Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00402
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 29. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1980 geborene X.___ meldete sich am 4. April 2013 unter Hinweis auf eine im Jahr 2012 diagnostizierte psychische Erkrankung und eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und forderte den Versicherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, sich einer sechsmonatigen Cannabis- und Alkoholabstinenz zu unterziehen (Urk. 7/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/36-37), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ab (Urk. 7/43). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/44, 7/45/3-5 und 7/48/3-10) wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 16. August 2017 Nr. IV.2016.00187 (Urk. 7/52) in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung (psychiatrische Begutachtung) an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
1.2 Die IV-Stelle aktualisierte die medizinischen Akten durch Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte. Mit Schreiben vom 13. April 2018 forderte sie den Versicherten auf, sich einer intensiven psychiatrischen Therapie mit anschliessender Suchtmittelabstinenz zu unterziehen (Urk. 7/64). Auf einen entsprechenden Hinweis des Arztes des Zentrums Y.___ verzichtete die IV-Stelle auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer Suchtmittelabstinenz (Urk. 7/71-72). Mit Mitteilung vom 16. April 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente separat geprüft werde (Urk. 7/79). Sodann liess die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, durchführen (Gutachten vom 3. November 2019 [Urk. 7/85]). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2020 (Urk. 7/88) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht.
Am 12. März 2020 (Urk. 7/89) erhob Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz als Rechtsvertreterin des Versicherten mit Ergänzungen vom 18. Mai 2020 (Urk. 7/100) Einwand gegen den Vorbescheid und stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit ab (Urk. 7/105 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Juni 2020 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2), die Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei ihm für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person der Unterzeichnenden zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Ziff. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. August 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren strittig. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand damit (Urk. 2), dass es sich nicht um einen derart komplexen Fall handle, welche bereits im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung rechtfertige. Daran ändere nichts, dass mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. August 2017 die Sache zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen worden sei. Dieser Anweisung sei die IV-Stelle nachgekommen und sie habe ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Dieses sei zum Schluss gekommen, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit seit 18. September 2019 keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheitsschaden und insbesondere das Abhängigkeitssyndrom auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt habe respektive weiterhin auswirke. Diese Fragestellung erfordere zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es könne aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung erfordere ansonsten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren praktisch immer bejaht werden müsste.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.), die Beschwerdegegnerin habe ungeachtet der Vorgaben im Urteil des Gerichts erneut eine Schadenminderungspflicht mit einer abstinenzorientierten Therapie auferlegt und mitgeteilt, dass in dieser Zeit die Rentenfrage nicht geprüft werde. Erst als der behandelnde Arzt des Y.___ darauf hingewiesen habe, dass dies ein Risiko für die psychische Stabilität des Beschwerdeführers bedeuten könne, sei auf die auferlegte Schadenminderungspflicht verzichtet worden. In der Folge sei das Gutachten vom 3. November 2019 erstellt und gestützt darauf das Leistungsbegehren abgelehnt worden. Damit wäre eine Vertretung durch eine juristische Fachperson schon bei der Umsetzung des Urteils notwendig gewesen, da die erneute Schadenminderungspflicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichts auferlegt worden sei (S. 4). Es sei auch nicht beachtet worden, welche Einwände von Seiten der Rechtsvertreterin vorgebracht worden seien. So sei beanstandet worden, dass der Gutachter nicht mit dem vom Bundesgericht erarbeiteten Schema der Indikatorenprüfung vertraut gewesen sei und das bundesgerichtliche Prüfungsschema durch ein anderes Prüfungsschema ersetzt habe. Weiter sei geltend gemacht worden, dass der Gutachter die Fragestellung des Gerichts nicht verstanden habe und für den Entscheid irrelevante Ausführungen zum Konsum von Cannabis als Selbstmedikation gemacht habe (Ziffer 3.4). Bei beiden aufgeführten Mängeln sei festzuhalten, dass solche durch einen juristischen Laien weder erkannt noch durch ihn bemängelt werden könnten. Juristischer Sachverstand reiche nicht, es brauche dazu spezialisierte Rechtskenntnisse. Aufgrund der langen Verfahrensdauer weise der Fall selber auch eine gewisse Komplexität auf und es sei dargelegt worden, dass der Gutachter zu den abweichenden Diagnosestellungen der behandelnden Ärzte keine Stellung genommen habe. Dies überfordere die Kenntnisse eines Laien. Der Beschwerdeführer sei für die Ausarbeitung des Einwandes dringend auf fachkompetente Unterstützung angewiesen gewesen, da der auf einem medizinischen Gutachten basierende Vorbescheid rechtliche Fehler aufgewiesen habe, welche erst durch eine entsprechende Vertretung hätten geltend gemacht werden können (S. 5).
3. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
An die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) ist ein strenger Massstab anzulegen. Die Notwendigkeit ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. So vermögen etwa Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse allein keine Notwendigkeit zu begründen. Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.2).
4.
4.1 Im Vorbescheidverfahren, für welches der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz beantragte, war hauptsächlich strittig, ob auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. Z.___ (Urk. 7/85), welches die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung der Sache durch das hiesige Gericht (Urk. 7/52, Verfahren Nr. IV.2016.00187) eingeholt hatte, abgestellt werden kann und basierend darauf ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu bejahen oder zu verneinen ist. Kein Streitpunkt war hingegen, dass im Zuge des wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahrens die Beschwerdegegnerin erneut auch eine abstinenzorientierte Therapie angeordnet hatte, nachdem sie von dieser Auflage nach Einwand des Arztes des Y.___ richtigerweise selber Abstand genommen hatte, noch bevor sich der Beschwerdeführer rechtlich vertreten liess.
4.2 Die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung bildet nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwirkung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 686/00 vom 30. Mai 2001 E. 2b). Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen vermag die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ebenfalls nicht zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist dabei prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2).
Vorliegend erfolgte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese den medizinischen Sachverhalt überprüft und eine psychiatrische Expertise veranlasst. Dazu liess die Beschwerdegegnerin, nachdem sie bei den Behandlern die aktuellen Berichte eingeholt hatte, eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract. Z.___ durchführen. Dabei erweisen sich weder die Aktenlage noch das Gutachten als besonders umfangreich, unübersichtlich oder ausserordentlich komplex, was nach konkreten objektiven Gesichtspunkten und mit Blick auf die subjektiven beim Beschwerdeführer liegenden Umstände und nicht aufgrund von vorgebrachten Einwänden seitens der Rechtsvertreterin zu beurteilen ist. Es trifft zwar zu, dass vorliegend mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Suchterkrankungen dahingehend geändert hat, dass nunmehr auch in solchen Fällen ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist. Im Gutachten vom 3. November 2019 wurde auf diese Änderung in der Rechtsprechung auch explizit hingewiesen (vgl. Urk. 7/85/17), führte doch der Experte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung aus, dass neu wie bei allen psychischen Erkrankungen auch bei einer fachärztlich diagnostizierten Suchtmittelabhängigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen und anhand eines objektiven Massstabs zu beurteilen sei, ob die versicherte Person trotz des ärztlich diagnostizierten Leidens einer angepassten Arbeit zumutbarerweise ganz oder teilweise nachgehen könne (vgl. dazu auch BGE 141 V 281 E. 3.3.3). Rechtsprechungsgemäss waren damit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen, muss doch nunmehr medizinisch schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Beanstandungen im Zusammenhang mit der seit der Praxisänderung eingeführten Indikatorenprüfung und Würdigung der einzelnen Kriterien lassen sich nunmehr bei fast allen psychischen Leiden und fast immer anführen, vermögen aber den Ausnahmecharakter der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Dies gilt auch für die übrigen geltend gemachten Kritikpunkte an der psychiatrischen Expertise, wie zu kurze Untersuchungsdauer, ungenügende Kenntnisse und Auseinandersetzung mit den Vorakten respektive mit den abweichenden Arztberichten (vgl. Urk. 7/100/8), mit welchen ebenfalls die Beweiswertigkeit des Gutachtens in Frage gestellt werden, was im Prinzip aber in jedem Fall vorgebracht werden kann. Wäre dies ausreichend, liefe dies darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten nach gerichtlicher Rückweisung im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren veranlasst wird, was nach dem hiervor Gesagten der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG und der Ausnahmeregelung widerspricht. Komplexe Rechtsfragen waren aufgrund der erfolgten Rückweisung damit nicht zu beantworten. Denn wie der Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen ist, ist eine Aufgabe, die allein den Medizinern zukommt, und dabei stellen sich grundsätzlich keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1 und 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Damit sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb eine soziale Institution beziehungsweise – wie im vorangehenden Verwaltungsverfahren – die Sozialbehörde (vgl. Urk. 7/37) nicht in der Lage hätte sein sollen, die Interessen des Beschwerdeführers in genügender Weise zu vertreten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung vorliegend mangels schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht notwendig war. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen hat.
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.2 Die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfüllt, insbesondere erschien die Prozessführung zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 18. Juni 2020 nicht als aussichtslos und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 3/5). Es ist ihm daher für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Bestellung von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz zu gewähren.
5.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer), welche nach Einblick in die Honorarnote vom 23. Dezember 2020 (Urk. 9) sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 813.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Die Einzelrichterin verfügt:
In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
Sodann erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, wird mit Fr. 813.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensNef