Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00410


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 13. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1994 geborene X.___ wurde am 14. Mai 2002 durch seinen Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Im weiteren Verlauf erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Kostengutsprachen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang; Urk. 7/6, Urk. 7/15) und lehnte einen Antrag auf Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen ab (Urk. 7/9).

1.2    Am 17. April 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge am 23. Juli 2015 eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Unterstützung in der Arbeitsvermittlung / eines externen Job Coachings zu (Urk. 7/34), welche am 29. Januar 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 7/45). Am 22. März 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Potentialabklärung zu (Urk. 7/69), welche per 19. April 2017 abgebrochen wurde (Mitteilung vom 21. April 2017, Urk. 7/72). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren des Versicherten – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106) - mit Verfügung vom 24. September 2018 ab (Urk. 7/114).

1.3    Am 10. Dezember 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/118). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/127-128, Urk. 7/135-136) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Juni 2020 (Urk. 7/139 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 22. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, aus ärztlicher Sicht könne bei dem depressiven Rezidiv von einer vorübergehenden Verschlechterung ausgegangen werden, zumal sich der Gesundheitszustand bezüglich der überwundenen schweren Online-Abhängigkeit bereits verbessert habe. Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, wenn die gesundheitliche Einschränkung schwer, langandauernd und nicht (mehr) behandelbar sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Zudem wurde sinngemäss ausgeführt, es sei eine Verbesserung der depressiven Symptomatik bei leitliniengerechter Behandlung zu erwarten (S. 2 oben).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 6) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, ob die gemäss Bericht von Dr. med. Z.___ vom 5. Februar 2020 (Urk. 7/130) ausgewiesene Verschlechterung nur vorübergehender Natur sei und somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, lasse sich anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht rechtsgenüglich beurteilen. Deshalb werde die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragt (S. 2 Rz 2 f.).

    Der Beschwerdeführer beantragte beschwerdeweise in materieller Hinsicht einzig die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2, S. 6 Ziff. 3 und 4).

2.2    Da in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 1 und Urk. 6) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/130; vgl. vorstehend E. 1.1-1.3), ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller