Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00408


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 28. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, meldete sich am 29. November 1993 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 6/6 S. 1 oben). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (später und heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) sprach ihr mit Verfügung vom 7. Oktober 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente ab März 1993 zu (Urk. 6/7).

    Am 13. Oktober 1997 (Urk. 6/13) und 20. Dezember 2000 (Urk. 6/17) hielt die
IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch fest. Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei unverändertem Invaliditätsgrad bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/36-37).

    Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 wurde die bislang ausgerichtete Rente eingestellt (Urk. 6/52). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2006 Einsprache (Urk. 6/55). Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab Juli 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 6/73).

    Am 23. Dezember 2009 (Urk. 6/109) und am 30. März 2015 (Urk. 6/131) wurde der Versicherten mitgeteilt, der Rentenanspruch sei unverändert.

    Am 16. Dezember 2016 stellte die Versicherte ein Gesuch um Unterstützung bei einer Weiterbildung (Urk. 6/140). Die IV-Stelle schloss mit Schreiben vom 1. Juni 2017 die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 6/158).

1.2    Nach Eingang eines am 8. Juni 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/160) wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 6. November 2017 ab (Urk. 6/176). Die dagegen am 8. Dezember 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 6/178/3-12) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Juli 2018 in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2017.01348; Urk. 6/192).

1.3    In Umsetzung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/200-201), holte weitere Arztberichte ein (Urk. 6/206-207; Urk. 6/209) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der Medas Y.___, deren Gutachten am 12. November 2019 erstattet wurde (Urk. 6/233). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/240-241; Urk. 6/243) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % ab 1. April 2018 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/248; Urk. 6/260).


2.    Am 22. Juni 2020 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. April 2017, eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. August 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die beruflichen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Ausbildung in einem Reisebüro begonnen, aber nicht abgeschlossen habe. Sie habe aber in dieser Tätigkeit bis zur Geburt ihres ersten Kindes weitergearbeitet. Bei der erstmaligen Rentenzusprache habe eine volle Arbeitsunfähigkeit für das Erwerbspensum von 50 % in einem Reisebüro und eine Einschränkung von 34 % im Haushalt bestanden. Im Revisionsverfahren 2006 sei von einer Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall ausgegangen, womit ein Revisionsgrund gegeben gewesen sei. Beim Valideneinkommen habe man fälschlicherweise auf die Salärempfehlung für kaufmännische Angestellte mit Ausbildung abgestellt. Richtig wäre ein Prozentvergleich gewesen, der ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % einen IV-Grad von 50 % und damit, wie zugesprochen, Anspruch auf eine halbe Rente ergeben hätte. Die Rentenzusprache von 2006 sei damit rechtens gewesen (Verfügungsteil 2 S. 1).

    Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Funktionalität beider Hände stark verschlechtert habe. Heben und Tragen von Lasten von mehr als 0.5 kg seien nicht mehr zumutbar, ebenso Arbeiten, welche einen regelmässigen Einsatz beider Hände bedingten. Dies gelte auch für leichte Arbeiten am Computer sowie für alle Arbeiten mit Umwendbewegungen oder mit repetitivem Einsatz beider Hände. Damit sei eine Bürotätigkeit nicht mehr möglich. Von 2015 bis 2017 sei die Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen teilerwerbstätig gewesen, zuletzt im Logistikbereich, was nicht angepasst sei. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien Bürotätigkeiten ab Anfang 2018 nicht mehr möglich gewesen; dies bilde den Verschlechterungszeitpunkt. Aus gastroenterologischer Sicht müsse der Gang zur Toilette jederzeit gewährleistet sein, die Problematik sei jedoch vor allem nachts vorhanden (Verfügungsteil 2 S. 2).

    Angepasste Tätigkeiten seien weiterhin zu 50 % zumutbar. Mit obigem Tätigkeitsprofil seien zum Beispiel Tätigkeiten im Überwachungsbereich möglich oder Dolmetschen, was sie zwischen 2001 und 2007 gemacht habe. Der Einkommensvergleich ergebe bei einem Abzug von 20 % einen Invaliditätsgrad von 66 % (Verfügungsteil 2 S. 2).

    Gemäss Medas-Gutachten hätten die Handgelenks-Beschwerden ab März 2017 bestanden. Bis Ende Dezember 2017 habe die Beschwerdeführerin noch in einem Call-Center gearbeitet, welche Arbeit sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Somit sei eine Verschlechterung ab 2018 nachvollziehbar. Die Arbeitsunfähigkeit sei aber unverändert mit 50 % beurteilt worden. Geändert habe sich das Belastungsprofil, was im Einkommensvergleich mit dem zusätzlichen Abzug berücksichtigt worden sei (Verfügungsteil 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), es sei unbestritten, dass sie heute bei Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (S. 3 unten). Die Medas-Gutachter hätten die von ihnen gesehene Arbeitsunfähigkeit von 50 % in erster Linie auf die Handgelenksproblematik zurückgeführt und hinsichtlich der Darmentzündung festgehalten, es müsse jederzeit Zugang zu einer Toilette gewährleistet sein. Eine Stuhlfrequenz von etwa 10 Darmentleerungen täglich könne jedoch nicht lediglich als leicht erhöht bezeichnet werden, und es treffe auch nicht zu, dass dies vor allem nachts der Fall sei. Die gemäss Beschwerdegegnerin in Frage kommenden Überwachungs-, Telefon- und Kontrolltätigkeiten kämen deshalb als angepasste Tätigkeit nicht in Frage, da solche Arbeiten kaum einfach kurzfristig niedergelegt werden könnten. Angesichts des übrigen Tätigkeitsprofils sei eine angepasste Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht kenne oder sie nur noch unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers verwirklicht werden könnte, womit eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit zu verneinen sei (S. 6). Weiter sei ihr 2006 rein aufgrund der Darmbeschwerden eine halbe Rente zugesprochen worden. Diesbezüglich gingen die Gutachter von einem unveränderten Zustand aus und führten die Einschränkung auf die Handgelenke zurück. Werde aufgrund der Handgelenksbeschwerden eine Dreiviertelsrente zugesprochen, so müssten beide Einschränkungen zusammen eine ganze Rente begründen. Aus näher dargelegten Gründen bestehe der Anspruch ab April 2017 (S. 7). Das Valideneinkommen sei zu tief; sie habe das Fähigkeitszeugnis nur aufgrund der vielen gesundheitsbedingten Absenzen und zwei ungenügenden Noten bei grundsätzlich genügendem Durchschnitt nicht erhalten (S. 9).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich die Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2006 verändert haben (vgl. vorstehend E. 1.3 f.). Dass mit dem Statuswechsel von Teil- auf Vollerwerbstätigkeit ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, ist unbestritten.


3.    

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, der die Beschwerdeführerin seit 2003 behandelte (Urk. 6/107 Ziff. 1.2), nannte in seinem Bericht vom 29. August 2006 (Urk. 6/66/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- Colitis Crohn seit 1982

- Status nach totaler Proktokolektomie 2001

- Colitis Crohn assoziierte Sakroileitis beidseits

    Er bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (lit. C1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. Juni bis 31. Juli 2006 und eine solche von 50 % ab 1. August 2006 (lit. B).

    Eine körperlich anstrengende Arbeit sei der Patientin bei ihrer Krankheit sicherlich nicht zumutbar. Eine Bürotätigkeit allerdings könne sie aus medizinischer Sicht sicherlich übernehmen, dafür betrage die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht 50 % (Urk. 6/66/4).

3.2    Dr. med. A.___, (heute) Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 26. September 2006 aus, gestützt auf den knappen, aber kohärenten Bericht von Dr. Z.___ sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/69 S. 4 Mitte).

3.3    Sodann erfolgte die Invaliditätsbemessung (Urk. 6/70) ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2 oben), während das Valideneinkommen unter Bezugnahme auf ein Feststellungsblatt vom 11. November 2004 (vgl. Urk. 6/34) festgelegt wurde (S. 1 Mitte), und es wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2006 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 6/73).


4.

4.1    Das Gericht hielt in seinem Rückweisungsurteil vom 27. Juli 2018 fest, die im Dezember 2009 und im März 2015 ergangenen Mitteilungen, wonach der Rentenanspruch unverändert sei (Urk. 6/109, Urk. 6/131), basierten nicht auf allseitiger Untersuchung und genauer Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Sie genügten damit den revisionsrechtlichen Anforderungen einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs - rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung, Einkommensvergleich (vorstehend E. 1.3) - nicht und kamen deshalb als Vergleichsbasis nicht in Frage (E. 5.1). Den seither ergangenen Arztberichten (vgl. E. 4 des genannten Urteils) sprach das Gericht den genügenden Beweiswert ab (vgl. E. 5.3), weshalb auf eine Wiedergabe verzichtet wird.

4.2    Nach Erlass des Rückweisungsurteils ergingen die folgenden Berichte.

    Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 21. März 2018 (Urk. 6/209/5-6) eine Colitis ulcerosa seit 1982, einen Status nach Kolektomie 2001 mit Anlegen eines Y-Pouches, eine chronische Pouchitis sowie Arthrose in den Handgelenken beidseits seit 2014 (Ziff. 1.2). Eine Koloskopie vom 21. März 2018 habe eine chronisch erosive Pouchitis nach Proktokolektomie wegen Colitis ulcerosa anale Fistel ergeben (Ziff. 1.3). Körperliche Arbeit und Schichtarbeit seien nicht möglich (Ziff. 2.2). Ohne Therapie habe die Beschwerdeführerin 3-8 weiche Stuhlentleerungen tagsüber (Urk. 6/209/7).

4.3    

4.3.1    Die Gutachterinnen und Gutachter der Medas Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 12. November 2019 (Urk. 6/233) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, orthopädischen, chirurgischen und gastroenterologischen sowie einer bildgebenden und laborchemischen Untersuchung folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/233/5 unten):

- schwere Panarthrose und karpaler Kollaps (rechts luxiert) beider Handgelenke mit Caput ulnae Syndrom beidseits im Rahmen der Enteropathie

Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/233/6):

- Zervikalgien intermittierend ohne radikuläre Zeichen

- Lumbalgien intermittierend ohne radikuläre Zeichen

- intermittierende Knieschmerzen beidseits bei beginnender medialer Gonarthrose beidseits

- Colitis ulcerosa / Morbus Crohn Erstdiagnose (ED) 1982 mit Enteropathie assoziierter peripherer Arthritis und Status nach Proktokolektomie mit
Y-Pouch am 28. Februar 2001

- Status nach perianaler Abszedierung (Erstdiagnose ED 2004), aktuell kein Nachweis von perianalen Läsionen respektive Fistelungen

- Struma multinodosa ED 2015 mit latenter leichter Hyperthyreose, Status nach Hemithyreoidektomie rechts am 5. September 2019

- Mitralklappenprolaps ED Mai 2014

- chronische Bronchitis ED 2012

- Anämie

- Vitamin D-Mangel

- asymptomatische Choleozystolithiasis

- subklinischer substitutionsbedürftiger Eisenmangel

4.3.2    Die orthopädische Begutachtung (Urk. 6/233/29-47) ergab, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Beschwerden im Nacken, im Kreuz mit Ausstrahlungen nach links und in beiden Knien linksbetont habe. Im Vordergrund würden seit einigen Jahren die Handgelenke beidseits stehen. Die Colitis sei mit dem Pouch stabil. Nachts sei sie inkontinent (Urk. 6/233/36).

    Im Vordergrund der Beschwerden stehe seit dem 9. März 2017 mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit eine Panarthrose und karpaler Kollaps der Handgelenke mit Caput ulnae Syndrom beidseits (Urk. 6/233/42 oben). Die Therapie sei lege artis erfolgt, die vorgeschlagenen konservativen Massnahmen seien jedoch bisher nicht umgesetzt worden. Die Prognose sei schlecht, da sich die Panarthrose und auch der Karpuskollaps beider Hände schicksalhaft verschlechtern werde (Urk. 6/233/43). Punkto orthopädische Akten seien die Berichte der Klinik B.___ vom 15. Mai 2017 und von Dr. C.___ vom 20. September 2017 wichtig, denen man sich anschliessen könne. Allerdings seien die konservativen Massnahmen nicht ausgeschöpft und eine Schmerzmedikation werde nur sehr selten eingenommen. Eine operative Behandlung sei ultima ratio, würde aber die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern (Urk. 6/233/44). Die Arbeitsfähigkeit von 4 ¼ Stunden täglich bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin mindestens ab Anfang 2017 (Urk. 6/233/45).

4.3.3    Zur chirurgischen Begutachtung (Urk. 6/233/52-68) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte über aktuell vornehmlich während der Nacht auftretende Durchfallepisoden und Stuhlschmieren. Die Symptome seitens des Gastrointestinaltraktes hätten sich aber stabilisiert, aktuell bestehe keine spezifische Medikation bezüglich Morbus Crohn und Colitis ulcerosa. Subjektiv am meisten einschränkend würden die Handgelenksbeschwerden beschrieben. Es seien Arbeitsversuche durchgeführt worden, zuletzt im November/Dezember 2017, der Versuch sei primär wegen Handgelenksbeschwerden, aber auch wegen nicht kontrollierbarer Durchfälle gescheitert (Urk. 6/233/58). Die Arbeit sei seit 2017 immer wieder wegen Krankheit abgebrochen worden (Urk. 6/233/60). Aktuell sei der viszeralchirurgische Zustand stabil, es bestünden keine Fistelungen, die letzte Proktoskopie vom 11. Juni 2019 zeige reizlose Hautverhältnisse und keine Auffälligkeiten. Es solle nun versucht werden, mittels Imodium und MicroClyss die Stuhlsituation vor allem nachts zu verbessern, das Stuhlschmieren und die Diarrhoe seien fast nur noch nachts vorhanden. Konstatiert werde, dass bezüglich der Darmerkrankung die Situation aktuell stabil sei (Urk. 6/233/64). Der Erfolg der Kontrollbemühungen müsse abgewartet werden. Aus chirurgisch-viszeralchirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin angestammt und angepasst zu 100 % arbeitsfähig Die Arbeitsunfähigkeit sei eindeutig begründet durch die Beschwerden seitens des Bewegungsapparates (Urk. 6/233/65 unten f.). Der Gang zur Toilette müsse gewährleistet sein, so dass Arbeiten im Inneren sicher zu bevorzugen seien. Weitere Einschränkungen aus gastroenterologischer Sicht sollten bei diesem Zustand nicht bestehen, es sei aber bekannt, dass sich die Krankheit (Morbus Crohn / Colitis ulcerosa) zum Teil verschlechtern könne. In dieser Zeit werde wahrscheinlich vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit resultieren. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei sinnvoll; bezüglich Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei auf das orthopädische Teilgutachten zu verweisen (Urk. 6/233/66).

4.3.4    Anlässlich der internistischen Teilbegutachtung (Urk. 6/233/69-84) führte die Beschwerdeführerin aus, es komme immer wieder zu Schüben, in deren Rahmen einerseits vermehrte Gelenkbeschwerden und auch häufigere Stuhlgänge aufträten. Sie könne dann den Stuhl nicht gut halten und fühle sich zudem kraftlos und erschöpft. Diese Schübe würden etwa zweimal pro Monat auftreten und über drei bis vier Tage andauern. In der Regel habe sie dann bis zu neun ungeformte Stuhlgänge pro Tag (Urk. 6/233/75 unten f.). Sie lebe derzeit von der Sozialhilfe, da sie ihre letzte Arbeit aufgrund der Problematik mit den Händen nicht mehr habe durchführen können. Sie versuche abends schon seit längerem nichts mehr zu essen, damit sich der Darm beruhige und sie in der Nacht gut schlafen könne. Dennoch würde es immer wieder einmal nachts zu einem unbewussten Stuhlabgang kommen und es bestehe eine zunehmende Stuhlinkontinenz (Urk. 6/233/76 unten f.). An schubfreien Tagen habe sie etwa 7 Stuhlgänge pro Tag, im Schub durchaus 9 (6/233/77 Mitte). Sie habe aufgrund der Handgelenke die PC-Arbeit nicht mehr erfüllen können. Auch der Zeitdruck bei der Arbeit habe sich insgesamt negativ auf ihre entzündliche Darmerkrankung ausgewirkt, so dass diese Beschwerden wieder stärker geworden seien (Urk. 6/233/78 Mitte).

    Aktuell sei doch von einer noch aktiven chronisch entzündlichen Darmerkrankung auszugehen, weshalb eine gastroenterologische Begutachtung dringend erforderlich sei (Urk. 6/233/81 Mitte). Aus allgemeininternistischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit; es sei auf die gastroenterologische Begutachtung abzustellen (Urk. 6/233/83).

4.3.5    Im gastroenterologischen Teilgutachten (Urk. 6/233/85-97) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte über eine aktuell deutlich erhöhte Stuhlfrequenz bis 10 x täglich, begleitet von Inkontinenzerscheinungen in der Nacht trotz diätetischem Regime (Urk. 6/233/89 unten f.). Aufgrund der invalidisierenden Gelenkbeschwerden, weniger wegen der in der letzten Zeit gehäuft auftretenden nächtlichen Stuhlinkontinenz, könne sie sich eine regelmässige Beschäftigung, auch eine Bürotätigkeit, kaum vorstellen (Urk. 6/233/91 Mitte). Insgesamt befinde sich die Beschwerdeführerin in einem sehr guten Allgemeinzustand. Die leicht erhöhte Stuhlfrequenz könne als normaler Zustand nach dem durchgeführten operativen Eingriff betrachtet werden. Bei der seit 2006 zu 50 % arbeitsfähigen Beschwerdeführerin ergäben sich aus gastroenterologischer Sicht keine neuen Aspekte zur Reklassifizierung der Arbeitsunfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ebenso in einer behinderungsangepassten Arbeit. Diese müsse leicht, sitzend (Büroarbeit), ohne Notwendigkeit des Hebens schwerer Lasten und mit leichtem Zugang zur Toilette sein (Urk. 6/233/95). Aus gastroenterologischer Sicht sei die seit 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit unverändert. Inwieweit eine Beeinträchtigung durch die zunehmende massive Beeinträchtigung beider Handgelenke beeinflusst werde, sei im separaten Teilgutachten zu bewerten. Aus gastroenterologischer Sicht seien alle leichten Arbeiten oder Büroarbeiten ohne Änderung möglich (Urk. 6/233/96).

4.3.6    In der Konsensbeurteilung (Urk. 6/233/1-10) hielten die Gutachterinnen und Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe eine gute Ausbildung und habe bereits als Dolmetscherin gearbeitet. Eine solche Arbeit wie auch eine im Überwachungsbereich sei sicherlich möglich. Hinsichtlich der orthopädischen Diagnosen bestehe das folgende Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 0.5 kg seien nicht zumutbar, wie auch alle Arbeiten, die einen regelmässigen Einsatz beider Handgelenke bedingten. Dies gelte auch für leichte Arbeiten am Computer sowie für alle Arbeiten mit Umwendbewegungen oder Arbeiten mit repetitivem Einsatz der Hände. Von chirurgisch-viszeralchirurgischer und gastroenterologischer Sicht her sei die Situation stabil, aktuell ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Gang zur Toilette müsse jederzeit gewährleistet werden können. Die Stuhlunregelmässigkeiten seien vor allem nachts vorhanden. Eine Besserung sei möglich, jedoch auch eine Exazerbation der chronischen Darmerkrankung (Urk. 6/233/6). Die subjektive Bewertung der gänzlich aufgehobenen Arbeitsfähigkeit sei nicht begründbar (Urk. 6/233/7 oben).

In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht vor allem eine verminderte Handgelenksbelastung beidseits, welche die Arbeit in einer administrativen Tätigkeit mit viel Computerarbeit oder auch die zuletzt ausgeführte Arbeit in einem Logistikzentrum verunmögliche. Retrospektiv bestehe die volle Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiterin seit Januar 2015. In angepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4 ¼ Stunden pro Tag, je nach Verlauf auch steigerbar im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (Urk. 6/233/7 oben).

Im Vordergrund stehe die eingeschränkte Handgelenksbelastbarkeit beidseits (Urk. 6/233/7 unten). Die Panarthrose beider Hände habe sich schicksalhaft verschlechtert. Die gastroenterologische Situation sei seit Jahren stabil. Die Verschlechterung aus orthopädischer Sicht sei seit 2017 anzunehmen. Gastroenterologisch hätten nach der Erstdiagnose 1982 sicher mehrere Episoden mit zum Teil 100%iger Arbeitsunfähigkeit wegen der chronischen Darmerkrankung bestanden. Ab 2006 sei durchgehend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Im Juli 2017 werde erwähnt, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf die Handgelenksbeschwerden zurückzuführen sei, die chronische Darmerkrankung sei zur Zeit ruhig, die Pouchitis bereite der Beschwerdeführerin zur Zeit wenig bis keine Beschwerden und von Seiten des Darms bestünden zur Zeit keine Einschränkungen. Aus chirurgisch-viszeralchirurgischer Sicht könne retrospektiv von der jetzigen Arbeitsfähigkeit von 100 % ab etwa 2015 gesprochen werden. Für die Zeit davor fehlten konkrete Angaben (Urk. 6/233/8 Mitte).

    Zwischen 2015 und 2017 habe sie überwiegend in einer Verweistätigkeit (Call Centers) gearbeitet, nur von Februar bis Mai 2017 in einem Logistikzentrum, was jedoch wegen der Hände nicht gegangen sei. Es könne daher postuliert werden, dass die angestammte Tätigkeit ab 2015 nicht mehr habe zugemutet werden können, dass aber eine Verweistätigkeit im Rahmen des oben postulierten Zumutbarkeitsprofil zu mindestens 50 % möglich gewesen wäre, sicherlich aber ab Anfang 2018, wahrscheinlich auch zuvor seit 2015, da die Beschwerdeführerin ja zwischen 2015 und Ende 2017 immer wieder gearbeitet habe. Es sei nicht möglich, die Zeit von 2007 bis 2014 zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit überwiegend in Sardinien gelebt und nach eigenen Aussagen auch nicht gearbeitet habe (Urk. 6/233/8 unten). In adaptierter Tätigkeit habe ab 2006 zunächst aufgrund der gastroenterologischen Gesundheitsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, was trotz gewisser Stabilisierung (2017) auch weiterhin gelte, zumal Handgelenkspathologien hinzugekommen seien, welche die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bis dato begründeten (Urk. 6/233/9).


5.

5.1    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere Arztberichte (Urk. 3/9-14) eingereicht.

    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

    Diese Voraussetzungen sind für die genannten Berichte erfüllt, weshalb sie grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei jedoch um Berichte über eine Rektosigmoidoskopie und Anoskopie (Urk. 3/10-11), eine Histopathologie (Urk. 3/12) und eine radiologische Abklärung (Urk. 3/13), welche keine Angaben über die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten. Dies gilt auch für den Bericht von Prof. Dr. D.___, Rheumaklinik E.___, vom 15. Juni 2020 (Urk. 3/14), sowie denjenigen von Prof. Dr. F.___, Zentrum für Gastroenterologie und Hepatologie, vom 26. Mai 2020, worin Prof. F.___ - in zumindest missverständlicher Weise - zwar unter anderem eine nächtliche Inkontinenz diagnostizierte, jedoch gleichzeitig festhielt, die Beschwerdeführerin habe nachts keinen Stuhlgang (Urk. 3/9). Aus diesen Unterlagen können keine entscheidwesentlichen Informationen abgeleitet werden.

5.2    Das Y.___-Gutachten erging unter Einbezug der Akten, Durchführung umfassender Untersuchungen und gebührender Berücksichtigung der geklagten Beschwerden. Die Schlussfolgerungen wurden, wie nachfolgend zu zeigen ist, nachvollziehbar begründet. Es vermag somit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) an den Beweiswert einer medizinischen Expertise grundsätzlich zu genügen.

5.3    Die Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 erfolgte aufgrund der gastroenterologischen Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3). Seither kamen insbesondere die Handgelenksbeschwerden dazu, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Dass diese im Vordergrund des Beschwerdebildes stehen, bestätigte auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung (vgl. vorstehend E. 4.3.2, 4.3.3). Der orthopädische Gutachter diagnostizierte eine schwere Panarthrose und einen karpalen Kollaps der Handgelenke mit Caput ulnae Syndrom beidseits im Rahmen der Enteropathie. Diese neu hinzugetretene Beeinträchtigung begründet gemäss orthopädischer Beurteilung ein geändertes Belastungsprofil. So ist das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 0.5 kg nicht zumutbar, wie auch alle Arbeiten, die einen regelmässigen Einsatz beider Handgelenke erfordern. Dies gelte auch für leichte Arbeiten am Computer sowie für alle Arbeiten mit Umwendbewegungen oder Arbeiten mit repetitivem Einsatz der Hände. Angesichts der Schwere der Handgelenksproblematik ist diese Einschätzung ohne weiteres nachvollziehbar.

    Zur gastroenterologischen Erkrankung gab die Beschwerdeführerin an, die Colitis sei mit dem Pouch stabil. Nachts sei sie inkontinent (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Sie berichtete über aktuell vornehmlich während der Nacht auftretende Durchfallepisoden und Stuhlschmieren; die Symptome seitens des Gastrointestinaltraktes hätten sich aber stabilisiert und sie benötige keine Medikation bezüglich Morbus Crohn und Colitis ulcerosa. Subjektiv am meisten einschränkend seien die Handgelenksbeschwerden (vgl. vorstehend E. 4.3.3). Es komme trotz diätetischer Massnahmen immer wieder einmal nachts zu einem unbewussten Stuhlabgang und es bestehe eine zunehmende Stuhlinkontinenz (vorstehend E. 4.3.4). Aufgrund der invalidisierenden Gelenkbeschwerden, weniger wegen der in der letzten Zeit gehäuft auftretenden nächtlichen Stuhlinkontinenz, könne sie sich eine regelmässige Beschäftigung kaum vorstellen (vgl. vorstehend E. 4.3.5). Der gastroenterologische Gutachter hielt fest, es ergäben sich aus seiner Sicht keine neuen Aspekte zur Reklassifizierung der Arbeitsunfähigkeit. In der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; die seit 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei unverändert.

5.4    Die Konsensbeurteilung ergab demgegenüber, dass lediglich die Handgelenksbeschwerden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Zur Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer Sicht wurde festgehalten, dass die Situation stabil und ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei. Diese Konsensbeurteilung ist massgeblich und berücksichtigt den Umstand, dass, wenngleich die Beschwerdeführerin auch über eine Beeinträchtigung durch die Stuhlfrequenz tagsüber berichtete (vgl. vorstehend E. 4.3.3 f.), diese auch aus ihrer Sicht im Hintergrund steht. Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit im Vergleich zu 2006 wesentlich enger gefasstem Belastungsprofil auszugehen.

5.5    Hinsichtlich des Zeitpunktes der Veränderung hielten die Gutachter fest, die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei seit Januar 2015 nicht mehr zumutbar. Die Verschlechterung aus orthopädischer Sicht sei seit 2017 anzunehmen. Da die Beschwerdeführerin zwischen 2015 und 2017 immer wieder gearbeitet habe, habe mit dem beschriebenen Belastungsprofil sicherlich ab 2018, wahrscheinlich aber bereits ab 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (vgl. vorstehend E. 4.3.6).

    Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund dieser Angaben davon aus, dass die Verschlechterung ab 2018 zu berücksichtigen sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Verschlechterung bestehe seit Anfang 2017 (vgl. vorstehend E. 2.2). Aus den Akten ergibt sich, dass sie seit 1. Februar 2017 in einem Pensum von 50 % als Mitarbeiterin Logistik tätig war (vgl. Urk. 6/151/3; Urk. 6/152/2). Ab Mai 2017 wurde seitens der Klinik B.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt, wobei bereits ein Belastungsprofil im Sinne der zu vermeidenden Bewegungen beschrieben wurde (Urk. 6/157/1; vgl. auch Urk. 6/163/6-7). Auf diesen Bericht verwies auch der orthopädische Gutachter (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Die Beschwerdegegnerin hielt ihrerseits am 1. Juni 2017 fest, es seien gesundheitsbedingt keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/158/1). Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit März 2017, weshalb das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2017 gekündigt worden sei (vgl. Urk. 6/159/1). Die Arbeit in der Logistik wurde auch vom orthopädischen Gutachter als ungeeignet angesehen (vgl. vorstehend E. 4.3.6). RAD-Arzt Dr. G.___ ging im August 2017 davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 50 % möglich sei (Urk. 6/167/4). Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin und den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sie von Juni bis August 2017 als Mitarbeiterin Contact Center, im September 2017 als Sachbearbeiterin und von November bis Dezember 2017 als Call Center Agentin angestellt war (vgl. Urk. 6/200/2, Urk. 6/2004-6).

    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Angesichts der Anstellungen der Beschwerdeführerin bis Ende 2017 ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von Januar 2018 als Beginn der Verschlechterung ausging. Dies lässt sich auch mit den Angaben im Gutachten vereinbaren (vgl. vorstehend E. 4.3.6). Ein allfälliger Anspruch besteht somit ab April 2018.


6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2    Die Beschwerdegegnerin klärte in Umsetzung des Rückweisungsurteils vom 27. Juli 2018 in erwerblicher Hinsicht ab, welche Ausbildung die Beschwerdeführerin hat und was die angestammte Tätigkeit beinhaltet. Dies ergab, dass die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Lehre in einem Reisebüro absolvierte, ihr das Fähigkeitszeugnis jedoch aufgrund von zwei ungenügenden Noten nicht erteilt wurde (vgl. Urk. 3/8). Sie hat sodann in verschiedenen kaufmännischen Tätigkeiten gearbeitet (vgl. Urk. 6/200/2-3). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den im Jahr 2016 durchschnittlich von Frauen im Bereich «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» im privaten Sektor im Kompetenzniveau 2 in Höhe von Fr. 4’889.-- monatlich abstellte (vgl. LSE 2016 Tabelle TA 1 Ziff. 79) und einen Validenlohn von Fr. 62'305.-- errechnete (vgl. Urk. 6/238). Da mittlerweile die für das Jahr 2018 geltenden LSE-Zahlen erschienen sind, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.

6.3    Das im Jahr 2018 durchschnittlich von Frauen im Bereich «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» im privaten Sektor im Kompetenzniveau 2 erzielte Einkommen betrug Fr. 4’787.-- monatlich (vgl. LSE 2018 Tabelle TA 1 tirage_skill_level Ziff. 79). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst ergibt dies einen Jahreslohn in Höhe von rund Fr. 59'885.-- (Fr. 4’787.-- x 12 : 40 x 41.7).

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.5    Der von Frauen im Jahr 2018 in einfachen praktischen Tätigkeiten im privaten Dienstleistungssektor durchschnittlich erzielbare Lohn betrug Fr. 4'293.-- (vgl. LSE 2018 Tabelle TA 1 tirage_skill_level Total Dienstleistungen Ziff. 45-96 Kompetenzniveau 1), womit sich ein Jahreslohn von rund Fr. 53'705.-- ergibt (Fr. 4'293.-- x 12 : 40 x 41.7). Im zumutbaren Pensum von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26'853.--.

6.6    Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 20 %, was den Umständen betreffend Handeinsatz, Toilettengängen und allfälligen schubbedingten Absenzen angemessen Rechnung trägt.

    Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 21'482.--.

6.7    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

6.8    Aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine geeignete Stelle kennt oder nur mit einem überdurchschnittlichen Entgegenkommen des Arbeitgebers eine Tätigkeit realisierbar wäre. So erscheinen eine leichte Überwachungstätigkeit wie auch die bereits ausgeübte Tätigkeit als Dolmetscherin als realisierbar, zumal die gastroenterologische Beeinträchtigung vor allem nachts auftritt. Eine Unverwertbarkeit ist somit zu verneinen, wäre aber allenfalls bei einer Verschlechterung der gastroenterologischen Erkrankung zu prüfen.

6.9    Nach dem Gesagten ergibt der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 59'885.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 21'482.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'403.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 64 %. Somit ist der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 66 % nicht zu beanstanden.

    Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard