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit mit dem Arbeitspensum von 50 % ab 1. Januar 2015 resp. 25 % ab 1. August 2015 nicht mehr ausgeschöpft hat, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den LSE heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist damit auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl, TOTAL, Anforderungsniveau 4, Männer) von monatlich Fr. 5’312.-- abzustellen.
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer (Indexstand 2220 [2014] 2226 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominallöhne Männer) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 66'632.70 bzw. rund Fr. 39'979.65 für ein - gemäss damals vorliegendem B.___-Gutachten (E. 3.1), auf das für das Jahr 2015 retrospektiv abzustellen bleibt, - jedenfalls zumutbares Pensum von 60 % (Fr. 5’312.-: 40 x 41.7 x 12 :2220 x 2226 x 0.6).
5.3.5 Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum 50-74 %] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum 90 % oder mehr]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen) und rechtfertigt das medizinisch zumutbare Teilzeitpensum vorliegend keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Alsdann führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Dass das Alter des zu jenem Zeitpunkt 57 Jahre alten Beschwerdeführers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Restarbeitsfähigkeit - ohne Lohneinbusse - zu verwerten, beweist im Übrigen auch seine Anstellung bei der C.___ AG.
5.3.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 82'635.45 (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 39'979.65 im Jahr 2015 ergibt eine Einkommenseinbusse von rund Fr. 42'655.80, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 51.62 %, gerundet 52 %. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 (vgl. E. 1.7) Anspruch auf eine halbe Rente.
5.3.7 Da der Invaliditätsgrad bereits ab 2015 auf der Basis der LSE erfolgt, kommt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG per 31. März 2016 (Aufhebungsvertrag vom 10. Mai 2016, Urk. 11/103) keine revisionsrechtliche Bedeutung zu.
5.4 Zu ergänzen bleibt schliesslich, dass bei Versicherten, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie – wie vorliegend - das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 den Tatbeweis dafür erbracht, dass er selbsteingliederungsfähig ist. Entsprechend lag im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (Mai 2013) auch keine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt vor. Die Rente darf vorliegend ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung herabgesetzt werden.
6.
6.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer seiner nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist und die Verletzung der Meldepflicht für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung; vgl. vorstehend E. 1.7).
6.2 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweisen).
6.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer wiederholt auf die gesetzliche Meldepflicht hingewiesen (vgl. Verfügungen vom 26. November 2001, 27. April 2004, Mitteilung vom 21. Mai 2010, Urk. 2/11/19 ff., Urk. 2/11/36 ff. Urk. 2/11/65; vgl. auch das hausärztliche Schreiben von Dr. G.___ vom 29. August 2018, wonach sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass er eine etwaige Arbeitstätigkeit der IV melden müsse, Urk. 2/3/3a Ziff. 6). Gleichwohl unterliess er es, die IV-Stelle über die am 1. November 2011 aufgenommene Erwerbstätigkeit zu informieren. Es versteht sich von selbst, dass die beschwerdeweise eingereichte Handnotiz des Beschwerdeführers über ein Telefon vom 23. August 2011 unbekannten Inhalts («ich darf») (Urk. 3/2, Urk. 1 S. 14), gegenteiliges nicht auszuweisen vermag. Sodann unterliess es der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 9. Juli 2015, seine aktuelle Erwerbstätigkeit offenzulegen. Im Gegenteil gab er wahrheitswidrig an, er habe sich betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch keine Gedanken gemacht; bereits der Versuch einer Teilzeitarbeit sei für ihn «überhaupt nicht» vorstellbar, diesbezüglich sei er auch nicht zuversichtlich (Urk. 2/11/79/2 f.). Die anonyme Meldung vom 16. September 2015 (Urk. 11/89) sowie anschliessende Abklärung der beruflichen Verhältnisse ergab demgegenüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2011 als Mitarbeiter Sicherheit bei der C.___ AG angestellt war (E. 4.2).
Mithin sind dem Beschwerdeführer nicht nur eine Meldepflichtverletzung, sondern Falschangaben vorzuwerfen. Da die Beschwerdegegnerin bis zur anonymen Meldung vom 16. September 2015 (Urk. 11/89) keinerlei Kenntnis der Erwerbsaufnahme hatte, ist auch die bis Ende 2014 erforderliche Kausalität zwischen Meldepflichtverletzung und zu Unrecht ausgerichteter Rente zu bejahen. Die Voraussetzungen einer rückwirkenden Rentenherabsetzung sind damit gegeben.
7. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist (Antrag auf Rückforderungsverzicht), in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung 16. Juli 2018 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer über den 1. November 2011 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. April 2013 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine halbe Rente, ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab dem 1. April 2015 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zu bezahlen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5, Urk. 6/1) als gegenstandslos.
8.3 Der Aufwand für das unter der Prozessnummer IV.2018.00791 angelegte Verfahren wurde mit Urteil vom 30. September 2019 auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der damaligen unentgeltlichen Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse bezahlt (Dispositiv Ziff. 3). Hierfür ist die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zum Ersatz an die Gerichtskasse zu verpflichten.
8.4 Rechtsanwalt André Largier machte mit Honorarnote vom 5. September 2022 einen Aufwand von insgesamt 20.4 Stunden sowie Spesen in Höhe von Fr. 113.90 geltend (Urk. 46). Dieser Aufwand erscheint angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist und darüber hinaus keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, deutlich übersetzt. Vorliegend können zwei Stunde Aufwand für Instruktion, vier Stunden fürs Aktenstudium sowie insgesamt sechs Stunden für das Abfassen der notwendigen Eingaben (Begleitschreiben vom 7. Juli 2020 [Urk. 5] und 5. November 2020 [Urk. 9], Stellungnahmen vom 4. Januar 2021 [Urk. 16], 25. Juni 2021 [Urk. 23] und 27. Mai 2022 [Urk. 41]) als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. MWST und Barauslagen).
Für die mit Eingabe vom 1. April 2022 vom Beschwerdeführer verlangte Rückerstattung der Zugfahrtspesen vom 8., 14. und 25. März 2022 für die gutachterlichen Untersuchungen in H.___ (vgl. Urk. 33) bleibt über die abgegoltenen Barauslagen hinaus indes kein Raum. Die geltend gemachten Zugfahrspesen sind nicht belegt; die allgemeine Preisbestätigung der SBB ändert daran nichts (vgl. 34). Im Übrigen ergibt sich aus dem D.___-Gutachten vom 5. Mai 2022, dass der Beschwerdeführer jeweils mit dem Auto zu den Untersuchungsterminen angereist ist (vgl. Urk. 35 S. 20, S. 47 und S. 59). Ein separat zu berücksichtigender Auslagenersatz nach Art. 95 Abs. 3 lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO) ist daher nicht ausgewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2018 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über den 1. November 2011 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. April 2014 bis 31. März 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die im Verfahren IV.2018.00791 ausbezahlte Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertretung im Umfang von Fr. 2'000.-- zu erstatten.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, unter Beilage des Doppels von Urk. 44
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 46
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger