Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00392
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 8. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG
Kapellenstrasse 5, 3011 Bern
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___, diplomierte Arztgehilfin und ausgebildete Spielgruppenleiterin, war zuletzt als medizinische Praxisassistentin (MPA) mit einem Pensum von 70 % bei Dr. med. Y.___ in Z.___ tätig und betrieb zudem als Selbständigerwerbende mit einem Pensum von zirka 30 % die A.___-Boutique in B.___. Am 7. Oktober 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vornahm und unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (vgl. Urk. 12/9/1-21). Am 18. Mai 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustands keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 12/32). Mit Mitteilungen vom 23. Mai 2017 (Urk. 12/61) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung bei der C.___ vom 12. Juni bis 7. Juli 2017, am 30. August 2017 für ein Job Coaching durch D.___ vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 (Urk. 12/87), am 15. September 2017 für ein Belastbarkeitstraining bei C.___ vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2017 (Urk. 12/90) und am 29. November 2017 für ein Aufbautraining bei C.___ vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 (Urk. 12/110). Am 6. Juni 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Zusprache der Kosten für einen Arbeitsversuch im Geburtshaus E.___ inklusive Job Coaching durch C.___ vom 1. Juli bis 30. September 2018 (Urk. 12/131), welcher am 4. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert wurde (Urk. 12/143). Am 19. Oktober 2018 informierte sie die Versicherte über die Kostenübernahme für den Arbeitsversuch bei der F.___ vom 20. November bis 31. Dezember 2018 inklusive Job Coaching durch C.___ (Urk. 12/159). Am 9. Januar 2019 (Urk. 12/174) teilte sie der Versicherten mit, dass letztere den Arbeitsversuch bei F.___ erfolgreich habe absolvieren können und per 1. Januar 2019 einen Festanstellungsvertrag zu 40 % erhalten habe, weshalb die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien.
In der Folge führte die IV-Stelle bei der Versicherten am 31. Mai 2019 eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Abklärungsbericht vom 17. Juni 2019, Urk. 12/191). Mit Vorbescheid vom 20. September 2019 (Urk. 12/198) stellte sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2019 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht, wogegen letztere am 21. Oktober 2019 unter Auflage des Berichts von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. September 2019 (Urk. 12/209) Einwand (Urk. 12/210) erhob. Am 15. Mai 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Januar bis 30. September 2019 verfügungsweise eine befristete Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass ihr eine unbefristete Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 61 % ab 1. Januar 2019 zuzusprechen sei (S. 2). Am 2. September 2020 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. H.___ und dipl. psych. G.___ vom 9. Juni 2020 (Urk. 8) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 10. September 2020 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2020 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replikschrift vom 15. Februar 2021 (Urk. 17) präzisierte die Beschwerdeführerin unter Auflage des Berichts von Dr. H.___ vom 1. Februar 2021 (Urk. 18) ihren ursprünglichen Antrag insofern, als dass ihr vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 61 % und ab 1. Oktober 2020 eine solche auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 50 % (richtig wohl: ab 1. April 2021 eine Viertelsrente; S. 2, S. 6 Ziff. 6) zuzusprechen sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. März 2021 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21), was der Beschwerdeführerin am 23. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (Urk. 23) wurde die Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG zum Prozess beigeladen, woraufhin diese mit Schreiben vom 4. Juni 2021 erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 25). Am 24. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin den Lohnausweis für das Jahr 2019 bei F.___ ein (Urk. 27/2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die depressive Störung weitgehend zurückgegangen sei. Medizintheoretisch sei durch Anpassung der seit Juli 2015 bestehenden Medikation eine weitere Verbesserung möglich und die Behandlungsoptionen seien noch nicht vollumfänglich ausgeschöpft (S. 3; vgl. auch Urk. 11 S. 1). Die defizitären Persönlichkeitszüge und die Auswirkungen der Kindheitserfahrungen seien berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 3). Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 61 %. Per 1. Oktober 2019 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und es sei ihr eine angepasste Tätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten in Wechselbelastung zu 80 % zumutbar. Ab diesem Zeitpunkt bestehe ein Invaliditätsgrad von 38 %, weshalb der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 kein Rentenanspruch mehr zustehe. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2019 habe sie Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente (S. 3). In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass aus dem aktuellsten Arztbericht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands hervorgehe und der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht vorliegend nicht relevant sei. Im Weiteren handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin bei F.___ ausgeübten Tätigkeit um keine optimal angepasste Verrichtung (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Annahme der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach sich der Gesundheitszustand ab Oktober 2019 verbessert habe und sie (die Beschwerdeführerin) ab dann zu 80 % arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehbar sei. Die behandelnden Fachpersonen gingen davon aus, dass ein Arbeitspensum von 40 bis 55 % beziehungsweise von drei Stunden pro Tag zumutbar sei und dass die medikamentöse Behandlung und therapeutischen Massnahmen ausgereizt seien (S. 4 ff. Ziff. 2.1, vgl. auch Urk. 7 S. 2). Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % sowie eines Validenlohns von Fr. 80'000.-- sei von einem Invaliditätsgrad von 60.5 % auszugehen (S. 7 f. Ziff. 2.2). In ihrer Replik (Urk. 17) präzisierte die Beschwerdeführerin, dass eine Vollremission der Depression durch eine Anpassung der Medikation nicht möglich sei, da sie verschiedene Medikamente ausprobiert habe, welche indes aus medizinischen Gründen wieder hätten abgesetzt werden müssen. Die Medikation und die psychotherapeutische Behandlung (inklusive stationäre und tagesklinische Therapie) seien im Rahmen des Möglichen erfolgreich gewesen, da ihr der Wiedereinstieg in ein teilzeitliches Arbeitspensum nach einem sehr langen Arbeitsausfall gelungen sei (S. 2 ff. Ziff. 1 ff.). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es liege seit September 2019 keine rentenbegründende Invalidität mehr vor, beruhe einzig auf einer rein theoretischen hypothetischen Einschätzung der RAD-Ärztin, welche die Beschwerdeführerin nicht untersucht habe (S. 4 Ziff. 3). Letztere wies schliesslich darauf hin, dass sie ihr Pensum ab 1. Januar 2021 auf 51.2 % steigern werde (S. 6 Ziff. 6).
3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit von April 2015 (vgl. Urk. 12/196/11) bis 30. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 zu 40,5 respektive 50 % arbeitsfähig war. Die Beschwerden im Zusammenhang mit den Rotatorenmanschettenrupturen an den Schultern sowie dem Karpaltunnelsyndrom an den Händen mit entsprechenden Operationen in den Jahren 2012, 2015, 2016 und 2017 (vgl. Urk. 12/181/1-6 S. 2 Ziff. 1.2) standen bei der zu beurteilenden IV-Anmeldung (Urk. 12/32) respektive der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2020 (Urk. 2) nicht im Vordergrund.
Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin durch ihr psychisches Leiden auch nach dem 1. Oktober 2019 in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war (Urk. 12/196 S. 8 f.). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit 1. Oktober 2019. Während die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2019 und seit diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Verrichtung ausgeht (Urk. 2 S. 3), verneint die Beschwerdeführerin eine entsprechende Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation und postuliert für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020 weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 40,5 % respektive ab 1. Januar 2021 eine solche von 51.2 % (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 4.1, Urk. 17 S. 6 Ziff. 6).
4.
4.1 In seinem Bericht vom 17. Dezember 2018 (Urk. 12/171/1-9) nannte der behandelnde Psychiater Dr. H.___ folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1, Becks-Depressions-Inventar [BDI] 29)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unsicher-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.1)
- Störung durch negative Kindheitserlebnisse: sexueller Missbrauch durch den Vater (ICD-10 Z61)
- Status nach Fussarthrose
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4)
Dr. H.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2018 bei ihm in Behandlung befinde und sich anfänglich ein klares Bild einer mittelgradigen bis schweren Depression mit somatischen Symptomen gezeigt habe. Hauptsymptome seien eine ausgeprägte depressive und niedergedrückte Stimmung - phasenweise mit suizidalen Gedanken -, Antriebsverlust, Verlust der Vitalgefühle, Grübeln, Freudlosigkeit, Schlafstörung, Appetiterhöhung und erhöhte Ermüdbarkeit gewesen. Im Laufe der psychotherapeutischen Behandlung habe sich dieses anfängliche Bild allmählich aufgehellt, wobei immer noch eine grosse emotionale Instabilität, je nach Arbeitsbelastung bestehe. Erst vor einigen Wochen habe nach einem Medikamentenwechsel (von Cymbalta zu Deprivita und Zeller Schlaf Forte) eine Verbesserung des depressiven Bilds mit Stimmungsaufhellung und der Steigerung des Antriebs und der Fähigkeit zur Freude beobachtet werden können. Die Stimmung wechsle sich indes seit vielen Jahren zyklisch ab, wobei sich die Beschwerdeführerin in diesen Phasen erschöpft, kraftlos, ermüdet und in der Stimmung deutlich niedergedrückt fühle (S. 3).
Bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein klares Beziehungsmuster, vor allem im beruflichen aber auch im persönlichen Umfeld, indem sie keine klaren Grenzen setzen könne und sich ausgenützt fühle. Dies resultiere in Fehlwahrnehmungen von Situationen und im Fehlverhalten im Umgang mit Mitmenschen und erschwere die vollständige Wiedereingliederung ins Berufsleben. Innerpsychisch leide sie unter einem starken Leidensdruck, erlebe aber gleichzeitig ausgeprägte Selbstentwertungstendenzen, was ein typisches Muster bei Opfern von Misshandlungen darstelle. Des Weiteren zeigten sich ausgeprägte Vermeidungs- und Abhängigkeitstendenzen. Aktuell finde wöchentlich eine psychodynamische und ressourcenorientierte Psychotherapie statt (S. 4).
Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren mehrmals die Medikamente gewechselt, wobei das aktuelle Deprivita kombiniert mit Zeller Schlaf Forte am besten wirke. 2017 sei Wellbutrin wegen Herzrasens abgesetzt worden, 2018 Brintelix wegen fehlender Wirkung sowie Cymbalta und Valdoxan wegen starker Verschlimmerung der Symptomatik - vor allem Suizidgedanken (S. 5).
Bei Vorhandensein der psychischen Stabilität könne die Beschwerdeführerin weiterhin eine Mischform von Anstellungsverhältnis von (aktuell) 40 % und einem Anteil an Selbständigkeit (möglich 5 %) ausüben. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit im nächsten Jahr sei eher unwahrscheinlich, da das Arbeitstraining deutlich zeige, dass die Belastbarkeitsgrenze im Anstellungsverhältnis mit 40 % erreicht sei. (S. 4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe anamnestisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 22. April 2015. Seit Ende Oktober 2018 sei bis auf Weiteres von einer Arbeitsunfähigkeit von 55 % auszugehen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 40 % zumutbar. Obwohl sie aktuell zu 40 % arbeite, bestehe eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in der kleinen Arztpraxis mit einer privaten Klientel und in einem sehr persönlichen und geschützten Umfeld am besten aufgehoben (S. 5 Ziff. 1.6 f.).
Dr. H.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin in der gynäkologischen Praxis aktuell keine Laboraufgaben ausführe. Dies sei eventuell für das Jahr 2019 geplant, wobei dies bei der Beschwerdeführerin grosse Sorgen auslöse, da alles, was mit Blut/Nadeln in Verbindung stehe, für sie wie ein Trigger wirke und starke Ängste auslöse. Funktionseinschränkungen bestünden insofern, als die Beschwerdeführerin nicht vollständig belastbar sei und in Zeiten erhöhter Belastungen bei der Arbeit emotional instabiler werde. Mit dem momentanen Pensum von 40 % sei sie voll belastet. Für das eigene Geschäft wende sie im Durchschnitt zirka 2 Stunden pro Woche auf, teilweise mit Hilfe von Dritten. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Pensum von 40 % als Angestellte und 5 % als Selbständigerwerbende an ihre Belastbarkeitsgrenze gekommen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei für höchstens 3-4 Stunden pro Tag zumutbar. Wegen der langzeitigen psychischen Erkrankung habe sich schliesslich bei der Beschwerdeführerin im Haushalt und in der Administration Vieles aufgestaut, so dass sie zusätzlich Hilfe der Psychiatrie-Spitex erhalte, welche sie unter anderem bei der Erledigung administrativer Aufgaben unterstütze. Den Haushalt könne die Beschwerdeführerin selbst erledigen (S. 6 f. Ziff. 1.11).
4.2 Dr. med. I.___, Neurologie FMH und Fachärztin del. Psychotherapie FMPP, und Psychologin lic. phil. J.___, welche die Beschwerdeführer bis April 2018 betreut hatten, führten am 14. Januar 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 12/178 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, Episoden schwankend zwischen leichten und überwiegend mittelgradigen Episoden (ICD-10 F33.1), teilweise mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in der Kindheit (ICD-10 F43.1, Typ II Trauma (Traumafolgestörung) welche bisher noch nicht gemäss ICD habe kodiert werden können
- phobische Ängste (Zahnarzt, Autofahren auf Autobahn, Angst vor Nadeln/Blut) und andere phobische Störungen (ICD-10 F40.8)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unsicher-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der Familie (ICD-10 Z61.4)
- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56)
- wahrscheinlicher Verdacht auf eine Aktivitäts- und Verhaltensstörung ADS (ICD-10 F90.0)
- Fussarthrose mit chronischen Schmerzen
- verschiedene Operationen während des therapeutischen Verlaufs: sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom links und rechts, Schulter wegen eines Unfalls, wegen Komplikationen 2. Operation
- Divertikulitits, Thrombose am rechten Unterschenkel
Es sei davon auszugehen, dass das frühere Arbeitspensum habe reduziert werden müssen und die Tätigkeit – in der bisherigen oder in einer angepassten Verrichtung – nicht zu belastend sein sollte. Betreffend die bisherige Tätigkeit sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin praktisch nicht mehr in der Lage sei, Blutentnahmen vorzunehmen (vermutlich werde ein traumatisches Ereignis getriggert), und auch mit Notfällen überfordert sei (Insuffizienzgefühle, S. 2).
Die Fachpersonen führten weiter aus, dass eine depressive Stimmungslage mit Freudlosigkeit, Gedankenkreisen, mangelnder Belastbarkeit und Antrieb, Agitiertheit, Zukunfts-/Versagensängsten, vermindertem Selbstwertgefühl und psychosomatischen Symptomen dominiert habe. Es hätten Essstörungen sowie eine komplexe PTBS vorgelegen, wobei letztere zu den typischen Störungen der Gefühlsregulation (Stimmungsschwankungen, verminderte Fähigkeit, sich selbst zu beruhigen), zur Störung der Beziehung zu sich selbst (Schuld-/Schamgefühle und mangelnde Selbstfürsorge) sowie zu Beziehungsstörungen (insbesondere mangelndes Vertrauen und Nähe-Distanzprobleme) geführt hätten (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe sich während des gesamten Therapieverlaufs bemüht, ihre frühere Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen. Im Rahmen des Integrationsprogramms bei der K.___ in L.___ sei sie immer wieder an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gekommen. In der letzten Therapiephase habe sie zudem im Alltag Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex erhalten. Aufgrund der Bemühungen und des Einsatzes der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass ein Teilpensum wieder erreicht werden könne. Wie gross dieses sein werde, könne nicht entschieden werden, es sei aber am Schluss der therapeutischen Behandlung von einem Arbeitspensum von zirka 40 bis 50 % auszugehen (S. 2 f.).
4.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. M.___, Allgemeine Innere Medizin, nannte am 30. Januar 2019 (Urk. 12/181/1-6) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1)
- komplexe PTBS in der Kindheit
- phobische Ängste
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unsicher-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der Familie (ICD-10 Z61.4)
- chronische Fussschmerzen bei degenerativen Veränderungen
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- thromboembolische Erkrankung mit Status nach Thrombosen bei APCResistenz bei heterozygotem Faktor V Leiden Mutation
- Lap. Sleeve-Gastrektomie (34F) am 18.06.2012 bei Adipositas
- Status nach arthroskop. Rekonstruktion am 23.03.2012 bei Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts nach Sturz am 14.01.2012
- Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und Acromioplastik am 30.10.2015 bei Ruptur Supraspinatussehne Schulter links nach Sturz am 22.07.2014
- Status nach Rotatorenmanschetten-Re-Rekonstruktion links am 24.05.2016 bei Re-Ruptur
- Status nach Karpaltunneloperation am 07.02.2017 rechts und am 24.05.2016 links
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als MPA bestehe seit 22. Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % (S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Rotatorenmanschettenläsion sowohl an der rechten wie auch linken Schulter operiert worden, wobei bei Re-Ruptur eine zweite Operation der linken Schulter erfolgt sei. Dies habe im Rahmen der langen Rehabilitation auch eine schwere depressive Krise ausgelöst. Die Schultern seien nicht mehr voll belastbar beim Heben/Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten oder bei Überkopfarbeiten. Im Jahre 2012 sei aufgrund des langjährigen chronischen Übergewichts eine Adipositas-Operation erfolgt, wobei die Beschwerdeführerin alles versucht habe, um das Gewicht zu halten. Aktuell habe sie das Gewicht deutlich reduzieren können, wobei bereits wieder eine Tendenz zur Gewichtszunahme bestehe und die Beschwerdeführerin für das Halten des aktuellen Gewichts enorme psychische Anstrengungen benötige. Es bestünden eine Vielzahl von Problemfeldern – Essattacken, Schlafschwierigkeiten aus psychischen Gründen und Schmerzen, chronische Fussschmerzen (vor allem bei Mehrbelastung), rasche Ermüdbarkeit, psychische Instabilität, PTBS und depressive Symptome - welche sich gegenseitig beeinflussten und verstärkten (S. 3 Ziff. 3.3 f.).
Der Gesundheitszustand sei stationär und es sei kurz- und mittelfristig keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Eine langfristige Prognose sei sehr schwierig, da die Beschwerdeführerin sehr häufig Höhen und Tiefen erlebe (S. 3 Ziff. 4.1 f.).
4.4 RAD-Ärztin Dr. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2019 (Urk. 12/196/7-9) folgende Diagnosen:
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, derzeit remittiert (ICD-10 F33.1)
- phobische Ängste (Zahnarzt, Autofahren auf Autobahn, Angst vor Nadeln/Blut (ICD-10 F40.8)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unsicher-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- komplexe PTBS in der Kindheit, Typ II Trauma (ICD-10 F43.1)
- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.4)
- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56)
- chronische Fussschmerzen bei degenerativen Veränderungen
- morbide Adipositas WHO III, Status nach Magenverkleinerung am 18.06.2012
- Essattacken (ICD-10 F50.4)
- Nikotinabhängigkeit
- Status nach arthroskopischer Rekonstruktion rechts am 23.02.2012 bei Rotatorenmanschettenruptur nach Sturz am 14.01.2012
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion links vom 30.10.2015 nach Sturz am 22.07.2014 und nach Re-Ruptur am 24.05.2016
- Status nach offener Spaltung Retinaculum flexorum, Neurolyse Nervus medianus und Status nach Karpaltunnel-Operation rechts am 07.02.2017 und links am 24.05.2016
- Synovialektomie Hand links vom 30.10.2015
- Status nach Muskelvenenthrombose Unterschenkel rechts vom 27.09.2015
Unter dem Titel Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als MPA führte die RAD-Ärztin aus, dass die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung mittelgradig reduziert sei. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei durch die phobischen Ängste (Blut, Nadeln) und durch Kontaktschwierigkeiten schwer eingeschränkt. Als MPA seien Belastbarkeit, Stresstoleranz, Teamfähigkeit und soziale Kompetenzen gefordert. Die Durchhaltefähigkeit sei durch die verminderte emotionale Belastbarkeit und Konzentrationsminderung reduziert. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei durch die Kontaktschwierigkeiten und durch das verminderte Selbstwerterleben eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei durch die vorliegenden Persönlichkeitsakzentuierungen mittelgradig reduziert: dem Gefühl, ausgenutzt zu werden, und der Schwierigkeit, Grenzen zu setzen, mit resultierendem Fehlverhalten im Umgang. Dadurch sei auch die Gruppenfähigkeit eingeschränkt. Die Verkehrsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt und es bestünden Ängste bezüglich längerer Fahrten und Fahrten auf der Autobahn.
Als Belastungsprofil nannte die RAD-Ärztin körperlich leichte Arbeiten in Wechselbelastung ohne Heben/Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten und ohne Überkopfarbeiten. Leidensgerecht seien Tätigkeiten ohne permanenten Zeit/Termindruck und ohne Verrichtungen in Verbindung mit Blut/Nadeln sowie im Lebensmittelbereich bei nur geringem Publikumsverkehr, klar strukturierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit in einem eher kleinen Team. An einem angepassten Arbeitsplatz sei eine Leistungsfähigkeit von zunächst 50 % zu erwarten, welche innerhalb eines halben Jahres sukzessiv und unter psychotherapeutischer Begleitung auf 80 % gesteigert werden könne.
In der bisherigen Tätigkeit als MPA bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. April 2015 bis 30. September 2018. Seit 1. Oktober 2018 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % vor. In einer angepassten Verrichtung sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 23. April 2015 bis 30. September 2018, einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 und ab 1. Oktober 2019 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Im Zusammenhang mit einer möglichen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands führte die RAD-Ärztin aus, dass sich die depressive Episode bereits habe remittieren können und eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustands zu erwarten sei. Es werde weiterhin eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung inklusive medikamentöse Prophylaxe sowie die Weiterführung der hausärztlichen Betreuung empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei compliant und die Therapien würden zuverlässig wahrgenommen.
Im Weiteren führte Dr. N.___ aus, dass die Beschwerdeführerin am Patientenempfang und am Computer arbeite, wobei zusätzliche Aufgaben, unter anderem im Labor, geplant seien. Es handle sich um keine optimal angepasste Tätigkeit und es könne davon ausgegangen werden, dass in einer solchen dauerhaft ein höheres Leistungsvermögen erreicht werden könne.
4.5 Dr. H.___ und Psychotherapeutin G.___ nannten in ihrem Bericht vom 29. September 2019 (Urk. 12/209) folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unsicher-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.1)
Die Fachpersonen führten aus, dass gemäss BDI aktuell ein Wert von 25 Punkten vorliege. Dies deute zwar auf eine leichte Aufhellung der Stimmung im Vergleich zum Dezember 2018 hin, die Beschwerdeführerin befinde sich gemäss der erwähnten Punktezahl aber noch immer im Bereich der mittelgradigen depressiven Störung, was die Kriterien von ICD-10 F33.1 erfülle.
Die Beschwerdeführerin kämpfe stets mit ihrer chronischen Erschöpfung und innerlichen Spannungszuständen. Die zu Hause zu erledigenden Tätigkeiten (Haushalt, Administration) gelängen ihr nur unter grosser Anstrengung, weshalb sie alle zwei Wochen die Hilfe der Psychiatrie-Spitex in Anspruch nehme. Sie brauche oft den Halt, die Motivation und den Fokus, die ihr eine solche Hilfsperson bieten könne. Der Umfang mit der positiven Aggression sei sehr schlecht. Sie könne sich zumeist nicht/nur schlecht wehren und durchsetzen und fresse ihre Aggression in sich hinein, was zu Missmut, schlechter Laune, Niedergeschlagenheit und oft depressiver Stimmung führe. Diese Gefühle kompensiere sie durch übermässiges Essen (Binge-eating-Störung), was wiederum die Stimmung niederdrücke und das bereits sehr niedrige Selbstwertgefühl noch mehr schwäche. Es liege eine chronische Müdigkeit, ein Gefühl der Überforderung und Erschöpfung, eine sehr rasche Ermüdbarkeit, eine ausgeprägte Antriebsarmut/-hemmung und eine Ein-/Durchschlafstörung vor. Im Kontakt wirke sie oft schwermütig, wobei der emotionale Rapport trotzdem gut herstellbar sei. Es bestehe ein starker sozialer Rückzug mit nur sehr wenigen sozialen Kontakten ausserhalb des Arbeitsplatzes. Somit sei klargestellt, dass die Diagnose einer rezidivierenden Störung erfüllt sei (S. 2).
Der Charakter der Chronizität der depressiven Erkrankung sei für die Beurteilung des Falls ungenügend in Betracht gezogen worden. Eine chronische Erkrankung erschwere eine vollständige Heilung respektive eine Wiedererlangung einer höheren Arbeits-/Leistungsfähigkeit. Im Vorbescheid der Beschwerdegegnerin sei zudem keine Rücksicht auf die Dysfunktionalität der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsdefizite und der traumatischen Kindheitserfahrungen infolge des jahrelangen Missbrauchs in sehr frühem Kindesalter genommen worden. Die Kombination der Depression mit den dysfunktionalen Persönlichkeitsanteilen und Persönlichkeitsveränderungen durch jahrelangen sexuellen Missbrauch hinterlasse eine zerbrechliche Persönlichkeit, wodurch die Beschwerdeführerin der Welt eher mit Skepsis und Angst begegne und sie ein völlig instabiles Selbstwertgefühl habe. Im alltäglichen Leben habe sie grosse Mühe mit persönlichen Stellungnahmen, ein schwaches Durchsetzungsvermögen und sehr hohe Ansprüche an sich selbst - vor allem im Berufsleben - was die Leistungsfähigkeit beeinträchtige (S. 3).
Sofern die bisher erreichte psychische Stabilität beibehalten werden könne, könne die Beschwerdeführerin weiterhin im aktuellen Anstellungsverhältnis von 40 % arbeiten. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit im kommenden Jahr sei eher unwahrscheinlich, da die Belastbarkeitsgrenze mit 40 % erreicht sei. Die Beschwerdeführerin sei trotz aller Schwierigkeiten in den letzten Monaten fehlerfrei zur Arbeit erschienen, erledige diese mit viel Engagement und werde vom Arbeitsteam sehr geschätzt. Die Arbeitsstelle sei daher als optimal angepasst anzuschauen und funktioniere ohne zu hohe Arbeitsbelastung und Leistungstempo in einer wertschätzenden und wohlwollenden Atmosphäre. Die Begründung im Vorbescheid, wonach der aktuelle Arbeitsplatz der Behinderung nicht optimal angepasst sei, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Wichtig sei, dass aktuell keine Labortätigkeiten geplant seien, weil die Beschwerdeführerin solche Aufgaben aufgrund der Misshandlungen in der Kindheit nicht mehr ausführen könne. Die Argumentation, wonach in einer angepassten Tätigkeit ein höheres Leistungsvermögen erzielt werden könne, sei deshalb unrealistisch. In einer behinderungsangepassten Verrichtung sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitszeit von zirka drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 4).
Seit der Berichterstattung vom 17. Dezember 2018 habe sich der Gesundheitszustand nicht erheblich verbessert, so dass die RAD-Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit seit 1. Oktober 2019 absolut unrealistisch und unverständlich sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar durch die therapeutische Behandlung, durch eine Festanstellung an einem behinderungsangepassten Arbeitsplatz sowie durch die Unterstützung der Psychiatrie-Spitex eine leichte Verbesserung der Depression erreicht, es bestehe aber immer noch eine eindeutige emotionale Instabilität, je nach Arbeitsbelastung und psychischer Verfassung. Diese Instabilität bestehe seit vielen Jahren und habe einen zyklischen Verlauf, was ein klares Anzeichen einer minderen Form der Persönlichkeitsstörung sei. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Monaten ihre Arbeit ohne Abbruch oder Verschlechterung der Symptomatik ausführen können und habe so eine gewisse Stabilität erreicht. Die Leistungsfähigkeit habe sich indes nicht erhöht und die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf die wohlwollende und wenig belastende Arbeitssituation an ihrer aktuellen Arbeitsstelle angewiesen. Eine leistungsrelevante Verbesserung des Zustandes habe damit nicht beobachtet werden können (S. 4 f.).
Aufgrund der Chronizität sei nicht zu erwarten, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit wesentlich erhöht werden könnten. Für die nächsten Jahre könne zwar eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit (bestenfalls um 10 %) erwartet werden, aber mit einem bleibenden Verlust der Leistungsfähigkeit. Das Beibehalten einer der Behinderung angepassten Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin in der aktuellen Arztpraxis habe, sei deshalb wichtig. Die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 zu 80 % arbeitsfähig sei, sei nicht nachvollziehbar (S. 8).
4.6 Am 3. Dezember 2019 äusserte sich RAD-Ärztin Dr. N.___ erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und führte aus, dass im Bericht von Dr. H.___ vom 29. September 2019 weiterhin eine rezidivierende Störung festgestellt worden sei. Diese habe sich zwischenzeitlich (Dezember 2018) weitgehend remittieren können. Eine Vollremission sei medizintheoretisch durch die Anpassung der seit Juli 2015 bestehenden Medikation (Johanniskrautpräparat und Baldrian-/Hopfenextrakt) möglich, weshalb die Behandlungsoptionen nicht ausgereizt seien. Die defizitären Persönlichkeitszüge und Auswirkungen der Kindheitserfahrungen seien berücksichtigt worden und zeigten sich in den beruflichen Einschränkungen. Wie Dr. H.___ bereits am 17. Dezember 2018 festgestellt habe, sei die Beschwerdeführerin in Zeiten erhöhter Arbeitsbelastung emotional instabil. Viele Arbeiten als MPA seien schwierig für sie, weshalb sie im Ausbildungsbericht vom 12. Januar 2018 selbst angegeben habe, nicht mehr als MPA arbeiten zu wollen. Dr. H.___ habe sodann am 17. Dezember 2018 beschrieben, dass die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin Belastbarkeit, Stresstoleranz, Teamfähigkeit und soziale Kompetenzen erfordere. Die Beschwerdeführerin sei unter anderem zuständig für PC-Arbeiten, telefonischen Dienst, Patientenempfang und Rezepte, wobei seitens der verständnisvollen Arbeitgeberin am aktuellen Arbeitsplatz auf die zu erwartenden Laborarbeiten verzichtet werde. Bei der psychisch instabilen, psychisch wenig belastbaren und stressintoleranten Beschwerdeführerin sei in einer Tätigkeit ohne Zeit-/Termindruck, ohne/mit geringem Publikumsverkehr und ohne Anforderungen an die psychische Belastbarkeit eine höhere Leistungsfähigkeit zu erwarten. Psychosoziale Belastungen bestünden aufgrund finanzieller Sorgen, insbesondere seit etwa drei Jahren. Insgesamt seien keine neuen, unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden, weshalb an der RAD-Stellungnahme vom 11. April 2019 festgehalten werden könne (Urk. 12/220/3-4).
4.7 Am 9. Juni 2020 nahmen Dr. H.___ und Psychotherapeutin G.___ erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung, wobei sie folgende Diagnosen aufführten (Urk. 8 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aktuelles BDI 28 Punkte
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unsicher-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.1) aufgrund einer komplexen PTBS (ICD-10 F43.1)
Die Fachpersonen führten aus, dass die diagnostische Kategorie der PTBS zum ersten Mal aufgeführt werde, weil sie bisher nur implizit durch die Diagnose ICD10 F61.1 beschrieben worden sei. Wie im Bericht vom 17. Dezember 2019 [richtig 2018] ausgeführt worden sei, sei die Beschwerdeführerin in Baby- und Frühkindheitsjahren jahrelang von ihrem Vater sexuell schwer missbraucht worden. Diese Erfahrung habe zur Diagnose ICD-10 F61.1 geführt, was invalidisierender und weniger gut therapierbar sei als eine komplexe Traumafolgestörung. Die Diagnose der stark akzentuierten Persönlichkeitszüge sei somit als Folge der komplexen PTBS zu sehen und sei angesichts der Schwere und der schlechten Prognose dieser Störung zu wenig berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin leide sehr oft unter Intrusionen, Stimmungsschwankungen und Gefühlsausbrüchen, was einen direkten Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit habe (S. 1 f.).
Die depressive Störung sei niemals remittiert. Es habe sich – wie bereits im Bericht vom 17. Dezember 2018 erwähnt - einzig eine leichte Aufhellung der depressiven Symptomatik gezeigt. Das aktuelle BDI zeige im Vergleich zum Bericht vom 29. September 2019 wieder eine Verschlechterung des depressiven Zustandsbilds. Diese Punktzahl grenze an eine schwere Depression, welche ab 29 Punkten diagnostiziert werde, weshalb die Kriterien von ICD-10 F33.1 erfüllt seien (S. 2).
Die bisher erreichte psychische Stabilität habe beibehalten werden können, wobei die Beschwerdeführerin weiterhin im aktuellen Anstellungsverhältnis von 40 % arbeite und ihre Aufgaben relativ gut erledige. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in diesem Jahr sei eher unwahrscheinlich und es scheine, als dass die Belastbarkeitsgrenze im Anstellungsverhältnis mit 40 % erreicht sei. Im besten Fall könnte die Arbeitsfähigkeit im Laufe der nächsten Jahre um 5 bis 10 % erhöht werden. Die aktuelle Arbeitsstelle sei optimal an das Arbeitsprofil der Beschwerdeführerin angepasst. Die Arbeitsstelle funktioniere wie ein geschützter Arbeitsplatz, mit einem kleinen Team, ohne zu hohe Arbeitsbelastung und in einer familiären Atmosphäre. Die Beschwerdeführerin müsse an der aktuellen Arbeitsstelle keine Laboraufgaben erledigen. Als aktuelles zumutbares Arbeitspensum nannten die Fachpersonen etwa drei Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit (S. 2).
Im Weiteren wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 17. Dezember 2018 nicht erheblich verbessert habe. Die im letzten Bericht aufgeführte leichte Verbesserung der Depression sei nicht mehr aktuell. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor emotional instabil, wobei die psychische Instabilität einen chronischen Charakter und einen zyklischen Verlauf habe, was ein klares Anzeichen einer minderen Form einer Persönlichkeitsstörung sei. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Monaten ihre Arbeit zwar ohne Abbruch durchführen können, die Leistungsfähigkeit habe sich indes nicht erhöht und es habe auch keine leistungsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands beobachtet werden können (S. 3).
Im Laufe der Behandlung seien einige Antidepressiva ausprobiert worden (vgl. den Bericht vom 17. Dezember 2018). Die Beschwerdeführerin habe sich unter Deprivita am wohlsten gefühlt und habe bei der Einnahme von Wellbutrin, Brintelix, Cymbalta und Valdoxan unter starken Nebenwirkungen gelitten. Die eindeutig stark akzentuierten unsicher-vermeidenden Persönlichkeitsanteile (ICD-10 F61.1) spielten eine zentrale Rolle bei der Abneigung der Beschwerdeführerin, neue Medikamente auszuprobieren. Eine weitere, nicht ausgeschöpfte therapeutische Massnahme wäre eine stationäre Langzeitbehandlung in einer psychiatrischen Klinik für die Behandlung von Traumafolgestörungen. Eine solche Behandlung sei aber insofern kontraindiziert, als dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Verlust der jetzigen Arbeitsstelle und der beruflichen Rehabilitation führen würde (S. 3).
5.
5.1 Die RAD-Ärztin, welche die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hatte, ging in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 (Urk. 12/220/3-4) von einer weitgehenden Remission der depressiven Störung im Dezember 2018 aus. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass durch die Anpassung der seit Juli 2015 bestehenden Medikation (Johanniskrautpräparat, Baldrian-/Hopfenextrakt) eine Vollremission der depressiven Störung möglich sei, weshalb die Behandlungsoptionen nicht ausgereizt seien (vgl. auch Urk. 11 S. 1 f.). Dr. N.___ beliess es dabei beim pauschalen Hinweis auf eine Teilremission der depressiven Störung im Dezember 2018 und legte insbesondere nicht dar, inwiefern sich die depressive Symptomatik bis zum genannten Zeitpunkt konkret verbessert hatte. Im Weiteren setzte sie sich nicht mit der Einschätzung der behandelnden Fachpersonen vom 29. September 2019 auseinander, wonach trotz leichter Verbesserung der Depression im Dezember 2018 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei und keinesfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne, da noch immer eine eindeutige psychische Instabilität bestehe (Urk. 12/209 S. 4). Soweit der Hinweis der RAD-Ärztin auf die Anpassung der Medikation impliziert, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2015 zur Behandlung der psychischen Störungen einzig Johanniskrautpräparate und Baldrian-/Hopfenextrakte eingenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Behandlung zumindest seit 2017 mehrere Antidepressiva (Wellbutrin, Brintelix, Cymbalta, Valdoxan) eingesetzt wurden, welche jedoch wegen fehlender Wirkung, Nebenwirkungen respektive starker Verschlimmerung der Symptomatik wieder haben abgesetzt werden müssen (Urk. 12/171/1-9 S. 5 Ziff. 1.5). Sodann handelt es sich beim eingenommenen Johanniskrautpräparat um ein für die Behandlung von leichten bis mittelschweren Depressionen zugelassenes, anerkanntes und rezeptpflichtiges Antidepressivum. Mit welchen anderen Antidepressiva im Falle der Beschwerdeführerin eine Vollremission der Depression erreicht werden könnte, zeigte die RAD-Ärztin nicht auf.
5.2 Was den Hinweis der RAD-Ärztin betrifft, bei der aktuellen Arbeitsstelle bei F.___ handle es sich um keine optimal angepasste Tätigkeit (Urk. 12/220/3-4, Urk. 12/196/9, vgl. auch Urk. 11 S. 2), ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin hat die 40 %-Stelle bei F.___ noch während ihres Arbeitsversuchs im Geburtshaus E.___ (Urk. 12/131, Urk. 12/143) gefunden (Urk. 12/172 S. 1). Da die fünfwöchige Einarbeitung bei F.___ ab 20. November 2018 und somit noch während des bis ursprünglich zum 31. Dezember 2018 laufenden Arbeitsversuchs im Geburtshaus stattfand, wurde letzterer seitens der Beschwerdegegnerin frühzeitig beendet und bis Ende Dezember 2018 bei F.___ weitergeführt (Urk.12/159, Urk. 12/173 S. 2). Die Beschwerdeführerin wurde bei F.___ – einer auf Pflanzenheilkunde und manuelle Techniken spezialisierten gynäkologischen Praxis - für die Erledigung administrativer Tätigkeiten eingesetzt und war für die Outlook-Agendaführung, den Telefondienst, den EMailverkehr, den Ausdruck/die Verteilung von Tagesplänen, die Ausstellung/das Faxen/die Triamed-Verrechnung von Rezepten, das Heraussuchen/Versorgen von Dossiers, das Vornehmen von Eintragungen in die Dossiers, die Abwicklung von Bar-/Kartenzahlungen inklusive Ausstellung von entsprechenden Quittungen sowie (ab 2019) zwei- bis dreimal pro Woche fürs Kochen für das Team zuständig (S. 3). Sie führte keine Labortätigkeiten aus und ein entsprechender Einsatz war gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters vom 29. September 2019 seitens der Arbeitgeberin auch zukünftig nicht geplant (Urk. 12/209 S. 4). Der Beschwerdeführerin stehen sodann acht Wochen bezahlte Ferien pro Jahr zu (Urk. 12/172 S. 2). Dr. H.___ bezeichnete die Arbeitsstelle bei F.___ als optimal angepasst. Diese funktioniere wie ein geschützter Arbeitsplatz, mit einem kleinen Team in einer privaten Praxis, ohne zu hohe Arbeitsbelastung und Leistungstempo und in einer wertschätzenden und wohlwollenden Atmosphäre (Urk. 12/209 S. 4, vgl. auch Urk. 12/171/1-9 S. 5 Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin berichtete von einer verständnisvollen und offenen Chefin sowie einer wohlwollenden, wertschätzenden und verständnisvollen Atmosphäre am Arbeitsplatz (Urk. 12/173 S. 19). Der Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass der zuständige Job-Coach bei C.___ das Setting bei F.___ als ideal empfinde (Urk. 12/173 S. 2). Betreffend den zumutbaren Umfang der Arbeitsfähigkeit in einem Anstellungsverhältnis bestand zwischen den behandelnden Ärzten sowie der zuständigen Integrationsberaterin bei C.___ Einigkeit darüber, dass mit einem Pensum von 40 % das Maximum erreicht sei (vgl. E. 4.1-2, E. 4.5, E. 4.7, Urk. 12/172 S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im August 2018 ihr Pensum im Geburtshaus von ursprünglich 40 auf 50 % erhöht hatte, diese Steigerung jedoch aufgrund der deutlichen Überbelastung der Beschwerdeführerin per September 2018 wieder rückgängig gemacht wurde (S. 1, vgl. auch Urk. 12/150 S. 1 f.).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin bei F.___ ausgeübte Tätigkeit sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht als angepasst einzustufen ist. Der Fokus der Tätigkeit lag auf der Erledigung administrativer Tätigkeiten, wobei der Publikumsverkehr im Hintergrund stand und weder eine zu hohe Arbeitsbelastung noch ein zu hohes Leistungstempo vorherrschte. Dies gilt auch weiterhin. Insofern ist der Hinweis der RADÄrztin, dass in einer Tätigkeit ohne Zeit- und Termindruck, mit geringem Publikumsverkehr und ohne Anforderungen an die psychische Belastbarkeit eine höhere Leistungsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 12/220/4), nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin legte denn auch nicht dar, welche konkreten anderen Tätigkeiten diese Bedingungen – im Gegensatz zur Arbeit bei F.___ - erfüllen könnten. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob eine Tätigkeit gänzlich ohne jeglichen Zeit- und Termindruck und gänzlich ohne Anforderungen an die psychische Belastbarkeit im 1. Arbeitsmarkt überhaupt existiert. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeit bei F.___ ausgebildet ist und sie über Berufserfahrung verfügt, wohingegen sie bei anderen, berufsfremden (Hilfs-)Tätigkeiten nicht gleichermassen auf spezifische Kenntnisse oder Erfahrung zurückgreifen kann, was die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit ebenfalls vermindern kann. Dr. H.___ bemass denn die Arbeitsfähigkeit in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit mit höchstens drei bis vier Stunden pro Tag (Urk. 12/171/1-9 S. 7, 12/209 S. 4).
5.3 Für die von der RAD-Ärztin am 11. April 2019 prognostizierte (vgl. BGE 145 V 215 E. 8.2) und postulierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit seit 1. Oktober 2019 (Urk. 12/196/8-9) fehlt es an einer (nachvollziehbaren) Begründung. Dr. N.___ hielt diesbezüglich lediglich fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die zunächst auf 50 % beschränkte Arbeitsfähigkeit innerhalb eines halben Jahres sukzessive und unter psychotherapeutischer Begleitung auf 80 % gesteigert werden könne. Dazu, ob sich diese Prognose in der Folge tatsächlich verwirklicht hat, äusserte sich die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 (Urk. 12/220/3-4) zudem nicht. Der behandelnde Psychiater verneinte am 29. September 2019 in plausibler Weise eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2019 (Urk. 12/209 S. 4 f.). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, aus dem Bericht der behandelnden Fachpersonen vom 9. Juni 2020 (Urk. 8) gehe keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vor (Urk. 11 S. 2), geht ins Leere. Es ist nicht die Beschwerdeführerin, welche eine Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation per 1. Oktober 2019 geltend macht, sondern die Beschwerdegegnerin, die daraus eine Befristung der Rente ableiten will.
Nach dem Gesagten ist per 1. Oktober 2019 – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – keine versicherungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (vgl. BGE 145 V 215 E. 8.2 in fine).
6.
6.1
6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
6.1.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund des Abklärungsberichts vom 17. Juni 2019 (Urk. 12/191) erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % in einem Anstellungsverhältnis erwerbstätig wäre (S. 8). Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang nachvollziehbar an, dass sie aus finanziellen Gründen bereits bei Dr. Y.___ ein höheres Arbeitspensum – idealerweise ein solches von 100 % - habe ausüben wollen, eine Steigerung des Pensums in der entsprechenden Arztpraxis aber nicht möglich gewesen sei. Der Arbeitgeber habe gewusst, dass - sobald sie eine passende Stelle mit einem Pensum von 100 % oder sicher schon 90 % gefunden hätte - sie sofort die Stelle gewechselt hätte. Dieser Umstand habe bei der Kündigung der Stelle – neben den bevorstehenden Operationen - auch eine Rolle gespielt (S. 3).
Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/219, Urk. 12/22 S. 2 f.) – bei der Ermittlung des (hypothetischen) Validenlohns nicht direkt auf den zuletzt bei Dr. Y.___ in einem 70 %Pensum erzielten und auf ein 100 %-Pensum aufgerechneten und der Teuerung angepassten Jahreslohn abgestellt werden.
Gemäss den Lohnempfehlungen für Arztgehilfinnen aus der Grossregion Zürich (Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Lohnbuch Schweiz 2015, Tätigkeitsbereich 86.21, Arztgehilfin, S. 530) entsprach der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 bei Dr. Y.___ erzielte Verdienst einem Lohn für eine Person mit rund 12 Jahren Berufserfahrung (Jahresgehalt 2015 bei Dr. Y.___ bei 100 %-Tätigkeit: Fr. 49'536.--/ 7 x 10 = Fr. 70'765.70 [Urk. 12/219 S. 1]; Lohn gemäss Lohnbuch 2015 im 12. Berufsjahr Fr. 5'170.-- zuzüglich Fr. 260. = Fr. 5'430.--; x 13 = Fr. 70'590.--). Die Beschwerdeführerin war denn im März 2015 (Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Dr. Y.___; Urk. 12/13 S. 2, Urk. 12/22) seit mehr als elf Jahren als MPA bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen (vgl. Urk. 12/15 S. 2 ff.). Es ist anzunehmen, dass die entsprechenden Lohnempfehlungen der Grossregion Zürich die hypothetischen Verdienstmöglichkeiten der Versicherten im Gesundheitsfall grundsätzlich realistisch abbilden. Dementsprechend sind sie für die Ermittlung des Valideneinkommens des Jahres 2019 heranzuziehen. Im Jahr 2019 hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall gegenüber 2015 vier zusätzliche Berufsjahre ausweisen können. Entsprechend dem Lohnbuch 2019 der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ist damit von einem Einkommen von Fr. 79'950.-- auszugehen (Lohn gemäss Lohnbuch 2019 bei 16-jähriger Berufserfahrung Fr. 5'370.-- zuzüglich bis Fr. 780.-- = Fr. 6'150.--; x 13). Dieses Einkommen entspricht denn im Wesentlichen dem Lohn gemäss der Lohnstrukturerhebung 2018, welches Frauen im Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) im Gesundheits- und Sozialwesen erzielten und welches Fr. 80'289.18 betrug (Fr. 6'418.-- angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden; für 2019 zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0.9 % = Fr. 81'011.78).
6.2
6.2.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin war seit 1. Januar 2019 - und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2020 (Urk. 2) – mit einem Pensum von 40.5 % bei F.___ tätig, wobei sie ein Jahreseinkommen von Fr. 31’590.-- erzielte (Urk. 1 S. 8, Urk. 27/1-2). Dieser Lohn ist dem Invalideneinkommen zugrunde zu legen.
6.3 Unter Berücksichtigung einer Einkommenseinbusse von Fr. 48'360.-- (Fr. 79'950. abzüglich Fr. 31’590.--) resultiert bei einem Invalideneinkommen von Fr. 31'590.-- ein Invaliditätsgrad von abgerundet 60 %.
6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % Anspruch auf eine unbefristete Dreiviertelsrente (vgl. E. 1.3) hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.5 Was die Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2021 betrifft (Urk. 17 S. 6 Ziff. 6), so erfolgte diese nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2020 (Urk. 2) und bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Entsprechend ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anpassung der Rente (Urk. 17 S. 6 Ziff. 6) nicht einzutreten. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie per 1. Januar 2021 eine Revision vornehme und eine Anpassung der Rente prüfe und vollziehe.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 15. Mai 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine unbefristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne von E. 6.5 überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, Urk. 26 und Urk. 27/1-2
- Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 und Urk. 27/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais