Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00377
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 19. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
Advokaturen im Rabenhaus
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, erlitt am 13. Februar 2012 einen Unfall und meldete sich am 20. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 21. Mai 2016 erstattet (Urk. 5/81) und am 11. Mai 2017 ergänzt (Urk. 5/97) wurde. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 sprach sie dem Versicherten eine befristete halbe Rente von September 2014 bis Juli 2015 zu (Urk. 5/119 + Urk. 5/113). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Mai 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00240 (Urk. 5/128) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und - dem Eventualantrag des Versicherten folgend - die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (S. 9 Ziff. 1).
1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 9. Juli 2019 erstattet (Urk. 5/162) und am 23. März 2020 ergänzt (Urk. 5/177) wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/169, Urk. 5/173, Urk. 5/181 = Urk. 5/182) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2020 einen Rentenanspruch und stellte eine - von der Ausgleichskasse noch zu verfügende - Rückforderung der zuvor ausbezahlten befristeten Rente in Aussicht (Urk. 5/185 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte in der Hauptsache (Urk. 1 S. 1 f.), diese sei aufzuheben (Ziff. 1.1) und es sei ihm eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (Ziff. 1.2 f.).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 10. August 2020 wurde auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Urk. 1 S. 3 oben), nicht eingetreten (Urk. 6)
3. Die Suva sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (Urk. 5/54) eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 23 % ab 1. Mai 2015 zu (S. 2 lit. B). Dabei ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in - näher umschriebenen - angepassten Tätigkeiten aus (S. 4 f. Ziff. 1c).
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde am 17. Februar 2020 zurückgezogen, worauf das entsprechende Verfahren Nr. UV.2015.00156 am 18. Februar 2020 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss dem 2019 erstatteten Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit beim Abstellen auf statistische Löhne für Hilfsarbeiter zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein Invaliditätsgrad von 14 % resultiere (S. 2). Den im Verwaltungsverfahren gegenüber dem eingeholten Gutachten erhobenen Einwänden stellte sie die diesbezügliche Stellungnahme der Gutachter gegenüber (S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), mit der von ihm im März 2018 erhobenen Beschwerde habe er die mit Verfügung vom 6. Februar 2018 erfolgte Zusprache einer halben Rente nicht angefochten (S. 4 Ziff. 5.1) und diese sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdegegnerin für deren Herabsetzung einen Revisionsgrund nachzuweisen habe (S. 4 Ziff. 6). Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht, vielmehr werde im Gutachten ausdrücklich die Arbeitsfähigkeit als seit November 2012 unverändert festgehalten (S. 5 f. Ziff. 9). Auch sei die erfolgte Rückforderung nicht zulässig (S. 6 Ziff. 11). Das Gutachten sei ferner - in näher genannter Hinsicht - mangelhaft (S. 7 f. Ziff. 13 ff.). So fehle unter anderem eine Auseinandersetzung mit dem 2016 erstatteten Gutachten, auch wenn im Urteil vom 30. Mai 2018 dessen Ungenügen festgestellt worden sei (S. 7 Ziff. 15). Für das Valideneinkommen sei der von der Suva eingesetzte Betrag zu verwenden (S. 8 Ziff. 19), das Invalideneinkommen sei gestützt auf Löhne gemäss Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festzusetzen (S. 9 Ziff. 22), und es sei ein erhöhter Pausenbedarf von 20 % sowie ein Leidensabzug von 15 % zu berücksichtigen (S. 9 f. Ziff. 23).
2.3 Strittig ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers, dies frühestens sechs Monate nach der am 20. Februar 2014 erfolgten Anmeldung (vorstehend E. 1.4), mithin ab August 2014.
Über eine Rückforderung ist noch nicht verfügt worden, womit sie nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist.
3. Der Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers - die Beschwerdegegnerin habe einen Revisionsgrund nachzuweisen - ist unzutreffend. Wohl ist richtig, dass - wie im Urteil von 2018 ausgeführt - bei der Zusprache einer befristeten Rente die erfolgte Befristung nur zulässig ist, wenn eine Verbesserung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im revisionsrechtlichen Sinne ausgewiesen sind (Urk. 5/128 S. 3 f. E. 1.3).
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass - unabhängig von den von ihm im vorangegangenen Verfahren gestellten Anträgen - die Verfügung vom 6. Februar 2018 mit Urteil des hiesigen Gerichts aufgehoben wurde (Urk. 5/128 S. 10 Ziff. 1). Es kann mithin keine Rede davon sein, sie sei in Rechtskraft erwachsen, vielmehr hat sie aufgehört zu existieren. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin nach der gerichtlich angeordneten Rückweisung und Aufhebung der 2018 ergangenen Verfügung einen allfälligen Rentenanspruch wie bei jeder erstmaligen Anmeldung ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns zu prüfen, was sie denn auch getan hat.
4.
4.1 Am 2. Dezember 2014 berichtete Suva-Kreisarzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, über seine gleichentags erfolgte Abschlussuntersuchung (Urk. 5/32/103-108).
Berufsanamnestisch hielt er fest, der Beschwerdeführer arbeite zu 50 % als Deckenmonteur im gleichen Betrieb, in welchem grosse Rücksicht genommen werde, dass er keine schweren Lasten heben oder tragen müsse (S. 3 Ziff. 3).
Er nannte folgende Diagnose: Status nach Sturz in einen Liftschacht am 13. Februar 2012 mit offener Ellbogenluxation links und Reposition, Débridement, Refixation des ulnaren Kapselbandapparates; bei Sulcus ulnaris-Syndrom Dekompression und submuskulärer Vorverlagerung des N. ulnaris am 28. Juni 2012 (S. 5 unten).
Subjektiv persistierten Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Ameisenlaufen, Taubheitsgefühl und Schmerzen im Ellbogenbereich, ausserdem ein starkes Zittern. Objektiv fänden sich nur eine geringe muskuläre Hypertrophie der linken oberen Extremität gegenüber rechts, ein leichtes Beuge- und Streckdefizit im linken Ellbogen, kein Anhalt für motorische Ausfälle im Bereich des Nervus ulnaris linksseitig, ein starker grobschlächtiger Intentionstremor mit Scharren des linken Fusses und eine verminderte Kraftausübung linksseitig (S. 6 oben).
Dem Patienten sei erklärt worden, dass das demonstrierte Beschwerdebild organisch auf Grund des Unfalles nicht erklärbar sei. Auch in früheren neurologischen Untersuchungen sei bereits ein Verdacht auf somatoforme Störung geäussert und eine psychologische Betreuung vorgeschlagen worden. Eine psychiatrische Abklärung sei somit empfehlenswert (S. 6).
Aus somatischer Sicht seien unfallbedingt noch das Beuge- und Streckdefizit im Ellbogen und die Sensibilitätsstörungen im 4. und 5. Finger erklärbar. Die weitere beschriebene Symptomatik sei nicht organisch zu erklären, sondern wahrscheinlich im Rahmen einer somatoformen Störung/Symptomausweitung oder Ähnlichem zu sehen (S. 6 Mitte).
4.2 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 (Urk. 5/32/88-90) führte Dr. Y.___ aus, aus rein somatischer Sicht sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausnahmsweise auch mit mittelschweren Lasten, ohne Dauerbelastung der linken oberen Extremität durch permanentes Heben und Tragen von Lasten, möglich. Keine Einschränkungen bestünden in Bezug auf die Umwendbewegungen. Schläge und andauernde Vibrationen auf die linke obere Extremität und ruckartige starke Stoss- oder Zugbewegungen sollten vermieden werden. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatisch erklärbaren Symptome (S. 2 Ziff. 2).
4.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 6. März 2015 über seine am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 5/32/17-20). Er nannte folgende Diagnose: Posttraumatische, vorwiegend sensible Ulnarisparese links, bei Status nach Ellbogenluxation am 13. Februar 2012 und Status nach Dekompression des N. ulnaris im Ellbogenbereich mit submuskulärer Vorverlagerung des N. ulnaris (S. 1 Mitte).
Die erlittene offene Ellbogenluxation links hinterlasse eine vorwiegend sensible Parese des N. ulnaris links aufgrund einer Druckschädigung im Sulcusbereich. Klinisch bestehe eine sensible Parese dieses Nervs, mit Hypästhesie an Handkante, Kleinfinger und Ulnarseite des Ringfingers links, wahrscheinlich bestehe auch eine leichte Spreizschwäche, wegen der Krallenhand sei dies nicht ausreichend beurteilbar. Im Elektromyogramm (EMG) sei die Leitgeschwindigkeit des N. ulnaris im Sulcusbereich verlangsamt, mit zusätzlich verkleinertem Summenpotential. Damit sei die Schädigung des N. ulnaris in diesem Abschnitt ausreichend dokumentiert (S. 2 unten). In den übrigen sensiblen Territorien der linken Hand, hauptsächlich im Versorgungsgebiet des N. medianus, würden ebenfalls Gefühlsstörungen angegeben, jedoch weniger deutlich als im ulnaren Versorgungsgebiet. Eine Schädigung am N. medianus lasse sich neurographisch nicht nachweisen (S. 3 oben).
Die Krallenhand lasse sich organisch nicht erklären und entspreche einer funktionellen Störung. Die Prognose einer solchen Krallenhand sei immer schwierig, gelegentlich löse sie sich im Verlaufe der Zeit, könne sich aber auch fixieren. Um Kontrakturen vorzubeugen, seien tägliche Dehnungs- und Streckübungen mit den Fingern der linken Hand zu empfehlen. Der Patient beklagte auch anhaltende Kopfschmerzen, es handle sich am ehesten um Spannungskopfschmerzen, das deswegen abgeleitete Elektroenzephalogramm (EEG) sei unauffällig (S. 3).
4.4 Die Ärzte des A.___ nannten mit Bericht vom 23. Juni 2015 über die gleichentags erfolgte Erstuntersuchung (Urk. 5/144/14-15) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1):
- eindeutiger Morbus Menière rechts
- Status nach Otitis externa diffusa beidseits
Es sei in Abhängigkeit des Spontanverlaufs eine allfällige Behandlung in Aussicht genommen worden (S. 2 unten).
4.5 Med. pract. B.___, Praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 24. Dezember 2018 (Urk. 5/144/1-6) aus, er habe den Beschwerdeführer am 7. November 2014, 26. Juli 2015, 25. Oktober 2016 und 3. September 2018 behandelt (Ziff. 1.2), und attestierte (ohne zeitliche Eingrenzung) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.3). Betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5) und Prognose zur Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7) führte er aus «unverändert».
4.6 Am 9. Juli 2019 erstatteten die Ärzte des C.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/162). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 5/164) und die in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Neuropsychologie erstatteten Teilgutachten (Urk. 5/157-161).
Im Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 10 Ziff. 4.2):
Status nach offener Ellbogenluxationsfraktur links (adominant) am 13. Februar 2012
- posttraumatische Ulnaris-Neuropathie links im Sulcus
- Status nach Dekompression und submuskulärer Vorverlagerung des N. Ulnaris links am 28. Juni 2012
- postoperativ sukzessive Normalisierung der elektroneurografischen Parameter des N. Ulnaris
- aktuell klinisch und elektroneurografisch kein Nachweis einer Ulnaris-Neuropathie
- persistierendes Schmerzsyndrom und diffus ausgedehnte sensomotorische Beschwerden, das Territorium des N. Ulnaris deutlich überschreitend
- residuelle neuropathische Schmerzkomponente möglich
- klinisch keine Anhaltspunkte für M. Sudeck/CRPS (complex regional pain syndrome)
- Verdacht auf massgebliche funktionelle Überlagerung
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 12 ff. Ziff. 4.7) wurde ausgeführt, der Explorand habe seit 1987 stets als Decken- und Fenstermonteur gearbeitet, dies bis zum Unfallzeitpunkt vom 13. Februar 2012 in einem Pensum von 100 %. Ab 5. November 2012 habe er die angestammte Tätigkeit mit reduziertem Belastungspensum zu 50 % wieder aufnehmen können. Eine Minderbelastbarkeit der linken oberen Extremität für körperlich schwere Verrichtungen sei plausibel. Die nun mit adaptiertem Belastungsprofil am angestammten Arbeitsplatz verrichtete Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht vollschichtig zumutbar (S. 12 unten). Beschwerdebedingt könne ab dem Zeitpunkt der wiederaufgenommenen Tätigkeit (5. November 2012) eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert werden (S. 12 f).
Aus orthopädischer Sicht müsse aufgrund der Begutachtung festgestellt werden, dass die subjektiven Beschwerden eindeutig im Vordergrund stünden und orthopädischerseits so nicht klar einem klaren pathomorphologischen Korrelat zugeführt werden könnten. Es dürfe angenommen werden, dass nach einer Ellbogenluxationsfraktur links die entsprechende Extremität in der Belastbarkeit etwas eingeschränkt bleiben könne, das ständige Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 bis 15 Kilogramm, ständige Überkopftätigkeiten, Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position (wie Leitern, Gerüste etc.) seien wohl dauerhaft nicht mehr sinnvoll (S. 13).
Adaptierte leichte und mittelschwere Tätigkeiten sollten dem Versicherten jedoch aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch spätestens seit der Wiederaufnahme der Arbeit am 5. November 2012 wieder zu 80 % zumutbar gewesen sein, 20 % dienten dem schmerzbedingt vermehrten Pausenbedarf (S. 13 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand aktuell und aufgrund der Aktenlage auch in der Vergangenheit durchgängig zu 100 % als arbeitsfähig zu beurteilen. Im neuropsychologischen Bereich bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Deckenmonteur (S. 13 unten).
Die seit dem 5. November 2012 ausgeführte Tätigkeit könne als adaptiert angesehen werden und könne dem Versicherten mit einer maximalen Einschränkung von 20 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen zugemutet werden (S. 14 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde ausgeführt, in einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne regelmässige mittelschwere und schwere bimanuelle Beanspruchung, bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit. Für leichte und intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (Bürotätigkeiten, Kontrollfunktionen, leichte Abfülltätigkeiten etc.) sei der Versicherte aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch vollschichtig arbeitsfähig, dies ebenfalls ab 5. November 2012. Neuropsychologisch betrachtet sei der Versicherte auch nicht eingeschränkt in alternativen Tätigkeiten, welche seiner Berufsausbildung und -erfahrung entsprächen. Für eine primär administrative Tätigkeit eigne er sich nicht, sofern diese sichere Deutschkenntnisse erfordere. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit könne keine Einschränkung attestiert werden (S. 14 Ziff. 4.8).
4.7 Der fallführende und insbesondere der neurologische Gutachter nahmen am 23. März 2020 zu vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen Stellung (Urk. 5/177).
Sie führten unter anderem aus, dass ein organischer Beschwerdekern mit Restbeschwerden vorliege, sei sowohl im neurologischen Teilgutachten als auch im orthopädischen Teilgutachten dargelegt und berücksichtigt worden. In beiden Teilgutachten und konsekutiv auch im gesamtmedizinischen Schlussgutachten seien dementsprechend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden. Allerdings erkläre der organische Beschwerdekern das geltend gemachte Beschwerdeausmass und die geltend gemachten ausgeprägten Funktionseinschränkungen nicht (S. 3 unten).
Wie im Gutachten dargelegt, habe in der Folge des Unfalls vom 13. Februar 2012 eine posttraumatische Ulnaris-Neuropathie links im Sulcus bestanden, was einen objektivierbaren Befund darstelle. Im postoperativen Verlauf habe eine sukzessive Normalisierung der elektroneurografischen Parameter des N. Ulnaris dokumentiert werden können, was einen objektivierbaren Befund darstelle. Anlässlich der im Rahmen der C.___-Begutachtung durchgeführten klinisch-neurologischen und elektroneurografischen Untersuchung habe eine persistierende Ulnaris-Neuropathie nicht objektiviert werden können, was einen objektivierbaren Befund darstelle (S. 4). Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit den aktenkundigen wiederholten neurologischen und elektroneurografischen Verlaufsuntersuchungen des behandelnden Neurologen (S. 4 Mitte).
Dass Bindegewebsvernarbungen infolge des erlittenen Unfalls und der konsekutiv durchgeführten Operation auftreten könnten, sei klar. Aufgrund der gesamten Datenlage lasse sich aus dieser Möglichkeit das geltend gemachte Ausmass von Beschwerden und Funktionseinschränkungen jedoch nicht begründen. Bezüglich der aus neurologischer Sicht zu beurteilenden Funktion des N. Ulnaris lasse sich weder elektroneurografisch noch bildmorphologisch eine persistierende Ulnaris-Neuropathie nachweisen. Dass eine persistierende neuropathische Beschwerdekomponente als untergeordneter organischer Beschwerdekern gleichwohl nicht auszuschliessen sei, sei im Gutachten ebenfalls dargelegt und mit der genannten Leistungseinschränkung von 20 % berücksichtigt worden (S. 4 unten).
Der Hausarzt Dr. B.___ habe im Bericht vom 24. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 4.5) eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt. Er beschreibe in seinem Bericht die Bewegungsausmasse im linken Ellbogengelenk und erwähne eine «unveränderte Einschränkung im linken Ellbogen und Hand». Er nenne in seinem Bericht keine spezifisch neurologische Diagnose und beziehe auch keine Stellung zu dem in den Akten dokumentierten neurologischen Befundverlauf. Seine Einschätzung bilde die detaillierte neurologische Datenlage nicht ab, was von ihm als allgemeinmedizinscher praktischer Arzt auch nicht verlangt werden könne. Zudem sei es auch nicht die Aufgabe des Hausarztes, die gesamte Akten-/Datenlage im gutachterlichen Kontext zu bearbeiten. Unter Berücksichtigung der gesamten neurologischen Datenlage habe sich aus Sicht des Gutachters eine andere Einschätzung als vom Hausarzt Dr. B.___ vorgenommen ergeben (S. 5).
Dass inspektorisch keine Muskelatrophie habe festgestellt werden können, habe sich auf die Frage nach einer umschriebenen Atrophie einzelner Muskeln, im vorliegenden Fall insbesondere betreffend der vom N. Ulnaris versorgten Handmuskulatur, bezogen. Die Trophik einzelner umschriebener kleiner Handmuskeln sei im Rahmen der Inspektion zu beurteilen. Umschriebene Muskelatrophien, entsprechend dem Versorgungsmuster bestimmter peripherer Nerven, vorliegend insbesondere des N. Ulnaris, hätten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt werden können (S. 6 Mitte).
Die Umfangmessung von Gliedmassen beziehe sich auf eine andere schwerpunktmässige Fragestellung. Aus der Umfangmessung ergäben sich Hinweise auf den muskulären Gebrauch einer Gliedmasse allgemein. Eine Umfangdifferenz, wie sie vorliegend am Ober- und Vorderarm zu Ungunsten von links habe festgestellt werden können, gebe also generell Auskunft über einen gewissen Mindergebrauch der betroffenen Gliedmasse beziehungsweise Mehrgebrauch der kontralateralen Gliedmasse. Ein asymmetrischer Gebrauch der Extremitäten erlaube per se aber keinen spezifischen Rückschluss auf eine neurogene Funktionsstörung. Viel eher seien bei diffus ausgedehnter Asymmetrie des Umfangs (hier sowohl am Oberarm wie auch am Vorderarm, weit über das Versorgungsgebiet eines einzelnen bestimmten Nervs hinausgehend) schonungsbedingte Faktoren verantwortlich (S. 6 unten).
In - einzeln aufgeführten - Vorberichten sei zumeist keine oder eine nur geringe Muskelatrophie erwähnt worden (S. 7). Aus dem Bericht des Neurologen Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) gehe keine Untersuchung bezüglich Muskelatrophie und/oder Extremitätenumfang hervor (S. 8 oben).
Unterschiedliche Feststellungen zu Umfang der Extremität und Muskelatrophie (bei Beurteilung der Chirurgin und des Handchirurgen sogar in der gleichen Untersuchung am 23. Oktober 2014) bedeuteten keinen Widerspruch, weil sich eben Inspektion und Umfangmessung nicht auf deckungsgleiche Untersuchungsaspekte bezögen. Auch im neurologischen Teilgutachten sei eine Umfangdifferenz der oberen Extremitäten konstatiert worden, welche auf einen gewissen Mehrgebrauch der rechten oberen Extremität hinweise. Wegen des Unterschieds zwischen Inspektion und Umfangmessung sowie insbesondere aufgrund der übrigen klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungsbefunde lasse sich daraus aber kein Rückschluss auf eine neurogene Funktionsstörung ziehen (S. 8).
Im Rahmen der Begutachtung sei, um die Aussagekraft zu vertiefen, eine seitenvergleichende elektroneurografische Untersuchung erfolgt, während von Dr. Z.___ nur die linke Seite untersucht worden sei. Die seitenvergleichende Untersuchung habe eine praktisch identische motorische Nervenleitgeschwindigkeit des N. Ulnaris im Sulcus rechts und links ergeben. Die motorischen Summenpotentiale seien beidseits unauffällig konfiguriert gewesen, insbesondere habe sich auch auf der linken Seite kein Amplitudensprung im Sulcus gezeigt und die Amplitude des motorischen Summenpotentials bei Stimulation oberhalb des Sulcus habe eine leichte, aber nicht signifikante Asymmetrie zu Ungunsten von links gezeigt, aus welcher kein pathologisch verwertbarer Rückschluss gezogen werden könne (S. 10 Mitte).
5.
5.1 In der Beschwerde wurden einzelne - schon im Verwaltungsverfahren vorgebrachte (Urk. 5/173) - Aspekte des C.___-Gutachtens bemängelt (Urk. 1 S. 7 f. lit. D.1). Die Gutachter haben sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2020 (vorstehend E. 4.7) eingehend zur geäusserten Kritik geäussert und diese in nachvollziehbarer Weise widerlegt. Dagegen vermögen die abermaligen Ausführungen in der Beschwerde nicht aufzukommen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.
5.2 Es ist vielmehr festzuhalten, dass das Gutachten (vorstehend E. 4.6) alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Der Sachverhalt ist demnach dahingehend erstellt, dass in einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne regelmässige mittelschwere und schwere bimanuelle Beanspruchung aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit besteht, ebenso aus orthopädischer Sicht für leichte und intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (Bürotätigkeiten, Kontrollfunktionen, leichte Abfülltätigkeiten etc.), dies ab 5. November 2012 (Urk. 5/162 S. 14 Ziff. 4.8). Die Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vermag insbesondere auch deshalb zu überzeugen, als es sich beim beeinträchtigten linken Arm um die adominante Seite handelt (vgl. Urk. 5/160 S. 8 oben).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die 2009, 2010 und 2011 erzielten Einkommen abgestellt (Urk. 5/35 S. 1 Mitte) und hat dieses mit rund Fr. 76'582.-- im Jahr 2013 beziffert (Urk. 5/167 S. 1 Mitte), was beim Indexstand von 102.9 im Jahr 2013 und von 103.7 Jahr 2014 im Baugewerbe (www.bsf.admin.ch , Tabelle T1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2018, Ziff. 41-43) für das hier massgebende Jahr 2014 (vorstehend E. 2.3) rund Fr. 77'177.-- (Fr. 76'582.-- : 102.9 x 103.7) ergibt.
Nicht zu beanstanden ist - entgegen der beschwerdeweise geäusserten Kritik (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19) - dabei, dass die Beschwerdegegnerin nicht wie die Suva das aktuell in einem Pensum von 50 % erzielte Einkommen mit 2 multipliziert hat, ist doch höchst fraglich, ob nicht beziehungsweise in welchem Umfang darin eine Soziallohnkomponente enthalten ist.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Die Beschwerdegegnerin hat sich auf die genannten Tabellenlöhne der LSE gestützt, wie aus den Akten ohne weiteres ersichtlich ist (Urk. 5/167 S. 1). Die beschwerdeweise erhobene Mängelrüge, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ermittelt habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 21), erweist sich vor diesem Hintergrund als nachgerade haltlos.
Im hier massgebenden Jahr 2014 betrug der mittlere von Männern auf dem (niedrigsten) Kompetenzniveau 1 in allen Wirtschaftszweigen erzielte Lohn Fr. 5'312.-- (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Männer), was umgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bsf.admin.ch , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tab. T 03.02.03.01.04.01) rund Fr. 66'453.-- im Jahr ergibt (Fr. 5'312.-- x 12 : 40.0 x 41.7).
5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb).
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, es seien keine Gründe ersichtlich, die einen Abzug rechtfertigten (Urk. 5/167 S. 2 oben). Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es seien im primären Arbeitsmarkt «grundsätzlich gar keine Stellen für Hilfsarbeitskräfte mit erhöhtem Pausenbedarf» beziehungsweise einer Leistungseinschränkung von 20 % verfügbar, was einen Abzug von mindestens 15 % rechtfertige (Urk. 1 S. 10 Ziff. 23.3).
Der vom Beschwerdeführer eingenommene Standpunkt stellt eine reine Behauptung dar, ohne jeglichen auch nur andeutungsweisen Beleg oder gar Beweis. Er ist denn auch offensichtlich unbegründet, denn anderenfalls ergäben Formulierungen in Urteilen des Bundesgerichts wie die folgenden keinen Sinn: Teilzeitarbeit wirke sich bei Männern im Anforderungsniveau 4 (heute: Kompetenzniveau 1) in allen Pensen proportional berechnet zu einer Vollzeittätigkeit tendenziell lohnsenkend aus (Urteil 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 6.3.4); teilzeitbeschäftigte Männer im Anforderungsniveau 4 (heute Kompetenzniveau 1) würden im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt (Urteil 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5 am Ende); und sodann, eine langjährige Praxis präzisierend: «Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (…). Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (…) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden: Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 70 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug.» (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2).
Damit ist klargestellt, dass auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt.
5.6 Dem Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 77'177.-- (vorstehend E. 5.3) steht das Invalidenkommen im Jahr 2014 von Fr. 66'453.-- (vorstehend E. 5.4) gegenüber, was eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'724.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 14 % ergibt.
Demnach ist die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint hat, nicht zu beanstanden, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher