Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00401


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 25. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG

Rechtsanwältin Stefania Mazza

Hohlstrasse 556, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1963 geborene X.___ meldete sich am 24. Juni 2006 - unter Hinweis auf ein am 20. Juni 2004 erlittenes Schleudertrauma - zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und verneinte, nachdem sie mit Vergung vom 3. Oktober 2006 (Urk. 10/36) bereits das zwischenzeitlich gestellte Gesuch um Hilflosenentschädigung (Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe [vgl. Urk. 10/17, Urk. 10/23 S. 1]) abgewiesen hatte, den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 4. Oktober 2006 (Urk. 10/38) - mit Verfügung vom 15. Januar 2007 (Urk. 10/47). Die gegen diesen Entscheid von X.___ am 15. Februar 2007 im Prozess Nr. IV.2007.00270 erhobene Beschwerde (Urk. 10/48 S. 3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2008 (Urk. 10/71) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen betreffend Beginn, Art und Umfang allfälliger - somatisch wie psychisch bedingter - Einschränkungen sowohl in Bezug auf die berufliche Tätigkeit als auch diejenige im Haushaltsbereich treffe und hernach – allenfalls nach genauerer Prüfung der Statusfrage - über den Rentenanspruch der Versicherten neu befinde.

1.2    Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge am 9. und 10. Dezember 2008 von den Ärzten des Instituts Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 23. Dezember 2008, Urk. 10/76), holte am 9. März 2009 einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 10/79) ein und traf berufliche Abklärungen (Urk. 10/81, Urk. 10/83). In der Folge verneinte sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/86, Urk. 10/87) - mit Verfügung vom 12. beziehungsweise 13. April 2011 (Urk. 10/115 f.), ausgehend von einer 10%igen Einschränkung im in der Zeit bis Juli 2006 mit 60 % und ab August 2006 mit 100 % gewerteten Erwerbsbereich und von einer (bis Juli 2006 relevanten) 34,8%igen Beeinträchtigung im Haushalt, den Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen abermals. Die wiederum gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. Mai 2011 (Urk. 10/120/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Januar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00613; Urk. 10/125) ab.

1.3    Am 15. April 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf chronische Kopfschmerzen und Schwankschwindel infolge Schleudertrauma nach Verkehrsunfall, Diskushernien in Halswirbel und Lendenwirbel mit Ausstrahlung in Arme und Beine (Taubheit), Skoliose in Wirbelsäule mit Ausstrahlung auf den ganzen Körper (Rückenschmerzen), Fersensporn an den Füssen beidseitig, Leiden an posttraumatischen Belastungsstörungen, angegriffenen Herzmuskel infolge langem extrem erhöhtem Blutdruck (Ermüdungserscheinungen) sowie chronische Schluckbeschwerden (Gefühl von Atemnot und Einengung im Hals und in der Nase) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/131). Mit Vorbescheid vom 2. September 2019 (Urk. 10/136) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwand vom 26. September 2019 (mit ergänzender Begründung vom 18. Oktober 2019; Urk. 10/137, Urk. 10/142) und Auflage neuer medi-zinischer Berichte, verfügte die IV-Stelle am 18. Mai 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 18. Juni 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Mai 2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).

    Die IV-Stelle schloss am 10. August 2020 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2020 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen, es handle sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes, welcher schon in der Verfügung vom 12. April 2011 berücksichtigt worden sei (S. 1). Insgesamt habe keine Veränderung des aktuellen Gesundheitszustandes gegenüber demjenigen vom 12. April 2011 festgestellt werden können (S. 2).

2.2    Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) zur Hauptsache ein, sie habe neu aufgetretene psychische Beschwerden glaubhaft machen können. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin auf das neue Gesuch eingetreten sei. Offenbar habe die Beschwerdegegnerin jedoch Zweifel an den Auswirkungen dieser Krankheit auf ihre Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung anordnen müssen (S. 4).

2.3    Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bilden die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2013 (Urk. 10/125) geschützten leistungsablehnenden Verfügungen vom 12. beziehungsweise 13. April 2011 (Urk. 10/115 f.), welchen umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zugrunde lagen.


3.

3.1    Die leistungsablehnenden Verfügungen vom 12. und 13. April 2011 basierten zur Hauptsache auf nachstehenden medizinischen Unterlagen:

3.1.1    Im Auftrag des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers wurde die Beschwerdeführerin am 25. und 26. Februar 2008 von den Ärzten der Z.___ polydisziplinär untersucht. Diese stellten in ihrer Expertise vom 9. Mai 2008 folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (Urk. 10/96 S. 18):

- Migräne mit/bei

- rechtsseitig beginnenden Zephalgien

- Licht- und Schallempfindlichkeit

- Übelkeit und systematischem Schwankschwindel in Assoziation mit den Kopfschmerzen

- Auftreten einer visuellen Aura (Lichtblitze) und gelegentlich nicht mit dem Kopfschmerz assoziierten Pünktchen im Gesichtsfeld

- Chronisches zervikovertebrales und –zephales Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Heckauffahrkollisionsereignis am 20. Juni 2004

- mediolateraler flacher Diskushernie C5/6 rechts mit leichter bis mässiger foraminaler Einengung rechts (MRI der HWS vom 11. April 2006)

- keinen fokal-neurologischen Ausfällen

- diffusen nuchalen und Schultergürtelmuskelverspannungen

- Fehlhaltung des oberen Achsenskelettes mit Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS) und Kopfpropulsionshaltung

- intermittierender Thoracic outlet-Symptomatik anamnestisch möglich

    Nachstehende Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 10/96 S. 18):

- Status nach Kniedistorsion rechts am 17. Juli 2005 (Stolpersturz)

- zurzeit klinisch folgenlos verheilt

- Maladaptives Verhalten («Fehlverarbeitung»), psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierter Erkrankung, ICD-10 F54

- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits

    Aufgrund der Befunde im Bereich der Wirbelsäule (Bandscheibendegeneration im Segment C5/6, klinisch diffuse nuchale und Schultergürtelmuskelverspannung sowie Fehlhaltung des oberen Achsenskelettes mit Hyperkyphose der BWS und Kopfpropulsionshaltung) sei die Belastbarkeit des oberen Achsenskelettes eingeschränkt. Die überdies bestehende (unfallfremde) Migräne bedinge eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 10/96 S. 19). Bildschirmarbeiten seien der Beschwerdeführerin während maximal 30 % des Arbeitstages für jeweils maximal 30 Minuten ohne Unterbruch zumutbar (Urk. 10/96 S. 25).

3.1.2    Gestützt auf die Ergebnisse der am 9. und 10. Dezember 2008 durchgeführten polydisziplinären Untersuchungen stellten die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2008 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/76 S. 18 f.):

- Chronisches Zervikalsyndrom mit muskulärer Dysbalance im Schultergürtelbereich

- degenerative HWS-Veränderungen, ICD-10 M50.3

- Fehlstatik, ICD-10 M41.8

- Status nach Autounfall (Heckkollision) mit HWS-Distorsionstrauma am 20. Juni 2004, ICD-10 S13.6

- Chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen, ICD-10 G44.2

    Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus folgenden Diagnosen (Urk. 10/76 S. 19):

- Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0

- Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F54

- Adipositas (BMI 34 kg/m2), ICD-10 E66.0

- Fasziitis plantaris rechts > links

- Restbeschwerden bei Status nach Kniedistorsionstrauma rechts am 17. Juli 2005 mit damaliger Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB)

- Migräne ohne Aura, ICD-10 G43.0

    Seit dem Unfall vom 20. Juni 2004 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Erfüllung eines Vollzeitpensums mit vermehrten Pausen). Eine körperlich leichte Tätigkeit mit völliger Bewegungsfreiheit sei ihr ohne Einschränkungen zumutbar. Im Haushaltsbereich bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse. Die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei mit einer – sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden - Schmerzverarbeitungsstörung und einer leichten depressiven Episode zu erklären (Urk. 10/76 S. 20).

3.1.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2009 (Urk. 10/84 S. 5) fest, gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 23. Dezember 2008 (Urk. 10/76) sei davon auszugehen, dass aufgrund der objektivierbaren Befunde (HWS-Verände-rung, muskuläre Dysbalance, belastungsabhängige Beschwerden) seit dem Unfall vom 20. Juni 2004 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei freier Pauseneinteilung und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe.

3.1.4    Die Ärzte der B.___ diagnostizierten am 12. Juni 2009 ein durch ein am 20. Juni 2004 erlittenes HWS-Distorsionstrauma aktiviertes zervikozephales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Arme bei vorbestehender chronischer osteodiscärer Segmentdegeneration C5/6 (Urk. 10/95 S. 1). Durch das HWS-Distorsionstrauma sei – bei vorbestandener, bis dahin asymptomatischer Segmentdegeneration C5/6 - ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide oberen Extremitäten und typischen kognitiven Begleitsymptomen aktiviert worden. Aufgrund der derzeit bestehenden – glaubhaften – Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/95 S. 2).

3.1.5    Der wegen nach dem Tragen eines Koffers aufgetretenen Nackenbeschwerden (Urk. 10/122/6) in Griechenland konsultierte Orthopädische Chirurg und Traumatologe MD PhD C.___ diagnostizierte am 2. August 2012 eine Brachialgie sowie ein akutes Zervikalsyndrom und verordnete der Beschwerdeführerin einen Halskragen, eine Armschlinge, heisse Bäder, Ruhe sowie eine medikamentöse Behandlung (Urk. 10/122/8 f.).

3.2    Dem Gericht liegen zur Beurteilung dessen, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum 18. Mai 2020 (Verfügungserlass) entwickelte, unter anderem folgende medizinischen Unterlagen vor:

3.2.1    Im Bericht zur vertrauensärztlichen Abklärung vom 3. April 2017 (Urk. 10/129/13 ff.) zuhanden der Sozialberatung der Stadt D.___ gelangte Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zur Ansicht, im Vergleich zu den Befunden in den Akten scheine sich eine weitere Chronifizierung in einem Verzweiflungszustand eingestellt zu haben (S. 3). Was sicherlich auffalle, sei eine sogenannte «posttraumatische Verbitterungsstörung» (nach Linden 2003) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis aus dem Jahre 2004 und den Streitigkeiten im Versicherungsfall. Dabei handle es sich um keine Diagnose mit Krankheitswert nach ICD, sondern um ein Phänomen, welches gutachterlich im Versicherungskontext vermehrt beobachtet werde, in der Art einer sehr ausgeprägten psychischen Anpassungsreaktion auf einschneidende Lebensereignisse, mit denen die Betroffenen nicht fertig würden. Ferner sei es psychiatrisch diagnostisch auch denkbar, dass im Zusammenhang mit denjenigen Schmerzen, für welche sich kein somatisch hinreichendes Korrelat finde, komorbid zu obigen Diagnosen eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Wahrscheinlich sei sie auch chronisch depressiv. Zumindest wäre an eine Neurasthenie zu denken. Auch in diesem Bereich wären dringend weitere psychiatrisch-diagnostische Abklärungen nötig. Eventuell hätten sich zwischenzeitlich zudem kognitive Defizite hinzugesellt. Auch hier wären diagnostisch weitere Abklärungen sinnvoll: Neuropsychologische Testung der kognitiven Werkzeuge, zusammen mit einer Erhebung des praktischen Funktionsvermögens im Alltag und in der zwischenmenschlichen Interaktion (S. 4). Ohne eine gutachterlich-versicherungsmedizinische Leistungsbeurteilung vornehmen zu können, dürfte die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch begründet massgeblich eingeschränkt sein. Dabei ergäben sich die Einschränkungen wohl weniger aus allfälligen Störungen fachlicher Fähigkeiten, als vielmehr aus den Auffälligkeiten betreffend die soziale Interaktion, welche sich aus der zu vermutenden Störung auf der Persönlichkeitsebene ergäben (S. 5).

3.2.2    Die unterzeichnenden Ärzte der F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. November 2019 (Urk. 10/147) eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine posttraumatische Verbitterungsstörung (S. 1) und hielten dazu folgende Befunde fest (S. 1): Die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und vollumfänglich orientiert. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Blickkontakt werde gesucht und gehalten. Aufmerksamkeit/Konzentration und Kurzzeitgedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Das formale Denken sei kohärent bei normaler Denkgeschwindigkeit. Sie berichte über Gedankenkreisen von pessimistischen Zukunftsperspektiven. Es bestünden keine Hinweise auf Zwänge. Wahnstörungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen lägen nicht vor. Im Affekt sei sie deprimiert, innerlich unruhig und ängstlich. Der Antrieb sei reduziert. Der Schlaf und Appetit seien regelrecht. Es bestehe ein sozialer Rückzug und keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Aktuelle Therapie sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie. Die Termine fänden etwa alle zwei Wochen statt (S. 1).


4.    

4.1    Dr. E.___ führte in ihrem Bericht vom 3. April 2017 unter dem Titel «Beurteilung» aus, es scheine im Vergleich zu den Befunden in den Akten eine weitere Chronifizierung stattgefunden zu haben (Urk. 10/129 S. 15). Zudem falle auf, dass eine sogenannte «posttraumatische Verbitterungsstörung» vorliege (Urk. 10/129 S. 16).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt der Bericht der Dr. E.___ nicht auf eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes schliessen. Die von Dr. E.___ postulierte Chronifizierung der Befunde in den Akten zeigt vielmehr, dass es sich um ein Andauern eines bereits bestehenden Beschwerdebildes handelt. Dass sich dieses inzwischen chronifiziert haben soll, ist nicht als Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu werten (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2017 vom 30. Mai 2017 E. 5.2). Hinsichtlich der neu diagnostizierten «posttraumatischen Verbitterungsstörung» ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Wie Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme festhielt, handelt es sich bei der von ihr genannten «posttraumatischen Verbitterungsstörung» um keine Diagnose mit Krankheitswert nach den ICD-Leitlinien (Urk. 10/129 S. 16). Daher ist diese nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne eines neu aufgetretenen invalidisierenden Gesundheitsschadens zu begründen. Die IV-Stelle mass der Diagnose daher zu Recht keine versicherungsrelevante Bedeutung zu. Weiter wies Dr. E.___ darauf hin, dass sie eine grundlegende psychische Störung hinter der Verbitterung vermute, wobei sie konkret auf eine Störung auf Strukturebene hinwies (Urk. 10/129 S. 16). Gleichzeitig kritisierte sie das im Jahr 2008 durch das Y.___ erstellte Gutachten und führte aus, in diesem seien unter anderem wesentliche Differentialdiagnosen wie zum Beispiel eine Störung auf Strukturebene unerwähnt geblieben (Urk. 10/129 S. 17). Diese Kritik zeigt, dass ihrer Ansicht nach bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Störung auf Strukturebene vorgelegen haben dürfte, was auf einen gleichbleibenden Gesundheitszustand hindeutet.

    In den Akten liegt weiter der Bericht der F.___ (Urk. 10/147). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, in diesem sei neu eine Somatisierungsstörung im Sinne von ICD-10 F 45.0 diagnostiziert worden, weshalb die IV-Stelle gehalten gewesen wäre, ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen (Urk. 1). Zwar wird im genannten Bericht eine Somatisierungsstörung aufgeführt. Zum einen fehlt jedoch jegliche Herleitung dieser Diagnose. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass bereits im Y.___-Gutachten diskutiert wurde, ob die Beschwerdeführerin unter einer Somatisierungsstörung leide, da die geschilderten Beschwerden mit den somatischen Befunden nicht objektiviert werden konnten. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde einzig deshalb verneint, weil es nach Ansicht der Gutachter am Kriterium des Vorliegens schwerer psychosozialer oder emotionaler Belastungsfaktoren mangelte (Urk. 10/76 S. 13). Dass die Behandler der F.___ die seit dem Jahr 2004 bestehenden Beschwerden im Unterschied zu den Y.___-Gutachtern im Rahmen einer Somatisierungsstörung und nicht im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung sahen, deutet nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern auf eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes hin. Als Auslöser für die geltend gemachten Beschwerden wurde denn auch im Bericht der F.___ der im Jahr 2004 erlittene Heckauffahrunfall genannt (Urk. 10/147 S. 1).

    Gegen eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes spricht weiter der Umstand, dass die behandelnde Hausärztin in ihrem Bericht vom 10. November 2017 darauf hinwies, dass seit dem Jahr 2004 somatische und psychische Folgen von einem Autounfall vorlägen, wobei sich die Beschwerden mit Kopfschmerzen, Schwindel und Nackenschmerzen nach einem weiteren Unfall im Jahr 2017 weiter intensiviert hätten (Urk. 10/129 S. 20). Von einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden ist in ihrem Bericht demgegenüber keine Rede. Die Beschwerdeführerin begab sich denn auch bis zum Erlass des Vorbescheids durch die IV-Stelle nie in psychiatrische Behandlung. Erst als der negative Vorbescheid erlassen wurde, vereinbarte sie während laufender Fristerstreckung zur Begründung des Einwandes einen Termin bei der F.___ und begab sich am 29. Oktober 2019 zum ersten Mal in Behandlung bei G.___ (Urk. 10/144). Vor diesem Hintergrund erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Aufnahme der psychiatrischen Behandlung – soweit sie aufgrund dessen, dass G.___ über keine ausgewiesenen Kenntnisse im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, überhaupt als solche bezeichnet werden kann - aus versicherungstechnischen Gründen erfolgte und nicht auf einen psychischen Leidensdruck zurückzuführen ist. Auch dies spricht gegen eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Dass die Verweigerung der psychiatrischen Behandlung darauf zurückzuführen wäre, dass sie sich für psychisch gesund halte, was zu ihrem Krankheitsbild zähle, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 3), ist aktenwidrig. So führte sie in ihrer Neuanmeldung am 15. April 2019 aus, sie leide an posttraumatischen Belastungsstörungen (Urk. 10/131 S. 6).

    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle sich auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stützte und eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes verneinte. Da weder im Bericht der Dr. E.___ noch in demjenigen der Hausärztin oder der F.___ eine Verschlechterung des psychischen Beschwerdebildes beschrieben wird, ist auch nicht einzusehen, inwiefern die IV-Stelle gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu veranlassen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, es sei eine psychiatrische Expertise zu veranlassen, ist daher nicht stattzugeben.

4.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, auch somatisch habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb die IV-Stelle weitere Abklärungen hätte in Auftrag geben müssen (Urk. 1).

    Zwar listete die Beschwerdeführerin diverse somatische Beschwerden in ihrer Neuanmeldung auf (Urk. 10/131 S. 6) und die behandelnde Hausärztin verwies darauf, dass sich die bestehenden Beschwerden nach einem weiteren Auffahrunfall intensiviert hätten (Urk. 10/129 S. 10). Konkrete Hinweise darauf, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 12. und 13. April 2011 wesentlich verändert hätte, finden sich jedoch nicht. Im November 2013 wurde ein MRI erstellt, welches eine Wirbelsäulenfehlform und eine intraforaminale Diskushernie ohne eindeutige Kompression zeigte (Urk. 10/129 S. 11). Im Januar 2018 wurde ein Bericht des Stadtspitals H.___ verfasst, in welchem über eine Blutdruckeinstellung berichtet wird, wobei erwähnt wurde, dass keine weiteren nephrologischen Untersuchungen geplant seien (Urk. 10/129 S. 11). Zudem findet sich in den Akten ein Bericht des Dr. I.___ über eine Entfernung eines Parotistumors links (Urk. 10/145 S. 1 f.). Zwar belegen diese Berichte, dass die Beschwerdeführerin jeweils kurzzeitig einer Behandlung bedurfte. Indes ist nicht erkennbar, dass es sich dabei um langandauernde Gesundheitsschäden handeln sollte, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Da die Beschwerdeführerin zudem angab, all ihre Leiden von der Hausärztin behandeln zu lassen (Urk. 10/131 S. 7), ist nicht einzusehen, inwiefern die IV-Stelle gehalten gewesen wäre, weitere Berichte einzuholen und Abklärungen zu tätigen, wie dies die Beschwerdeführerin fordert.

4.3    Nach dem Gesagten ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass seit der rentenabweisenden Verfügung vom 12. und 13. April 2011 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Weitere Abklärungen erscheinen nicht notwendig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu-gestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dextra Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht