Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00380


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 20. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___ (geschieden und kinderlos) stammt aus der Türkei und reiste 1995 als Asylsuchende in die Schweiz ein, wo sie als vorläufig Aufgenommene bleiben konnte. Bis 2007 ging sie verschiedenen Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin nach oder bezog Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/6). Zuletzt war sie 2013/2014 in einem niederschwelligen Arbeitsprogramm der Z.___ tätig. Am 12. Januar 2016 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen psychischen Beeinträchtigungen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 = Urk. 7/9). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte X.___ mit Schreiben vom 6. Juni 2016 mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/17). Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 16. Juli 2017, Urk. 7/39). Die gestellten Rückfragen zum Gutachten (Urk. 7/40) beantwortete Dr. A.___ am 6. Oktober 2017 (Urk. 7/42). Am 18. Oktober 2017 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungsansprüche, nämlich die Durchführung einer psychiatrischen (während sechs Monaten adäquaten, mindestens einmal wöchentlich stattfindenden - eventuell stationären - psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen) Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/43). X.___ gab als Behandler für die ihr auferlegte Massnahme med. pract. B.___, Facharzt Psychiatrie, an (Urk. 7/44), welcher der IV-Stelle am 21. November 2017 den Behandlungsplan zustellte (Urk. 7/49). Am 11. Juni 2018 berichtete der behandelnde Psychiater B.___ über die durchgeführte Massnahme (Urk. 7/55). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 24. Juli 2018 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. Oktober 2018, Urk. 7/57 S. 8) und nach durchgeführter Ressourcenprüfung (Urk. 7/57 S. 9) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens mit der Begründung an, dass keine adäquate Behandlung erfolgt und daher die medizinischen Behandlungen nicht ausgeschöpft seien, weshalb nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden könne (Urk. 7/58). Dagegen erhob X.___ am 25. Oktober respektive 8Januar 2019 Einwand (Urk. 7/59 und Urk. 7/67). Zudem nahm med. pract. B.___ mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Stellung zum abweisenden Vorbescheid (Urk. 7/65). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine erneute psychiatrische Begutachtung der Versicherten ein (Urk. 7/69-72). PD Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete das psychiatrische Gutachten am 12. Juli 2019 (Urk. 7/74). Nachdem RAD-Ärztin Dr. C.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 14. Oktober 2019, Urk. 7/79 S. 5 f.) und wiederum eine Ressourcenprüfung - unter Beizug des IV-Rechtsdienstes - vorgenommen worden war (Urk. 7/80), kündigte die IV-Stelle der Versicherten mangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlichen Leidens erneut die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 7/81). Nachdem X.___ am 31. Oktober 2019 Einwand dagegen erhoben hatte (Urk. 7/84), verfügte die IV-Stelle am 27. Mai 2020 wie vorbeschieden die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 11. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-92), was der Beschwerdeführerin am 20. August 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unteralgen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

1.3.1    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi-zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3; in Bezug auf schizophrene Störungsbilder vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

1.3.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass - entgegen den gutachterlichen psychiatrischen Beurteilungen von Dr. A.___ und von PD Dr. D.___ - eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei. So könnten die meisten Einschränkungen nicht objektiviert werden, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht anlässlich den Begutachtungen nur eingeschränkt nachgekommen sei. Ausserdem sei die Konsistenz nicht gegeben und das private Aktivitätsniveau stehe im Widerspruch zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit im beruflichen Bereich. Weiter sei die Medikamenten-Compliance nicht gegeben. Da die Beschwerdeführerin nur mangelhafte Informationen preisgebe, seien von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden könne. Die Folgen der Beweislosigkeit gingen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor (Urk. 1), sämtlich Ärzte kämen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Weshalb überwiegend wahrscheinlich kein IV-relevanter Gesundheitsschaden angenommen werde, erschliesse sich daher nicht aus den Akten. Die Beschwerdeführerin habe jeweils im Rahmen des ihr möglichen mitgewirkt. Allfällige Unklarheiten bestünden deshalb nicht aufgrund mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdegegnerin es bis anhin unterlassen habe, allfällige Unklarheiten mittels Rückfragen an die Gutachterstelle zu klären zu versuchen, könne ebenfalls nicht die Rede davon sein, dass sämtliche Möglichkeiten, den Gesundheitszustand rechtserheblich abzuklären, ausgeschöpft seien. Die Folgen der allfälligen Beweislosigkeit trage daher nicht die Beschwerdeführerin. Das Gutachten von Dr. D.___ erfülle ausserdem sehr wohl die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen bezüglich Beweiswert. Dabei lege der Gutachter deutlich und nachvollziehbar dar, weshalb und aufgrund welcher Einschränkungen und Diagnosen der Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar sei.


3.

3.1    Im Bericht der psychiatrischen Klinik E.___ vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2, bestehend seit mindestens 20 Jahren), genannt. Differentialdiagnostisch könne es eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach extremer Belastung mit depressiven und somatoformen Kognitionsmustern (ICD-10: F62.0) sein. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen folgende Diagnosen:

    -    Regressiv veränderte koloidhaltige Schilddrüsenknoten

    -    Reflux-Symptomatik

    -    Obstipation

    -    Innere Hämorrhoiden

    -    Chronische Blepharitis, Sicca-Symptomatik der Augen beidseits

    Die Beschwerdeführerin sei erstmals vom 11. Januar bis 2. April 2001 stationär in der E.___ hospitalisiert gewesen und werde seit dem 17. April 2015 auf Zuweisung der ambulant betreuenden Psychologin der Z.___ erneut ambulant psychiatrisch behandelt. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin im Januar 2016 die geschützte Arbeit in der Handwerkstatt des Z.___ zu 50 % im Sinne eines niederschwelligen Integrationsprogramms wiederaufgenommen, welche nach einem Monat wegen Überlastung abgebrochen worden sei. Seit circa 2008/2009 bestehe im 1. Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; für eine geschützte, niederschwellige Tätigkeit im Sinne einer Tagesstruktur bestehe eine maximal 30-40%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der geistig-psychischen Einschränkungen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %. Langfristig sei ein langsamer und schrittweiser Einstieg in eine geschützte, behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer Belastbarkeit von 50 % denkbar. Aufgrund der zeitlichen Dauer und Persistenz der Symptomatik und der zum aktuellen Zeitpunkt beobachtbaren Einschränkungen im allgemeinen Funktionsniveau sei die mittel-/langfristige Prognose für eine deutliche Verbesserung des Krankheitszustandes eher zurückhaltend zu stellen. Bis dato sei noch keine störungsspezifische, psychotherapeutische Behandlung möglich gewesen. Behindernd seien dabei ihre eingeschränkten Sprachkenntnisse, aber auch eine misstrauische Haltung gegenüber ihren Landsleuten aufgrund ihrer traumatischen Vorgeschichte in ihrer Heimat. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die wesentlichen berufsrelevanten Beeinträchtigungen im Verlauf verbessern liessen. Unter der Fortführung der antidepressiven Medikation und der regelmässigen ambulanten sozialpsychiatrischen Behandlung könnte eine geringe psychische Stabilität und somit Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt erreicht werden.

3.2    Im Verlaufsbericht der E.___ vom 26. Oktober 2016 (Urk. 7/31) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden bei einem stationären Gesundheitszustand folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

    -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode     (IDC-10: F33.1, bestehend seit circa 1996)

    -    Dysthymia (ICD-10: F34.1, bestehend seit circa 2012)

    -    Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung mit     depressiven und somatoformen Kognitionsmustern (ICD-10: F62.0)

    Die Beschwerdeführerin nutze 2-3-wöchentlich eine integriert psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante Behandlung mit Gesprächstherapie kognitiv-behavioraler Ausrichtung sowie Psychopharmakotherapie. Dabei halte sie die Gesprächstermine zuverlässig ein. Die Selbstversorgung sowie die Haushalttätigkeit seien in Phasen der Dysthymie sowie bei leichter Depressivität gut bis mittelmässig bewältigbar. In Phasen mittel- bis schwergradiger Depressivität sei die Bewältigung dieser Lebensbereiche deutlich beeinträchtigt beziehungsweise zeitweise nicht möglich. Durchgängig zeigten sich schwergradige Beeinträchtigungen in der sozialen Interaktion (nicht die Ursprungsfamilie betreffend). Weiterhin fänden sich mittelgradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regeln und Strukturen sowie Flexibilität und Umstellfähigkeit beziehungsweise schwergradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin benenne als Tagesstruktur Haushalttätigkeiten sowie Administratives. In ihrer Freizeit gärtnere sie gerne. Sporadisch pflege sie Kontakt zu ihrem Bruder sowie einer guten Kollegin. Im ambulanten Rahmen präsentiere sich die Beschwerdeführerin mittelgradig depressiv bei Fehlen psychotischer Symptomatik. Defizite beständen vorrangig in der sozialen Interaktion unter anderem auf Grund von starkem Misstrauen, Ängsten und Schamgefühlen. So lehne sie beispielsweise Auskünfte über traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit nahezu gänzlich ab. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung hinsichtlich einer Tätigkeit auf dem 1. beziehungsweise 2. Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Zuletzt habe sie von 2. Dezember 2013 bis 1. Dezember 2014 an einem Beschäftigungsprogramm der Z.___ (Handwerkstatt, ähnlich Arbeit im geschützten Rahmen) zu einem 30%-Pensum teilgenommen. Prognostisch sei von einer Chronifizierung der affektiven Erkrankung auszugehen. Die psychiatrisch-psychologische Weiterbehandlung diene der Stabilisierung der Beschwerdeführerin sowie der Verhinderung depressiver Exazerbationen mit konsekutiv notwendigen Klinikeintritten.

3.3

3.3.1    Dr. A.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2017 (Urk. 7/39) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):

    -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit     psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3)

    -    Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10:     F62.0)

    Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig seit 2015. Vermutlich bestehe bereits seit 2001 eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit, die aber aufgrund fehlender Arztberichte nicht mehr zurückverfolgt werden könne (S. 6 ff.). Die bisherige Therapie sei nicht geeignet, eine schwere depressive Episode mit nun auch psychotischen Symptomen zu behandeln. Indiziert sei eine mindestens dreimonatige psychiatrisch-stationäre Massnahme mit Neu-Einstellung der psychopharmakologischen Medikation unter Laborkontrolle, da die Compliance der zwar krankheitseinsichtigen aber nicht behandlungseinsichtigen Beschwerdeführerin fraglich sei. Die aktuelle antidepressive Medikation mit Surmontil zur Nacht sei völlig unterdosiert und für eine schwere depressive Episode nicht geeignet. Eine neuroleptische Medikation zur Behandlung der psychotischen Symptome und der starken inneren Angespanntheit sei ebenfalls indiziert. Anschliessend sei eine tagesklinische Behandlung zum Aufbau einer Tagesstruktur und zur weiteren Stabilisierung zu empfehlen (S. 11). Die Beschwerdeführerin habe sich zwar für Beschäftigungsprogramme anfangs kooperativ gezeigt, jedoch sei sie psychisch nicht stabil und nicht ausreichend therapiert gewesen, sodass sie in eine Überforderungssituation geraten sei. Die vorhandenen Probleme bei der Eingliederung seien in vollem Umfang durch das Störungsbild (Depression und Persönlichkeitsänderung) bedingt. Aktuell seien Eingliederungsmassnahmen aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar (S. 9 f.).

    In der zusammenfassenden Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, es sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund der politischen Aktivitäten des älteren Bruders selber in Schwierigkeiten mit der Polizei gekommen sei und vermutlich auch Gewalterfahrungen erlebt habe, über die sie aber nicht berichten wolle. Dafür spreche auch, dass sie sich ziemlich bedroht gefühlt habe und in der Schweiz politisches Asyl beantragt habe. Über die in der Ehe erlebten Gewalterfahrungen möge sie ebenfalls nicht berichten. Möglich sei, dass die Gewalterfahrungen in der Ehe eine traumatische Erfahrung der Beschwerdeführerin aus der Zeit in der Türkei nochmals getriggert hätten. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Symptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10: F62.0, welche länger als zwei Jahre bestünden. Sie habe sicherlich eine extreme beziehungsweise traumatische Belastung in ihrer Vergangenheit erlebt und vermeide es als innere Abwehr und aus Angst vor möglicher Retraumatisierung, darüber zu sprechen.

3.3.2    Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 beantwortete Dr. A.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zum psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2017 (Urk. 7/40-42). Die im Gutachten geschilderten psychotischen Symptome bei der gegenwärtig gestellten schweren depressiven Episode seien das Stimmenhören, Verfolgungs- und Bedrohungsideen in ihrer Wohnung aber auch durch Nachbarn im Wohnhaus. Sie sei innerlich überzeugt, dass jemand im Haus sie umbringen wolle. Den Grund hierfür könne sie nicht benennen und auch nicht, wer dies sein könnte.

    Zur diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung erläuterte er, dass das beschriebene Misstrauen auch während der Untersuchung vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich deutlich angespannt gezeigt, der Blickkontakt sei gelegentlich nicht vorhanden gewesen und sie sei im Kontakt verschlossen gewesen. Es sei keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden, aber es sei deutlich erkennbar gewesen, dass eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bestehe, die nach einer PTBS auftreten könne. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr verschlossen gezeigt, aber sie habe glaubhafte und spürbare Hinweise auf erlebte Traumata angegeben, über welche sie nicht habe sprechen wollen, um nicht retraumatisiert zu werden, was verständlich sei. Die traumatischen Ereignisse wären in einem sicheren Rahmen wie der empfohlenen stationären Behandlung aufzuarbeiten. Sie zeige die typischen Symptome der andauernden Persönlichkeitsänderung durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, das Gefühl der Hoffnungslosigkeit und durch ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein. Natürlich träten sozialer Rückzug und das chronische Gefühl von Hoffnungslosigkeit auch im Rahmen einer Depression auf, denn die Beschwerdeführerin leide auch an einer rezidivierenden depressiven Störung. Das eine schliesse das andere nicht aus.

    Die Gedanken der Beschwerdeführerin seien auf die Ängste vor Bedrohung durch andere, auf ihre gesundheitlichen Beschwerden und den Verlust ihrer Zukunftsaussichten eingeengt.

    Zum sozialen Netz der Beschwerdeführerin führte Dr. A.___ aus, dass ein sozialer Rückzug und Interesselosigkeit beständen, sodass sie sehr wenige Kontakte habe, die oberflächlich seien und mit denen sie auch nichts unternehme. Zur Schwester und zur Mutter, welche in der Türkei lebten, habe sie nur selten telefonischen Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe sich auch familiär zurückgezogen, sodass sie auch ihre drei in der Schweiz lebenden Brüder seit Jahren nicht mehr besuche und ebenfalls nur selten telefonisch kontaktiere. Sie sei seit 22 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und habe in den letzten Jahren auch keine Reisen unternommen. Es gebe keine Freizeitaktivitäten und auch keine Interessen. Der Antrieb sei durch die schwere depressive Störung derart reduziert, dass sie kaum das Haus verlasse; auch wegen der Angst und dem Misstrauen vor anderen. Abends traue sie sich nicht, die Wohnung zu verlassen. Selten gehe sie kurz spazieren.

3.4    Nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 eine Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungsansprüche, nämlich die Durchführung einer psychiatrischen (während sechs Monaten adäquaten mindestens einmal wöchentlich stattfindenden - eventuell stationären - psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen) Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes auferlegt worden war (Urk. 7/43), stellte der Behandler med. pract. B.___ der Beschwerdegegnerin den Behandlungsplan zu (Urk. 7/49). Darin führte er aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 30. August 2016 in seiner Praxis, delegiert an die Psychologin lic. phil. F.___, Psychotherapeutin ASP, in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Die Psychologin F.___ habe die Beschwerdeführerin bereits mehrere Jahre zuvor im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit im Psychosozialen Dienst der Z.___ betreut. Die Beschwerdeführerin erscheine regelmässig zu den einmal wöchentlich stattfindenden Sitzungen und werde zusätzlich medikamentös mit Surmontil behandelt. Das Zustandsbild der Beschwerdeführerin bestehe bereits seit mehreren Jahren. Folglich sei von einer Chronifizierung der Symptomatik auszugehen. Als primäres Therapieziel sei eine weitere Stabilisierung der Beschwerdeführerin sowie die Verhinderung einer Exazerbation der bereits stark ausgeprägten Symptomatik definiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch einen stationären Aufenthalt wesentlich verbessert werden könnte, sei sehr gering. Hingegen könnte eine Überweisung zu einer stationären Behandlung ohne den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ausgeprägter paranoider Ängste kontraindiziert sein und das Vertrauensverhältnis in der psychotherapeutischen Behandlung akut gefährden.

3.5    Am 11. Juni 2018 berichteten med. pract. B.___ und Psychotherapeutin F.___ über die im Rahmen der auferlegten Schadenminderungspflicht durchgeführte Behandlung und beantworteten die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (Urk. 7/55). Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3, bestehend seit circa 1996) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0, bestehend seit circa 2016), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Beschwerdeführerin leide bereits seit über zehn Jahren unter einer schweren Symptomatik, die sich chronifiziert habe. Trotz verschiedener Behandlungen habe keine wesentliche Verbesserung ihres Zustandes erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin zeige schwere depressive Symptome und teilweise psychotisches Erleben, paranoide Ängste, existentielle Ängste im Zusammenhang mit dem Älterwerden, Schlafstörungen, massive Schwierigkeiten im Gestalten von sozialen Kontakten einhergehend mit sozialem Rückzug. Die aktuelle Medikation beinhalte Surmontil und Risperdal. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von einer negativen Prognose auszugehen. Es beständen keine Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten.

    Die gestellten Fragen (Urk. 7/53) beantwortend führten med. pract. B.___ und die delegiert arbeitende Psychotherapeutin F.___ aus, dass die auferlegte Massnahme durchgeführt worden sei und die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich zu den psychotherapeutischen Sitzungen erschienen sei und eine adäquate Medikation eingestellt worden sei. Von einer Klinikeinweisung sei aufgrund von einer fehlenden Indikation abgesehen worden. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich zwar nicht verschlechtert, sondern auf einem labilen Gleichgewicht stabilisiert, wobei sich dieser Erfolg nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Auch unter einer Weiterführung der Massnahme sei nicht mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei mindestens seit Behandlungsbeginn im August 2016 sowohl in angestammter Tätigkeit (Küchenhilfe/Allrounderin) als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Eingliederung werde nicht möglich sein.

3.6    RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (Urk. 7/57 S. 8) fest, dass der gesamte Verlauf absolut nicht nachvollziehbar sei. Bei einer anhaltenden schweren depressiven Symptomatik mit psychotischen Symptomen wäre in erster Linie eine Optimierung der antidepressiven Pharmakotherapie vonnöten gewesen. Warum Risperdal eingesetzt, nicht aber die antidepressive Medikation angepasst/umgestellt/augmentiert worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Bei weiter anhaltender depressiver Symptomatik wäre eine Hospitalisation sicherlich indiziert gewesen. Welcher Art die verschiedenen Behandlungen gewesen seien, sei unklar. Was unter einer Stabilisierung eines labilen Gleichgewichtes einer schwer depressiven Symptomatik mit psychotischen Symptomen verstanden werde, sei unklar. Insgesamt könne nicht von einer adäquaten Behandlung ausgegangen werden.

3.7    Med. pract. B.___ und die Psychotherapeutin F.___ nahmen mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 Stellung zum leistungsabweisenden Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/65). Die Beschwerdeführerin werde mit Surmontil behandelt. Dabei handle es sich um ein Medikament mit antidepressiver Wirkung. Das Präparat werde gemäss Kompendium unter anderem bei psychotischen Depressionen in Kombination mit einem Neuroleptikum sowie bei schweren chronischen Schmerzzuständen eingesetzt. Diese Beschreibung treffe auf das gezeigte klinische Bild der Beschwerdeführerin zu. Ergänzend werde sie seit Januar 2018 entsprechend mit Risperdal - einem Medikament mit antipsychotischer Wirkung - behandelt. Es sei also von einer adäquaten pharmakotherapeutischen Behandlung auszugehen. Die Beschwerdeführerin reagiere körperlich sehr sensibel auf die Wirkstoffe der Medikamente, so habe sie damals das Generikum des Präparats Surmontil nicht vertragen. Zudem zeige die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte paranoide Wahn-Wahrnehmung, was eine Augmentierung der Medikamente erschwere, weil jegliche Nebenwirkungen massive Ängste auslösten. Die Annahme der RAD-Ärztin, dass bei einer schweren depressiven Symptomatik eine Hospitalisation indiziert wäre, sei sicher korrekt und entspreche den theoretischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen. In der Praxis sei es jedoch so, dass man sich am klinischen Zustandsbild orientieren müsse und die weitläufige - und mittlerweile chronifizierte - Symptomatik der Beschwerdeführerin in den Behandlungsplan einbeziehen müsse. Dies impliziere, dass in der Behandlung nicht die Symptomfreiheit im Fokus stehen könne, sondern - auch angesichts ihres Alters - die Stabilisierung des psychischen Zustandes sowie die Verhinderung einer möglichen Verschlechterung. Zudem müsse die chronische Symptomatik vor dem Hintergrund einer stark belasteten Lebensgeschichte gesehen werden. Ihre Symptome seien entsprechend vielfältig und diagnostisch nicht ganz klar abzugrenzen. Daher sei auch die andauernde Persönlichkeitsänderung mit ausgeprägten paranoiden, anankastischen und ängstlichen Zügen in die Behandlung miteinbezogen worden, die sich ebenso negativ auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. Der diagnostizierte Schweregrad der depressiven Episode sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu verstehen, nicht aber in Bezug auf die Alltagsbewältigung. Zudem sei im Verlauf festzustellen, dass das psychotische Wahnerleben bei der Beschwerdeführerin zunehmend im Vordergrund stehe und differentialdiagnostisch von einer wahnhaften Entwicklung auszugehen sei. Aus diesen Gründen sei das Risiko einer psychischen Dekompensation erheblich einzuschätzen, sollte sie aus ihren alltäglichen Abläufen herausgerissen werden, die ihr doch auch eine gewisse Struktur und Sicherheit gäben.

3.8    

3.8.1    Anschliessend leitete die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin ein (Urk. 7/69-72). PD Dr. D.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2019 (Urk. 7/74) eine Schizophrene (DSM-5) beziehungsweise paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), differentialdiagnostisch eine wahnhafte Störung (DSM-5; ICD-10: F22.0) (S. 34).

    Hinsichtlich der Diagnostik orientierte er sich am Diagnostischen und Statistischen Manual Psychischer Störungen (DSM-5) mit der Begründung, dieses stelle im Gegensatz zum ICD-10 die Diagnosekriterien ausführlicher und spezifischer dar und widerspiegele den derzeitigen Wissensstand besser als das deutlich ältere ICD-10. Die Herleitung der Diagnose begründete er damit, dass mit den befundeten formalen Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständlichkeit sowie einem Beeinträchtigungswahn zwei (notwendige) von fünf möglichen Kriterien der Kategorie A sowie die übrigen erforderlichen Kriterien C bis E erfüllt seien, darunter das Ausschlusskriterium Bestehen einer schizoaffektiven Störung oder depressiver oder bipolarer Störung mit psychotischen Merkmalen. Eine Schizophrenie manifestiere sich üblicherweise zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr. Das durchschnittliche Prädilektionsalter für den Ausbruch liege bei Frauen bei ca. 26 Jahren. Bei Frauen gebe es einen zweiten Ersterkrankungsgipfel im Alter von 40 bis 45 Jahren, was mit dem Ausbruch bei der Beschwerdeführerin übereinstimmen würde, da dieser je nach Quelle vor zirka 15 Jahren (Alter 40) oder vor zirka 20 Jahren (Alter 35) erfolgt sei. Differenzialdiagnostisch schloss er das Vorliegen einer wahnhaften Störung nicht aus, falls die formalen Denkstörungen als Folge der Ängste und nicht als Ausdruck einer Schizophrenie interpretiert würden. Dafür spreche, dass sich aus den dokumentierten Befunden nicht schliessen lasse, dass die formale Denkstörung jemals ausgeprägter vorhanden gewesen wäre als derzeit, eher leichter. Gegen das Vorliegen einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (so das Gutachten Dr. A.___; E. 3.3.1) spreche einerseits das zur Zeit vermutliche Fehlen depressiver Symptome wie Freude- oder Interesseverlust und auch einer Antriebsstörung, andererseits die schwer ausgeprägten formalen Denkstörungen, welche für eine depressive Störung atypisch seien. Psychotische Symptome träten im Rahmen einer affektiven Störung typischerweise nur bei sehr schwerer Ausprägung inklusive Antriebsstörung auf und Ängste hätte sich in der Untersuchung manifestieren müssen (S. 35). Dies spreche auch gegen das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung. Der prototypische Verlauf einer solchen Störung sei so, dass zu den psychotischen Symptomen eine affektive Episode hinzukomme, gemäss den vorliegenden Arztberichten scheine es jedoch eher so zu sein, dass die Beschwerdeführerin schon depressive Episoden gehabt habe und erst später die formalen Denkstörungen und der Beeinträchtigungswahn hinzugekommen seien (S. 36). Zusammenfassend könne auf der Basis der vorliegenden Symptome nicht definitiv beurteilt werden, ob der derzeit vorliegende Beeinträchtigungswahn und die formalen Denkstörungen Ausdruck einer Schizophrenie oder einer wahnhaften Störung seien. Dass diese Symptome Ausdruck einer derzeitigen schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen oder einer schizoaffektiven Störung seien, erachte er hingegen als eher unwahrscheinlich (S. 37).

3.8.2    Die dieser diagnostischen Herleitung zugrundeliegenden Befunde basierten auf den vorliegenden medizinischen Vorakten (vgl. E. 3.1 bis E. 3.7), der eigenen Untersuchung vom 12. Juni 2019 im Beisein einer Dolmetscherin und Fremdauskünften bei Bruder, der behandelnden Psychologin und der Sozialarbeiterin (Urk. 7/74 S. 4). Die Erhebung der psychopathologischen Befunde inklusive Schweregradbestimmung ergab mehrheitlich keine Einschränkungen (Bewusstseins-, Orientierungs-, Auffassungs- oder Ich-Störungen, Sinnestäuschungen) oder konnten nicht sicher beurteilt werden (Paramnesien, Affektqualitäten und Affektivmodulation, Zwänge, Schlafstörungen, Vitalgefühle, Appetenz). Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen konnte der Gutachter klinisch ebenfalls nicht oder nicht mit Sicherheit feststellen, verwies jedoch teilweise auf die Eigen- und Fremdangaben, welche auf relevante Gedächtnisprobleme im Alltag hindeuten würden. Für eine sichere Beurteilung erachtete er eine neuropsychologische Untersuchung für notwendig (S. 25 f.). Entsprechend der Diagnostik (E. 3.8.1) und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (nachfolgend E. 3.8.4) von Relevanz erwiesen sich demnach die formalen Denkstörungen und der Wahn.

3.8.3    PD Dr. D.___ führte hierzu aus, es lägen formale Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständlichkeit vor. Die Denkstörungen seien einerseits in der Untersuchungssituation beobachtet worden (die Beschwerdeführerin habe auf die meisten Fragen vorbei- und sehr wortreich geantwortet, die Antworten seien jedoch sehr global und kaum auf die Frage bezogen gewesen; häufig habe sie die nächste Frage nicht abgewartet, sondern spontan weiter über etwas berichtet, das längst keinen Bezug mehr zur ursprünglichen Frage gehabt habe; habe er sie unterbrochen und gebeten, die gestellte Frage nochmals zu wiederholen, sei ihr dies nur teilweise gelungen), was die Exploration stark erschwert bis teilweise verunmöglicht habe. Die erhobenen Drittangaben deuteten jedoch darauf hin, dass sich diese Störungen auch in den therapeutischen Sitzungen und möglicherweise auch im normalen Alltag zeigten und somit nicht einzig Ausdruck des durch die gutachterliche Situation induzierten Stresses seien. Daher ging er von einer schweren Ausprägung aus (S. 29). Ausserdem liege ein Beeinträchtigungswahn vor, der sich in der Untersuchung zeige und deutlich das Alltagsverhalten präge. Für eine posttraumatisch bedingte Hypervigilanz sei das Beeinträchtigungserleben zu ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin scheine auch nicht korrigierbar zu sein in ihrem Erleben, was ein Kriterium für einen manifesten Wahn sei. Die Wahndynamik sei in der Untersuchung zwar eher gering gewesen, habe dennoch zu den Schwierigkeiten der Exploration beigetragen. Die Drittangaben hingegen würden darauf hindeuten, dass sich der Beeinträchtigungswahn deutlich im Alltag zeige, sodass er von einer mittelgradigen Ausprägung ausgehe (S. 30).

3.8.4    Aufgrund der schwergradig ausgeprägten formalen Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständlichkeit, des mittelgradig ausgeprägten Beeinträchtigungswahns und der damit einhergehenden schwergradig ausgeprägten übermässigen Angespanntheit und Nervosität liege derzeit seines Erachtens keine Arbeitsfähigkeit vor. Durch diese Symptome würden die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in den ICF-Fähigkeitsbereichen Lernen und Wissensanwendung, Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation sowie Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen substanziell beeinträchtigt. Konkret sei beispielsweise davon auszugehen, dass die formalen Denkstörungen dazu führten, dass das Wesentliche nicht vom Nebensächlichen getrennt werden könne, was negative Auswirkungen auf die Flexibilität und Effizienz bei der Aufgabenausführung und Zielerreichung mit sich bringe. So würden übertragene Aufgaben zwar möglicherweise korrekt ausgeführt, jedoch deutlich verlangsamt und unter Einbezug vieler unnötiger Zwischenschritte. Die formalen Denkstörungen führten zudem auch zu einer deutlich beeinträchtigten zwischenmenschlichen Kommunikation, wie sie gerade in den von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Hilfsarbeiten relevant sei, was unter Umständen bereits die Entgegennahme einfacher Anweisungen und deren Umsetzung innert nützlicher Frist deutlich erschwere. Durch die Fehlbeurteilung der Realität könnten auch Mitarbeitende oder Vorgesetzte in den Beeinträchtigungswahn miteinbezogen werden. Diese Missinterpretation der Absichten des Gegenübers als ihr feindlich gesinnt könne sich deutlich erschwerend auf die zwischenmenschliche Kommunikation und auf die Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken und diese unter Umständen gar verunmöglichen. Aufgrund der Aktenlage gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit spätestens Anfang 2016, mutmasslich jedoch bereits früher, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sich daran bis heute nichts verändert habe (S. 44 f.). Aufgrund des derzeitigen Krankheitszustandes gehe er nicht davon aus, dass sich durch eine Anpassung der Tätigkeit die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Fähigkeiten in einem Ausmass kompensieren lasse, welches eine partielle Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erlauben würde (S. 45).

3.8.5    Zur Anstrengungsbereitschaft und Mitwirkung hielt der begutachtende PD Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin bereits 2008 an einem Integrationsprogramm der Z.___ zu 100 % teilgenommen und anschliessend einen erfolglosen Einstiegsversuch in den 1. Arbeitsmarkt unternommen habe. Von Dezember 2013 bis Dezember 2014 habe sie an einem niederschwelligen Arbeitsprogramm zu einem 50%-Pensum teilgenommen und im Januar 2016 habe sie einen Arbeitsversuch in geschütztem Rahmen unternommen, welcher jedoch aufgrund von Überlastung habe abgebrochen werden müssen. Die Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung sei augenscheinlich aufgrund mehrerer Faktoren nur eingeschränkt vorhanden gewesen. Auf viele Fragen habe sie nur ausweichend reagiert; sowohl zu den traumatischen Ereignissen als auch zu weniger belastenden Themen sei es schwierig gewesen, Angaben von ihr zu erhalten. Allerdings lasse sich dies einerseits auf die schwer ausgeprägten formalen Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständlichkeit zurückführen, andererseits auch auf den mittelgradig ausgeprägten paranoiden Wahn. Die unzureichende Beantwortung der Fragen sei deshalb nicht als mangelnde Mitwirkung zu interpretieren, sondern als Folge des Krankheitsbildes. Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst angegeben habe, die Medikamente regelmässig einzunehmen, habe sie von der bevorstehenden Durchführung der Blutentnahme erfahrend, eingeräumt, die Medikamente seit mehreren Tagen nicht mehr eingenommen zu haben. Als Begründung hierfür habe sie angegeben, dass sie sich nach der Einnahme der Medikamente zu müde fühle für Deutschstunden. Allerdings lägen auch Hinweise auf eine bereits frühere (vor Beginn des Deutschkurses) unregelmässige Einnahme der Medikamente vor, so sei bereits im Gutachten vom Juli 2017 auf die fragliche Compliance der Beschwerdeführerin bei der Medikamenteneinnahme hingewiesen worden. Nach mehrmaligem Versuch, die Blutuntersuchung zu verschieben aus Angst vor der Reaktion der Therapeutin sowie deutlich spürbaren Ambivalenzen, habe sie letztlich dennoch in die Untersuchung eingewilligt, welche anschliessend habe problemlos durchgeführt werden können (S. 41).

    In der Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung wurde ausgeführt, dass keine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung, den Fremdangaben und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation bestehe. Die Beschwerdeführerin sei nur sehr eingeschränkt in der Lage, die Symptome und Erlebensweisen differenziert und nachvollziehbar zu schildern, was jedoch als Ausdruck der Erkrankung zu interpretieren sei. Durch die aus dieser eingeschränkten Explorationsmöglichkeit resultierende schmale Informationsbasis hätten nur vier respektive fünf von zehn psychopathologischen Symptomen beobachtet werden können, nämlich formale Denkstörungen, Beeinträchtigungswahn, Angespanntheit, Nervosität sowie nicht direkt Durchschlafstörungen. Die Beschwerdeführerin habe weder appellativ noch theatralisch gewirkt. Die geschilderten Beschwerden stimmten gut überein mit den in der Aktenlage dokumentierter Beschwerden zeitnaher Untersuchungen. Das psychosoziale Funktionsniveau in Haushalt, Freizeit und sozialen Aktivitäten sei gut vereinbar mit den erhobenen Befunden und dem Scheitern der bisherigen beruflichen Eingliederungsbemühungen. Aufgrund der schmalen Datenbasis seien sowohl der Beginn der Erkrankung als auch die vormalige Arbeitstätigkeit schwierig zu eruieren. Die Erstmanifestation der psychischen Störung liege mutmasslich im Zeitraum von circa 2000 bis 2004, davor und bis 2006 sei die Beschwerdeführerin gemäss Akten 50-100 % als Küchenhilfe tätig gewesen. Zwar gebe es deutliche Hinweise auf eine mangelnde Compliance der Beschwerdeführerin bezüglich der medikamentösen Behandlung, doch könne nicht genügend beurteilt werden, ob dies Folge der psychischen Störung sei oder Ausdruck mangelnder Mitwirkung. Für ersteres spreche, dass Patienten mit einer psychotischen Störung relativ häufig nur widerwillig Neuroleptika einnähmen. Die wöchentlichen einstündigen Psychotherapiesitzungen habe die Beschwerdeführerin bis 2018 noch regelmässig wahrgenommen, doch vergesse sie diese in der letzten Zeit aufgrund des Deutschkurses öfters wahrzunehmen (S. 42 f.).

    Es lägen einige Belastungsfaktoren vor. Die Beschwerdeführerin habe aversive Kindheitserfahrungen mit dem frühen Verlust des Vaters gemacht, wodurch die Mutter alleine für die Erziehung der fünf Kinder zuständig gewesen sei. Migrations-assoziierten Stress habe die Beschwerdeführerin durch die politischen Konflikte in ihrem Herkunftsland, denen ihr damaliger Verlobter bereits in jungen Jahren zum Opfer gefallen sei und aufgrund derer sie Benachteiligungen in der Ausbildung und der Berufsausübung erlebt habe, erfahren, was schliesslich zur Flucht und der damit verbundenen Familientrennung geführt habe. Der zuvor erwähnte Tod des frühen Verlobten und die später in der Schweiz mutmasslich erlebten Gewalterfahrungen durch den Ehemann stellten partnerschafts-assoziierte Belastungen dar. Die mangelhaften Deutschkenntnisse, das fortgeschrittene Alter und die bereits länger andauernde Arbeitslosigkeit dürften sich erschwerend auf die berufliche Wiedereingliederung auswirken. Als Ressource bezüglich Persönlichkeitsentwicklung scheine die Beschwerdeführerin zumindest vor ihrer Erkrankung über eine hohe Resilienz verfügt zu haben, da sie trotz widriger Umstände in ihrem Heimatland, welche ihr den Abschluss der Ausbildung und die spätere Berufsausübung erschwerten, diese dennoch immer wieder weitergeführt habe. Trotz der offensichtlichen Sprachbarrieren sei es der Beschwerdeführerin gelungen, relativ bald nach der Migration in die Schweiz eine Arbeitstätigkeit als Küchenhilfe/Allrounderin zu finden, welche sie in wechselnden Anstellungen für knapp 10 Jahre ausgeübt habe. Es bestehe eine gute Unterstützung durch die beiden in der Schweiz lebenden Brüder. Die Beschwerdeführerin unternehme Anstrengungen, um sich einbürgern zu lassen, und besuche dazu einen Deutschkurs. Auch wenn die Beschwerdeführerin angebe, kein soziales Netz zu haben, so könne sie scheinbar doch auf Bekannte zurückgreifen, die sie zum Untersuchungstermin begleiteten (S. 43 f.).

3.8.6    In der derzeitigen ambulanten Psychotherapie habe eine stabile therapeutische Beziehung etabliert werden können. Beim Zustandsbild der Beschwerdeführerin sei eine neuroleptische Therapie die Behandlung der Wahl, die Gewährleistung der Einnahme der Medikation sei im ambulanten Rahmen jedoch schwierig durchzuführen. Um diesem Problem zu begegnen, würde sich eine Depotmedikation anbieten, für welche jedoch das Einverständnis der Beschwerdeführerin gegeben sein müsste. Allenfalls könnte eine solche Behandlungsauflage in Erwägung gezogen werden. Ebenso könnte grundsätzlich auch eine Behandlungsauflage für eine stationäre medikamentöse Einstellung in Erwägung gezogen werden. Die Beschwerdeführerin scheine jedoch einer stationären Therapie stark ablehnend gegenüberzustehen. Eine Auflage für eine stationäre Behandlung und/oder neuroleptische Depotbehandlung könnte den Vorteil haben, dass die durch die Symptome vorliegende starke Einschränkung der Lebensqualität der Beschwerdeführerin verbessert werden könnte. Ein Risiko könnte allerdings sein, dass die paranoiden Ängste der Beschwerdeführerin ihr verunmöglichten, einer solchen Behandlungsauflage nachzukommen. Infolge der ausgeprägten derzeitigen Psychopathologie seien weder Trainings zur Verbesserung von Fähigkeitsbeeinträchtigungen noch berufliche Massnahmen angezeigt (S. 45 f.).

3.8.7    Die fallspezifischen Fragen beantwortend führte PD Dr. med. D.___ aus, dass die vorliegenden Befunde, die schmale Informationsbasis bezüglich Art und Ausmass der mutmasslich traumatischen Erlebnisse und das Fehlen der Informationen zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin keine sichere Beurteilung erlaubten, ob eine posttraumatische Belastungsstörung/andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vorliege oder nicht. Trotz der abweichenden diagnostischen Einordnung der psychopathologischen Symptome sei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den Arztberichten sowie dem Gutachten von Juli 2017 zuzustimmen. So hätten sich keine Hinweise auf eine mögliche Aggravation/Simulation ergeben (S. 47 ff.).

3.9    RAD-Ärztin Dr. C.___ nahm am 24. Juli 2019 Stellung (Urk. 7/79 S. 5 f.) und hielt fest, dass das psychiatrische Gutachten von PD Dr. D.___ vom 12. Juli 2019 auf eigenen Untersuchungen beruhe, die beklagten Beschwerden berücksichtige und in Kenntnis und in Auseinandersetzung der Vorakten erstellt worden sei. Die medizinischen Zusammenhänge seien jedoch nicht ohne Weiteres einleuchtend. Bisher sei nie eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, wobei diese Diagnose nicht klar nachvollzogen werden könne, da nicht alle Punkte klar seien. Die früher genannten Diagnosen (rezidivierende depressive Störung und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) seien vom Gutachter verneint oder als ungenügend sicher beurteilbar beurteilt worden. Der Gutachter gebe an, dass der Ausbruch der Erkrankung bei der Beschwerdeführerin im Alter von circa 35 respektive 40 Jahren gewesen sei (circa 1999 oder 2004), also im Alter eines (statistischen) zweiten Ersterkrankungsgipfels. Im Bericht der E.___ vom 28. Januar 2016 sei eine seit 20 Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome beschrieben worden. 2001 sei eine erstmalige psychiatrische Hospitalisation in der E.___ erfolgt, wo psychoseähnliches Erleben mit Externalisation und Derealisation beschrieben worden sei, wobei anzumerken sei, dass solche Symptome auch bei Gesunden auftreten könnten. Parallel zu einer erneuten depressiven Episode habe sich Mitte 2017 eine psychotische Symptomatik entwickelt, damals sei die Beschwerdeführerin 53 Jahre alt gewesen. Die von PD Dr. D.___ beschriebenen schweren formalen Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständlichkeit blieben unklar, seien sicherlich nicht typisch für eine psychotische/ wahnhafte Erkrankung und könnten auch bei Gesunden auftreten und unter Umständen auch darauf hindeuten, dass jemand nicht klar antworten wolle. Die einseitige Interpretation, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Denkstörung nicht in der Lage gewesen sei, klar auf Fragen zu reagieren, entspreche nicht der Bitte, Aggravation zu diskutieren. Beim weiter beschriebenen mittelgradig ausgeprägten paranoiden Wahn sei nicht klar, wie angstbesetzt die Aussagen gewesen seien und ob vegetative Symptome aufgetreten seien, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen schwierig nachvollziehbar sei. Dass durch die eingeschränkte Explorationsmöglichkeit nur eine schmale Informationsbasis (z.B. zum Tagesablauf) resultiert habe, überzeuge nicht, da die Beschwerdeführerin offensichtlich fähig gewesen sei, weitschweifig und umständlich zu berichten. Ebenfalls aufgrund der eingeschränkten Explorationsmöglichkeit hätten 10 psychopathologische Symptome klinisch nicht sicher erfasst werden können. Solche Störungen müssten gemäss Gutachter mittels einer neuropsychologischen Untersuchung nachgewiesen/ausgeschlossen werden; zudem wäre eine Beschwerdenvalidierung zwingend. Aus Sicht des Gutachters hätten keine Diskrepanzen bestanden, wobei sämtliche Auffälligkeiten im Rahmen einer psychischen Krankheit interpretiert würden. Dies sei ungenügend, da sie ebenso gut als Hinweise auf eine Aggravation interpretiert werden könnten. Auch bei der Medikamenteneinnahme gehe der Gutachter von einer Malcompliance aufgrund der psychischen Erkrankung aus. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2017 ein Einbürgerungsgesuch gestellt habe, könnte für Aggravation sprechen, vor allem weil auch zum etwa gleichen Zeitpunkt die psychotischen Symptome aufgetreten seien. Wie stark die Beschwerdeführerin tatsächlich eingeschränkt sei, könne aus dem Gutachten nicht klar erkannt werden, da der Gutachter die ICF-Fähigkeitsbereiche aufgrund der psychischen Erkrankung als eingeschränkt beurteile, die Beschwerdeführerin aufgrund der verschiedenen Angaben jedoch durchaus Fähigkeiten und Ressourcen habe. So zeige die Beschwerdeführerin, dass sie fähig sei, dreimal pro Woche einen Deutschkurs zu belegen. Offenbar gehe sie auch spazieren, mache Einkäufe, nehme Termine wahr und pflege gewisse Kontakte vor allem mit ihren Brüdern.

4.    

4.1    Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. D.___ vom 12. Juli 2019 (Urk. 7/74) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (E. 3.8.1). Der Gutachter hat detailliert Befunde (E. 3.8.3) erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Seine Diagnose hat er eingehend begründet und hierbei in Auseinandersetzung der übrigen medizinischen Aktenlage seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar dargelegt. Dem Gutachten kommt demnach - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).

4.2    Die begründeten Einwände von RAD-Ärztin Dr. C.___ (E. 3.9) vermögen nicht, genügende Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachters zu begründen. Wohl ist die Diagnostik, wonach nunmehr eine paranoide Schizophrenie vorliegen soll, nachdem langjährige Behandler, auch im stationären Setting, von einer depressiven Störung oder/und andauernden Persönlichkeitsänderung ausgegangen waren, überraschend. In der Begründung vermag sie indes vor allen anderen gestellten Diagnosen zu überzeugen, zumal für die vormals behauptete Extrembelastung sich weder Hinweise noch Nachweise fanden. Hierbei darf auch miteinbezogen werden, dass die Beschwerdeführerin den Asylstatus nicht erlangte. Ausserdem schilderte Dr. A.___ anlässlich der ersten psychiatrischen Begutachtung psychotische Symptome wie Stimmenhören, Verfolgungs- und Bedrohungsideen in der Wohnung aber auch durch Nachbarn.

    Auch med. pract. B.___ und Psychotherapeutin F.___ berichteten - zwar bei schweren depressiven Symptomen - ein psychotisches Erleben, paranoide Ängste sowie existenzielle Ängste (vgl. E. 3.4-5). Angesichts der frühen Hinweise auf psychotische Symptome und der zunehmend festzustellenden wahnhaften Entwicklung vermag die diagnostische Einordnung der psychopathologischen Symptomatik als Schizophrenie respektive paranoide Schizophrene, differentialdiagnostisch eine wahnhaften Störung, durchaus zu überzeugen. Die Symptomatik hat sich im Krankheitsverlauf offenkundig verändert respektive zum Wahnhaften im Sinne einer (paranoiden) Schizophrenie akzentuiert bzw. herauskristallisiert, entsprechend veränderte sich auch die Diagnose, was der Gutachter nachvollziehbar darlegte (vgl. Urk. 7/74 S. 37).

    Der RAD-Ärztin ist ausserdem insoweit zuzustimmen, als im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren und damit zusammenhängend die (notwendigen) Bemühungen, sich vom Sozialhilfebezug zu lösen, eine Aggravation nahelegen könnten. PD Dr. D.___ setzte sich mit diesem Umstand nicht auseinander, wies jedoch wiederholt darauf hin, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin konsistent sei, sich nicht nur ihm gegenüber zeige, sondern auch den langjährigen Betreuungspersonen wie Psychologin und Psychotherapeutin sowie Sozialarbeiterin, was mit den vorgängigen Berichten übereinstimmt. Ähnliches gilt für die nicht erhobenen oder eruierbaren vegetativen Reaktionen bei der eigenen Schilderung ihrer Ängste. Die sie seit neun Jahren betreuende Sozialberaterin wusste von wiederholten Konflikten mit anderen Teilnehmern oder Nachbarn (Urk. 7/74 S. 29). Ausserdem berichtete der Gutachter über Angespanntheit und Nervosität, welche offensichtlich auch die emotionale Befindlichkeit im Alltag präge (vgl. Urk. 7/74 S. 32). Bei dem von PD Dr. D.___ festgestellten konsistenten Verhalten sind keine aggravatorischen Hinweise zu erkennen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die psychiatrischen Einschränkungen schon vor dem Einbürgerungsgesuch erhoben werden konnten.

4.3    Der psychiatrische Gutachter bezog die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3.2) in seine Beurteilung weitestgehend ein (E. 3.8.5). Damit vermag der Gutachter zu überzeugen, weshalb kein Raum für eine parallele Überprüfung der praxisgemäss relevanten Standardindikatoren bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.3).

    So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt und auf belastende Faktoren aber auch Ressourcen hingewiesen.  Es bestehe zwar Krankheitseinsicht, aber aufgrund der paranoiden Symptomatik eine eingeschränkte Behandlungsbereitschaft, was auch die mangelnde Medikamenten-Compliance zu erklären vermöge (S. 41). Hinsichtlich Behandlungserfolg oder -resistenz gelangte er zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren in (adäquater) Therapie befinde und in der derzeitigen ambulanten Psychotherapie eine stabile therapeutische Beziehung habe etabliert werden können, die Behandlung aber allenfalls mittels Auflagen (Depotmedikation, stationäre Hospitalisation) verbessert werden könnte, verwies aber zugleich auf die damit einhergehenden Risiken bei den bestehenden paranoiden Ängsten (S. 45 f.). Die Beschwerdeführerin habe soziale Kontakte zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Brüdern und zu einer sie bei Bedarf unterstützenden Bekannten, ansonsten lebe sie zurückgezogen (S. 43 f.). Lediglich im Zusammenhang mit dem laufenden Einbürgerungsverfahren habe sie während drei Monaten regelmässig einen Deutschkurs besucht, wobei es aufgrund der müde-machenden Medikation vorübergehend zur Malcompliance bei deren Einnahme gekommen sei. Zu ergänzen ist, dass der Lebenskontext der Beschwerdeführerin auf nicht-vorhandene Ressourcen schliessen lässt, so lebt sie geschieden sowie kinderlos alleine und bezieht Sozialhilfe. In der Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung führte PD Dr. D.___ aus, dass keine Diskrepanzen zwischen der der subjektiven Beschwerdeschilderung, den Fremdangaben und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation vorlägen. So sei das psychosoziale Funktionsniveau in Haushalt, Freizeit und sozialen Aktivitäten gut vereinbar mit den erhobenen Befunden (S. 42 f.). Entsprechend sei die Konsistenz zu bejahen.

    Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.5) als auch diejenigen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.3). Somit ist betreffend die Diagnosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen. Dabei steht die gutachterliche Beurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Anfang 2016 im Einklang mit den Einschätzungen der Behandler; so attestierte bereits die E.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1-2) und auch med. pract. B.___ respektive seine delegierte Psychotherapeutin F.___ gehen mindestens seit August 2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (vgl. E. 3.5). Auch der die Beschwerdeführerin im Juli 2017 begutachtenden Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine psychiatrisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit, sogar seit mindestens 2015 (vgl. E. 3.3.1).

4.4    Abschliessend ist zu vermerken, dass auf weitere medizinischen (neuropsychologischen) Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund des voll beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens von PD Dr. D.___ (Urk. 7/74) hinreichend abgeklärt sind und - auch entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - aufgrund der krankheitsbedingt eingeschränkten Mitwirkungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.


5.    Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete im Januar 2017, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzug spätestens seit Anfang 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 12. Januar 2016 (Urk. 7/2; Eingangsdatum, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-92) (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Leistungsbezug an, womit der frühestmögliche Rentenbeginn im Januar 2017 liegt.

    Wie bereits festgestellt ist die Beschwerdeführerin spätestens seit Januar 2016 aus psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe/Allrounderin als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Demnach hat die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2017 (vgl. E. 5.1) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.


6.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2020 festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 4. Antrag) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2020 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger