Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00409


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 5. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Mätzler

Mätzler - Weiss Rechtsanwälte

Florastrasse 34a, Postfach 147, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1970 geborene Y.___ und die 1980 geborene X.___ sind Eltern dreier Kinder, welche 2001, 2003 und 2012 geboren sind (Urk. 6/64). Die Ehegatten leben seit 24. August 2017 gerichtlich getrennt, wobei die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt worden ist (Urk. 6/244).

    Mit Verfügungen vom 26. September 2019 (Urk. 6/235, 6/290, 6/307, 6/324, 6/341, 6/358, 6/366) sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/382) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2013 Rentenleistungen der Invalidenversicherung zu.

    Am 15. August 2019 (Urk. 6/263), am 26. September 2019 (Urk. 6/298, 6/315, 6/332, 6/349, 6/367) sowie am 24. Oktober 2019 (Urk. 6/391) wurden die zur Rente des Vaters akzessorischen Ansprüche auf Kinderrenten bejaht und es wurde verfügt, dass sowohl die laufenden Rentenbetreffnisse als auch die Nachzahlungen, unter anderem für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017, an die vom Versicherten getrennt lebende nicht rentenberechtigte Mutter der Kinder ausgerichtet würden (vgl. auch Urk. 6/378).

1.2    Mit Eingaben vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/399) und vom 22. November 2019 (Urk. 6/402) erhob Y.___ beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 26. September 2019 (Urk. 6/298, 6/315, 6/332, 6/349) sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/391) und beantragte, die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 zuzüglich Zins seien ihm auszurichten. In der Folge verfügte die IV-Stelle lite pendente am 22. Januar 2020 (Urk. 6/422, 6/429, 6/436, 6/443, 6/450), dass die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Versicherten ausgerichtet würden; diese Verfügungen wurden der getrennt vom Versicherten lebenden Mutter der Kinder nicht eröffnet. Das hiesige Gericht schrieb das Verfahren daraufhin als gegenstandslos geworden ab (Verfügung vom 30. April 2020 [Urk. 6/480]; Verfahrensnummern IV.2019.00766 und IV.2019.00841).

    Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2020 wurde X.___ mitgeteilt, dass die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 dem damals noch nicht von ihr getrennt lebenden Versicherten zustehen würden und die bereits an sie ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 116'878.-- zurückgefordert würden (Urk. 6/457). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte die IVStelle von der nicht rentenberechtigten Mutter der Kinder des Versicherten wie angekündigt die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2017 ausgerichteten Kinderrenten samt Verzugszins im Umfang von Fr. 116'878.-- zurück (Urk. 2 [= Urk. 6/481]; vgl. auch Urk. 6/491).


2.    Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2020 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf die Rückforderung der an sie ausgerichteten Nachzahlung der Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 116'878. (inklusive Verzugszinsen) zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).

1.2    Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG schuf der Bundesrat eine Regelung auf Verordnungsstufe, indem er in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) den Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärte (BGE 145 V 154 E. 2.2). Demnach ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt, vorbehältlich abweichender vormundschaftlicher oder zivilrichterlicher Anordnungen (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für Nachzahlungen von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).

1.3    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), wobei nebst dem Bezüger oder der Bezügerin auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).

1.4    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechtes (Art. 278 Abs. 1 ZGB).

    Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die das Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beiträge an das Kind zu zahlen (Art. 285a Abs. 3 ZGB).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der ihr für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 ausgerichteten Kinderrenten im Umfang von Fr. 116'878.-- verlangen kann.

2.2    Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, da der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erst per 24. August 2017 aufgelöst worden war, hätte die Nachzahlung der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Versicherten, den rentenberechtigten Vater der Kinder, erfolgen müssen, nicht jedoch an die Beschwerdeführerin. Die Kinderrente werde grundsätzlich wie die Rente ausbezahlt, zu welcher sie gehöre. Der Bundesrat könne die Auszahlung in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln; nach Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 71ter AHVV könne die Kinderrente dem nicht rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt werden, sofern das Kind bei diesem wohne und ihm die elterliche Sorge zustehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend erst ab 24. August 2017 erfüllt gewesen, weshalb mangels gesetzlicher Grundlage oder anderweitiger zivilrechtlicher oder vormundschaftlicher Anordnungen die Kinderrenten nicht an die Kindsmutter hätten ausbezahlt werden dürfen. Wer in diesem Zeitraum den Unterhalt bestritten habe, sei dabei nicht massgebend für den Auszahlungsmodus. Weil die Kindsmutter die Leistungen folglich zu Unrecht erhalten habe, seien sie zurückzuerstatten. Bei offensichtlich unrichtiger Leistungszusprache könne der Versicherungsträger die Verfügung zudem in Wiedererwägung ziehen (Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urk. 2).

2.3    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die Kinderrenten stünden ausschliesslich ihren drei Kindern zu, welche sie als Inhaberin der alleinigen elterlichen Obhut vertrete. Erhalte der unterhaltsverpflichtete Ehegatte (Y.___) infolge Alters oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, welche Erwerbseinkommen ersetzen würden, habe er diese Beiträge an das Kind zu bezahlen (Art. 285a Abs. 3 ZGB). Damit statuiere Art. 285a Abs. 3 ZGB ein klares gesetzliches Forderungsrecht der drei Kinder gegenüber ihrem unterhaltsverpflichteten Vater mit Bezug auf die nachträglich ausbezahlten Kinderrenten für die Zeit von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017. Sie selber habe unter schwersten Entbehrungen den erwerbsunfähigen und invaliden Kindsvater sowie die drei Kinder betreut und mit ihrem Einkommen die gesamte Familie finanziell alleine über die Runden gebracht. Es sei aktenkundig, dass der beweisbelastete Kindsvater als Bezüger einer Invalidenrente im genannten Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keinen Unterhalt – weder finanziell noch in Natura – an die Kinder bezahlt habe; zudem habe sein Unternehmen im Jahr 2012 Konkurs angemeldet, was seine fehlende Leistungsfähigkeit zeige. Sie verlange, dass vorliegend eine rechtmässige Drittauszahlung der Kinderrenten nach Art. 22 Abs. 2 ATSG angenommen werde. Unter diesem Gesichtspunkt sei höchst fraglich, ob eine Wiedererwägung im Sinne einer «zweifellos unrichtigen Verfügung» überhaupt zulässig sei. Der Kindsvater habe unter keinem Rechtstitel einen materiellen Anspruch auf die Nachzahlung der Kinderrenten; die angefochtene Verfügung mute derart stossend und jeglichem Gerechtigkeitsempfinden widersprechend an, dass gar von einem offenbaren Rechtsmissbrauch gesprochen werden müsse. Es sei zu bedenken, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer befremdlichen Doppelzahlung an den Kindsvater die rechtlichen Sicherungsmöglichkeiten für die den Kindern respektive ihr zustehenden Kinderrenten ohne Not erschwert habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin den geforderten Verzugszins von Fr. 18'292.-- berechnet habe, weshalb dessen Höhe bestritten werde. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin durch die zwischenzeitlich an den Kindsvater geleistete Doppelzahlung das vorliegende Verfahren nicht präjudizieren können dürfe (Urk. 1).


3.

3.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. August 2017 von ihrem Ehemann getrennt lebt, dass ihr die Obhut für die drei bei ihr wohnenden gemeinsamen Kinder zugeteilt und dass die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart wurde. Im Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. Oktober 2017 wurde überdies festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 6/244 S. 2 und S. 4 f.).

3.2    Die Kinderrente dient dem Unterhalt des Kindes (BGE 145 V 154 E. 4.1.1; 143 V 241 E. 5.1; 134 V 15 E. 2.3.4) respektive der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Unterhaltsschuldners und soll dessen durch Invalidität bedingte Einkommenseinbusse ausgleichen. Mithin soll sie dem invaliden Elternteil ermöglichen, trotz Invalidität seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (BGE 134 V 15 E. 2.3.3; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 20 N 12). Die Drittauszahlung nach Art. 35 Abs. 4 IVG soll diesen Zweck sicherstellen (BGE 143 V 241 E. 5.1).

3.3    Auch wenn es sich nach dem klaren Wortlaut von Art. 35 IVG beim Anspruch auf Kinderrente um einen Anspruch handelt, der dem Rentenberechtigten selbst zusteht, steht folglich fest, dass die Kinderrente die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners erleichtern soll und damit dem Zweck von Art. 35 IVG entsprechend ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist. Mit Blick auf den Zweck dieser Norm ist die herrschende Lehre denn auch der Auffassung, der im Genuss der Kinderrente stehende Elternteil habe die Kinderrente selbst dann ungeschmälert dem Kind respektive dessen gesetzlichen Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einer Unterhaltszahlung zu Gunsten des Kindes angehalten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.2 f. mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 35 N 12).


3.4    Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob die Nachzahlung der für einen Zeitraum vor der Trennung der Elternteile geschuldeten Kinderrenten vor dem Hintergrund des Zweckes von Art. 35 IVG an den nicht rentenberechtigten Elternteil ausgerichtet werden durfte.

    Art. 71ter Abs. 2 AHVV regelt die Ausrichtung der Nachzahlung von Kinderrenten, indem er auf Art. 71ter Abs. 1 AHVV verweist, wonach die Kinderrente dem nicht rentenberechtigten Elternteil auf Antrag hin ausbezahlt wird, wenn er mit dem anderen Elternteil nicht oder nicht mehr verheiratet ist oder von diesem getrennt lebt. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Norm muss die Bedingung des Getrenntlebens bloss im Zeitpunkt der Nachzahlung, nicht jedoch im Zeitraum, für welchen die nachbezahlten Rentenbetreffnisse bestimmt waren, gegeben sein. Dies steht mit dem von Art. 35 IVG verfolgten Zweck im Einklang, denn mit der Leistung der Nachzahlung an den getrennt lebenden rentenberechtigten Elternteil wäre nicht sichergestellt, dass die nachbezahlten Kinderrentenbetreffnisse für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder verwendet würden. Entsprechendes ergibt sich ausserdem aus einer systematischen und funktionalen Betrachtungsweise: Sobald Eltern getrennt leben, bilden sie keine ökonomische Einheit mehr und Leistungen zugunsten des Kindes sind an denjenigen Elternteil auszurichten, welcher mit den Kindern zusammen wohnt und deren finanzielle Interessen vertritt. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, hat eine Nachzahlung von Kinderrenten daher grundsätzlich an den nicht rentenberechtigten Obhutsinhaber zu erfolgen; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm die Nachzahlung allerdings im Umfang der erbrachten Leistungen zu.

    Vorliegend erfolgte die Nachzahlung der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 (vgl. Urk. 6/298, 6/315, 6/332, 6/349 und 6/391). Im Jahr 2019 lebten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann – wie gerichtlich festgestellt – bereits getrennt und die gemeinsamen Kinder allesamt bei der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/244 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund – und bei Auslegung von Art. 71ter Abs. 1 und 2 AHVV nach dem Wortlaut und dem Normzweck erfolgte folglich die Nachzahlung der Kinderrenten an die Beschwerdeführerin zu Recht.

3.5    Das vorstehend Ausgeführte gilt umso mehr, als rechtsprechungsgemäss bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen mit Anknüpfung an familienrechtliche Tatbestände davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber – vorbehältlich gegenteiliger Anordnungen – die zivilrechtliche Bedeutung des jeweiligen Instituts im Blickfeld hatte, zumal das Familienrecht für das Sozialversicherungsrecht Voraussetzung ist und diesem grundsätzlich vorgeht (BGE 143 V 305 E. 4.1).

    Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern während der Ehe gemeinsam, jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den Unterhalt des Kindes (vgl. vorstehend E. 1.4). Art. 285a Abs. 3 ZGB hält zudem ausdrücklich fest, dass der unterhaltspflichtige Elternteil, welcher infolge Invalidität nachträglich für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, welche Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beiträge an das Kind (respektive an dessen gesetzlichen Vertreter) zu zahlen hat (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2013 bis 2017 nicht in der Lage war, finanziell zum Unterhalt der gemeinsamen Kinder beizutragen, was sich einerseits aus der gerichtlich festgestellten fehlenden Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ergibt (Urk. 6/244 S. 5) – eine quantitative Festsetzung der Unterhaltspflicht durch Urteil oder Vertrag folglich nicht erfolgt ist – und andererseits daraus, dass über sein Unternehmen (Z.___ GmbH) am 25. September 2012 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 6/468; vgl. auch die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. 193 vom 4. Oktober 2012). Ein Anspruch auf Nachzahlung der Kinderrenten an den Ehemann der Beschwerdeführerin im Umfang bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV ist vor diesem Hintergrund bereits aufgrund der fehlenden Festsetzung der Unterhaltspflicht zu verneinen (vgl. dazu BGE 145 V 154 E. 4).

    Dementsprechend lag es in diesem Zeitraum alleine an der Beschwerdeführerin, in dieser Zeit für den Unterhalt der Kinder zu sorgen. Indem nun dem Ehemann der Beschwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum von 2013 bis 2017 Kinderrenten zugesprochen wurden, deren Zweck es gerade ist, dem Unterhalt der Kinder zu dienen, und die es dem Rentenbezüger ermöglichen sollen, trotz Invalidität seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kinderrenten für diesen Zeitraum nicht der Beschwerdeführerin auszurichten sein sollten, zumal sie in der fraglichen Periode finanziell alleine für den Unterhalt der Kinder sorgte, wohingegen der Kindsvater dazu gerade nicht in der Lage war. Indem es dem Ehemann nun aber nachträglich durch die Zusprache der Kinderrenten möglich wurde, für den fraglichen Zeitraum zum Unterhalt der Kinder beizutragen, ist die Beschwerdeführerin mittels Ausrichtung der Kinderrenten an sie in diesem Umfang (nachträglich) zu entlasten, zumal der Ehemann bei einer nicht nachträglichen Rentenausrichtung gestützt auf Art. 276 Abs. 2 ZGB verpflichtet gewesen wäre, in diesem Umfang zum Kindsunterhalt beizutragen und dadurch seine Ehefrau – was den Unterhalt der gemeinsamen Kinder betrifft – im Umfang der ausgerichteten Kinderrenten finanziell zu entlasten. Durch die Ausrichtung der Kinderrenten an die Beschwerdeführerin wird zum einen Art. 276 Abs. 2 ZGB in dem Sinne Rechnung getragen, dass – bei nachträglicher Betrachtung – jeder der beiden Elternteile nach seinen Möglichkeiten im Zeitraum zwischen 2013 und 2017 zum Unterhalt der Kinder beigetragen hat. Überdies wird dadurch auch Art. 285a Abs. 3 ZGB Rechnung getragen, welcher wie ausgeführt vorsieht, dass nachträglich erhaltene, für den Kindsunterhalt bestimmte Leistungen an das Kind respektive seinen gesetzlichen Vertreter zu zahlen sind.

3.6    Zusammenfassend richtete die IV-Stelle die Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 zu Recht der Beschwerdeführerin aus, mithin hat die Beschwerdeführerin die Kinderrenten für diesen Zeitraum nicht zu Unrecht bezogen. Vor diesem Hintergrund hätte für die IVStelle kein Anlass bestanden, die Verfügungen vom 26. September 2019 (Urk. 6/298, 6/315, 6/332, 6/349) sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/391) lite pendente in Wiedererwägung zu ziehen und von der Beschwerdeführerin die ihr ausgerichteten Kinderrentenbetreffnisse zurückzufordern.

    Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den von der IV-Stelle ebenfalls geforderten Verzugszinsen.


4.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Entsprechend dem Verfahrensausgang ist die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Mai 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 ausgerichteten Kinderrenten (inkl. Verzugszins) im Umfang von Fr. 116'878.-- nicht zu Unrecht bezogen und folglich nicht zurückzuerstatten hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Mätzler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring, KS Partner, Ulrichstrasse 14, 8032 (als Vertreter von Y.___)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme