Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00389


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 19. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, ... geboren und zuletzt von ... bis ... als ... für die Y.___ AG (nachfolgend: Y.___) tätig (Urk. 8/4/1), erlitt am ... Schussverletzungen durch O.___ (vgl. unter anderem: Urk. 8/14/18-22). Mit Formular vom 29. Februar 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, nachdem diese keine Eingliederungsberatung in Anspruch genommen hatte (Urk. 8/20). Mit Vorbescheid vom 7. November 2016 stellte sie der Versicherten sodann in Aussicht, das Rentenbegehren gestützt auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» abzuweisen (Urk. 8/23). Darauf bat die Versicherte mit Eingabe vom 11. November 2016 (Urk. 8/24), ihr Dossier wieder zu öffnen, worauf ihr am 23. November 2016 Arbeitsvermittlung gewährt wurde (Urk. 8/26). Aufgrund Nichteinhaltens der Verantwortlichkeiten gemäss Zielvereinbarung sowie bei fehlender Mitwirkung im Prozess der Stellensuche teilte die IV-Stelle der Versicherten am 17. Februar 2017 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, sowie dass kein Rentenanspruch entstehe, solange von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden könne; sie könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Urk. 8/31). Dies tat die Versicherte nicht.

1.2    Mit Bericht vom 14. September 2017 (von der Versicherten mitunterzeichnet) bat die neu behandelnde Psychiaterin der Versicherten, med. pract. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, um neuerliche Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/36). Im Nachgang zu einem Eingliederungsgespräch vom 15. Januar 2018 (Urk. 8/47/5-6) wurden mit Mitteilung vom 17. Januar 2018 Eingliederungsmassnahmen als aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten derzeit nicht möglich bezeichnet und die Rentenprüfung in Aussicht gestellt (Urk. 8/45). Nach weiteren Abklärungen und Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 9. Mai 2018 (Urk. 8/55/5) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai 2018 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. März 2018 in Aussicht (Urk. 8/57). Gleichzeitig wurde der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer regelmässigen fachpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/52). Die Versicherte liess mit ihrem als vorsorglich bezeichneten Einwand vom 29. Juni 2018 die Zusprache der ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2016 beantragen (Urk. 8/67/2), zog den Einwand nach Akteneinsicht am 22. August 2018 aber wieder zurück (Urk. 8/74). Die IV-Stelle teilte daraufhin der Versicherten die Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen mit (vgl. Urk. 8/80, 8/82). Nach Eingang des neurologischen Gutachtens von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2019 (Urk. 8/99) und des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2019 (Urk. 8/102, inklusive neuropsychologisches Zusatzgutachten von Dr. sc. hum. D.___, Diplompsychologin, zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM, vom 13. Juli 2019, Urk. 8/102/64-78) mit bidisziplinärer Konsensbeurteilung (Urk. 8/102/79-90) und einer Haushaltabklärung vom 17. September 2019 (Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2019, Urk. 8/104) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung eines neuerlichen Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 9. Januar 2020, Urk. 8/106, Einwand vom 13. Januar 2020, Urk. 8/108) mit Verfügung vom 15. Mai 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. Juni 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2020 (Urk. 7) wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. September 2020 die Verwaltungsakten zur Einsicht zugestellt (Urk. 9). Auf eine Stellungnahme zur hierauf eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. September 2020, worin diese die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2016 beantragte (Urk. 10 S. 1), verzichtete die Beschwerdegegnerin (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. November 2020 mitgeteilt (Urk. 14).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ein Rentenanspruch für die Zeit vor März 2018 komme nicht in Frage, da die Neuanmeldung am 15. September 2017 erfolgt sei und der Rentenanspruch frühestens sechs Monate danach entstehen könne. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe sie weitere Arztberichte eingeholt, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben und eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 2 S. 1). Die Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zuhause hätten ergeben, dass sie heute ohne gesundheitliche Einschränkung mit einem Pensum von 70 % erwerbstätig wäre und 30 % auf den Haushaltsbereich entfallen würden. Im Haushalt sei sie aus medizinischer Sicht nicht eingeschränkt. Gestützt auf die umfassende medizinische Untersuchung stehe fest, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 wieder zu 50 % und ab Juli 2019 zu 70 % arbeitsfähig sei. Zumutbar sei eine flexible Tätigkeit ohne Zeit- und Termindruck und ohne Umstellungs- und Anpassungsvermögen mit geringem Publikumsverkehr und mit der Möglichkeit sich zurückzuziehen mit regelmässigen Pausen und Arbeitszeiten. Aufgrund fehlender Berufsausbildung sei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den statistischen Werten im Bereich von Hilfstätigkeiten auszugehen. Dabei resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen beschwerdeweise zusammengefasst ein, die Beschwerdegegnerin habe ihr zunächst mit Vorbescheid vom 30. Mai 2018 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt, was korrekt gewesen sei. Zum Einholen des hernach erstatteten Gutachtens habe kein Anlass bestanden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungsauftrag im Sinne von Art. 43 ATSG überschritten habe. Da es sich mithin um das unzulässige Einholen einer «second opinion» handle, könne auf das Gutachten der Dres. B.___ und C.___ nicht abgestellt werden. Hinzu komme, dass dem Gutachten kein voller Beweiswert zukomme. Das Ergebnis sei nicht nachvollziehbar und der Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei nicht aufgelöst worden. Ferner habe das Explorationsgespräch mit Dr. B.___ nicht einmal eine Stunde gedauert (Urk. 1 S. 3). Sodann verwies sie auf die Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin med. pract. Z.___ vom 29. Februar 2020 (Urk. 8/117 = Urk. 3), welche zum Gutachten Stellung genommen habe. Bestritten werde zudem der angenommene Status - vielmehr wäre sie im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, was zumindest zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führen würde (Urk. 1 S. 4). Infolge der posttraumatischen Belastungsstörung sei sie indes zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4-5).

    In ihrer Eingabe vom 21. September 2020 passte sie ihr Rechtsbegehren dahingehend an, dass ihr rückwirkend ab dem 1. September 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 10 S. 1). Erneut monierte sie, dass das eingeholte Gutachten eine unzulässige «second opinion» darstelle (Urk. 10 S. 1-2) und zudem nicht schlüssig sei, namentlich die spezifische Traumaproblematik nicht berücksichtige (Urk. 10 S. 2-3). Ferner machte sie erneut geltend, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein (Urk. 10 S. 3-4).


3.    

3.1    Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, gab in ihrem Bericht vom 17. Juni 2016 an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Dezember 2015 bei ihr in Behandlung (Urk. 8/14/1). Psychotherapeutische Sitzungen fänden alle drei bis vier Wochen statt (Urk. 8/14/5). Sie diagnostizierte ein Streckdefizit des vierten und fünften Fingers der rechten Hand unklarer Genese und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Schussverletzungen mit Tötungsabsichten am ... (Urk. 8/14/1). Sie beschrieb, die Beschwerdeführerin weise eine gewisse Unfähigkeit auf, sich tiefer zu entspannen (Urk. 8/14/4) und hielt fest, eine berufliche Integration sollte aus neuropsychiatrischer Sicht das primäre Ziel sein (Urk. 8/14/5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine berufliche Ausbildungsfähigkeit (Urk. 8/14/6).

3.2    RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt am 15. Januar 2018 im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen fest, bis September 2016 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2016 liege aufgrund einer PTBS noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Ausgeschlossen seien ausgesprochen feinmotorische Tätigkeiten der Hände. Möglich - zunächst zu 50 % - seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre ein Vollpensum erreichbar. Demnach sei es sinnvoll und aussichtsreich, berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 8/46).

3.3    Med. pract. Z.___ berichtete am 5. März 2018, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 23. August 2017 bei ihr in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin weise keine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt auf (Urk. 8/50/2). Med. pract. Z.___ beschrieb eine leicht paranoide Wahrnehmung durch die weiterhin anhaltende Bedrohung. Zudem seien Konzentration, Aufnahmekapazität und Mnestik im Alltag stark beeinträchtigt. Die Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei affektiv sehr depressiv und sie leide an Angst und Panikanfällen, einem anhaltenden Bedrohungsgefühl, anhaltender innerer Unruhe und Gestresstsein. Sie habe soziophobische Gedanken, Suizidgedanken, ein Ohnmachtsgefühl, Appetitverminderung und Schlafstörungen (Urk. 8/50/4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract. Z.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Angst- und Panikstörung, soziophobischen Ängsten (ICD-10 F40.1), Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) und mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10 F32.11). Die starken Ängste und die kognitiven Störungen durch die PTBS würden eine Arbeitsfähigkeit verunmöglichen. Zudem würden die Schmerzen und die neurologischen Störungen im rechten Arm die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Ihre Traumata könnten erst behandelt werden, wenn sie sich finanziell und psychosozial in einer sicheren Situation befinde (Urk. 8/50/4). Zum Erlangen einer gewissen Arbeitsfähigkeit wäre eine intensive psychotraumatologische Behandlung notwendig. Die Beschwerdeführerin weise eine hohe Motivation auf. Möglich sei eine leichte Integrationsmassnahme während maximal zwei Stunden pro Tag, wobei die Fahrt zur Eingliederungsstätte zurzeit noch grossen Stress bereite (Urk. 8/50/5). Einer Eingliederung im Weg stehen würden die anhaltende reale Bedrohung, grosse Ängste, die prekäre finanzielle Situation, welche den Stresspegel deutlich erhöhe, die Konzentrationsstörungen sowie neurologische Beschwerden. Die Hausarbeit sei mit Unterbrüchen zur Erholung möglich. Die Kinderbetreuung klappe nur dank Hilfe des Hortes und öfters ihrer Eltern. Administrative Aufgaben erledige die Beschwerdeführerin mit Hilfe einer Nachbarin. Angst- und Zwangsstörungen würden die Regeneration verhindern und die Konzentration auf eine Aufgabe sowie die Bewegungsfreiheit zur Erledigung von Einkäufen etc. beeinträchtigen (Urk. 8/50/6).

3.4    Dr. A.___ führte am 9. Mai 2018 unter Berücksichtigung der vorhandenen Arztberichte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit ... aufgehoben habe, namentlich eine PTBS, aber auch eine mittelgradige depressive Störung und ein Streckdefizit des vierten und fünften Fingers der rechten Hand (Urk. 8/55/4).

3.5    Am 13. Juni 2018 hielt med. pract. Z.___ fest, die von Dr. A.___ angegebene 50%ige Eingliederungsfähigkeit sowie ihre eigene Einschätzung, eine Eingliederung sei während zwei Stunden fünfmal pro Woche möglich, hätten sich leider als nicht zutreffend erwiesen. Die alltäglichen Einschränkungen durch die PTBS seien zu massiv. Die Gründe für die schlechte Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin, welche im Februar 2017 zum Abbruch der Arbeitsvermittlung geführt habe, lägen ebenfalls in ihrer Erkrankung. Zudem wäre sie aus finanzieller Not darauf angewiesen gewesen, möglichst rasch mit dem Arbeiten Geld verdienen zu können. Sie sei weiterhin am Limit ihrer Belastbarkeit wegen der PTBS-Symptomatik, der seit der Körperverletzung fast täglich auftretenden starken Kopfschmerzen, Schmerzen und Einschränkungen im rechten Arm und der Hand sowie mit der fordernden Betreuung der ebenfalls an Störungen leidenden Kinder (Urk. 8/64/2). Dr. E.___ habe die Beschwerdeführerin komplett falsch eingeschätzt und ihr Leid in keiner Weise erfasst (Urk. 8/64/3). Dass damals keine Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei klar falsch gewesen (Urk. 8/64/5).

    Am 30. Juni 2018 schilderte med. pract. Z.___, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor einer gewissen Bedrohung durch die P.___ ausgesetzt (Urk. 8/69/1). Der extrem belastende finanzielle Notstand müsse gelindert werden. Ihr Angst- und Bedrohungsgefühl weise eine paranoide Einfärbung auf. Das subjektive Bedrohungsgefühl sei viel stärker, als es die reale Bedrohung begründen würde (Urk. 8/69/2). Med. pract. Z.___ führte - betreffend die am 30. Mai 2018 auferlegte Schadenminderungspflicht zur Durchführung einer Massnahme und Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 8/52) - aus, wie die Behandlung und der Aufbau von Ressourcen aussehen könnte (Urk. 8/69/2-3) und hielt fest, die Beschwerdeführerin werde weiterhin einmal pro Woche zu ihr in die Therapie kommen und werde zusätzlich zu Lyrica und Xanax noch Trittico einnehmen (Urk. 8/69/3-4).

    Sodann ist ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2018 zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei seit den schweren Verletzungen ... und der anhaltend sehr schweren PTBS nicht mehr in der Lage zu arbeiten (Urk. 8/81/2). Zudem stellte die Ärztin die Notwendigkeit einer Begutachtung in Frage (Urk. 8/81/3).

3.6    Dr. med. MSc ETH F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 8. März 2019 unter Bezugnahme auf die im vorangegangenen Jahr erfolgte Untersuchung (vgl. Urk. 8/94/2-5, Urk. 8/99/80-96 und Urk. 8/99/98) fest, die Konzentrationsstörung sei als Folge der PTBS zu interpretieren. Im Rahmen der Untersuchung mit quantitativem Elektroenzephalogramm (EEG) und kognitiv evozierten Potentialen könne eine limbische Überaktivierung beschrieben werden. Dies sei typisch für eine PTBS (Urk. 8/94/1).

3.7    Dr. B.___ erstattete sein neurologisches Gutachten am 3. Mai 2019 (Urk. 8/99). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe über zwei verschiedene Kopfschmerzformen geklagt, deretwegen sie drei- bis viermal pro Woche Analgetika einnehme (Urk. 8/99/49-50). Sodann über Schmerzen im Handgelenk rechts mit Ausstrahlung bis zum Ellenbogen, ein Schweregefühl im Arm rechts, ein Bewegungs-, namentlich Streckdefizit der Finger IV und V rechts sowie ausgeprägte Schlafstörungen. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit seien aber laut der Beschwerdeführerin die psychischen Probleme, insbesondere massive Ängste (Urk. 8/99/50-51). Auch in der Haushaltsführung sei sie aufgrund ihrer Psyche eingeschränkt und erhalte dann Hilfe von ihrer Mutter, zum Beispiel beim Boden aufnehmen und beim Tragen schwerer Gegenstände. Wenn sie sich körperlich anstrenge, bekomme sie schlimme Kopfschmerzen (Urk. 8/99/54-55). Die mit einer elektroneurographischen Untersuchung beauftragte Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, gelangte zum Schluss, es sei derzeit keine fassbare peripher-neurogene Läsion als Ursache der Schwäche der Fingerstrecker der ulnaren Finger vorhanden. Klinisch seien keine Hinweise auf eine zentral-motorische Störung der rechten Hand zu finden gewesen. Somit liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine anhaltende funktionelle Störung der rechten Hand vor. Eine frühere Nervenläsion könne sie bei aktuell normalen elektrodiagnostischen Befunden nicht sicher ausschliessen. Sie empfehle eine ergotherapeutische Behandlung (Urk. 8/99/62, Urk. 8/99/79).

    Dr. B.___ nannte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er diagnostizierte eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) im Sinne einer funktionell bedingten unvollständigen Streckung der Digiti IV und V der rechten Hand, welcher er - wie auch dem Mischkopfschmerz - keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 8/99/63). Bezüglich der unvollständigen Streckfähigkeit der beiden Finger hielt er fest, diese habe sich seit Erkrankungsbeginn gebessert und sie werde nicht mehr therapiert. Die Beschwerdeführerin fühle sich deswegen nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/99/68). Überdies habe auch im Rahmen der aktuellen Abklärung keine fassbare peripher-neurogene Läsion als Ursache der Schwäche der Fingerstrecker der ulnaren Finger festgestellt werden können. Dissoziative Störungen führten nur in Extremfällen zur Arbeitsunfähigkeit, was vorliegend auf neurologischem Fachgebiet offensichtlich nicht der Fall sei (Urk. 8/99/69). In Bezug auf die geklagten Kopfschmerzen hob er hervor, die Beschwerdeführerin befinde sich in keiner fachneurologischen Behandlung, führe keinen Kopfschmerzkalender und habe im Rahmen der Exploration in keiner Weise schmerzgequält gewirkt. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben würden ferner weder zu einem chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp noch zu einem charakteristischen Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch passen (Urk. 8/99/70). Es müsse daher von einer erheblichen somatoformen Komponente der Kopfschmerzen im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden. Auf neurologischem Fachgebiet könne aufgrund der geltend gemachten Kopfschmerzen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Zudem schloss Dr. B.___ auf das Vorliegen einer Symptomausweitung (Urk. 8/99/71) und aufgrund einer Konsistenzprüfung auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen (Urk. 8/99/72). Auf neurologischem Fachgebiet sei die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit nie längerfristig in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 8/99/74). Die geklagten Konzentrationsstörungen hätten anhand der semiobjektiven Kriterien analog den AMDP-Richtlinien nicht objektiviert werden können, dennoch empfehle er eine gesonderte Prüfung der Fahrtauglichkeit (Urk. 8/99/76-77).

3.8    Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin am 14. Januar sowie am 7. Februar 2019 untersucht hatte (Urk. 8/102/1). Dr. C.___ schilderte, die Beschwerdeführerin habe über eine Unsicherheit, emotionale Schwankungen, wenig Kraft, einen herabgesetzten Antrieb, Angst- und Panikzustände, Verfolgungsängste, innere Unruhe und Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Schlafstörungen mit Albträumen sowie eine unvollständige Beweglichkeit zweier Finger der rechten Hand geklagt und über ein Vermeidungsverhalten berichtet (Urk. 8/102/36-39).

    Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie der dissoziativen Bewegungsstörung im Sinne einer funktionell bedingten unvollständigen Streckung der Dig. IV und V der rechten Hand zu (ICD-10 F44.4; Urk. 8/102/52). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin weise ein erhebliches Ressourcenpotential auf. Sie gestalte ihren Alltag im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbständig und sei in der Lage gewesen, eine erneute Partnerschaft einzugehen. Im Weiteren habe sie mehrere Reisen unternommen und relativ kurze Zeit nach dem Vorfall eine Operation (Nasen-Revision) in Thailand durchführen lassen (Urk. 8/102/57). Zum bisherigen Verlauf hielt Dr. C.___ fest, eine traumaspezifische Behandlung habe nur initial stattgefunden. Zwischenzeitlich habe eine Behandlung mit einer Frequenz von einem Termin pro Monat recht niederschwellig stattgefunden. Derzeit fänden keine medikamentösen Massnahmen statt. Die vorangegangene Behandlung bei Dr. E.___ habe die Beschwerdeführerin abgebrochen, nachdem die Psychiaterin sie als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt habe (Urk. 8/102/58). Der Ausprägungsgrad der PTBS, wie er von med. pract. Z.___ beschrieben werde, müsste eigentlich im stationären Rahmen mit einer spezifischen Trauma-Therapie angegangen werden, was die Beschwerdeführerin indes bis anhin abgelehnt habe, was nicht gänzlich nachvollziehbar sei. Es habe keine spezifische Behandlung bezüglich einer PTBS stattgefunden und die Therapie sei teilweise sehr unregelmässig in Anspruch genommen worden, was nicht auf einen allzu hohen Leidensdruck schliessen lasse (Urk. 8/102/59). Es hätten sich verschiedenste Diskrepanzen gezeigt, vor allem Diskrepanzen hinsichtlich des Vermeidungsverhaltens (Urk. 8/102/59-60). Med. pract. Z.___ gehe davon aus, dass die PTBS in einer Schwerstform ausgeprägt sei, was nicht gänzlich den Untersuchungen entspreche, und insofern auch nicht der beschriebenen Alltagssituation sowie der Anamnese, als dass ein durchgängiges Vermeidungsverhalten nicht habe beobachtet werden können. Auch die geklagten Konzentrationsstörungen hätten weder klinisch beobachtet noch neuropsychologisch nachgewiesen werden können. Ein depressives Zustandsbild liege derzeit ebenfalls nicht vor (Urk. 8/102/60). Durch die PTBS sei die Beschwerdeführerin insofern eingeschränkt, als dass sie ihren Alltag reduziert ausübe. Andererseits bestehe ein Ressourcenpotential, als dass sie ihren Alltag grundsätzlich geordnet gestalten könne und verschiedene Aktivitäten unternommen habe. Sie könne Ziele, Interessen und Visionen angeben, eine berufliche Zielklärung definieren, weise grundsätzlich anamnestisch eine soziale Kompetenz sowie nach wie vor bestehende Interessen auf. Ebenfalls als Ressource sei ihre gute Beziehung zu ihrer aktuellen Therapeutin med. pract. Z.___ zu sehen. Als negative Ressource seien eine geringe ökonomische Stabilität und ein reduziertes Stresserleben zu erwähnen (Urk. 8/102/60-61). Die Selbsteinschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt könne nicht mit den medizinischen Befunden begründet werden. Es sei eher von einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn in Form des externen Anreizes auszugehen, der unter anderem durch die aktuelle finanzielle Unterstützung bedingt sei. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als ... sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit ... als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. In einer wohlwollenden und konfliktarmen Umgebung weise sie hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % auf. Möglich seien flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei geringem Kundenkontakt und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Die Tätigkeiten sollten ohne besondere Anforderungen an kognitive und kreative Fähigkeiten sein. Regelmässige Arbeitszeiten sowie die Möglichkeit zum Rückzug und zum Einlegen von Pausen sollten gewährleistet sein (Urk. 8/102/61). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe bereits ab Oktober 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 8/102/62).

3.9    Am 13. Juli 2019 erstattete Dr. D.___ ihr Teilgutachten auf dem Fachgebiet der Neuropsychologie (Urk. 8/102/64-78). Laut ihrer Beobachtung habe die Beschwerdeführerin nicht motiviert an der Testuntersuchung mitgearbeitet. Auffassung, Ausdauer und Konzentration seien hingegen intakt gewesen (Urk. 8/102/69). Beim Symptomvalidierungstest habe sie alle Teile mit Werten absolviert, welche weit unter den bei motivierter Mitarbeit zu erreichenden Werten gelegen hätten. Es habe ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können (Urk. 8/102/70, Urk. 8/102/74-76). Im Ergebnis hielt Dr. D.___ fest, wegen aggravierenden Verhaltens könne sie keine Diagnosen stellen. Sie äusserte indes den Verdacht auf ein ADHS ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102/72-73).

3.10    In ihrem bidisziplinären Konsens führten die Dres. C.___ und B.___ aus, es sei davon auszugehen, dass nach wie vor eine protrahierte PTBS vorhanden sei, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Bewegungsstörung in Form einer unvollständigen Streckung der Dig. IV und V der rechten Hand scheine mit dem posttraumatischen Ereignis in Verbindung zu stehen und entspreche einer dissoziativen Bewegungsstörung, welcher keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zukomme. Eine somatische Ursache habe nicht eruiert werden können (Urk. 8/102/81-82). Es könne nicht von einem Verlust der sozialen Integration gesprochen werden und die Symptomatik habe sich im Verlauf der Erkrankung verbessert. Eine angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich möglich, jedoch weise die Beschwerdeführerin nach wie vor mittelgradige Einschränkungen in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit auf. Des Weiteren lägen Einschränkungen leichteren Ausmasses in Bezug auf die Verkehrsfähigkeit und den Kontakt zu Dritten vor. In Bezug auf die allgemeinen mentalen Funktionen wie Umgänglichkeit, psychische und emotionale Stabilität sowie Selbstvertrauen sei sie leicht bis mittelmässig eingeschränkt. Im Übrigen imponiere sie durch paranoide Züge, die jedoch im Rahmen der Grundproblematik zu sehen seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über viele positive Ressourcen, unter anderem eine gute kognitive Leistungsfähigkeit, gute soziale Kompetenz, Visionen, Ziele und Ideen mit unternommenen Auslandsreisen, chirurgischem Schönheitseingriff, Gründung der Familie und zwischenzeitlicher neuer Partnerschaft. Sie verfüge über entsprechend gute Fähigkeiten, Kompetenzen und Interessen sowie gute familiäre Kontakte zu ihrer Familie. An negativen Ressourcen sei die geringe ökonomische Stabilität zu erwähnen. Infolge des Vorfalls übe die Beschwerdeführerin ihren Alltag reduziert aus. Andererseits bestehe insofern ein Ressourcenpotential, als dass sie ihren Alltag grundsätzlich geordnet gestalten könne und verschiedene Aktivitäten zum Beispiel in Form von mehreren Fernreisen aufweise, sodass sich die Ausprägung der PTBS nicht nachhaltig auf ihr Zustandsbild auswirken könne. Auch sei sie in der Lage gewesen, eine neue Partnerschaft einzugehen. Sodann könne sie Ziele, Interessen und Visionen angeben (Urk. 8/102/83). Die Gutachter gaben an, die Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Vor allem hätten sich Diskrepanzen hinsichtlich des Vermeidungsverhaltens gezeigt. So sei die Beschwerdeführerin eine erneute Beziehung eingegangen, habe einen Wohnortswechsel und einen erneuten Umzug zurück nach Q.___ auf sich genommen. Besonders diskrepant stelle sich dar, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, praktisch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können, dass sie indes mehrere Ferienreisen angetreten habe und im Rahmen einer solchen Reise eine Operation in Thailand habe durchführen lassen (Urk. 8/102/84). Die Präsentation einer erheblichen Behinderung stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Sie habe die vorgeschlagene stationäre Trauma-Therapie nicht in Anspruch genommen und die übrigen therapeutischen Massnahmen nicht immer konsequent verfolgt, sodass auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck zu schliessen sei. Im Übrigen sei im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ein aggravierendes Verhalten festgestellt worden. Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Urk. 8/102/85).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... bei Y.___ mit häufigem Publikumsverkehr sei die Beschwerdeführerin aufgrund der PTBS nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem im psychiatrischen Teilgutachten geschilderten Anforderungsprofil liege indes eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/102/85). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Umfang von 50 % bereits im Oktober 2016 vorgelegen, als die Beschwerdeführerin die Therapie bei Dr. E.___ abgebrochen habe. Als medizinische Massnahme mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine spezifische Trauma-Therapie indiziert (Urk. 8/102/86).

3.11    Die zuständige Abklärungsperson führte am 17. September 2019 bei der Beschwerdeführerin zuhause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 14 % im Haushalt (Urk. 8/104).

3.12    Med. pract. H.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 aus, aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung der Haushaltsführung aufgrund der PTBS nicht ausgewiesen, zumal die Tätigkeiten im vom Abklärungsdienst beschriebenen Haushalt uneingeschränkt mit dem festgelegten Anforderungsprofil vereinbar seien. Die subjektiv verminderte Funktionsfähigkeit der rechten Hand sei nicht geeignet, wesentliche Einschränkungen für Haushaltstätigkeiten zu begründen. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt arbeitsfähig beurteilt worden. Als Schlussfolgerung hielt med. pract. H.___ fest, aus medizinischer Sicht sei keine wesentliche Einschränkung im Haushalt ausgewiesen (Urk. 8/105/7).

3.13    Med. pract. Z.___ führte am 29. Februar 2020 aus, medizinisch sei es nicht nachvollziehbar, dass eine Patientin, die nach mehreren Eingliederungsgesprächen und -versuchen und einem so freudlosen und äusserst eingeschränkten Alltag, praktisch ohne Sozialkontakt ausser mit der engsten Familie, als rentenbedürftig eingestuft worden sei, nun plötzlich doch arbeitsfähig sein solle, nachdem sie Einwand erhoben habe lediglich gegen den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urk. 8/117/2). Die Gutachter hätten den Wahrheitsgehalt der Angaben von Fernreisen und Nasenkorrekturoperation nicht überprüft und die Beschwerdeführerin nicht dazu befragt. Eine Operation habe nie stattgefunden und nach Ägypten und Thailand sei sie von ihren Eltern eingeladen und begleitet worden (Urk. 8/117/3). Im neurologischen Gutachten sei eine funktionelle Störung diagnostiziert worden, obwohl es sich dabei um eine psychiatrische Diagnose handle und die Voruntersucher von einem Lagerungsschaden des Nervus ulnaris rechts ausgegangen seien. Die Kriterien einer funktionellen Störung seien nicht erfüllt (Urk. 8/117/3-4). Die von Dr. F.___ erhobene limbische Hyperaktivierung sei objektivierbar und von Dr. B.___ nicht beachtet worden (Urk. 8/117/4). Dr. C.___ widerspreche der RAD-Ärztin und habe das Mini-ICF-APP in nicht nachvollziehbarer Weise angewendet. Selbst bei einem Score von 10, zu welchem Dr. C.___ gelange, sei indes keine Arbeitstätigkeit möglich. Auch die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung habe sie nicht schlüssig begründet und sie habe fachlich falsch angegeben, diese sei überwindbar. Ohne Begründung widerspreche sie den von Dr. F.___ erhobenen objektiven Befunden zu den Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Mnestikdefiziten (Urk. 8/117/5). Bei der Beschwerdeführerin funktioniere der Hippocampus nicht so, wie er sollte, und im präfrontalen Cortex zeige sich bei ihr eine verminderte Aktivität während der Aufgaben. Hätte das Gespräch mit Dr. C.___ in einem öffentlich zugänglichen Raum stattgefunden, hätte sie diesem nicht konzentriert folgen können und mehrere Aussetzer gehabt (Urk. 8/117/6).


4.

4.1    Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, beim eingeholten bidisziplinären Gutachten der Dres. B.___ und C.___ handle es sich um eine in unzulässiger Weise eingeholte «second opinion», welche nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 1-2).

    Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen nach Art. 43 ATSG beinhalten nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 141 V 330 E. 5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

    Die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin war zuvor noch nicht gutachterlich beurteilt worden, weshalb kein beweiskräftiges externes Gutachten vorlag. Die Aktenlage präsentierte sich dergestalt, dass Dr. E.___ im Jahr 2016 von einer beruflichen Ausbildungsfähigkeit (Urk. 8/14/6) beziehungsweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 8/21/3), woran sich die RAD-Ärztin für die Zeit ab September 2016 anschloss (Urk. 8/46). Dem widersprechend hielt med. pract. Z.___ am 5. März 2018 fest, die Beschwerdeführerin sei im ersten Arbeitsmarkt überhaupt nicht arbeitsfähig - und dies seit 2013 (Urk. 8/50/2). Auch dieser Auffassung folgte die RAD-Ärztin (Urk. 8/55/4), wobei bereits bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen) und reine Aktengutachten nur beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). Da sich die Aktenlage nach dem Gesagten widersprüchlich präsentierte, kam der versicherungsinternen reinen Aktenbeurteilung keine Beweiskraft zu. Überdies ist es namentlich mit Blick darauf, dass eine einmal zugesprochene Rente nicht voraussetzungslos wieder aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, durchaus legitim, eine sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergebende gesundheitliche Beeinträchtigung zusätzlich gutachterlich abklären zu lassen, wie die Beschwerdegegnerin dies getan hat (vgl. Urk. 8/105/3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beurteilung von Dr. E.___ nicht mit jener von med. pract. Z.___ übereinstimmte, wobei Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung fehlten. Die IV-Stelle ist ferner auch nicht an ihren Vorbescheid gebunden. Die Rüge einer unzulässigen «second opinion» geht folglich fehl.

4.2    

4.2.1    Des Weiteren bestritt die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des angenommenen Status und machte geltend, sie wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 4). Sie wies darauf hin, dass sie dies anlässlich der Haushaltabklärung angegeben habe, und dass auch das Alter ihrer Kinder eine 100%ige Erwerbstätigkeit erlaube. Bei der geringen Höhe der Witwenrente und einer Waisenrente nur für das jüngere Kind wäre dies auch aus finanzieller Sicht angezeigt. Überdies sei sie bereits vor dem Ereignis vom ... nahezu zu 100 % erwerbstätig gewesen und die Annahme des Verhältnisses 70 % zu 30 % sei völlig aus der Luft gegriffen, willkürlich, ergebnisorientiert gewählt und auf einem geschlechtsspezifischen Rollenbild basierend (Urk. 10 S. 3-4).

4.2.2    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2.3    Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Tötungsversuchs überhaupt nicht erwerbstätig war (Urk. 8/6/5, Urk. 8/10/2) und sich als ... bezeichnete (Urk. 8/6/6). Zuvor hatte sie von ... bis ... bei Y.___ gearbeitet (Urk. 8/10/2). Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt 80 bis 100 % gearbeitet zu haben (Urk. 8/99/47, Urk. 8/102/42). Aus dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) ist ersichtlich, dass sie während der neun Monate von ... insgesamt ein Einkommen von Fr. 22'542.-- erzielt hatte (Urk. 8/10/2), was pro Monat rund Fr. 2'505.-- ausmacht. Betrachtet man ausschliesslich das Jahr ... (...), resultiert ein monatliches Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 2'760.-- (Urk. 8/10/2). Nimmt man zu Gunsten der Beschwerdeführerin an, der Lohn für die von ihr ausgeübte Tätigkeit als ... bei Y.___ hätte im Jahr ... bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % inklusive Anteil am 13. Monatslohn Fr. 4'000.-- pro Monat betragen, würde das von ihr erzielte Einkommen von Fr. 2'760.-- pro Monat einem Beschäftigungsgrad von 69 % (Fr. 2'760.-- : Fr. 4'000.--) - respektive gerundet 70 % - entsprechen. Angesichts dieser Zahlen scheint eine Erwerbstätigkeit von damals 70 % wesentlich wahrscheinlicher zu sein als eine von 80 oder 100 %. Die Abklärungsperson war in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2019 namentlich anhand des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens von einer 70%igen Erwerbstätigkeit damals - was nach dem Gesagten überzeugt - sowie hypothetisch aktuell ausgegangen (Urk. 8/104/3).

    Mit zunehmendem Alter der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2020 ... und beinahe ... Jahre alten Kinder wäre grundsätzlich denkbar, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall erhöht hätte. Handkehrum hat die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter - unabhängig von ihrem Geschlecht (vgl. den Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Urk. 10 S. 3 f.), sondern aufgrund des Fehlens eines weiteren Elternteils - einen Haushalt mit zwei Kindern inklusive aller anfallenden organisatorischen Aufgaben zu führen, was viel Arbeit und Verantwortung bedeutet. Auf die Mithilfe von Mutter und Bruder könnte sie im Gesundheitsfall wohl nicht im gleichen Ausmass zählen. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bereits vor dem zur PTBS führenden Vorfall aus psychosozialen Gründen aufgegeben hatte, eher darauf hinweist, dass sie wohl auch unabhängig von ihrer psychischen Erkrankung keine überdurchschnittliche Belastbarkeit aufweist. Eine solche wäre aber erforderlich, um nebst der Rolle als Mutter sowie der Haushaltsführung noch vollzeitlich auswärts zu arbeiten. Vor diesem gesamten Hintergrund ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall trotz minderjähriger Kinder zu 100 % erwerbstätig, nicht zu folgen.

    Aus der bisherigen Erwerbsbiographie der ... geborenen Beschwerdeführerin lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse ziehen, weil sie schon vor dem Eintritt ins Erwerbsleben - im ... - zum ersten Mal ein Kind bekam (vgl. den IK-Auszug vom ..., Urk. 8/10).

    Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen auf das Ausüben einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit angewiesen (Urk. 10 S. 3). Sie verfügt indes über Einkünfte aus anderen Quellen. So erhält sie eine Witwen- sowie für ... eine Halbwaisenrente. Zudem bekommt sie Unterhaltsleistungen für ... (Urk. 8/104/2-3). Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit, vollzeitlich zu arbeiten.

    Insgesamt kann die Frage nach dem hypothetischen Status der Beschwerdeführerin naturgemäss nicht mit Sicherheit beantwortet werden, jedoch ist die Annahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall - und entsprechend eines Haushaltsanteils von 30 % - angesichts der geschilderten Umstände plausibel. Ein höherer Grad einer hypothetischen Erwerbstätigkeit ist demgegenüber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Mithin ist die vorgenommene Qualifikation nicht zu beanstanden.


5.

5.1    Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.___ und C.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sodann beantwortet es sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Damit erfüllt es die formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.3 vorstehend).

5.2    Am Teilgutachten von Dr. B.___ lässt die Beschwerdeführerin namentlich beanstanden, dieser habe sich mehrheitlich über die psychiatrische Symptomatik ausgelassen (Urk. 1 S. 4 in Verbindung mit Urk. 3 S. 5). Dr. B.___ nahm indes das aktuelle neurologische Leiden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis (Urk. 8/99/49-52), erhob auch die neurologische Heredität (Urk. 8/99/53-54) sowie den neurologischen und den neuropsychologisch-verhaltensneurologischen Untersuchungsbefund (Urk. 8/99/57-61) und liess eine zusätzliche elektroneurographische Untersuchung durchführen (Urk. 8/99/61, Urk. 8/99/78-79). Die geklagten neurologischen Beschwerden ordnete er diagnostisch ein (Urk. 8/99/63) und berücksichtigte sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Dass Dr. B.___ aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der Dig. IV und V der rechten Hand der Beschwerdeführerin erkannte, ist angesichts dessen nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich deswegen selber nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sieht und auch keine diesbezügliche Behandlung mehr stattfindet (Urk. 8/99/68). Ferner vermochte auch die elektroneurographische Untersuchung keine fassbare peripher-neurogene Läsion als Ursache der Schwäche der Fingerstrecker der ulnaren Finger zu belegen (Urk. 8/99/62). Sodann war während der Untersuchung der Motorik keine sichere Feinmotorikstörung vorhanden und es zeigten sich eine intakte Koordination beispielsweise beim Fingertapping sowie eine fast vollständige Streckbarkeit dieser beiden Finger beim pantomimischen Fingerspiel sowie bei alternierenden schnellen Bewegungen im Handgelenk (Urk. 8/99/58, Urk. 8/99/62). Auch waren keine muskulären Atrophien oder Reflexdifferenzen ersichtlich (Urk. 8/99/62).

    Ebenso überzeugt, dass Dr. B.___ den geklagten Kopfschmerzen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, zumal diese keinem bestimmten Kopfschmerztyp zugeordnet werden konnten und sie die Beschwerdeführerin weder zur Inanspruchnahme einer diesbezüglichen Behandlung noch zum Führen eines Kopfschmerztagebuchs veranlassten (Urk. 8/99/70).

    Zum Vorwurf, das Explorationsgespräch mit Dr. B.___ habe nicht einmal eine Stunde gedauert (Urk. 1 S. 3), ist anzumerken, dass die neurologische Untersuchung insgesamt zwei Stunden dauerte (Urk. 8/99/56) und dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf neurologischem Fachgebiet das Explorationsgespräch weiter zu vertiefen gewesen wäre.

    Im Rahmen seiner Aktenzusammenfassung äusserte sich Dr. B.___ kritisch zum Bericht von Dr. F.___ vom 7. Mai 2018. Namentlich führte er aus, die beschriebenen Defizite wie eine verminderte Alertness und verminderte Daueraufmerksamkeit seien aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil müsste die Beschwerdeführerin hochaufmerksam sein und immer in Alarmbereitschaft, wenn sie sich überall und immer bedroht fühle (Urk. 8/99/31). Diese Angabe ist grundsätzlich überzeugend. Hinzu kommt, dass es sich dabei um Verhaltensparameter handelt (Urk. 8/99/96), welche möglicherweise durch das Verhalten der Beschwerdeführerin bewusstseinsfern oder -nah beeinflusst worden sein könnten. Sodann waren beim quantitativen EEG keine Neuromarker für eine limbische Überaktivierung vorhanden (Urk. 8/99/95). Dr. F.___ führte aus, die von ihm durchgeführten Untersuchungen ergänzten die Diagnostik von Angst- und Zwangserkrankungen, Depressionen, Schizophrenie, ADHS und neurodegenerativen Erkrankungen und hülfen bei der Planung von neuromodulatorischen Therapien (Urk. 8/99/82); er wies dabei auch auf die Grenzen seiner Untersuchungsmethoden hin (Urk. 8/99/97). Vor diesem Hintergrund vermag der Bericht von Dr. F.___ die Diagnose einer PTBS zu stützen, hingegen lässt sein Bericht keine weiteren relevanten Schlüsse zu, namentlich nicht über die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

    Nach dem Gesagten kann auf das neurologische Teilgutachten abgestellt werden. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

5.3    

5.3.1    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde anhand diagnostischer Kriterien schlüssig dargelegt (vgl. Urk. 8/102/53-56), dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung eingeschränkt ist. Deren Ausprägung beurteilte Dr. C.___ indes anhand des Verhaltens der Beschwerdeführerin als weniger ausgeprägt als med. pract. Z.___ (Urk. 8/102/60). Die psychiatrische Gutachterin nahm überdies zur Kenntnis, dass die behandelnde Psychiaterin eine depressive Störung diagnostiziert hatte (vgl. vorstehende E. 3.3), verneinte das Vorhandensein eines depressiven Zustandsbildes indes (Urk. 8/102/60). Diese Einschätzung überzeugt vor dem Hintergrund der anlässlich der Exploration zwar bedrückten (Urk. 8/102/52, Urk. 8/102/46), indes nicht depressiven Stimmungslage (Urk. 8/102/56) mit nur leicht herabgesetztem Antrieb sowie psychomotorischem Verhalten (Urk. 8/102/52-53, Urk. 8/102/46) sowie leicht reduziertem Alltagsaktivitätsniveau (Urk. 8/102/53). Die depressive Symptomatik wurde auch bereits initial im Rahmen der PTBS gesehen (Urk. 8/102/58).

5.3.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.3.4    Die Gutachter berücksichtigten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von der Rechtsprechung definierten massgeblichen Standardindikatoren. Namentlich die psychiatrische Gutachterin würdigte in ihrem Teilgutachten die psychische, soziale und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (Urk. 8/102/56-57), bisherige Eingliederungs- und Therapieversuche (Urk. 8/102/58) sowie Konsistenz, Plausibilität (Urk. 8/102/58-60), Ressourcen und Belastungen (Urk. 8/102/60-61). Auch in ihrem bidisziplinären Konsens diskutierten die Gutachter die Indikatoren einlässlich (Urk. 8/102/82-85). So bezogen sie Stellung zur Schwere der Gesundheitsschädigung (Urk. 8/102/82), berücksichtigten eventuell relevante Persönlichkeitsaspekte (Urk. 8/102/83), äusserten sich zu Belastungsfaktoren und Ressourcen inklusive Aktivitäten und führten eine Konsistenzprüfung durch (Urk. 8/102/83-85). Folglich ist ihre Arbeitsunfähigkeitseinschätzung auch unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend nachvollziehbar begründet.

5.3.5    Med. pract. Z.___ wandte gegen das Gutachten ein, dass es in öffentlich zugänglichen Räumen anders wäre mit der Konzentrationsfähigkeit als anlässlich der Begutachtung (Urk. 3 S. 6). Dieses Argument spricht höchstens für eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche auch von den Gutachterpersonen anerkannt wird, nicht aber gegen eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

    Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut med. pract. Z.___ Angst hat, alleine zuhause zu sein (Urk. 8/127/1), kann mittels der Wahl einer Arbeitstätigkeit, bei welcher sie nicht alleine ist, begegnet werden.

    Hinsichtlich der im Gutachten berücksichtigten Fernreisen der Beschwerdeführerin (vgl. zum Beispiel Urk. 8/102/84) stellte letztere nicht in Abrede, nach Ägypten und Thailand gereist zu sein (Urk. 3 S. 2-3). Die exakten Destinationen sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend.

    Ebenso kann mangels Entscheidrelevanz offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin einer kosmetischen Nasenkorrekturoperation unterzogen hat, was sie bestreitet (Urk. 3 S. 3). Der Umstand, dass die Gutachter den Wahrheitsgehalt dieser irrelevanten, von der damals behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ berichteten (vgl. Urk. 8/21/4) Gegebenheit nicht weiter überprüft haben, lässt jedenfalls nicht auf eine mangelhafte Begutachtung schliessen.

    Des Weiteren machte med. pract. Z.___ geltend, in Wahrheit betrage der in Anlehnung an das Mini-ICF-APP zu ermittelnde «Score» 16 Punkte (Urk. 3 S. 5). Dr. C.___ gelangte hingegen bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit anhand des Mini-ICF-APP zum Schluss, in sieben der zu beurteilenden Fähigkeiten bestehe gar keine Einschränkung, in vier Bereichen eine mittelgradige Einschränkung und in zwei Bereichen eine leichte Einschränkung. So ermittelte sie einen «Score» von 10 Punkten (Urk. 8/102/50-51). Med. pract. Z.___ erläuterte das abweichende Testergebnis nicht näher, weshalb es keine Zweifel am Gutachten von Dr. C.___ zu erwecken vermag. Ferner passt das gutachterliche Ergebnis zu den in der Psychometrie ermittelten Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 8/102/47-49). Auch ist die Auffassung von med. pract. Z.___, selbst ein «Score» von 10 Punkten sei nicht mit einer Arbeitsfähigkeit vereinbar (Urk. 3 S. 5), nicht nachvollziehbar begründet, kommt es doch darauf an, welche Anforderungen eine allfällige Erwerbstätigkeit bezüglich der eingeschränkten Fähigkeiten stellt.

5.4    Zusammengefasst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die psychiatrische Gutachterin nicht an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehalten hätte. Die funktionellen Auswirkungen wurden zudem anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei überprüft. Damit besteht kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter abzustellen.

5.5    Nach dem Gesagten besteht aus psychiatrischer Sicht für eine flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei geringem Kundenkontakt und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie an kognitive und kreative Fähigkeiten, mit regelmässigen Arbeitszeiten und der Möglichkeit zum Rückzug und zum Einlegen von Pausen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/102/61).

    Dass sich die Symptomatik im Verlauf der Erkrankung verbessert hat (Urk. 8/102/82), ist angesichts des immer weiter zurückliegenden traumatischen Ereignisses plausibel. Anlässlich der Begutachtung war die Symptomatik der PTBS teilweise nur noch subsyndromal (Urk. 8/102/54-55). Dies korreliert damit, dass offenbar trotz grundsätzlichem Nutzen (vgl. Urk. 8/69/4) keine psychiatrische Medikation mehr eingesetzt wird (Urk. 8/102/44, Urk. 8/102/58, Urk. 8/102/51). Die Beschwerdeführerin hat von der Behandlung bei med. pract. Z.___ entsprechend profitiert (Urk. 8/102/58).

    Dass zuvor ab ... von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 8/102/62), findet Stütze in den echtzeitlichen Angaben der damals behandelnden Dr. E.___ vom ... (Urk. 8/21/3). Med. pract. Z.___ unterstützt demgegenüber in einem gewissen Ausmass das Festhalten der Beschwerdeführerin am sekundären Krankheitsgewinn, indem sie angibt, die Traumata der Beschwerdeführerin könnten erst behandelt werden, wenn sie sich finanziell in einer sicheren Situation befinde (Urk. 8/50/4). Selbst wenn einzuräumen ist, dass finanzielle Sorgen zu einem erhöhten Stresslevel führen (vgl. Urk. 8/50/6), leuchtet es nicht ein, dass deswegen die PTBS therapeutisch nicht angehbar sein soll oder die Beschwerdeführerin nicht lernen könnte, adäquat mit ihren Sorgen umzugehen. Zudem stellt med. pract. Z.___ die Situation der Beschwerdeführerin schlimmer dar als sie ist - beispielsweise indem sie trotz mehrerer Auslandaufenthalte angab, die Beschwerdeführerin habe sich seit 2013 nie wirklich erholen und beruhigen können (Urk. 8/50/3). Des Weiteren stärkt sie deren bereits von Dr. E.___ beschriebene Erwartungshaltung (Urk. 8/12), indem sie beispielsweise beantragt, es sei der Beschwerdeführerin ein Babysitter zu bezahlen (Urk. 8/69/3), obwohl die Eltern der Beschwerdeführerin in der Nähe wohnen und regelmässigen Kontakt pflegen.

5.6    Nach der Erstanmeldung vom Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. Februar 2017 (Urk. 8/31) mitgeteilt, dass die Eingliederungsberatung der IV-Stelle das Dossier mangels Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin hatte schliessen müssen und ein Rentenanspruch nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» deswegen nicht entstehen könne (vgl. Urk. 8/19-20). Da sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diesen zulässigerweise formlos ergangenen Entscheid (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) gewehrt hat, ist die Verneinung des Rentenanspruchs rechtsbeständig geworden (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

    Im Übrigen stand die Beschwerdeführerin auch nach erneuter Eröffnung des Dossiers nur sehr begrenzt für Eingliederungsmassnahmen zur Verfügung, wobei sie sich nicht an Abmachungen wie die Zustellung von Arbeits- und Schulzeugnissen hielt und auch auf E-Mail-Nachrichten und schriftliche Kontaktaufnahmen nicht oder stark verzögert reagierte (Urk. 8/29/2). Dass dies krankheitsbedingt gewesen wäre, wie med. pract. Z.___ geltend macht (Urk. 8/64/2), ist nicht belegt. Ferner wurden im Assessmentbericht vom 6. Februar 2017 die Motivation und der allgemeine Eindruck als wenig und die Verfügbarkeit als nicht mit einer Arbeitsaufnahme kompatibel angesehen (Urk. 8/29/1).

    Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt der Neuanmeldung entscheidend für den frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs. Da die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin am 15. September 2017 bei der IV-Stelle eingegangen ist (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/36), kommt ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab März 2018 (nach Ablauf von sechs Monaten) in Frage. Wie es vor Oktober 2016 um die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin stand, kann daher im vorliegenden Verfahren offen bleiben.


6.    

6.1    Die Fachperson der Beschwerdegegnerin besuchte für ihren Haushaltabklärungsbericht die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort (Urk. 8/104/1). Sie erfasste die Wohnverhältnisse bezüglich Wohnparteien (Beschwerdeführerin und deren ... Kinder), Liegenschaft (...-Zimmermietwohnung, im ... Stockwerk), Geräten und Maschinen (Urk. 8/104/1-4). Sie beschrieb eingehend und nachvollziehbar die aufgrund des Gesundheitszustandes bestehenden respektive nicht vorhandenen Einschränkungen oder die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren Möglichkeiten der Umorganisation (beispielsweise online einzukaufen) in den einzelnen Teilbereichen des Haushaltes (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern; Urk. 8/104/5-7) respektive die Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin selber verrichten kann, auf welche sie zumutbarerweise verzichten kann (zum Beispiel weniger bügeln) oder die in zumutbarer Weise mit Hilfe ihrer Kinder, ihrer Mutter oder ihres Bruders verrichtet werden können. Aus dem Bericht geht an mehreren Stellen hervor, dass die Mutter und der Bruder effektiv mehr Hilfe leisten, als dies gesundheitsbedingt notwendig wäre (Urk. 8/104/5-7).

6.2    Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Exploration vor, sie sei aufgrund ihrer Psyche sowie wegen Schmerzen im Handgelenk rechtsseitig bei Belastung eingeschränkt und erhalte dann Hilfe von ihrer Mutter, zum Beispiel beim Boden aufnehmen und beim Tragen schwerer Gegenstände. Wenn sie sich körperlich anstrenge, bekomme sie schlimme Kopfschmerzen (Urk. 8/99/54-55, Urk. 8/99/68).

    Die Ausführungen von med. pract. H.___, RAD, vom 4. Dezember 2019, wonach zusammengefasst das medizinisch festgelegte Zumutbarkeitsprofil die Tätigkeiten im vom Abklärungsdienst beschriebenen Haushalt uneingeschränkt zulässt (E. 3.12 vorstehend), sind vollumfänglich nachvollziehbar. Als Schlussfolgerung hielt med. pract. H.___ dementsprechend fest, aus medizinischer Sicht sei keine wesentliche Einschränkung im Haushalt ausgewiesen (Urk. 8/105/7).

    Auch med. pract. Z.___ gab zu einem früheren Zeitpunkt an, die Erledigung der Hausarbeit sei mit Unterbrüchen zur Erholung möglich, abgesehen von der Kinderbetreuung, bei welcher die Beschwerdeführerin Unterstützung benötige (Urk. 8/50/6). Dafür, dass diese Unterstützung krankheitsbedingt notwendig wäre, liegen indes keine konkreten Hinweise vor. Vielmehr scheint dies eine direkte Folge der invaliditätsfremden psychosozialen Umstände zu sein, namentlich des Fehlens eines zweiten Elternteils. Solche psychosozialen Faktoren sind indes invalidenversicherungsrechtlich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteile des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1, 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3).

6.3    Hervorzuheben ist, dass die RAD-Ärztin das Ergebnis des bidisziplinären Gutachtens berücksichtigte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht nicht eingeschränkt ist.


7.    Der massgebende Invaliditätsgrad entspricht folglich dem im Erwerbsbereich zu ermittelnden und hernach gewichteten. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des krankheitsauslösenden Ereignisses keine Arbeitsstelle innehatte und auch im Krankheitsfall zumindest bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin vor ihrer Krankheit als ungelernte ... gearbeitet und somit eine Hilfstätigkeit ausgeübt hatte, ist beide Male das Kompetenzniveau 1 zu verwenden. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn.

    Da das Zumutbarkeitsprofil zwar gewisse Einschränkungen aufweist (Urk. 8/102/85), jedoch dennoch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

    Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014).

    Auch eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen).

    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Demnach resultiert für die Zeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % ungewichtet respektive angesichts der Annahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ein gewichteter von 35 % (0,7 x 50 %), welcher keinen Rentenanspruch ergibt. Folglich besteht für die Zeitspanne der 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst recht kein Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 21 %). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelWidmer