Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00406


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 23. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank

Dorfstrasse 33, 9313 Muolen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1967 geborene X.___, gelernter Autoservicefachmann, war seit dem 1. November 1988 vollzeitlich als «Supervisor Ramp» (Mitarbeiter Gepäck und Supervisor Entladung) bei der Y.___ am Z.___ tätig, als er am 16. Mai 2011 einen Arbeitsunfall erlitt, indem er von einem Förderband stürzte (Unfallmeldung vom 17. Mai 2011, Urk. 7/10/24). Unter Hinweis auf seither bestehende Rückenschmerzen meldete er sich am 26. September 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte weitere erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Unter anderem führte sie mit dem Versicherten ein Arbeitstraining durch (vgl. Verfügung vom 3. September 2012, Urk. 7/29) und gewährte ihm Arbeitsvermittlung (Urk. 7/31, 7/103).

    Am 11. Mai 2013 erlitt der Versicherte laut Unfallanzeige vom 31. Mai 2013 bei einem Autounfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 7/67/3-4) Nach Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/115) liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten, wobei die Medizinische Abklärungsstelle A.___ ihr psychiatrisch-orthopädisch-internistisch-neurologisches Gutachten am 10. Juni 2016 erstattete (Urk. 7/136). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/143 ff.) mit Verfügung vom 26. April 2017 für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis Ende Juni 2014 eine ganze und ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Hinsichtlich des Antrags auf berufliche Massnahmen hielt sie fest, der Versicherte sei bei der Stellensuche nicht eingeschränkt (Urk. 7/159-160). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 3. Mai 2017 bat der Versicherte erneut um Zusprechung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/161). Daraufhin gewährte die IV-Stelle ihm mit Mitteilung vom 28. September 2017 berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung plus (Urk. 7/163), welche in einem Arbeitstraining bei der B.___ AG vom 11. Dezember 2017 bis zum 8. Juni 2018 mündete (Urk. 7/170). Dieses musste im Februar 2018 aufgrund einer Handoperation während fünf Wochen unterbrochen werden (Urk. 7/175/2). Infolge Ausbleibens eines Erfolgs, respektive weil der Versicherte innert angemessener Frist nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 16. August 2018 abgeschlossen (Urk. 7/176).

    Zwecks Prüfung einer Veränderung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle sodann Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/184, 7/188-189, 7/191-192) und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/185). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/194) sowie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/196/4-5) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. August 2019 in Aussicht, dass sie seine Invalidenrente für die Zeit von April bis August 2019 auf eine ganze Rente erhöhen werde und er hernach, ab September 2019, erneut auf die bisherige Viertelsrente Anspruch habe, welche sie indes per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufheben werde (Urk. 7/195). Dagegen erhob der Versicherte am 26. August 2019 (Urk. 7/198), ergänzt am 23. September 2019 (Urk. 7/201), Einwand und reichte Berichte der Klinik C.___ ein (Urk. 7/208, Urk. 7/212). Nachdem die IV-Stelle die RAD-Stellungnahme vom 14. April 2020 eingeholt hatte (Urk. 7/215/2-3), verfügte sie am 18. Mai 2020 im angekündigten Sinne (Urk. 7/219 und Urk. 7/216 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 18. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ihm ab dem 1. Juli 2020 mindestens eine Viertelsinvalidenrente auszurichten. Subeventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einem Gutachten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.6    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


1.8    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund einer im Januar 2019 durchgeführten Operation sei der Beschwerdeführer vorübergehend vollumfänglich erwerbsunfähig gewesen, weshalb er ab April 2019 - drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung - vorübergehend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Seit Juni 2019 sei der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig. Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht vorzunehmen, weshalb der Invaliditätsgrad auf 34 % zu liegen komme. Folglich bestehe kein Rentenanspruch mehr. Da der Beschwerdeführer vor der vorübergehenden Rentenerhöhung eine Viertelsrente bezogen habe und diese nur für die Zukunft eingestellt werden könne, werde diese noch bis zum Ende des der Verfügung folgenden Monats ausgerichtet (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdegegnerin seine Invalidenrente eingestellt habe, obwohl bezüglich der rechten Schulter noch gar kein Endzustand vorliege. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe sie darauf verzichtet, bei der behandelnden Rheumatologin einen Verlaufsbericht einzuholen (Urk. 1 S. 2). Deshalb müsse die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente weiterhin ausrichten, bis ein Endzustand erreicht sei, und falls sie diese einstellen wolle, müsse bei der somatischen und psychischen Gesamtproblematik ein Verlaufsgutachten eingeholt werden (Urk. 1 S. 3). Auch seine psychischen Beschwerden wirkten sich negativ auf seine Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 1 S. 4). Seine Schulterbeschwerden hätten sich nach der Operation verbessert, doch sei es wiederum zu einer Verschlechterung gekommen, was zu einer rheumatologischen Behandlung bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und Rehabilitation, geführt habe (vgl. Urk. 3/4), bei welcher die Beschwerdegegnerin einen Bericht hätte einholen müssen. Aufgrund der persistierenden massiven Beschwerden an der Schulter habe er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da ein Revisionsgrund vorliege, wäre zudem auch sein psychischer Gesundheitszustand abzuklären gewesen (Urk. 1 S. 5-6). Zumindest sei der Leidensabzug von 10 % weiterhin zu gewähren, nachdem sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, da auch aufgrund psychischer Beschwerden Einschränkungen bestünden und nachdem eine Arbeitsintegration gescheitert sei (Urk. 1 S. 3 und S. 6-7).


3.

3.1    Massgebliche Vergleichsbasis hinsichtlich der Rentenerhöhung per April 2019 bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2017 (Urk. 7/159-160), mit welcher dem Beschwerdeführer unter anderem für die Zeit ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war. Die IV-Stelle hatte sich dabei auf das interdisziplinäre Gutachten der A.___ vom 10. Juni 2016 (Urk. 7/136) gestützt. In der interdisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/136/21):

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit

- Status nach Unfall vom 16. Mai 2011 und degenerativen Veränderungen

- Status nach minimal invasiver Dekompression der Bandscheibe L4/L5 und Cold-Ablation am 3. September 2013

- ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik

- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei/mit

- HWS-Distorsion Grad QTF II vom 11. Mai 2013

- fortgeschrittener Osteochondrose und Unkarthrose C5/C6 mit knöcherner Einengung des rechten Neuroforamens

- ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik

Die Experten bescheinigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Gepäck Y.___, da es sich beim Be- und Entladen von Flugzeugen um eine schwere körperliche Tätigkeit handle. In einer Verweistätigkeit erachteten sie den Beschwerdeführer als vollschichtig arbeitsfähig mit eingeschränkter Leistung und erhöhtem Pausenbedarf und setzten die Arbeitsfähigkeit deshalb auf 80 % fest. Für nicht mehr zumutbar hielten sie das Heben und Tragen von schweren Lasten über fünf Kilogramm, Arbeiten mit monotoner Kopf- oder Rumpfhaltung sowie rein sitzende, rein gehende und rein stehende Arbeiten. Ebenfalls nicht mehr zumutbar sei das Hantieren mit schlagenden und vibrierenden Maschinen. Wegen der verstärkten Stressanfälligkeit solle der Beschwerdeführer zudem gegenwärtig nicht unter Zeitdruck arbeiten (Urk. 7/136/21). Diese Zumutbarkeitsbeurteilung legte die Beschwerdegegnerin ihrem Einkommensvergleich zugrunde und ermittelte dergestalt - unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % - einen Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 7/159).

3.2    Im aktuellen Revisionsverfahren nahm die IV-Stelle den Bericht des Zentrums E.___ vom 30. Oktober 2018 zu den Akten. Die behandelnden Psychotherapeuten führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine Adipositas (ICD-10 E66.0) sowie ein posttraumatisches zervikozephales Syndrom auf (Urk. 7/184/5). Sie berichteten, der Beschwerdeführer gebe an, an Antriebsstörungen, starken Schmerzen im Rücken, Nacken, an den Schultern sowie Kopfschmerzen zu leiden. Ebenso habe er über Müdigkeit, Schlaflosigkeit (Früherwachen), Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Traurigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen und Existenzängste geklagt. Bei der Befunderhebung habe er kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt und deutlich vergesslich gewirkt (Urk. 7/184/6). In der angestammten Tätigkeit sei er wegen der depressiven Symptomatik sowie der Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/184/6). Zudem stehe eine Schulteroperation an (Urk. 7/184/6, Urk. 7/184/4). Eine sehr leichte (Belastungsgrenze fünf Kilogramm), wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während 2,5 bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Je nach Wetter sei die Leistungsfähigkeit um 60 bis 70 % vermindert (Urk. 7/184/2).

3.3    Am 29. November 2018 führte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten an der Klinik C.___, aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer - im Vergleich zum Mai 2018 - im Prinzip unveränderten Beschwerdesymptomatik an der rechten Schulter erneut zugewiesen worden. Im Anschluss an die letztmalige subacromiale Infiltration habe der Beschwerdeführer eine länger andauernde Beschwerdereduktion erfahren, ab Mitte August Anfang September 2018 sei die Beschwerdesituation jedoch wieder deutlich progredient gewesen, sodass er nun auch einem operativen Vorgehen offen gegenüberstehe (Urk. 7/192/9). Klinisch zeige sich ein unverändertes Beschwerdebild im Sinne eines Impingements bei MR-tomographisch aktuell fehlendem Hinweis für eine Rotatorenmanschettenläsion im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Dezember 2017 (Urk. 7/192/10).

    Am 25. Januar 2019 erfolgte eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer Dekompression und AC-Gelenksresektion in der Klinik C.___ (Urk. 7/192/1). Gleichentags wurde vom Operateur Dr. F.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von der Operation bis zum 24. April 2019 bescheinigt (Urk. 7/189). Anlässlich der ersten postoperativen Kontrolle vom 7. März 2019 berichtete Dr. F.___ über einen regelrechten postoperativen Verlauf (Urk. 7/192/12).

3.4    Die Ärzte des E.___ hielten in ihrem Bericht vom 17. April 2019 fest, aktuell klage der Beschwerdeführer über ständige Nacken- und Kopfschmerzen, welche bei jeglicher körperlicher Belastung oder gar bei einer Kopfneigung nach vorne oder nach hinten zunehmen würden. Die Schmerzen seien auch in der Nacht vorhanden, weshalb er nicht mehr durchschlafen könne. Ferner bestünden neuropsychologische Beschwerden mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Am stärksten seien die Schmerzen im Nacken und seit 2013 hätten die Schmerzen schleichend zugenommen. Hinzu kämen depressive Symptome mittelgradigen Ausmasses (Urk. 7/191/2-3). Die Merkmale einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt. Man habe eine medikamentöse Behandlung mit Quetiapin begonnen, wodurch es zu verbessertem Einschlafen gekommen sei. Der Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung dränge sich auf, könne jedoch ohne genügende medikamentöse Analgesie und ohne interventionelle Versuche nicht konkretisiert werden (Urk. 7/191/9). Aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Störung sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auch für leichte, angepasste Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht wäre eine Arbeit, welche wahlweise im Sitzen oder im Stehen verrichtet werden könnte, im geschützten Rahmen halbtags noch zumutbar, aber kaum mehr wirtschaftlich verwertbar. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und ohne Heben von schweren Lasten (fünf Kilogramm kurzfristig und zwei Kilogramm längerfristig) zu 50 % zumutbar. In ihrer Konsens-Beurteilung gelangten die Ärzte zum Schluss, aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Störung sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/191/10).

3.5    Laut gleichentags verfasstem Bericht von Dr. F.___ fand am 24. April 2019 die planmässige klinische Abschlusskontrolle statt. Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer berichte weiterhin über eine stetige Besserung der Beweglichkeit, indes verbliebene Restbeschwerden vor allem bei endgradiger Überkopfbeweglichkeit. Unter den erhobenen Befunden gab Dr. F.___ an, die Beweglichkeit sei seitengleich so gut wie wiederhergestellt. Weiterhin seien noch eine deutliche Druckdolenz im Bereich der Arthroskopieportale sowie eine Druckdolenz im ehemaligen Operationsgebiet am AC-Gelenk auslösbar. Zudem bestünden deutlich schmerzhafte muskuläre Verspannungen im Bereich der Trapeziusmuskulatur. Dr. F.___ beurteilte den Verlauf als etwas protrahiert bezüglich der Restbeschwerdesymptomatik. Dies trotz an sich sehr gut wiederhergestellter Schulterfunktion. Er gab an, er habe dem Beschwerdeführer daher nochmals eine Serie Physiotherapie verordnet und gehe im weiteren Verlauf von einer regelrechten Rekonvaleszenz aus, weshalb keine weitere Verlaufskontrolle geplant sei (Urk. 7/192/14-15).

3.6    RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt am 27. Mai 2019 in Würdigung der vorhandenen Akten fest, die meisten von den behandelnden Ärzten genannten Diagnosen seien am 26. April 2017 bereits bekannt gewesen und erschienen rein objektiv im Gesundheitszustand unverändert. Die Dupuytren-Operation links D1 im Jahr 2018 sei nicht dauerhaft relevant gewesen für die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der rechten Schulter sei von einer im Rahmen des operativen Eingriffs temporären Verschlechterung im Zeitraum vom 28. Januar bis am 24. April 2019 auszugehen. Im Bericht der Klinik C.___ vom 24. April 2019 sei von einer sehr gut wiederhergestellten Schulterfunktion und einer regelrechten Rekonvaleszenz die Rede gewesen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Mai 2019 gegeben und nachvollziehbar. Ab Juni 2019 sei wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen. Neu sei das Belastungsprofil dahingehend anzupassen, dass häufige Arbeit über Schulter- bis Kopfhöhe rechts zu vermeiden sei (Urk. 7/196/4-5).

3.7    Dem Bericht der Klinik C.___ vom 27. September 2019 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Verlaufskontrolle acht Monate postoperativ über weiterhin persistierende Beschwerden im Sinne von Schmerzen insbesondere bei Bewegungen über der Horizontalen berichtet. Zusätzlich gebe er jedoch auch nächtliche Schmerzen an. Er greife teilweise auf eine Schmerzmedikation wie Tilur und Targin zurück, auch bei bekannter Rückenschmerzproblematik (Urk. 7/208/1). In der klinisch-sonographischen Verlaufskontrolle hätten sich noch relevante Restbeschwerden gezeigt, welche als residueller Reizzustand im AC-Gelenk zu werten seien. Sicherlich sei bei persistierenden Schmerzen eine körperliche Tätigkeit wie im gelernten Beruf aktuell und in naher Zukunft nicht möglich. Man empfehle die Evaluation einer Umschulung auf Bürotätigkeiten (Urk. 7/208/2).

3.8    Aus dem Bericht der Klinik C.___ vom 26. November 2019 geht hervor, dass am 31. Oktober 2019 eine AC-Gelenks- und subakromiale Infiltration stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine etwa 50%ige Schmerzlinderung der lokalen Schulterschmerzen für zehn Tage verspürt (Urk. 7/212/1). Klinisch stünden weiterhin eher die muskulären, myofaszialen Beschwerden im Vordergrund (Urk. 7/212/2).

3.9    Dr. G.___ äusserte sich am 14. April 2020 dahingehend, dass laut den Ärzten der Klinik C.___ klinisch funktionell unauffällige Befunde bestünden. Die subjektiven Restbeschwerden seien von den Schulterspezialisten als myofaszial und adäquat rheumatologisch behandelbar eingestuft worden. Da das Belastungsprofil hinsichtlich der Schulter bereits (anlässlich seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019) angepasst worden sei, könne daran festgehalten werden (Urk. 7/215/3).


4.

4.1    Ausgewiesenermassen zog die Schulteroperation vom 25. Januar 2019 zunächst eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit nach sich. Die seitens der Beschwerdegegnerin angenommene gesundheitliche Verschlechterung und Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. April 2019 ist daher nicht zu beanstanden.

4.2    Strittig ist hingegen der Rentenanspruch für die Zeit ab September 2019. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin lag ab Juni 2019 wieder - wie vor der Operation - eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit mit nun etwas eingeschränkterem Zumutbarkeitsprofil vor. Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. vorstehende E. 2).

    Dass einige Monate nach der Operation - im Vergleich zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit infolge der Operation vom 25. Januar 2019, welche zur Erhöhung der Invalidenrente führte - wieder eine erhebliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands eingetreten ist, ergibt sich eindeutig aus den Berichten sämtlicher Ärzte. So attestierte Dr. F.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 24. April 2019 (Urk. 7/189). Auch der am E.___ tätige Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 17. April 2019 fest, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht halbtags verrichten (Urk. 7/191/10). Auch wenn Dr. H.___ deren wirtschaftliche Verwertbarkeit verneinte (Urk. 7/191/10), zeigt dies doch eine Verbesserung des Gesundheitszustands auf. Dr. G.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2019 für ausgewiesen und ging ab Juni 2019 wieder von einer erheblichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 7/196/4-5). Die Ärzte der Klinik C.___ hielten am 27. September 2019 eine körperliche Tätigkeit wie im gelernten Beruf aktuell und in naher Zukunft für unmöglich. Hingegen gingen sie von einer zumindest teilweisen, aber jedenfalls ins Gewicht fallenden Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, ansonsten sie keine Umschulung empfohlen hätten (Urk. 7/208/2).

    Nach dem Gesagten ist ein Revisionsgrund gegeben, welcher zu einer allseitigen neuen Prüfung führen muss (vgl. vorstehende E. 1.2 am Ende). Das Erreichen eines Endzustandes ist hierfür entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht erforderlich, stellt dies doch im Invalidenversicherungsrecht kein relevantes Kriterium dar. Vielmehr reicht für eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV, vgl. auch E. 1.4 vorstehend). Da bei der erneuten umfassenden Prüfung keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. vorstehende E. 1.2 am Ende), kann die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit selbst im Falle eines ähnlichen Gesundheitszustands wie vor der Operation abweichend ausfallen. Ebenso führt dieser Umstand dazu, dass das Erfordernis eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn nun mangels Bindung anders beurteilt werden kann, weshalb der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Leidensabzug weiterhin mindestens 10 % zu betragen habe (Urk. 1 S. 7), ins Leere zielt.

4.3    Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betreffend fällt auf, dass vom RAD kein Psychiater zu den Berichten der behandelnden Ärzte Stellung genommen hat, obwohl die am E.___ tätige med. pract. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Bezugnahme auf die diagnoserelevanten Merkmale eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert hat und deswegen von einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausging (Urk. 7/191/9-11). Auch an einer psychiatrischen Begutachtung fehlt es.

    Zwar kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein und eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Solche Gründe sind mit dem E.___-Bericht vom 17. April 2019 nicht hinreichend dargetan. Da aber immerhin eine depressive Störung fachärztlich diagnostiziert wurde und nicht ausgeschlossen ist, dass sich diese auch auf die Möglichkeiten der Schmerzverarbeitung und den Umgang mit den Schmerzen auswirken könnte, wobei auch der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert wurde (Urk. 7/191/9), erweist sich der relevante Sachverhalt im psychiatrischen Bereich als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehend. Folglich ist der Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4-6) insoweit zu folgen, als im Rahmen der umfassenden Neubeurteilung sein psychischer Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit hätten abgeklärt werden müssen. Da die Beschwerdegegnerin den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei ihren Erhebungen und Beurteilungen trotz Hinweisen auf dessen mögliche Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit gänzlich ausser Acht gelassen hat, hat sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Folglich ist die Angelegenheit zu weiteren - insbesondere psychiatrischen - Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 1.8 vorstehend). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Rechtsprechungsgemäss ist der Beschwerde führenden Partei grundsätzlich auch dann Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels zu geben, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll (BGE 137 V 314 E. 3.2.3-3.2.4).

    Da der Beschwerdeführer im Subeventualstandpunkt die Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung selber beantragt hat (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), hat keine Androhung einer (unechten) reformatio in peius zu erfolgen, ergibt sich doch bereits aus dem genannten Antrag, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeerhebung auch im Falle einer Rückweisung aufrechterhalten will.


6.

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2    Der vertretene Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelWidmer